VB.2025.00432
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00432
23. Oktober 2025Deutsch25 min
(URT.2025.26677)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00432
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege G,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sonderbeschulung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
E (geboren 2018) besuchte im Schuljahr 2024/2025 den
zweiten Kindergarten im Schulhaus F der Gemeinde G und wurde dort
integrativ gefördert (integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer
Regelschule [ISR]).
Mit Beschluss vom 18. März 2025 beauftragte der
Bereich Schülerbelange der Schulpflege G den zuständigen
Schulpsychologischen Dienst damit, für E für das Schuljahr 2025/2026 einen
geeigneten Sonderschulplatz zu suchen (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1).
"Sollte ein geeigneter staatlich anerkannter Tagessonderschulplatz nicht
gefunden werden, so könne die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, in diesem
Fall als ultima ratio, einen Schulplatz an einer staatlich anerkannten
Privatschule für E zu suchen (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2). Sollte auch dies
nicht möglich sein, könne ausnahmsweise an einer Privatschule ultima ratio,
eine passende für das Kind heilpädagogische schulische Unterrichtsform gesucht
werden" (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 3).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten die Eltern von E, A und B, am
16.
April 2025 beim Bezirksrat Bülach, der mit Entscheid vom 25. Juni
2025.
in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels Dispositiv-Ziff. 1 des
Beschlusses des Bereichs Schülerbelange der Schulpflege G vom
18.
März 2025 aufhob und wie folgt neu fasste: "Die Schulpflege G
sucht in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst Standort G für
E auf das Schuljahr 2025/26 einen Platz in einer vom Volksschulamt bewilligten
Sonderschule Typus C. Sollte auf Schuljahresbeginn kein freier Platz
gefunden werden, ist für eine Übergangsphase eine ISR-Beschulung in der
Regelklasse zulässig"; im Übrigen bzw. "in der Hauptsache" wies
der Bezirksrat den Rekurs ab und bestätigte "den Sonderschulstatus C
für E" (Dispositiv-Ziff. I). Verfahrenskosten wurden keine erhoben
(Dispositiv-Ziff. II), keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. III) und einer allfälligen Beschwerde wurde in
Dispositiv-Ziff. IV die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 7. Juli 2025 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 25. Juni 2025 seien aufzuheben und ihr Sohn E sei im
Schuljahr 2025/2026 weiterhin integriert in der Regelklasse zu beschulen und
ihnen eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie überdies darum, dass ihr
Sohn "bereits vorsorglich ab Beginn des Schuljahres 2025/2026 weiterhin in
der integrierten Sonderbeschulung (ISR) zu beschulen" sei.
Nachdem sich die Schulpflege G mit Eingabe vom
14.
Juli 2025 zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme geäussert
hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. Juli
2025.
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies die
Schulpflege an, E für die Dauer des Verfahrens bis auf Weiteres im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme für eine ISR-Schulung in einer Regelklasse einem
Schulhaus und einer Schulklasse zuzuteilen und ihn ab Beginn des Schuljahres
2025/2026 entsprechend zu beschulen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 schloss die
Schulpflege G auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Bezirksrat Bülach hatte bereits am 15. Juli 2025 auf eine
Vernehmlassung verzichtet unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids
vom 25. Juni 2025.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2
des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern
etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).
2.
2.1
Für
das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für
einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht
(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte Kinder bzw.
solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden
Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2
mit Hinweisen). Über Art. 62
Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20
Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende
Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum
vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen
aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der
Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist
[Gesetz vom 30. Juni 2014 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik, LS 410.32]; ferner
BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.2,
und 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).
2.2
Im
Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen
erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 21. August
2025, 2C_409/2024, E. 5.3, und 29. September
2023, 2C_227/2023, E. 4.5). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie
bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der
Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des
Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der
Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt bzw. die inklusive
Schulung in der Regelschule den Normalfall bilden soll (Art. 8 Abs. 2
BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden
Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die
Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten
Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK;
BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024,
E. 5.1 f. – 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 –
29.
Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu
Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142
E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.1.2). Mittels
einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter
Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24
Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der
Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer
gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023,
2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea
Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern
2011, S. 192 f.).
Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die
Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert
gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130
I 352 E. 6.1.3; BGr, 21. August 2025,
2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022,
E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai
2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).
2.3
Die
Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der
Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von
vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule
zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend
für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind
in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle)
individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer
umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG,
Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4, und 25. Januar 2023, 2C_346/2022,
E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche
Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes
am besten entspricht (BGE 145 I 142 E. 7.6, 138
I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3;
zum Ganzen BGr, 21. August 2025,
2C_409/2024, E. 5.4, und 29. September 2023,
2C_227/2023, E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das
Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen
ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei
ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer
Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die
(behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster
einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022,
E. 3.2.6 f., und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit
Hinweisen).
Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls
ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der
Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der
finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach
einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden
Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis
auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169; ferner BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.4).
2.4
Im Kanton
Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über
die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103)
geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die
sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM).
Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie,
Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung
einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der
Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt
(§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).
Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter
Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kindes
sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3
Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei
welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet
(§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der
separierten Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2
VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung
gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37
Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine
sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein
Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine
Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen
Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38
Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der
Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den
Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf
den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
3.
3.1
Beim Sohn der Beschwerdeführenden wurde schon im
Vorschulalter eine Entwicklungsverzögerung festgestellt. Ab April 2022
wurde er im Rahmen der heilpädagogischen Früherziehung gefördert und erhielt
(zeitweise) weitere Therapien (insbesondere Logopädie und Ergotherapie).
Nachdem er auf Wunsch der Eltern ein Jahr vom Kindergarten zurückgestellt
worden war, trat er auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 in die Volksschule
ein. Einer auf Entsprechendes lautenden Empfehlung des verantwortlichen
schulpsychologischen Dienstes vom 23. Mai 2023 folgend wurde er einem
Regelkindergarten im Schulhaus F im Rahmen einer integrierten
Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zugeteilt und erhielt
er ergänzend Logopädie sowie eine Psychomotoriktherapie zugesprochen.
Am 2. April 2024 beschloss der Bereich Schülerbelange
der Beschwerdegegnerin, dass die integrierte Sonderschulung des Sohns der
Beschwerdeführenden angesichts dessen weiterhin ausgewiesener
Sonderschulbedürftigkeit auch im Schuljahr 2024/2025 weiterzuführen sei, und
beauftragte die Schulleitung des Schulhauses F, im Rahmen der vorhandenen
Ressourcen die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen (Integrative
Förderung [ISR], Schülerassistenz, Beratung und Unterstützung durch
Fachpersonen, Logopädie) aufzugleisen.
Zwischen Mai und September 2024 wurde der Sohn der
Beschwerdeführenden am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des Kantonsspitals
Winterthur, Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), entwicklungspädiatrisch
abgeklärt. Gemäss dem dazu erstellten Kurzbericht vom 18. November 2024
wurde bei ihm ein globaler Entwicklungsrückstand (ICD-10 F83) diagnostiziert
mit einer unterdurchschnittlichen nonverbal-kognitiven Entwicklung im Sinn
einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70), einer primären expressiven
und rezeptiven Spracherwerbsstörung (ICD-10 F80.1/F80.2), motorischer
Ungeschicklichkeit (ICD-10 F82) und Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion
und Kommunikation. Das Entwicklungsalter des im Abklärungszeitpunkt 6-Jährigen
entspreche etwa demjenigen eines 3,5-Jährigen. Bei einem solchen
Entwicklungsrückstand sei die emotionale und soziale Entwicklung häufig etwas
verzögert im Vergleich zur kognitiven, was zu autistisch anmutenden
Verhaltensweisen wie rigidem Verhalten oder einem Festhalten an Routinen führen
könne. Diese Verhaltensweisen dienten oft als Bewältigungsstrategie bei
Überforderung und stellten kein Defizit in der Fähigkeit zur sozialen
Interaktion und Kommunikation dar, sondern seien Folge der globalen
Entwicklungsbeeinträchtigung. Auf Grundlage der elterlichen Schilderungen sowie
der beobachteten sozialen Kompetenzen während der Untersuchung erfülle der Sohn
der Beschwerdeführenden die Kriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung
aktuell nicht. Erfreulicherweise bestehe derzeit zudem ein passendes Fördersetting,
wodurch Überforderung oder Verweigerung selten auftreten würden. lm schulischen
Kontext bestünde die Gefahr einer Überforderung, sollte dem Sohn der
Beschwerdeführenden nicht auf seinem Entwicklungsniveau begegnet werden. Daher
benötige er zur bestmöglichen Förderung im Kindergarten und später in der
Schule eine individuelle Begleitung, ein gut strukturiertes Umfeld,
überschaubare Aufgaben, visuelle Unterstützung und häufige Wiederholungen, um
Lerninhalte verarbeiten und assimilieren zu können. Die Weiterführung der
Logopädie zur Verbesserung seiner sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten
sowie der Ergotherapie zur Förderung seiner motorischen Fertigkeiten, seiner Handlungskompetenz
und seiner Selbständigkeit im Alltag werde "sehr" befürwortet. Sie
würden ausserdem ein Rundtischgespräch mit der Kindergartenlehrperson und dem
schulpsychologischen Dienst empfehlen, um notwendige Unterstützungsmassnahmen
zu besprechen, insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Stufenübertritt.
Die ausgeglichene, zufriedene und liebenswerte Art des Sohns der
Beschwerdeführenden sowie die liebevolle, engagierte Begleitung durch diese
stellten eine bedeutende Ressource für den Knaben dar. Der Bericht schliesst
mit der folgenden Zusammenfassung der Empfehlungen für das weitere Vorgehen:
"1. Fortführung der etablierten intensiven heilpädagogischen und
logopädischen Förderung (ISR-Status), sowie Fortführung der Beratung durch die
externe Fachperson. 2. Fortführung der bereits etablierten Ergotherapie. 3. Genetische
Abklärung zur weiteren Ätiologie-Abklärung empfohlen [...]. 4. Derzeit ist
keine entwicklungspädiatrische Kontrolle geplant; bei neu auftretenden Fragen
bitten wir um Wiederzuweisung."
Ebenfalls im November 2024 fand ein weiteres
Standortgespräch zwischen den Beschwerdeführenden, den Kindergartenlehrpersonen
ihres Sohns und der sonderpädagogischen Fachperson statt. Darin findet sich
unter dem Abschnitt "Massnahmen" unter anderem festgehalten, dass die
Massnahmen zur Förderung der besonderen Bedürfnisse des Sohns der
Beschwerdeführenden im Rahmen der integrierten Sonderschulung überprüft werden
müssten und der zuständige Schulpsychologische Dienst entsprechend in
Zusammenarbeit mit den Eltern eine solche Überprüfung vorzunehmen habe. Der
Knabe brauche zum Lernen viele Wiederholungen. Bei wiederkehrenden Abläufen
brauche er personelle Begleitung und einen Plan. Er sei aber sprachfreudiger
geworden und versuche vermehrt seine Bedürfnisse auszudrücken. Er könne sodann
länger an einem Spielort bleiben, sei ruhiger. Trotzdem gebe es immer noch
Situationen, die für ihn stressig seien. Er kratze sich dann, habe die Hände in
der Hose oder schreie.
Am 31. Januar 2025 erstattete der zuständige
Schulpsychologische Dienst einen schulpsychologischen "Empfehlungsbericht"
zur weiteren Beschulung des Sohns der Beschwerdeführenden ab dem Schuljahr
2025/2026. Die berichterstattende Psychologin empfiehlt darin eine Beschulung
des Knaben in einer ersten Klasse der Tagessonderschule der Heilpädagogischen
Schule H als separative Sonderbeschulung. In den letzten Jahren der
integrierten Förderung ISR mit einem sehr aufwändigen, faktischen 1:1-Setting
hätten sich beim Sohn der Beschwerdeführenden zwar gewisse Entwicklungsschritte
gezeigt. Seine gesprochene Sprache werde aber zum grossen Teil von der Umgebung
noch nicht verstanden und bestehe noch aus einzelnen Wörtern oder kurzen
Kombinationen. Er beschäftige sich im Unterricht mit Schneiden und einfachen
Puzzles. Wenn ihn ein Thema interessiere, schaffe er einiges. Grundsätzlich
seien aber ganz viele Wiederholungen nötig und er gerate immer noch schnell in
Stress. Er sei bei den anderen Kindern beliebt und möge ihre Nähe, ein
gemeinsames Spiel sei aber oft nur ansatzweise möglich. Der Sohn der
Beschwerdeführenden beobachte eher und sei sehr stark an seiner Bezugsperson
orientiert, auch zur Emotionsregulation. Er möge Fische und Bücher und
beschäftige sich technisch mit dem Lesen, noch ohne den Inhalt zu verstehen. In
der Logopädie übe er einfache Gesten, sodass er seine Bedürfnisse besser
ausdrücken könne. Laut den Eltern spreche er in der Muttersprache in ganzen
Sätzen. Insgesamt sei der Knabe für die weitere Beschulung weiterhin auf eine
enge Begleitung im kleinen Rahmen angewiesen bzw. benötige er eine individuelle
Förderung in einem ruhigen Setting mit vielen Wiederholungen und würde er in
der Regelschule wohl von den Strukturen profitieren, jedoch inhaltlich sehr
wenig partizipieren können, da er in der Entwicklung an einem ganz anderen Ort
stünde als seine Mitschülerinnen und Mitschüler. Die aktuelle Diagnostik akzentuiere
daher den Bedarf einer schulischen Förderung des Sohns der Beschwerdeführenden
im Ausmass einer "C-Sonderbeschulung [Sonderschulen für Kinder und
Jugendliche mit kognitiven Beeinträchtigungen]" aufgrund von kognitiven
Einschränkungen. Die Voraussetzungen für eine Weiterführung des ISR in der
Schule G seien aus schulpsychologischer Sicht momentan nicht gegeben, vielmehr
sei aus fachlicher Sicht eine Beschulung des Sohns der Beschwerdeführenden in
der Heilpädagogischen Schule H indiziert. Dort könne auf seine Bedürfnisse
eingegangen werden. Da damit gerechnet werden müsse, dass an der Tagesschule H
kein Platz verfügbar sei, wären mögliche alternative Szenarien eine Integration
gemeinsam mit anderen Kindern mit ähnlichem Bedarf im Rahmen von ISR oder ISS,
unterstützt durch die heilpädagogische Schule, sowie als ultima ratio die
Beschulung in einer Privatschule, die heilpädagogische Förderung anbiete.
Gestützt auf den schulpsychologischen Bericht und nachdem
den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt worden war, erliess die
Beschwerdegegnerin die Ausgangsverfügung vom 18. März 2025 mit dem Auftrag
an den zuständigen Schulpsychologischen Dienst, eine geeignete Sonderschule für
den Sohn der Beschwerdeführenden zu suchen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden wenden dagegen zur Hauptsache ein, dass der Entscheid,
ihren Sohn separiert zu beschulen, nicht auf einer aktuellen
schulpsychologischen Abklärung von diesem beruhe. Die letzte Abklärung liege
mehr als zwei Jahre zurück und der (jüngere) entwicklungspädiatrische Bericht
des SPZ stelle eine Fortführung der integrierten Schulung ihres Sohns auch nach
dem Stufenwechsel nicht infrage. Vielmehr laute die Empfehlung darin, dass E
weiterhin im ISR-Status zu beschulen sei. Der zuständige schulpsychologische
Dienst weiche ohne eigene Abklärung von dieser Empfehlung ab.
Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwägt,
ist es dem schulpsychologischen Dienst, der – bei Uneinigkeit der Beteiligten
und/oder Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers zu einer Sonderschulung
(§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 f. VSM)
– von Gesetzes wegen mit der Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung beauftragt
ist und (bei – wie hier – entsprechendem Bedarf) eine Empfehlung für eine
schulpsychologische Massnahme abzugeben hat, grundsätzlich gestattet, hierfür
auf bereits vorhandene Abklärungen externer Fachleute zurückzugreifen
(§ 38 Abs. 3 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VSM). Dies
kann schon deshalb geboten sein, um dem Kind die Strapazen einer erneuten
Testung zu ersparen, aber auch, wenn eine Abklärung nach spezifischen
Kenntnissen verlangt. Hier war der Sohn der Beschwerdeführenden kurz vor der
Berichterstattung durch den zuständigen Schulpsychologischen Dienst einer
eingehenden entwicklungspädiatrischen Testung durch Fachpersonen der
Entwicklungspädiatrie unterzogen worden. Dieser durfte daher grundsätzlich auf
die daraus gezogenen Erkenntnisse der Fachpersonen abstellen und darauf
verzichten, das Kind selbst auch nochmals umfassend abzuklären.
Wie eingangs dargelegt, verlangt die Zuweisung eines
Kindes zu einer separierten Sonderschulung jedoch nach einer qualifizierten
Rechtfertigung und damit nach einer umfassenden Bedarfsabklärung (in der Regel
mittels des Standardisierten Abklärungsverfahrens zur Ermittlung des
individuellen Bedarfs [SAV]) sowie einer besonderen Begründung (vgl. auch
§ 25 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VSM, Art. 6 Abs. 3 und
Art. 7 Abs. 1 lit. c SPK). So ist der individuelle Bedarf des
betroffenen Kindes, aber auch seines familiären Umfeldes sowie ein möglicher
Bedarf des professionellen (beispielsweise schulischen) Umfeldes oder anderer
für seine Entwicklung und Bildung wichtiger Kontexte systematisch zu erheben,
sind allfällige unterschiedliche Einschätzungen bzw. Positionen im
schulpsychologischen Bericht transparent zu machen und müssen die aus der
Abklärung gezogenen Schlüsse bezüglich Hauptförderort und Massnahmen für die
Beteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (siehe dazu Schweizerische
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Standardisiertes
Abklärungsverfahren [SAV]. Instrument des Sonderpädagogik-Konkordats als
Entscheidungsgrundlage für die Anordnung verstärkter individueller Massnahmen.
Handreichung, Bern 2014).
Diesen Anforderungen wird der Empfehlungsbericht des zuständigen
Schulpsychologischen Dienstes vom 31. Januar 2025 nicht gerecht:
3.2.1
Während die Beschwerdeführenden zumindest in die Abklärung durch das SPZ
einbezogen wurden und die verantwortliche Schulpsychologin mit ihnen am
20.
Januar 2025 auch noch ein persönliches Gespräch betreffend das weitere
Vorgehen geführt haben will, lässt sich dem Bericht vom 31. Januar 2025
nicht entnehmen, dass sich die Kindergartenlehrpersonen des Sohns der
Beschwerdeführenden und allfällige weitere Fachpersonen, die im Zeitpunkt der
Berichterstattung im Schulalltag mit ihm gearbeitet haben, zur (aktuellen und
künftigen) Schulsituation des Kindes geäussert bzw. dahingehend eine
Einschätzung abgegeben hätten, obschon gerade diese Personen regelmässig
wichtige Informationen und Erfahrungen zur schulpsychologischen Abklärung
beitragen können, die über die eher "klinische" Abklärungssituation
hinausgehen (siehe auch BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 6.3).
Vielmehr lässt sich weder dem schulpsychologischen Bericht
noch den Akten entnehmen, wer für die dort erwähnte "faktische
1:1-Betreuung" des Knaben zuständig war und wie diese über die Jahre
hinweg konkret aussah bzw. von wem und in welchem Umfang E während seiner
Kindergartenzeit tatsächlich begleitet und betreut wurde. Die drei – der
verantwortlichen Schulpsychologin bei ihrer Berichterstattung vermutlich
ebenfalls vorliegenden – Lernberichte zum Kindergartenbesuch des Knaben vom
Januar 2024, Juli 2024 und Januar 2025, die die Unterschriften der
Klassenlehrperson und einer "Fachlehrperson Sonderpädagogik" tragen,
enthalten einzig Aussagen zu den (angepassten) Lernzielen des Sohns der
Beschwerdeführenden und zum Grad von deren Erreichung im betreffenden Semester.
