VB.2025.00447
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00447
25. September 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26610)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00447
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die
Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. März 2024 reichte A der Finanzdirektion des
Kantons Zürich ein Gesuch ein "um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119
ZPO (Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272) betreffend
Staatshaftung des Kantons Zürich im Fall Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen A".
Mit Schreiben vom 6. März 2024 forderte die Finanzdirektion A auf, das
dazugehörige Staatshaftungsbegehren ebenfalls einzureichen, da ansonsten nicht
über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden könne; sie
liess den Genannten weiter wissen, dass das staatshaftungsrechtliche
Vorverfahren in der Regel kostenlos sei. Am 15. April 2024 reichte A ein
Staatshaftungsgesuch ein; gleichzeitig wies er die Finanzdirektion darauf hin,
dass er "genau deshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
habe, weil [...ihm] die Formulierung einer entsprechenden Klage ohne juristisch
geschulten Rechtsbeistand nicht möglich ist".
Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 schrieb die
Finanzdirektion das Gesuch von A um unentgeltliche Verfahrensführung als
gegenstandslos geworden ab, weil im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren
praxisgemäss keine Kosten erhoben würden, und verweigerte ihm die
unentgeltliche Rechtsvertretung mit der Begründung, dass das geltend gemachte
Staatshaftungsbegehren als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen sei.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 26. Juni 2024 beim
Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung der
Finanzdirektion vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und sein Gesuch um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 4. März 2024
gutzuheissen.
Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel ab, nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die
Staatskasse und sprach der Finanzdirektion keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 14. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenfolge zulasten des Kantons
Zürich sei der Beschluss des Regierungsrats vom 11. Juni 2025 aufzuheben
und ihm "die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Verfahrensführung" zu gewähren; er ersuchte zudem um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Die Finanzdirektion mit Beschwerdeantwort vom
24.
Juli 2025 und der Regierungsrat mit Vernehmlassung vom 25. August
2025.
beantragten je die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz erfüllt waren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 57).
1.2
Das
Verfahren zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen ist im Kanton Zürich im Haftungsgesetz
vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) geregelt. Vorgesehen ist
in der Regel ein Klageverfahren vor den Zivilgerichten, wobei nicht direkt
Klage erhoben werden kann, sondern bei Ansprüchen, die sich – wie hier – gegen
den Kanton richten, diese zunächst schriftlich beim Regierungsrat bzw. der Finanzdirektion
(vgl. § 58 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1C der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli
2007.
[LS 172.11]) angemeldet werden müssen. Die Finanzdirektion nimmt
innert einer Frist von drei Monaten zum Begehren Stellung (sogenanntes
Vorverfahren [§ 22 Abs. 2 lit. a und § 23 HaftungsG]).
Bestreitet sie den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie die geschädigte
Person auf § 24 Abs. 2 HaftungsG hinweisen, wonach innert der
Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mitteilung der Bestreitung an
gerechnet, Klage beim zuständigen Zivilgericht einzureichen ist (§ 22 Abs. 2 HaftungsG). Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn
die Finanzdirektion zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen
Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (§ 23 HaftungsG).
Das Vorverfahren dient einerseits dazu, dass die
geschädigte Person gestützt auf ihr Haftungsbegehren eine Darlegung der
Rechtslage erhält und sie sich erst dann entscheiden muss, ob sie den
allenfalls mit Kosten verbundenen Klageweg beschreiten will. Andererseits gibt
das Vorverfahren der Verwaltung die Möglichkeit, berechtigte Ansprüche auf
Schadenersatz oder Genugtuung anzuerkennen und damit aufwendige
Staatshaftungsprozesse zu vermeiden (zum Ganzen Reto Häggi Furrer, Die
Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen, in: Bernhard Rütsche/Walter
Fellmann [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts – Tagung vom 3. Juli
2014.
in Luzern, Luzern 2014, S. 177 ff., 183 f.). Das Verfahren
wird nicht mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen, sondern mit einer
blossen Stellungnahme der Finanzdirektion (vgl. zum Ganzen Häggi Furrer,
S. 185; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2017, N. 217 und N. 212; ferner für das vergleichbare
Verfahren im Bund bei von Magistratspersonen verursachten Schäden BGr, 23. März
2023, 2E_6/2021, E. 3.3, wonach die Stellungnahme [hier] des Bundesrats
kein Entscheid sei, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreife). Alsdann
steht die Klage an das zuständige Zivilgericht offen.
1.3
Bei
Entscheiden betreffend die (Nicht-)Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
handelt es sich in der Regel um Zwischenentscheide, die – nach dem Grundsatz
der Einheit des Verfahrens – mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel
anzufechten sind (vgl. statt vieler BGr, 28. Mai 2025, 2C_588/2024,
E. 1.2 mit Hinweisen).
Da dem Beschwerdeführer gegen die Stellungnahme der
Finanzdirektion in der Sache der Rechtsmittelweg nicht offensteht, gilt solches
auch für deren Anordnung betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das (rein administrative)
Vorverfahren.
Überhaupt fällt dieses nicht in den Geltungsbereich von
§ 16 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) betreffend
die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 4 und 7; BGE 134 I 166 E. 2). Der gegenteiligen Auffassung
des Obergerichts des Kantons Zürichs lässt sich nicht folgen (vgl. OGr,
7.
Februar 2020, RU190063-O/U, E. 2). Beim haftungsrechtlichen Vorverfahren
handelt es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren, da ein solches auf den
Erlass einer Verfügung ausgerichtet sein muss.
1.4
Der
Regierungsrat hätte daher auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht
eintreten dürfen, sodass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen,
dass er gestützt auf Art. 117 ff. ZPO vor Klageerhebung beim
Bezirksgericht Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren
ersuchen kann (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 4A_492/2020, E. 3.2.3).
2.
Die Verfahrenskosten sind – mit
Blick auf die komplexe Zuständigkeits- und Verfahrensordnung sowie die
Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrats – umständehalber auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Mangels Kostenauflage ist
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.