VB.2025.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00467
1. Dezember 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26814)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00467
Urteil
des
Einzelrichters
vom 1. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Amt für Gesundheit,
2. Dr. med. C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
E,
Mitbeteiligte,
betreffend ärztliche
Schweigepflicht,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Dr. med. C war die behandelnde
Kinderärztin von F, geboren 2018 (fortan: Patient). Die Eltern des Patienten
sind A (Kindsvater) und E (Kindsmutter).
B.
Auf Gesuch von C vom 20. November 2024 hin
entband das Amt für Gesundheit (fortan: AFG) diese mit Verfügung vom 13. Februar
2025 für die Geheimnisse des Patienten gegenüber dessen Beiständin und dessen
Familienbegleitung, gegenüber ihrer eigenen Rechtsvertretung und ihrer
Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung sowie gegenüber den Rechtsvertretern
der Kindsmutter und des Kindsvaters von der beruflichen Schweigepflicht. Dabei
wurde festgehalten, die genannten Personen und Stellen seien jeweils nur so weit
über die C anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommenen
Geheimnisse des Patienten zu informieren, als dies unbedingt notwendig
erscheine. Die Information der genannten Personen und Stellen habe unter
Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Dritten zu erfolgen. Allfällige
Äusserungen und Feststellungen von bzw. über Drittpersonen seien daher geheim zu
halten. Für die Verfügung wurden keine Kosten erhoben.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 17. März 2025 erhob A Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Die
Bewilligung des Entbindungsgesuchs von Dr. med. C
sei hinsichtlich
a) der Beiständin des Patienten,
b) der
Familienbegleitung des Patienten,
c) ihrer
Rechtsvertretung,
d) ihrer
Rechts- und Haftpflichtversicherung
e) sowie
hinsichtlich der Rechtsvertretung der Kindsmutter
aufzuheben.
2.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (Rekursentscheid)
wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab. Die aus einer Pauschalgebühr von
Fr. 700.- bestehenden Verfahrenskosten auferlegte sie A, wobei sie keine
Parteientschädigung ausrichtete.
B. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Juli 2025 wurde die
stark konfliktbehaftete Ehe zwischen A und E geschieden.
III.
A gelangte in der Folge
mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 unter im Wesentlichen unverändertem
Rechtsbegehren (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. II) an das
Verwaltungsgericht. Die Gesundheitsdirektion und das AFG beantragten am 11. August
2025.
bzw. am 20. August 2025 die Abweisung der Beschwerde, dies jeweils
unter Verzicht auf weitere Ausführungen. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12.
September 2025 betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c
und d die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a
und b sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer
replizierte am 30. September 2025, worauf sich die Beschwerdegegnerschaft
nicht mehr vernehmen liess.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden
vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Ärzte
unterliegen einer strafbewehrten beruflichen Geheimhaltungs- bzw.
Verschwiegenheitspflicht (Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Im
Berufsrecht ist die Geheimhaltungspflicht in Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2006.
über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11)
niedergelegt. Diese Vorschrift enthält keine materiellen Vorgaben, sondern
verweist auf andere einschlägige Bestimmungen, namentlich auf Art. 321
StGB (BGE 147 I 354 E. 3.2; vgl. zur Schweigepflicht von
Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, auch § 15 Abs. 1
des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG, LS 810.1]).
2.2
Angesichts
der Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht ist der Begriff des Geheimnisses
weit auszulegen. So gehören etwa beim Arztgeheimnis Anamnese,
Untersuchungsergebnisse, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, physische oder
psychische Besonderheiten und ebenso sämtliche Angaben über persönliche,
familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den
geheimhaltungspflichtigen Tatsachen. Selbst die Identität des Patienten und die
Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, unterliegen der
ärztlichen Schweigepflicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass das Geheimnis dem
Geheimnisträger infolge seines Berufs anvertraut worden ist oder er es in
dessen Ausübung wahrgenommen hat. Das Geheimnis muss dem Geheimnisträger in
seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger zur Kenntnis gelangt sein (vgl. BGE 147 I 354 E. 3.3.1; Niklaus Oberholzer in: Marcel Alexander Niggli, Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 321
N. 14 f.).
2.3
Keine
Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt gemäss Art. 321 Ziff. 2
StGB vor, wenn der Arzt das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des
Berechtigten oder einer auf Gesuch des Arztes erteilten schriftlichen
Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (BGE 147 I 354 E. 3.3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 3, nicht
publiziert in BGE 142 II 256). Diese Bestimmung nennt selbst keine
Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Es
ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die
Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater
oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein deutlich
höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu
rechtfertigen (BGE 147 I 354 E. 3.3.2). Das Interesse an der
Ermittlung der materiellen Wahrheit überwiegt die Geheimhaltungsinteressen
nicht per se, wäre doch sonst bei jedem (nicht a priori untauglichen)
Beweisantrag auf Zeugenanhörung die Entbindung zu gewährleisten, sodass der
Grundsatz des Verweigerungsrechts in sein Gegenteil verkehrt würde
(vgl. BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.1, nicht publiziert
in BGE 142 II 256).
2.4
Inwieweit
und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde
bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur so weit gehen, als es im
konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn,
notwendig ist. Das Bundesgericht hat – unter Beizug der Rechtsprechung zum
Anwaltsgeheimnis – beispielsweise festgehalten, dass eine Entbindung vom
Arztgeheimnis bewilligt werden könne, wenn es darum gehe, seine eigenen
Forderungen gegenüber den Patienten durchzusetzen oder umgekehrt
Schadenersatzforderungen von Patienten abzuwehren (Urteil 2C_215/2015 vom
16.
Juni 2016 E. 5.2, nicht publiziert in: BGE 142 II 256;
vgl. zum Ganzen BGr, 5. Januar 2024, 2C_683/2022,
E. 6.2.1).
3.
3.1
Strittig
ist vorliegend die von der Beschwerdegegnerin beantragte, vom Beschwerdegegner
gewährte und von der Vorinstanz bestätigte Entbindung der Beschwerdegegnerin
von ihrem Berufsgeheimnis gegenüber insgesamt sechs verschiedenen Personen und
Stellen (vgl. vorstehend Sachverhalt Ziff. I.B bzw. Ziff. II
[Rechtsbegehren]). Diese sind nachfolgend je einzeln auf ihre Rechtmässigkeit
zu überprüfen.
3.2
3.2.1
Das Gesuch betreffend die Entbindung gegenüber der Beiständin sowie der
Familienbegleitung des Patienten begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass
sie schon zwei Mal eine Kindeswohlgefährdungsmeldung bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemacht habe und mit dieser Behörde offen
darüber kommunizieren können wolle, was ihr über die Geschehnisse in der
Familie bekannt sei. Der Patient habe eine Familienbegleitung, daher wäre es
sinnvoll, eine Helfersitzung zu machen, welche aber durch den Kindsvater
blockiert werde.
3.2.2
Der Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 13. Februar 2025,
aufgrund der übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdegegnerin und der
Kindsmutter müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient von den familiären
Konflikten unmittelbar betroffen sei. Durch die von der Kindsmutter geltend
gemachten Gewalterlebnisse und die Auseinandersetzungen der Eltern scheine das
Kindeswohl sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht gefährdet
(E. 4.1). Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Helfersitzung sei
nicht als übermässiges Engagement zu werten. Vielmehr liege es im Interesse des
Patienten, dass eine Lösung für die familiäre Konfliktsituation gesucht werde.
Hierzu könnte eine solche Helfersitzung auf niederschwellige Weise beitragen.
Jedoch sei anlässlich dieser nicht das gesamte Patientendossier ohne Weiteres
offenzulegen, vielmehr sei die Information im Sinn des
Verhältnismässigkeitsprinzips auf das absolut Notwendige zu begrenzen. Es sei
nicht ersichtlich, wie durch eine solche Information das Vertrauensverhältnis
zur Beschwerdegegnerin als Kinderärztin geschädigt werde (E. 4.2).
3.2.3
Die Vorinstanz bestätigte die durch den Beschwerdegegner ausgesprochene
Entbindung und fügte hinzu, die besagte Helfersitzung sei geeignet, das soziale
Umfeld des Patienten – um das sich die Beschwerdegegnerin nebst dessen
körperlichen Beschwerden ebenfalls zu kümmern habe – zumindest möglicherweise
zu verbessern. Da die anzuwendende Messgrösse das Kindeswohl sei, müsse die
blosse Möglichkeit, eine Verbesserung zu erzielen, genügen.
3.2.4
Die Beschwerdegegnerin teilte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September
2025.
mit, der Beschwerdeführer habe ihr im April 2025 während laufenden
Rekursverfahrens die Zustimmung zur weiteren Behandlung des Patienten mit
sofortiger Wirkung entzogen. Seit April 2025 sei sie entsprechend nicht mehr
die behandelnde Kinderärztin des Patienten (Rz. 4 f.). Sie könne und
dürfe keine Helfersitzung mehr durchführen. Aus diesem Grund sei die Entbindung
für sie nunmehr ohne Nutzen. Es fehle dem Beschwerdeführer somit bezüglich der
Entbindungen gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung an einem
Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a
und b nicht einzutreten sei (Rz. 6 f.).
3.2.5
Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Der Wegfall des
Behandlungsverhältnisses ist nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall des
Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers, der sich gegen die
vorinstanzliche Entbindung zur Wehr setzt. Zu Recht macht dieser ein
fortdauerndes Rechtsschutzinteresse unter dem Hinweis darauf geltend, dass eine
weiterhin bestehende Entbindung die Beschwerdegegnerin unabhängig von einem
Behandlungsverhältnis oder einer Helfersitzung dazu befugen würde,
Informationen mit der Beiständin und der Familienbegleitung auszutauschen.
Im Gegenteil lässt der Wegfall
des Behandlungsverhältnisses bei richtiger Betrachtung das Interesse an der
Entbindung weitestgehend entfallen. Kann nunmehr ohnehin keine Helfersitzung
mehr durchgeführt werden, ist zweifelhaft, ob dem Kindeswohl gedient wäre, wenn
die Beschwerdegegnerin der Beiständin oder der Familienbegleitung geschützte
Informationen preisgeben würde. Das gilt erst recht, seitdem der
Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte geschieden sind, zumal das
Scheidungsgericht die gemeinsame Obhut und eine detaillierte Betreuungsregelung
angeordnet hat. Zum für das Verwaltungsgericht massgebenden heutigen Zeitpunkt
(§ 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 2 VRG) stehen der Entbindung vom Berufsgeheimnis
gegenüber der Beiständin und der Familienbegleitung also überwiegende
Geheimhaltungsinteressen entgegen.
3.3
3.3.1
Das Entbindungsgesuch betreffend ihren Rechtsvertreter begründete die
Beschwerdegegnerin damit, dass der Kindsvater ihr angedroht habe, eine
Schweigepflichtsverletzungsklage gegen sie einzuleiten. Sodann habe sie von
dessen Rechtsanwalt ein Einschreiben erhalten, in dem dieser die Übersendung
sämtlicher Krankenunterlagen des Patienten verlange. Zwecks eigener
Mandatierung eines Juristen beantrage sie die Schweigepflichtsentbindung für
sämtliche Krankenunterlagen, damit sie sich besprechen könne.
3.3.2
Am 7. April 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt G
eine Persönlichkeitsschutzklage ein. Am 16. Juni 2025 wurde die
Klagebewilligung erteilt. Dabei beantragte er im Wesentlichen (S. 2), die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, es zu unterlassen, gegenüber der
Kindsmutter, den Gesundheitsbehörden und Dritten die Behauptung zu verbreiten,
der Beschwerdeführer habe die Kindsmutter betrogen und er habe dies gegenüber
der Beschwerdegegnerin zugegeben (Ziff. 1). Weiter habe sie die
entsprechenden Aussagen als unwahr zu widerrufen (Ziff. 2) und die
Patientenakte dahingehend zu berichtigen, dass etwaige Notizen über einen
angeblichen Betrug seitens des Beschwerdeführers sowie ein angebliches
Eingeständnis diesbezüglich berichtigt würden (Ziff. 3). Sie habe dem
Beschwerdeführer Genugtuung von Fr. 2'000.- (Ziff. 6) und
Schadenersatz von Fr. 1'500.- (Ziff. 7) zu bezahlen.
3.3.3
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei in Form der Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung (oben, E. 3.3.2) sowie der
streitgegenständlichen Angelegenheit mit zwei Verfahren gegen sie konfrontiert.
Es sei eine Benachteiligung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer anzunehmen, wenn sie – wie von letzterem propagiert –
gegenüber ihrem Rechtsanwalt nur allgemeine Angaben machen dürfe. Das
Dispositiv
Berufsverbot, dem die Beschwerdegegnerin unterstehe, könne demnach dazu führen,
dass sie sich nur ungenügend verteidigen könne. Eine solche Konsequenz sei mit
dem Grundsatz der Waffengleichheit unvereinbar. Es erscheine als stossend, wenn
die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer eigenen Rechtsvertretung nicht von der
beruflichen Schweigepflicht entbunden würde. Die gleichen Überlegungen gölten
für die Entbindung der Beschwerdegegnerin von den Geheimnissen des Patienten
gegenüber ihrer Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung, könne ihr doch nicht
zugemutet werden, die aus beruflichen Gründen anfallenden Kosten bei
bestehendem Versicherungsschutz persönlich tragen zu müssen (S. 11 E. 9).
3.3.4
Wer gegen seinen Rechtsanwalt eine Strafanzeige wegen Verletzung des
Berufsgeheimnisses einreicht und sich andererseits einer Entbindung vom
Berufsgeheimnis widersetzt, verhält sich offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
Denn mit seiner Anzeige hat er konkludent auf die Wahrung des
Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die Verteidigung des Rechtsanwalts
erfordert (BGr, 21. September 2011, 2C_503/2011, E. 2.4).
Analoges gilt, wenn ein Arzt von seinem Patienten oder
dessen Angehörigen in einem zivilrechtlichen Haftpflichtprozess belangt wird.
Auch hier muss man sich fragen, ob nicht der Kläger, der sich einer Entbindung
vom Berufsgeheimnis widersetzt und dadurch der Gegenpartei einen ihr
obliegenden Beweis verunmöglicht, sich rechtsmissbräuchlich verhält. In einem
vom Bundesgericht beurteilten Fall betreffend die Entbindung vom Arztgeheimnis
warf ein Ehemann einer Ärztin vor, für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich zu
sein. In dem von ihm diesbezüglich selbst angestrengten Zivilprozess berief er
sich – ohne hierfür konkrete Gründe glaubhaft oder eigene Schutzinteressen
geltend zu machen – in rein abstrakter Weise auf das Berufsgeheimnis eines als
Zeugen offerierten, von der Verstorbenen aufgesuchten anderen Arztes. Das
Bundesgericht befand, ein solches Verhalten verdiene keinen Schutz und sei
nicht erst im Zivilprozess, sondern bereits im Entbindungsverfahren – ansonsten
dieses seines Sinnes entleert würde – zu berücksichtigen. Unter den genannten
Umständen sei die Entbindung des als Zeugen offerierten Arztes vom
Berufsgeheimnis durch höherwertige Interessen gerechtfertigt. Die Offenbarung
des Berufsgeheimnisses sei auf das erforderliche Mass zu beschränken, indem es
einzig das prozessrelevante Thema der durch das Zivilgericht beabsichtigten
Zeugeneinvernahme, aber nicht etwa die gesamte Krankengeschichte der
Betroffenen beschlage (BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.7).
3.3.5 Unter Berücksichtigung des soeben zitierten Entscheids
des Bundesgerichts (oben, E. 3.3.4) kann dem Beschwerdeführer nicht
gefolgt werden, wenn er meint, die Beschwerdegegnerin könne sich genügend
verteidigen, ohne ihrem Rechtsanwalt spezifische Patientendaten offenzulegen.
Denn die von ihm angestrengte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung betrifft
zumindest insofern Angaben aus der Krankengeschichte des Patienten, als der
Beschwerdeführer sich im Zivilverfahren auf den Standpunkt stellt, er habe
gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Ehebetrug zugegeben, weshalb etwaige
Notizen in der Krankenakte entsprechend zu berichtigen seien (vgl. oben,
E. 3.3.2). Es liegt sodann auf der Hand, dass sich die Beschwerdegegnerin
im Zivilprozess auf diese Notizen berufen können muss, sollte sie sich gegen
den Vorwurf, sie habe unwahre Tatsachen verbreitet, wehren wollen. Das
entsprechende Vorgehen muss sie mit ihrem Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf die
konkreten Notizen und Geschehnisse besprechen können, was ihr ohne Entbindung
vom Arztgeheimnis verwehrt wäre. Es ist diesbezüglich an die weite Auslegung
des Begriffs des Arztgeheimnisses zu erinnern, wonach auch sämtliche Angaben
über persönliche und familiäre Umstände sowie selbst die Identität des
Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, der
ärztlichen Schweigepflicht unterliegen (oben, E. 2.2).
Zur wirksamen Prozessführung
ist eine diesbezügliche Entbindung vom Arztgeheimnis unumgänglich. Die
erheblichen Offenlegungsinteressen der Beschwerdegegnerin überwiegen die
geringeren Geheimhaltungsinteressen des Patienten bezüglich der ihn höchstens
indirekt betreffenden Informationen über die eheliche Beziehung seiner Eltern.
Nicht als erforderlich
erscheint demgegenüber, dass sich die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Anwalt
über medizinische Details betreffend den Patienten oder sonstige Umstände
äussert, die keinen Zusammenhang mit dem eingeleiteten Zivilprozess haben. Die
Entbindung gegenüber ihrer Rechtsvertretung wurde indes von der
Beschwerdegegnerin in einem unbeschränkten Ausmass ("sämtliche
Krankenunterlagen", vgl. oben E. 3.3.1) beantragt und
nachfolgend weder vom Beschwerdegegner noch von der Vorinstanz genügend eingeschränkt.
Indem der Beschwerdegegner festhielt, die betreffenden sechs
Personen und Stellen seien jeweils nur so weit über die der Beschwerdegegnerin
anvertrauten oder im Rahmen der Berufsausübung wahrgenommenen Geheimnisse des
Patienten zu informieren, als dies unbedingt notwendig erscheine, blieb er zu
undifferenziert und abstrakt.
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem
Punkt (Rechtsbegehren Ziff. 1. C) als teilweise begründet. Die
Beschwerdegegnerin ist für die Geheimnisse des Patienten gegenüber ihrer
eigenen Rechtsvertretung (nur) insoweit zu entbinden, als dies zur Abwehr der
vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Zivilansprüche
wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen
betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der
Mitbeteiligten erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges
Straf- oder Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.
3.4 Die Beschwerdegegnerin muss zur Sicherstellung der Finanzierung ihrer
Rechtsvertretung im Zivilprozess mit der Rechtsschutzversicherung ebenfalls im
vorstehend umrissenen Rahmen (oben, E. 3.3.5) dem Berufsgeheimnis
unterliegende Informationen teilen können. Analoges gilt für die
Haftpflichtversicherung, da der Beschwerdeführer auch Schadenersatzansprüche
einklagt (vgl. oben, E. 3.3.2).
Die Entbindung gegenüber der Rechtsschutz- und
der Haftpflichtversicherung war demnach im Grundsatz rechtens, ist jedoch
ebenfalls einzuschränken. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
teilweise begründet.
3.5 Zur
Entbindung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Rechtsvertretung der
Kindsmutter äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
ausdrücklich nicht, weil sie dies nicht betreffe. Die Kindsmutter als
Mitbeteiligte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Es ist denn
auch zweifelhaft, ob sie überhaupt über eine Rechtsvertretung verfügt.
Jedenfalls war sie zumindest im Zeitpunkt des Urteils vom 7. Juli 2025 im
Scheidungsverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten. Die Vorinstanz
begründete die bestätigte Entbindung im Wesentlichen mit dem
Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV; SR 101]), da die Beschwerdegegnerin von der Kindsmutter gegenüber der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers entbunden worden sei. Dies vermag nicht
zu überzeugen. Es erscheint bereits als fraglich, ob und inwiefern das Argument
der Gleichbehandlung respektive der Waffengleichheit in einem
Scheidungsverfahren ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht der
Scheidungsanwältin in die Patientenakten der betroffenen Kinder begründen kann.
Jedenfalls aber hätte die Kindsmutter – falls gewünscht – eine Gleichbehandlung
selbst herbeiführen können, indem sie die erteilte Entbindung widerrufen hätte.
Weiter stand es ihr als einsichtsberechtigte gesetzliche Vertreterin frei, bei
der Beschwerdegegnerin allfällig erforderliche Informationen über den Patienten
erhältlich zu machen und ihrer Rechtsvertreterin zukommen zu lassen.
Schliesslich besteht unterdessen kein Behandlungsverhältnis zwischen der
Beschwerdegegnerin und dem Patienten mehr und ist das Scheidungsverfahren
zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter abgeschlossen. Irgendwie geartete
Interessen an einer Offenlegung gegenüber der Rechtsvertreterin der Kindsmutter
– soweit eine solche überhaupt vorhanden ist – sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 20. Juni
2025 ist aufzuheben. Die Gesuchstellerin ist für die Geheimnisse des Patienten
gegenüber ihrer Rechtsvertretung sowie gegenüber ihrer Rechtsschutz- und
Haftpflichtversicherung insoweit zu entbinden, als dies zur
Abwehr der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen
Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer
Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen A und E
erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder
Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.
5.
5.1 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss zu einem Viertel dem
Beschwerdeführer und zu je drei Achteln der Beschwerdegegnerin und dem AFG
aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass mit der Scheidung der Kindseltern eine
relevante Tatsache erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist,
rechtfertigt es sich nicht, die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen
(§ 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer sodann für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer 1
der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 20. Juni 2025 wird aufgehoben.
Die
Gesuchstellerin wird für die Geheimnisse des Patienten gegenüber ihrer
Rechtsvertretung sowie gegenüber ihrer Rechtsschutz- und
Haftpflichtversicherung insoweit entbunden, als dies zur Abwehr
der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen
Zivilansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung durch Verbreiten unwahrer
Tatsachenbehauptungen betreffend die frühere eheliche Beziehung zwischen A und E
erforderlich ist. Die Entbindung gilt auch für ein allfälliges Straf- oder
Aufsichtsverfahren betreffend denselben Vorwurf.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 1'440.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu einem
Viertel dem Beschwerdeführer und zu je drei Achteln der Beschwerdegegnerin und
dem Amt für Gesundheit auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion.