VB.2025.00439
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00439
7. August 2025Deutsch4 min
(URT.2025.26494)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00439
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. August
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
6. Juni 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen wegen
Stalkings gegen A und zugunsten von B an. Die Massnahmen umfassten ein
vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um den Bahnhof C.
Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 22. Juni 2025 befristet.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 13. Juni 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die
bestehenden Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom
17.
Juni 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von
§ 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch um drei Monate.
B. Gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2025 erhob A am
20.
Juni 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten
Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A und B
jeweils am 27. Juni 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 27. Juni
2025.
verlängerte es das Kontaktverbot und das Rayonverbot um den Bahnhof C
unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 22. September 2025
(Dispositivziffer 1). Zusätzlich ordnete es eine Ergänzung des Rayonverbots
um den Arbeitsort von B gemäss Planbeilage an (Dispositivziffer 2). Die
Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 4
und 5).
III.
Mit Eingabe vom 7. Juli
2025.
(Poststempel vom 8. Juli 2025) erhob A Beschwerde gegen das Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2025. Er beantragte sinngemäss, dieses
sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter bestehe keine rechtliche Grundlage für
die erhobene Verfahrensgebühr. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 verzichtete
das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. A reichte mit Schreiben vom
16.
Juli 2025 eine weitere Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb
der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Dessen Zuständigkeit ergibt sich
im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die
Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als
offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG kann gegen Entscheide des zuständigen Gerichts
innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Diese muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintreffen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (§ 11 Abs. 2 VRG). Das angefochtene Urteil vom 27. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Sendungsverfolgung am 2. Juli 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist
begann somit am 3. Juli 2025 zu laufen und endete am 7. Juli 2025
(vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel am
8.
Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Damit wurde die
Rechtsmittelfrist nicht gewahrt (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Folglich ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG).
Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin haben eine
Parteientschädigung beantragt (vgl. § 12 Abs. 2 GSG), wobei ersterem
eine solche mangels Obsiegens versagt bliebe.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Zürich.