VB.2025.00461
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00461
24. Juli 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26470)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00461
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. Juli
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde C,
2. KJZ C,
3. Kantonspolizei
Zürich,
vertreten durch den Polizeiposten C,
4. Privatschule D,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Aufsichtsbeschwerde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B reichten am
23. Juli 2025 eine gemeinsame "dringende Beschwerde" gegen die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C, das Kinder- und
Jugendhilfezentrum (KJZ) C, die Kantonspolizei C sowie gegen die
Schulleitung der Privatschule D ein. Sie beantragten sinngemäss, dass
gegen die genannten Institutionen aufsichtsrechtlich vorzugehen sei. Ferner sei
der Kontakt zwischen A und ihren Kindern umgehend wiederherzustellen. Sodann
beantragten sie eine strafrechtliche Untersuchung gegen die genannten
Institutionen wegen unterlassener Hilfeleistung. In prozessualer Hinsicht seien
alle Akten und Berichte der genannten Institutionen einzuholen und überdies ein
Gutachten betreffend die Kinder einzuholen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist
durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig
erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b
Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen
einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
Erwägungen
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von Strafverfahren nicht zuständig;
ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer Anzeige von Amtes wegen
bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. Robert Hauser/Erhard
Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Den Beschwerdeführenden
steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei,
Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
2.2
Das
Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(§ 1 Satz 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführenden Anordnungen der KESB
– wie Besuchs- und Kontaktrechte oder eine fürsorgerische Unterbringung –
anfechten wollen, handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wofür
das Verwaltungsgericht nicht, d. h.
weder als erste oder als zweite Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde,
zuständig ist (vgl. § 63 f. sowie § 13 des Einführungsgesetzes
zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR;
LS 232.3]). Dasselbe würde für eheschutzrechtliche Massnahmen sowie für
nacheheliche Sorge- und Besuchsrechtsregelungen gelten. Die Beschwerdeführenden
legen nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte.
2.3
Sollten
die Beschwerdeführenden Gewaltschutzmassnahmen anfechten wollen, so müssten
diese zuerst beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden (vgl.
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG;
LS 351]). Das Verwaltungsgericht wäre dafür nicht in erster Instanz
zuständig.
2.4
Soweit die
Beschwerdeführenden um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerinnen
bzw. um Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur
Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen
ersuchen, entspricht ihre Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem
Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich gegenüber den
Beschwerdegegnerinnen 1–3 – und deren Mitarbeitenden indes keine
Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85).
Selbiges gilt für die Aufsicht über Privatschulen (vgl. § 70 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 [VSG; LS 412.100]). Weiter beanstanden die
Beschwerdeführenden jedenfalls sinngemäss, dass die Direktion der Justiz und
des Innern ihrer Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 10. Juli 2025 keine
Folge gab und aus ihrer Sicht – wenn überhaupt – nur unzureichende
aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 ergriff
bzw. auf die aufsichtsrechtliche Feststellung geltend gemachter
Rechtsverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 verzichtete. Mit all
diesen Vorbringen hätten sich die Beschwerdeführenden indes nicht an das
Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz der Direktion der Justiz
und des Innern wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf
eine Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich
eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere
Aufsichtsinstanz zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 85).
2.5
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden beantragten keine Parteientschädigung und eine
solche stünde ihnen mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 710.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführenden;
b) die Beschwerdegegnerinnen.