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Entscheid

VB.2025.00463

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00463

11. Dezember 2025Deutsch11 min

(URT.2025.26810)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00463

Urteil

der

4. Kammer

vom 11. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Modulprüfung

Internationales Privatrecht (BLaw),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaften auf der Bachelor-Stufe.

Er absolvierte am 26. Juni 2024 die schriftliche Prüfung im Pflichtmodul

"Internationales Privatrecht (BLaw)". Die Rechtswissenschaftliche

Fakultät der Universität Zürich teilte A mittels am 28. September 2024 ausgestellten

Leistungsausweises mit, dass er die Prüfung mit der Note 4,0 bestanden

habe.

B. Hiergegen

erhob A am 1. November 2024 Einsprache beim Fakultätsvorstand der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät und verlangte die Erteilung von zusätzlichen

11,25 Punkten sowie die entsprechende Anhebung seiner Prüfungsnote auf 5,5.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache gewährte der Fakultätsvorstand A am

21. Dezember 2024 1,5 zusätzliche Punkte in der Modulprüfung

"Internationales Privatrecht (BLaw)" und hob dessen Prüfungsnote auf

4,5 an. Im Übrigen wies er die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 29. Januar 2025 erhobenen Rekurs von A

wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am 12. Juni 2025 ab.

III.

Am 23. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, ihm seien unter

Entschädigungsfolge für seine Lösung der Prüfung vom 26. Juni 2024 im

Modul "Internationales Privatrecht (BLaw)" 5,5 zusätzliche Punkte zu

erteilen und seine Note sei auf 5,0 anzuheben. Eventualiter sei die Sache zur

erneuten Benotung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität

Zürich zurückzuweisen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

15.

August 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtswissenschaftliche

Fakultät der Universität Zürich verzichtete am 18. August 2025 auf

Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der Universität zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz (ebenfalls) erfüllt waren (vgl.

Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

Dabei gilt es hier zu beachten, dass die Anfechtung einzelner Modulnoten sowohl

bezüglich des Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtsschutzinteresses

problematisch sein kann (vgl. VGr, 20. April 2023, VB.2023.00040,

E. 2.1). Ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers

betreffend eine genügende Modulnote eingetreten ist, kann vorliegend jedoch

offenbleiben, da die Beschwerde, wie sich gleich zeigen wird, ohnehin

abzuweisen ist.

3.

3.1

Gemäss

§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung

über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

25.

März 2024 [LS 415.111.7]).

3.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 25. April 2024, VB.2023.00743,

E. 2.2 – 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 21. November

2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

Hieran ändert nichts, dass vorliegend eine rechtswissenschaftliche Prüfung zu

beurteilen ist. Das Gericht auferlegt sich bei der Überprüfung von

Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner

Fachkenntnisse zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGr, 9. September

2025, 2D_24/2024, E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00648, E. 2.3).

4.

4.1

Die

Modulprüfung "Internationales Privatrecht (BLaw)" vom 26. Juni

2024.

hatte, soweit hier relevant, den folgenden Wortlaut:

" Aufgabe 1

Die Basler Chocolatier B AG

versendet im Rahmen einer Werbeaktion Prospekte an zahlreiche Haushalte in den

für ihre Zürcher Mitbewerberin Z AG zentralen Absatzmärkten Paris und

Berlin. Gleichzeitig erhalten Zürcher Haushalte dieselben Prospekte. Alle diese

Sendungen enthalten folgende Aussagen: "Was Z Schokolade nennt, würden wir

nicht mal zum Backen verwenden. Wer Schimmel nicht nur bei Käse mag, der ist bei

Z sicher richtig. Wem aber Qualität wichtig ist, der kommt nur zu uns."

Z leitet aus diesem Sachverhalt

Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz gegenüber B ab und macht diese vor

dem Handelsgericht Zürich geltend.

1.a) Hauptfrage:

Angenommen, das HGer ZH ist zuständig: Nach welchem Recht sind die

verfahrensgegenständlichen Ansprüche zu beurteilen? (23 Pkte)

1.b) Zusatzfrage:

Wenn Sie annehmen, beide Parteien argumentierten im Verfahren vor dem HGer ZH

ausschliesslich unter Bezugnahme auf Bestimmungen des schweizerischen Rechts:

Ändert dies etwas an dem unter 1.a) zu erzielenden Ergebnis? (7 Pkte)

[Frage 1.c]

Bearbeitervermerk:

Unterstellen Sie, dass

allfällige Ansprüche der Z nicht auf Verletzungen gestützt werden, die

sich aus folgenden Rechtsbereichen ergeben: Firmen- und Namensrecht,

Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrecht, allgemeines Deliktsrecht.

[Aufgabe 2]

Bearbeitervermerk für

beide Aufgaben:

Denken Sie daran, wo immer

möglich die Rechtsgrundlage(n) Ihrer Ausführungen präzise zu benennen und

gegebenenfalls auch Ihre Gründe für nicht weiter in Betracht gezogene

Bestimmungen darzulegen."

4.2

Gemäss

Musterlösung waren von den Kandidierenden zur Beantwortung von Frage 1.a)

im Wesentlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Sonderanknüpfungsnorm für

lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten in Art. 136 des Bundesgesetzes über

das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291)

gefragt. Gemäss dieser Norm unterstehen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem

Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung

entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG), ausser wenn sich die Rechtsverletzung

ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten richtet.

Diesfalls ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene

Niederlassung befindet (Art. 136 Abs. 2 IPRG). Gemäss Musterlösung

mussten die Kandidierenden für die volle Punktzahl erkennen, dass hier

Art. 136 Abs. 1 IPRG einschlägig ist, der massgebliche

Anknüpfungspunkt für das anwendbare Recht der jeweils von der unlauteren

Werbung der B AG betroffene Marktort ist und vorliegend mehrere Märkte

(Schweiz, Deutschland und Frankreich) betroffen sind und damit ein Streudelikt

vorliegt, welches eine Mosaikbetrachtung notwendig macht.

Zur Beantwortung der Frage 1.b) waren gemäss

Musterlösung Ausführungen dazu gefragt, ob das beidseitige Argumentieren mit

Schweizer Recht als Prozesshandlung eine konkludente Rechtswahl der Parteien

darstellen kann. Hierzu musste ausgelegt werden, ob eine Rechtswahl im

Anwendungsbereich von Art. 136 IPRG überhaupt zulässig ist (was in der

Lehre umstritten ist) und falls ja, ob die weiteren Voraussetzungen an eine

gültige Rechtswahl erfüllt sind.

4.3

Der

Beschwerdeführer beantwortete Frage 1.a) gemäss Prüfungskorrektur zu

weiten Teilen korrekt und erhielt hierfür 17,75 von möglichen 23 Punkten.

Die Frage 1.b) beantwortete er jedoch ausschliesslich unter Bezugnahme auf

Art. 15 Abs. 1 IPRG ("Das Recht auf das dieses Gesetz verweist,

ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen

offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit

einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht") und machte

keine Ausführungen dazu, ob das Prozessverhalten der Parteien vor dem

Handelsgericht Zürich als konkludente Rechtswahl zu verstehen sei. Hierfür

erhielt er zunächst 0,25 von maximal 7 Punkten, wobei die Bepunktung im

Einspracheverfahren auf 0,75 Punkte angehoben wurde. Diese Anhebung

begründete der Examinator mit einem expliziten Verweis des Beschwerdeführers in

seiner Prüfungsantwort zu Aufgabe 1.b) auf seine Ausführungen betreffend den

Lehrstreit zur Zulässigkeit einer Rechtswahl im Anwendungsbereich von

Art. 136 IPRG bei Aufgabe 1.a). An der Nichtbepunktung von dessen

Ausführungen zu Art. 15 IPRG hielt er hingegen fest.

Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht nur noch

geltend, seine Ausführungen zu Art. 15 IPRG bei der Beantwortung von Frage 1.b)

hätten ebenfalls bepunktet werden sollen. So würden zumindest gewisse Stimmen

in der Lehre vertreten, dass das Handelsgericht in der Konstellation der

Prüfungsfrage (im Wesentlichen: Schweizer Unternehmen klagt gegen Schweizer

Unternehmen wegen lauterkeitsrechtlicher Delikte, die sich in der Schweiz und

im Ausland auswirkten) prüfen müsste, ob nicht Schweizer Recht "in viel

engerem Zusammenhang" mit dem Sachverhalt steht als das (ebenfalls)

anzuwendende deutsche und französische Recht. Hierzu verwies er unter anderem

auch auf eine Musterlösung einer früheren Prüfung desselben Lehrstuhls aus dem

Frühjahrssemester 2020.

4.4

Der

Examinator beschränkte sich im Einspracheverfahren betreffend diese Rüge im

Wesentlichen darauf, auszuführen, dass seine Stellungnahme ausschliesslich

unter Bezugnahme auf die Musterlösung des Frühjahrssemesters 2024 erfolge und dass die Auswahl

der bepunkteten Aspekte und die ihr zugrundeliegende Gewichtung innerhalb der

Musterlösung dem Ermessen des Prüfers unterliege. Die so festgelegten Punkte

seien einheitlich vergeben worden, weshalb keine Willkür in Betracht komme.

In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Februar 2025,

welche von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereicht wurde, hielt

der Examinator fest, dass der Beschwerdeführer nichts aus der Musterlösung

einer früheren Prüfung ableiten könne und dass kein Anspruch darauf bestehe,

dass in einem Bearbeitervermerk sämtliche Rechtsgrundlagen, die nicht zu prüfen

sind, genannt werden. Sinngemäss seien Ausführungen zu Art. 15 IPRG hier

nicht "fallentscheidend" gewesen.

4.5

Musterlösungen

dienen dazu, die Leistungen der Prüfungskandidierenden nach einem einheitlichen

Massstab zu beurteilen; sie fördern die rechtsgleiche Behandlung der zu

prüfenden Personen. Bei der Frage, welche Teile der Prüfung mit wie vielen

Punkten zu bewerten und ob allenfalls für Antworten, welche die Musterlösung

nicht vorsieht, Zusatzpunkte zu vergeben sind, steht den Examinatoren ein

grosser Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 20. Januar 2017, 2D_41/2016,

E. 2.2; ferner VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 4.3.2).

4.6

Im

vorliegenden Fall bezog sich die Frage 1.b) ausschliesslich darauf,

inwiefern die Tatsache, dass sowohl die B AG als auch die Z AG (je

mit Sitz in der Schweiz) vor dem Handelsgericht Zürich ausschliesslich unter

Bezugnahme auf schweizerisches Recht argumentieren, etwas am auf die

Streitsache anwendbaren Recht ändert, welches die Kandidierenden zuvor bei Frage 1.a)

ermitteln mussten. Bei dieser Ausgangslage ist nachvollziehbar und lag es im

Ermessen des Examinators, wenn er einzig dann Punkte erteilte, wenn die

Kandidierenden bei ihrer Antwort auf Frage 1.b) auf die Frage einer

allfälligen konkludenten Rechtswahl Bezug nahmen. Die Frage war nicht generell,

ob in einer Konstellation wie der vorliegenden auch ein anderes Recht zur

Anwendung kommen kann als dasjenige, welches in Aufgabe 1.a) ermittelt

wurde, sondern ob dies aufgrund des prozessualen Verhaltens der Parteien

der Fall sein kann. Ein Anspruch darauf, dass zwar (möglicherweise) korrekte,

aber nicht gefragte bzw. für die Beantwortung der Frage nicht relevante

Ausführungen bepunktet werden, besteht nicht. Folglich liegt im Festhalten des Examinators

an der Musterlösung und dem Nichterteilen von Punkten für die Ausführungen des Beschwerdeführers

zu Art. 15 IPRG auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Daran ändert auch der

Bearbeitervermerk, wonach die Kandidierenden auch daran denken sollen,

"gegebenenfalls [die] Gründe für nicht weiter in Betracht gezogene

Bestimmungen darzulegen", nichts.

4.7

Soweit der

Beschwerdeführer weiter sinngemäss geltend macht, die Frage nach einer

allfälligen Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 15 IPRG hätte zwingend

im Lösungsschema zur Frage 1.a) betreffend das anwendbare Recht im Prozess

vor dem Handelsgericht Zürich berücksichtigt werden müssen, kann er hieraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Antwort

auf Frage 1.a) keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht. Vielmehr

beschränkten sich seine Erwägungen zu Art. 15 IPRG auf die Beantwortung

der Frage 1.b), wo sie jedoch nach dem zuvor Ausgeführten nicht relevant

waren. Ein Anspruch darauf, dass der Korrektor in Antworten zu verschiedenen

Prüfungsfragen Versatzstücke zusammensucht, die möglicherweise als Antwort zu

einer anderen Prüfungsfrage Punkte geben könnten, besteht nicht. Ohnehin liegt

es im dem Prüfungsexperten zustehenden Fachermessen, ob bei der Frage 1.a)

Ausführungen zu Art. 15 IPRG bepunktet worden wären.

4.8

Die

Korrektur und Bewertung der Prüfung "Internationales Privatrecht

(BLaw)" erweist sich daher als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.