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Entscheid

VB.2025.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00439

7. August 2025Deutsch4 min

(URT.2025.26494)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00439

Verfügung

des Einzelrichters

vom 7. August

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

6. Juni 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen wegen

Stalkings gegen A und zugunsten von B an. Die Massnahmen umfassten ein

vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um den Bahnhof C.

Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 22. Juni 2025 befristet.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 13. Juni 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die

bestehenden Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom

17.

Juni 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von

§ 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch um drei Monate.

B. Gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2025 erhob A am

20.

Juni 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten

Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A und B

jeweils am 27. Juni 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 27. Juni

2025.

verlängerte es das Kontaktverbot und das Rayonverbot um den Bahnhof C

unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 22. September 2025

(Dispositivziffer 1). Zusätzlich ordnete es eine Ergänzung des Rayonverbots

um den Arbeitsort von B gemäss Planbeilage an (Dispositivziffer 2). Die

Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 4

und 5).

III.

Mit Eingabe vom 7. Juli

2025.

(Poststempel vom 8. Juli 2025) erhob A Beschwerde gegen das Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2025. Er beantragte sinngemäss, dieses

sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter bestehe keine rechtliche Grundlage für

die erhobene Verfahrensgebühr. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 verzichtete

das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. A reichte mit Schreiben vom

16.

Juli 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb

der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Dessen Zuständigkeit ergibt sich

im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die

Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als

offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG kann gegen Entscheide des zuständigen Gerichts

innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Diese muss

spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintreffen oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (§ 11 Abs. 2 VRG). Das angefochtene Urteil vom 27. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer

gemäss Sendungsverfolgung am 2. Juli 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist

begann somit am 3. Juli 2025 zu laufen und endete am 7. Juli 2025

(vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel am

8.

Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Damit wurde die

Rechtsmittelfrist nicht gewahrt (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Folglich ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG).

Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin haben eine

Parteientschädigung beantragt (vgl. § 12 Abs. 2 GSG), wobei ersterem

eine solche mangels Obsiegens versagt bliebe.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Zürich.