VB.2025.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00449
21. Juli 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26466)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00449
Verfügung
des Einzelrichters
vom 21. Juli
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 ordnete die
Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen gegen A wegen häuslicher Gewalt an,
welche zugunsten seiner Ex-Partnerin B sowie des gemeinsamen Sohns D (Jahrgang
2024) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges
Kontaktverbot zu B und zum gemeinsamen Sohn sowie zwei Rayonverbote um den
Wohnort sowie Arbeitsort der Ex-Partnerin. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum
11. Juli 2025 befristet.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 2. Juli 2025 liess A um gerichtliche Beurteilung der Verfügung
vom 27. Juni 2025 und der darin angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen. Er
liess beantragen, das Kontaktverbot zu seinem Sohn D sei aufzuheben. Mit den
übrigen Schutzmassnahmen erklärte er sich explizit als einverstanden. Mit
Verfügung vom 7. Juli 2025 trat das Bezirksgericht Hinwil auf das Gesuch
nicht ein (Dispositivziffer 1). Es stellte fest, dass das Kontaktverbot zu
D bis zum 11. Juli 2025 bestehen bleibe (Dispositivziffer 2). Zudem
wurden keine Kosten erhoben und B wurde keine Parteientschädigung zugesprochen
(Dispositivziffern 3 und 4). Das Bezirksgericht Hinwil trat auf das Gesuch
aufgrund der fehlenden materiellen Beschwer und damit der mangelnden
Beschwerdelegitimation nicht ein. So sei A am 26. Juni 2025 – und damit
vor Anordnung der Schutzmassnahmen – durch die Kantonspolizei Zürich verhaftet
worden und befinde sich gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich
seit dem 28. Juni 2025 in Untersuchungshaft. Diese dauere gemäss
telefonischer Auskunft der Staatsanwaltschaft bis auf Weiteres an. Folglich sei
der Kontakt von A zu seinem Sohn schon aufgrund der Untersuchungshaft seit dem
26.
Juni 2025 unterbrochen.
B. Mit
Eingabe vom 4. Juli 2025 ersuchte sodann B um die Verlängerung der
angeordneten Schutzmassnahmen beim Bezirksgericht Hinwil. Dieses Verfahren ist
nach wie vor hängig.
III.
Am 14. Juli 2025 liess A
gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Juli 2025 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, dass die
Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben seien. Sodann sei sein Gesuch um
Aufhebung des angeordneten Kontaktverbots gegenüber D gutzuheissen. Ausserdem
seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren
auf die Staatskasse zu nehmen bzw. B aufzuerlegen. Zuletzt sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,
zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG). Dessen Zuständigkeit
ergibt sich im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich
die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als
offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen
einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a;
Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine
Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung
regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage
nie erfolgen könnte (VGr, 12. Juli 2024, VB.2024.00272, E. 2.3; BGE 131 II 670 E. 1.2).
1.3
Der
Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erst am
14.
Juli 2025. Zu diesem Zeitpunkt waren die am 27. Juni 2025
polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen mit Geltungsdauer bis zum
11.
Juli 2025, welche vorliegend einzig streitgegenständlich sind, bereits
abgelaufen. Es rechtfertigt sich vorliegend nicht, auf das Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Einerseits stellen sich keine
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits ist die Beurteilung der
Zulässigkeit von Gewaltschutzmassnahmen dem Verwaltungsgericht – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers und wie das hängige Verfahren betreffend die
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen vorliegend zeigt – immer dann möglich,
wenn die Verlängerung bzw. Nichtverlängerung dieser Massnahmen angefochten
wurde (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.2
sowie VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 2.2). Der
Beschwerdeführer legt auch nicht weiter dar, inwiefern er vor
Verwaltungsgericht noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen
sollte. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausführt, dass die
Gewaltschutzmassnahmen negative Auswirkungen auf das laufende Strafverfahren
hätten, geht dieses Argument fehl (vgl. den zit. VB.2021.00468, E. 3.5).
Folglich ist der Beschwerdeführer mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses
nicht beschwerdelegitimiert.
1.4
Der
Beschwerdeführer beantragt sodann, dass die Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss und nach dem Verursacherprinzip neu
zu verteilen seien. Ebenfalls beantragt er eine neue Verteilung der
vorinstanzlichen Gerichtskosten, wobei er diese nicht näher begründet. Da dem
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt
wurden, ist er zu deren Anfechtung von vornherein nicht legitimiert. Der Antrag
auf eine Parteientschädigung ist sodann akzessorisch auf die Hauptanträge
ausgerichtet, wonach die Beschwerde in der Sache gutzuheissen sei. Da es dem
Beschwerdeführer in Bezug auf die Hauptanträge an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse
mangelt, fehlt ihm ein solches auch im Hinblick auf die akzessorische
Nebenfolgenregelung im vorinstanzlichen Verfahren.
1.5
Nach dem
Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihm
mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG; § 12 Abs. 2 GSG).
3.
3.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Seine Beschwerde erweist sich
jedoch als offensichtlich aussichtslos, zumal er aufgrund der – bereits vor
Beschwerdeerhebung – ausgelaufenen Schutzmassnahmen über kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse verfügt. Demzufolge sind seine Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden
abgewiesen.
6.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Hinwil.