VB.2025.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00464
2. September 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26558)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00464
Urteil
der
Einzelrichterin
vom 2. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vollzugsbefehl
gemäss Art. 439 Abs. 2 StPO,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2023 wegen
gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon teilbedingt 18 Monate,
verurteilt. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 30. Januar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (BGr, 30. Januar
2025, 6B_1079/2023).
B. Gestützt
auf das rechtskräftige Strafurteil legte Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Hauptabteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: JuWe), mit
Vollzugsbefehl vom 5. März 2025 den Strafantritt im Normalvollzug im Gefängnis C
auf den 23. Juni 2025 um 08.30 Uhr fest.
Erwägungen
II.
Gegen den Vollzugsbefehl vom 5. März 2025 erhob A
Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit
Verfügung vom 24. Juni 2025 ab und setzte den Termin für den Strafantritt
neu auf den 9. September 2025 fest. Die Verfahrenskosten wurden A
auferlegt.
III.
Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 24. Juni 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 24. Juli 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er
beantragte, es sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
24.
Juni 2025 aufzuheben und ihm die Halbgefangenschaft zu gewähren.
Eventualiter sei ihm zu gewähren, seine Strafe mit einer elektronischen
Fussfessel zu absolvieren. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, ohne Begründung und ohne Belege.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 verzichtete die
Direktion der Justiz und des Innern auf eine Vernehmlassung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. JuWe schloss am 5. August 2025 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer
(erneut) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, diesmal samt Begründung und
Beilagen, ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach
dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) handelt und
dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin
zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung
mit § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 77b
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann auf Gesuch des Verurteilten hin
eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung
der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten
in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht
zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht,
und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Nach Art. 77b
Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit
in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als
Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten
Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so
eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGE 150 IV 277 E. 2.3.10).
2.2
Verurteilte
Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen
oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder
geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Das JuWe legt gemäss
§ 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
3.
3.1
Die Vorinstanz
begründete die Verweigerung der Halbgefangenschaft, wie bereits der Beschwerdegegner,
damit, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung der
Halbgefangenschaft nicht erfüllt seien. Damit sei der Beschwerdeführer zum
Vollzug seiner Strafe in den Normalvollzug vorzuladen. Daran ändere nichts,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben gut in der Arbeitswelt
integriert sei und keine Fluchtgefahr bestehe.
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Gesetzgeber Art. 77b StGB
erlassen habe, um die Resozialisierung zu ermöglichen, soweit es sich nicht um
schwere Gewaltstrafen handle. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, es könne
dem Gesetzestext nicht entnommen werden, "dass die 'Bruttostrafe 12 Monate'
nicht übersteigen" dürfe. Da der Beschwerdeführer nur noch eine
zwölfmonatige Strafe zu verbüssen habe und die übrigen Voraussetzungen von
Art. 77b StGB erfüllt seien, die Resozialisierung erfolgt sei und die
Desintegration drohe, müsse ihm die Halbgefangenschaft gewährt werden. Diese
sei ihm "notfalls auch mit einer Fussfessel im Sinne von Art. 79b
StGB" zu ermöglichen.
3.3
Der
Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die zeitlichen Voraussetzungen für
die Gewährung der Halbgefangenschaft offensichtlich nicht erfüllt sind.
Massgeblich für die Höchstdauer von 12 Monaten ist die vom Gericht
angeordnete Freiheitsstrafe (Cornelia
Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. A., Basel
2019, Art. 77b StGB N. 6). Der Beschwerdeführer wurde zu einer
Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt, wobei der bedingt zu
vollziehende Teil auf 18 Monate festgesetzt wurde. Der unbedingt zu
vollziehende Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers
beträgt damit mehr als 12 Monate. Zwar kann die Halbgefangenschaft auch
gewährt werden, wenn der verbleibende Strafrest einer (mehr als 12 Monate
dauernden) Freiheitsstrafe nach Abzug der Untersuchungshaft nicht mehr als 6 Monate
beträgt (Koller, Art. 77b StGB N. 7). Jedoch verbleibt dem Beschwerdeführer
auch nach Abzug der erstandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen ein
Strafrest von mehr als 6 Monaten. Da die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen
gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, haben die Vorinstanzen
dem Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft zu Recht verweigert. Aufgrund des Umstands,
dass die zeitlichen Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung der
Halbgefangenschaft nicht gegeben sind, kann offenbleiben, ob die weiteren
Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB erfüllt
wären.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erstmals und unsubstanziiert darum
begehrt, ihm die "Strafe mit einer elektronischen Fussfessel" bzw.
die Halbgefangenschaft "notfalls mit einer Fussfessel im Sinne von
Art. 79b StGB" zu gewähren, kann ihm von vornherein nicht gefolgt
werden: Die elektronische Überwachung gemäss Art. 79b StGB wird auf Gesuch
hin erstinstanzlich durch das zuständige Amt – und nicht durch das
Verwaltungsgericht – angeordnet (vgl. § 38 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit § 46 JVV), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
überhaupt erfüllt sind (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB; vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.4). Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen bzw. auf
den Eventualantrag mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
4.
