VB.2025.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00445
18. Juli 2025Deutsch3 min
(URT.2025.26462)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00445
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. Juli
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufsichtsbeschwerde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 ersuchte A das
Verwaltungsgericht, die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im
Verfahren 01 zu überprüfen, die ständigen unnötigen Vorladungen zu
unterbinden, "die Ablehnung meiner Einwände aufzuheben und das Verfahren
zügig weiterzuführen" sowie ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme
zu gewähren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist
durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig
erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b
Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf
verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und
§ 58 VRG).
Erwägungen
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(§ 1 Satz 1 VRG). Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine
Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin
in Bezug auf das Strafverfahren 01 rügt, handelt es sich um eine
strafrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig
ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein
sollte. Dasselbe würde für Rügen gegen prozessleitende Anordnungen – wie
Vorladungen in einem Strafverfahren – durch die Beschwerdegegnerin gelten,
sollte der Beschwerdeführer solche anfechten wollen.
2.2
Soweit der
Beschwerdeführer um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin bzw. um
Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur
Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen
ersucht, entspricht seine Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem
Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich der
Staatsanwaltschaft – und deren Mitarbeitenden indes keine
Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).
2.3
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht
eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer beantragte
keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei
eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung
des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für
die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung beim
Verwaltungsgericht massgebend ist. Diese Weiterleitungspflicht besteht indes
nur bei fristgebundenen Eingaben (Plüss, § 5 N. 48), wovon mit Blick
auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann.
Entsprechend ist von einer Weiterleitung abzusehen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin.