VB.2025.00446
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00446
20. November 2025Deutsch14 min
(URT.2025.26760)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00446
Urteil
der 4.
Kammer
vom 20. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
1. A,
2. B,
3. C,
der Beschwerdeführer 1
vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die Schulpflege E,
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Psychomotoriktherapie,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 2016, wohnt in der Gemeinde E. Ab Juni 2022
besuchte er eine von der Schulpflege E angebotene Psychomotoriktherapie.
Die Therapie fand zunächst einzeln und ab März 2023 in einer Zweiergruppe
statt; ab August 2024 wurde sie in einer Fünfergruppe durchgeführt in der
Verantwortung von G und H. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2025 ordnete
die Vorsitzende des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der
Schulpflege E die Beendigung der Psychomotoriktherapie per 25. März 2025
an, da bei A kein weiterer Förderbedarf bestehe; einem allfälligen Rechtsmittel
entzog sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Am 20. März 2025 rekurrierten A sowie seine Eltern B
und C beim Bezirksrat E. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2025
(superprovisorisch) und Beschluss vom 13. Mai 2025 stellte der Bezirksrat E
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und wies die Schulpflege E
an, die Psychomotoriktherapie von A vorläufig weiterzuführen.
Am 9. Mai 2025 teilte die Schulpflege B und C mit,
dass es nicht möglich sei, eine Gruppentherapie für ihren Sohn zu organisieren,
da H bis Ende Juni 2025 abwesend sei (Dienstaltersgeschenk) und sich G nicht
mehr in der Lage fühle, A zu therapieren; dieser könne aber ab dem 14. Mai
2025.
eine Psychomotorik-Einzeltherapie bei I besuchen (10/24/1).
Daraufhin ersuchten A, B und C den Bezirksrat E am
14.
Mai 2025 unter anderem darum, die Schulpflege E, handelnd durch J,
Bereichsleiterin Bildung der Gemeinde E, vorsorglich unter Strafandrohung
im Unterlassungsfall nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) anzuweisen, sich an die
Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 21. März 2025 zu halten und ihre
Mitarbeiterin G umgehend anzuweisen, A in der von ihr weitergeführten oder
(eventualiter) einer anderen "Psychomotorik-Gruppentherapiegruppe"
per sofort wöchentlich zu behandeln. Der Bezirksrat wies das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ab.
III.
Gegen diesen Beschluss erhoben A, B und C am 14. Juli
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats E
vom 11. Juni 2025 aufzuheben und die Schulpflege E, handelnd durch J,
unter Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB anzuweisen,
sich bis zu einem anderslautenden rechtskräftigen Entscheid im Rekursverfahren
an die Präsidialverfügung vom 21. März 2025 und den Beschluss vom
13.
Mai 2025 zu halten und ihre Mitarbeiterin G umgehend anzuweisen, A in
der von G weitergeführten Therapiegruppe per 15. August 2025 wöchentlich
weiter zu behandeln. Eventualiter sei die Schulpflege E, handelnd durch J,
unter Strafandrohung anzuweisen, A in einer anderen von G geführten
Psychomotorik-Gruppentherapie wöchentlich zu behandeln. Subeventualiter sei die
Schulpflege, handelnd durch J, unter Strafandrohung anzuweisen, A in einer
anderen Psychomotorik-Gruppentherapie wöchentlich zu behandeln.
Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter
ersuchten A, B und C um den Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Beschwerdeverfahren.
Am 24. Juli 2025 äusserte sich die Gemeinde E
zum Antrag auf vorsorgliche Massnahme. Mit Präsidialverfügung vom
8.
August 2025 wies das Verwaltungsgericht diesen ab.
Am 7. August, 18. August, 22. August, 27. August,
25.
September, 23. Oktober und am 17. November 2025 reichten die
Parteien weitere Stellungnahmen ein. Daraus geht namentlich hervor, dass die
Schulpflege E A, B und C zuletzt zu Beginn des neuen Schuljahres 2025/2026
angeboten hatte, dass ersterer jeweils am Donnerstag um 13.30 Uhr
gemeinsam mit einem anderen Kind eine Psychomotoriktherapie-Lektion bei H
besuchen könne, bzw. nach Ablehnung dieses Angebots den Genannten ein solches
unterbreitete betreffend eine Psychomotoriktherapie im Einzelsetting jeweils am
Mittwochvormittag um 8.00 Uhr ebenfalls bei H.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
1.2.1
Bei dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2025 handelt es sich um
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche
Massnahme, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
richtet. Gegen den Beschluss lässt sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, das heisst einen
Nachteil, der irreparabel und selbst durch einen günstigen Entscheid in der
Sache nicht mehr vollständig behebbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 6 N. 36).
1.2.2
Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, die Beendigung der
Gruppentherapie und der Wechsel zu einer Einzeltherapie würden den Beschwerdeführer 1
überfordern und bei ihm zu viel Stress führen. Die vorsorglich verlangte
Weiterführung der Gruppentherapie bei G sei zentral für das Wohl des Beschwerdeführers 1.
Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil liege darin, dass der Beschwerdeführer 1
durch den Therapiewechsel in seiner psychomotorischen Entwicklung
zurückgeworfen werde und das Risiko bestehe, dass er auch Fortschritte in
anderen Gebieten wieder verliere. Die verschiedenen vom Beschwerdeführer 1
besuchten Therapien (Logopädie, Verhaltenstherapie und Psychomotoriktherapie)
seien aufeinander abgestimmt, wobei die Psychomotorik-Gruppentherapie die
wichtigste sei bzw. das Fundament für sämtliche Therapien bilde. Jede Woche
ohne die Gruppentherapie gefährde das Kindswohl mehr.
Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Beschwerdevoraussetzungen
in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben, zumal dafür praxisgemäss
die Geltendmachung der blossen Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5; siehe auch BGE 137 III 324 E. 1.1, wonach die Begriffe des Nachteils als materielle Voraussetzung
des vorsorglichen Rechtsschutzes einerseits sowie des Nachteils als
formell-prozessuale Beschwerdevoraussetzung andererseits auseinanderzuhalten
sind; ferner Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48, wonach bei
vorsorglichen Massnahmen in der Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
zu bejahen ist).
Ob das Begehren der Beschwerdeführenden um vorsorgliche
Massnahme, sprich das Gesuch um (Wieder-)Aufnahme des Beschwerdeführers 1
in eine Psychomotorik-Therapiegruppe möglichst bei G, im vorinstanzlichen
Verfahren zulässig war, ist vor Verwaltungsgericht eine materiellrechtliche
Frage.
1.3
Weil die
übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Dies gilt mit folgender Einschränkung: Soweit die
Beschwerdeführenden der Vorinstanz vorwerfen, ihren Beschluss vom 13. Mai 2025
nicht zu vollstrecken und damit gegen § 29 Abs. 2 VRG zu verstossen,
handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde, für deren Behandlung das
Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG,
§ 29 N. 8). Von einer Überweisung an die zuständige Instanz kann
abgesehen werden, da die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden
ist.
2.
2.1
Die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme bedarf eines besonderen Grunds. Sie ist nur dann zulässig, wenn
überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren sind und die
Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann. Überdies ist erforderlich,
dass die Massnahme im Einzelfall notwendig sowie verhältnismässig ist. Als
notwendig erweist sich eine Massnahme, wenn ein schwerer, nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht und unverzügliche Vorkehrungen nötig sind, um die betroffenen
Interessen zu wahren. Verhältnismässig sind vorsorgliche Massnahmen dann, wenn
sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignen
und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über
das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgehen
(BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorsorgliche Massnahmen sind sodann akzessorisch zur
Hauptsache; sie müssen deshalb im Zuständigkeitsbereich der anordnenden Behörde
liegen und können nur innerhalb des Streitgegenstands der Hauptsache angeordnet
werden, wie er durch das bzw. die Rechtsbegehren festgelegt ist. Mit anderen
Worten kann vorsorglich nicht mehr erwirkt werden, als in der Hauptsache
verlangt werden kann (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3; Kiener, § 6 N. 15 ff.
und N. 19; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 253 ff., 346; zum Ganzen
auch VGr, 2. Februar 2021, VB.2020.00762, E. 2, und 2. November
2016, VB.2016.00613, E. 3.2).
2.2
Die
Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrem Rekurs vom 20. März 2025 gegen
den Entscheid des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der Beschwerdegegnerin
vom 17. März 2025, die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1
per 25. März 2025 ganz zu beenden. Mit Präsidialverfügung vom
21.
März 2025 (superprovisorisch) und dem diese Verfügung bestätigenden
Beschluss vom 13. Mai 2025 stellte die Vorinstanz die in der Verfügung vom
17.
März 2025 entzogene aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und
wies die Beschwerdegegnerin an, die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1
vorläufig weiterzuführen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird
damit begründet, dass aufgrund der Akten offensichtlich sei, dass die
(möglicherweise zu frühe) Beendigung der Therapie grosse Auswirkungen auf den
Beschwerdeführer 1 hätte, welche nicht ohne Weiteres nachträglich wiedergutzumachen
wären, insbesondere auch angesichts der bei ihm gestellten Verdachtsdiagnose
frühkindlicher Autismus. Auch wenn das öffentliche Interesse nachvollziehbar
sei, seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 im Rahmen einer
summarischen Interessenabwägung an der einstweilig fortzuführenden Therapie,
mithin am Verhindern von Auswirkungen einer zu früh beendeten Psychomotoriktherapie,
höher zu gewichten.
Es fragt sich, ob die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren
überhaupt (vorsorglich) eine über die vorstehende hinausgehende Anordnung
betreffend die konkrete Art der dem Beschwerdeführer 1 anzubietenden
Psychomotoriktherapie treffen könnte, nachdem (im Hintergrund) die Beendigung
der Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1 als solcher im Streit
steht und der Schulpflege respektive den verantwortlichen Therapeutinnen bzw.
Therapeuten bei der Ausgestaltung der Psychomotoriktherapie (Therapieform,
-methoden und -verfahren) und dem Einsatz der vorhandenen Ressourcen ein
grosses Ermessen zukommt (vgl. § 71 Abs. 2 VSG; VGr, 1. März
2023, VB.2022.00653, E. 4).
So oder anders ist aber mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 bei summarischer Beurteilung kein
schwerer nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, wenn er während des Verfahrens
nicht in einer Gruppe von mehreren Kindern therapiert würde. Der Beschwerdeführer 1
besuchte während mehr als zweieinhalb Jahren die Psychomotoriktherapie bei G
und (seit Aufnahme der Gruppentherapie Ende August 2024 auch bei) H. Deren
Einschätzung in ihrem Abschlussbericht vom 11. März 2025 zufolge hat er
während dieser Zeit eine erfreuliche Entwicklung durchgemacht und vermochte er
sich gerade auch in den Bereichen "Impulskontrolle in der Gruppe"
sowie "Selbstwirksamkeit im Umgang mit anderen Kindern" dem Alter
entsprechend zu entwickeln. Dies bestreiten die Beschwerdeführenden im
vorliegenden Verfahren. Auch den von ihnen in diesem Zusammenhang eingereichten
Berichten bzw. Stellungnahmen von Fachpersonen lässt sich jedoch nicht
entnehmen, dass das Wohl des Beschwerdeführers 1 zwingend nach der
Durchführung einer Psychomotoriktherapie in einer Gruppe verlangte bzw. dass
ihm bei Fortführung der Therapie im Einzelsetting ein schwerer, nicht wiedergutzumachender
Nachteil drohte. So schliesst der von ihnen vor Verwaltungsgericht
nachgereichte Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) vom 17. Juli 2025, worin
die Verdachtsdiagnose frühkindlicher Autismus bestätigt wird, mit der
Empfehlung ("Procedere"), dass eine Einzeltherapie mit Schwerpunkt
auf die Autismus-spezifischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 weiterzuführen
sei, und werden "[e]rgänzende Therapien wie Ergotherapie, Logopädie und
Psychomotorik" bzw. "[t]herapeutische Gruppenangebote" lediglich
als möglicherweise für "die Entwicklung ebenfalls" förderlich bzw.
als potenziell "hilfreich" bezeichnet. Gemäss einem vom Beschwerdeführer 3
erstellten Protokoll eines schulischen Standortgesprächs zwischen den
Lehrerinnen des Beschwerdeführers 1, den Beschwerdeführenden 2 und 3
sowie den von diesen privat engagierten Therapeutinnen (Logopädie englisch und
Verhaltenstherapie) am 7. Februar 2025 wiederum sprachen sich zwar alle
Gesprächsteilnehmenden dafür aus, dass die Psychomotoriktherapie des Beschwerdeführers 1
unbedingt bzw. dringend weitergeführt bzw. die Psychomotorik-Gruppentherapie
nicht beendigt werden solle, weil sie das damalige Setting (wöchentlich
Logopädie deutsch, Logopädie englisch, Gruppentherapie Psychomotorik und
Verhaltenstherapie) für den Beschwerdeführer 1 insgesamt als "sehr
sinnvoll" einstuften. Von einer möglichen Kindeswohlgefährdung bzw. einem
drohenden Nachteil für das schulische Fortkommen des Beschwerdeführers 1 im
Fall der vorläufigen Fortführung der Psychomotoriktherapie im Einzelsetting ist
(auch hier) nicht die Rede. Das Protokoll ist zudem nur vom protokollführenden
Beschwerdeführer 3 unterzeichnet und die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1
soll einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin zufolge G und H im Rahmen eines Telefonats
am 11. März 2025 mitgeteilt haben, dass es ihr wichtig sei, klar zu
kommunizieren, dass sie besagtes Protokoll nicht verfasst habe, und der
Beschwerdeführer 1 aus ihrer Sicht grosse Fortschritte namentlich auch im
Bereich "Freundschaften und Verhalten" gemacht habe.
