Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00446

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00446

20. November 2025Deutsch14 min

(URT.2025.26760)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00446

Urteil

der 4.

Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

1. A,

2. B,

3. C,

der Beschwerdeführer 1

vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E,

vertreten durch die Schulpflege E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Psychomotoriktherapie,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 2016, wohnt in der Gemeinde E. Ab Juni 2022

besuchte er eine von der Schulpflege E angebotene Psychomotoriktherapie.

Die Therapie fand zunächst einzeln und ab März 2023 in einer Zweiergruppe

statt; ab August 2024 wurde sie in einer Fünfergruppe durchgeführt in der

Verantwortung von G und H. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2025 ordnete

die Vorsitzende des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der

Schulpflege E die Beendigung der Psychomotoriktherapie per 25. März 2025

an, da bei A kein weiterer Förderbedarf bestehe; einem allfälligen Rechtsmittel

entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Am 20. März 2025 rekurrierten A sowie seine Eltern B

und C beim Bezirksrat E. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2025

(superprovisorisch) und Beschluss vom 13. Mai 2025 stellte der Bezirksrat E

die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und wies die Schulpflege E

an, die Psychomotoriktherapie von A vorläufig weiterzuführen.

Am 9. Mai 2025 teilte die Schulpflege B und C mit,

dass es nicht möglich sei, eine Gruppentherapie für ihren Sohn zu organisieren,

da H bis Ende Juni 2025 abwesend sei (Dienstaltersgeschenk) und sich G nicht

mehr in der Lage fühle, A zu therapieren; dieser könne aber ab dem 14. Mai

2025.

eine Psychomotorik-Einzeltherapie bei I besuchen (10/24/1).

Daraufhin ersuchten A, B und C den Bezirksrat E am

14.

Mai 2025 unter anderem darum, die Schulpflege E, handelnd durch J,

Bereichsleiterin Bildung der Gemeinde E, vorsorglich unter Strafandrohung

im Unterlassungsfall nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom

21.

Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) anzuweisen, sich an die

Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 21. März 2025 zu halten und ihre

Mitarbeiterin G umgehend anzuweisen, A in der von ihr weitergeführten oder

(eventualiter) einer anderen "Psychomotorik-Gruppentherapiegruppe"

per sofort wöchentlich zu behandeln. Der Bezirksrat wies das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ab.

III.

Gegen diesen Beschluss erhoben A, B und C am 14. Juli

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E

vom 11. Juni 2025 aufzuheben und die Schulpflege E, handelnd durch J,

unter Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB anzuweisen,

sich bis zu einem anderslautenden rechtskräftigen Entscheid im Rekursverfahren

an die Präsidialverfügung vom 21. März 2025 und den Beschluss vom

13.

Mai 2025 zu halten und ihre Mitarbeiterin G umgehend anzuweisen, A in

der von G weitergeführten Therapiegruppe per 15. August 2025 wöchentlich

weiter zu behandeln. Eventualiter sei die Schulpflege E, handelnd durch J,

unter Strafandrohung anzuweisen, A in einer anderen von G geführten

Psychomotorik-Gruppentherapie wöchentlich zu behandeln. Subeventualiter sei die

Schulpflege, handelnd durch J, unter Strafandrohung anzuweisen, A in einer

anderen Psychomotorik-Gruppentherapie wöchentlich zu behandeln.

Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter

ersuchten A, B und C um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im

Beschwerdeverfahren.

Am 24. Juli 2025 äusserte sich die Gemeinde E

zum Antrag auf vorsorgliche Massnahme. Mit Präsidialverfügung vom

8.

August 2025 wies das Verwaltungsgericht diesen ab.

Am 7. August, 18. August, 22. August, 27. August,

25.

September, 23. Oktober und am 17. November 2025 reichten die

Parteien weitere Stellungnahmen ein. Daraus geht namentlich hervor, dass die

Schulpflege E A, B und C zuletzt zu Beginn des neuen Schuljahres 2025/2026

angeboten hatte, dass ersterer jeweils am Donnerstag um 13.30 Uhr

gemeinsam mit einem anderen Kind eine Psychomotoriktherapie-Lektion bei H

besuchen könne, bzw. nach Ablehnung dieses Angebots den Genannten ein solches

unterbreitete betreffend eine Psychomotoriktherapie im Einzelsetting jeweils am

Mittwochvormittag um 8.00 Uhr ebenfalls bei H.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

1.2.1

Bei dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2025 handelt es sich um

einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche

Massnahme, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

richtet. Gegen den Beschluss lässt sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, das heisst einen

Nachteil, der irreparabel und selbst durch einen günstigen Entscheid in der

Sache nicht mehr vollständig behebbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG; vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 6 N. 36).

1.2.2

Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, die Beendigung der

Gruppentherapie und der Wechsel zu einer Einzeltherapie würden den Beschwerdeführer 1

überfordern und bei ihm zu viel Stress führen. Die vorsorglich verlangte

Weiterführung der Gruppentherapie bei G sei zentral für das Wohl des Beschwerdeführers 1.

Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil liege darin, dass der Beschwerdeführer 1

durch den Therapiewechsel in seiner psychomotorischen Entwicklung

zurückgeworfen werde und das Risiko bestehe, dass er auch Fortschritte in

anderen Gebieten wieder verliere. Die verschiedenen vom Beschwerdeführer 1

besuchten Therapien (Logopädie, Verhaltenstherapie und Psychomotoriktherapie)

seien aufeinander abgestimmt, wobei die Psychomotorik-Gruppentherapie die

wichtigste sei bzw. das Fundament für sämtliche Therapien bilde. Jede Woche

ohne die Gruppentherapie gefährde das Kindswohl mehr.

Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Beschwerdevoraussetzungen

in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, zumal dafür praxisgemäss

die Geltendmachung der blossen Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5; siehe auch BGE 137 III 324 E. 1.1, wonach die Begriffe des Nachteils als materielle Voraussetzung

des vorsorglichen Rechtsschutzes einerseits sowie des Nachteils als

formell-prozessuale Beschwerdevoraussetzung andererseits auseinanderzuhalten

sind; ferner Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48, wonach bei

vorsorglichen Massnahmen in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

zu bejahen ist).

Ob das Begehren der Beschwerdeführenden um vorsorgliche

Massnahme, sprich das Gesuch um (Wieder-)Aufnahme des Beschwerdeführers 1

in eine Psychomotorik-Therapiegruppe möglichst bei G, im vorinstanzlichen

Verfahren zulässig war, ist vor Verwaltungsgericht eine materiellrechtliche

Frage.

1.3

Weil die

übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Dies gilt mit folgender Einschränkung: Soweit die

Beschwerdeführenden der Vorinstanz vorwerfen, ihren Beschluss vom 13. Mai 2025

nicht zu vollstrecken und damit gegen § 29 Abs. 2 VRG zu verstossen,

handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde, für deren Behandlung das

Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG,

§ 29 N. 8). Von einer Überweisung an die zuständige Instanz kann

abgesehen werden, da die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden

ist.

2.

2.1

Die

Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung einer vorsorglichen

Massnahme bedarf eines besonderen Grunds. Sie ist nur dann zulässig, wenn

überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und die

Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich,

dass die Massnahme im Einzelfall notwendig sowie verhältnismässig ist. Als

notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, nicht wiedergutzumachender

Nachteil droht und unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen

Interessen zu wahren. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn

sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen

und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über

das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen

(BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen).

Vorsorgliche Massnahmen sind sodann akzessorisch zur

Hauptsache; sie müssen deshalb im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde

liegen und können nur innerhalb des Streitgegenstands der Hauptsache angeordnet

werden, wie er durch das bzw. die Rechtsbegehren festgelegt ist. Mit anderen

Worten kann vorsorglich nicht mehr erwirkt werden, als in der Hauptsache

verlangt werden kann (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3; Kiener, § 6 N. 15 ff.

und N. 19; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253 ff., 346; zum Ganzen

auch VGr, 2. Februar 2021, VB.2020.00762, E. 2, und 2. November

2016, VB.2016.00613, E. 3.2).

2.2

Die

Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrem Rekurs vom 20. März 2025 gegen

den Entscheid des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin

vom 17. März 2025, die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1

per 25. März 2025 ganz zu beenden. Mit Präsidialverfügung vom

21.

März 2025 (superprovisorisch) und dem diese Verfügung bestätigenden

Beschluss vom 13. Mai 2025 stellte die Vorinstanz die in der Verfügung vom

17.

März 2025 entzogene aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und

wies die Beschwerdegegnerin an, die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1

vorläufig weiterzuführen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird

damit begründet, dass aufgrund der Akten offensichtlich sei, dass die

(möglicherweise zu frühe) Beendigung der Therapie grosse Auswirkungen auf den

Beschwerdeführer 1 hätte, welche nicht ohne Weiteres nachträglich wiedergutzumachen

wären, insbesondere auch angesichts der bei ihm gestellten Verdachtsdiagnose

frühkindlicher Autismus. Auch wenn das öffentliche Interesse nachvollziehbar

sei, seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 im Rahmen einer

summarischen Interessenabwägung an der einstweilig fortzuführenden Therapie,

mithin am Verhindern von Auswirkungen einer zu früh beendeten Psychomotoriktherapie,

höher zu gewichten.

Es fragt sich, ob die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren

überhaupt (vorsorglich) eine über die vorstehende hinausgehende Anordnung

betreffend die konkrete Art der dem Beschwerdeführer 1 anzubietenden

Psychomotoriktherapie treffen könnte, nachdem (im Hintergrund) die Beendigung

der Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1 als solcher im Streit

steht und der Schulpflege respektive den verantwortlichen Therapeutinnen bzw.

Therapeuten bei der Ausgestaltung der Psychomotoriktherapie (Therapieform,

-methoden und -verfahren) und dem Einsatz der vorhandenen Ressourcen ein

grosses Ermessen zukommt (vgl. § 71 Abs. 2 VSG; VGr, 1. März

2023, VB.2022.00653, E. 4).

So oder anders ist aber mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 bei summarischer Beurteilung kein

schwerer nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, wenn er während des Verfahrens

nicht in einer Gruppe von mehreren Kindern therapiert würde. Der Beschwerdeführer 1

besuchte während mehr als zweieinhalb Jahren die Psychomotoriktherapie bei G

und (seit Aufnahme der Gruppentherapie Ende August 2024 auch bei) H. Deren

Einschätzung in ihrem Abschlussbericht vom 11. März 2025 zufolge hat er

während dieser Zeit eine erfreuliche Entwicklung durchgemacht und vermochte er

sich gerade auch in den Bereichen "Impulskontrolle in der Gruppe"

sowie "Selbstwirksamkeit im Umgang mit anderen Kindern" dem Alter

entsprechend zu entwickeln. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden im

vorliegenden Verfahren. Auch den von ihnen in diesem Zusammenhang eingereichten

Berichten bzw. Stellungnahmen von Fachpersonen lässt sich jedoch nicht

entnehmen, dass das Wohl des Beschwerdeführers 1 zwingend nach der

Durchführung einer Psychomotoriktherapie in einer Gruppe verlangte bzw. dass

ihm bei Fortführung der Therapie im Einzelsetting ein schwerer, nicht wiedergutzumachender

Nachteil drohte. So schliesst der von ihnen vor Verwaltungsgericht

nachgereichte Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) vom 17. Juli 2025, worin

die Verdachtsdiagnose frühkindlicher Autismus bestätigt wird, mit der

Empfehlung ("Procedere"), dass eine Einzeltherapie mit Schwerpunkt

auf die Autismus-spezifischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 weiterzuführen

sei, und werden "[e]rgänzende Therapien wie Ergotherapie, Logopädie und

Psychomotorik" bzw. "[t]herapeutische Gruppenangebote" lediglich

als möglicherweise für "die Entwicklung ebenfalls" förderlich bzw.

als potenziell "hilfreich" bezeichnet. Gemäss einem vom Beschwerdeführer 3

erstellten Protokoll eines schulischen Standortgesprächs zwischen den

Lehrerinnen des Beschwerdeführers 1, den Beschwerdeführenden 2 und 3

sowie den von diesen privat engagierten Therapeutinnen (Logopädie englisch und

Verhaltenstherapie) am 7. Februar 2025 wiederum sprachen sich zwar alle

Gesprächsteilnehmenden dafür aus, dass die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1

unbedingt bzw. dringend weitergeführt bzw. die Psychomotorik-Gruppentherapie

nicht beendigt werden solle, weil sie das damalige Setting (wöchentlich

Logopädie deutsch, Logopädie englisch, Gruppentherapie Psychomotorik und

Verhaltenstherapie) für den Beschwerdeführer 1 insgesamt als "sehr

sinnvoll" einstuften. Von einer möglichen Kindeswohlgefährdung bzw. einem

drohenden Nachteil für das schulische Fortkommen des Beschwerdeführers 1 im

Fall der vorläufigen Fortführung der Psychomotoriktherapie im Einzelsetting ist

(auch hier) nicht die Rede. Das Protokoll ist zudem nur vom protokollführenden

Beschwerdeführer 3 unterzeichnet und die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1

