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Entscheid

VB.2025.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00461

24. Juli 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26470)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00461

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Juli

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde C,

2. KJZ C,

3. Kantonspolizei

Zürich,

vertreten durch den Polizeiposten C,

4. Privatschule D,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Aufsichtsbeschwerde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B reichten am

23. Juli 2025 eine gemeinsame "dringende Beschwerde" gegen die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C, das Kinder- und

Jugendhilfezentrum (KJZ) C, die Kantonspolizei C sowie gegen die

Schulleitung der Privatschule D ein. Sie beantragten sinngemäss, dass

gegen die genannten Institutionen aufsichtsrechtlich vorzugehen sei. Ferner sei

der Kontakt zwischen A und ihren Kindern umgehend wiederherzustellen. Sodann

beantragten sie eine strafrechtliche Untersuchung gegen die genannten

Institutionen wegen unterlassener Hilfeleistung. In prozessualer Hinsicht seien

alle Akten und Berichte der genannten Institutionen einzuholen und überdies ein

Gutachten betreffend die Kinder einzuholen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Verfahren ist

durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig

erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b

Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen

einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

Erwägungen

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von Strafverfahren nicht zuständig;

ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer Anzeige von Amtes wegen

bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Den Beschwerdeführenden

steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei,

Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.2

Das

Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

(§ 1 Satz 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführenden Anordnungen der KESB

– wie Besuchs- und Kontaktrechte oder eine fürsorgerische Unterbringung –

anfechten wollen, handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wofür

das Verwaltungsgericht nicht, d. h.

weder als erste oder als zweite Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde,

zuständig ist (vgl. § 63 f. sowie § 13 des Einführungsgesetzes

zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR;

LS 232.3]). Dasselbe würde für eheschutzrechtliche Massnahmen sowie für

nacheheliche Sorge- und Besuchsrechtsregelungen gelten. Die Beschwerdeführenden

legen nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte.

2.3

Sollten

die Beschwerdeführenden Gewaltschutzmassnahmen anfechten wollen, so müssten

diese zuerst beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden (vgl.

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG;

LS 351]). Das Verwaltungsgericht wäre dafür nicht in erster Instanz

zuständig.

2.4

Soweit die

Beschwerdeführenden um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerinnen

bzw. um Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur

Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen

ersuchen, entspricht ihre Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem

Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich gegenüber den

Beschwerdegegnerinnen 1–3 – und deren Mitarbeitenden indes keine

Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).

Selbiges gilt für die Aufsicht über Privatschulen (vgl. § 70 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 [VSG; LS 412.100]). Weiter beanstanden die

Beschwerdeführenden jedenfalls sinngemäss, dass die Direktion der Justiz und

des Innern ihrer Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 10. Juli 2025 keine

Folge gab und aus ihrer Sicht – wenn überhaupt – nur unzureichende

aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 ergriff

bzw. auf die aufsichtsrechtliche Feststellung geltend gemachter

Rechtsverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 verzichtete. Mit all

diesen Vorbringen hätten sich die Beschwerdeführenden indes nicht an das

Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz der Direktion der Justiz

und des Innern wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf

eine Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich

eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere

Aufsichtsinstanz zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 85).

2.5

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden beantragten keine Parteientschädigung und eine

solche stünde ihnen mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 710.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführenden;

b) die Beschwerdegegnerinnen.