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Entscheid

VB.2025.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00440

6. August 2025Deutsch40 min

(URT.2025.26491)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00440

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1971, und B, geboren 1974, führten ab 2020

eine partnerschaftliche Beziehung, welche im Februar 2025 von B beendet wurde.

Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 14. Juni 2025 in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für

die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 28. Juni 2025 Kontaktverbote

zu B, zu deren erwachsenem Sohn C und zu deren minderjähriger Tochter D sowie

Betretverbote betreffend den Wohnort von B und D, den Arbeitsort von B und den

Schulort von D.

Erwägungen

II.

B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G

mit Eingabe vom 17. Juni 2025, die angeordneten Schutzmassnahmen unter

Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht

hörte A am 23. Juni 2025 persönlich an. Mit Urteil vom 23. Juni 2025

verlängerte es die zugunsten von B, D und C angeordneten Schutzmassnahmen unter

Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bis zum 23. September 2025

(Dispositivziffern 1–4), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 600.-

fest (Dispositivziffer 5) und auferlegte sie A (Dispositivziffer 6);

die auf Fr. 165.- festgesetzten Kosten für die Entschädigung einer

Dolmetscherin nahm es auf die Staatskasse (Dispositivziffern 5 f.).

Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositivziffer 7).

III.

A gelangte mit Eingabe vom 7. Juli 2025 "gegen

die gegen mich ergriffene Kontaktverbotmassnahme" an das Obergericht des

Kantons Zürich, welches die Eingabe an das Bezirksgericht G weiterleitete. Das

Bezirksgericht G übermittelte sie am 10. Juli 2025 an das

Verwaltungsgericht, welches in der Folge das vorliegende Verfahren

VB.2025.00440 eröffnete. Das Bezirksgericht G verzichtete am 14. Juli 2025

auf Vernehmlassung. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für

Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses

werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine

solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Beschwerden

an das Verwaltungsgericht sind auf Deutsch als Amtssprache des Kantons Zürich

abzufassen (Art. 48 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV,

LS 101]; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 1 in Verbindung mit

§ 22 N. 7). Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 ist auf

Französisch abgefasst, enthält indes auch eine deutsche Übersetzung. Es konnte

(schon) deshalb darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer gestützt auf

§ 56 VRG eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen

(vgl. Griffel, § 22 N. 7 und § 23 N. 8 in Verbindung

mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 21).

2.2

Nach

§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind formelle

Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Griffel, § 54 N. 1 in

Verbindung mit § 23 N. 8). Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, auf

welche Weise das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach Meinung der

beschwerdeführenden Partei abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche

Aufhebung verlangt wird (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit

§ 23 N. 12, auch zum Folgenden). Bei juristischen Laien genügt es,

wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss

klar wird, was die beschwerdeführende Partei will. In der Begründung muss

sodann dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel

leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist,

was eine Auseinandersetzung in wenigstens minimaler Weise mit den

vorinstanzlichen Erwägungen bedingt (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung

mit § 23 N. 17, auch zum Nachstehenden). Zwar sind bei juristischen

Laien auch mit Bezug auf die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen.

Diese muss aber immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen

lassen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid angefochten

wird.

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die gegen ihn

erlassenen Schutzmassnahmen und deren Verlängerung seien unbegründet und völlig

übertrieben. Er akzeptiere indes die Kontaktverbote sowie die Rayonverbote

betreffend den Wohnort der Beschwerdegegnerin sowie den Schulort von deren

Tochter. Das Betretverbot in Zürich bzw. am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin

gefährde jedoch seine beruflichen Aktivitäten bzw. seine Existenzgrundlage.

Sinngemäss beantragt er mithin einzig die Aufhebung oder eine Modifikation des

Rayonverbots am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin. Nicht infrage gestellt und

damit nicht zu überprüfen sind somit die Kontaktverbote zur Beschwerdegegnerin

und zu deren Kindern sowie die Betretverbote am Wohnort der Beschwerdegegnerin

und am Schulort von D.

3.

Der Beschwerdeführer offeriert sinngemäss die Befragung

seiner Person. Er wurde indes nach Massgabe des § 9 Abs. 3 GSG

bereits durch das Zwangsmassnahmengericht angehört; eine weitere Anhörung im

Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch weder

ersichtlich noch tut der Beschwerdeführer dar, dass bzw. inwiefern eine erneute

persönliche Anhörung seiner Person entscheidwesentlich sein sollte, zumal er

bereits durch die Vorinstanz zu den mit dem hier interessierenden Betretverbot

am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin einhergehenden Beeinträchtigungen seiner

Arbeitstätigkeit sowie seiner Freizeitaktivitäten befragt wurde und sich – nunmehr

auch im Beschwerdeverfahren – dazu (schriftlich) äussern konnte.

Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den

Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts

bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (hinten E. 4.4) und

vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid

ausgelegten, charakterlich einem Summarverfahren entsprechenden

Gewaltschutzverfahrens fallen Beweismittel wie die persönliche Befragung der

Verfahrensbeteiligten oder die Einvernahme von Zeugen sodann regelmässig

bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler

VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.1 [zur Publikation

vorgesehen], 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2). Schliesslich

ergibt sich der massgebliche Sachverhalt hinreichend aus den vorhandenen Akten

(hinten E. 5).

Nach dem Gesagten ist von einer persönlichen Befragung des

Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht abzusehen.

4.

4.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter

zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der

gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen. Die Schwelle, ab

welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des

§ 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig

tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten,

etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers

sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen

die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person

bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen

greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr, 14. September

2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von

der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

4.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder

den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.4 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation

und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen –

nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung

zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das

Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch

andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen

sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen

ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation

Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und

ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn

verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober

2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758,

E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.

Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Zudem greift

das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG ein,

nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Es rechtfertigt sich deshalb seitens

des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020,

VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015,

VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043,

E. 4.3).

5.

5.1 Gemäss

einem Polizeirapport vom 13. Juni 2025 war die Kommunalpolizei F am

Vortag aufgrund eines vom Sohn der Beschwerdegegnerin abgesetzten Notrufs gegen

23.30 Uhr an deren Wohnort ausgerückt. Die Beschwerdegegnerin gab an, der

Beschwerdeführer habe sich unbefugt Zutritt zu ihrer Wohnliegenschaft

verschafft, indem er über den Gartenzaun geklettert sei. Er habe sich gegen

ihren Willen rund 40 Minuten auf ihrer Terrasse aufgehalten, aggressiv auf

sie eingeredet und sie bedroht. So habe er ihr auf Französisch mit einer derben

Äusserung des Inhalts, dass er ihr ins Gesicht schlagen werde, gedroht, was sie

in Angst und Schrecken versetzt habe. Der Beschwerdegegnerin war es gelungen,

den Beschwerdeführer während seiner Drohungen zu fotografieren und zu filmen.