soll einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin zufolge G und H im Rahmen eines Telefonats

am 11. März 2025 mitgeteilt haben, dass es ihr wichtig sei, klar zu

kommunizieren, dass sie besagtes Protokoll nicht verfasst habe, und der

Beschwerdeführer 1 aus ihrer Sicht grosse Fortschritte namentlich auch im

Bereich "Freundschaften und Verhalten" gemacht habe.

2.3

Damit hat

die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen zu

Recht abgewiesen.

Bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin

nachvollziehbar darlegt, dass die bisherige Therapiegruppe des Beschwerdeführers 1

aufgrund der längeren ferienbedingten Abwesenheit von H nach den

Frühlingsferien 2025 und der gleichzeitigen Beendigung der Gruppentherapie

zweier weiterer Kinder (von insgesamt fünf Kindern) per 25. März 2025 aufgelöst

wurde und sich nicht ohne Weiteres eine neue Gruppe für eine Gruppentherapie

zusammenstellen lässt, da eine solche immer von zwei Personen geleitet werden

muss und nur für Kinder infrage kommt, die dem Therapieziel nahe sind und

altersmässig zusammenpassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden

H und damit eine von drei Psychomotorik-Therapeutinnen der Beschwerdegegnerin

inzwischen ablehnen, weil sie lüge und nicht über das nötige Fachwissen

verfüge, und gegen sie Ende September 2025 ein aufsichtsrechtliches Verfahren

eingeleitet haben. Die Therapeutin I lehnen die Beschwerdeführenden ebenfalls

ab, weil sie der Beschwerdeführer 1 noch nicht aus früheren Therapien

kenne.

2.4

Was den

Einwand der Beschwerdeführenden anbelangt, die Vorinstanz habe kantonales Recht

und Bundesrecht verletzt, indem sie einen rechtskräftigen Entscheid (Beschluss

vom 13. Mai 2025) rechtswidrig abgeändert bzw. unrechtmässig in

Wiedererwägung gezogen habe, lässt sich dem ebenfalls nicht folgen. Zum einen

geht das vorsorglich Beantragte über das mit der aufschiebenden Wirkung zu

Erreichende hinaus bzw. soll damit anderes erreicht werden (vgl. auch Kiener,

§ 6 N. 10 und N. 12). Zum andern handelt es sich bei

vorsorglichen Massnahmen um vorläufige Massnahmen, weshalb der zuständigen

Behörde jederzeit offensteht, die Massnahmen (von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin) abzuändern oder aufzuheben, wobei der Schutz des Vertrauens in ihren

Bestand nicht ins Gewicht fällt, da sie bloss auf Zusehen hin angeordnet werden

(Kiener, § 6 N. 41; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio

Bundi [Hrsg.], Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

4.

A., Zürich/Genf 2025, N. 569).

2.5

Aus dem

vorläufigen Charakter der vorsorglichen Massnahmen ergibt sich schliesslich

auch, dass die zuständige Behörde mit einem reduzierten Prüfungsmassstab

darüber zu befinden hat. Die Anordnung beruht auf einer bloss summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht in der Regel gestützt auf die

aktuelle Aktenlage (Kiener, § 6 N. 31). Weitere Beweiserhebungen

werden nicht durchgeführt, was ebenso die Untersuchungspflicht herabsetzt

(Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, N. 568).

Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz

keine weiteren Beweise eingeholt hat, und im vorliegenden Verfahren die

Befragung der Beschwerdeführenden 2 und 3 als Parteien und von G sowie der

Verhaltenstherapeutin, der Logopädin und der aktuellen Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1

als Zeuginnen beantragen, sind sie damit daher nicht zu hören bzw. ist ihrem

Ersuchen nicht stattzugeben.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

4.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und

Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der

Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und

Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und

die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin um

Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen nicht zu entsprechen.

5.

Das vorliegende Urteil über einen Zwischenentscheid ist

ebenfalls ein Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32). Die

Beschwerde ans Bundesgericht ist daher nur gegeben, wenn der vorliegende

Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu

verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl.

zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 6).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat E.