VB.2025.00431
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00431
20. August 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26521)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00431
Urteil
der 2.
Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1994 geborene A, Staatsangehöriger Bosnien
Herzegowinas, ging am 3. März 2023 mit der schweizerischen
Staatsangehörigen B (geb. 1990) die Ehe ein. Am 2. April 2023 reiste
er in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm gestützt auf den Familiennachzug
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt, gültig bis
zum 1. April 2024.
Mit Schreiben der Einwohnerdienste der Stadt E vom 22. Dezember
2023 wurde dem Migrationsamt die Trennung der Eheleute zur Kenntnis gebracht.
In der Folge eröffnete das Migrationsamt A mit Schreiben vom 5. März, 16. April
und 4. Juni 2024 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Anordnung einer
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum.
Nach Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft verlängerte
das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A bis zum 1. April 2025.
Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 erklärte B gegenüber
dem Migrationsamt, dass ihr Ehewille erloschen sei. Am 6. November 2024 reichte
sie die am 12. Oktober 2024 unterzeichnete Scheidungsvereinbarung
nach.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 gewährte das
Migrationsamt A zum angedrohten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie zur
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum das rechtliche
Gehör.
Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 31. März 2025
wurde die Ehe geschieden.
Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies das
Migrationsamt das Gesuch vom 18. Februar 2025 um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 5. Juni 2025 ab.
III.
Am 7. Juli 2025 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der
Rekursentscheid vom 5. Juni 2025 aufzuheben und es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit
Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 merkte das Verwaltungsgericht an, dass
alle Vollziehungsmassnahmen zu unterbleiben hätten.
Mit Eingabe vom
2.
August 2025 (Datum Poststempel) gab der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht die Schwangerschaft seiner jetzigen Partnerin bekannt.
Während sich
das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen.
2.1.2
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.1.3
Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft
als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl.
VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Bei einer krisenbedingten
Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der Regel unabhängig von den
geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A.,
Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).
2.1.4
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft
verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011,
E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit
Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt
(BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August
2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und
der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (z. B.
BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr,
16.
Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.1.5
Zudem darf der nacheheliche
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder
rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend
gemacht werden noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass sich
nach dem vorinstanzlichen Entscheid wesentliche neue Umstände ergeben hätten,
die seinen Aufenthaltsstatus erheblich beeinflussten. So habe seine
Arbeitgeberin, die Firma C, am 30. Juni 2025 beim Amt für Wirtschaft
und Arbeit (AWA) ein Gesuch zur Erteilung einer Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung gestellt. Zudem habe er am 2. Juli 2025 beim
Migrationsamt des Kantons D ein Gesuch um Ausstellung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit seiner
Partnerin eingereicht, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und seit
fast zehn Jahren in der Schweiz lebe. Er betonte, dass sein bisheriger
Aufenthalt ohne Gesetzesverstösse verlaufen sei, er keine Sozialhilfe bezogen habe
und keine Schulden habe. Zudem soll er über ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis, ein anerkanntes Sprachzertifikat und eine volle Integration
in die Gesellschaft verfügen. Weiter erklärte er, die Aussagen seiner
Ex-Ehefrau seien einseitig und unzutreffend. Die Ehe sei echt gewesen, was er
auch mittels Beweismittel belegen könne. Er stellte klar, dass sein primäres
Ziel darin bestehe, seinen Aufenthalt auf Grundlage seiner beruflichen
Qualifikationen fortzusetzen, wie das AWA-Gesuch belege. Zudem sei das
Eheschliessungsgesuch kein Versuch, das System zu umgehen, sondern ein
natürlicher Schritt in einer echt gelebten und längeren Beziehung. Er fühle
sich sowohl beruflich als auch privat fest in der Schweiz verwurzelt. Er lebe
seit zwei Jahren hier, arbeite regelmässig, spreche die Sprache, halte sich an
die Gesetze und sei vollständig integriert.
2.3
2.3.1
Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die Schweizer
Staatsbürgerschaft. Gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster liess
sich der Beschwerdeführer am 31. März 2025 einvernehmlich von seiner
Ehefrau scheiden. Da weder eine intakte noch eine formell fortbestehende Ehe
vorliegt, kann der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Sodann
dauerte die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer
auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch
ableiten kann. Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers
dahingefallen, weshalb er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend
fest, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV berufen
kann noch ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG zu
verlängern ist. Auch besteht zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz
kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.
2.3.2
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für seine Arbeitgeberin ein
unverzichtbarer Arbeitnehmer zu sein, weshalb diese beim Amt für Wirtschaft und
Arbeit ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt haben soll,
ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, ist gemäss Art. 11 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 AIG für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige zur
Erwerbstätigkeit ein positiver arbeitsmarktrechtlicher Vorentscheid
erforderlich. Zuständig für die Erteilung dieses Vorentscheids im Kanton Zürich
ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gemäss § 1 Abs. 2 der
Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) vom 21. September
2011.
Dieses entscheidet nach Art. 83 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), ob die Voraussetzungen
für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach
den Artikeln 18–25 AIG erfüllt sind. Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten wird
ein positiver Vorentscheid nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen
erteilt (Art. 23 AIG). Erst auf Grundlage eines solchen positiven
arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheids kann das Migrationsamt auf Gesuch hin
eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen (vgl. VGr, 30. September 2020,
VB.2020.00354, E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat zwar im vorinstanzlichen
Verfahren einen Arbeitsvertrag mit der Firma C vorgelegt, der am 19. Juli
2023.
abgeschlossen wurde. Ein arbeitsmarktlicher positiver Vorentscheid im Sinn
von Art. 40 Abs. 2 AIG liegt bis anhin jedoch nicht vor. Selbst vor
Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, dass seine
Arbeitgeberin auf Anraten der Vorinstanz am 30. Juni 2025 beim Amt für
Wirtschaft ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt habe.
Entsprechende Belege hierfür fehlen gänzlich. Vor diesem Hintergrund bestand
und besteht keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob dem
drittstaatenangehörigen Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Tätigkeit zu erteilen ist, da es bereits an einem positiven
arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid fehlt. Sofern dem Beschwerdeführer ein
solcher ausgestellt werden sollte, steht es ihm frei, ein entsprechendes Gesuch
beim Migrationsamt zu stellen.
2.3.3
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine
Partnerschaft durch eine Ehe mit seiner in der Schweiz wohnhaften Partnerin zu
formalisieren, vermag im vorliegenden Verfahren keine zu seinen Gunsten
wirkende Rechtsfolge herbeizuführen. Das Rechtsmittelverfahren ist auf die
Überprüfung der im angefochtenen Entscheid festgelegten Rechtsfolgen
beschränkt. Es können nur solche Streitpunkte behandelt werden, die bereits
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung waren oder nach korrekter rechtlicher
Würdigung hätten sein müssen. Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel im
Beschwerdeverfahren zulässig. Entscheidend ist der tatsächliche Sachverhalt zum
Zeitpunkt des Entscheids (vgl. VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00207, E. 2.1
m. w. H.). Ein unzulässiges
neues Sachbegehren liegt hingegen vor, wenn – bei gleichbleibender Rechtsfolge –
neue Tatsachen geltend gemacht werden, welche den ursprünglich zu beurteilenden
Sachverhalt wesentlich verändern und von den Vorinstanzen nicht geprüft wurden.
Im Ausländerrecht ist dies insbesondere der Fall, wenn ein Anwesenheitsanspruch
auf einem bisher nicht beurteilten Sachverhalt beruht (vgl. VGr, 11. Mai
2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10,
17.
und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
Sowohl die Partnerschaft des Beschwerdeführers
mit seiner jetzigen Partnerin als auch ihre Schwangerschaft waren weder vor dem
Migrationsamt noch vor der Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Damit liegt
eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, welche im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht weiter zu berücksichtigten ist.
2.3.4
Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer weder auf Grundlage
völkerrechtlicher Abkommen noch nach dem AIG ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zu. Zu entscheiden bleibt, ob eine
Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe des pflichtgemässen Ermessens gemäss Art. 96
AIG gewährt werden kann. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig geprüft und korrekt
dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind und die Wegweisung verhältnismässig
erscheint. Selbst vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer keine
neuen substanziierten Tatsachen oder rechtlichen Argumente vor, welche die vorinstanzlichen
Erwägungen in Frage stellen könnten. Daran vermögen auch die von ihm
vorgebrachte berufliche Situation, sein Integrationswillen sowie seine
Selbstversorgungskompetenz nichts zu ändern. Zudem ist er mit den Gegebenheiten
in Bosnien und Herzegowina vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule
gegangen. Er befindet sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz, weshalb auch
nicht von einer hiesigen Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine
Ausreise unzumutbar machen würde.
Insgesamt erweist sich der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als
rechtsfehlerhaft. Auch liegen keine Gründe für die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 VRG).
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Umtriebsentschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).