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Entscheid

VB.2025.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00469

14. August 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26507)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00469

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

diese substituiert

durch C und/oder H,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (GI250153-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 17. April

2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) genommen

werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die

Haftanordnung am 19. April 2025.

Erwägungen

II.

Am 8. Juli 2025 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis am 15. Oktober 2025. Mit Entscheid vom 11. Juli

2025.

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der

Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 15. Oktober

2025.

III.

Dagegen erhob A am 25. Juli 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter

seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit

der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Juli

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 4. August

2025.

die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 12. August 2025.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie

§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

Der aus

Algerien stammende Beschwerdeführer ersuchte am 9. August 2024 um Asyl.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 26. August 2024 nicht

auf das Asylgesuch ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die

Verfügung erwuchs am 3. September 2024 unangefochten in Rechtskraft.

3.

3.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann

eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80

Abs. 6 Bst. a AIG e contrario) und die für die Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des SEM vom 26. August 2024). Ein

Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG ist ebenfalls gegeben (einfacher

Diebstahl [mehrfache Begehung], Hehlerei etc.).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Er habe

gedacht, für Arztbesuche dürfe er gegen die zuvor angeordnete Eingrenzung

verstossen. Eine Untertauchensgefahr sei nicht mehr gegeben, er begrüsse die

Rückkehr in sein Heimatland und sei kooperativ. Sodann mache seine psychische

Erkrankung die Haft unzumutbar. Die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand

nicht genügend abgeklärt und auch nicht berücksichtigt, dass zwei seiner

Kollegen in der Haft Suizid begangen hätten.

3.2.2

Die Ausschaffungshaft muss

verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens

ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,

ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck,

verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai

2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,

diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die

Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen).

Für den Beschwerdeführer wurde seitens der algerischen

Behörden ein Laissez-passer in Aussicht gestellt und durch das

Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Fluganmeldung im bevorzugten

Zeitfenster vom 22. August 2025 bis am 30. September 2025 vorgenommen.

Demgemäss erscheint die Ausschaffung innert absehbarer Zeit möglich.

3.2.3

Der Beschwerdeführer war

am 18. September 2024 sowie am 16. Oktober 2024 untergetaucht. Sodann

verstiess er mehrfach gegen die ihm auferlegte Eingrenzung. Dabei wurde der

Beschwerdeführer im Park D in Zürich, an der E-Strasse 01 in Zürich

sowie an der F-Strasse 02 in Zürich angetroffen. Der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, zu welchem angeblichen Kardiologen er unterwegs gewesen

sein will. Sodann hätte er bereits nach seiner ersten Verhaftung wegen

Verstosses gegen die Eingrenzung wissen müssen, dass er das Gemeindegebiet von G

nicht einfach so verlassen darf. Weiter ist zu beachten, dass er während des

zweiten Verstosses gegen die Eingrenzungsverfügung einen Diebstahl sowie ein

Hehlereidelikt beging und beim dritten Verstoss gegen die Eingrenzung angab,

bei seiner Freundin "und anschliessend auf dem Weg ins Spital"

gewesen zu sein. Seine Vorbringen bezüglich angeblicher Arztbesuche sind damit

ohnehin unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu würdigen. Sodann kann

auch künftig nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer

tatsächlich kooperativ verhalten werde und eine Rückreise begrüsse. So gab er

beispielsweise vor dem Haftrichter an, nicht nach Algerien zurückkehren zu

wollen. Demgemäss erscheinen mildere Mittel als die Haft nicht als gegeben.

3.2.4

Schliesslich muss sich

die Haft auch als zumutbar erweisen, was der Beschwerdeführer gestützt auf

seinen Gesundheitszustand verneint. Eine physische oder psychische Erkrankung führt

nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des

Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als

rechtswidrig (BGr, 28. September 2023, 2C_167/2023, E. 6.2). Wie das

medizinische Verlaufsprotokoll des Zentrums für Ausländische

Administrativmassnahmen (ZAA) zeigt, wird der Beschwerdeführer in der Haft

intensiv medizinisch und auch psychiatrisch betreut. Die Tatsache, dass die Haft für den

Beschwerdeführer belastend ist, unterscheidet ihn aber nicht von der Situation

anderer inhaftierter Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig

wäre, erschliesst sich weder aus den

Akten noch wird es durch das Migrationsamt oder das ZAA ausgeführt. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Kollegen oder Zellennachbarn durch

Suizid verlor, vermag zwar ebenfalls zu einer zusätzlichen Belastung zu führen.

Auch dies lässt die Haft indes noch nicht als vollends unzumutbar erscheinen.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich bezüglich dieser Erlebnisse auch

während der Haft psychiatrisch betreuen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer

mittlerweile angeblich in den Hungerstreik getreten sein soll, lässt die Haft

ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. So kaufte der Beschwerdeführer doch

weiterhin Lebensmittel ein und befindet sich immer noch in einem guten

Allgemeinzustand. Im Falle einer Verschlechterung wäre der Beschwerdeführer

selbstredend medizinisch und psychiatrisch zu betreuen (vgl. hierzu auch BGr,

29.

Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 3.3.2).

Weitere Umstände, welche die

Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig

erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch

nicht behauptet. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da

die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. § 17 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.3

Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der

nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C und H,

als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit

Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte sie in ihrer Replik. Der

geltend gemachte Zeitaufwand von 7,6 Stunden (wovon 5 Stunden à

Fr. 110.- durch die juristischen Mitarbeiterinnen geleistet wurden und 2,4 Stunden

lediglich zu Fr. 200.- verrechnet wurden) sowie die Barauslagen von

Fr. 10.- erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die

sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz

2.

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Die

Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'084.- zu entschädigen.

4.4

Der

Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit

abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C und H, eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'084.- aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

d) die

Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung

Ausländerrechtliche

Massnahmen Koordination;

e) die Gerichtskasse.