Sie gab zudem an, der Beschwerdeführer habe ihr seit Februar 2025 bzw. seit der

Trennung sieben oder acht Mal nachgestellt. Er sei unangemeldet an ihrem Wohn-

und Arbeitsort sowie an weiteren Orten in der Stadt Zürich erschienen. Auch die

Tochter der Beschwerdegegnerin habe angegeben, den Beschwerdeführer etwa

zweimal pro Woche unerwartet zu sehen. Die Beschwerdegegnerin brachte sodann

vor, der Beschwerdeführer habe sie seit der Trennung mehrfach mit Äusserungen

wie "Du bist fett" oder "Du bist hässlich" beschimpft. Als

die Polizeifunktionäre beim Wohnort der Geschädigten eintrafen, hatte sich der

Beschwerdeführer bereits entfernt.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin suchte am Folgetag, mithin am 13. Juni 2025,

die Polizeistation G auf, um Anzeige wegen Hausfriedensbruchs, Drohung,

Ehrverletzung und Nötigung zu erstatten. Im Rahmen der polizeilichen Befragung

gab sie an, den Beschwerdeführer über eine Dating-Plattform kennengelernt zu

haben. Nachdem sie und der Beschwerdeführer rund einen Monat online Kontakt

gepflegt hätten, habe sie den Beschwerdeführer im Februar 2020 in Paris das

erste Mal persönlich getroffen. Ab dann hätten sie bis im Februar 2025 eine

Paarbeziehung unterhalten. Sie hätten nie zusammengewohnt, sondern sich gegenseitig

besucht, wobei der Beschwerdeführer jeweils zu ihr gekommen sei, wenn ihr Sohn

nicht zuhause gewesen sei. Es sei eine Beziehung mit "auf und abs"

gewesen. Sie hätten sehr oft verbale Streitigkeiten ausgetragen, bei denen es

häufig um ihren Sohn oder darum gegangen sei, was sie in der Beziehung nicht

gut mache. Der Beschwerdeführer sei sehr emotional und "mental

instabil"; sie würde ihn als Kind in einem erwachsenen Körper beschreiben.

Sie hätten aber auch schöne Momente zusammen gehabt, etwa auf Reisen, bei

Restaurantbesuchen oder im Kino. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit

– wenn auch selten – gegen sie gewalttätig geworden. Im November 2021

habe er sie in ihrer damaligen Wohnung in H aus nichtigem Anlass geschubst und

angeschrien; sie habe einen kleinen blauen Fleck am Arm, aber keine weiteren

Verletzungen davongetragen. Weiter habe er ihr im April 2022 auf einer Reise in

Dubai einen Fusstritt gegen den Oberschenkel verpasst. Im Sommer des gleichen

Jahres habe er eine unbekannte Drittperson anlässlich eines Streits um einen

Parkplatz mit der Faust geschlagen. Aufgrund des Fusstritts gegen den

Oberschenkel habe sie über drei Tage Schmerzen gehabt. Seit April 2022 habe der

Beschwerdeführer sie zudem fast wöchentlich bedroht. Er habe ihr immer Angst

machen wollen und Dinge gesagt wie "Du wirst sehen", "Ich werde

dies und das machen", "Du wirst deine Tochter verlieren",

"Ich werde dir das Gesicht einschlagen". Letztere Drohung habe er

öfters ausgesprochen. Er suche immer das Gespräch mit ihr, und wenn sie ihm

sage, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle, eskaliere "es"

immer und der Beschwerdeführer mache solche Drohungen. Der Beschwerdeführer

habe sie auch regelmässig beschimpft, indem er zu ihr gesagt habe, sie sei

hässlich und fett oder schlecht angezogen. Er habe auch zu ihr gesagt, er

schäme sich für sie und sie sei unfähig.

5.2.2

Sie habe die Beziehung mit dem Beschwerdeführer im Februar 2025 beendet,

weil sie keine Gefühle mehr für ihn gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei

erstaunt darüber gewesen, dass sie sich von ihm getrennt habe. Er habe ihre

Gründe für die Trennung verstehen wollen und ihr vorgeschlagen, dass sie es

nochmal zusammen versuchen sollten, was sie abgelehnt habe. Während der

Beschwerdeführer nach der Trennung versucht habe, den Kontakt zu erhalten, habe

sie versucht, weiteren Kontakt zu vermeiden. So habe sie den Beschwerdeführer

etwa auf ihrem Mobiltelefon und auf verschiedenen sozialen Apps blockiert. Sie

habe ihm im März und April 2025 auch wiederholt persönlich gesagt, dass sie

keinen Kontakt mehr zu ihm haben wolle. Er habe ihren Wunsch nach Abbruch des

Kontakts aber jedenfalls ab April 2025 nicht mehr respektiert, sondern etwa sie

und ihre Tochter verfolgt und ein- bis zweimal wöchentlich auf verschiedene

Arten versucht, mit ihr in Kontakt zu treten. So sei er einmal auf ihrer

Terrasse erschienen, als sie mit ihren Hunden von einem Spaziergang

zurückgekommen sei. Er habe ihr auch E-Mails geschrieben, wobei er immer wieder

verschiedene E-Mail-Adressen benutzt habe. Telefonisch habe er sie nicht mehr

kontaktiert; freilich habe sie ihn wo immer möglich blockiert. Im April 2025

habe er ohne ihre Erlaubnis D von der Schule in I abgeholt. Es habe dafür

keinen speziellen Grund gegeben. Sie nehme an, dass er Nähe zu D und somit

indirekt auch zu ihr habe aufbauen wollen. D habe sich von ihm nach Hause

fahren lassen. Der Beschwerdeführer habe ihre Tochter weder bedroht noch ihr

etwas angetan. Bis Anfang Juni 2025 habe er stets mit ihr (der

Beschwerdegegnerin) besprechen und verstehen wollen, weshalb ihre Beziehung

nicht mehr funktioniert habe. Seither benutze er D als Vorwand für Kontakt und

gebe vor, er sorge sich um diese.

5.2.3

Am 26. Mai 2025 habe sie ihn kurz hintereinander an vier verschiedenen

Orten in der Stadt Zürich (auf der J-Strasse, auf der K-Strasse und später auf

der L-Strasse) gesehen, weshalb sie davon ausgehe, dass er sie verfolgt habe.

