VB.2025.00444
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00444
24. Juli 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26471)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00444
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. Juli
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Winterthur,
vertreten durch die Sozialhilfebehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 7. April 2025 erhob A beim Bezirksrat Winterthur Rekurs wegen
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegen die Sozialhilfebehörde der Stadt
Winterthur betreffend sein Begehren um Neubeurteilung. Mit Rekursantwort
beantragte die Sozialhilfebehörde die Abweisung des Rekurses und stellte den
Neubeurteilungsentscheid auf den 6. Mai 2025 in Aussicht. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 setzte der Bezirksrat Winterthur A eine
Frist von 10 Tagen zur freiwilligen Stellungnahme an. Diese Verfügung
holte A jedoch nicht ab. Am 12. Mai 2025 stellte die Sozialbehörde dem
Bezirksrat den in Aussicht gestellten Neubeurteilungsentscheid vom 6. Mai
2025 zur Orientierung zu. Am 26. Mai 2025 holte A schliesslich die ihm
vergeblich zugestellte Verfügung vom 9. Mai 2025 des Bezirksrats
Winterthur bei ebendiesem ab.
B. Mit
Beschluss vom 6. Juni 2025 schrieb der Bezirksrat Winterthur das Verfahren
als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten
wurden keine erhoben (Dispositivziffer II).
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des
Bezirksrats Winterthur vom 6. Juni 2025 erhob A am 11. Juli 2025
(Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss,
dass die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Sozialhilfebehörde
der Stadt Winterthur festzustellen sei. Weiter solle die Sozialhilfebehörde der
Stadt Winterthur für die entstandenen Schäden haften und das Verwaltungsgericht
solle die Sachlage auf die geltenden Gesetze und Rechtsprechungen prüfen. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 wurden einstweilen die Akten beim
Bezirksrat Winterthur eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die
Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und
§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte
darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;
Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine
Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung
regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage
nie erfolgen könnte (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.3;
BGE 131 II 670 E. 1.2). Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der
Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl.
VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3
Der
Beschwerdeführer stellt vor Verwaltungsgericht sinngemäss den Antrag, dass die
Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin festzustellen sei. Allerdings bildet
im vorliegenden Verfahren nur der vorinstanzliche Beschluss Streitgegenstand,
mithin die Frage, ob der Bezirksrat das Verfahren zu Recht als gegenstandslos
abgeschrieben hat.
Vor der Vorinstanz stellte
der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei unverzüglich
anzuweisen, seinen Fall zu prüfen. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer
Rekursantwort vom 30. April 2025 ihren Neubeurteilungsentscheid, dessen Ausbleiben
der Beschwerdeführer monierte, auf den 6. Mai 2025, mithin noch während
laufendes Rekursverfahrens, in Aussicht gestellt hatte, räumte der Bezirksrat
diesem mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2025 die Möglichkeit ein, sich
zur drohenden Gegenstandslosigkeit zu äussern. Davon machte der
Beschwerdeführer indes weder innert der gesetzten Frist Gebrauch noch nachdem
ihm die Verfügung am 26. Mai 2025 persönlich ausgehändigt werden konnte
und der Neubeurteilungsentscheid bereits ergangen war. Er berief sich mithin
gegenüber dem Bezirksrat weder auf ein allfälliges noch fortwährendes
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsverzögerungsrekurses noch
stellte er im Licht des mittlerweile ergangenen Neubeurteilungsentscheids ein
entsprechend gelagertes Feststellungsbegehren. Ein solches stellt er vielmehr
erst vor Verwaltungsgericht, womit er den Streitgegenstand in unzulässiger
Weise ausdehnt. Das Feststellungsbegehren erweist sich somit als verspätet
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 36). Auf die Beschwerde
ist infolgedessen nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre es mit Blick
auf das Dargelegte auch in der Sache nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
den Rekurs als gegenstandslos geworden abschrieb. So fiel das aktuelle
Interesse am gestellten Antrag mit dem ergangenen Neubeurteilungsbeschluss dahin.
Darüber hinaus verlangte er auch nicht die Feststellung, nachdem ihm der
Neubeurteilungsbeschluss eröffnet worden war. Ferner kann er den ergangenen
Neubeurteilungsbeschluss mit Rekurs anfechten und im Rahmen dieses Verfahrens
seine Einwände vorbringen.
1.4
Soweit der
Beschwerdeführer eine materielle Prüfung seines Neubeurteilungsbeschlusses vom
6.
Mai 2025 anbegehrt, wurde er von der Vorinstanz zu Recht darauf
hingewiesen, dass er diesen mit Rekurs anfechten müsse. Der
Neubeurteilungsbeschluss bildet denn auch nicht Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren.
1.5
Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
(LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat
einzureichen, solche gegen die Gemeinde bei der (jeweiligen) Gemeindevorsteherschaft. Dem Verwaltungsgericht fehlt
es daher – ebenso wie im Übrigen auch dem Bezirksrat – an der Zuständigkeit für
die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers um Zusprechung von
Schadenersatz zulasten der Beschwerdegegnerin.
1.6
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der
Beschwerdeführer machte unter anderem eine Forderung aus Staatshaftung geltend.
Die Staatshaftung gehört dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche
kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) anfechtbar
(vgl. etwa BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.3), soweit ein
Streitwert von Fr. 30'000.- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1
lit. a BGG). Bei Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten steht gemäss Art. 113 BGG die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Wird von beiden Rechtsmittelarten Gebrauch
gemacht, muss das laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Eingabe
geschehen. Diese sind beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer in Angelegenheiten des
Sozialhilferechts Beschwerde beim Bundesgericht erheben möchte, steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung. Diese ist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, im Sinn
der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) den Bezirksrat Winterthur.