VB.2025.00463
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00463
11. Dezember 2025Deutsch11 min
(URT.2025.26810)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00463
Urteil
der
4. Kammer
vom 11. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Modulprüfung
Internationales Privatrecht (BLaw),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaften auf der Bachelor-Stufe.
Er absolvierte am 26. Juni 2024 die schriftliche Prüfung im Pflichtmodul
"Internationales Privatrecht (BLaw)". Die Rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Zürich teilte A mittels am 28. September 2024 ausgestellten
Leistungsausweises mit, dass er die Prüfung mit der Note 4,0 bestanden
habe.
B. Hiergegen
erhob A am 1. November 2024 Einsprache beim Fakultätsvorstand der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät und verlangte die Erteilung von zusätzlichen
11,25 Punkten sowie die entsprechende Anhebung seiner Prüfungsnote auf 5,5.
In teilweiser Gutheissung der Einsprache gewährte der Fakultätsvorstand A am
21. Dezember 2024 1,5 zusätzliche Punkte in der Modulprüfung
"Internationales Privatrecht (BLaw)" und hob dessen Prüfungsnote auf
4,5 an. Im Übrigen wies er die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 29. Januar 2025 erhobenen Rekurs von A
wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 12. Juni 2025 ab.
III.
Am 23. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, ihm seien unter
Entschädigungsfolge für seine Lösung der Prüfung vom 26. Juni 2024 im
Modul "Internationales Privatrecht (BLaw)" 5,5 zusätzliche Punkte zu
erteilen und seine Note sei auf 5,0 anzuheben. Eventualiter sei die Sache zur
erneuten Benotung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Zürich zurückzuweisen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
15.
August 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Zürich verzichtete am 18. August 2025 auf
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl.
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
Dabei gilt es hier zu beachten, dass die Anfechtung einzelner Modulnoten sowohl
bezüglich des Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtsschutzinteresses
problematisch sein kann (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2023.00040,
E. 2.1). Ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers
betreffend eine genügende Modulnote eingetreten ist, kann vorliegend jedoch
offenbleiben, da die Beschwerde, wie sich gleich zeigen wird, ohnehin
abzuweisen ist.
3.
3.1
Gemäss
§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung
über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
25.
März 2024 [LS 415.111.7]).
3.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743,
E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November
2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).
Hieran ändert nichts, dass vorliegend eine rechtswissenschaftliche Prüfung zu
beurteilen ist. Das Gericht auferlegt sich bei der Überprüfung von
Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner
Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGr, 9. September
2025, 2D_24/2024, E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00648, E. 2.3).
4.
4.1
Die
Modulprüfung "Internationales Privatrecht (BLaw)" vom 26. Juni
2024.
hatte, soweit hier relevant, den folgenden Wortlaut:
" Aufgabe 1
Die Basler Chocolatier B AG
versendet im Rahmen einer Werbeaktion Prospekte an zahlreiche Haushalte in den
für ihre Zürcher Mitbewerberin Z AG zentralen Absatzmärkten Paris und
Berlin. Gleichzeitig erhalten Zürcher Haushalte dieselben Prospekte. Alle diese
Sendungen enthalten folgende Aussagen: "Was Z Schokolade nennt, würden wir
nicht mal zum Backen verwenden. Wer Schimmel nicht nur bei Käse mag, der ist bei
Z sicher richtig. Wem aber Qualität wichtig ist, der kommt nur zu uns."
Z leitet aus diesem Sachverhalt
Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gegenüber B ab und macht diese vor
dem Handelsgericht Zürich geltend.
1.a) Hauptfrage:
Angenommen, das HGer ZH ist zuständig: Nach welchem Recht sind die
verfahrensgegenständlichen Ansprüche zu beurteilen? (23 Pkte)
1.b) Zusatzfrage:
Wenn Sie annehmen, beide Parteien argumentierten im Verfahren vor dem HGer ZH
ausschliesslich unter Bezugnahme auf Bestimmungen des schweizerischen Rechts:
Ändert dies etwas an dem unter 1.a) zu erzielenden Ergebnis? (7 Pkte)
[Frage 1.c]
Bearbeitervermerk:
Unterstellen Sie, dass
allfällige Ansprüche der Z nicht auf Verletzungen gestützt werden, die
sich aus folgenden Rechtsbereichen ergeben: Firmen- und Namensrecht,
Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrecht, allgemeines Deliktsrecht.
[Aufgabe 2]
Bearbeitervermerk für
beide Aufgaben:
Denken Sie daran, wo immer
möglich die Rechtsgrundlage(n) Ihrer Ausführungen präzise zu benennen und
gegebenenfalls auch Ihre Gründe für nicht weiter in Betracht gezogene
Bestimmungen darzulegen."
4.2
Gemäss
Musterlösung waren von den Kandidierenden zur Beantwortung von Frage 1.a)
im Wesentlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Sonderanknüpfungsnorm für
lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten in Art. 136 des Bundesgesetzes über
das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291)
gefragt. Gemäss dieser Norm unterstehen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem
Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung
entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG), ausser wenn sich die Rechtsverletzung
ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten richtet.
Diesfalls ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene
Niederlassung befindet (Art. 136 Abs. 2 IPRG). Gemäss Musterlösung
mussten die Kandidierenden für die volle Punktzahl erkennen, dass hier
Art. 136 Abs. 1 IPRG einschlägig ist, der massgebliche
Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht der jeweils von der unlauteren
Werbung der B AG betroffene Marktort ist und vorliegend mehrere Märkte
(Schweiz, Deutschland und Frankreich) betroffen sind und damit ein Streudelikt
vorliegt, welches eine Mosaikbetrachtung notwendig macht.
Zur Beantwortung der Frage 1.b) waren gemäss
Musterlösung Ausführungen dazu gefragt, ob das beidseitige Argumentieren mit
Schweizer Recht als Prozesshandlung eine konkludente Rechtswahl der Parteien
darstellen kann. Hierzu musste ausgelegt werden, ob eine Rechtswahl im
Anwendungsbereich von Art. 136 IPRG überhaupt zulässig ist (was in der
Lehre umstritten ist) und falls ja, ob die weiteren Voraussetzungen an eine
gültige Rechtswahl erfüllt sind.
4.3
Der
Beschwerdeführer beantwortete Frage 1.a) gemäss Prüfungskorrektur zu
weiten Teilen korrekt und erhielt hierfür 17,75 von möglichen 23 Punkten.
Die Frage 1.b) beantwortete er jedoch ausschliesslich unter Bezugnahme auf
Art. 15 Abs. 1 IPRG ("Das Recht auf das dieses Gesetz verweist,
ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen
offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit
einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht") und machte
keine Ausführungen dazu, ob das Prozessverhalten der Parteien vor dem
Handelsgericht Zürich als konkludente Rechtswahl zu verstehen sei. Hierfür
erhielt er zunächst 0,25 von maximal 7 Punkten, wobei die Bepunktung im
Einspracheverfahren auf 0,75 Punkte angehoben wurde. Diese Anhebung
begründete der Examinator mit einem expliziten Verweis des Beschwerdeführers in
seiner Prüfungsantwort zu Aufgabe 1.b) auf seine Ausführungen betreffend den
Lehrstreit zur Zulässigkeit einer Rechtswahl im Anwendungsbereich von
Art. 136 IPRG bei Aufgabe 1.a). An der Nichtbepunktung von dessen
Ausführungen zu Art. 15 IPRG hielt er hingegen fest.
Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nur noch
geltend, seine Ausführungen zu Art. 15 IPRG bei der Beantwortung von Frage 1.b)
hätten ebenfalls bepunktet werden sollen. So würden zumindest gewisse Stimmen
in der Lehre vertreten, dass das Handelsgericht in der Konstellation der
Prüfungsfrage (im Wesentlichen: Schweizer Unternehmen klagt gegen Schweizer
Unternehmen wegen lauterkeitsrechtlicher Delikte, die sich in der Schweiz und
im Ausland auswirkten) prüfen müsste, ob nicht Schweizer Recht "in viel
engerem Zusammenhang" mit dem Sachverhalt steht als das (ebenfalls)
anzuwendende deutsche und französische Recht. Hierzu verwies er unter anderem
auch auf eine Musterlösung einer früheren Prüfung desselben Lehrstuhls aus dem
Frühjahrssemester 2020.
