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Entscheid

VB.2025.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00431

20. August 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26521)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00431

Urteil

der 2.

Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1994 geborene A, Staatsangehöriger Bosnien

Herzegowinas, ging am 3. März 2023 mit der schweizerischen

Staatsangehörigen B (geb. 1990) die Ehe ein. Am 2. April 2023 reiste

er in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm gestützt auf den Familiennachzug

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt, gültig bis

zum 1. April 2024.

Mit Schreiben der Einwohnerdienste der Stadt E vom 22. Dezember

2023 wurde dem Migrationsamt die Trennung der Eheleute zur Kenntnis gebracht.

In der Folge eröffnete das Migrationsamt A mit Schreiben vom 5. März, 16. April

und 4. Juni 2024 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Anordnung einer

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum.

Nach Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft verlängerte

das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A bis zum 1. April 2025.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 erklärte B gegenüber

dem Migrationsamt, dass ihr Ehewille erloschen sei. Am 6. November 2024 reichte

sie die am 12. Oktober 2024 unterzeichnete Scheidungsvereinbarung

nach.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 gewährte das

Migrationsamt A zum angedrohten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie zur

Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum das rechtliche

Gehör.

Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 31. März 2025

wurde die Ehe geschieden.

Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies das

Migrationsamt das Gesuch vom 18. Februar 2025 um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. Juni 2025 ab.

III.

Am 7. Juli 2025 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der

Rekursentscheid vom 5. Juni 2025 aufzuheben und es sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit

Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 merkte das Verwaltungsgericht an, dass

alle Vollziehungsmassnahmen zu unterbleiben hätten.

Mit Eingabe vom

2.

August 2025 (Datum Poststempel) gab der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht die Schwangerschaft seiner jetzigen Partnerin bekannt.

Während sich

das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen.

2.1.2

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der

Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.1.3

Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft

als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl.

VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Bei einer krisenbedingten

Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der Regel unabhängig von den

geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der

bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens

mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et

al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A.,

Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).

2.1.4

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft

verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011,

E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit

Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt

(BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August

2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und

der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (z. B.

BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr,

16.

Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.1.5

Zudem darf der nacheheliche

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder

rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend

gemacht werden noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder

Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass sich

nach dem vorinstanzlichen Entscheid wesentliche neue Umstände ergeben hätten,

die seinen Aufenthaltsstatus erheblich beeinflussten. So habe seine

Arbeitgeberin, die Firma C, am 30. Juni 2025 beim Amt für Wirtschaft

und Arbeit (AWA) ein Gesuch zur Erteilung einer Aufenthalts- und

Arbeitsbewilligung gestellt. Zudem habe er am 2. Juli 2025 beim

Migrationsamt des Kantons D ein Gesuch um Ausstellung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit seiner

Partnerin eingereicht, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und seit

fast zehn Jahren in der Schweiz lebe. Er betonte, dass sein bisheriger

Aufenthalt ohne Gesetzesverstösse verlaufen sei, er keine Sozialhilfe bezogen habe

und keine Schulden habe. Zudem soll er über ein unbefristetes

Arbeitsverhältnis, ein anerkanntes Sprachzertifikat und eine volle Integration

in die Gesellschaft verfügen. Weiter erklärte er, die Aussagen seiner

Ex-Ehefrau seien einseitig und unzutreffend. Die Ehe sei echt gewesen, was er

auch mittels Beweismittel belegen könne. Er stellte klar, dass sein primäres

Ziel darin bestehe, seinen Aufenthalt auf Grundlage seiner beruflichen

Qualifikationen fortzusetzen, wie das AWA-Gesuch belege. Zudem sei das

Eheschliessungsgesuch kein Versuch, das System zu umgehen, sondern ein

natürlicher Schritt in einer echt gelebten und längeren Beziehung. Er fühle

sich sowohl beruflich als auch privat fest in der Schweiz verwurzelt. Er lebe

seit zwei Jahren hier, arbeite regelmässig, spreche die Sprache, halte sich an

die Gesetze und sei vollständig integriert.

2.3

2.3.1

Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die Schweizer

Staatsbürgerschaft. Gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster liess

sich der Beschwerdeführer am 31. März 2025 einvernehmlich von seiner

Ehefrau scheiden. Da weder eine intakte noch eine formell fortbestehende Ehe

vorliegt, kann der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Sodann

dauerte die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer

auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch

ableiten kann. Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers

dahingefallen, weshalb er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend

fest, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV berufen

kann noch ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG zu

verlängern ist. Auch besteht zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz

kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem Beschwerdeführer

einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.

