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Entscheid

VB.2025.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00467

1. Dezember 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26814)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00467

Urteil

des

Einzelrichters

vom 1. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Amt für Gesundheit,

2. Dr. med. C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

und

E,

Mitbeteiligte,

betreffend ärztliche

Schweigepflicht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Dr. med. C war die behandelnde

Kinderärztin von F, geboren 2018 (fortan: Patient). Die Eltern des Patienten

sind A (Kindsvater) und E (Kindsmutter).

B.

Auf Gesuch von C vom 20. November 2024 hin

entband das Amt für Gesundheit (fortan: AFG) diese mit Verfügung vom 13. Februar

2025 für die Geheimnisse des Patienten gegenüber dessen Beiständin und dessen

Familienbegleitung, gegenüber ihrer eigenen Rechtsvertretung und ihrer

Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung sowie gegenüber den Rechtsvertretern

der Kindsmutter und des Kindsvaters von der beruflichen Schweigepflicht. Dabei

wurde festgehalten, die genannten Personen und Stellen seien jeweils nur so weit

über die C anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommenen

Geheimnisse des Patienten zu informieren, als dies unbedingt notwendig

erscheine. Die Information der genannten Personen und Stellen habe unter

Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Dritten zu erfolgen. Allfällige

Äusserungen und Feststellungen von bzw. über Drittpersonen seien daher geheim zu

halten. Für die Verfügung wurden keine Kosten erhoben.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 17. März 2025 erhob A Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren:

"1. Die

Bewilligung des Entbindungsgesuchs von Dr. med. C

sei hinsichtlich

a) der Beiständin des Patienten,

b) der

Familienbegleitung des Patienten,

c) ihrer

Rechtsvertretung,

d) ihrer

Rechts- und Haftpflichtversicherung

e) sowie

hinsichtlich der Rechtsvertretung der Kindsmutter

aufzuheben.

2.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (Rekursentscheid)

wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab. Die aus einer Pauschalgebühr von

Fr. 700.- bestehenden Verfahrenskosten auferlegte sie A, wobei sie keine

Parteientschädigung ausrichtete.

B. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Juli 2025 wurde die

stark konfliktbehaftete Ehe zwischen A und E geschieden.

III.

A gelangte in der Folge

mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 unter im Wesentlichen unverändertem

Rechtsbegehren (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. II) an das

Verwaltungsgericht. Die Gesundheitsdirektion und das AFG beantragten am 11. August

2025.

bzw. am 20. August 2025 die Abweisung der Beschwerde, dies jeweils

unter Verzicht auf weitere Ausführungen. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom

12.

September 2025 betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c

und d die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a

und b sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer

replizierte am 30. September 2025, worauf sich die Beschwerdegegnerschaft

nicht mehr vernehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden

vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Ärzte

unterliegen einer strafbewehrten beruflichen Geheimhaltungs- bzw.

Verschwiegenheitspflicht (Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Im

Berufsrecht ist die Geheimhaltungspflicht in Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2006.

über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11)

niedergelegt. Diese Vorschrift enthält keine materiellen Vorgaben, sondern

verweist auf andere einschlägige Bestimmungen, namentlich auf Art. 321

StGB (BGE 147 I 354 E. 3.2; vgl. zur Schweigepflicht von

Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, auch § 15 Abs. 1

des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1]).

2.2

Angesichts

der Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht ist der Begriff des Geheimnisses

weit auszulegen. So gehören etwa beim Arztgeheimnis Anamnese,

Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder

psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche,

familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den

geheimhaltungspflichtigen Tatsachen. Selbst die Identität des Patienten und die

Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, unterliegen der

ärztlichen Schweigepflicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass das Geheimnis dem

Geheimnisträger infolge seines Berufs anvertraut worden ist oder er es in

dessen Ausübung wahrgenommen hat. Das Geheimnis muss dem Geheimnisträger in

seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger zur Kenntnis gelangt sein (vgl. BGE 147 I 354 E. 3.3.1; Niklaus Oberholzer in: Marcel Alexander Niggli, Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 321

N. 14 f.).

2.3

Keine

Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt gemäss Art. 321 Ziff. 2

StGB vor, wenn der Arzt das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des

Berechtigten oder einer auf Gesuch des Arztes erteilten schriftlichen

Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (BGE 147 I 354 E. 3.3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 3, nicht

publiziert in BGE 142 II 256). Diese Bestimmung nennt selbst keine

Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Es

ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die

Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater

oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein deutlich

höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu

rechtfertigen (BGE 147 I 354 E. 3.3.2). Das Interesse an der

Ermittlung der materiellen Wahrheit überwiegt die Geheimhaltungsinteressen

nicht per se, wäre doch sonst bei jedem (nicht a priori untauglichen)

Beweisantrag auf Zeugenanhörung die Entbindung zu gewährleisten, sodass der

Grundsatz des Verweigerungsrechts in sein Gegenteil verkehrt würde

(vgl. BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.1, nicht publiziert

in BGE 142 II 256).

