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Entscheid

VB.2025.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00445

18. Juli 2025Deutsch3 min

(URT.2025.26462)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00445

Verfügung

des Einzelrichters

vom 18. Juli

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Aufsichtsbeschwerde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 ersuchte A das

Verwaltungsgericht, die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im

Verfahren 01 zu überprüfen, die ständigen unnötigen Vorladungen zu

unterbinden, "die Ablehnung meiner Einwände aufzuheben und das Verfahren

zügig weiterzuführen" sowie ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme

zu gewähren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Verfahren ist

durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig

erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b

Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf

verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und

§ 58 VRG).

Erwägungen

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

(§ 1 Satz 1 VRG). Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine

Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin

in Bezug auf das Strafverfahren 01 rügt, handelt es sich um eine

strafrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig

ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein

sollte. Dasselbe würde für Rügen gegen prozessleitende Anordnungen – wie

Vorladungen in einem Strafverfahren – durch die Beschwerdegegnerin gelten,

sollte der Beschwerdeführer solche anfechten wollen.

2.2

Soweit der

Beschwerdeführer um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin bzw. um

Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur

Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen

ersucht, entspricht seine Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem

Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich der

Staatsanwaltschaft – und deren Mitarbeitenden indes keine

Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

2.3

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht

eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer beantragte

keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Gemäss § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei

eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung

des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für

die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung beim

Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese Weiterleitungspflicht besteht indes

nur bei fristgebundenen Eingaben (Plüss, § 5 N. 48), wovon mit Blick

auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann.

Entsprechend ist von einer Weiterleitung abzusehen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin.