VB.2025.00451
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00451
18. Dezember 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26835)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00451
Urteil
der
4. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1987 geborene türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 11. April
2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 12. Juli 2022 nicht auf
dieses Gesuch ein und ordnete die Wegweisung von A nach Estland als
zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2022 ab. Zwei diesbezügliche
Wiedererwägungsgesuche wurden vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht abschlägig
beurteilt.
Am 31. August 2022 ersuchte A das Migrationsamt des
Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung mit dem vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen B
respektive um Duldung ihres Aufenthalts. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am
25. Oktober 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ihr auch bei
einer Eheschliessung mit dem vorläufig aufgenommenen Verlobten kein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukommen würde. Einen hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. Januar 2023
ab.
B. Am 5. März
2023 ersuchte A mit ihrem Verlobten B das Migrationsamt des Kantons Zürich
erneut um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung
bzw. um Wiedererwägung der diesbezüglichen negativen Verfügung vom 25. Oktober
2022. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mangels Änderung der Sach- oder
Rechtslage seit der ersten Verfügung am 5. April 2023 nicht ein. Einen
hiergegen erhobenen Rekurs von A und B hiess die Sicherheitsdirektion gut und
wies das Migrationsamt an, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2023
einzutreten. Dies begründete es damit, dass B zwischenzeitlich Asyl gewährt
worden war, womit ihm ein gefestigtes Aufenthaltsrecht zukomme. In der Folge
bestätigte das Migrationsamt am 27. Juni 2023, dass es den Aufenthalt von A
in der Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat dulde. A und B heirateten am 7. August
2023 und das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A am 30. August
2023 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.
C. Mit
Schreiben vom 9. Oktober 2023 stellte das SEM fest, dass aufgrund des so erworbenen
schweizerischen Aufenthaltstitels von A die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asylverfahrens nunmehr bei der Schweiz liege, womit die Verfügung vom 12. Juli
2022, mit welcher noch die Wegweisung in den Dublin-Staat Estland angeordnet
worden war, aufzuheben sei und stattdessen ein Asylverfahren in der Schweiz
eröffnet werde.
D. Am 16. April
2024 schied das Bezirksgericht C die Ehe von A und B. A stellte am 23. Oktober
2024 ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, welches das
Migrationsamt mit Verfügung vom 2. April 2025 abwies. Unter Bezugnahme auf
das hängige Asylverfahren verzichtete das Migrationsamt auf den Erlass einer
Wegweisungsverfügung.
Erwägungen
II.
A. Einen am
30.
April 2025 hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die
Sicherheitsdirektion am 12. Juni 2025 ab.
B. Bereits
am 6. Mai 2025 hatte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Hiergegen erhob A am
5.
Juni 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, woraufhin dieses am
10.
Juni 2025 anordnete, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen
in der Schweiz abwarten könne. Das Verfahren ist noch hängig.
III.
Am 14. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2025 und die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Juli
2025.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin befindet sich in einem hängigen Asylverfahren. Nach
Art. 14 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) werden hängige Verfahren um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
Gemäss Abs. 6 derselben Bestimmung bleiben erteilte
Aufenthaltsbewilligungen gültig, und sie können gemäss den ausländerrechtlichen
Bestimmungen verlängert werden.
2.2
Im
vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Neuerteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verlängerung einer bereits erteilten
Bewilligung, nachdem ein Verlängerungsgesuch gestellt worden und die
widerrufene Bewilligung mittlerweile wegen Zeitablaufs erloschen ist. Ein
solches Verfahren wird nicht nach Art. 14 Abs. 5 AsylG
gegenstandslos, sondern es fällt unter Art. 14 Abs. 6 AsylG (VGr,
23.
Januar 2020, VB.2019.00564, E. 3.2 und 26. Juni 2013,
VB.2013.00054, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch], auch zum Ganzen).
Andernfalls hätte das Asylgesuch eine Schlechterstellung der betroffenen Person
zur Folge (Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 11).
Ohnehin hat die Beschwerdeführerin kein neues Asylgesuch gestellt, sondern
wurde bloss ihr bereits bei Einreise gestelltes Asylgesuch aufgrund der
geänderten internationalen Zuständigkeit vom SEM neu aufgenommen und der
ursprüngliche Nichteintretensentscheid widerrufen.