Gleiches gilt für die Kurzprotokolle der während der Schuljahre 2024 und 2025
durchgeführten schulischen Standortgespräche. Bei Betrachtung dieser Dokumente
fällt ausserdem auf, dass die verantwortliche Schulpsychologin offenbar nur an
der Hälfte der Standortgespräche mit den Eltern teilgenommen hat. Ein
Kindergartenbesuch der Schulpsychologin, die erst nach der Abklärung des Sohns
der Beschwerdeführenden im Jahr 2023 die Fallführung übernommen hat und diesen
somit nie persönlich abgeklärt hat, ist ebenfalls nicht dokumentiert.
Während sich ein Teil der Ausführungen zur Schulsituation
im Kindergarten und zum Bedarf des Sohns der Beschwerdeführenden im
Empfehlungsbericht des zuständigen Schulpsychologischen Dienstes vom
31.
Januar 2025 dabei – auch ohne Kenntlichmachung der Quellen – mehr oder
weniger eindeutig dem (jüngsten) Lernbericht zum Kindergartenbesuch vom Januar
2025.
oder dem entwicklungspädiatrischen Kurzbericht vom 18. November 2024 zuordnen
lässt, ist bei einem anderen (kleinen) Teil die faktische Grundlage nicht klar
bzw. fragt sich, ob die Schulpsychologin allenfalls noch weitere (eigene)
Erhebungen gemacht oder Gespräche geführt hat, die nicht ausgewiesen sind. So
finden sich etwa in den eingereichten Unterlagen nirgends die Aussagen, dass
der Sohn der Beschwerdeführenden zwingend auf eine Förderung in einem ruhigen
Setting angewiesen wäre oder Bücher möge und sich technisch mit dem Lesen
beschäftige, ohne den Inhalt zu verstehen.
3.2.2
Erschwerend kommt hinzu, dass die Schlussfolgerung der Schulpsychologin,
ihre Empfehlung für eine separative Schulung des Sohns der Beschwerdeführenden,
damit nicht nur auf einer mangelhaften oder zumindest mangelhaft dokumentierten
bzw. intransparenten Bedarfsabklärung basiert, sie ist auch praktisch
unbegründet. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage,
dass beim Sohn der Beschwerdeführenden aktuell aus schulpsychologischer Sicht der
Förderbedarf nach wie vor sehr hoch sei und er eine "ganz individuelle
Förderung in einem ruhigen Setting und viele Wiederholungen [benötige], um sich
neue Fertigkeiten anzueignen", welche Voraussetzungen "momentan"
in der Schule G nicht gegeben seien, sodass eine separative Sonderschulung
indiziert sei. Weshalb dem Wohl des Knaben oder dessen individuellen
Bedürfnissen mit der streitbetroffenen Zuweisung zur separierten Sonderschulung
besser Rechnung getragen werden kann bzw. weshalb solches mit einer auf der
Primarstufe fortgesetzten integrierten Sonderschulung in G (momentan) nicht
möglich ist, wird nicht näher ausgeführt.
