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Entscheid

VB.2025.00451

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00451

18. Dezember 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26835)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00451

Urteil

der

4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1987 geborene türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 11. April

2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 12. Juli 2022 nicht auf

dieses Gesuch ein und ordnete die Wegweisung von A nach Estland als

zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies

das Bundesverwaltungsgericht am 8. August 2022 ab. Zwei diesbezügliche

Wiedererwägungsgesuche wurden vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht abschlägig

beurteilt.

Am 31. August 2022 ersuchte A das Migrationsamt des

Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Eheschliessung mit dem vorläufig aufgenommenen türkischen Staatsangehörigen B

respektive um Duldung ihres Aufenthalts. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt am

25. Oktober 2022 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ihr auch bei

einer Eheschliessung mit dem vorläufig aufgenommenen Verlobten kein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukommen würde. Einen hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. Januar 2023

ab.

B. Am 5. März

2023 ersuchte A mit ihrem Verlobten B das Migrationsamt des Kantons Zürich

erneut um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung

bzw. um Wiedererwägung der diesbezüglichen negativen Verfügung vom 25. Oktober

2022. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt mangels Änderung der Sach- oder

Rechtslage seit der ersten Verfügung am 5. April 2023 nicht ein. Einen

hiergegen erhobenen Rekurs von A und B hiess die Sicherheitsdirektion gut und

wies das Migrationsamt an, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2023

einzutreten. Dies begründete es damit, dass B zwischenzeitlich Asyl gewährt

worden war, womit ihm ein gefestigtes Aufenthaltsrecht zukomme. In der Folge

bestätigte das Migrationsamt am 27. Juni 2023, dass es den Aufenthalt von A

in der Schweiz zwecks Vorbereitung der Heirat dulde. A und B heirateten am 7. August

2023 und das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A am 30. August

2023 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.

C. Mit

Schreiben vom 9. Oktober 2023 stellte das SEM fest, dass aufgrund des so erworbenen

schweizerischen Aufenthaltstitels von A die Zuständigkeit für die Durchführung

des Asylverfahrens nunmehr bei der Schweiz liege, womit die Verfügung vom 12. Juli

2022, mit welcher noch die Wegweisung in den Dublin-Staat Estland angeordnet

worden war, aufzuheben sei und stattdessen ein Asylverfahren in der Schweiz

eröffnet werde.

D. Am 16. April

2024 schied das Bezirksgericht C die Ehe von A und B. A stellte am 23. Oktober

2024 ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, welches das

Migrationsamt mit Verfügung vom 2. April 2025 abwies. Unter Bezugnahme auf

das hängige Asylverfahren verzichtete das Migrationsamt auf den Erlass einer

Wegweisungsverfügung.

Erwägungen

II.

A. Einen am

30.

April 2025 hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die

Sicherheitsdirektion am 12. Juni 2025 ab.

B. Bereits

am 6. Mai 2025 hatte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin

abgewiesen und ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Hiergegen erhob A am

5.

Juni 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, woraufhin dieses am

10.

Juni 2025 anordnete, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen

in der Schweiz abwarten könne. Das Verfahren ist noch hängig.

III.

Am 14. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2025 und die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Juli

2025.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin befindet sich in einem hängigen Asylverfahren. Nach

Art. 14 Abs. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) werden hängige Verfahren um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

Gemäss Abs. 6 derselben Bestimmung bleiben erteilte

Aufenthaltsbewilligungen gültig, und sie können gemäss den ausländerrechtlichen

Bestimmungen verlängert werden.

2.2

Im

vorliegenden Verfahren geht es nicht um eine Neuerteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Verlängerung einer bereits erteilten

Bewilligung, nachdem ein Verlängerungsgesuch gestellt worden und die

widerrufene Bewilligung mittlerweile wegen Zeitablaufs erloschen ist. Ein

solches Verfahren wird nicht nach Art. 14 Abs. 5 AsylG

gegenstandslos, sondern es fällt unter Art. 14 Abs. 6 AsylG (VGr,

23.

Januar 2020, VB.2019.00564, E. 3.2 und 26. Juni 2013,

VB.2013.00054, E. 2.3 [nicht unter www.vgrzh.ch], auch zum Ganzen).

Andernfalls hätte das Asylgesuch eine Schlechterstellung der betroffenen Person

zur Folge (Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 11).

Ohnehin hat die Beschwerdeführerin kein neues Asylgesuch gestellt, sondern

wurde bloss ihr bereits bei Einreise gestelltes Asylgesuch aufgrund der

geänderten internationalen Zuständigkeit vom SEM neu aufgenommen und der

ursprüngliche Nichteintretensentscheid widerrufen.

Bei dieser Ausgangslage steht das hängige Asylverfahren

einer migrationsrechtlichen Beurteilung der beantragten Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen.

2.3

Das SEM

hat in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid vom 6. Mai 2025 gestützt

auf Art. 44 AsylG die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt und deren

Vollzug angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Vollzug einstweilen

gestoppt. Insofern wird die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

abschliessend im Asylverfahren geklärt werden, zumal der Beschwerdegegner und

die Vorinstanz im ausländerrechtlichen Verfahren unter Verweis auf das laufende

Asylverfahren auf die Anordnung einer Wegweisung verzichteten und diese hier

daher gar nicht streitgegenständlich ist.

3.

3.1

Der

Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ist anerkannter Flüchtling, dem in der

Schweiz Asyl gewährt wurde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Er hat gestützt auf Art. 60 Abs. 1 AsylG

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem er sich rechtmässig

aufhält. Aufgrund dieser asylrechtlichen Situation verfügt er über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGr, 18. August 2020,

2C_288/2020, E. 1.2 mit Hinweisen; VGr, 29. August 2024,

VB.2024.00098, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2

Da die

eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin durch die Scheidung von ihrem

Ex-Ehemann definitiv aufgelöst wurde, hat sie gestützt auf Art. 44 AIG in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 44 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei

Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich machen (lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit von

Art. 50 AIG, in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2025 in Kraft

steht, VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1).

Es ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit

ihrem Ex-Ehemann weniger als drei Jahre dauerte. Entsprechend kommt ein

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn

wichtige persönliche Gründe vorliegen.

4.2

Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen

namentlich vor, wenn die soziale, das heisst die persönliche, berufliche und

familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c

AIG). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-

und Familienleben der ausländischen Person (BGE 139 II 393 E. 6).

Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im

Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen

weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland

keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Der

nacheheliche Härtefall muss sich zudem auf die Ehe und den damit

zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (BGE 140 II 289 E. 3.6.1, 139

II 393 E. 6, 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 5. Juni 2023, 2C_3/2023,

E. 4.3 mit Hinweisen). Dies schliesst etwa eine Berufung auf Gründe aus,

die bereits vor der Einreise in die Schweiz entstanden und die sich im Fall einer

Rückkehr ins Heimatland aktualisieren würden, wenn sie keinen Bezug zur Ehe

aufweisen (BGr, 21. Februar 2012, 2C_688/2011, E. 2.3; VGr, 23. Januar

2020, VB.2019.00564, E. 4.1.2 und 26. Juni 2013, VB.2013.00054,

E. 3.6).

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Strafverfahren, die

in der Türkei gegen sie geführt werden, die Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat verunmöglichten und ihr gesundheitliche Probleme verursachten.

Damit führt sie Gründe an, die bereits vor der Einreise in die Schweiz gesetzt

wurden und keinen Zusammenhang mit ihrer Ehe aufweisen und derzeit im

Asylverfahren geprüft werden. Sodann beruft sie sich auf ihre Integration in

wirtschaftlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht. Diese Elemente vermögen

aber für sich allein genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl.

BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Somit kommt hier auch Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG als Anspruchsgrundlage nicht infrage.

5.

5.1

Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben geprüft, ob die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens (in Anwendung von Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1

AIG oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG) zu verlängern ist, und dies verneint. Die

Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen erneut

darauf, dass ein persönlicher Härtefall vorliege, was sie im Wesentlichen mit

der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der ihr im Heimatland drohenden

Strafverfolgung begründet.

5.2

Im Rahmen

der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,

SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung

der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)

berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die

Integrationskriterien und -vorgaben.

Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich

um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die

Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz

aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu

keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden

Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr

nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu

leben. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die

betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der

Verankerung in der Schweiz im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser

Acht gelassen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564,

E. 5.2 mit Hinweisen).

5.3

Die

Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland mit 34 Jahren und hält sich

seit rund dreieinhalb Jahren in der Schweiz auf. Sie verfügt über

Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und wurde soweit ersichtlich nie betrieben

oder straffällig. Ob sie jemals Sozialhilfe bezogen hat, ergibt sich aus den

Akten nicht. Seit September 2023 ist die Beschwerdeführerin in der Gastronomie

erwerbstätig. Damit ist der Beschwerdeführerin eine durchaus gelungene

Integration zu attestieren. Eine relevante enge Bindung zur Schweiz liegt

jedoch offensichtlich nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin Hindernisse des

Wegweisungsvollzugs geltend macht, werden diese – wie zuvor erwähnt

(E. 2.3) – im Asylverfahren geprüft werden, zumal im vorliegenden

Verfahren keine Wegweisung angeordnet wurde. Folglich ist hierauf nicht weiter

einzugehen.

Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung einer

Härtefallbewilligung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz als nicht

rechtsverletzend und ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

verhältnismässig.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).