VB.2025.00462
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00462
8. August 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26493)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00462
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei
Winterthur
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wies die
Stadtpolizei Winterthur A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni
2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der von ihm gemeinsam mit seiner
Partnerin B bewohnten Wohnung in Winterthur. Zudem verbot die Stadtpolizei
A für die gleiche Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu betreten
sowie mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. Juli 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS250074-K und verlängerte mit Urteil vom 9. Juli 2025 die
Wegweisung, das Kontakt- und das Rayonverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige
Anhörung der Parteien – bis 9. Oktober 2025. Gerichtskosten erhob die
Zwangsmassnahmenrichterin keine. Parteientschädigungen sprach sie ebenfalls
nicht zu.
B. Gegen
das Urteil vom 9. Juli 2025 erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2025
(Datum des Eingangs) Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht
eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250079-K. Nachdem
sie die Parteien am 17. Juli 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte
die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 18. Juli
2025.
definitiv bis 9. Oktober 2025 (Dispositivziffer 1). Die
Gerichtskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer 2),
Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 3).
III.
Mit – vom Bezirksgericht zuständigkeitshalber
weitergeleiteter – Eingabe vom 22. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 18. Juli
2025.
sinngemäss insoweit, als damit die Wegweisung und das Rayonverbot
verlängert wurden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ersuchte A sodann um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2025 (Poststempel vom 30. Juli 2025)
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit einer
"Verkürzung" der Wegweisung und des Rayonverbots bis
9.
September 2025 einverstanden sei. Mit (verspäteter) Eingabe vom
5.
August 2025 verzichtete die Zwangsmassnahmenrichterin auf
Vernehmlassung. A, mittlerweile in der Klinik C aufhältig, erklärte sich
mit Eingabe vom 6. August 2025 mit der von B "vorgeschlagenen
Verkürzung der Schutzmassnahmen bis 09.09.2025 einverstanden". Das
Kontaktverbot sei "auf das maximale möglich" zu verlängern.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und
§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein
(lit. a).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches
Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung
an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft
zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine
Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder
der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2)
Dispositiv
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Zwangsmassnahmenrichterin hielt im Urteil vom 18. Juli 2025 fest, die
Beschwerdegegnerin habe in ihrem Verlängerungsgesuch sowie anlässlich der
Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2025 gedroht, sie und ihren Hund
umzubringen. Er habe ein Messer gehabt, welches er verwendet habe, um Käse zu
schneiden. Sowohl sie als auch der Beschwerdeführer seien alkoholsüchtig. Wenn
der Beschwerdeführer alkoholisiert sei, sei er überaus aggressiv. Sie – die
Beschwerdegegnerin – habe am 24. Juni 2025 wegen der Gesamtsituation Angst
gehabt, da der Einsprecher unter Alkoholeinfluss unberechenbar sei. Die
angeordneten Schutzmassnahmen würden ihr gegen die Angst helfen. Der
Beschwerdegegner seinerseits habe anlässlich der polizeilichen und
haftrichterlichen Einvernahmen sowie der Anhörung vor dem
Zwangsmassnahmengericht zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin nicht zuträfen. Er habe keine Drohungen ausgesprochen und
die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Messer bedroht. Er habe das Messer bloss
in der Hand gehalten, da er zuvor Plätzchen geschnitten habe. Er habe lediglich
mit der Beschwerdegegnerin kommuniziert und das Messer in der Hand gehalten,
und es sei nur darum gegangen, ihr zu sagen, dass sie endlich gehen solle. Wenn
sich die Beschwerdegegnerin bedroht gefühlt habe, könne er nichts machen. Dass
es so weit gekommen sei, sei auf das Alkoholproblem der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen. Sie beide würden sich jeweils aggressiv verhalten und
gegenseitig "hinaufschaukeln". Er packe die Beschwerdegegnerin dann
jeweils an den Armen, um ihr "Gefuchtel" abzuwehren. Geschlagen habe
er sie aber nie (E. 3.1 und 3.2).
Sodann erwog die Zwangsmassnahmenrichterin, die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin seien nachvollziehbar und wirkten
authentisch; es bestehe keine Veranlassung, an ihren glaubhaften Aussagen zu
zweifeln. Sodann hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich
in einem Paarkonflikt befunden hätten, der auch aus Sicht des Beschwerdeführers
eskaliert sei. Ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Drohung die Schwelle
einer Drohung im strafrechtlichen Sinne erreicht habe, könne dahingestellt bleiben.
In tatsächlicher Hinsicht erscheine es jedenfalls nachvollziehbar, dass sich
die Beschwerdegegnerin gefürchtet habe. So sei der Beschwerdeführer seinen
Angaben gemäss mutmasslich stark alkoholisiert gewesen und habe er ein Messer
in der Hand gehalten. Dass ein solches Auftreten im Licht der bereits
eskalierten Auseinandersetzung bedrohlich anmuten könne, erscheine glaubhaft.