Bei dieser Ausgangslage steht das hängige Asylverfahren
einer migrationsrechtlichen Beurteilung der beantragten Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen.
2.3
Das SEM
hat in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid vom 6. Mai 2025 gestützt
auf Art. 44 AsylG die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt und deren
Vollzug angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Vollzug einstweilen
gestoppt. Insofern wird die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
abschliessend im Asylverfahren geklärt werden, zumal der Beschwerdegegner und
die Vorinstanz im ausländerrechtlichen Verfahren unter Verweis auf das laufende
Asylverfahren auf die Anordnung einer Wegweisung verzichteten und diese hier
daher gar nicht streitgegenständlich ist.
3.
3.1
Der
Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist anerkannter Flüchtling, dem in der
Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Er hat gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig
aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt er über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020,
2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; VGr, 29. August 2024,
VB.2024.00098, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2
Da die
eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin durch die Scheidung von ihrem
Ex-Ehemann definitiv aufgelöst wurde, hat sie gestützt auf Art. 44 AIG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 44 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei
Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich machen (lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von
Art. 50 AIG, in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft
steht, VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1).
Es ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit
ihrem Ex-Ehemann weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn
wichtige persönliche Gründe vorliegen.
4.2
Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen
namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und
familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c
AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6).
Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im
Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen
weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland
keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der
nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit
zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139
II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023,
E. 4.3 mit Hinweisen). Dies schliesst etwa eine Berufung auf Gründe aus,
die bereits vor der Einreise in die Schweiz entstanden und die sich im Fall einer
Rückkehr ins Heimatland aktualisieren würden, wenn sie keinen Bezug zur Ehe
aufweisen (BGr, 21. Februar 2012, 2C_688/2011, E. 2.3; VGr, 23. Januar
2020, VB.2019.00564, E. 4.1.2 und 26. Juni 2013, VB.2013.00054,
E. 3.6).
4.3
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Strafverfahren, die
in der Türkei gegen sie geführt werden, die Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat verunmöglichten und ihr gesundheitliche Probleme verursachten.
Damit führt sie Gründe an, die bereits vor der Einreise in die Schweiz gesetzt
wurden und keinen Zusammenhang mit ihrer Ehe aufweisen und derzeit im
Asylverfahren geprüft werden. Sodann beruft sie sich auf ihre Integration in
wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht. Diese Elemente vermögen
aber für sich allein genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Somit kommt hier auch Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG als Anspruchsgrundlage nicht infrage.
5.
5.1
Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben geprüft, ob die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens (in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1
AIG oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG) zu verlängern ist, und dies verneint. Die
Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen erneut
darauf, dass ein persönlicher Härtefall vorliege, was sie im Wesentlichen mit
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der ihr im Heimatland drohenden
Strafverfolgung begründet.
5.2
Im Rahmen
der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung
der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)
berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die
Integrationskriterien und -vorgaben.
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich
um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die
Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz
aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu
keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden
Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr
nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu
leben. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die
betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der
Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser
Acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564,
E. 5.2 mit Hinweisen).
5.3
Die
Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland mit 34 Jahren und hält sich
seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. Sie verfügt über
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und wurde soweit ersichtlich nie betrieben
oder straffällig. Ob sie jemals Sozialhilfe bezogen hat, ergibt sich aus den
Akten nicht. Seit September 2023 ist die Beschwerdeführerin in der Gastronomie
erwerbstätig. Damit ist der Beschwerdeführerin eine durchaus gelungene
Integration zu attestieren. Eine relevante enge Bindung zur Schweiz liegt
jedoch offensichtlich nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin Hindernisse des
Wegweisungsvollzugs geltend macht, werden diese – wie zuvor erwähnt
(E. 2.3) – im Asylverfahren geprüft werden, zumal im vorliegenden
Verfahren keine Wegweisung angeordnet wurde. Folglich ist hierauf nicht weiter
einzugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung einer
Härtefallbewilligung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz als nicht
rechtsverletzend und ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verhältnismässig.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).