4.1
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe mangels umfassender
Interessenabwägung Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
verletzt. Der Beschwerdeführer habe das Recht auf eine Integrierung in das
Erwerbsleben, zumal er eine neue Stelle gefunden habe, nicht von der
Sozialhilfe abhängig sei und den Unterhalt seiner Tochter bezahle. Ferner habe
er sich ein stabiles soziales Leben aufgebaut in der Zeit der überlangen
Verfahrensdauer. Hätte das Verfahren nicht so lange gedauert, hätte er seine
Strafe abgesessen. Damit sei die in Art. 8 EMRK garantierte
Bewegungsfreiheit und Berufswahlfreiheit verletzt, die nach Art. 8 Abs. 2
EMRK nur mit einer hinreichenden demokratisch legitimierten gesetzlichen
Grundlage eingeschränkt werden könne, die auch für den Bürger voraussehbar sei.
4.2
Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe mangels umfassender
Interessenabwägung Art. 8 EMRK verletzt, kann er nicht gehört werden. Der
Beschwerdeführer kann die Modalitäten des gesetzmässigen Strafvollzugs nicht
selber bestimmen. Dass der beantragte Vollzug in Halbgefangenschaft nicht
gewährt werden kann, ist nicht einer Untätigkeit des Gesetzgebers oder einer
Verkennung der geltend gemachten Interessen des Beschwerdeführers geschuldet,
sondern der Freiheitsstrafe von 33 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung
wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung,
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung.
Damit nahm der Beschwerdeführer namentlich den Verlust der Arbeitsstelle als
gesetzliche Folge einer Freiheitsstrafe in Kauf (vgl. BGE 146 IV 267
E. 3.4.3; BGr, 12. Juli 2017, 6B_687/2016, E. 1.5.3). Eine Verletzung
von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich. Nichts daran zu ändern vermag die
geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal dieses lediglich
im Berufungsverfahren verletzt wurde und dessen lange Dauer nicht nur von den
Behörden, sondern auch vom Beschwerdeführer zu vertreten war. Bereits das
Bundesgericht berücksichtigte in seinem Urteil vom 30. Januar 2025
(6B_1079/2023, E. 4.4) die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente
des gefestigten Soziallebens, der Integration ins Erwerbsleben und der
Möglichkeit, für die Familie zu sorgen. Nichtsdestotrotz beanstandete das
Bundesgericht nicht, dass dem Beschwerdeführer mit der Festsetzung des vollziehbaren
Teils der Freiheitsstrafe auf 15 Monate der Vollzug in Halbgefangenschaft
verunmöglicht wurde. Der Beschwerdeführer wiederholt nun im vorliegenden
Verfahren dieselben Argumente, macht jedoch weder geltend noch ist ersichtlich,
dass sich an seiner Situation etwas geändert hätte.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid, womit der Beschwerdeführer zum
Vollzug seiner Strafe in den Normalvollzug vorgeladen wurde, nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2
Da der
Beschwerdeführer auf den Dienstag, 9. September 2025, 08.30 Uhr, in
den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber in Kürze verstreicht, hat
das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023,
VB.2023.00098, E. 3.3). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer
neu auf den Dienstag, 28. Oktober 2025, 08.30 Uhr, zum Strafantritt
vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom
5.
März 2025 bleiben bestehen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als
unterliegender Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.
6.2.1
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Das Gesuch kann während des hängigen Verfahrens jederzeit – im
Rechtsmittelverfahren also auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – eingereicht
werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 61 und N. 115; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00679,
E. 7.1).
6.2.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die vorstehenden
Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer wiederholte mit seiner
Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz
korrekt beurteilten Standpunkte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
war die vorliegende Angelegenheit weder "hinreichend komplex" noch
stellten sich schwierige Fragen der "Tatbestandsfeststellung resp. des Bundesrechts
inkl. Verfassungsrechts".
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der
Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 28. Oktober 2025, 08.30 Uhr,
in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen gemäss
Vollzugsbefehl des Beschwerdegegners vom 5. März 2025.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Direktion der Justiz und des Innern;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).