2.4

Inwieweit

und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde

bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur so weit gehen, als es im

konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn,

notwendig ist. Das Bundesgericht hat – unter Beizug der Rechtsprechung zum

Anwaltsgeheimnis – beispielsweise festgehalten, dass eine Entbindung vom

Arztgeheimnis bewilligt werden könne, wenn es darum gehe, seine eigenen

Forderungen gegenüber den Patienten durchzusetzen oder umgekehrt

Schadenersatzforderungen von Patienten abzuwehren (Urteil 2C_215/2015 vom

16.

Juni 2016 E. 5.2, nicht publiziert in: BGE 142 II 256;

vgl. zum Ganzen BGr, 5. Januar 2024, 2C_683/2022,

E. 6.2.1).

3.

3.1

Strittig

ist vorliegend die von der Beschwerdegegnerin beantragte, vom Beschwerdegegner

gewährte und von der Vorinstanz bestätigte Entbindung der Beschwerdegegnerin

von ihrem Berufsgeheimnis gegenüber insgesamt sechs verschiedenen Personen und

Stellen (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. I.B bzw. Ziff. II

[Rechtsbegehren]). Diese sind nachfolgend je einzeln auf ihre Rechtmässigkeit

zu überprüfen.

3.2

3.2.1

Das Gesuch betreffend die Entbindung gegenüber der Beiständin sowie der

Familienbegleitung des Patienten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass

sie schon zwei Mal eine Kindeswohlgefährdungsmeldung bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemacht habe und mit dieser Behörde offen

darüber kommunizieren können wolle, was ihr über die Geschehnisse in der

Familie bekannt sei. Der Patient habe eine Familienbegleitung, daher wäre es

sinnvoll, eine Helfersitzung zu machen, welche aber durch den Kindsvater

blockiert werde.

3.2.2

Der Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 13. Februar 2025,

aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdegegnerin und der

Kindsmutter müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient von den familiären

Konflikten unmittelbar betroffen sei. Durch die von der Kindsmutter geltend

gemachten Gewalterlebnisse und die Auseinandersetzungen der Eltern scheine das

Kindeswohl sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht gefährdet

(E. 4.1). Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Helfersitzung sei

nicht als übermässiges Engagement zu werten. Vielmehr liege es im Interesse des

Patienten, dass eine Lösung für die familiäre Konfliktsituation gesucht werde.

Hierzu könnte eine solche Helfersitzung auf niederschwellige Weise beitragen.

Jedoch sei anlässlich dieser nicht das gesamte Patientendossier ohne Weiteres

offenzulegen, vielmehr sei die Information im Sinn des

Verhältnismässigkeitsprinzips auf das absolut Notwendige zu begrenzen. Es sei

nicht ersichtlich, wie durch eine solche Information das Vertrauensverhältnis

zur Beschwerdegegnerin als Kinderärztin geschädigt werde (E. 4.2).

3.2.3

Die Vorinstanz bestätigte die durch den Beschwerdegegner ausgesprochene

Entbindung und fügte hinzu, die besagte Helfersitzung sei geeignet, das soziale

Umfeld des Patienten – um das sich die Beschwerdegegnerin nebst dessen

körperlichen Beschwerden ebenfalls zu kümmern habe – zumindest möglicherweise

zu verbessern. Da die anzuwendende Messgrösse das Kindeswohl sei, müsse die

blosse Möglichkeit, eine Verbesserung zu erzielen, genügen.

3.2.4

Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September

2025.

mit, der Beschwerdeführer habe ihr im April 2025 während laufenden

Rekursverfahrens die Zustimmung zur weiteren Behandlung des Patienten mit

sofortiger Wirkung entzogen. Seit April 2025 sei sie entsprechend nicht mehr

die behandelnde Kinderärztin des Patienten (Rz. 4 f.). Sie könne und

dürfe keine Helfersitzung mehr durchführen. Aus diesem Grund sei die Entbindung

für sie nunmehr ohne Nutzen. Es fehle dem Beschwerdeführer somit bezüglich der

Entbindungen gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung an einem

Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a

und b nicht einzutreten sei (Rz. 6 f.).

3.2.5

Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der Wegfall des

Behandlungsverhältnisses ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall des

Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers, der sich gegen die

vorinstanzliche Entbindung zur Wehr setzt. Zu Recht macht dieser ein

fortdauerndes Rechtsschutzinteresse unter dem Hinweis darauf geltend, dass eine

weiterhin bestehende Entbindung die Beschwerdegegnerin unabhängig von einem

Behandlungsverhältnis oder einer Helfersitzung dazu befugen würde,

Informationen mit der Beiständin und der Familienbegleitung auszutauschen.

Im Gegenteil lässt der Wegfall

des Behandlungsverhältnisses bei richtiger Betrachtung das Interesse an der

Entbindung weitestgehend entfallen. Kann nunmehr ohnehin keine Helfersitzung

mehr durchgeführt werden, ist zweifelhaft, ob dem Kindeswohl gedient wäre, wenn

die Beschwerdegegnerin der Beiständin oder der Familienbegleitung geschützte

Informationen preisgeben würde. Das gilt erst recht, seitdem der

Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte geschieden sind, zumal das

Scheidungsgericht die gemeinsame Obhut und eine detaillierte Betreuungsregelung

angeordnet hat. Zum für das Verwaltungsgericht massgebenden heutigen Zeitpunkt

(§ 52 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20a Abs. 2 VRG) stehen der Entbindung vom Berufsgeheimnis

gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung also überwiegende

Geheimhaltungsinteressen entgegen.

3.3

3.3.1

Das Entbindungsgesuch betreffend ihren Rechtsvertreter begründete die

Beschwerdegegnerin damit, dass der Kindsvater ihr angedroht habe, eine

Schweigepflichtsverletzungsklage gegen sie einzuleiten. Sodann habe sie von

dessen Rechtsanwalt ein Einschreiben erhalten, in dem dieser die Übersendung

sämtlicher Krankenunterlagen des Patienten verlange. Zwecks eigener

Mandatierung eines Juristen beantrage sie die Schweigepflichtsentbindung für

sämtliche Krankenunterlagen, damit sie sich besprechen könne.

3.3.2

Am 7. April 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt G

eine Persönlichkeitsschutzklage ein. Am 16. Juni 2025 wurde die

Klagebewilligung erteilt. Dabei beantragte er im Wesentlichen (S. 2), die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, es zu unterlassen, gegenüber der

Kindsmutter, den Gesundheitsbehörden und Dritten die Behauptung zu verbreiten,

der Beschwerdeführer habe die Kindsmutter betrogen und er habe dies gegenüber

der Beschwerdegegnerin zugegeben (Ziff. 1). Weiter habe sie die

entsprechenden Aussagen als unwahr zu widerrufen (Ziff. 2) und die

Patientenakte dahingehend zu berichtigen, dass etwaige Notizen über einen

angeblichen Betrug seitens des Beschwerdeführers sowie ein angebliches

Eingeständnis diesbezüglich berichtigt würden (Ziff. 3). Sie habe dem

Beschwerdeführer Genugtuung von Fr. 2'000.- (Ziff. 6) und

Schadenersatz von Fr. 1'500.- (Ziff. 7) zu bezahlen.

3.3.3

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei in Form der Klage wegen

Persönlichkeitsverletzung (oben, E. 3.3.2) sowie der

streitgegenständlichen Angelegenheit mit zwei Verfahren gegen sie konfrontiert.

Es sei eine Benachteiligung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Beschwerdeführer anzunehmen, wenn sie – wie von letzterem propagiert –

gegenüber ihrem Rechtsanwalt nur allgemeine Angaben machen dürfe. Das

Dispositiv

Berufsverbot, dem die Beschwerdegegnerin unterstehe, könne demnach dazu führen,

dass sie sich nur ungenügend verteidigen könne. Eine solche Konsequenz sei mit

dem Grundsatz der Waffengleichheit unvereinbar. Es erscheine als stossend, wenn

die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer eigenen Rechtsvertretung nicht von der

beruflichen Schweigepflicht entbunden würde. Die gleichen Überlegungen gölten

für die Entbindung der Beschwerdegegnerin von den Geheimnissen des Patienten

gegenüber ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung, könne ihr doch nicht

zugemutet werden, die aus beruflichen Gründen anfallenden Kosten bei

bestehendem Versicherungsschutz persönlich tragen zu müssen (S. 11 E. 9).

