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Entscheid

VB.2025.00462

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00462

8. August 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26493)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00462

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei

Winterthur

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wies die

Stadtpolizei Winterthur A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni

2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der von ihm gemeinsam mit seiner

Partnerin B bewohnten Wohnung in Winterthur. Zudem verbot die Stadtpolizei

A für die gleiche Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu betreten

sowie mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 3. Juli 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS250074-K und verlängerte mit Urteil vom 9. Juli 2025 die

Wegweisung, das Kontakt- und das Rayonverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige

Anhörung der Parteien – bis 9. Oktober 2025. Gerichtskosten erhob die

Zwangsmassnahmenrichterin keine. Parteientschädigungen sprach sie ebenfalls

nicht zu.

B. Gegen

das Urteil vom 9. Juli 2025 erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2025

(Datum des Eingangs) Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht

eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250079-K. Nachdem

sie die Parteien am 17. Juli 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte

die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 18. Juli

2025.

definitiv bis 9. Oktober 2025 (Dispositivziffer 1). Die

Gerichtskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer 2),

Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 3).

III.

Mit – vom Bezirksgericht zuständigkeitshalber

weitergeleiteter – Eingabe vom 22. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 18. Juli

2025.

sinngemäss insoweit, als damit die Wegweisung und das Rayonverbot

verlängert wurden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ersuchte A sodann um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2025 (Poststempel vom 30. Juli 2025)

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit einer

"Verkürzung" der Wegweisung und des Rayonverbots bis

9.

September 2025 einverstanden sei. Mit (verspäteter) Eingabe vom

5.

August 2025 verzichtete die Zwangsmassnahmenrichterin auf

Vernehmlassung. A, mittlerweile in der Klinik C aufhältig, erklärte sich

mit Eingabe vom 6. August 2025 mit der von B "vorgeschlagenen

Verkürzung der Schutzmassnahmen bis 09.09.2025 einverstanden". Das

Kontaktverbot sei "auf das maximale möglich" zu verlängern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und

§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein

(lit. a).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches

Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung

an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft

zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine

Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder

der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2)

Dispositiv

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Zwangsmassnahmenrichterin hielt im Urteil vom 18. Juli 2025 fest, die

Beschwerdegegnerin habe in ihrem Verlängerungsgesuch sowie anlässlich der

Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2025 gedroht, sie und ihren Hund

umzubringen. Er habe ein Messer gehabt, welches er verwendet habe, um Käse zu

schneiden. Sowohl sie als auch der Beschwerdeführer seien alkoholsüchtig. Wenn

der Beschwerdeführer alkoholisiert sei, sei er überaus aggressiv. Sie – die

Beschwerdegegnerin – habe am 24. Juni 2025 wegen der Gesamtsituation Angst

gehabt, da der Einsprecher unter Alkoholeinfluss unberechenbar sei. Die

angeordneten Schutzmassnahmen würden ihr gegen die Angst helfen. Der

Beschwerdegegner seinerseits habe anlässlich der polizeilichen und

haftrichterlichen Einvernahmen sowie der Anhörung vor dem

Zwangsmassnahmengericht zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin nicht zuträfen. Er habe keine Drohungen ausgesprochen und

die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Messer bedroht. Er habe das Messer bloss

in der Hand gehalten, da er zuvor Plätzchen geschnitten habe. Er habe lediglich

mit der Beschwerdegegnerin kommuniziert und das Messer in der Hand gehalten,

und es sei nur darum gegangen, ihr zu sagen, dass sie endlich gehen solle. Wenn

sich die Beschwerdegegnerin bedroht gefühlt habe, könne er nichts machen. Dass

es so weit gekommen sei, sei auf das Alkoholproblem der Beschwerdegegnerin

zurückzuführen. Sie beide würden sich jeweils aggressiv verhalten und

gegenseitig "hinaufschaukeln". Er packe die Beschwerdegegnerin dann

jeweils an den Armen, um ihr "Gefuchtel" abzuwehren. Geschlagen habe

er sie aber nie (E. 3.1 und 3.2).

Sodann erwog die Zwangsmassnahmenrichterin, die

Schilderungen der Beschwerdegegnerin seien nachvollziehbar und wirkten

authentisch; es bestehe keine Veranlassung, an ihren glaubhaften Aussagen zu

zweifeln. Sodann hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich

in einem Paarkonflikt befunden hätten, der auch aus Sicht des Beschwerdeführers

eskaliert sei. Ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Drohung die Schwelle

einer Drohung im strafrechtlichen Sinne erreicht habe, könne dahingestellt bleiben.

In tatsächlicher Hinsicht erscheine es jedenfalls nachvollziehbar, dass sich

die Beschwerdegegnerin gefürchtet habe. So sei der Beschwerdeführer seinen

Angaben gemäss mutmasslich stark alkoholisiert gewesen und habe er ein Messer

in der Hand gehalten. Dass ein solches Auftreten im Licht der bereits

eskalierten Auseinandersetzung bedrohlich anmuten könne, erscheine glaubhaft.

