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Entscheid

VB.2025.00447

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00447

25. September 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26610)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00447

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die

Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 4. März 2024 reichte A der Finanzdirektion des

Kantons Zürich ein Gesuch ein "um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119

ZPO (Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272) betreffend

Staatshaftung des Kantons Zürich im Fall Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen A".

Mit Schreiben vom 6. März 2024 forderte die Finanzdirektion A auf, das

dazugehörige Staatshaftungsbegehren ebenfalls einzureichen, da ansonsten nicht

über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden könne; sie

liess den Genannten weiter wissen, dass das staatshaftungsrechtliche

Vorverfahren in der Regel kostenlos sei. Am 15. April 2024 reichte A ein

Staatshaftungsgesuch ein; gleichzeitig wies er die Finanzdirektion darauf hin,

dass er "genau deshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt

habe, weil [...ihm] die Formulierung einer entsprechenden Klage ohne juristisch

geschulten Rechtsbeistand nicht möglich ist".

Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 schrieb die

Finanzdirektion das Gesuch von A um unentgeltliche Verfahrensführung als

gegenstandslos geworden ab, weil im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren

praxisgemäss keine Kosten erhoben würden, und verweigerte ihm die

unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begründung, dass das geltend gemachte

Staatshaftungsbegehren als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen sei.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 26. Juni 2024 beim

Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung der

Finanzdirektion vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und sein Gesuch um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 4. März 2024

gutzuheissen.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel ab, nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die

Staatskasse und sprach der Finanzdirektion keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 14. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenfolge zulasten des Kantons

Zürich sei der Beschluss des Regierungsrats vom 11. Juni 2025 aufzuheben

und ihm "die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche

Verfahrensführung" zu gewähren; er ersuchte zudem um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Die Finanzdirektion mit Beschwerdeantwort vom

24.

Juli 2025 und der Regierungsrat mit Vernehmlassung vom 25. August

2025.

beantragten je die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der

Vorinstanz erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57).

1.2

Das

Verfahren zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen ist im Kanton Zürich im Haftungsgesetz

vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) geregelt. Vorgesehen ist

in der Regel ein Klageverfahren vor den Zivilgerichten, wobei nicht direkt

Klage erhoben werden kann, sondern bei Ansprüchen, die sich – wie hier – gegen

den Kanton richten, diese zunächst schriftlich beim Regierungsrat bzw. der Finanzdirektion

(vgl. § 58 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1C der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli

2007.

[LS 172.11]) angemeldet werden müssen. Die Finanzdirektion nimmt

innert einer Frist von drei Monaten zum Begehren Stellung (sogenanntes

Vorverfahren [§ 22 Abs. 2 lit. a und § 23 HaftungsG]).

Bestreitet sie den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie die geschädigte

Person auf § 24 Abs. 2 HaftungsG hinweisen, wonach innert der

Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mitteilung der Bestreitung an

gerechnet, Klage beim zuständigen Zivilgericht einzureichen ist (§ 22 Abs. 2 HaftungsG). Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn

die Finanzdirektion zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen

Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HaftungsG).

Das Vorverfahren dient einerseits dazu, dass die

geschädigte Person gestützt auf ihr Haftungsbegehren eine Darlegung der

Rechtslage erhält und sie sich erst dann entscheiden muss, ob sie den

allenfalls mit Kosten verbundenen Klageweg beschreiten will. Andererseits gibt

das Vorverfahren der Verwaltung die Möglichkeit, berechtigte Ansprüche auf

Schadenersatz oder Genugtuung anzuerkennen und damit aufwendige

Staatshaftungsprozesse zu vermeiden (zum Ganzen Reto Häggi Furrer, Die

Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen, in: Bernhard Rütsche/Walter

Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts – Tagung vom 3. Juli

2014.

in Luzern, Luzern 2014, S. 177 ff., 183 f.). Das Verfahren

wird nicht mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen, sondern mit einer

blossen Stellungnahme der Finanzdirektion (vgl. zum Ganzen Häggi Furrer,

S. 185; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St.

Gallen 2017, N. 217 und N. 212; ferner für das vergleichbare

Verfahren im Bund bei von Magistratspersonen verursachten Schäden BGr, 23. März

2023, 2E_6/2021, E. 3.3, wonach die Stellungnahme [hier] des Bundesrats

kein Entscheid sei, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreife). Alsdann

steht die Klage an das zuständige Zivilgericht offen.

1.3

Bei

Entscheiden betreffend die (Nicht-)Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

handelt es sich in der Regel um Zwischenentscheide, die – nach dem Grundsatz

der Einheit des Verfahrens – mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel

anzufechten sind (vgl. statt vieler BGr, 28. Mai 2025, 2C_588/2024,

E. 1.2 mit Hinweisen).

Da dem Beschwerdeführer gegen die Stellungnahme der

Finanzdirektion in der Sache der Rechtsmittelweg nicht offensteht, gilt solches

auch für deren Anordnung betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das (rein administrative)

Vorverfahren.

Überhaupt fällt dieses nicht in den Geltungsbereich von

§ 16 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) betreffend

die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 4 und 7; BGE 134 I 166 E. 2). Der gegenteiligen Auffassung

des Obergerichts des Kantons Zürichs lässt sich nicht folgen (vgl. OGr,

7.

Februar 2020, RU190063-O/U, E. 2). Beim haftungsrechtlichen Vorverfahren

handelt es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren, da ein solches auf den

Erlass einer Verfügung ausgerichtet sein muss.

1.4

Der

Regierungsrat hätte daher auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht

eintreten dürfen, sodass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen,

dass er gestützt auf Art. 117 ff. ZPO vor Klageerhebung beim

Bezirksgericht Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren

ersuchen kann (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 4A_492/2020, E. 3.2.3).

2.

Die Verfahrenskosten sind – mit

Blick auf die komplexe Zuständigkeits- und Verfahrensordnung sowie die

Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrats – umständehalber auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels Kostenauflage ist

das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.