VB.2025.00440
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00440
6. August 2025Deutsch40 min
(URT.2025.26491)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00440
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1971, und B, geboren 1974, führten ab 2020
eine partnerschaftliche Beziehung, welche im Februar 2025 von B beendet wurde.
Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 14. Juni 2025 in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für
die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 28. Juni 2025 Kontaktverbote
zu B, zu deren erwachsenem Sohn C und zu deren minderjähriger Tochter D sowie
Betretverbote betreffend den Wohnort von B und D, den Arbeitsort von B und den
Schulort von D.
Erwägungen
II.
B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G
mit Eingabe vom 17. Juni 2025, die angeordneten Schutzmassnahmen unter
Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht
hörte A am 23. Juni 2025 persönlich an. Mit Urteil vom 23. Juni 2025
verlängerte es die zugunsten von B, D und C angeordneten Schutzmassnahmen unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bis zum 23. September 2025
(Dispositivziffern 1–4), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-
fest (Dispositivziffer 5) und auferlegte sie A (Dispositivziffer 6);
die auf Fr. 165.- festgesetzten Kosten für die Entschädigung einer
Dolmetscherin nahm es auf die Staatskasse (Dispositivziffern 5 f.).
Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositivziffer 7).
III.
A gelangte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 "gegen
die gegen mich ergriffene Kontaktverbotmassnahme" an das Obergericht des
Kantons Zürich, welches die Eingabe an das Bezirksgericht G weiterleitete. Das
Bezirksgericht G übermittelte sie am 10. Juli 2025 an das
Verwaltungsgericht, welches in der Folge das vorliegende Verfahren
VB.2025.00440 eröffnete. Das Bezirksgericht G verzichtete am 14. Juli 2025
auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für
Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine
solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Beschwerden
an das Verwaltungsgericht sind auf Deutsch als Amtssprache des Kantons Zürich
abzufassen (Art. 48 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV,
LS 101]; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 1 in Verbindung mit
§ 22 N. 7). Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 ist auf
Französisch abgefasst, enthält indes auch eine deutsche Übersetzung. Es konnte
(schon) deshalb darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer gestützt auf
§ 56 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen
(vgl. Griffel, § 22 N. 7 und § 23 N. 8 in Verbindung
mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 21).
2.2
Nach
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind formelle
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Griffel, § 54 N. 1 in
Verbindung mit § 23 N. 8). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, auf
welche Weise das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche
Aufhebung verlangt wird (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 12, auch zum Folgenden). Bei juristischen Laien genügt es,
wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss
klar wird, was die beschwerdeführende Partei will. In der Begründung muss
sodann dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel
leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist,
was eine Auseinandersetzung in wenigstens minimaler Weise mit den
vorinstanzlichen Erwägungen bedingt (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung
mit § 23 N. 17, auch zum Nachstehenden). Zwar sind bei juristischen
Laien auch mit Bezug auf die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen.
Diese muss aber immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen
lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid angefochten
wird.
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die gegen ihn
erlassenen Schutzmassnahmen und deren Verlängerung seien unbegründet und völlig
übertrieben. Er akzeptiere indes die Kontaktverbote sowie die Rayonverbote
betreffend den Wohnort der Beschwerdegegnerin sowie den Schulort von deren
Tochter. Das Betretverbot in Zürich bzw. am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin
gefährde jedoch seine beruflichen Aktivitäten bzw. seine Existenzgrundlage.
Sinngemäss beantragt er mithin einzig die Aufhebung oder eine Modifikation des
Rayonverbots am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin. Nicht infrage gestellt und
damit nicht zu überprüfen sind somit die Kontaktverbote zur Beschwerdegegnerin
und zu deren Kindern sowie die Betretverbote am Wohnort der Beschwerdegegnerin
und am Schulort von D.
3.
Der Beschwerdeführer offeriert sinngemäss die Befragung
seiner Person. Er wurde indes nach Massgabe des § 9 Abs. 3 GSG
bereits durch das Zwangsmassnahmengericht angehört; eine weitere Anhörung im
Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch weder
ersichtlich noch tut der Beschwerdeführer dar, dass bzw. inwiefern eine erneute
persönliche Anhörung seiner Person entscheidwesentlich sein sollte, zumal er
bereits durch die Vorinstanz zu den mit dem hier interessierenden Betretverbot
am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin einhergehenden Beeinträchtigungen seiner
Arbeitstätigkeit sowie seiner Freizeitaktivitäten befragt wurde und sich – nunmehr
auch im Beschwerdeverfahren – dazu (schriftlich) äussern konnte.
Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den
Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (hinten E. 4.4) und
vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid
ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden
Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die persönliche Befragung der
Verfahrensbeteiligten oder die Einvernahme von Zeugen sodann regelmässig
bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler
VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.1 [zur Publikation
vorgesehen], 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2). Schliesslich
ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den vorhandenen Akten
(hinten E. 5).
Nach dem Gesagten ist von einer persönlichen Befragung des
Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht abzusehen.
4.
4.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter
zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der
gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen. Die Schwelle, ab
welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des
§ 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig
tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten,
etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers
sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen
die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person
bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen
greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr, 14. September
2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
4.3
Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder
den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
4.4 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen –
nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung
zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das
Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch
andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen
sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen
ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation
Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und
ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn
verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober
2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758,
E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Zudem greift
das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG ein,
nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Es rechtfertigt sich deshalb seitens
des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020,
VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,
VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043,
E. 4.3).
5.
5.1 Gemäss
einem Polizeirapport vom 13. Juni 2025 war die Kommunalpolizei F am
Vortag aufgrund eines vom Sohn der Beschwerdegegnerin abgesetzten Notrufs gegen
23.30 Uhr an deren Wohnort ausgerückt. Die Beschwerdegegnerin gab an, der
Beschwerdeführer habe sich unbefugt Zutritt zu ihrer Wohnliegenschaft
verschafft, indem er über den Gartenzaun geklettert sei. Er habe sich gegen
ihren Willen rund 40 Minuten auf ihrer Terrasse aufgehalten, aggressiv auf
sie eingeredet und sie bedroht. So habe er ihr auf Französisch mit einer derben
Äusserung des Inhalts, dass er ihr ins Gesicht schlagen werde, gedroht, was sie
in Angst und Schrecken versetzt habe. Der Beschwerdegegnerin war es gelungen,
den Beschwerdeführer während seiner Drohungen zu fotografieren und zu filmen.
Sie gab zudem an, der Beschwerdeführer habe ihr seit Februar 2025 bzw. seit der
Trennung sieben oder acht Mal nachgestellt. Er sei unangemeldet an ihrem Wohn-
und Arbeitsort sowie an weiteren Orten in der Stadt Zürich erschienen. Auch die
Tochter der Beschwerdegegnerin habe angegeben, den Beschwerdeführer etwa
zweimal pro Woche unerwartet zu sehen. Die Beschwerdegegnerin brachte sodann
vor, der Beschwerdeführer habe sie seit der Trennung mehrfach mit Äusserungen
wie "Du bist fett" oder "Du bist hässlich" beschimpft. Als
die Polizeifunktionäre beim Wohnort der Geschädigten eintrafen, hatte sich der
Beschwerdeführer bereits entfernt.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin suchte am Folgetag, mithin am 13. Juni 2025,
die Polizeistation G auf, um Anzeige wegen Hausfriedensbruchs, Drohung,
Ehrverletzung und Nötigung zu erstatten. Im Rahmen der polizeilichen Befragung
gab sie an, den Beschwerdeführer über eine Dating-Plattform kennengelernt zu
haben. Nachdem sie und der Beschwerdeführer rund einen Monat online Kontakt
gepflegt hätten, habe sie den Beschwerdeführer im Februar 2020 in Paris das
erste Mal persönlich getroffen. Ab dann hätten sie bis im Februar 2025 eine
Paarbeziehung unterhalten. Sie hätten nie zusammengewohnt, sondern sich gegenseitig
besucht, wobei der Beschwerdeführer jeweils zu ihr gekommen sei, wenn ihr Sohn
nicht zuhause gewesen sei. Es sei eine Beziehung mit "auf und abs"
gewesen. Sie hätten sehr oft verbale Streitigkeiten ausgetragen, bei denen es
häufig um ihren Sohn oder darum gegangen sei, was sie in der Beziehung nicht
gut mache. Der Beschwerdeführer sei sehr emotional und "mental
instabil"; sie würde ihn als Kind in einem erwachsenen Körper beschreiben.
Sie hätten aber auch schöne Momente zusammen gehabt, etwa auf Reisen, bei
Restaurantbesuchen oder im Kino. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit
– wenn auch selten – gegen sie gewalttätig geworden. Im November 2021
habe er sie in ihrer damaligen Wohnung in H aus nichtigem Anlass geschubst und
angeschrien; sie habe einen kleinen blauen Fleck am Arm, aber keine weiteren
Verletzungen davongetragen. Weiter habe er ihr im April 2022 auf einer Reise in
Dubai einen Fusstritt gegen den Oberschenkel verpasst. Im Sommer des gleichen
Jahres habe er eine unbekannte Drittperson anlässlich eines Streits um einen
Parkplatz mit der Faust geschlagen. Aufgrund des Fusstritts gegen den
Oberschenkel habe sie über drei Tage Schmerzen gehabt. Seit April 2022 habe der
Beschwerdeführer sie zudem fast wöchentlich bedroht. Er habe ihr immer Angst
machen wollen und Dinge gesagt wie "Du wirst sehen", "Ich werde
dies und das machen", "Du wirst deine Tochter verlieren",
"Ich werde dir das Gesicht einschlagen". Letztere Drohung habe er
öfters ausgesprochen. Er suche immer das Gespräch mit ihr, und wenn sie ihm
sage, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle, eskaliere "es"
immer und der Beschwerdeführer mache solche Drohungen. Der Beschwerdeführer
habe sie auch regelmässig beschimpft, indem er zu ihr gesagt habe, sie sei
hässlich und fett oder schlecht angezogen. Er habe auch zu ihr gesagt, er
schäme sich für sie und sie sei unfähig.
5.2.2
Sie habe die Beziehung mit dem Beschwerdeführer im Februar 2025 beendet,
weil sie keine Gefühle mehr für ihn gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei
erstaunt darüber gewesen, dass sie sich von ihm getrennt habe. Er habe ihre
Gründe für die Trennung verstehen wollen und ihr vorgeschlagen, dass sie es
nochmal zusammen versuchen sollten, was sie abgelehnt habe. Während der
Beschwerdeführer nach der Trennung versucht habe, den Kontakt zu erhalten, habe
sie versucht, weiteren Kontakt zu vermeiden. So habe sie den Beschwerdeführer
etwa auf ihrem Mobiltelefon und auf verschiedenen sozialen Apps blockiert. Sie
habe ihm im März und April 2025 auch wiederholt persönlich gesagt, dass sie
keinen Kontakt mehr zu ihm haben wolle. Er habe ihren Wunsch nach Abbruch des
Kontakts aber jedenfalls ab April 2025 nicht mehr respektiert, sondern etwa sie
und ihre Tochter verfolgt und ein- bis zweimal wöchentlich auf verschiedene
Arten versucht, mit ihr in Kontakt zu treten. So sei er einmal auf ihrer
Terrasse erschienen, als sie mit ihren Hunden von einem Spaziergang
zurückgekommen sei. Er habe ihr auch E-Mails geschrieben, wobei er immer wieder
verschiedene E-Mail-Adressen benutzt habe. Telefonisch habe er sie nicht mehr
kontaktiert; freilich habe sie ihn wo immer möglich blockiert. Im April 2025
habe er ohne ihre Erlaubnis D von der Schule in I abgeholt. Es habe dafür
keinen speziellen Grund gegeben. Sie nehme an, dass er Nähe zu D und somit
indirekt auch zu ihr habe aufbauen wollen. D habe sich von ihm nach Hause
fahren lassen. Der Beschwerdeführer habe ihre Tochter weder bedroht noch ihr
etwas angetan. Bis Anfang Juni 2025 habe er stets mit ihr (der
Beschwerdegegnerin) besprechen und verstehen wollen, weshalb ihre Beziehung
nicht mehr funktioniert habe. Seither benutze er D als Vorwand für Kontakt und
gebe vor, er sorge sich um diese.
5.2.3
Am 26. Mai 2025 habe sie ihn kurz hintereinander an vier verschiedenen
Orten in der Stadt Zürich (auf der J-Strasse, auf der K-Strasse und später auf
der L-Strasse) gesehen, weshalb sie davon ausgehe, dass er sie verfolgt habe.
Am Folgetag, mithin am 27. Mai 2025, sei sie zu Fuss in der Nähe ihres
Arbeitsorts (an der M-Strasse 01) in der Stadt Zürich unterwegs gewesen.