Am Folgetag, mithin am 27. Mai 2025, sei sie zu Fuss in der Nähe ihres

Arbeitsorts (an der M-Strasse 01) in der Stadt Zürich unterwegs gewesen.

Der Beschwerdeführer sei mit dem Auto angefahren gekommen, habe das Fenster

heruntergelassen und angefangen, mit ihr zu sprechen. Sie habe ihn ignoriert

und sei einfach weitergegangen. Der Beschwerdeführer habe dann sein Auto

parkiert und sei ihr entgegengerannt. Er habe sich ihr in den Weg gestellt. Sie

habe ihm letztlich ausweichen können und sei in ein Coiffeurgeschäft gegangen.

Der Beschwerdeführer habe drei Mal das Geschäft betreten und mit ihr sprechen

wollen. Sie habe ihm klar zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm reden

wolle. Der Beschwerdeführer sei erst gegangen, als die Coiffeuse die Polizei

habe rufen wollen.

5.2.4

Am Vortag der Befragung, also am 12. Juni 2025, habe sie gegen

21.00 Uhr zuhause mit ihrem Sohn zu Abend gegessen. Danach habe sie

ferngesehen. Gegen 22.45 Uhr habe sie draussen die Bewässerungsanlage

ausschalten wollen. Sie habe deshalb die Terrassentür geöffnet. Als sie diese

einen Spalt weit geöffnet bzw. aufgeschoben gehabt habe, habe sie plötzlich den

Beschwerdeführer bemerkt, der auf ihrer Terrasse gestanden sei. Sie sei so

erschrocken, dass sie zu schreien begonnen und die Türe reflexartig zugezogen und

verschlossen habe. Sie habe sich im Wohnzimmer hingesetzt und nicht gewusst,

was sie tun solle. Der Beschwerdeführer habe von draussen durch die Scheibe der

Terrassentür geschrien, mit seinem Mobiltelefon in den Händen gestikuliert und

über D gesprochen. Sie habe mit ihrem Mobiltelefon Fotos und ein Video von ihm

gemacht. Sie habe versucht, mit ihrem Mobiltelefon die Polizei anzurufen, es

aber nicht geschafft, die Nummer 117 zu wählen. Sie sei dann zu ihrem Sohn

gegangen, welcher sich in seinem Zimmer befunden habe. Dieser habe für sie mit

seinem Telefon die Notrufnummer 117 gewählt. Als die Polizei gekommen sei,

sei der Beschwerdeführer schon weg gewesen.

Als sie den Beschwerdeführer auf der Terrasse gesehen

habe, habe sie es mit der Angst zu tun und Herzrasen bekommen. Sie habe Angst

gehabt, dass er die Türe aufbreche und reinkomme. Ihre Wohnliegenschaft sei mit

einem Zaun umfriedet. Es gebe eine Durchgangstüre, diese sei jedoch immer

verschlossen. Der Beschwerdeführer habe nie einen Schlüssel von ihr gehabt. Um

auf das Grundstück zu gelangen, habe er also über den Zaun klettern müssen. Sie

wisse nicht, weshalb der Beschwerdeführer auf ihre Terrasse gekommen sei. Er

habe sie wohl einschüchtern und vielleicht auch verletzen wollen. Die Drohung,

dass er ihr das Gesicht einschlagen werde, habe ihr Angst gemacht. Sie habe

auch das Gefühl gehabt, dass er seine Drohung wahr mache. Sie habe ihn mit

Gesten und verbal aufgefordert, ihr Grundstück zu verlassen. Er sei aber erst

nach 30 Minuten gegangen. Bei früheren Vorfällen habe sie nie die Polizei

verständigt. Am 12. Juni 2025 sei der Beschwerdeführer aber äusserst

aggressiv gewesen, und sie habe es mit der puren Angst zu tun bekommen. Sie

könne nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer ihr Grundstück schlussendlich

aus freien Stücken oder nur verlassen habe, weil er vom Anrücken der Polizei

erfahren habe. Am folgenden Morgen habe sie auf dem Fahrersitz ihres Autos

einen Haufen menschlichen Kots bemerkt. Sie gehe davon aus, dass der

Beschwerdeführer diesen in der vergangenen Nacht dort deponiert habe. Sie lasse

die Garagentür stets offen, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Sie müsse am

Abend zuvor vergessen haben, ihr Auto abzuschliessen. Sie habe den Kot dann mit

Ekel vom Sitz genommen und den Sitz mit Feuchttüchern gereinigt.

5.3

5.3.1

Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 13. Juni 2025 verhaftet und am

14. Juni 2025 polizeilich befragt. Er gab an, die Beschwerdegegnerin sei

seine Ex-Freundin. Sie seien fünf Jahre zusammen gewesen. Die Vorwürfe, dass er

sich am 12. Juni 2025 unbefugt und durch Überwinden des Gartenzauns

Zutritt zu deren Wohnliegenschaft verschafft habe, dort trotz Aufforderung der

Beschwerdegegnerin zum Verlassen des Grundstücks während rund 40 Minuten

auf der Terrasse verblieben sei, wobei er die Beschwerdegegnerin unter anderem

mit den Worten, dass er ihr das Gesicht einschlagen werde, bedroht habe, dass

er vor dem Verlassen des Grundstücks einen Kothaufen auf dem Fahrersitz ihres

Wagens deponiert habe, dass er sie bereits seit Februar 2025 trotz klarer

Ablehnung weiteren Kontakts mehrfach an ihrem Wohn- und Arbeitsort sowie an

weiteren Orten in der Stadt Zürich aufgesucht und belästigt habe, dass er

mehrere E-Mail-Adressen erstellt habe, um Blockierungen zu umgehen bzw. den

Kontakt mit der Beschwerdegegnerin zu suchen, und dass er diese immer wieder

beschimpft bzw. als fett und hässlich bezeichnet habe, seien alle nicht wahr.

Es treffe auch nicht zu, dass die Parteien nie zusammengewohnt hätten. Seit der

Sohn der Beschwerdegegnerin sein Studium an der Universität aufgenommen habe,

hätten sie zusammengelebt; er habe einfach seine Wohnung behalten.

5.3.2

Die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin sei konfliktreich und

von gegenseitigem Misstrauen geprägt gewesen. Er sei immer die letzte Priorität

der Beschwerdegegnerin gewesen, während er seinerseits alles für diese und um

deren Aufmerksamkeit zu erlangen gemacht habe. Als sich die Beschwerdegegnerin

von ihm getrennt habe, habe sie zu ihm gesagt, sie könnten Freunde bleiben. Er

habe dem entgegnet, sie solle ihm noch etwas Zeit geben. Nach der Trennung habe

er die Beschwerdegegnerin zunächst während rund anderthalb Monaten weder

angerufen noch ihr geschrieben. Erst als sie zu ihm gesagt habe, sie wolle ihn

nie wieder sehen und nie wieder mit ihm sprechen, habe er versucht, sie zu

kontaktieren, da er sich abgelehnt gefühlt habe.

