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Entscheid

VB.2025.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00449

21. Juli 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26466)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00449

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. Juli

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 ordnete die

Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gegen A wegen häuslicher Gewalt an,

welche zugunsten seiner Ex-Partnerin B sowie des gemeinsamen Sohns D (Jahrgang

2024) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges

Kontaktverbot zu B und zum gemeinsamen Sohn sowie zwei Rayonverbote um den

Wohnort sowie Arbeitsort der Ex-Partnerin. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum

11. Juli 2025 befristet.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 2. Juli 2025 liess A um gerichtliche Beurteilung der Verfügung

vom 27. Juni 2025 und der darin angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen. Er

liess beantragen, das Kontaktverbot zu seinem Sohn D sei aufzuheben. Mit den

übrigen Schutzmassnahmen erklärte er sich explizit als einverstanden. Mit

Verfügung vom 7. Juli 2025 trat das Bezirksgericht Hinwil auf das Gesuch

nicht ein (Dispositivziffer 1). Es stellte fest, dass das Kontaktverbot zu

D bis zum 11. Juli 2025 bestehen bleibe (Dispositivziffer 2). Zudem

wurden keine Kosten erhoben und B wurde keine Parteientschädigung zugesprochen

(Dispositivziffern 3 und 4). Das Bezirksgericht Hinwil trat auf das Gesuch

aufgrund der fehlenden materiellen Beschwer und damit der mangelnden

Beschwerdelegitimation nicht ein. So sei A am 26. Juni 2025 – und damit

vor Anordnung der Schutzmassnahmen – durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet

worden und befinde sich gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich

seit dem 28. Juni 2025 in Untersuchungshaft. Diese dauere gemäss

telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft bis auf Weiteres an. Folglich sei

der Kontakt von A zu seinem Sohn schon aufgrund der Untersuchungshaft seit dem

26.

Juni 2025 unterbrochen.

B. Mit

Eingabe vom 4. Juli 2025 ersuchte sodann B um die Verlängerung der

angeordneten Schutzmassnahmen beim Bezirksgericht Hinwil. Dieses Verfahren ist

nach wie vor hängig.

III.

Am 14. Juli 2025 liess A

gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Juli 2025 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, dass die

Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben seien. Sodann sei sein Gesuch um

Aufhebung des angeordneten Kontaktverbots gegenüber D gutzuheissen. Ausserdem

seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren

auf die Staatskasse zu nehmen bzw. B aufzuerlegen. Zuletzt sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,

zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). Dessen Zuständigkeit

ergibt sich im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich

die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als

offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen

einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;

Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine

Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung

regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage

nie erfolgen könnte (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.3; BGE 131 II 670 E. 1.2).

1.3

Der

Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst am

14.

Juli 2025. Zu diesem Zeitpunkt waren die am 27. Juni 2025

polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen mit Geltungsdauer bis zum

11.

Juli 2025, welche vorliegend einzig streitgegenständlich sind, bereits

abgelaufen. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, auf das Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Einerseits stellen sich keine

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits ist die Beurteilung der

Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen dem Verwaltungsgericht – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers und wie das hängige Verfahren betreffend die

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen vorliegend zeigt – immer dann möglich,

wenn die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten

wurde (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2

sowie VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 2.2). Der

Beschwerdeführer legt auch nicht weiter dar, inwiefern er vor

Verwaltungsgericht noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen

sollte. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausführt, dass die

Gewaltschutzmassnahmen negative Auswirkungen auf das laufende Strafverfahren

hätten, geht dieses Argument fehl (vgl. den zit. VB.2021.00468, E. 3.5).

Folglich ist der Beschwerdeführer mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses

nicht beschwerdelegitimiert.

1.4

Der

Beschwerdeführer beantragt sodann, dass die Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss und nach dem Verursacherprinzip neu

zu verteilen seien. Ebenfalls beantragt er eine neue Verteilung der

vorinstanzlichen Gerichtskosten, wobei er diese nicht näher begründet. Da dem

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt

wurden, ist er zu deren Anfechtung von vornherein nicht legitimiert. Der Antrag

auf eine Parteientschädigung ist sodann akzessorisch auf die Hauptanträge

ausgerichtet, wonach die Beschwerde in der Sache gutzuheissen sei. Da es dem

Beschwerdeführer in Bezug auf die Hauptanträge an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse

mangelt, fehlt ihm ein solches auch im Hinblick auf die akzessorische

Nebenfolgenregelung im vorinstanzlichen Verfahren.

1.5

Nach dem

Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde mangels eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihm

mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; § 12 Abs. 2 GSG).

3.

3.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde erweist sich

jedoch als offensichtlich aussichtslos, zumal er aufgrund der – bereits vor

Beschwerdeerhebung – ausgelaufenen Schutzmassnahmen über kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse verfügt. Demzufolge sind seine Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden

abgewiesen.

6.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Hinwil.