4.4
Der
Examinator beschränkte sich im Einspracheverfahren betreffend diese Rüge im
Wesentlichen darauf, auszuführen, dass seine Stellungnahme ausschliesslich
unter Bezugnahme auf die Musterlösung des Frühjahrssemesters 2024 erfolge und dass die Auswahl
der bepunkteten Aspekte und die ihr zugrundeliegende Gewichtung innerhalb der
Musterlösung dem Ermessen des Prüfers unterliege. Die so festgelegten Punkte
seien einheitlich vergeben worden, weshalb keine Willkür in Betracht komme.
In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Februar 2025,
welche von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereicht wurde, hielt
der Examinator fest, dass der Beschwerdeführer nichts aus der Musterlösung
einer früheren Prüfung ableiten könne und dass kein Anspruch darauf bestehe,
dass in einem Bearbeitervermerk sämtliche Rechtsgrundlagen, die nicht zu prüfen
sind, genannt werden. Sinngemäss seien Ausführungen zu Art. 15 IPRG hier
nicht "fallentscheidend" gewesen.
4.5
Musterlösungen
dienen dazu, die Leistungen der Prüfungskandidierenden nach einem einheitlichen
Massstab zu beurteilen; sie fördern die rechtsgleiche Behandlung der zu
prüfenden Personen. Bei der Frage, welche Teile der Prüfung mit wie vielen
Punkten zu bewerten und ob allenfalls für Antworten, welche die Musterlösung
nicht vorsieht, Zusatzpunkte zu vergeben sind, steht den Examinatoren ein
grosser Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 20. Januar 2017, 2D_41/2016,
E. 2.2; ferner VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 4.3.2).
4.6
Im
vorliegenden Fall bezog sich die Frage 1.b) ausschliesslich darauf,
inwiefern die Tatsache, dass sowohl die B AG als auch die Z AG (je
mit Sitz in der Schweiz) vor dem Handelsgericht Zürich ausschliesslich unter
Bezugnahme auf schweizerisches Recht argumentieren, etwas am auf die
Streitsache anwendbaren Recht ändert, welches die Kandidierenden zuvor bei Frage 1.a)
ermitteln mussten. Bei dieser Ausgangslage ist nachvollziehbar und lag es im
Ermessen des Examinators, wenn er einzig dann Punkte erteilte, wenn die
Kandidierenden bei ihrer Antwort auf Frage 1.b) auf die Frage einer
allfälligen konkludenten Rechtswahl Bezug nahmen. Die Frage war nicht generell,
ob in einer Konstellation wie der vorliegenden auch ein anderes Recht zur
Anwendung kommen kann als dasjenige, welches in Aufgabe 1.a) ermittelt
wurde, sondern ob dies aufgrund des prozessualen Verhaltens der Parteien
der Fall sein kann. Ein Anspruch darauf, dass zwar (möglicherweise) korrekte,
aber nicht gefragte bzw. für die Beantwortung der Frage nicht relevante
Ausführungen bepunktet werden, besteht nicht. Folglich liegt im Festhalten des Examinators
an der Musterlösung und dem Nichterteilen von Punkten für die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu Art. 15 IPRG auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Daran ändert auch der
Bearbeitervermerk, wonach die Kandidierenden auch daran denken sollen,
"gegebenenfalls [die] Gründe für nicht weiter in Betracht gezogene
Bestimmungen darzulegen", nichts.
4.7
Soweit der
Beschwerdeführer weiter sinngemäss geltend macht, die Frage nach einer
allfälligen Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG hätte zwingend
im Lösungsschema zur Frage 1.a) betreffend das anwendbare Recht im Prozess
vor dem Handelsgericht Zürich berücksichtigt werden müssen, kann er hieraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antwort
auf Frage 1.a) keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht. Vielmehr
beschränkten sich seine Erwägungen zu Art. 15 IPRG auf die Beantwortung
der Frage 1.b), wo sie jedoch nach dem zuvor Ausgeführten nicht relevant
waren. Ein Anspruch darauf, dass der Korrektor in Antworten zu verschiedenen
Prüfungsfragen Versatzstücke zusammensucht, die möglicherweise als Antwort zu
einer anderen Prüfungsfrage Punkte geben könnten, besteht nicht. Ohnehin liegt
es im dem Prüfungsexperten zustehenden Fachermessen, ob bei der Frage 1.a)
Ausführungen zu Art. 15 IPRG bepunktet worden wären.
4.8
Die
Korrektur und Bewertung der Prüfung "Internationales Privatrecht
(BLaw)" erweist sich daher als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.