Die Schwelle zur häuslichen Gewalt sei somit überschritten worden. Sodann
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation
zwischen den Parteien in der Zwischenzeit vollständig beruhigt hätte.
Insbesondere in Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – die
Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es bereits zuvor zu tätlichen
Auseinandersetzungen gekommen sei – erscheine es verständlich, dass sich die
Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte bzw. weitere Eskalationen
und Vorfälle häuslicher Gewalt unmittelbar drohten. Der Fortbestand der
Gefährdung sei daher zu bejahen. Zwar sei nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer in die Wohnung zurückkehren möchte und seine eigene aktuelle
Wohnsituation schwierig sei. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit spreche
vorliegend jedoch nichts gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen.
Demgemäss seien die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern (E. 4.1
und 4.2).
3.2 Der
Beschwerdeführer vermag diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges
entgegenzusetzen. Zwar ist unbestritten, dass der Mietvertrag für die Wohnung
in Winterthur (allein) auf seinen Namen lautet, und verständlich, dass der
Beschwerdeführer die Wegweisung und das Rayonverbot bereits deswegen als
stossend empfindet. Ebenso unbestritten ist indes, dass die fragliche Wohnung
seit beinahe einem Jahr der gemeinsame (bzw. einzige) Wohnort beider –
partnerschaftlich verbundener – Parteien ist bzw. war. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag alleiniger Mieter ist, steht und stand der
Wegweisung und dem Rayonverbot damit nicht entgegen und wurde von der
Zwangsmassnahmenrichterin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Übrigen
ausreichend berücksichtigt. Ohnehin ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber
zu befinden, wem das Benutzungsrecht der fraglichen Wohnung in zivilrechtlicher
Hinsicht zukommt. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund gewaltschutzrechtlicher
Massnahmen untersagt, die Wohnung und deren Umgebung zu betreten.
Auch wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, weder
am 24. Juni 2025 noch sonst jemals (körperliche) Gewalt angewendet und die
Beschwerdegegnerin bedroht zu haben, vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen
nicht infrage zu stellen. Einerseits erachtete die Zwangsmassnahmenrichterin
das Vorliegen häuslicher Gewalt – zu Recht – (bereits) aufgrund der Drohungen als
gegeben, andererseits beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine bloss
pauschale Bestreitung der Angaben der Beschwerdegegnerin. Ferner trifft es
nicht zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich häuslicher Gewalt bis anhin nie
"auffällig" geworden ist. Dass die Zwangsmassnahmenrichterin, die
anlässlich der Anhörungen einen persönlichen Eindruck von den Parteien gewinnen
konnte, die Aussagen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft und damit
auch den Fortbestand der Gefährdung als gegeben erachtete, ist nicht zu
beanstanden. Auch was die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen betrifft,
kann der Zwangsmassnahmenrichterin insbesondere vor dem Hintergrund früherer
Vorfälle keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden.
3.3 Angesichts
ihres offenbar bevorstehenden Aus- bzw. Umzugs erklärte sich die
Beschwerdegegnerin indes mit Beschwerdeantwort mit der Aufhebung der Wegweisung
und des Rayonverbots per 9. September 2025 einverstanden, wozu
anschliessend auch der Beschwerdeführer seine Zustimmung gab (vorn III.). Unter
diesen – neuen – Umständen scheint eine Aufrechterhaltung dieser
Schutzmassnahmen bis 9. Oktober 2025 nicht mehr angezeigt.
Dispositivziffer 1 des Urteils vom 18. Juli 2025 ist folglich insofern
abzuändern, als die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das Rayonverbot
um den gemeinsamen Wohnort lediglich bis und mit 9. September 2025 zu
verlängern sind. Demgegenüber bleibt das Kontaktverbot – dem übereinstimmenden
Willen der Parteien entsprechend – unverändert bis 9. Oktober 2025
bestehen.
3.4 Damit ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Für eine Anpassung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Urteils vom 18. Juni 2025
(Dispositivziffern 2 und 3) besteht kein Anlass. Wie dargelegt sind die
Erwägungen der Zwangsmassnahmenrichterin nicht zu beanstanden und ist die
teilweise Gutheissung der Beschwerde dem (erst) vor Verwaltungsgericht
gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin bzw. den veränderten Umständen
geschuldet. Zudem beantragten die Parteien im Einspracheverfahren keine
Umtriebsentschädigungen.
4.
4.1 Gemäss
§ 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach
§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder
verlängert werden. Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt
auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger
Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten
Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr,
9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1).
Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.2 Umtriebsentschädigungen
wurden keine beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In teilweiser
Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils GS250079-K des
Bezirksgerichts Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) vom 18. Juli 2025
werden die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das Rayonverbot um den
gemeinsamen Wohnort unter der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 StGB bis und mit 9. September 2025 verlängert.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 955.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Winterthur.