2.3.2

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für seine Arbeitgeberin ein

unverzichtbarer Arbeitnehmer zu sein, weshalb diese beim Amt für Wirtschaft und

Arbeit ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt haben soll,

ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, ist gemäss Art. 11 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 AIG für

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige zur

Erwerbstätigkeit ein positiver arbeitsmarktrechtlicher Vorentscheid

erforderlich. Zuständig für die Erteilung dieses Vorentscheids im Kanton Zürich

ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gemäss § 1 Abs. 2 der

Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) vom 21. September

2011.

Dieses entscheidet nach Art. 83 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), ob die Voraussetzungen

für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach

den Artikeln 18–25 AIG erfüllt sind. Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten wird

ein positiver Vorentscheid nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen

erteilt (Art. 23 AIG). Erst auf Grundlage eines solchen positiven

arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheids kann das Migrationsamt auf Gesuch hin

eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen (vgl. VGr, 30. September 2020,

VB.2020.00354, E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat zwar im vorinstanzlichen

Verfahren einen Arbeitsvertrag mit der Firma C vorgelegt, der am 19. Juli

2023.

abgeschlossen wurde. Ein arbeitsmarktlicher positiver Vorentscheid im Sinn

von Art. 40 Abs. 2 AIG liegt bis anhin jedoch nicht vor. Selbst vor

Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, dass seine

Arbeitgeberin auf Anraten der Vorinstanz am 30. Juni 2025 beim Amt für

Wirtschaft ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt habe.

Entsprechende Belege hierfür fehlen gänzlich. Vor diesem Hintergrund bestand

und besteht keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob dem

drittstaatenangehörigen Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Ausübung einer

unselbständigen Tätigkeit zu erteilen ist, da es bereits an einem positiven

arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid fehlt. Sofern dem Beschwerdeführer ein

solcher ausgestellt werden sollte, steht es ihm frei, ein entsprechendes Gesuch

beim Migrationsamt zu stellen.

2.3.3

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine

Partnerschaft durch eine Ehe mit seiner in der Schweiz wohnhaften Partnerin zu

formalisieren, vermag im vorliegenden Verfahren keine zu seinen Gunsten

wirkende Rechtsfolge herbeizuführen. Das Rechtsmittelverfahren ist auf die

Überprüfung der im angefochtenen Entscheid festgelegten Rechtsfolgen

beschränkt. Es können nur solche Streitpunkte behandelt werden, die bereits

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung waren oder nach korrekter rechtlicher

Würdigung hätten sein müssen. Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel im

Beschwerdeverfahren zulässig. Entscheidend ist der tatsächliche Sachverhalt zum

Zeitpunkt des Entscheids (vgl. VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00207, E. 2.1

m. w. H.). Ein unzulässiges

neues Sachbegehren liegt hingegen vor, wenn – bei gleichbleibender Rechtsfolge –

neue Tatsachen geltend gemacht werden, welche den ursprünglich zu beurteilenden

Sachverhalt wesentlich verändern und von den Vorinstanzen nicht geprüft wurden.

Im Ausländerrecht ist dies insbesondere der Fall, wenn ein Anwesenheitsanspruch

auf einem bisher nicht beurteilten Sachverhalt beruht (vgl. VGr, 11. Mai

2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10,

17.

und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

Sowohl die Partnerschaft des Beschwerdeführers

mit seiner jetzigen Partnerin als auch ihre Schwangerschaft waren weder vor dem

Migrationsamt noch vor der Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Damit liegt

eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, welche im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht weiter zu berücksichtigten ist.

2.3.4

Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer weder auf Grundlage

völkerrechtlicher Abkommen noch nach dem AIG ein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung zu. Zu entscheiden bleibt, ob eine

Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe des pflichtgemässen Ermessens gemäss Art. 96

AIG gewährt werden kann. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig geprüft und korrekt

dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind und die Wegweisung verhältnismässig

erscheint. Selbst vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer keine

neuen substanziierten Tatsachen oder rechtlichen Argumente vor, welche die vorinstanzlichen

Erwägungen in Frage stellen könnten. Daran vermögen auch die von ihm

vorgebrachte berufliche Situation, sein Integrationswillen sowie seine

Selbstversorgungskompetenz nichts zu ändern. Zudem ist er mit den Gegebenheiten

in Bosnien und Herzegowina vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule

gegangen. Er befindet sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz, weshalb auch

nicht von einer hiesigen Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine

Ausreise unzumutbar machen würde.

Insgesamt erweist sich der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des

Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als

rechtsfehlerhaft. Auch liegen keine Gründe für die Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 VRG).

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Umtriebsentschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).