Es ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden
aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung einer individuellen Begleitung im
Unterricht, eines gut strukturierten Umfeldes sowie angepasster Lernziele
bedarf; es lässt sich aber nicht einfach pauschal sagen, dass seinen
diesbezüglichen Bedürfnissen in der Regelschule auch mit verstärkten Massnahmen
von vornherein nicht ausreichend begegnet werden könnte bzw. dass solches nur
im Rahmen der separierten Sonderschulung möglich wäre. Auf der Kindergartenstufe
funktionierte die praktizierte integrierte Sonderschulung offenbar. Jedenfalls
fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Beschwerdeführenden in
irgendeiner Form in seinem Wohl gefährdet gewesen wäre oder er die Klasse
gestört hätte bzw. dort als Fremdkörper wahrgenommen worden wäre. Im Gegenteil
geht aus den Lernberichten in den Akten hervor, dass der Sohn der
Beschwerdeführenden Entwicklungsschritte gemacht hat und in der Klasse
integriert war (den Kontakt zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern suchte
und bei gemeinsamen Ritualen mitmachte). Im entwicklungspädiatrischen Bericht
des SPZ vom 18. November 2024 wird entsprechend hervorgehoben, dass (im
Kindergarten) ein passendes Fördersetting für den Sohn der Beschwerdeführenden
bestehe, und grundsätzlich die Fortführung des etablierten Settings auch auf
Stufe Primarschule empfohlen. Wohl erkannten die externen Fachleute darin einen
Risikofaktor, dass dem Sohn der Beschwerdeführenden in der Regelschule nicht
auf seinem Entwicklungsniveau begegnet und er überfordert werden könnte, es
wird aber nicht gesagt, dass diesem Risiko nicht mit geeigneten
sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden könnte. Gemäss dem Kurzprotokoll
zum Standortgespräch vom 11. November 2024 und dem Lernbericht vom Januar
2025.
gab es auch im Kindergarten "immer noch Situationen, [...] die
stressig für" den Sohn der Beschwerdeführenden waren bzw. konnte er
"sehr bald in einen Stress [kommen], wenn etwas nicht geht". Es wird
aber auch erwähnt, dass der Sohn der Beschwerdeführenden lerne, diesen Stress
abzubauen, und dass er Fortschritte darin gemacht habe, seine Bedürfnisse
auszudrücken. Dass sein Wohl infolge dieser Momente der Überforderung
nachhaltig beeinträchtigt und deshalb die für den Kindergarten gewählte
Schulungsform infrage gestellt gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor
und wird auch von der verantwortlichen Schulpsychologin nicht geltend gemacht.
Soweit letztere in ihrem Bericht einwendet, der Sohn der
Beschwerdeführenden werde "im anderen Setting der Schule wohl von den
Strukturen profitieren, aber inhaltlich wenig partizipieren können", ist
anzumerken, dass die integrierte Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern
in den Regelstrukturen regelmässig mit einer Anpassung der von ihnen zu
erreichenden Lernziele einhergeht bzw. dass schulische Integration gerade
bedeutet, durch differenzierende Unterrichtsangebote individuelle Lernwege zu
ermöglichen.
3.3
Damit
erscheint die strittige Zuweisung des Sohns der Beschwerdeführenden zur
separativen Sonderschulung ab dem Schuljahr 2025/2026 nicht qualifiziert
begründet und trägt der Entscheid insofern dem Vorrang der integrierten
gegenüber der separierten Sonderschulung nicht hinreichend Rechnung.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheides vom 25. Juni 2025
und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 sind aufzuheben
und die Sache ist an letztere zurückzuweisen zur Vornahme bzw. Veranlassung einer
(erneuten) schulpsychologischen Abklärung des Sohns der Beschwerdeführenden und
namentlich einer umfassenden Bedarfsermittlung, die den Vorgaben des (inter-)kantonalen Rechts genügt (Art. 6
Abs. 3 f. SPK). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin einen neuen
Entscheid über die dem Knaben zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen zu
treffen. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gilt diesbezüglich
das mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 vorsorglich Angeordnete.
5.
5.1
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten
Entscheidung ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, sofern die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung zu
einer Gutheissung des Antrages führen kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).
5.2
Verfahren
gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG).
Dazu gehören explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen,
denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigung unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich
aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen
zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Rückweisungsentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und
Art. 86 Abs. 1 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Umstritten ist, ob die
Sonderschulung des Sohns der Beschwerdeführenden integrativ oder separativ zu
erfolgen hat. Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG (Leistungsbeurteilung)
greift deshalb nicht (vgl. statt vieler BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024,
E. 1.1), sodass den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 25. Juni
2025.
und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025 werden
aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid über die dem Sohn
der Beschwerdeführenden zu gewährenden sonderpädagogischen Massnahmen. Bis zum
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gilt diesbezüglich das mit
Präsidialverfügung vom 24. Juli 2025 vorsorglich Angeordnete.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu
bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.