VB.2025.00470
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00470
25. September 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00470
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schulpflege C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zuteilung
in die Sekundarstufe Abteilung B,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
B, geboren 2012, ist der Sohn von A. Er
besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 6. Primarklasse in C. Am 11. Februar
2025 beantragte die Lehrperson von B die Zuteilung in die Abteilung B der
Sekundarschule, womit der Vater von B nicht einverstanden war. Die Schulpflege C
teilte B mit Beschluss vom 2. Juni 2025 auf Beginn des Schuljahrs
2025/2026 der Sekundarstufe B zu und teilte ihn in die
Anforderungsstufe II in den Fächern Mathematik und Französisch ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Bülach
mit Beschluss vom 15. Juli 2025 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und B
in die Sekundarstufe A und im Fach Mathematik ins Niveau I
einzuteilen. Im Eventualantrag verlangte er die Rückweisung zur neuen
Beurteilung der Zuteilung durch die Schulpflege sowie die persönliche Anhörung
von B. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Zuteilung diskriminierend erfolgt
sei. Schliesslich seien Schulpflege und Schulleitung anzuweisen, künftig im
Zusammenhang mit B diskriminierungsfrei und in Beachtung des Kindeswohls zu
entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Einteilung von
B in die Sekundarstufe A. Sodann beantragte er die Kostenfreiheit des
Verfahrens.
Der Bezirksrat Bülach reichte am 28. Juli 2025 die
Akten ein.
Am 31. Juli 2025 wies die Abteilungspräsidentin das
Gesuch um die vorsorgliche Aufnahme von B in die Abteilung A der Sekundarschule
ab.
Am 18. August 2025 verzichtete der Bezirksrat Bülach
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Schulpflege C schloss am 25. August
2025.
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme
vom 4. September 2025 hielt A an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege
nach § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Es ist jedoch nicht Aufsichtsinstanz über die genannten
Behörden, weshalb auf den Antrag, es seien "die Schulpflege und die
Schulleitung darauf hinzuweisen, dass künftige Entscheide im Zusammenhang mit B
frei von diskriminierenden Wertungen zu erfolgen haben […]", nicht
einzutreten ist.
1.2
Ein
Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Leistungs-
oder Gestaltungsentscheiden. Es besteht in der Regel kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse, wenn die gesuchstellende Person das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2,
123.
III 49 E. 1a; VGr,
24.
August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2, und 30. März 2023,
VB.2022.00741, E. 1.2). Da vorliegend mit der Umteilung in die
Sekundarstufe A ein Gestaltungsbegehren gestellt wurde, besteht kein
schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung, weshalb auf den Feststellungsantrag
nicht einzutreten ist.
1.3
Im Übrigen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der
Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1
Die
Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei
Abteilungen, die mit A und B bzw. mit A, B und C bezeichnet sind, wobei die
Abteilung A die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006.
[VSV, LS 412.101]). Die Zuteilung in eine der drei Abteilungen der
Sekundarstufe ist als Schullaufbahnentscheid aufgrund einer Gesamtbeurteilung
zu treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3 VSG und § 39 Abs. 4 Satz 1 VSV).
Nach § 33 Abs. 2 und 3 VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung neben
den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die
persönliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Dabei beruht die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen (der Lehrpersonen) und auf
Lernkontrollen. Für die Abteilung A sind gute Schulnoten erforderlich. Ein
Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere Abteilung kann in der ersten
Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr erfolgen (§ 40 Abs. 1 VSV).
3.2
Der
Notendurchschnitt von B lag im Wintersemester der 6. Klasse bei 4,5. In Deutsch
erreichte er die Note 4,5, in Mathematik lag sein Schnitt bei 4,5, in
Französisch bei 4,0 und in Englisch bei 4,5. Das Unterrichtsteam und die
Schulleitung empfahlen die Einteilung in die Abteilung B, zumal auch das
Arbeitsverhalten von B und seine Selbständigkeit nicht für eine Zuteilung in
die Abteilung A sprechen würden. Für die Zuteilung in die Sekundarstufe A
werde in der Regel ein Notenschnitt von mindestens 4,75 erwartet. Die Schule
verortete bei einer Zuteilung in die Abteilung A eine Überforderung von B,
welche dem Kindeswohl abträglich sei. Der Vater beharrte auf einer Zuteilung in
die Abteilung A, da sein Sohn in der Abteilung B demotiviert werde.
Seine Leistungen hätten sich nur vorübergehend aufgrund der Trennung von seiner
Mutter verschlechtert. B habe sich nunmehr stabilisiert und sei hochmotiviert.
Die Schule würde B unterschätzen und zu wenig für die Ausschöpfung seines Potenzials
unternehmen. Die Schulpflege folgte der Ansicht des Vaters nicht und wies das
Gesuch um Zuteilung in die Abteilung A am 2. Juni 2025 ab. Zwar habe
sich B im Frühlingssemester verbessert und nehme vermehrt Hilfe bei der
Erledigung der Hausaufgaben in Anspruch, sein Leistungsvermögen sei jedoch
derzeit nicht hinreichend, um in der Abteilung A ohne Überforderung zurecht zu
kommen. Der Bezirksrat bestätigte diesen Entscheid.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Notengebung und den
Unterstützungsbedarf nicht, bringt jedoch vor, sein Sohn sei als Ausländer beim
Schullaufbahnentscheid diskriminiert worden. Beim Entscheid über die Zuteilung
zur Abteilung B der Sekundarstufe seien die Chancengleichheit zum Zugang auf
Bildung und das Kindeswohl nicht angemessen berücksichtigt worden. Seinem Sohn werde
dadurch eine akademische Hochschulbildung erheblich erschwert, er dürfe sein
Potenzial nicht ausschöpfen. Es liege eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2, Art. 11
und Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sowie von Art. 2, 3, 28 und 29 des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention
[KRK], SR 0.107) vor. Sodann sei sein Sohn nicht in
geeigneter Form in das Verfahren einbezogen und namentlich nicht im Sinn von
Art. 12 KRK persönlich angehört worden; es liege damit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.2
Das
Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV steht auch
ausländischen Kindern zu (Sonja Güntert, Anspruch auf
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, N. 474; VGr, 1. September
2020, VB.2020.532, E. 2.1). Ein Verstoss gegen das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn die
ungleiche Behandlung einer Person allein an die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Gruppe anknüpft, welche tendenziell ausgegrenzt oder als
minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung ist eine qualifizierte
Ungleichbehandlung von Personen in gleicher Situation, die an Merkmale der
betroffenen Person anknüpft, welche einen wesentlichen und nicht oder nur
schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität dieser Person ausmachen (BGE 148 V 84 E. 7.6.2). Entsprechende Garantien sind ebenso im fast
gleichlautenden Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert.
4.3
In Art. 14 KV ist das Recht auf Bildung statuiert. Es umfasst auch
den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen, woraus sich eine
verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Ergreifung von Fördermassnahmen ergibt,
die den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schulkinder Rechnung tragen
(Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 11
N. 34 ff. und 45 und Art. 14 N. 22; vgl. auch
Art. 28 f. KRK). Ebenso hält Art. 11 Abs. 1 BV fest, dass
Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern sind. Für fremdsprachige
Kinder besteht ein Anspruch auf individuelle Sprachförderung (Güntert, N. 239 ff.,
549.
ff.).
Dem nachkommend regelt das Volksschulgesetz in § 17 f.
VSG, dass Gemeinden betreute Aufgabenstunden und Nachhilfeunterricht zur
Verfügung stellen, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Umstände
vorübergehend benachteiligt sind. Sodann hält § 25 VSG fest, dass
zusätzliche Unterrichtsstunden in Deutsch für fremdsprachige Kinder anzubieten
sind.
4.4
Der
staatliche Bildungsauftrag und das Erziehungsrecht der Eltern haben sich dabei
am Kindeswohl auszurichten (Art. 3 KRK, Art. 11 BV). Das Kindeswohl
hat den Ausschlag zu geben bei Entscheidungen, welche sich massgeblich auf die
schulische Laufbahn und damit auf die Entwicklung des Kindes auswirken
(Güntert, N. 250). Wesentliche Kriterien zur Überprüfung kindsbezogener
Entscheidungen bilden damit der Einbezug und die Berücksichtigung des
individuellen Bedarfs des Kindes, dessen Partizipation (Art. 12 KRK), die
Abwägung von Alternativen und die Gewichtung der Kindesinteressen im Verhältnis
zu den Interessen der Eltern (Güntert, N. 426). Der Kindeswille darf nicht
mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden; die subjektiven Bedürfnisse des Kindes
und damit verbunden der Kindeswille sind jedoch wichtige Elemente für die
Bestimmung des Kindeswohls (vgl. VGr, 11. September 2025, VB.2025.00021, E. 4.4;
Revital Ludewig, Moraldilemmata in der Tätigkeit von
Familienrichtern: Kindeswohl zwischen Recht und Psychologie, FamPra.ch 2009 S. 920 ff.,
S. 942). Kinder sind deshalb nach § 50 Abs. 3 VSG bei der
Abklärung ihrer Bildungsbedürfnisse zu beteiligen (vgl. auch VGr,
11.
Januar 2024, VB.2023.00543, E. 3). § 32 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VSV sowie § 50 Abs. 3 VSG regeln, dass Eltern und Schüler bei Schullaufbahnentscheiden angemessen
beteiligt werden. Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe
werden grundsätzlich im Einvernehmen mit den Eltern getroffen (vgl. § 39
Abs. 1 f. VSV). Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die
für die Sekundarstufe zuständige Schulpflege (§ 39 Abs. 3 VSV). Beim
Zuteilungsentscheid kommt ihr ein vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu
respektierendes Ermessen zu (vorne E. 2; VGr, 13. September
2023, VB.2023.00373, E. 3.2 mit Hinweisen).
5.
5.1
B
war an den schulischen Standortgesprächen sowie beim 1. Übertrittsgespräch am 11. Februar
2025.
anwesend und konnte sich zu seiner Zuteilung äussern. Die Lehrpersonen besprachen
den Übertritt mit ihm. Am zweiten Übertrittsgespräch am 19. Mai 2025 nahm
nur der Vater teil. Die Selbsteinschätzung von B ergab eine Einstufung in der Abteilung
B. Am ersten Übertrittsgespräch wünschte er sich – wie sein Vater – eine
Einteilung in die Sekundarstufe A. B wurde damit hinreichend einbezogen
und er konnte seine Meinung äussern. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs oder des Kindesanhörungsrechts vor. Aus den gleichen
Gründen kann auch von einer Anhörung von B durch das Gericht abgesehen werden.
Ein Kind ist in der Regel nur einmal im Verfahren bzw. Instanzenzug anzuhören
(Güntert, N. 1225).
5.2
Hinweise, dass der Sohn des Beschwerdeführers allein wegen seiner
Staatsangehörigkeit nicht in die Sekundarstufe A aufgenommen wurde, liegen
nicht vor. Der Notenspiegel von B und seine Entwicklung sprechen nicht für die
Aufnahme in die Abteilung A. Es liegen damit sachliche Gründe für seine
Zuteilung in die Sekundarstufe B vor. Soweit der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend macht, dass sein Sohn benachteiligt werde, weil seine
Muttersprache nicht Deutsch und er aufgrund von familiären Ereignissen belastet
sei, überzeugt diese Argumentation nicht. Vielmehr ist B, da es für ihn
herausfordernd ist, neben seiner Muttersprache gleichzeitig drei Fremdsprachen
zu entwickeln, von der Schule speziell gefördert worden. So besuchte B bis im
Mai 2024 den Unterricht im Fach Deutsch für Fremdsprachige. Anschliessend ist
ihm offeriert worden, integrierte Förderung in Deutsch zu bekommen, da B
weiterhin Mühe in Deutsch bekundete. Der Vater lehnte das jedoch ab. Da B
Schwierigkeiten hatte, sich angemessen auf die Lernkontrollen vorzubereiten,
und seine Hausaufgaben nicht zuverlässig erledigt hatte, ist ihm seitens der
Schule auch angeboten worden, früher in die Schule zu kommen, um in Anwesenheit
der Lehrperson zu lernen. Er hat dieses Angebot ab Februar 2025 vermehrt
genutzt. Die Schule ist damit ihrem Bildungsauftrag hinreichend nachgekommen
und hat den Sohn des Beschwerdeführers zusätzlich unterstützt, damit er seine
schulischen Leistungen verbessern kann. Die Unterstützung von belasteten
Kindern darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Kind beim
Schullaufbahnentscheid bevorzugt wird, indem die Anforderungen individuell
angepasst werden. Aus dem Diskriminierungsverbot kann nicht abgeleitet werden,
es seien die fachlichen Anforderungen herabzusetzen bzw. einzelne Kinder zu
privilegieren. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen
Ungleichheiten zu beheben (vgl. VGr, 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5
mit Hinweisen; vgl. auch Güntert, N. 794 ff.). Eine
qualifiziert ungleiche Behandlung ist nicht gegeben.
5.3
Der
Entscheid, B aufgrund seines Leistungsvermögens in die Abteilung B der
Sekundarschule einzuteilen, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Weitere Untersuchungen bzw. Beweisabnahmen sind nicht vorzunehmen, da
eine Ermessensunterschreitung der Beschwerdegegnerin aufgrund des
unbestrittenen Notendurchschnitts von 4,5 und des ausgewiesenen
Unterstützungsbedarfs nicht vorliegt. B weist sodann ein
gleichmässiges Notenprofil auf und zeigt nicht nur in Deutsch kein hinreichendes
Leistungsniveau, sondern seine Leistungen verlangen auch in den anderen Fächern
keine Zuteilung in die Abteilung A (vgl. demgegenüber VGr, 1. September
2020, VB.2020.00532, E. 3.3). Aufgrund der Akten ist die
Einschätzung der Lehrpersonen, dass bei einer höherstufigen Einteilung eine
Überforderung und damit eine Gefährdung des Kindeswohls drohte, nicht zu
beanstanden. Durch diesen Entscheid sind die Chancen von B auf eine höhere
Bildung auch nicht ernsthaft infrage gestellt, da ihm ein späterer Übertritt in
eine höhere Schulstufe offenbleibt.
5.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um
"Kostenfreiheit" ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung stellen sollte, ist dieses abzuweisen. Das Rechtsmittel war
aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis
tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 22. Juni 2023,
VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von
Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der
Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG
erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und
Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung
stehen. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.