2.3
Damit hat
die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen zu
Recht abgewiesen.
Bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin
nachvollziehbar darlegt, dass die bisherige Therapiegruppe des Beschwerdeführers 1
aufgrund der längeren ferienbedingten Abwesenheit von H nach den
Frühlingsferien 2025 und der gleichzeitigen Beendigung der Gruppentherapie
zweier weiterer Kinder (von insgesamt fünf Kindern) per 25. März 2025 aufgelöst
wurde und sich nicht ohne Weiteres eine neue Gruppe für eine Gruppentherapie
zusammenstellen lässt, da eine solche immer von zwei Personen geleitet werden
muss und nur für Kinder infrage kommt, die dem Therapieziel nahe sind und
altersmässig zusammenpassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden
H und damit eine von drei Psychomotorik-Therapeutinnen der Beschwerdegegnerin
inzwischen ablehnen, weil sie lüge und nicht über das nötige Fachwissen
verfüge, und gegen sie Ende September 2025 ein aufsichtsrechtliches Verfahren
eingeleitet haben. Die Therapeutin I lehnen die Beschwerdeführenden ebenfalls
ab, weil sie der Beschwerdeführer 1 noch nicht aus früheren Therapien
kenne.
2.4
Was den
Einwand der Beschwerdeführenden anbelangt, die Vorinstanz habe kantonales Recht
und Bundesrecht verletzt, indem sie einen rechtskräftigen Entscheid (Beschluss
vom 13. Mai 2025) rechtswidrig abgeändert bzw. unrechtmässig in
Wiedererwägung gezogen habe, lässt sich dem ebenfalls nicht folgen. Zum einen
geht das vorsorglich Beantragte über das mit der aufschiebenden Wirkung zu
Erreichende hinaus bzw. soll damit anderes erreicht werden (vgl. auch Kiener,
§ 6 N. 10 und N. 12). Zum andern handelt es sich bei
vorsorglichen Massnahmen um vorläufige Massnahmen, weshalb der zuständigen
Behörde jederzeit offensteht, die Massnahmen (von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin) abzuändern oder aufzuheben, wobei der Schutz des Vertrauens in ihren
Bestand nicht ins Gewicht fällt, da sie bloss auf Zusehen hin angeordnet werden
(Kiener, § 6 N. 41; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio
Bundi [Hrsg.], Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
4.
A., Zürich/Genf 2025, N. 569).
2.5
Aus dem
vorläufigen Charakter der vorsorglichen Massnahmen ergibt sich schliesslich
auch, dass die zuständige Behörde mit einem reduzierten Prüfungsmassstab
darüber zu befinden hat. Die Anordnung beruht auf einer bloss summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergeht in der Regel gestützt auf die
aktuelle Aktenlage (Kiener, § 6 N. 31). Weitere Beweiserhebungen
werden nicht durchgeführt, was ebenso die Untersuchungspflicht herabsetzt
(Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, N. 568).
Soweit die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz
keine weiteren Beweise eingeholt hat, und im vorliegenden Verfahren die
Befragung der Beschwerdeführenden 2 und 3 als Parteien und von G sowie der
Verhaltenstherapeutin, der Logopädin und der aktuellen Klassenlehrerin des Beschwerdeführers 1
als Zeuginnen beantragen, sind sie damit daher nicht zu hören bzw. ist ihrem
Ersuchen nicht stattzugeben.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung.
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der
Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und
die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin um
Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen nicht zu entsprechen.
5.
Das vorliegende Urteil über einen Zwischenentscheid ist
ebenfalls ein Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32). Die
Beschwerde ans Bundesgericht ist daher nur gegeben, wenn der vorliegende
Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu
verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl.
zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 6).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'695.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat E.