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Entscheid

VB.2025.00444

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00444

24. Juli 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26471)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00444

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Juli

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Winterthur,

vertreten durch die Sozialhilfebehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 7. April 2025 erhob A beim Bezirksrat Winterthur Rekurs wegen

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegen die Sozialhilfebehörde der Stadt

Winterthur betreffend sein Begehren um Neubeurteilung. Mit Rekursantwort

beantragte die Sozialhilfebehörde die Abweisung des Rekurses und stellte den

Neubeurteilungsentscheid auf den 6. Mai 2025 in Aussicht. Mit

Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 setzte der Bezirksrat Winterthur A eine

Frist von 10 Tagen zur freiwilligen Stellungnahme an. Diese Verfügung

holte A jedoch nicht ab. Am 12. Mai 2025 stellte die Sozialbehörde dem

Bezirksrat den in Aussicht gestellten Neubeurteilungsentscheid vom 6. Mai

2025 zur Orientierung zu. Am 26. Mai 2025 holte A schliesslich die ihm

vergeblich zugestellte Verfügung vom 9. Mai 2025 des Bezirksrats

Winterthur bei ebendiesem ab.

B. Mit

Beschluss vom 6. Juni 2025 schrieb der Bezirksrat Winterthur das Verfahren

als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten

wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des

Bezirksrats Winterthur vom 6. Juni 2025 erhob A am 11. Juli 2025

(Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss,

dass die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Sozialhilfebehörde

der Stadt Winterthur festzustellen sei. Weiter solle die Sozialhilfebehörde der

Stadt Winterthur für die entstandenen Schäden haften und das Verwaltungsgericht

solle die Sachlage auf die geltenden Gesetze und Rechtsprechungen prüfen. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 wurden einstweilen die Akten beim

Bezirksrat Winterthur eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die

Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und

§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte

darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;

Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine

Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung

regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage

nie erfolgen könnte (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.3;

BGE 131 II 670 E. 1.2). Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der

Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl.

VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3

Der

Beschwerdeführer stellt vor Verwaltungsgericht sinngemäss den Antrag, dass die

Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin festzustellen sei. Allerdings bildet

im vorliegenden Verfahren nur der vorinstanzliche Beschluss Streitgegenstand,

mithin die Frage, ob der Bezirksrat das Verfahren zu Recht als gegenstandslos

abgeschrieben hat.

Vor der Vorinstanz stellte

der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei unverzüglich

anzuweisen, seinen Fall zu prüfen. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer

Rekursantwort vom 30. April 2025 ihren Neubeurteilungsentscheid, dessen Ausbleiben

der Beschwerdeführer monierte, auf den 6. Mai 2025, mithin noch während

laufendes Rekursverfahrens, in Aussicht gestellt hatte, räumte der Bezirksrat

diesem mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 die Möglichkeit ein, sich

zur drohenden Gegenstandslosigkeit zu äussern. Davon machte der

Beschwerdeführer indes weder innert der gesetzten Frist Gebrauch noch nachdem

ihm die Verfügung am 26. Mai 2025 persönlich ausgehändigt werden konnte

und der Neubeurteilungsentscheid bereits ergangen war. Er berief sich mithin

gegenüber dem Bezirksrat weder auf ein allfälliges noch fortwährendes

schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsverzögerungsrekurses noch

stellte er im Licht des mittlerweile ergangenen Neubeurteilungsentscheids ein

entsprechend gelagertes Feststellungsbegehren. Ein solches stellt er vielmehr

erst vor Verwaltungsgericht, womit er den Streitgegenstand in unzulässiger

Weise ausdehnt. Das Feststellungsbegehren erweist sich somit als verspätet

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 36). Auf die Beschwerde

ist infolgedessen nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre es mit Blick

auf das Dargelegte auch in der Sache nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz

den Rekurs als gegenstandslos geworden abschrieb. So fiel das aktuelle

Interesse am gestellten Antrag mit dem ergangenen Neubeurteilungsbeschluss dahin.

Darüber hinaus verlangte er auch nicht die Feststellung, nachdem ihm der

Neubeurteilungsbeschluss eröffnet worden war. Ferner kann er den ergangenen

Neubeurteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten und im Rahmen dieses Verfahrens

seine Einwände vorbringen.

1.4

Soweit der

Beschwerdeführer eine materielle Prüfung seines Neubeurteilungsbeschlusses vom

6.

Mai 2025 anbegehrt, wurde er von der Vorinstanz zu Recht darauf

hingewiesen, dass er diesen mit Rekurs anfechten müsse. Der

Neubeurteilungsbeschluss bildet denn auch nicht Streitgegenstand im

vorliegenden Verfahren.

1.5

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969

(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat

einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft. Dem Verwaltungsgericht fehlt

es daher – ebenso wie im Übrigen auch dem Bezirksrat – an der Zuständigkeit für

die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers um Zusprechung von

Schadenersatz zulasten der Beschwerdegegnerin.

1.6

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der

Beschwerdeführer machte unter anderem eine Forderung aus Staatshaftung geltend.

Die Staatshaftung gehört dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche

kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar

(vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein

Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1

lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch

gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe

geschehen. Diese sind beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer in Angelegenheiten des

Sozialhilferechts Beschwerde beim Bundesgericht erheben möchte, steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung. Diese ist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, im Sinn

der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) den Bezirksrat Winterthur.