Der Beschwerdeführer sei mit dem Auto angefahren gekommen, habe das Fenster
heruntergelassen und angefangen, mit ihr zu sprechen. Sie habe ihn ignoriert
und sei einfach weitergegangen. Der Beschwerdeführer habe dann sein Auto
parkiert und sei ihr entgegengerannt. Er habe sich ihr in den Weg gestellt. Sie
habe ihm letztlich ausweichen können und sei in ein Coiffeurgeschäft gegangen.
Der Beschwerdeführer habe drei Mal das Geschäft betreten und mit ihr sprechen
wollen. Sie habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm reden
wolle. Der Beschwerdeführer sei erst gegangen, als die Coiffeuse die Polizei
habe rufen wollen.
5.2.4
Am Vortag der Befragung, also am 12. Juni 2025, habe sie gegen
21.00 Uhr zuhause mit ihrem Sohn zu Abend gegessen. Danach habe sie
ferngesehen. Gegen 22.45 Uhr habe sie draussen die Bewässerungsanlage
ausschalten wollen. Sie habe deshalb die Terrassentür geöffnet. Als sie diese
einen Spalt weit geöffnet bzw. aufgeschoben gehabt habe, habe sie plötzlich den
Beschwerdeführer bemerkt, der auf ihrer Terrasse gestanden sei. Sie sei so
erschrocken, dass sie zu schreien begonnen und die Türe reflexartig zugezogen und
verschlossen habe. Sie habe sich im Wohnzimmer hingesetzt und nicht gewusst,
was sie tun solle. Der Beschwerdeführer habe von draussen durch die Scheibe der
Terrassentür geschrien, mit seinem Mobiltelefon in den Händen gestikuliert und
über D gesprochen. Sie habe mit ihrem Mobiltelefon Fotos und ein Video von ihm
gemacht. Sie habe versucht, mit ihrem Mobiltelefon die Polizei anzurufen, es
aber nicht geschafft, die Nummer 117 zu wählen. Sie sei dann zu ihrem Sohn
gegangen, welcher sich in seinem Zimmer befunden habe. Dieser habe für sie mit
seinem Telefon die Notrufnummer 117 gewählt. Als die Polizei gekommen sei,
sei der Beschwerdeführer schon weg gewesen.
Als sie den Beschwerdeführer auf der Terrasse gesehen
habe, habe sie es mit der Angst zu tun und Herzrasen bekommen. Sie habe Angst
gehabt, dass er die Türe aufbreche und reinkomme. Ihre Wohnliegenschaft sei mit
einem Zaun umfriedet. Es gebe eine Durchgangstüre, diese sei jedoch immer
verschlossen. Der Beschwerdeführer habe nie einen Schlüssel von ihr gehabt. Um
auf das Grundstück zu gelangen, habe er also über den Zaun klettern müssen. Sie
wisse nicht, weshalb der Beschwerdeführer auf ihre Terrasse gekommen sei. Er
habe sie wohl einschüchtern und vielleicht auch verletzen wollen. Die Drohung,
dass er ihr das Gesicht einschlagen werde, habe ihr Angst gemacht. Sie habe
auch das Gefühl gehabt, dass er seine Drohung wahr mache. Sie habe ihn mit
Gesten und verbal aufgefordert, ihr Grundstück zu verlassen. Er sei aber erst
nach 30 Minuten gegangen. Bei früheren Vorfällen habe sie nie die Polizei
verständigt. Am 12. Juni 2025 sei der Beschwerdeführer aber äusserst
aggressiv gewesen, und sie habe es mit der puren Angst zu tun bekommen. Sie
könne nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer ihr Grundstück schlussendlich
aus freien Stücken oder nur verlassen habe, weil er vom Anrücken der Polizei
erfahren habe. Am folgenden Morgen habe sie auf dem Fahrersitz ihres Autos
einen Haufen menschlichen Kots bemerkt. Sie gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer diesen in der vergangenen Nacht dort deponiert habe. Sie lasse
die Garagentür stets offen, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Sie müsse am
Abend zuvor vergessen haben, ihr Auto abzuschliessen. Sie habe den Kot dann mit
Ekel vom Sitz genommen und den Sitz mit Feuchttüchern gereinigt.
5.3
5.3.1
Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 13. Juni 2025 verhaftet und am
14. Juni 2025 polizeilich befragt. Er gab an, die Beschwerdegegnerin sei
seine Ex-Freundin. Sie seien fünf Jahre zusammen gewesen. Die Vorwürfe, dass er
sich am 12. Juni 2025 unbefugt und durch Überwinden des Gartenzauns
Zutritt zu deren Wohnliegenschaft verschafft habe, dort trotz Aufforderung der
Beschwerdegegnerin zum Verlassen des Grundstücks während rund 40 Minuten
auf der Terrasse verblieben sei, wobei er die Beschwerdegegnerin unter anderem
mit den Worten, dass er ihr das Gesicht einschlagen werde, bedroht habe, dass
er vor dem Verlassen des Grundstücks einen Kothaufen auf dem Fahrersitz ihres
Wagens deponiert habe, dass er sie bereits seit Februar 2025 trotz klarer
Ablehnung weiteren Kontakts mehrfach an ihrem Wohn- und Arbeitsort sowie an
weiteren Orten in der Stadt Zürich aufgesucht und belästigt habe, dass er
mehrere E-Mail-Adressen erstellt habe, um Blockierungen zu umgehen bzw. den
Kontakt mit der Beschwerdegegnerin zu suchen, und dass er diese immer wieder
beschimpft bzw. als fett und hässlich bezeichnet habe, seien alle nicht wahr.
Es treffe auch nicht zu, dass die Parteien nie zusammengewohnt hätten. Seit der
Sohn der Beschwerdegegnerin sein Studium an der Universität aufgenommen habe,
hätten sie zusammengelebt; er habe einfach seine Wohnung behalten.
5.3.2
Die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin sei konfliktreich und
von gegenseitigem Misstrauen geprägt gewesen. Er sei immer die letzte Priorität
der Beschwerdegegnerin gewesen, während er seinerseits alles für diese und um
deren Aufmerksamkeit zu erlangen gemacht habe. Als sich die Beschwerdegegnerin
von ihm getrennt habe, habe sie zu ihm gesagt, sie könnten Freunde bleiben. Er
habe dem entgegnet, sie solle ihm noch etwas Zeit geben. Nach der Trennung habe
er die Beschwerdegegnerin zunächst während rund anderthalb Monaten weder
angerufen noch ihr geschrieben. Erst als sie zu ihm gesagt habe, sie wolle ihn
nie wieder sehen und nie wieder mit ihm sprechen, habe er versucht, sie zu
kontaktieren, da er sich abgelehnt gefühlt habe.
