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Entscheid

VB.2025.00432

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00432

23. Oktober 2025Deutsch25 min

(URT.2025.26677)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00432

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege G,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sonderbeschulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

E (geboren 2018) besuchte im Schuljahr 2024/2025 den

zweiten Kindergarten im Schulhaus F der Gemeinde G und wurde dort

integrativ gefördert (integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer

Regelschule [ISR]).

Mit Beschluss vom 18. März 2025 beauftragte der

Bereich Schülerbelange der Schulpflege G den zuständigen

Schulpsychologischen Dienst damit, für E für das Schuljahr 2025/2026 einen

geeigneten Sonderschulplatz zu suchen (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1).

"Sollte ein geeigneter staatlich anerkannter Tagessonderschulplatz nicht

gefunden werden, so könne die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, in diesem

Fall als ultima ratio, einen Schulplatz an einer staatlich anerkannten

Privatschule für E zu suchen (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2). Sollte auch dies

nicht möglich sein, könne ausnahmsweise an einer Privatschule ultima ratio,

eine passende für das Kind heilpädagogische schulische Unterrichtsform gesucht

werden" (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 3).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten die Eltern von E, A und B, am

16.

April 2025 beim Bezirksrat Bülach, der mit Entscheid vom 25. Juni

2025.

in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels Dispositiv-Ziff. 1 des

Beschlusses des Bereichs Schülerbelange der Schulpflege G vom

18.

März 2025 aufhob und wie folgt neu fasste: "Die Schulpflege G

sucht in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst Standort G für

E auf das Schuljahr 2025/26 einen Platz in einer vom Volksschulamt bewilligten

Sonderschule Typus C. Sollte auf Schuljahresbeginn kein freier Platz

gefunden werden, ist für eine Übergangsphase eine ISR-Beschulung in der

Regelklasse zulässig"; im Übrigen bzw. "in der Hauptsache" wies

der Bezirksrat den Rekurs ab und bestätigte "den Sonderschulstatus C

für E" (Dispositiv-Ziff. I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben

(Dispositiv-Ziff. II), keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen

(Dispositiv-Ziff. III) und einer allfälligen Beschwerde wurde in

Dispositiv-Ziff. IV die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Am 7. Juli 2025 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 25. Juni 2025 seien aufzuheben und ihr Sohn E sei im

Schuljahr 2025/2026 weiterhin integriert in der Regelklasse zu beschulen und

ihnen eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie überdies darum, dass ihr

Sohn "bereits vorsorglich ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 weiterhin in

der integrierten Sonderbeschulung (ISR) zu beschulen" sei.

Nachdem sich die Schulpflege G mit Eingabe vom

14.

Juli 2025 zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme geäussert

hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. Juli

2025.

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies die

Schulpflege an, E für die Dauer des Verfahrens bis auf Weiteres im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme für eine ISR-Schulung in einer Regelklasse einem

Schulhaus und einer Schulklasse zuzuteilen und ihn ab Beginn des Schuljahres

2025/2026 entsprechend zu beschulen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 schloss die

Schulpflege G auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Bezirksrat Bülach hatte bereits am 15. Juli 2025 auf eine

Vernehmlassung verzichtet unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids

vom 25. Juni 2025.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2

des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern

etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).

2.

2.1

Für

das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für

einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht

(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw.

solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden

Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu

betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.

Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst

weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Über Art. 62

Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20

Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende

Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum

vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen

aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der

Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist

[Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, LS 410.32]; ferner

BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.2,

und 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

2.2

Im

Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen

erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 21. August

2025, 2C_409/2024, E. 5.3, und 29. September

2023, 2C_227/2023, E. 4.5). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie

bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der

Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des

Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der

Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt bzw. die inklusive

Schulung in der Regelschule den Normalfall bilden soll (Art. 8 Abs. 2

BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden

Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die

Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten

Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des

Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK;

BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024,

E. 5.1 f. – 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 –

29.

Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu

Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142

E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.1.2). Mittels

einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter

Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24

Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der

Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer

gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023,

2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea

Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern

2011, S. 192 f.).

Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die

Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert

gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130

I 352 E. 6.1.3; BGr, 21. August 2025,

2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022,

E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai

2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).

2.3

Die

Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der

Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von

vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule

zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend

für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind

in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle)

individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer

umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG,

Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über

die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022,

E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche

Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes

am besten entspricht (BGE 145 I 142 E. 7.6, 138

I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3;

zum Ganzen BGr, 21. August 2025,

2C_409/2024, E. 5.4, und 29. September 2023,

2C_227/2023, E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das

Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen

ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei

ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer

Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die

(behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster

einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,

E. 3.2.6 f., und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit

Hinweisen).

Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls

ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der

Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der

finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach

einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden

Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis

auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169; ferner BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4).

2.4

Im Kanton

Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über

die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)

geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die

sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit

besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).

Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,

Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung

einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der

Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt

(§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter

Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kindes

sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3

Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei

welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet

(§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der

separierten Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2

VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung

gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37

Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine

sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein

Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine

Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen

Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38

Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der

Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den

Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf

den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

3.

3.1

Beim Sohn der Beschwerdeführenden wurde schon im

Vorschulalter eine Entwicklungsverzögerung festgestellt. Ab April 2022

wurde er im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung gefördert und erhielt

(zeitweise) weitere Therapien (insbesondere Logopädie und Ergotherapie).

Nachdem er auf Wunsch der Eltern ein Jahr vom Kindergarten zurückgestellt

worden war, trat er auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 in die Volksschule

ein. Einer auf Entsprechendes lautenden Empfehlung des verantwortlichen

schulpsychologischen Dienstes vom 23. Mai 2023 folgend wurde er einem

Regelkindergarten im Schulhaus F im Rahmen einer integrierten

Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zugeteilt und erhielt

er ergänzend Logopädie sowie eine Psychomotoriktherapie zugesprochen.

Am 2. April 2024 beschloss der Bereich Schülerbelange

der Beschwerdegegnerin, dass die integrierte Sonderschulung des Sohns der

Beschwerdeführenden angesichts dessen weiterhin ausgewiesener

Sonderschulbedürftigkeit auch im Schuljahr 2024/2025 weiterzuführen sei, und

beauftragte die Schulleitung des Schulhauses F, im Rahmen der vorhandenen

Ressourcen die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen (Integrative

Förderung [ISR], Schülerassistenz, Beratung und Unterstützung durch

Fachpersonen, Logopädie) aufzugleisen.

Zwischen Mai und September 2024 wurde der Sohn der

Beschwerdeführenden am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des Kantonsspitals

Winterthur, Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), entwicklungspädiatrisch

abgeklärt. Gemäss dem dazu erstellten Kurzbericht vom 18. November 2024

wurde bei ihm ein globaler Entwicklungsrückstand (ICD-10 F83) diagnostiziert

mit einer unterdurchschnittlichen nonverbal-kognitiven Entwicklung im Sinn

einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70), einer primären expressiven

und rezeptiven Spracherwerbsstörung (ICD-10 F80.1/F80.2), motorischer

Ungeschicklichkeit (ICD-10 F82) und Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion

und Kommunikation. Das Entwicklungsalter des im Abklärungszeitpunkt 6-Jährigen

entspreche etwa demjenigen eines 3,5-Jährigen. Bei einem solchen

Entwicklungsrückstand sei die emotionale und soziale Entwicklung häufig etwas

verzögert im Vergleich zur kognitiven, was zu autistisch anmutenden

Verhaltensweisen wie rigidem Verhalten oder einem Festhalten an Routinen führen

könne. Diese Verhaltensweisen dienten oft als Bewältigungsstrategie bei

Überforderung und stellten kein Defizit in der Fähigkeit zur sozialen

Interaktion und Kommunikation dar, sondern seien Folge der globalen

Entwicklungsbeeinträchtigung. Auf Grundlage der elterlichen Schilderungen sowie

der beobachteten sozialen Kompetenzen während der Untersuchung erfülle der Sohn

der Beschwerdeführenden die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung

aktuell nicht. Erfreulicherweise bestehe derzeit zudem ein passendes Fördersetting,

wodurch Überforderung oder Verweigerung selten auftreten würden. lm schulischen

Kontext bestünde die Gefahr einer Überforderung, sollte dem Sohn der

Beschwerdeführenden nicht auf seinem Entwicklungsniveau begegnet werden. Daher

benötige er zur bestmöglichen Förderung im Kindergarten und später in der

Schule eine individuelle Begleitung, ein gut strukturiertes Umfeld,

überschaubare Aufgaben, visuelle Unterstützung und häufige Wiederholungen, um

Lerninhalte verarbeiten und assimilieren zu können. Die Weiterführung der

Logopädie zur Verbesserung seiner sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten

sowie der Ergotherapie zur Förderung seiner motorischen Fertigkeiten, seiner Handlungskompetenz

und seiner Selbständigkeit im Alltag werde "sehr" befürwortet. Sie

würden ausserdem ein Rundtischgespräch mit der Kindergartenlehrperson und dem

schulpsychologischen Dienst empfehlen, um notwendige Unterstützungsmassnahmen

zu besprechen, insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Stufenübertritt.

Die ausgeglichene, zufriedene und liebenswerte Art des Sohns der

Beschwerdeführenden sowie die liebevolle, engagierte Begleitung durch diese

stellten eine bedeutende Ressource für den Knaben dar. Der Bericht schliesst

mit der folgenden Zusammenfassung der Empfehlungen für das weitere Vorgehen:

"1. Fortführung der etablierten intensiven heilpädagogischen und

logopädischen Förderung (ISR-Status), sowie Fortführung der Beratung durch die

externe Fachperson. 2. Fortführung der bereits etablierten Ergotherapie. 3. Genetische

Abklärung zur weiteren Ätiologie-Abklärung empfohlen [...]. 4. Derzeit ist

keine entwicklungspädiatrische Kontrolle geplant; bei neu auftretenden Fragen

bitten wir um Wiederzuweisung."

Ebenfalls im November 2024 fand ein weiteres

Standortgespräch zwischen den Beschwerdeführenden, den Kindergartenlehrpersonen

ihres Sohns und der sonderpädagogischen Fachperson statt. Darin findet sich

unter dem Abschnitt "Massnahmen" unter anderem festgehalten, dass die

Massnahmen zur Förderung der besonderen Bedürfnisse des Sohns der

Beschwerdeführenden im Rahmen der integrierten Sonderschulung überprüft werden

müssten und der zuständige Schulpsychologische Dienst entsprechend in

Zusammenarbeit mit den Eltern eine solche Überprüfung vorzunehmen habe. Der

Knabe brauche zum Lernen viele Wiederholungen. Bei wiederkehrenden Abläufen

brauche er personelle Begleitung und einen Plan. Er sei aber sprachfreudiger

geworden und versuche vermehrt seine Bedürfnisse auszudrücken. Er könne sodann

länger an einem Spielort bleiben, sei ruhiger. Trotzdem gebe es immer noch

Situationen, die für ihn stressig seien. Er kratze sich dann, habe die Hände in

der Hose oder schreie.

Am 31. Januar 2025 erstattete der zuständige

Schulpsychologische Dienst einen schulpsychologischen "Empfehlungsbericht"

zur weiteren Beschulung des Sohns der Beschwerdeführenden ab dem Schuljahr

2025/2026. Die berichterstattende Psychologin empfiehlt darin eine Beschulung

des Knaben in einer ersten Klasse der Tagessonderschule der Heilpädagogischen

Schule H als separative Sonderbeschulung. In den letzten Jahren der

integrierten Förderung ISR mit einem sehr aufwändigen, faktischen 1:1-Setting

hätten sich beim Sohn der Beschwerdeführenden zwar gewisse Entwicklungsschritte

gezeigt. Seine gesprochene Sprache werde aber zum grossen Teil von der Umgebung

noch nicht verstanden und bestehe noch aus einzelnen Wörtern oder kurzen

Kombinationen. Er beschäftige sich im Unterricht mit Schneiden und einfachen

Puzzles. Wenn ihn ein Thema interessiere, schaffe er einiges. Grundsätzlich

seien aber ganz viele Wiederholungen nötig und er gerate immer noch schnell in

Stress. Er sei bei den anderen Kindern beliebt und möge ihre Nähe, ein

gemeinsames Spiel sei aber oft nur ansatzweise möglich. Der Sohn der

Beschwerdeführenden beobachte eher und sei sehr stark an seiner Bezugsperson

orientiert, auch zur Emotionsregulation. Er möge Fische und Bücher und

beschäftige sich technisch mit dem Lesen, noch ohne den Inhalt zu verstehen. In

der Logopädie übe er einfache Gesten, sodass er seine Bedürfnisse besser

ausdrücken könne. Laut den Eltern spreche er in der Muttersprache in ganzen

Sätzen. Insgesamt sei der Knabe für die weitere Beschulung weiterhin auf eine

enge Begleitung im kleinen Rahmen angewiesen bzw. benötige er eine individuelle

Förderung in einem ruhigen Setting mit vielen Wiederholungen und würde er in

der Regelschule wohl von den Strukturen profitieren, jedoch inhaltlich sehr

wenig partizipieren können, da er in der Entwicklung an einem ganz anderen Ort

stünde als seine Mitschülerinnen und Mitschüler. Die aktuelle Diagnostik akzentuiere

daher den Bedarf einer schulischen Förderung des Sohns der Beschwerdeführenden

im Ausmass einer "C-Sonderbeschulung [Sonderschulen für Kinder und

Jugendliche mit kognitiven Beeinträchtigungen]" aufgrund von kognitiven

Einschränkungen. Die Voraussetzungen für eine Weiterführung des ISR in der

Schule G seien aus schulpsychologischer Sicht momentan nicht gegeben, vielmehr

sei aus fachlicher Sicht eine Beschulung des Sohns der Beschwerdeführenden in

der Heilpädagogischen Schule H indiziert. Dort könne auf seine Bedürfnisse

eingegangen werden. Da damit gerechnet werden müsse, dass an der Tagesschule H

kein Platz verfügbar sei, wären mögliche alternative Szenarien eine Integration

gemeinsam mit anderen Kindern mit ähnlichem Bedarf im Rahmen von ISR oder ISS,

unterstützt durch die heilpädagogische Schule, sowie als ultima ratio die

Beschulung in einer Privatschule, die heilpädagogische Förderung anbiete.

Gestützt auf den schulpsychologischen Bericht und nachdem

den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt worden war, erliess die

Beschwerdegegnerin die Ausgangsverfügung vom 18. März 2025 mit dem Auftrag

an den zuständigen Schulpsychologischen Dienst, eine geeignete Sonderschule für

den Sohn der Beschwerdeführenden zu suchen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden wenden dagegen zur Hauptsache ein, dass der Entscheid,

ihren Sohn separiert zu beschulen, nicht auf einer aktuellen

schulpsychologischen Abklärung von diesem beruhe. Die letzte Abklärung liege

mehr als zwei Jahre zurück und der (jüngere) entwicklungspädiatrische Bericht

des SPZ stelle eine Fortführung der integrierten Schulung ihres Sohns auch nach

dem Stufenwechsel nicht infrage. Vielmehr laute die Empfehlung darin, dass E

weiterhin im ISR-Status zu beschulen sei. Der zuständige schulpsychologische

Dienst weiche ohne eigene Abklärung von dieser Empfehlung ab.

Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwägt,

ist es dem schulpsychologischen Dienst, der – bei Uneinigkeit der Beteiligten

und/oder Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers zu einer Sonderschulung

(§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 f. VSM)

– von Gesetzes wegen mit der Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung beauftragt

ist und (bei – wie hier – entsprechendem Bedarf) eine Empfehlung für eine

schulpsychologische Massnahme abzugeben hat, grundsätzlich gestattet, hierfür

auf bereits vorhandene Abklärungen externer Fachleute zurückzugreifen

(§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM). Dies

kann schon deshalb geboten sein, um dem Kind die Strapazen einer erneuten

Testung zu ersparen, aber auch, wenn eine Abklärung nach spezifischen

Kenntnissen verlangt. Hier war der Sohn der Beschwerdeführenden kurz vor der

Berichterstattung durch den zuständigen Schulpsychologischen Dienst einer

eingehenden entwicklungspädiatrischen Testung durch Fachpersonen der

Entwicklungspädiatrie unterzogen worden. Dieser durfte daher grundsätzlich auf

die daraus gezogenen Erkenntnisse der Fachpersonen abstellen und darauf

verzichten, das Kind selbst auch nochmals umfassend abzuklären.

Wie eingangs dargelegt, verlangt die Zuweisung eines

Kindes zu einer separierten Sonderschulung jedoch nach einer qualifizierten

Rechtfertigung und damit nach einer umfassenden Bedarfsabklärung (in der Regel

mittels des Standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des

individuellen Bedarfs [SAV]) sowie einer besonderen Begründung (vgl. auch

§ 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VSM, Art. 6 Abs. 3 und

Art. 7 Abs. 1 lit. c SPK). So ist der individuelle Bedarf des

betroffenen Kindes, aber auch seines familiären Umfeldes sowie ein möglicher

Bedarf des professionellen (beispielsweise schulischen) Umfeldes oder anderer

für seine Entwicklung und Bildung wichtiger Kontexte systematisch zu erheben,

sind allfällige unterschiedliche Einschätzungen bzw. Positionen im

schulpsychologischen Bericht transparent zu machen und müssen die aus der

Abklärung gezogenen Schlüsse bezüglich Hauptförderort und Massnahmen für die

Beteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (siehe dazu Schweizerische

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes

Abklärungsverfahren [SAV]. Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als

Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen.

Handreichung, Bern 2014).

Diesen Anforderungen wird der Empfehlungsbericht des zuständigen

Schulpsychologischen Dienstes vom 31. Januar 2025 nicht gerecht:

3.2.1

Während die Beschwerdeführenden zumindest in die Abklärung durch das SPZ

einbezogen wurden und die verantwortliche Schulpsychologin mit ihnen am

20.

Januar 2025 auch noch ein persönliches Gespräch betreffend das weitere

Vorgehen geführt haben will, lässt sich dem Bericht vom 31. Januar 2025

nicht entnehmen, dass sich die Kindergartenlehrpersonen des Sohns der

Beschwerdeführenden und allfällige weitere Fachpersonen, die im Zeitpunkt der

Berichterstattung im Schulalltag mit ihm gearbeitet haben, zur (aktuellen und

künftigen) Schulsituation des Kindes geäussert bzw. dahingehend eine

Einschätzung abgegeben hätten, obschon gerade diese Personen regelmässig

wichtige Informationen und Erfahrungen zur schulpsychologischen Abklärung

beitragen können, die über die eher "klinische" Abklärungssituation

hinausgehen (siehe auch BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 6.3).

Vielmehr lässt sich weder dem schulpsychologischen Bericht

noch den Akten entnehmen, wer für die dort erwähnte "faktische

1:1-Betreuung" des Knaben zuständig war und wie diese über die Jahre

hinweg konkret aussah bzw. von wem und in welchem Umfang E während seiner

Kindergartenzeit tatsächlich begleitet und betreut wurde. Die drei – der

verantwortlichen Schulpsychologin bei ihrer Berichterstattung vermutlich

ebenfalls vorliegenden – Lernberichte zum Kindergartenbesuch des Knaben vom

Januar 2024, Juli 2024 und Januar 2025, die die Unterschriften der

Klassenlehrperson und einer "Fachlehrperson Sonderpädagogik" tragen,

enthalten einzig Aussagen zu den (angepassten) Lernzielen des Sohns der

Beschwerdeführenden und zum Grad von deren Erreichung im betreffenden Semester.

Gleiches gilt für die Kurzprotokolle der während der Schuljahre 2024 und 2025

durchgeführten schulischen Standortgespräche. Bei Betrachtung dieser Dokumente

fällt ausserdem auf, dass die verantwortliche Schulpsychologin offenbar nur an

der Hälfte der Standortgespräche mit den Eltern teilgenommen hat. Ein

Kindergartenbesuch der Schulpsychologin, die erst nach der Abklärung des Sohns

der Beschwerdeführenden im Jahr 2023 die Fallführung übernommen hat und diesen

somit nie persönlich abgeklärt hat, ist ebenfalls nicht dokumentiert.

Während sich ein Teil der Ausführungen zur Schulsituation

im Kindergarten und zum Bedarf des Sohns der Beschwerdeführenden im

Empfehlungsbericht des zuständigen Schulpsychologischen Dienstes vom

31.

Januar 2025 dabei – auch ohne Kenntlichmachung der Quellen – mehr oder

weniger eindeutig dem (jüngsten) Lernbericht zum Kindergartenbesuch vom Januar

2025.

oder dem entwicklungspädiatrischen Kurzbericht vom 18. November 2024 zuordnen

lässt, ist bei einem anderen (kleinen) Teil die faktische Grundlage nicht klar

bzw. fragt sich, ob die Schulpsychologin allenfalls noch weitere (eigene)

Erhebungen gemacht oder Gespräche geführt hat, die nicht ausgewiesen sind. So

finden sich etwa in den eingereichten Unterlagen nirgends die Aussagen, dass

der Sohn der Beschwerdeführenden zwingend auf eine Förderung in einem ruhigen

Setting angewiesen wäre oder Bücher möge und sich technisch mit dem Lesen

beschäftige, ohne den Inhalt zu verstehen.

3.2.2

Erschwerend kommt hinzu, dass die Schlussfolgerung der Schulpsychologin,

ihre Empfehlung für eine separative Schulung des Sohns der Beschwerdeführenden,

damit nicht nur auf einer mangelhaften oder zumindest mangelhaft dokumentierten

bzw. intransparenten Bedarfsabklärung basiert, sie ist auch praktisch

unbegründet. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage,

dass beim Sohn der Beschwerdeführenden aktuell aus schulpsychologischer Sicht der

Förderbedarf nach wie vor sehr hoch sei und er eine "ganz individuelle

Förderung in einem ruhigen Setting und viele Wiederholungen [benötige], um sich

neue Fertigkeiten anzueignen", welche Voraussetzungen "momentan"

in der Schule G nicht gegeben seien, sodass eine separative Sonderschulung

indiziert sei. Weshalb dem Wohl des Knaben oder dessen individuellen

Bedürfnissen mit der streitbetroffenen Zuweisung zur separierten Sonderschulung

besser Rechnung getragen werden kann bzw. weshalb solches mit einer auf der

Primarstufe fortgesetzten integrierten Sonderschulung in G (momentan) nicht

möglich ist, wird nicht näher ausgeführt.

Es ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden

aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung einer individuellen Begleitung im

Unterricht, eines gut strukturierten Umfeldes sowie angepasster Lernziele

bedarf; es lässt sich aber nicht einfach pauschal sagen, dass seinen

diesbezüglichen Bedürfnissen in der Regelschule auch mit verstärkten Massnahmen

von vornherein nicht ausreichend begegnet werden könnte bzw. dass solches nur

im Rahmen der separierten Sonderschulung möglich wäre. Auf der Kindergartenstufe

funktionierte die praktizierte integrierte Sonderschulung offenbar. Jedenfalls

fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführenden in

irgendeiner Form in seinem Wohl gefährdet gewesen wäre oder er die Klasse

gestört hätte bzw. dort als Fremdkörper wahrgenommen worden wäre. Im Gegenteil

geht aus den Lernberichten in den Akten hervor, dass der Sohn der

Beschwerdeführenden Entwicklungsschritte gemacht hat und in der Klasse

integriert war (den Kontakt zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern suchte

und bei gemeinsamen Ritualen mitmachte). Im entwicklungspädiatrischen Bericht

des SPZ vom 18. November 2024 wird entsprechend hervorgehoben, dass (im

Kindergarten) ein passendes Fördersetting für den Sohn der Beschwerdeführenden

bestehe, und grundsätzlich die Fortführung des etablierten Settings auch auf

Stufe Primarschule empfohlen. Wohl erkannten die externen Fachleute darin einen

Risikofaktor, dass dem Sohn der Beschwerdeführenden in der Regelschule nicht

auf seinem Entwicklungsniveau begegnet und er überfordert werden könnte, es

wird aber nicht gesagt, dass diesem Risiko nicht mit geeigneten

sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden könnte. Gemäss dem Kurzprotokoll

zum Standortgespräch vom 11. November 2024 und dem Lernbericht vom Januar

2025.

gab es auch im Kindergarten "immer noch Situationen, [...] die

stressig für" den Sohn der Beschwerdeführenden waren bzw. konnte er

"sehr bald in einen Stress [kommen], wenn etwas nicht geht". Es wird

aber auch erwähnt, dass der Sohn der Beschwerdeführenden lerne, diesen Stress

abzubauen, und dass er Fortschritte darin gemacht habe, seine Bedürfnisse

auszudrücken. Dass sein Wohl infolge dieser Momente der Überforderung

nachhaltig beeinträchtigt und deshalb die für den Kindergarten gewählte

Schulungsform infrage gestellt gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor

und wird auch von der verantwortlichen Schulpsychologin nicht geltend gemacht.

Soweit letztere in ihrem Bericht einwendet, der Sohn der

Beschwerdeführenden werde "im anderen Setting der Schule wohl von den

Strukturen profitieren, aber inhaltlich wenig partizipieren können", ist

anzumerken, dass die integrierte Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern

in den Regelstrukturen regelmässig mit einer Anpassung der von ihnen zu

erreichenden Lernziele einhergeht bzw. dass schulische Integration gerade

bedeutet, durch differenzierende Unterrichtsangebote individuelle Lernwege zu

ermöglichen.

3.3

Damit

erscheint die strittige Zuweisung des Sohns der Beschwerdeführenden zur

separativen Sonderschulung ab dem Schuljahr 2025/2026 nicht qualifiziert

begründet und trägt der Entscheid insofern dem Vorrang der integrierten

gegenüber der separierten Sonderschulung nicht hinreichend Rechnung.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheides vom 25. Juni 2025

und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 sind aufzuheben

und die Sache ist an letztere zurückzuweisen zur Vornahme bzw. Veranlassung einer

(erneuten) schulpsychologischen Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden und

namentlich einer umfassenden Bedarfsermittlung, die den Vorgaben des (inter-)kantonalen Rechts genügt (Art. 6

Abs. 3 f. SPK). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin einen neuen

Entscheid über die dem Knaben zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen zu

treffen. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gilt diesbezüglich

das mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 vorsorglich Angeordnete.

5.

5.1

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten

Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung zu

einer Gutheissung des Antrages führen kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).

5.2

Verfahren

gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG).

Dazu gehören explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen,

denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische

Beeinträchtigung unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich

aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen

zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um

einen letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheid in einer

Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und

Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Umstritten ist, ob die

Sonderschulung des Sohns der Beschwerdeführenden integrativ oder separativ zu

erfolgen hat. Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG (Leistungsbeurteilung)

greift deshalb nicht (vgl. statt vieler BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024,

E. 1.1), sodass den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG

offensteht.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 25. Juni

2025.

und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 werden

aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid über die dem Sohn

der Beschwerdeführenden zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen. Bis zum

Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gilt diesbezüglich das mit

Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 vorsorglich Angeordnete.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.