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Entscheid

VB.2025.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00470

25. September 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26612)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00470

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Schulpflege C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung

in die Sekundarstufe Abteilung B,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B, geboren 2012, ist der Sohn von A. Er

besuchte im Schuljahr 2024/2025 die 6. Primarklasse in C. Am 11. Februar

2025 beantragte die Lehrperson von B die Zuteilung in die Abteilung B der

Sekundarschule, womit der Vater von B nicht einverstanden war. Die Schulpflege C

teilte B mit Beschluss vom 2. Juni 2025 auf Beginn des Schuljahrs

2025/2026 der Sekundarstufe B zu und teilte ihn in die

Anforderungsstufe II in den Fächern Mathematik und Französisch ein.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Bülach

mit Beschluss vom 15. Juli 2025 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Juli 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und B

in die Sekundarstufe A und im Fach Mathematik ins Niveau I

einzuteilen. Im Eventualantrag verlangte er die Rückweisung zur neuen

Beurteilung der Zuteilung durch die Schulpflege sowie die persönliche Anhörung

von B. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Zuteilung diskriminierend erfolgt

sei. Schliesslich seien Schulpflege und Schulleitung anzuweisen, künftig im

Zusammenhang mit B diskriminierungsfrei und in Beachtung des Kindeswohls zu

entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Einteilung von

B in die Sekundarstufe A. Sodann beantragte er die Kostenfreiheit des

Verfahrens.

Der Bezirksrat Bülach reichte am 28. Juli 2025 die

Akten ein.

Am 31. Juli 2025 wies die Abteilungspräsidentin das

Gesuch um die vorsorgliche Aufnahme von B in die Abteilung A der Sekundarschule

ab.

Am 18. August 2025 verzichtete der Bezirksrat Bülach

auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Schulpflege C schloss am 25. August

2025.

auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme

vom 4. September 2025 hielt A an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege

nach § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Es ist jedoch nicht Aufsichtsinstanz über die genannten

Behörden, weshalb auf den Antrag, es seien "die Schulpflege und die

Schulleitung darauf hinzuweisen, dass künftige Entscheide im Zusammenhang mit B

frei von diskriminierenden Wertungen zu erfolgen haben […]", nicht

einzutreten ist.

1.2

Ein

Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Leistungs-

oder Gestaltungsentscheiden. Es besteht in der Regel kein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse, wenn die gesuchstellende Person das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl. BGE 135 III 378 E. 2.2,

123.

III 49 E. 1a; VGr,

24.

August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2, und 30. März 2023,

VB.2022.00741, E. 1.2). Da vorliegend mit der Umteilung in die

Sekundarstufe A ein Gestaltungsbegehren gestellt wurde, besteht kein

schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung, weshalb auf den Feststellungsantrag

nicht einzutreten ist.

1.3

Im Übrigen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der

Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Die

Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei

Abteilungen, die mit A und B bzw. mit A, B und C bezeichnet sind, wobei die

Abteilung A die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in

Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006.

[VSV, LS 412.101]). Die Zuteilung in eine der drei Abteilungen der

Sekundarstufe ist als Schullaufbahnentscheid aufgrund einer Gesamtbeurteilung

zu treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3 VSG und § 39 Abs. 4 Satz 1 VSV).

Nach § 33 Abs. 2 und 3 VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung neben

den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die

persönliche Entwicklung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

Dabei beruht die Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen (der Lehrpersonen) und auf

Lernkontrollen. Für die Abteilung A sind gute Schulnoten erforderlich. Ein

Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere Abteilung kann in der ersten

Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr erfolgen (§ 40 Abs. 1 VSV).

3.2

Der

Notendurchschnitt von B lag im Wintersemester der 6. Klasse bei 4,5. In Deutsch

erreichte er die Note 4,5, in Mathematik lag sein Schnitt bei 4,5, in

Französisch bei 4,0 und in Englisch bei 4,5. Das Unterrichtsteam und die

Schulleitung empfahlen die Einteilung in die Abteilung B, zumal auch das

Arbeitsverhalten von B und seine Selbständigkeit nicht für eine Zuteilung in

die Abteilung A sprechen würden. Für die Zuteilung in die Sekundarstufe A

werde in der Regel ein Notenschnitt von mindestens 4,75 erwartet. Die Schule

verortete bei einer Zuteilung in die Abteilung A eine Überforderung von B,

welche dem Kindeswohl abträglich sei. Der Vater beharrte auf einer Zuteilung in

die Abteilung A, da sein Sohn in der Abteilung B demotiviert werde.

Seine Leistungen hätten sich nur vorübergehend aufgrund der Trennung von seiner

Mutter verschlechtert. B habe sich nunmehr stabilisiert und sei hochmotiviert.

Die Schule würde B unterschätzen und zu wenig für die Ausschöpfung seines Potenzials

unternehmen. Die Schulpflege folgte der Ansicht des Vaters nicht und wies das

Gesuch um Zuteilung in die Abteilung A am 2. Juni 2025 ab. Zwar habe

sich B im Frühlingssemester verbessert und nehme vermehrt Hilfe bei der

Erledigung der Hausaufgaben in Anspruch, sein Leistungsvermögen sei jedoch

derzeit nicht hinreichend, um in der Abteilung A ohne Überforderung zurecht zu

kommen. Der Bezirksrat bestätigte diesen Entscheid.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Notengebung und den

Unterstützungsbedarf nicht, bringt jedoch vor, sein Sohn sei als Ausländer beim

Schullaufbahnentscheid diskriminiert worden. Beim Entscheid über die Zuteilung

zur Abteilung B der Sekundarstufe seien die Chancengleichheit zum Zugang auf

Bildung und das Kindeswohl nicht angemessen berücksichtigt worden. Seinem Sohn werde

dadurch eine akademische Hochschulbildung erheblich erschwert, er dürfe sein

Potenzial nicht ausschöpfen. Es liege eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2, Art. 11

und Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) sowie von Art. 2, 3, 28 und 29 des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention

[KRK], SR 0.107) vor. Sodann sei sein Sohn nicht in

geeigneter Form in das Verfahren einbezogen und namentlich nicht im Sinn von

Art. 12 KRK persönlich angehört worden; es liege damit eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.2

Das

Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 BV steht auch

ausländischen Kindern zu (Sonja Güntert, Anspruch auf

Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, N. 474; VGr, 1. September

2020, VB.2020.532, E. 2.1). Ein Verstoss gegen das

Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt vor, wenn die

ungleiche Behandlung einer Person allein an die Zugehörigkeit zu einer

bestimmten Gruppe anknüpft, welche tendenziell ausgegrenzt oder als

minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung ist eine qualifizierte

Ungleichbehandlung von Personen in gleicher Situation, die an Merkmale der

betroffenen Person anknüpft, welche einen wesentlichen und nicht oder nur

schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität dieser Person ausmachen (BGE 148 V 84 E. 7.6.2). Entsprechende Garantien sind ebenso im fast

gleichlautenden Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert.

4.3

In Art. 14 KV ist das Recht auf Bildung statuiert. Es umfasst auch

den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen, woraus sich eine

verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Ergreifung von Fördermassnahmen ergibt,

die den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schulkinder Rechnung tragen

(Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 11

N. 34 ff. und 45 und Art. 14 N. 22; vgl. auch

Art. 28 f. KRK). Ebenso hält Art. 11 Abs. 1 BV fest, dass

Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern sind. Für fremdsprachige

Kinder besteht ein Anspruch auf individuelle Sprachförderung (Güntert, N. 239 ff.,

549.

ff.).

Dem nachkommend regelt das Volksschulgesetz in § 17 f.

VSG, dass Gemeinden betreute Aufgabenstunden und Nachhilfeunterricht zur

Verfügung stellen, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Umstände

vorübergehend benachteiligt sind. Sodann hält § 25 VSG fest, dass

zusätzliche Unterrichtsstunden in Deutsch für fremdsprachige Kinder anzubieten

sind.

4.4

Der

staatliche Bildungsauftrag und das Erziehungsrecht der Eltern haben sich dabei

am Kindeswohl auszurichten (Art. 3 KRK, Art. 11 BV). Das Kindeswohl

hat den Ausschlag zu geben bei Entscheidungen, welche sich massgeblich auf die

schulische Laufbahn und damit auf die Entwicklung des Kindes auswirken

(Güntert, N. 250). Wesentliche Kriterien zur Überprüfung kindsbezogener

Entscheidungen bilden damit der Einbezug und die Berücksichtigung des

individuellen Bedarfs des Kindes, dessen Partizipation (Art. 12 KRK), die

Abwägung von Alternativen und die Gewichtung der Kindesinteressen im Verhältnis

zu den Interessen der Eltern (Güntert, N. 426). Der Kindeswille darf nicht

mit dem Kindeswohl gleichgesetzt werden; die subjektiven Bedürfnisse des Kindes

und damit verbunden der Kindeswille sind jedoch wichtige Elemente für die

Bestimmung des Kindeswohls (vgl. VGr, 11. September 2025, VB.2025.00021, E. 4.4;

Revital Ludewig, Moraldilemmata in der Tätigkeit von

Familienrichtern: Kindeswohl zwischen Recht und Psychologie, FamPra.ch 2009 S. 920 ff.,

S. 942). Kinder sind deshalb nach § 50 Abs. 3 VSG bei der

Abklärung ihrer Bildungsbedürfnisse zu beteiligen (vgl. auch VGr,

11.

Januar 2024, VB.2023.00543, E. 3). § 32 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VSV sowie § 50 Abs. 3 VSG regeln, dass Eltern und Schüler bei Schullaufbahnentscheiden angemessen

beteiligt werden. Entscheide betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe

werden grundsätzlich im Einvernehmen mit den Eltern getroffen (vgl. § 39

Abs. 1 f. VSV). Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die

für die Sekundarstufe zuständige Schulpflege (§ 39 Abs. 3 VSV). Beim

Zuteilungsentscheid kommt ihr ein vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu

respektierendes Ermessen zu (vorne E. 2; VGr, 13. September

2023, VB.2023.00373, E. 3.2 mit Hinweisen).