5.3.3

Er habe die Beschwerdegegnerin mehrfach verlassen wollen, weil die

Beziehung nicht funktioniert habe, dann aber jeweils den Mut dazu nicht

aufgebracht. Er habe noch Hoffnung gehabt, dass es doch noch klappen könnte.

Auf den Vorhalt, wonach er ungefähr im November 2021 in der vormaligen Wohnung

der Beschwerdegegnerin in H sowie im April 2022 in Dubai gegen die

Beschwerdegegnerin und im Sommer 2022 gegen einen anderen Autofahrer tätlich

geworden sein solle, gab er zur Antwort, die Parteien hätten "schon

tausendmal gestritten", körperliche Gewalt habe es aber nie gegeben. Er

wolle nicht schlecht über die Beschwerdegegnerin reden, aber es mache ihn

traurig, dass sie jetzt solche Dummheiten erzähle. Er sei damals extra nach Dubai

gereist, um den Geburtstag von D zu feiern. Der Sohn der Beschwerdegegnerin

habe ihn aber nicht dabeihaben wollen. So sei er zwei Tage allein geblieben in

Dubai und erst an die Geburtstagsparty gegangen, nachdem der Sohn abgereist

sei. Er sei nicht glücklich und auch wütend darüber gewesen, dass er die letzte

Priorität gewesen sei bzw. dass die Beschwerdegegnerin wieder nachgegeben habe.

An den Vorfall mit dem Autofahrer könne er sich nicht

erinnern. Er denke aber, wenn man Auto fahre, dann nenne man jemanden einen

Dummkopf oder so. Das sei ihm sicher schon passiert. Er denke aber, der

Beschwerdegegnerin gehe es genauso und sie tue dies auch.

5.3.4

Eine Woche bevor sich die Beschwerdegegnerin – im März 2025 – von

ihm getrennt habe, habe er selbst ihr die Trennung eröffnet bzw. zu ihr gesagt,

dass er jetzt seine Sachen packe und gehe. Er habe es dann aber nicht

durchgezogen. Die Beschwerdegegnerin sei mit ihren Kindern im Ausland gewesen

und habe ihm nach ihrer Rückkehr eröffnet, dass sie ihn nicht mehr liebe. Er

habe zu ihr gesagt, sie solle doch etwas diplomatischer mit ihm sein und nicht

so kalt mit ihm reden. Für ihn sei es doch recht hart gewesen. Er sei dann auch

zu einer Psychologin und in die Akupunktur gegangen und mache online einen

Kurs, um das Ganze zu verarbeiten. Er besuche auch "Atmungskurse" und

habe mit einem neuen Arbeitsprojekt begonnen, um etwas zu tun zu haben. Er

betreibe auch viel Sport und setze alles daran, um in seinem Leben

weiterzugehen. Als ihm die Frage gestellt wurde, wo er heute bei der

Verarbeitung der Trennung stehe, begann der Beschwerdeführer zu weinen und

antwortete, die Beziehung habe doch fünf Jahre und nicht nur wenige Monate

gedauert. Er wolle nicht böse sein, aber die Beschwerdegegnerin sei

Alkoholikerin, und wenn sie Alkohol getrunken habe, dann werde sie sehr böse

und aggressiv und bezeichne ihn etwa als Nichtsnutz, um ihn dann am Folgetag

wieder "Schatz" zu nennen. Sie hätten oft Streit gehabt, wenn die

Beschwerdegegnerin ein Glas getrunken habe. Sie sage dann jeweils, sie könne

nach einem Glas aufhören zu trinken. Wenn sie aber mehr getrunken habe, habe

sie sich nicht im Griff und werde aggressiv. Sie sei aber jeweils nur verbal

böse geworden. Er erkenne nun, dass er das Ganze wirklich hinter sich lassen

müsse, und wolle sich auf sich selbst fokussieren.

5.3.5

Er habe akzeptiert, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt mehr zu ihm

habe pflegen wollen. Er habe sie jedoch gefragt, was der Grund für die Trennung

gewesen sei, und sie habe ihm nie eine Antwort gegeben, was sehr frustrierend

gewesen sei. Es treffe zu, dass er den Wunsch der Beschwerdegegnerin nach einem

Kontaktabbruch ab etwa April 2025 nicht mehr respektiert habe. Damals seien sie

sich begegnet und hätten noch verabredet, gemeinsam einen Kaffee trinken zu

gehen. Am gleichen Tag habe die Beschwerdegegnerin ihn bei Facebook blockiert,

was er nicht verstanden habe. Es sei richtig, dass er die Beschwerdegegnerin

von verschiedenen E-Mail-Adressen aus angeschrieben habe, um so die Blockierung

zu umgehen. Allerdings seien dies alles bereits bestehende, private und

geschäftliche E-Mail-Adressen gewesen. Er habe die Beschwerdegegnerin nie

"technisch" überwacht oder sie gebeten, zu ihm zurückzukommen. Er

habe aber ihre Gewohnheiten gekannt und nur den Grund für die Trennung erfahren

wollen.

5.3.6

Es treffe zu, dass er D kurz nach der Trennung von der Schule abgeholt

habe. Sie sei für ihn wie eine eigene Tochter gewesen. Er habe nun aber

verstanden, dass er keinen Kontakt mehr zu ihr haben sollte. Er habe am Vortag

der Befragung auch der besten Freundin und dem Sohn der Beschwerdegegnerin

geschrieben, dass diese sich nun um D kümmern sollten.

5.3.7

Ob er der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2025 in der Stadt Zürich

nachgestellt habe, wisse er "[i]m Bezug auf dieses Datum" nicht mehr.

Aber er habe schon mit ihr reden wollen. In Gegenwart von D habe er aber nicht

mit der Beschwerdegegnerin gesprochen. Wenn er der Beschwerdegegnerin am

26. Mai 2025 begegnet sei, dann sei er ihr einfach begegnet. Wenn sie ihn

überall sehe, dann suche sie ihn und nicht er sie.

5.3.8

Am 27. Mai 2025 sei er zum Arbeitsort der Beschwerdegegnerin an der M-Strasse 01

gegangen, weil er mit ihr habe sprechen wollen. Er habe wissen wollen, weshalb

sie ihn von heute auf morgen nicht mehr habe sehen und nicht mehr mit ihm habe

sprechen wollen. Als er mit dem Auto angekommen sei, habe er sie zu Fuss kommen

sehen. Er habe das Fenster geöffnet und gesagt: "Komm, lass uns zwei

Minuten miteinander sprechen." Die Beschwerdegegnerin habe ihn ignoriert.

Er habe dann sein Auto parkiert und sei zur Beschwerdegegnerin gegangen, um mit

ihr zu sprechen. Er habe ihr aber nicht den Weg verstellt. Sie sei in das

Coiffeurgeschäft gegangen, und er sei ihr gefolgt. Er habe zu ihr gesagt:

"Ok, du willst mich nicht mehr sehen und nicht mehr mit mir reden. Das ist

in Ordnung, aber ich will wissen, warum." Es sei schliesslich der

Vorschlag der Beschwerdegegnerin gewesen, dass sie Freunde bleiben sollten. Die

Beschwerdegegnerin sei sehr aggressiv geworden und habe zu ihm gesagt, er solle

jemanden Neues finden. Die Chefin des Coiffeursalons habe ihn freundlich

gebeten zu gehen, und das habe er auch getan. Er sei frustriert gewesen und

habe einen Brief geschrieben. Die Coiffeuse sei vor dem Salon gestanden und

habe geraucht. Er habe sich entschuldigt. Die Coiffeuse habe zu ihm gesagt, sie

verstehe, dass es frustrierend sei. Sie habe ihm dann vorgeschlagen, ihr den

Brief für die Beschwerdegegnerin zu übergeben. Er habe ein Video mit seinem

Mobiltelefon gemacht, auf welchem er der Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass

er nicht verstehe, weshalb sie von heute auf morgen nichts mehr von ihm wissen

wolle. Sie habe das auch schon mit ihrem Ex-Mann und mit ihrer Mutter so

gemacht. Er habe nicht gewollt, dass sie das auch mit ihm mache. Die

Betreiberin des Salons habe ihm nicht mit einem Anruf bei der Polizei gedroht,

sondern bloss zu ihm gesagt, dies sei nicht der richtige Ort, um darüber zu sprechen.

Dann sei er gegangen. Er habe das Geschäft auch nicht dreimal, sondern nur

zweimal betreten.

5.3.9

Den Schlüssel für die Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerin habe er

dieser bei der Trennung zurückgegeben. Sie habe ihn nach der Trennung nicht

mehr zu sich nach Hause eingeladen, er habe nur rund zwei Wochen nach der

Trennung noch seine Sachen bei ihr abholen sollen. Den Zaun um die Liegenschaft

der Beschwerdegegnerin habe er selbst erstellt. Auch das Tor habe er selbst

montiert. Am 12. Juni 2025 sei es offen gestanden. Er habe das Grundstück

durch das unverschlossene Tor betreten und sei dann gleich auf der Terrasse

gestanden. Diese sei nur wenige Meter vom Tor entfernt. Er habe direkt an die

Scheibe geklopft. Er habe sich an diesem Abend nicht spontan dazu entschlossen,

die Beschwerdegegnerin zu Hause aufzusuchen. Er habe eigentlich nicht mit der

Beschwerdegegnerin, sondern nur über D sprechen wollen. Er habe verstanden,

dass es zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin vorbei sei, aber es habe ein

Problem mit D gegeben, und darüber habe er mit der Beschwerdegegnerin reden

müssen. Er habe sich fünf Jahre um D gekümmert und sich mit ihr sehr gut

verstanden. Die Beschwerdegegnerin habe ihn am Abend des 12. Juni 2025

aber komplett ignoriert. Sie sei wieder gemein geworden und habe ihm mit

Handzeichen zu verstehen gegeben, dass er verschwinden solle. Das habe ihn

natürlich aufgeregt. Er habe den Sohn der Beschwerdegegnerin gehört und zu ihm

gesagt, er solle sich raushalten. Er habe nie zur Beschwerdegegnerin gesagt,

dass er sie ins Gesicht schlagen werde. Er sei wütend gewesen und habe

vielleicht ein paar inkorrekte Ausdrücke verwendet, dies aber nur, weil er

frustriert gewesen sei. Er habe die Beschwerdegegnerin nie bedroht. Die

Beschwerdegegnerin kenne ihn gut genug und wisse, dass er nicht dazu fähig

wäre, sie ins Gesicht zu schlagen. Sie wisse, dass er solche Sachen tun könnte,

dies jedoch nicht tun werde. Falls irgendetwas nicht gut gewesen sei, tue ihm

das leid. Er habe keine bösen Absichten gehabt, als er die Liegenschaft der

Beschwerdegegnerin aufgesucht habe. Wenn er gewollt hätte, hätte er schon

vorher in die Wohnung gelangen können.

Er habe bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin ihn gefilmt

und ihn auch darauf aufmerksam gemacht habe. Er habe gesagt, es wäre besser für

ihn, wenn die Polizei käme, dann könnte er mit der Polizei sprechen. Er habe

nicht bemerkt, dass die Beschwerdegegnerin die Polizei gerufen habe. Er habe

ihr am Vortag der Befragung geschrieben, sie könnten gemeinsam zur Polizei

gehen, wenn sie dies wolle.

5.3.10

Zum von der Beschwerdegegnerin am Morgen des 13. Juni 2025 auf dem

Fahrersitz vorgefundenen Kot könne er nichts sagen. Er könne einzig sagen, dass

sie zwei Hunde hätten. Es habe mehrere Beschwerden wegen der Hunde gegeben. So

hätten sie (er und die Beschwerdegegnerin) beispielsweise Kot im Briefkasten

gefunden. Er habe aber mit dem Kot auf dem Fahrersitz nichts zu tun.

5.3.11

Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Beschwerdegegnerin wiederholt

beschimpft und als fett und hässlich bezeichnet habe. Das tue ihm leid. Er

wolle nicht, dass die Beschwerdegegnerin Angst habe oder so. Das sei einfach

ein Streit gewesen. Er denke, angesichts ihres Alters hätten sie besser einfach

zusammen reden sollen, sodass "dies alles" hätte vermieden werden

können. Die Beschwerdegegnerin gebe sich derzeit einfach so hart, um sich zu

schützen. Sie sei eigentlich keine böse Person. Jetzt gehe es darum, das Ganze

zu vergessen. Er werde sich "natürlich" an die zu verfügenden

Schutzmassnahmen halten.

5.4 In ihrem

Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 17. Juni 2025 führte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer

sei es bereits im Jahr 2022 zu mehreren Auseinandersetzungen gekommen, wobei

der Beschwerdeführer ihr gegenüber zweimal auch körperlich gewalttätig geworden

sei, indem er sie einmal hart geschubst und einmal am Bein verletzt habe. Er

habe sich daraufhin bei ihr entschuldigt und ihr versichert, dass das nicht

wieder vorkäme. Im März 2024 sei es erneut zu einem heftigen verbalen Streit

gekommen. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber sehr aggressiv geworden und

habe sie mehrfach beschimpft und erniedrigt. Sie habe immer mehr gemerkt, dass

er zwei Gesichter habe. Mitte Februar 2025 habe sie beschlossen, die Beziehung

endgültig zu beenden. Von da an habe der Beschwerdeführer sich oft via

Nachrichten und Telefon gemeldet und ein klärendes Gespräch verlangt. Er habe

begonnen, ihr etliche Nachrichten und E-Mails zu schreiben und sie zu belagern.

Auch habe er einmal gegen ihren Willen ihre Tochter von der Schule abgeholt. Ab

April 2025 habe er auch begonnen, über ihren Gartenzaun zu klettern und

spätabends auf ihrer Terrasse zu erscheinen, wo er sie beobachtet und

beschimpft habe, weshalb sie grosse Angst bekommen habe. Er sei plötzlich an

Orten aufgetaucht, von denen er eigentlich gar nicht habe wissen können, dass

sie dort sei. Sie vermute, dass er sie ausspioniert oder ihr Handy getrackt

habe. Ab Mai 2025 sei er auch wiederholt an ihren Arbeitsort gekommen. Er habe

sie bis zu einem Coiffeurgeschäft verfolgt und vor allen Menschen beschimpft.

Er sei an ihrem Wohnort und auch in der Stadt Zürich plötzlich überall

aufgetaucht, wo sie sich befunden habe. Einmal habe er sie mit dem Auto von

Zürich bis nach G verfolgt und ihr grosse Angst eingejagt. Sie habe ihn überall

blockiert, aber er habe es geschafft, über weitere E-Mail-Adressen mit ihr

Kontakt aufzunehmen.

Am 12. Juni 2025 sei er erneut spätabends

unvermittelt auf ihrer Terrasse erschienen, habe laut an die Scheibe geklopft

und sie aggressiv beschimpft. Obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht

wolle, sei er etwa 40 Minuten auf der Terrasse geblieben und habe sie

immer wieder damit bedroht, dass er ihr ins Gesicht schlagen werde. Seine

Drohungen hätten sie in Angst und Schrecken versetzt. Sie habe es vor lauter

Angst nicht geschafft, die Polizei zu rufen. Ihr Sohn habe dann die Polizei

gerufen. Der Beschwerdeführer sei dann geflüchtet. Am folgenden Morgen, dem

13. Juni 2025, habe sie bemerkt, dass auf ihrem Autositz Kot deponiert

worden sei. Sie vermute stark, dass dies ein Racheakt des Beschwerdeführers

gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich danach noch bei ihrer Freundin und

ihrem Sohn gemeldet. Erst nach Anordnung des Kontaktverbots habe er damit

aufgehört.

Sie habe immer noch Angst vor dem Beschwerdeführer und

wolle, dass er verstehe, dass ihre Beziehung endgültig beendet sei, damit sie

ihr Leben in Ruhe und Sicherheit fortführen könne. Ihre Kinder hätten ebenfalls

Angst vor dem Beschwerdeführer und hätten diesen blockiert. Sie befürchte, dass

der Beschwerdeführer weiterhin versuchen werde, über ihre Kinder mit ihr in

Kontakt zu bleiben. Die Verlängerung auch der zugunsten ihrer Kinder

angeordneten Schutzmassnahmen sei erforderlich, damit sie als Familie ihr Leben

in Sicherheit fortführen könnten.

5.5 Der

Beschwerdeführer machte in einer Stellungnahme vom 23. Juni 2025 an die

Vorinstanz geltend, er habe nie körperliche Gewalt angewendet. Die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe der Gewalt seien unbegründet, zumal die Beschwerdegegnerin

in fünf Jahren nie Anzeige erstattet habe. Er gebe zu, dass er versucht habe,

mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu bleiben, um die Situation zu

besprechen. Er verstehe, dass dies als Einmischung habe empfunden werden

können. Diese Versuche hätten jedoch darauf abgezielt, einen konstruktiven

Dialog zu etablieren, und nicht darauf, die Beschwerdegegnerin zu bedrohen oder

ihre elterliche Autorität zu missachten. Er weise die Vorwürfe unangemessenen

Verhaltens zurück, insbesondere diejenigen, welche verbale Drohungen beträfen.

Der Vorwurf, dass er etwas mit den von der Beschwerdegegnerin im Auto

aufgefundenen Exkrementen zu tun haben solle, sei gänzlich unbegründet. Zitate

wie "Ich werde dir ins Gesicht schlagen" seien verzerrt wiedergegeben

worden. Wohl sei es aufgrund der hohen Emotionalität zu Auseinandersetzungen

gekommen, er habe sich aber nie zur Androhung körperlicher Gewalt hinreissen

lassen. Die Äusserungen, welche er gemacht habe, seien aus einer Situation der

Anspannung entstanden, er habe aber nie die Absicht gehabt, die

Beschwerdegegnerin zu verletzen.

5.6 Im Rahmen

der Anhörung vom 23. Juni 2025 durch die Vorinstanz räumte der

Beschwerdeführer ein, dass er die Beschwerdegegnerin insbesondere damit, dass

er ihr das Gesicht einschlagen werde, bedroht habe. Er sei sehr aufgebracht

gewesen. Die Beschwerdegegnerin wisse aber auch, wie sie ihn ärgern könne. Er

habe Dinge gesagt, die er so nie tun würde. In fünf Jahren sei es nur ein

einziges Mal zu Problemen und dazu gekommen, dass die Beschwerdegegnerin die

Polizei habe rufen müssen. Das sei jetzt ein wenig merkwürdig.

Als die Beschwerdegegnerin ihn verlassen habe, habe sie zu

ihm gesagt, sie sollten befreundet bleiben. Er möge die Diskussionen mit der

Beschwerdegegnerin. Er habe das zuerst einmal verdauen müssen. Er habe das Ende

der Beziehung aber akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin habe mehrmals täglich

sein Instagram-Profil und seine Stories angeschaut, und als sie festgestellt

habe, dass es ihm gut gehe, habe sie ihn bestrafen wollen. Er habe akzeptiert,

dass sie nicht mehr zusammen seien, habe aber den Grund für die Trennung

erfahren wollen. Seines Erachtens versuche die Beschwerdegegnerin, ihn zu

manipulieren. Dann sei er tief gefallen. Er glaube nicht, dass die

Beschwerdegegnerin Angst vor ihm habe. Sie stehe einfach nicht zu dem, was sie

mache. Er sei sich sicher, dass sie keine Angst vor ihm habe. An die

polizeilich verfügten Gewaltschutzmassnahmen habe er sich gehalten.

Ergänzend gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, "das

hier" sei "alles wirklich blöd". Die Beschwerdegegnerin und er

hätten das alles mündlich regeln können. Hätten sie miteinander sprechen

können, wäre er jetzt nicht hier. Aber die Beschwerdegegnerin blockiere. Sie

habe eine schwierige Scheidung hinter sich, habe ihre Arbeit verloren, sei

50 Jahre alt und in der Menopause, trinke viel Alkohol und sei auch gegen

ihn aggressiv gewesen. Er müsse jetzt an sich denken und wolle einfach, dass

all das ein Ende finde.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz weiter

an, er könne sich mit den Kontaktverboten einverstanden erklären, habe aber ein

Problem mit den Rayonverboten. Seine Kunden, unter anderem N, befänden sich im

Perimeter des den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin betreffenden Betretverbots.

Dieses schränke ihn in seiner Berufsausübung ein. Er arbeite insbesondere an

der O-, P- und M-Strasse. Auch sein Sportclub, das Q, befinde sich dort. Wenn

er nicht mehr an diese Orte gehen könne, sei sein Leben zerstört. Wenn er nicht

mehr zu N gehen könnte, hätte er ein Problem. Leider befinde sich dieses

Geschäft direkt gegenüber dem Arbeitsort der Beschwerdegegnerin. N habe zwei

Marken von ihm, und wenn er dort nicht mehr hingehen könne, habe er ein

Problem. Die Rayonverbote könne er nicht anerkennen.

5.7 Die

Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Vorfall vom Abend des 12. Juni

2025, als der Beschwerdeführer das Grundstück der Beschwerdegegnerin betreten,

auf diese eingeredet und zu ihr gesagt habe, er werde ihr das Gesicht

einschlagen, sei weitgehend unbestritten. Es handle sich dabei um eine klare

Androhung von Gewalt, und es erscheine ohne Weiteres und trotz der

Bestreitungen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin

aufgrund dieses Vorfalls eingeschüchtert und bedrängt gefühlt habe. Aktenkundig

sei weiter, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrmals per

E-Mail zu kontaktieren versucht und dabei auch die E-Mail-Adresse gewechselt

habe, sobald ihn die Beschwerdegegnerin blockiert habe. Darüber hinaus sei es

vorwiegend in den Monaten April und Mai 2025 gegen den erkennbaren Wunsch der

Beschwerdegegnerin zu diversen realen Kontaktversuchen des Beschwerdeführers

gekommen. Die detaillierten, glaubhaft erscheinenden Aussagen der

Beschwerdegegnerin zu den unerwünscht erfolgten Kontakten und Begegnungen seit

der Trennung könnten als mehrmaliges Belästigen, Nachstellen und Drohen im Sinn

des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe dadurch

die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin beeinträchtigt. Er bestreite auch

nicht, im April 2025 ohne die Erlaubnis der Beschwerdegegnerin deren Tochter

von der Schule abgeholt zu haben. Es sei nicht auszuschliessen, dass er weitere

Kontaktversuche zu der Beschwerdegegnerin über deren Kinder, insbesondere über

deren Tochter, unternehme. Die Kontaktverbote seien deshalb zu verlängern. Ein

Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin sei glaubhaft. Die

Kontaktverbote sowie die Rayonverbote betreffend den Wohnort der

Beschwerdegegnerin und den Schulort ihrer Tochter seien notwendig, geeignet und

zumutbar, um die Situation zu beruhigen, zumal sie den Beschwerdeführer kaum

beschwerten.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund des den Arbeitsort der

Beschwerdegegnerin betreffenden Rayonverbots in seiner Berufsausübung

beeinträchtigt werde, weil er bestimmte Kunden nicht mehr besuchen könne, sei

nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe weder in seiner Stellungnahme vom

23. Juni 2025 noch anlässlich der Anhörung näher ausgeführt, weshalb es

für seine berufliche Tätigkeit notwendig sei, dass er zum Beispiel bei N an der

M-Strasse 02 ein- und ausgehen könne. Die übrigen Schutzmassnahmen,

insbesondere das Kontaktverbot zum Schutz der Beschwerdegegnerin, wären nur

begrenzt wirksam, wenn sich der Beschwerdeführer weiterhin in unmittelbarer

Nähe zu deren Arbeitsort aufhalten könnte, zumal der Vorfall vom 27. Juni

(recte: Mai) 2025 zeige, dass es dort bereits zu einer Auseinandersetzung

zwischen den Parteien gekommen sei. Die Interessen der Beschwerdegegnerin am

Schutz vor häuslicher Gewalt bzw. Stalking überwögen die nicht weiter

substanziierten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des fraglichen

Rayonverbots. Die Schutzmassnahmen seien zudem zeitlich befristet bzw. nicht

dauerhaft, weshalb sich auch die Verlängerung des Betretverbots am Arbeitsort

der Beschwerdegegnerin wie beantragt als verhältnismässig erweise.

6.

6.1 Mit Blick

auf das oben in E. 5 Ausgeführte erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass

der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nach der Trennung wiederholt gegen

ihren Willen kontaktierte bzw. zu kontaktieren versuchte, ihr nachstellte und

sie bedrohte. Er hat mit diesen Verhaltensweisen die Schwelle, ab welcher

Trennungsstalking bzw. eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG zu bejahen ist, klar überschritten (oben E. 4.1).

Angesichts der zunehmenden Eskalation der Situation – namentlich der persistierenden

Versuche des Beschwerdeführers, mit der Beschwerdegegnerin direkt oder

mittelbar sowie unter Umgehung der von ihr gegen eine weitere Kontaktaufnahme

getroffenen Vorkehren Kontakt aufzunehmen, des wiederholten Nachstellens und

des Aufsuchens der Wohnliegenschaft der Beschwerdegegnerin sowie der

ausgesprochenen Beschimpfungen und Drohungen – erscheint nachvollziehbar, dass

sich die Beschwerdegegnerin stark ängstigte. Es ist vor diesem Hintergrund

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, die Situation bedürfe

weiterhin der Deeskalation, und mithin eine fortbestehende Gefährdungssituation

als glaubhaft erachtete. Der Beschwerdeführer hält dem diesbezüglichen Schluss

der Vorinstanz denn auch einzig entgegen, er habe die Beschwerdegegnerin einzig

wegen Problemen von D aufgesucht. Er lässt dabei ausser Acht, dass er keinen

Anspruch darauf hat, mit der Beschwerdegegnerin gegen deren Willen in Kontakt

zu bleiben bzw. dass er deren erklärten Wunsch nach einem Kontaktabbruch

ungeachtet seiner Motive für weiteren Kontakt zu respektieren hat, was gegen

eine echte Akzeptanz des Kontaktabbruchs – und mithin für eine

fortbestehende Gefährdungssituation – spricht. Für die Notwendigkeit einer

weiteren Deeskalation der Situation spricht sodann, dass der Beschwerdeführer

sein Verhalten verharmloste und/oder der Beschwerdegegnerin die Verantwortung

dafür anzulasten versuchte, indem er etwa geltend machte, es sei doch die

Beschwerdegegnerin selbst gewesen, welche die Weiterführung eines freundschaftlichen

Kontakts vorgeschlagen habe. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, versteht

es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Meinungsänderung

der Beschwerdegegnerin hätte akzeptieren müssen und dies unabhängig davon, ob

sie ihm ihre Gründe für den Kontaktabbruch erläuterte bzw. unabhängig davon, ob

er ihre Entscheidung nachvollziehen konnte oder nicht.

6.2 Die

grundsätzliche Berechtigung des umstrittenen Betretverbots am Arbeitsort der Beschwerdegegnerin

ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar

2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin bereits in der Nähe ihres Arbeitsplatzes nachgestellt

hat und ihr von dort aus zu einem Coiffeurgeschäft sowie nach Hause gefolgt

ist, erweist sich ihr Schutzinteresse als gewichtig. Zu berücksichtigen ist

sodann, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Beeinträchtigung seiner

Interessen am Aufenthalt im streitbetroffenen Rayon aufgrund seines Verhaltens

selbst zu verantworten und diese mithin grundsätzlich als Folge der

Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen hat (VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365,

E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Eine Aufweichung des Rayonverbots

rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Beschwerdeführer

in unzumutbarer Weise in seinen Interessen beeinträchtigt.

6.3 Eine schwerwiegende

Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist auch im

vorliegenden Verfahren weder konkret dargetan noch ersichtlich. Der

Beschwerdeführer macht wie bereits vor der Vorinstanz nur pauschal und

unsubstanziiert geltend, das Betretverbot rund um den Arbeitsort der

Beschwerdegegnerin gefährde seine beruflichen Aktivitäten und könnte ihn direkt

in den Bankrott führen, was tiefgreifend katastrophal, inakzeptabel,

unbegründet und völlig unverhältnismässig wäre. In seinem – nicht näher

bezeichneten oder umschriebenen – Beruf seien zudem die Monate Juli, August und

September entscheidend. Sein Unternehmen könne es sich nicht leisten, die

Akquise und den Kundenbesuch während dieser Schlüsselzeit zu unterbrechen. Er

arbeite etwa mit zwanzig wichtigen Kunden in der Stadt Zürich zusammen,

worunter R, S, T, U, V, W, X, Y, Z, AA, AB, AC, AD, AE, N, AG und AH. Jeder

dieser Kunden sei wichtig und "das Versäumnis dieser Termine" absolut

katastrophal für seinen Umsatz und sehr nachteilig für seinen beruflichen Ruf.

Selbst wenn der Beschwerdeführer auf berufliche Kontakte

mit den Unternehmen angewiesen sein sollte, welche Geschäfte an den von ihm

bezeichneten Standorten in der Stadt Zürich führen, legt er weder dar noch ist

ersichtlich, weshalb diese Kontakte dort vor Ort stattfinden müssen. Er unterlässt

es auch, die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit bei den angeblichen

Geschäftsterminen im streitbetroffenen Rayon aufzuzeigen oder nur schon

einzelne Termine näher zu bezeichnen und zu belegen. Hinzu kommt, dass sich

diverse der von ihm genannten Geschäfte sogar ausserhalb des verbotenen Gebiets

befinden (so etwa die Geschäfte R, T, U, V, Y, AD und AE sowie zwei der vom

Beschwerdeführer genannten S-Filialen). Insgesamt gelingt es dem

Beschwerdeführer mithin auch im vorliegenden Verfahren nicht, aufzuzeigen bzw.

glaubhaft zu machen, dass bzw. inwieweit er durch das streitbetroffene Rayonverbot

in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unzumutbar eingeschränkt werde.

6.4 Solches

gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer – wiederum unsubstanziiert –

geltend macht, es sei sehr wichtig für ihn, seine sozialen Beziehungen zu

pflegen und sein berufliches Netzwerk auszubauen, indem er an Veranstaltungen

teilnehme und Einladungen von Mono-Brand-Shops wie AF, AI, AJ und anderen

annehme, wofür er regelmässig insbesondere folgende – nicht näher bezeichnete –

Orte besuche: AK, AL (welches sich freilich ausserhalb des streitbetroffenen

Rayons befindet), Q (ausserhalb des Rayons), AM, AN, AO, AP (ausserhalb des

Rayons), E und nicht näher bezeichnete Kunstgalerien. Der Beschwerdeführer

macht in diesem Zusammenhang weder nähere Angaben zu den Veranstaltungen, an

welchen er angeblich aus beruflichem Interesse teilnehmen möchte, noch belegt

er entsprechende Einladungen oder zeigt er die berufliche Notwendigkeit des

Besuchs eines entsprechenden Events auf. Es gelingt ihm daher auch insoweit

nicht, ein berufliches Interesse an einer Aufhebung oder Aufweichung des

Rayonverbots glaubhaft zu machen. Soweit er gewisse – im Rayon gelegene –

Lokale privat besuchen möchte, überwiegt das Schutzinteresse der

Beschwerdegegnerin klar.

6.5 Nach dem

Gesagten und mit Blick auf die zunehmende Eskalation der Stalking- bzw.

Gefährdungssituation – namentlich den Vorfall auf der Terrasse der

Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2025 – erweist sich das umstrittene

Betretverbot weder in örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht als übermässig oder

anderweitig rechtsverletzend.

Im Übrigen kann im Fall einer Änderung der Verhältnisse

grundlegender Art eine Änderung von Schutzmassnahmen bei der Vorinstanz

beantragt werden (§ 6 Abs. 2 GSG).

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht G.