3.3.4

Wer gegen seinen Rechtsanwalt eine Strafanzeige wegen Verletzung des

Berufsgeheimnisses einreicht und sich andererseits einer Entbindung vom

Berufsgeheimnis widersetzt, verhält sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

Denn mit seiner Anzeige hat er konkludent auf die Wahrung des

Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die Verteidigung des Rechtsanwalts

erfordert (BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.4).

Analoges gilt, wenn ein Arzt von seinem Patienten oder

dessen Angehörigen in einem zivilrechtlichen Haftpflichtprozess belangt wird.

Auch hier muss man sich fragen, ob nicht der Kläger, der sich einer Entbindung

vom Berufsgeheimnis widersetzt und dadurch der Gegenpartei einen ihr

obliegenden Beweis verunmöglicht, sich rechtsmissbräuchlich verhält. In einem

vom Bundesgericht beurteilten Fall betreffend die Entbindung vom Arztgeheimnis

warf ein Ehemann einer Ärztin vor, für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich zu

sein. In dem von ihm diesbezüglich selbst angestrengten Zivilprozess berief er

sich – ohne hierfür konkrete Gründe glaubhaft oder eigene Schutzinteressen

geltend zu machen – in rein abstrakter Weise auf das Berufsgeheimnis eines als

Zeugen offerierten, von der Verstorbenen aufgesuchten anderen Arztes. Das

Bundesgericht befand, ein solches Verhalten verdiene keinen Schutz und sei

nicht erst im Zivilprozess, sondern bereits im Entbindungsverfahren – ansonsten

dieses seines Sinnes entleert würde – zu berücksichtigen. Unter den genannten

Umständen sei die Entbindung des als Zeugen offerierten Arztes vom

Berufsgeheimnis durch höherwertige Interessen gerechtfertigt. Die Offenbarung

des Berufsgeheimnisses sei auf das erforderliche Mass zu beschränken, indem es

einzig das prozessrelevante Thema der durch das Zivilgericht beabsichtigten

Zeugeneinvernahme, aber nicht etwa die gesamte Krankengeschichte der

Betroffenen beschlage (BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.7).

3.3.5 Unter Berücksichtigung des soeben zitierten Entscheids

des Bundesgerichts (oben, E. 3.3.4) kann dem Beschwerdeführer nicht

gefolgt werden, wenn er meint, die Beschwerdegegnerin könne sich genügend

verteidigen, ohne ihrem Rechtsanwalt spezifische Patientendaten offenzulegen.

Denn die von ihm angestrengte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung betrifft

zumindest insofern Angaben aus der Krankengeschichte des Patienten, als der

Beschwerdeführer sich im Zivilverfahren auf den Standpunkt stellt, er habe

gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Ehebetrug zugegeben, weshalb etwaige

Notizen in der Krankenakte entsprechend zu berichtigen seien (vgl. oben,

E. 3.3.2). Es liegt sodann auf der Hand, dass sich die Beschwerdegegnerin

im Zivilprozess auf diese Notizen berufen können muss, sollte sie sich gegen

den Vorwurf, sie habe unwahre Tatsachen verbreitet, wehren wollen. Das

entsprechende Vorgehen muss sie mit ihrem Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf die

konkreten Notizen und Geschehnisse besprechen können, was ihr ohne Entbindung

vom Arztgeheimnis verwehrt wäre. Es ist diesbezüglich an die weite Auslegung

des Begriffs des Arztgeheimnisses zu erinnern, wonach auch sämtliche Angaben

über persönliche und familiäre Umstände sowie selbst die Identität des

Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, der

ärztlichen Schweigepflicht unterliegen (oben, E. 2.2).

Zur wirksamen Prozessführung

ist eine diesbezügliche Entbindung vom Arztgeheimnis unumgänglich. Die

erheblichen Offenlegungsinteressen der Beschwerdegegnerin überwiegen die

geringeren Geheimhaltungsinteressen des Patienten bezüglich der ihn höchstens

indirekt betreffenden Informationen über die eheliche Beziehung seiner Eltern.

Nicht als erforderlich

erscheint demgegenüber, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Anwalt

über medizinische Details betreffend den Patienten oder sonstige Umstände

äussert, die keinen Zusammenhang mit dem eingeleiteten Zivilprozess haben. Die

Entbindung gegenüber ihrer Rechtsvertretung wurde indes von der

Beschwerdegegnerin in einem unbeschränkten Ausmass ("sämtliche

Krankenunterlagen", vgl. oben E. 3.3.1) beantragt und

nachfolgend weder vom Beschwerdegegner noch von der Vorinstanz genügend eingeschränkt.

Indem der Beschwerdegegner festhielt, die betreffenden sechs

Personen und Stellen seien jeweils nur so weit über die der Beschwerdegegnerin

anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommenen Geheimnisse des

Patienten zu informieren, als dies unbedingt notwendig erscheine, blieb er zu

undifferenziert und abstrakt.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem

Punkt (Rechtsbegehren Ziff. 1. C) als teilweise begründet. Die

Beschwerdegegnerin ist für die Geheimnisse des Patienten gegenüber ihrer

eigenen Rechtsvertretung (nur) insoweit zu entbinden, als dies zur Abwehr der

vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Zivilansprüche

wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen

betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der

Mitbeteiligten erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges

Straf- oder Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.

3.4 Die Beschwerdegegnerin muss zur Sicherstellung der Finanzierung ihrer

Rechtsvertretung im Zivilprozess mit der Rechtsschutzversicherung ebenfalls im

vorstehend umrissenen Rahmen (oben, E. 3.3.5) dem Berufsgeheimnis

unterliegende Informationen teilen können. Analoges gilt für die

Haftpflichtversicherung, da der Beschwerdeführer auch Schadenersatzansprüche

einklagt (vgl. oben, E. 3.3.2).

Die Entbindung gegenüber der Rechtsschutz- und

der Haftpflichtversicherung war demnach im Grundsatz rechtens, ist jedoch

ebenfalls einzuschränken. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als

teilweise begründet.

3.5 Zur

Entbindung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Rechtsvertretung der

Kindsmutter äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

ausdrücklich nicht, weil sie dies nicht betreffe. Die Kindsmutter als

Mitbeteiligte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Es ist denn

auch zweifelhaft, ob sie überhaupt über eine Rechtsvertretung verfügt.

Jedenfalls war sie zumindest im Zeitpunkt des Urteils vom 7. Juli 2025 im

Scheidungsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten. Die Vorinstanz

begründete die bestätigte Entbindung im Wesentlichen mit dem

Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV; SR 101]), da die Beschwerdegegnerin von der Kindsmutter gegenüber der

Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entbunden worden sei. Dies vermag nicht

zu überzeugen. Es erscheint bereits als fraglich, ob und inwiefern das Argument

der Gleichbehandlung respektive der Waffengleichheit in einem

Scheidungsverfahren ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht der

Scheidungsanwältin in die Patientenakten der betroffenen Kinder begründen kann.

Jedenfalls aber hätte die Kindsmutter – falls gewünscht – eine Gleichbehandlung

selbst herbeiführen können, indem sie die erteilte Entbindung widerrufen hätte.

Weiter stand es ihr als einsichtsberechtigte gesetzliche Vertreterin frei, bei

der Beschwerdegegnerin allfällig erforderliche Informationen über den Patienten

erhältlich zu machen und ihrer Rechtsvertreterin zukommen zu lassen.

Schliesslich besteht unterdessen kein Behandlungsverhältnis zwischen der

Beschwerdegegnerin und dem Patienten mehr und ist das Scheidungsverfahren

zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter abgeschlossen. Irgendwie geartete

Interessen an einer Offenlegung gegenüber der Rechtsvertreterin der Kindsmutter

– soweit eine solche überhaupt vorhanden ist – sind nicht ersichtlich. Die

Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 20. Juni

2025 ist aufzuheben. Die Gesuchstellerin ist für die Geheimnisse des Patienten

gegenüber ihrer Rechtsvertretung sowie gegenüber ihrer Rechtsschutz- und

Haftpflichtversicherung insoweit zu entbinden, als dies zur

Abwehr der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen

Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer

Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen A und E

erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder

Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.

5.

5.1 Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss zu einem Viertel dem

Beschwerdeführer und zu je drei Achteln der Beschwerdegegnerin und dem AFG

aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass mit der Scheidung der Kindseltern eine

relevante Tatsache erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist,

rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen

(§ 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer sodann für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 1

der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 20. Juni 2025 wird aufgehoben.

Die

Gesuchstellerin wird für die Geheimnisse des Patienten gegenüber ihrer

Rechtsvertretung sowie gegenüber ihrer Rechtsschutz- und

Haftpflichtversicherung insoweit entbunden, als dies zur Abwehr

der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen

Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer

Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen A und E

erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder

Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 1'440.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu einem

Viertel dem Beschwerdeführer und zu je drei Achteln der Beschwerdegegnerin und

dem Amt für Gesundheit auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion.