VB.2025.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00469
14. August 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26507)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00469
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
diese substituiert
durch C und/oder H,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (GI250153-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 17. April
2025 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) genommen
werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die
Haftanordnung am 19. April 2025.
Erwägungen
II.
Am 8. Juli 2025 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis am 15. Oktober 2025. Mit Entscheid vom 11. Juli
2025.
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 15. Oktober
2025.
III.
Dagegen erhob A am 25. Juli 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter
seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit
der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Juli
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 4. August
2025.
die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 12. August 2025.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie
§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
Der aus
Algerien stammende Beschwerdeführer ersuchte am 9. August 2024 um Asyl.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 26. August 2024 nicht
auf das Asylgesuch ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die
Verfügung erwuchs am 3. September 2024 unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann
eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 Bst. a AIG e contrario) und die für die Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des SEM vom 26. August 2024). Ein
Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG ist ebenfalls gegeben (einfacher
Diebstahl [mehrfache Begehung], Hehlerei etc.).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Er habe
gedacht, für Arztbesuche dürfe er gegen die zuvor angeordnete Eingrenzung
verstossen. Eine Untertauchensgefahr sei nicht mehr gegeben, er begrüsse die
Rückkehr in sein Heimatland und sei kooperativ. Sodann mache seine psychische
Erkrankung die Haft unzumutbar. Die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand
nicht genügend abgeklärt und auch nicht berücksichtigt, dass zwei seiner
Kollegen in der Haft Suizid begangen hätten.
3.2.2
Die Ausschaffungshaft muss
verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens
ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,
ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck,
verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; BGr, 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die
Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen).
Für den Beschwerdeführer wurde seitens der algerischen
Behörden ein Laissez-passer in Aussicht gestellt und durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Fluganmeldung im bevorzugten
Zeitfenster vom 22. August 2025 bis am 30. September 2025 vorgenommen.
Demgemäss erscheint die Ausschaffung innert absehbarer Zeit möglich.
3.2.3
Der Beschwerdeführer war
am 18. September 2024 sowie am 16. Oktober 2024 untergetaucht. Sodann
verstiess er mehrfach gegen die ihm auferlegte Eingrenzung. Dabei wurde der
Beschwerdeführer im Park D in Zürich, an der E-Strasse 01 in Zürich
sowie an der F-Strasse 02 in Zürich angetroffen. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, zu welchem angeblichen Kardiologen er unterwegs gewesen
sein will. Sodann hätte er bereits nach seiner ersten Verhaftung wegen
Verstosses gegen die Eingrenzung wissen müssen, dass er das Gemeindegebiet von G
nicht einfach so verlassen darf. Weiter ist zu beachten, dass er während des
zweiten Verstosses gegen die Eingrenzungsverfügung einen Diebstahl sowie ein
Hehlereidelikt beging und beim dritten Verstoss gegen die Eingrenzung angab,
bei seiner Freundin "und anschliessend auf dem Weg ins Spital"
gewesen zu sein. Seine Vorbringen bezüglich angeblicher Arztbesuche sind damit
ohnehin unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu würdigen. Sodann kann
auch künftig nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer
tatsächlich kooperativ verhalten werde und eine Rückreise begrüsse. So gab er
beispielsweise vor dem Haftrichter an, nicht nach Algerien zurückkehren zu
wollen. Demgemäss erscheinen mildere Mittel als die Haft nicht als gegeben.
3.2.4
Schliesslich muss sich
die Haft auch als zumutbar erweisen, was der Beschwerdeführer gestützt auf
seinen Gesundheitszustand verneint. Eine physische oder psychische Erkrankung führt
nicht ohne Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des
Krankheitszustandes vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als
rechtswidrig (BGr, 28. September 2023, 2C_167/2023, E. 6.2). Wie das
medizinische Verlaufsprotokoll des Zentrums für Ausländische
Administrativmassnahmen (ZAA) zeigt, wird der Beschwerdeführer in der Haft
intensiv medizinisch und auch psychiatrisch betreut. Die Tatsache, dass die Haft für den
Beschwerdeführer belastend ist, unterscheidet ihn aber nicht von der Situation
anderer inhaftierter Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig
wäre, erschliesst sich weder aus den
Akten noch wird es durch das Migrationsamt oder das ZAA ausgeführt. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Kollegen oder Zellennachbarn durch
Suizid verlor, vermag zwar ebenfalls zu einer zusätzlichen Belastung zu führen.
Auch dies lässt die Haft indes noch nicht als vollends unzumutbar erscheinen.
Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, sich bezüglich dieser Erlebnisse auch
während der Haft psychiatrisch betreuen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer
mittlerweile angeblich in den Hungerstreik getreten sein soll, lässt die Haft
ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. So kaufte der Beschwerdeführer doch
weiterhin Lebensmittel ein und befindet sich immer noch in einem guten
Allgemeinzustand. Im Falle einer Verschlechterung wäre der Beschwerdeführer
selbstredend medizinisch und psychiatrisch zu betreuen (vgl. hierzu auch BGr,
29.
Oktober 2015, 2C_722/2015, E. 3.3.2).
Weitere Umstände, welche die
Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig
erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht behauptet. Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da
die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. § 17 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.3
Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B, substituiert durch C und H,
als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit
Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote ein und ergänzte sie in ihrer Replik. Der
geltend gemachte Zeitaufwand von 7,6 Stunden (wovon 5 Stunden à
Fr. 110.- durch die juristischen Mitarbeiterinnen geleistet wurden und 2,4 Stunden
lediglich zu Fr. 200.- verrechnet wurden) sowie die Barauslagen von
Fr. 10.- erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die
sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz
2.
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Die
Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'084.- zu entschädigen.
4.4
Der
Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit
abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C und H, eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'084.- aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die
Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Spezialabteilung
Ausländerrechtliche
Massnahmen Koordination;
e) die Gerichtskasse.