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Entscheid

VB.2025.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00464

2. September 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26558)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00464

Urteil

der

Einzelrichterin

vom 2. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vollzugsbefehl

gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 wegen

gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung,

mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon teilbedingt 18 Monate,

verurteilt. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil

vom 30. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 30. Januar

2025, 6B_1079/2023).

B. Gestützt

auf das rechtskräftige Strafurteil legte Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Hauptabteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: JuWe), mit

Vollzugsbefehl vom 5. März 2025 den Strafantritt im Normalvollzug im Gefängnis C

auf den 23. Juni 2025 um 08.30 Uhr fest.

Erwägungen

II.

Gegen den Vollzugsbefehl vom 5. März 2025 erhob A

Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit

Verfügung vom 24. Juni 2025 ab und setzte den Termin für den Strafantritt

neu auf den 9. September 2025 fest. Die Verfahrenskosten wurden A

auferlegt.

III.

Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern

vom 24. Juni 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe

vom 24. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er

beantragte, es sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

24.

Juni 2025 aufzuheben und ihm die Halbgefangenschaft zu gewähren.

Eventualiter sei ihm zu gewähren, seine Strafe mit einer elektronischen

Fussfessel zu absolvieren. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, ohne Begründung und ohne Belege.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 verzichtete die

Direktion der Justiz und des Innern auf eine Vernehmlassung und beantragte die

Abweisung der Beschwerde. JuWe schloss am 5. August 2025 ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer

(erneut) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, diesmal samt Begründung und

Beilagen, ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach

dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) handelt und

dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin

zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung

mit § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 77b

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann auf Gesuch des Verurteilten hin

eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung

der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten

in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht

zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht,

und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder

Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Nach Art. 77b

Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder

Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit

in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als

Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten

Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so

eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGE 150 IV 277 E. 2.3.10).

2.2

Verurteilte

Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen

oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder

geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Das JuWe legt gemäss

§ 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

3.

3.1

Die Vorinstanz

begründete die Verweigerung der Halbgefangenschaft, wie bereits der Beschwerdegegner,

damit, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der

Halbgefangenschaft nicht erfüllt seien. Damit sei der Beschwerdeführer zum

Vollzug seiner Strafe in den Normalvollzug vorzuladen. Daran ändere nichts,

dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben gut in der Arbeitswelt

integriert sei und keine Fluchtgefahr bestehe.

3.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Gesetzgeber Art. 77b StGB

erlassen habe, um die Resozialisierung zu ermöglichen, soweit es sich nicht um

schwere Gewaltstrafen handle. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es könne

dem Gesetzestext nicht entnommen werden, "dass die 'Bruttostrafe 12 Monate'

nicht übersteigen" dürfe. Da der Beschwerdeführer nur noch eine

zwölfmonatige Strafe zu verbüssen habe und die übrigen Voraussetzungen von

Art. 77b StGB erfüllt seien, die Resozialisierung erfolgt sei und die

Desintegration drohe, müsse ihm die Halbgefangenschaft gewährt werden. Diese

sei ihm "notfalls auch mit einer Fussfessel im Sinne von Art. 79b

StGB" zu ermöglichen.

3.3

Der

Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die zeitlichen Voraussetzungen für

die Gewährung der Halbgefangenschaft offensichtlich nicht erfüllt sind.

Massgeblich für die Höchstdauer von 12 Monaten ist die vom Gericht

angeordnete Freiheitsstrafe (Cornelia

Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. A., Basel

2019, Art. 77b StGB N. 6). Der Beschwerdeführer wurde zu einer

Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wobei der bedingt zu

vollziehende Teil auf 18 Monate festgesetzt wurde. Der unbedingt zu

vollziehende Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers

beträgt damit mehr als 12 Monate. Zwar kann die Halbgefangenschaft auch

gewährt werden, wenn der verbleibende Strafrest einer (mehr als 12 Monate

dauernden) Freiheitsstrafe nach Abzug der Untersuchungshaft nicht mehr als 6 Monate

beträgt (Koller, Art. 77b StGB N. 7). Jedoch verbleibt dem Beschwerdeführer

auch nach Abzug der erstandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen ein

Strafrest von mehr als 6 Monaten. Da die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen

gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, haben die Vorinstanzen

dem Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft zu Recht verweigert. Aufgrund des Umstands,

dass die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung der

Halbgefangenschaft nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob die weiteren

Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB erfüllt

wären.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals und unsubstanziiert darum

begehrt, ihm die "Strafe mit einer elektronischen Fussfessel" bzw.

die Halbgefangenschaft "notfalls mit einer Fussfessel im Sinne von

Art. 79b StGB" zu gewähren, kann ihm von vornherein nicht gefolgt

werden: Die elektronische Überwachung gemäss Art. 79b StGB wird auf Gesuch

hin erstinstanzlich durch das zuständige Amt – und nicht durch das

Verwaltungsgericht – angeordnet (vgl. § 38 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit § 46 JVV), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür

überhaupt erfüllt sind (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB; vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.4). Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen bzw. auf

den Eventualantrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

4.

4.1

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe mangels umfassender

Interessenabwägung Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

verletzt. Der Beschwerdeführer habe das Recht auf eine Integrierung in das

Erwerbsleben, zumal er eine neue Stelle gefunden habe, nicht von der

Sozialhilfe abhängig sei und den Unterhalt seiner Tochter bezahle. Ferner habe

er sich ein stabiles soziales Leben aufgebaut in der Zeit der überlangen

Verfahrensdauer. Hätte das Verfahren nicht so lange gedauert, hätte er seine

Strafe abgesessen. Damit sei die in Art. 8 EMRK garantierte

Bewegungsfreiheit und Berufswahlfreiheit verletzt, die nach Art. 8 Abs. 2

EMRK nur mit einer hinreichenden demokratisch legitimierten gesetzlichen

Grundlage eingeschränkt werden könne, die auch für den Bürger voraussehbar sei.

4.2

Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe mangels umfassender

Interessenabwägung Art. 8 EMRK verletzt, kann er nicht gehört werden. Der

Beschwerdeführer kann die Modalitäten des gesetzmässigen Strafvollzugs nicht

selber bestimmen. Dass der beantragte Vollzug in Halbgefangenschaft nicht

gewährt werden kann, ist nicht einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder einer

Verkennung der geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers geschuldet,

sondern der Freiheitsstrafe von 33 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung

wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung,

mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung.

Damit nahm der Beschwerdeführer namentlich den Verlust der Arbeitsstelle als

gesetzliche Folge einer Freiheitsstrafe in Kauf (vgl. BGE 146 IV 267

E. 3.4.3; BGr, 12. Juli 2017, 6B_687/2016, E. 1.5.3). Eine Verletzung

von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich. Nichts daran zu ändern vermag die

geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal dieses lediglich

im Berufungsverfahren verletzt wurde und dessen lange Dauer nicht nur von den

Behörden, sondern auch vom Beschwerdeführer zu vertreten war. Bereits das

Bundesgericht berücksichtigte in seinem Urteil vom 30. Januar 2025

(6B_1079/2023, E. 4.4) die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente

des gefestigten Soziallebens, der Integration ins Erwerbsleben und der

Möglichkeit, für die Familie zu sorgen. Nichtsdestotrotz beanstandete das

Bundesgericht nicht, dass dem Beschwerdeführer mit der Festsetzung des vollziehbaren

Teils der Freiheitsstrafe auf 15 Monate der Vollzug in Halbgefangenschaft

verunmöglicht wurde. Der Beschwerdeführer wiederholt nun im vorliegenden

Verfahren dieselben Argumente, macht jedoch weder geltend noch ist ersichtlich,

dass sich an seiner Situation etwas geändert hätte.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid, womit der Beschwerdeführer zum

Vollzug seiner Strafe in den Normalvollzug vorgeladen wurde, nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2

Da der

Beschwerdeführer auf den Dienstag, 9. September 2025, 08.30 Uhr, in

den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber in Kürze verstreicht, hat

das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,

VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer

neu auf den Dienstag, 28. Oktober 2025, 08.30 Uhr, zum Strafantritt

vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom

5.

März 2025 bleiben bestehen.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als

unterliegender Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.

6.2.1

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch kann während des hängigen Verfahrens jederzeit – im

Rechtsmittelverfahren also auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – eingereicht

werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 61 und N. 115; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00679,

E. 7.1).

6.2.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die vorstehenden

Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerdebegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer wiederholte mit seiner

Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz

korrekt beurteilten Standpunkte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers

war die vorliegende Angelegenheit weder "hinreichend komplex" noch

stellten sich schwierige Fragen der "Tatbestandsfeststellung resp. des Bundesrechts

inkl. Verfassungsrechts".

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Der

Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 28. Oktober 2025, 08.30 Uhr,

in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss

Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners vom 5. März 2025.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

abgewiesen.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner;

c) die Direktion der Justiz und des Innern;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).