5.

5.1

B

war an den schulischen Standortgesprächen sowie beim 1. Übertrittsgespräch am 11. Februar

2025.

anwesend und konnte sich zu seiner Zuteilung äussern. Die Lehrpersonen besprachen

den Übertritt mit ihm. Am zweiten Übertrittsgespräch am 19. Mai 2025 nahm

nur der Vater teil. Die Selbsteinschätzung von B ergab eine Einstufung in der Abteilung

B. Am ersten Übertrittsgespräch wünschte er sich – wie sein Vater – eine

Einteilung in die Sekundarstufe A. B wurde damit hinreichend einbezogen

und er konnte seine Meinung äussern. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs oder des Kindesanhörungsrechts vor. Aus den gleichen

Gründen kann auch von einer Anhörung von B durch das Gericht abgesehen werden.

Ein Kind ist in der Regel nur einmal im Verfahren bzw. Instanzenzug anzuhören

(Güntert, N. 1225).

5.2

Hinweise, dass der Sohn des Beschwerdeführers allein wegen seiner

Staatsangehörigkeit nicht in die Sekundarstufe A aufgenommen wurde, liegen

nicht vor. Der Notenspiegel von B und seine Entwicklung sprechen nicht für die

Aufnahme in die Abteilung A. Es liegen damit sachliche Gründe für seine

Zuteilung in die Sekundarstufe B vor. Soweit der Beschwerdeführer

sinngemäss geltend macht, dass sein Sohn benachteiligt werde, weil seine

Muttersprache nicht Deutsch und er aufgrund von familiären Ereignissen belastet

sei, überzeugt diese Argumentation nicht. Vielmehr ist B, da es für ihn

herausfordernd ist, neben seiner Muttersprache gleichzeitig drei Fremdsprachen

zu entwickeln, von der Schule speziell gefördert worden. So besuchte B bis im

Mai 2024 den Unterricht im Fach Deutsch für Fremdsprachige. Anschliessend ist

ihm offeriert worden, integrierte Förderung in Deutsch zu bekommen, da B

weiterhin Mühe in Deutsch bekundete. Der Vater lehnte das jedoch ab. Da B

Schwierigkeiten hatte, sich angemessen auf die Lernkontrollen vorzubereiten,

und seine Hausaufgaben nicht zuverlässig erledigt hatte, ist ihm seitens der

Schule auch angeboten worden, früher in die Schule zu kommen, um in Anwesenheit

der Lehrperson zu lernen. Er hat dieses Angebot ab Februar 2025 vermehrt

genutzt. Die Schule ist damit ihrem Bildungsauftrag hinreichend nachgekommen

und hat den Sohn des Beschwerdeführers zusätzlich unterstützt, damit er seine

schulischen Leistungen verbessern kann. Die Unterstützung von belasteten

Kindern darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Kind beim

Schullaufbahnentscheid bevorzugt wird, indem die Anforderungen individuell

angepasst werden. Aus dem Diskriminierungsverbot kann nicht abgeleitet werden,

es seien die fachlichen Anforderungen herabzusetzen bzw. einzelne Kinder zu

privilegieren. Der Staat ist nicht verpflichtet, sämtliche faktischen

Ungleichheiten zu beheben (vgl. VGr, 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5

mit Hinweisen; vgl. auch Güntert, N. 794 ff.). Eine

qualifiziert ungleiche Behandlung ist nicht gegeben.

5.3

Der

Entscheid, B aufgrund seines Leistungsvermögens in die Abteilung B der

Sekundarschule einzuteilen, erweist sich nicht als rechtsverletzend. Weitere Untersuchungen bzw. Beweisabnahmen sind nicht vorzunehmen, da

eine Ermessensunterschreitung der Beschwerdegegnerin aufgrund des

unbestrittenen Notendurchschnitts von 4,5 und des ausgewiesenen

Unterstützungsbedarfs nicht vorliegt. B weist sodann ein

gleichmässiges Notenprofil auf und zeigt nicht nur in Deutsch kein hinreichendes

Leistungsniveau, sondern seine Leistungen verlangen auch in den anderen Fächern

keine Zuteilung in die Abteilung A (vgl. demgegenüber VGr, 1. September

2020, VB.2020.00532, E. 3.3). Aufgrund der Akten ist die

Einschätzung der Lehrpersonen, dass bei einer höherstufigen Einteilung eine

Überforderung und damit eine Gefährdung des Kindeswohls drohte, nicht zu

beanstanden. Durch diesen Entscheid sind die Chancen von B auf eine höhere

Bildung auch nicht ernsthaft infrage gestellt, da ihm ein späterer Übertritt in

eine höhere Schulstufe offenbleibt.

5.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um

"Kostenfreiheit" ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung stellen sollte, ist dieses abzuweisen. Das Rechtsmittel war

aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis

tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine

Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 22. Juni 2023,

VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von

Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der

Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG

erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und

Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung

stehen. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.