5.3.3
Er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach verlassen wollen, weil die
Beziehung nicht funktioniert habe, dann aber jeweils den Mut dazu nicht
aufgebracht. Er habe noch Hoffnung gehabt, dass es doch noch klappen könnte.
Auf den Vorhalt, wonach er ungefähr im November 2021 in der vormaligen Wohnung
der Beschwerdegegnerin in H sowie im April 2022 in Dubai gegen die
Beschwerdegegnerin und im Sommer 2022 gegen einen anderen Autofahrer tätlich
geworden sein solle, gab er zur Antwort, die Parteien hätten "schon
tausendmal gestritten", körperliche Gewalt habe es aber nie gegeben. Er
wolle nicht schlecht über die Beschwerdegegnerin reden, aber es mache ihn
traurig, dass sie jetzt solche Dummheiten erzähle. Er sei damals extra nach Dubai
gereist, um den Geburtstag von D zu feiern. Der Sohn der Beschwerdegegnerin
habe ihn aber nicht dabeihaben wollen. So sei er zwei Tage allein geblieben in
Dubai und erst an die Geburtstagsparty gegangen, nachdem der Sohn abgereist
sei. Er sei nicht glücklich und auch wütend darüber gewesen, dass er die letzte
Priorität gewesen sei bzw. dass die Beschwerdegegnerin wieder nachgegeben habe.
An den Vorfall mit dem Autofahrer könne er sich nicht
erinnern. Er denke aber, wenn man Auto fahre, dann nenne man jemanden einen
Dummkopf oder so. Das sei ihm sicher schon passiert. Er denke aber, der
Beschwerdegegnerin gehe es genauso und sie tue dies auch.
5.3.4
Eine Woche bevor sich die Beschwerdegegnerin – im März 2025 – von
ihm getrennt habe, habe er selbst ihr die Trennung eröffnet bzw. zu ihr gesagt,
dass er jetzt seine Sachen packe und gehe. Er habe es dann aber nicht
durchgezogen. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihren Kindern im Ausland gewesen
und habe ihm nach ihrer Rückkehr eröffnet, dass sie ihn nicht mehr liebe. Er
habe zu ihr gesagt, sie solle doch etwas diplomatischer mit ihm sein und nicht
so kalt mit ihm reden. Für ihn sei es doch recht hart gewesen. Er sei dann auch
zu einer Psychologin und in die Akupunktur gegangen und mache online einen
Kurs, um das Ganze zu verarbeiten. Er besuche auch "Atmungskurse" und
habe mit einem neuen Arbeitsprojekt begonnen, um etwas zu tun zu haben. Er
betreibe auch viel Sport und setze alles daran, um in seinem Leben
weiterzugehen. Als ihm die Frage gestellt wurde, wo er heute bei der
Verarbeitung der Trennung stehe, begann der Beschwerdeführer zu weinen und
antwortete, die Beziehung habe doch fünf Jahre und nicht nur wenige Monate
gedauert. Er wolle nicht böse sein, aber die Beschwerdegegnerin sei
Alkoholikerin, und wenn sie Alkohol getrunken habe, dann werde sie sehr böse
und aggressiv und bezeichne ihn etwa als Nichtsnutz, um ihn dann am Folgetag
wieder "Schatz" zu nennen. Sie hätten oft Streit gehabt, wenn die
Beschwerdegegnerin ein Glas getrunken habe. Sie sage dann jeweils, sie könne
nach einem Glas aufhören zu trinken. Wenn sie aber mehr getrunken habe, habe
sie sich nicht im Griff und werde aggressiv. Sie sei aber jeweils nur verbal
böse geworden. Er erkenne nun, dass er das Ganze wirklich hinter sich lassen
müsse, und wolle sich auf sich selbst fokussieren.
5.3.5
Er habe akzeptiert, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr zu ihm
habe pflegen wollen. Er habe sie jedoch gefragt, was der Grund für die Trennung
gewesen sei, und sie habe ihm nie eine Antwort gegeben, was sehr frustrierend
gewesen sei. Es treffe zu, dass er den Wunsch der Beschwerdegegnerin nach einem
Kontaktabbruch ab etwa April 2025 nicht mehr respektiert habe. Damals seien sie
sich begegnet und hätten noch verabredet, gemeinsam einen Kaffee trinken zu
gehen. Am gleichen Tag habe die Beschwerdegegnerin ihn bei Facebook blockiert,
was er nicht verstanden habe. Es sei richtig, dass er die Beschwerdegegnerin
von verschiedenen E-Mail-Adressen aus angeschrieben habe, um so die Blockierung
zu umgehen. Allerdings seien dies alles bereits bestehende, private und
geschäftliche E-Mail-Adressen gewesen. Er habe die Beschwerdegegnerin nie
"technisch" überwacht oder sie gebeten, zu ihm zurückzukommen. Er
habe aber ihre Gewohnheiten gekannt und nur den Grund für die Trennung erfahren
wollen.
5.3.6
Es treffe zu, dass er D kurz nach der Trennung von der Schule abgeholt
habe. Sie sei für ihn wie eine eigene Tochter gewesen. Er habe nun aber
verstanden, dass er keinen Kontakt mehr zu ihr haben sollte. Er habe am Vortag
der Befragung auch der besten Freundin und dem Sohn der Beschwerdegegnerin
geschrieben, dass diese sich nun um D kümmern sollten.
5.3.7
Ob er der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2025 in der Stadt Zürich
nachgestellt habe, wisse er "[i]m Bezug auf dieses Datum" nicht mehr.
Aber er habe schon mit ihr reden wollen. In Gegenwart von D habe er aber nicht
mit der Beschwerdegegnerin gesprochen. Wenn er der Beschwerdegegnerin am
26. Mai 2025 begegnet sei, dann sei er ihr einfach begegnet. Wenn sie ihn
überall sehe, dann suche sie ihn und nicht er sie.
5.3.8
Am 27. Mai 2025 sei er zum Arbeitsort der Beschwerdegegnerin an der M-Strasse 01
gegangen, weil er mit ihr habe sprechen wollen. Er habe wissen wollen, weshalb
sie ihn von heute auf morgen nicht mehr habe sehen und nicht mehr mit ihm habe
sprechen wollen. Als er mit dem Auto angekommen sei, habe er sie zu Fuss kommen
sehen. Er habe das Fenster geöffnet und gesagt: "Komm, lass uns zwei
Minuten miteinander sprechen." Die Beschwerdegegnerin habe ihn ignoriert.
Er habe dann sein Auto parkiert und sei zur Beschwerdegegnerin gegangen, um mit
ihr zu sprechen. Er habe ihr aber nicht den Weg verstellt. Sie sei in das
Coiffeurgeschäft gegangen, und er sei ihr gefolgt. Er habe zu ihr gesagt:
"Ok, du willst mich nicht mehr sehen und nicht mehr mit mir reden. Das ist
in Ordnung, aber ich will wissen, warum." Es sei schliesslich der
Vorschlag der Beschwerdegegnerin gewesen, dass sie Freunde bleiben sollten. Die
Beschwerdegegnerin sei sehr aggressiv geworden und habe zu ihm gesagt, er solle
jemanden Neues finden. Die Chefin des Coiffeursalons habe ihn freundlich
gebeten zu gehen, und das habe er auch getan. Er sei frustriert gewesen und
habe einen Brief geschrieben. Die Coiffeuse sei vor dem Salon gestanden und
habe geraucht. Er habe sich entschuldigt. Die Coiffeuse habe zu ihm gesagt, sie
verstehe, dass es frustrierend sei. Sie habe ihm dann vorgeschlagen, ihr den
Brief für die Beschwerdegegnerin zu übergeben. Er habe ein Video mit seinem
Mobiltelefon gemacht, auf welchem er der Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass
er nicht verstehe, weshalb sie von heute auf morgen nichts mehr von ihm wissen
wolle. Sie habe das auch schon mit ihrem Ex-Mann und mit ihrer Mutter so
gemacht. Er habe nicht gewollt, dass sie das auch mit ihm mache. Die
Betreiberin des Salons habe ihm nicht mit einem Anruf bei der Polizei gedroht,
sondern bloss zu ihm gesagt, dies sei nicht der richtige Ort, um darüber zu sprechen.
Dann sei er gegangen. Er habe das Geschäft auch nicht dreimal, sondern nur
zweimal betreten.
5.3.9
Den Schlüssel für die Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerin habe er
dieser bei der Trennung zurückgegeben. Sie habe ihn nach der Trennung nicht
mehr zu sich nach Hause eingeladen, er habe nur rund zwei Wochen nach der
Trennung noch seine Sachen bei ihr abholen sollen. Den Zaun um die Liegenschaft
der Beschwerdegegnerin habe er selbst erstellt. Auch das Tor habe er selbst
montiert. Am 12. Juni 2025 sei es offen gestanden. Er habe das Grundstück
durch das unverschlossene Tor betreten und sei dann gleich auf der Terrasse
gestanden. Diese sei nur wenige Meter vom Tor entfernt. Er habe direkt an die
Scheibe geklopft. Er habe sich an diesem Abend nicht spontan dazu entschlossen,
die Beschwerdegegnerin zu Hause aufzusuchen. Er habe eigentlich nicht mit der
Beschwerdegegnerin, sondern nur über D sprechen wollen. Er habe verstanden,
dass es zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vorbei sei, aber es habe ein
Problem mit D gegeben, und darüber habe er mit der Beschwerdegegnerin reden
müssen. Er habe sich fünf Jahre um D gekümmert und sich mit ihr sehr gut
verstanden. Die Beschwerdegegnerin habe ihn am Abend des 12. Juni 2025
aber komplett ignoriert. Sie sei wieder gemein geworden und habe ihm mit
Handzeichen zu verstehen gegeben, dass er verschwinden solle. Das habe ihn
natürlich aufgeregt. Er habe den Sohn der Beschwerdegegnerin gehört und zu ihm
gesagt, er solle sich raushalten. Er habe nie zur Beschwerdegegnerin gesagt,
dass er sie ins Gesicht schlagen werde. Er sei wütend gewesen und habe
vielleicht ein paar inkorrekte Ausdrücke verwendet, dies aber nur, weil er
frustriert gewesen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin nie bedroht. Die
Beschwerdegegnerin kenne ihn gut genug und wisse, dass er nicht dazu fähig
wäre, sie ins Gesicht zu schlagen. Sie wisse, dass er solche Sachen tun könnte,
dies jedoch nicht tun werde. Falls irgendetwas nicht gut gewesen sei, tue ihm
das leid. Er habe keine bösen Absichten gehabt, als er die Liegenschaft der
Beschwerdegegnerin aufgesucht habe. Wenn er gewollt hätte, hätte er schon
vorher in die Wohnung gelangen können.
Er habe bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin ihn gefilmt
und ihn auch darauf aufmerksam gemacht habe. Er habe gesagt, es wäre besser für
ihn, wenn die Polizei käme, dann könnte er mit der Polizei sprechen. Er habe
nicht bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin die Polizei gerufen habe. Er habe
ihr am Vortag der Befragung geschrieben, sie könnten gemeinsam zur Polizei
gehen, wenn sie dies wolle.
5.3.10
Zum von der Beschwerdegegnerin am Morgen des 13. Juni 2025 auf dem
Fahrersitz vorgefundenen Kot könne er nichts sagen. Er könne einzig sagen, dass
sie zwei Hunde hätten. Es habe mehrere Beschwerden wegen der Hunde gegeben. So
hätten sie (er und die Beschwerdegegnerin) beispielsweise Kot im Briefkasten
gefunden. Er habe aber mit dem Kot auf dem Fahrersitz nichts zu tun.
5.3.11
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Beschwerdegegnerin wiederholt
beschimpft und als fett und hässlich bezeichnet habe. Das tue ihm leid. Er
wolle nicht, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe oder so. Das sei einfach
ein Streit gewesen. Er denke, angesichts ihres Alters hätten sie besser einfach
zusammen reden sollen, sodass "dies alles" hätte vermieden werden
können. Die Beschwerdegegnerin gebe sich derzeit einfach so hart, um sich zu
schützen. Sie sei eigentlich keine böse Person. Jetzt gehe es darum, das Ganze
zu vergessen. Er werde sich "natürlich" an die zu verfügenden
Schutzmassnahmen halten.
5.4 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 17. Juni 2025 führte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer
sei es bereits im Jahr 2022 zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen, wobei
der Beschwerdeführer ihr gegenüber zweimal auch körperlich gewalttätig geworden
sei, indem er sie einmal hart geschubst und einmal am Bein verletzt habe. Er
habe sich daraufhin bei ihr entschuldigt und ihr versichert, dass das nicht
wieder vorkäme. Im März 2024 sei es erneut zu einem heftigen verbalen Streit
gekommen. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber sehr aggressiv geworden und
habe sie mehrfach beschimpft und erniedrigt. Sie habe immer mehr gemerkt, dass
er zwei Gesichter habe. Mitte Februar 2025 habe sie beschlossen, die Beziehung
endgültig zu beenden. Von da an habe der Beschwerdeführer sich oft via
Nachrichten und Telefon gemeldet und ein klärendes Gespräch verlangt. Er habe
begonnen, ihr etliche Nachrichten und E-Mails zu schreiben und sie zu belagern.
Auch habe er einmal gegen ihren Willen ihre Tochter von der Schule abgeholt. Ab
April 2025 habe er auch begonnen, über ihren Gartenzaun zu klettern und
spätabends auf ihrer Terrasse zu erscheinen, wo er sie beobachtet und
beschimpft habe, weshalb sie grosse Angst bekommen habe. Er sei plötzlich an
Orten aufgetaucht, von denen er eigentlich gar nicht habe wissen können, dass
sie dort sei. Sie vermute, dass er sie ausspioniert oder ihr Handy getrackt
habe. Ab Mai 2025 sei er auch wiederholt an ihren Arbeitsort gekommen. Er habe
sie bis zu einem Coiffeurgeschäft verfolgt und vor allen Menschen beschimpft.
Er sei an ihrem Wohnort und auch in der Stadt Zürich plötzlich überall
aufgetaucht, wo sie sich befunden habe. Einmal habe er sie mit dem Auto von
Zürich bis nach G verfolgt und ihr grosse Angst eingejagt. Sie habe ihn überall
blockiert, aber er habe es geschafft, über weitere E-Mail-Adressen mit ihr
Kontakt aufzunehmen.
Am 12. Juni 2025 sei er erneut spätabends
unvermittelt auf ihrer Terrasse erschienen, habe laut an die Scheibe geklopft
und sie aggressiv beschimpft. Obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht
wolle, sei er etwa 40 Minuten auf der Terrasse geblieben und habe sie
immer wieder damit bedroht, dass er ihr ins Gesicht schlagen werde. Seine
Drohungen hätten sie in Angst und Schrecken versetzt. Sie habe es vor lauter
Angst nicht geschafft, die Polizei zu rufen. Ihr Sohn habe dann die Polizei
gerufen. Der Beschwerdeführer sei dann geflüchtet. Am folgenden Morgen, dem
13. Juni 2025, habe sie bemerkt, dass auf ihrem Autositz Kot deponiert
worden sei. Sie vermute stark, dass dies ein Racheakt des Beschwerdeführers
gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich danach noch bei ihrer Freundin und
ihrem Sohn gemeldet. Erst nach Anordnung des Kontaktverbots habe er damit
aufgehört.
Sie habe immer noch Angst vor dem Beschwerdeführer und
wolle, dass er verstehe, dass ihre Beziehung endgültig beendet sei, damit sie
ihr Leben in Ruhe und Sicherheit fortführen könne. Ihre Kinder hätten ebenfalls
Angst vor dem Beschwerdeführer und hätten diesen blockiert. Sie befürchte, dass
der Beschwerdeführer weiterhin versuchen werde, über ihre Kinder mit ihr in
Kontakt zu bleiben. Die Verlängerung auch der zugunsten ihrer Kinder
angeordneten Schutzmassnahmen sei erforderlich, damit sie als Familie ihr Leben
in Sicherheit fortführen könnten.
5.5 Der
Beschwerdeführer machte in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2025 an die
Vorinstanz geltend, er habe nie körperliche Gewalt angewendet. Die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe der Gewalt seien unbegründet, zumal die Beschwerdegegnerin
in fünf Jahren nie Anzeige erstattet habe. Er gebe zu, dass er versucht habe,
mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu bleiben, um die Situation zu
besprechen. Er verstehe, dass dies als Einmischung habe empfunden werden
können. Diese Versuche hätten jedoch darauf abgezielt, einen konstruktiven
Dialog zu etablieren, und nicht darauf, die Beschwerdegegnerin zu bedrohen oder
ihre elterliche Autorität zu missachten. Er weise die Vorwürfe unangemessenen
Verhaltens zurück, insbesondere diejenigen, welche verbale Drohungen beträfen.
Der Vorwurf, dass er etwas mit den von der Beschwerdegegnerin im Auto
aufgefundenen Exkrementen zu tun haben solle, sei gänzlich unbegründet. Zitate
wie "Ich werde dir ins Gesicht schlagen" seien verzerrt wiedergegeben
worden. Wohl sei es aufgrund der hohen Emotionalität zu Auseinandersetzungen
gekommen, er habe sich aber nie zur Androhung körperlicher Gewalt hinreissen
lassen. Die Äusserungen, welche er gemacht habe, seien aus einer Situation der
Anspannung entstanden, er habe aber nie die Absicht gehabt, die
Beschwerdegegnerin zu verletzen.
5.6 Im Rahmen
der Anhörung vom 23. Juni 2025 durch die Vorinstanz räumte der
Beschwerdeführer ein, dass er die Beschwerdegegnerin insbesondere damit, dass
er ihr das Gesicht einschlagen werde, bedroht habe. Er sei sehr aufgebracht
gewesen. Die Beschwerdegegnerin wisse aber auch, wie sie ihn ärgern könne. Er
habe Dinge gesagt, die er so nie tun würde. In fünf Jahren sei es nur ein
einziges Mal zu Problemen und dazu gekommen, dass die Beschwerdegegnerin die
Polizei habe rufen müssen. Das sei jetzt ein wenig merkwürdig.
Als die Beschwerdegegnerin ihn verlassen habe, habe sie zu
ihm gesagt, sie sollten befreundet bleiben. Er möge die Diskussionen mit der
Beschwerdegegnerin. Er habe das zuerst einmal verdauen müssen. Er habe das Ende
der Beziehung aber akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin habe mehrmals täglich
sein Instagram-Profil und seine Stories angeschaut, und als sie festgestellt
habe, dass es ihm gut gehe, habe sie ihn bestrafen wollen. Er habe akzeptiert,
dass sie nicht mehr zusammen seien, habe aber den Grund für die Trennung
erfahren wollen. Seines Erachtens versuche die Beschwerdegegnerin, ihn zu
manipulieren. Dann sei er tief gefallen. Er glaube nicht, dass die
Beschwerdegegnerin Angst vor ihm habe. Sie stehe einfach nicht zu dem, was sie
mache. Er sei sich sicher, dass sie keine Angst vor ihm habe. An die
polizeilich verfügten Gewaltschutzmassnahmen habe er sich gehalten.
Ergänzend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, "das
hier" sei "alles wirklich blöd". Die Beschwerdegegnerin und er
hätten das alles mündlich regeln können. Hätten sie miteinander sprechen
können, wäre er jetzt nicht hier. Aber die Beschwerdegegnerin blockiere. Sie
habe eine schwierige Scheidung hinter sich, habe ihre Arbeit verloren, sei
50 Jahre alt und in der Menopause, trinke viel Alkohol und sei auch gegen
ihn aggressiv gewesen. Er müsse jetzt an sich denken und wolle einfach, dass
all das ein Ende finde.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz weiter
an, er könne sich mit den Kontaktverboten einverstanden erklären, habe aber ein
Problem mit den Rayonverboten. Seine Kunden, unter anderem N, befänden sich im
Perimeter des den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin betreffenden Betretverbots.
Dieses schränke ihn in seiner Berufsausübung ein. Er arbeite insbesondere an
der O-, P- und M-Strasse. Auch sein Sportclub, das Q, befinde sich dort. Wenn
er nicht mehr an diese Orte gehen könne, sei sein Leben zerstört. Wenn er nicht
mehr zu N gehen könnte, hätte er ein Problem. Leider befinde sich dieses
Geschäft direkt gegenüber dem Arbeitsort der Beschwerdegegnerin. N habe zwei
Marken von ihm, und wenn er dort nicht mehr hingehen könne, habe er ein
Problem. Die Rayonverbote könne er nicht anerkennen.
5.7 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Vorfall vom Abend des 12. Juni
2025, als der Beschwerdeführer das Grundstück der Beschwerdegegnerin betreten,
auf diese eingeredet und zu ihr gesagt habe, er werde ihr das Gesicht
einschlagen, sei weitgehend unbestritten. Es handle sich dabei um eine klare
Androhung von Gewalt, und es erscheine ohne Weiteres und trotz der
Bestreitungen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin
aufgrund dieses Vorfalls eingeschüchtert und bedrängt gefühlt habe. Aktenkundig
sei weiter, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrmals per
E-Mail zu kontaktieren versucht und dabei auch die E-Mail-Adresse gewechselt
habe, sobald ihn die Beschwerdegegnerin blockiert habe. Darüber hinaus sei es
vorwiegend in den Monaten April und Mai 2025 gegen den erkennbaren Wunsch der
Beschwerdegegnerin zu diversen realen Kontaktversuchen des Beschwerdeführers
gekommen. Die detaillierten, glaubhaft erscheinenden Aussagen der
Beschwerdegegnerin zu den unerwünscht erfolgten Kontakten und Begegnungen seit
der Trennung könnten als mehrmaliges Belästigen, Nachstellen und Drohen im Sinn
des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe dadurch
die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt. Er bestreite auch
nicht, im April 2025 ohne die Erlaubnis der Beschwerdegegnerin deren Tochter
von der Schule abgeholt zu haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass er weitere
Kontaktversuche zu der Beschwerdegegnerin über deren Kinder, insbesondere über
deren Tochter, unternehme. Die Kontaktverbote seien deshalb zu verlängern. Ein
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin sei glaubhaft. Die
Kontaktverbote sowie die Rayonverbote betreffend den Wohnort der
Beschwerdegegnerin und den Schulort ihrer Tochter seien notwendig, geeignet und
zumutbar, um die Situation zu beruhigen, zumal sie den Beschwerdeführer kaum
beschwerten.
Dass der Beschwerdeführer aufgrund des den Arbeitsort der
Beschwerdegegnerin betreffenden Rayonverbots in seiner Berufsausübung
beeinträchtigt werde, weil er bestimmte Kunden nicht mehr besuchen könne, sei
nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder in seiner Stellungnahme vom
23. Juni 2025 noch anlässlich der Anhörung näher ausgeführt, weshalb es
für seine berufliche Tätigkeit notwendig sei, dass er zum Beispiel bei N an der
M-Strasse 02 ein- und ausgehen könne. Die übrigen Schutzmassnahmen,
insbesondere das Kontaktverbot zum Schutz der Beschwerdegegnerin, wären nur
begrenzt wirksam, wenn sich der Beschwerdeführer weiterhin in unmittelbarer
Nähe zu deren Arbeitsort aufhalten könnte, zumal der Vorfall vom 27. Juni
(recte: Mai) 2025 zeige, dass es dort bereits zu einer Auseinandersetzung
zwischen den Parteien gekommen sei. Die Interessen der Beschwerdegegnerin am
Schutz vor häuslicher Gewalt bzw. Stalking überwögen die nicht weiter
substanziierten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des fraglichen
Rayonverbots. Die Schutzmassnahmen seien zudem zeitlich befristet bzw. nicht
dauerhaft, weshalb sich auch die Verlängerung des Betretverbots am Arbeitsort
der Beschwerdegegnerin wie beantragt als verhältnismässig erweise.
6.
6.1 Mit Blick
auf das oben in E. 5 Ausgeführte erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nach der Trennung wiederholt gegen
ihren Willen kontaktierte bzw. zu kontaktieren versuchte, ihr nachstellte und
sie bedrohte. Er hat mit diesen Verhaltensweisen die Schwelle, ab welcher
Trennungsstalking bzw. eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG zu bejahen ist, klar überschritten (oben E. 4.1).
Angesichts der zunehmenden Eskalation der Situation – namentlich der persistierenden
Versuche des Beschwerdeführers, mit der Beschwerdegegnerin direkt oder
mittelbar sowie unter Umgehung der von ihr gegen eine weitere Kontaktaufnahme
getroffenen Vorkehren Kontakt aufzunehmen, des wiederholten Nachstellens und
des Aufsuchens der Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerin sowie der
ausgesprochenen Beschimpfungen und Drohungen – erscheint nachvollziehbar, dass
sich die Beschwerdegegnerin stark ängstigte. Es ist vor diesem Hintergrund
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die Situation bedürfe
weiterhin der Deeskalation, und mithin eine fortbestehende Gefährdungssituation
als glaubhaft erachtete. Der Beschwerdeführer hält dem diesbezüglichen Schluss
der Vorinstanz denn auch einzig entgegen, er habe die Beschwerdegegnerin einzig
wegen Problemen von D aufgesucht. Er lässt dabei ausser Acht, dass er keinen
Anspruch darauf hat, mit der Beschwerdegegnerin gegen deren Willen in Kontakt
zu bleiben bzw. dass er deren erklärten Wunsch nach einem Kontaktabbruch
ungeachtet seiner Motive für weiteren Kontakt zu respektieren hat, was gegen
eine echte Akzeptanz des Kontaktabbruchs – und mithin für eine
fortbestehende Gefährdungssituation – spricht. Für die Notwendigkeit einer
weiteren Deeskalation der Situation spricht sodann, dass der Beschwerdeführer
sein Verhalten verharmloste und/oder der Beschwerdegegnerin die Verantwortung
dafür anzulasten versuchte, indem er etwa geltend machte, es sei doch die
Beschwerdegegnerin selbst gewesen, welche die Weiterführung eines freundschaftlichen
Kontakts vorgeschlagen habe. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, versteht
es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Meinungsänderung
der Beschwerdegegnerin hätte akzeptieren müssen und dies unabhängig davon, ob
sie ihm ihre Gründe für den Kontaktabbruch erläuterte bzw. unabhängig davon, ob
er ihre Entscheidung nachvollziehen konnte oder nicht.
6.2 Die
grundsätzliche Berechtigung des umstrittenen Betretverbots am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin
ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar
2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin bereits in der Nähe ihres Arbeitsplatzes nachgestellt
hat und ihr von dort aus zu einem Coiffeurgeschäft sowie nach Hause gefolgt
ist, erweist sich ihr Schutzinteresse als gewichtig. Zu berücksichtigen ist
sodann, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Beeinträchtigung seiner
Interessen am Aufenthalt im streitbetroffenen Rayon aufgrund seines Verhaltens
selbst zu verantworten und diese mithin grundsätzlich als Folge der
Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen hat (VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365,
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Eine Aufweichung des Rayonverbots
rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Beschwerdeführer
in unzumutbarer Weise in seinen Interessen beeinträchtigt.
6.3 Eine schwerwiegende
Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auch im
vorliegenden Verfahren weder konkret dargetan noch ersichtlich. Der
Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz nur pauschal und
unsubstanziiert geltend, das Betretverbot rund um den Arbeitsort der
Beschwerdegegnerin gefährde seine beruflichen Aktivitäten und könnte ihn direkt
in den Bankrott führen, was tiefgreifend katastrophal, inakzeptabel,
unbegründet und völlig unverhältnismässig wäre. In seinem – nicht näher
bezeichneten oder umschriebenen – Beruf seien zudem die Monate Juli, August und
September entscheidend. Sein Unternehmen könne es sich nicht leisten, die
Akquise und den Kundenbesuch während dieser Schlüsselzeit zu unterbrechen. Er
arbeite etwa mit zwanzig wichtigen Kunden in der Stadt Zürich zusammen,
worunter R, S, T, U, V, W, X, Y, Z, AA, AB, AC, AD, AE, N, AG und AH. Jeder
dieser Kunden sei wichtig und "das Versäumnis dieser Termine" absolut
katastrophal für seinen Umsatz und sehr nachteilig für seinen beruflichen Ruf.
Selbst wenn der Beschwerdeführer auf berufliche Kontakte
mit den Unternehmen angewiesen sein sollte, welche Geschäfte an den von ihm
bezeichneten Standorten in der Stadt Zürich führen, legt er weder dar noch ist
ersichtlich, weshalb diese Kontakte dort vor Ort stattfinden müssen. Er unterlässt
es auch, die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit bei den angeblichen
Geschäftsterminen im streitbetroffenen Rayon aufzuzeigen oder nur schon
einzelne Termine näher zu bezeichnen und zu belegen. Hinzu kommt, dass sich
diverse der von ihm genannten Geschäfte sogar ausserhalb des verbotenen Gebiets
befinden (so etwa die Geschäfte R, T, U, V, Y, AD und AE sowie zwei der vom
Beschwerdeführer genannten S-Filialen). Insgesamt gelingt es dem
Beschwerdeführer mithin auch im vorliegenden Verfahren nicht, aufzuzeigen bzw.
glaubhaft zu machen, dass bzw. inwieweit er durch das streitbetroffene Rayonverbot
in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unzumutbar eingeschränkt werde.
6.4 Solches
gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer – wiederum unsubstanziiert –
geltend macht, es sei sehr wichtig für ihn, seine sozialen Beziehungen zu
pflegen und sein berufliches Netzwerk auszubauen, indem er an Veranstaltungen
teilnehme und Einladungen von Mono-Brand-Shops wie AF, AI, AJ und anderen
annehme, wofür er regelmässig insbesondere folgende – nicht näher bezeichnete –
Orte besuche: AK, AL (welches sich freilich ausserhalb des streitbetroffenen
Rayons befindet), Q (ausserhalb des Rayons), AM, AN, AO, AP (ausserhalb des
Rayons), E und nicht näher bezeichnete Kunstgalerien. Der Beschwerdeführer
macht in diesem Zusammenhang weder nähere Angaben zu den Veranstaltungen, an
welchen er angeblich aus beruflichem Interesse teilnehmen möchte, noch belegt
er entsprechende Einladungen oder zeigt er die berufliche Notwendigkeit des
Besuchs eines entsprechenden Events auf. Es gelingt ihm daher auch insoweit
nicht, ein berufliches Interesse an einer Aufhebung oder Aufweichung des
Rayonverbots glaubhaft zu machen. Soweit er gewisse – im Rayon gelegene –
Lokale privat besuchen möchte, überwiegt das Schutzinteresse der
Beschwerdegegnerin klar.
6.5 Nach dem
Gesagten und mit Blick auf die zunehmende Eskalation der Stalking- bzw.
Gefährdungssituation – namentlich den Vorfall auf der Terrasse der
Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2025 – erweist sich das umstrittene
Betretverbot weder in örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig oder
anderweitig rechtsverletzend.
Im Übrigen kann im Fall einer Änderung der Verhältnisse
grundlegender Art eine Änderung von Schutzmassnahmen bei der Vorinstanz
beantragt werden (§ 6 Abs. 2 GSG).
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht G.