Die Schwelle zur häuslichen Gewalt sei somit überschritten worden. Sodann

bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation

zwischen den Parteien in der Zwischenzeit vollständig beruhigt hätte.

Insbesondere in Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – die

Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es bereits zuvor zu tätlichen

Auseinandersetzungen gekommen sei – erscheine es verständlich, dass sich die

Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte bzw. weitere Eskalationen

und Vorfälle häuslicher Gewalt unmittelbar drohten. Der Fortbestand der

Gefährdung sei daher zu bejahen. Zwar sei nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer in die Wohnung zurückkehren möchte und seine eigene aktuelle

Wohnsituation schwierig sei. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit spreche

vorliegend jedoch nichts gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen.

Demgemäss seien die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern (E. 4.1

und 4.2).

3.2 Der

Beschwerdeführer vermag diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges

entgegenzusetzen. Zwar ist unbestritten, dass der Mietvertrag für die Wohnung

in Winterthur (allein) auf seinen Namen lautet, und verständlich, dass der

Beschwerdeführer die Wegweisung und das Rayonverbot bereits deswegen als

stossend empfindet. Ebenso unbestritten ist indes, dass die fragliche Wohnung

seit beinahe einem Jahr der gemeinsame (bzw. einzige) Wohnort beider –

partnerschaftlich verbundener – Parteien ist bzw. war. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag alleiniger Mieter ist, steht und stand der

Wegweisung und dem Rayonverbot damit nicht entgegen und wurde von der

Zwangsmassnahmenrichterin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Übrigen

ausreichend berücksichtigt. Ohnehin ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber

zu befinden, wem das Benutzungsrecht der fraglichen Wohnung in zivilrechtlicher

Hinsicht zukommt. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund gewaltschutzrechtlicher

Massnahmen untersagt, die Wohnung und deren Umgebung zu betreten.

Auch wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, weder

am 24. Juni 2025 noch sonst jemals (körperliche) Gewalt angewendet und die

Beschwerdegegnerin bedroht zu haben, vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen

nicht infrage zu stellen. Einerseits erachtete die Zwangsmassnahmenrichterin

das Vorliegen häuslicher Gewalt – zu Recht – (bereits) aufgrund der Drohungen als

gegeben, andererseits beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine bloss

pauschale Bestreitung der Angaben der Beschwerdegegnerin. Ferner trifft es

nicht zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich häuslicher Gewalt bis anhin nie

"auffällig" geworden ist. Dass die Zwangsmassnahmenrichterin, die

anlässlich der Anhörungen einen persönlichen Eindruck von den Parteien gewinnen

konnte, die Aussagen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft und damit

auch den Fortbestand der Gefährdung als gegeben erachtete, ist nicht zu

beanstanden. Auch was die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen betrifft,

kann der Zwangsmassnahmenrichterin insbesondere vor dem Hintergrund früherer

Vorfälle keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden.

3.3 Angesichts

ihres offenbar bevorstehenden Aus- bzw. Umzugs erklärte sich die

Beschwerdegegnerin indes mit Beschwerdeantwort mit der Aufhebung der Wegweisung

und des Rayonverbots per 9. September 2025 einverstanden, wozu

anschliessend auch der Beschwerdeführer seine Zustimmung gab (vorn III.). Unter

diesen – neuen – Umständen scheint eine Aufrechterhaltung dieser

Schutzmassnahmen bis 9. Oktober 2025 nicht mehr angezeigt.

Dispositivziffer 1 des Urteils vom 18. Juli 2025 ist folglich insofern

abzuändern, als die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das Rayonverbot

um den gemeinsamen Wohnort lediglich bis und mit 9. September 2025 zu

verlängern sind. Demgegenüber bleibt das Kontaktverbot – dem übereinstimmenden

Willen der Parteien entsprechend – unverändert bis 9. Oktober 2025

bestehen.

3.4 Damit ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Für eine Anpassung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Urteils vom 18. Juni 2025

(Dispositivziffern 2 und 3) besteht kein Anlass. Wie dargelegt sind die

Erwägungen der Zwangsmassnahmenrichterin nicht zu beanstanden und ist die

teilweise Gutheissung der Beschwerde dem (erst) vor Verwaltungsgericht

gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin bzw. den veränderten Umständen

geschuldet. Zudem beantragten die Parteien im Einspracheverfahren keine

Umtriebsentschädigungen.

4.

4.1 Gemäss

§ 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach

§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt

werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder

verlängert werden. Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt

auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger

Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten

Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr,

9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1).

Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Umtriebsentschädigungen

wurden keine beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In teilweiser

Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils GS250079-K des

Bezirksgerichts Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) vom 18. Juli 2025

werden die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das Rayonverbot um den

gemeinsamen Wohnort unter der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach

Art. 292 StGB bis und mit 9. September 2025 verlängert.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 955.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Winterthur.