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Entscheid

VB.2025.00471

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00471

21. August 2025Deutsch17 min

(URT.2025.26536)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00471

Urteil

des

Einzelrichters

vom 21. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin

Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A,

zz. im Zentrum für ausländerrechtliche

Administrativhaft ZAA,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI250149-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete das

Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen

werde. Die am 7. Juli 2025 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der

Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil

vom 8. Juli 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 3. Oktober 2025

bewilligt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B,

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 28. Juli 2025 Beschwerde und

beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich

aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen,

mildere Massnahmen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der

Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

bestellen.

Am 31. Juli 2025 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 6. August

2025.

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

replizierte am 15. August 2025 und hielt dabei an den gestellten Anträgen

fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005.

(AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

2.1

Der 1984 geborene

Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 12. Oktober

2023.

ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. November 2023 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum sowie den Wegweisungsvollzug

an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengenraum bis

am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Auf die

dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar

2024.

nicht ein (E-7212/2023).

Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März

2024.

eine neue Ausreisefrist bis zum 13. März 2024. Seit dem 28. März

2024.

galt der Beschwerdeführer als untergetaucht.

2.2

Am 4. Juli

2025.

wurde der Beschwerdeführer in E verhaftet. Anlässlich seiner Verhaftung

stellte der Beschwerdeführer mündlich erneut ein Asylgesuch bzw.

Mehrfachgesuch. Dieses wurde mit Eingabe vom 23. Juli 2025 nachträglich

begründet (Beilage 5 zur Beschwerde).

2.3

Mit

Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich

an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am

7.

Juli 2025 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung

der Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 8. Juli 2025 gewährt

und die Ausschaffungshaft wurde bis am 3. Oktober 2025 bewilligt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt,

dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer

der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss

die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst

rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft

nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.2

Vorliegend

liegt eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1).

Zwar hat er inzwischen erneut ein Asyl- bzw. Mehrfachgesuch gestellt, dieses

lässt den Wegweisungsentscheid indessen nicht dahinfallen, wenn – wie hier –

mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl.

E. 4.3 hiernach).

3.3

Die

Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der

Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

3.3.1

Dispositiv

Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,

weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1

lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)

nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen

lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies

ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der

ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte

Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich

allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall

aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).

3.3.2

Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm

auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam, über ein Jahr

lang als untergetaucht galt und sich während dieser Zeit – gemäss eigenen

Angaben – an unterschiedlichen Orten in der Schweiz aufgehalten hat. Sodann gab

er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie weiterer Einvernahmen klar zu

erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und

Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen

des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu

Recht bejaht.

Nachdem vorliegend bereits ein Haftgrund erfüllt ist, ist

das Vorliegen eines weiteren möglichen Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f

AIG (in unbegründeter Weise erst nachträglich gestelltes Asylgesuch), wie ihn

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt, nicht mehr zu prüfen.

4.

4.1 Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens

ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,

ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel

und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai

2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,

diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer

Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige

Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch

feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

4.2 Dem

angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorgebracht hat, C kennengelernt zu

haben, mit welcher er in Ehevorbereitung sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3).

Ob eine Eheschliessung unmittelbar bevorsteht, ist für die Beurteilung der

Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft von Bedeutung (BGr, 15. Dezember

2017, 2C_481/2017, E. 2.4).

4.2.1

Die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem

Vollzug einer Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten

Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich

aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere

vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. BGr, 15. Dezember

2017, 2C_481/2017, E. 2.3 mit Hinweis auf 26. März 2013, 2C_218/2013,

E. 5.2, und 14. Februar 2012, 2C_150/2012, E. 2.2.2).

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger

sind, während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in

der Schweiz nachweisen. Ein ausländischer Verlobter ohne rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz hat seinen Aufenthaltsstatus deshalb zunächst zu

legalisieren, indem er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zum Zwecke der Heirat einreicht (VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073,

E. 4.1.2 mit Hinweis auf 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3;

vgl. für die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

zum Zwecke der Heirat BGr, 17. Mai 2022, 2C_1019/2021, E. 3.1 mit

Hinweisen).

4.2.2

Der Beschwerdeführer nahm anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung zum

ersten Mal auf seine Heiratspläne Bezug. Bei der Befragung zum rechtlichen

Gehör drei Tage zuvor erwähnte er seine angebliche Verlobte C nicht, auch

nicht auf die Frage "Haben Sie irgendwelche Beziehungen zur

Schweiz?". Nach seinen Angaben führten der Beschwerdeführer und C seit Mai

2024 eine Beziehung; sie hätten viele Gemeinsamkeiten. Sie wohne im Kanton F,

er sei aber noch nie bei ihr zu Hause gewesen. Er habe sie jeweils in E

getroffen (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Bei den Akten liegt die

Bestellung für eine Heiratsurkunde, welche von C am 7. Juli 2025, das

heisst am Tag der Verhaftung des Beschwerdeführers, beim virtuellen Schalter

des Kantons F eingereicht wurde. Als Datum der Hochzeit bzw. des "Ereignisses"

("date de l’évènement") wurde der 6. September 2025 angegeben.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wandte sich in der Folge an das

Bevölkerungsamt des Kantons F und erkundigte sich über den aktuellen Stand

des Verfahrens. Der Antwort-E-Mail der zuständigen Mitarbeiterin vom 14. Juli

2025 kann entnommen werden, dass C am 11. Juli 2025 das Standesamt

kontaktiert habe, um ein Ehevorbereitungsformular zu erhalten. Beim Standesamt

sei noch kein Verfahren eingeleitet worden. Es sei jedoch anzumerken, dass ein

solches Verfahren, sofern ein ausgefülltes Formular dafür eintreffe, langwierig

sein werde und es sinnvoller sei, wenn der Beschwerdeführer die

Heiratsformalitäten in der Türkei abwarte.

Bei den Akten liegt ein Schreiben von C und dem Beschwerdeführer,

das am 28. Juli 2025 beim Bevölkerungsamt eingegangen sein soll, und mit

welchem um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ehevorbereitung bzw.

Heirat ersucht wird. Daraus lässt sich entnehmen, dass sich die beiden im Jahre

2024 kennengelernt und verliebt hätten. Ein Paar seien sie – im Übrigen leicht

widersprüchlich zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vor

dem Zwangsmassnahmengericht (s. o.)

– seit dem 25. Juni 2024. Sie hätten sich in E über Freunde kennengelernt

und teilten die Leidenschaft für Musik und Sport. Gemeinsame Zeit hätten sie in

E verbracht. Sie hätten einen Untermietvertrag für eine Wohnung in E

unterzeichnet; dieser werde ab dem 1. September 2025 in einen

Hauptmietvertrag umgewandelt. In der Beschwerde werden keine weiteren

Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C gemacht, mit

Ausnahme der Ergänzung, dass die beiden bereits in der Vergangenheit über eine

Heirat nachgedacht hätten (Beschwerde, Rz. 14).

4.2.3

Es ergibt sich aus dem derzeitigen Aktenstand, dass das

Ehevorbereitungsverfahren erst ganz am Anfang steht und noch nicht alle

notwendigen Papiere dazu vorliegen. Etwas anderes machen auch der Beschwerdeführer

und C nicht geltend, wenn sie im Gesuch für die Kurzaufenthaltsbewilligung

ausführen, die für das Ehevorbereitungsverfahren erforderlichen Dokumente aus

der Türkei "sont presque tous disponibles". Die fehlenden Dokumente

sollten gemäss ihren Angaben innerhalb eines Monats beim Standesamt eingereicht

werden können. Ausländische Staatsangehörige müssen beim Standesamt folgende

Unterlagen einreichen (vgl. Merkblatt über die Eheschliessung in der Schweiz,

Stand: Juli 2022, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/merkblaetter.html):

Identitätsnachweis, aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend

Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (z. B. Ledigkeitsbescheinigung, soweit der

Heimatstaat eine solche ausstellt, oder Dokument betreffend Auflösung der letzten

Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Drittperson) und Nationalität.

Im Weiteren ist ein Dokument zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes in der

Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung beizubringen. Es wird

durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert, welche Unterlagen bereits

vorliegen oder welche noch fehlen. Was die kumulative Voraussetzung des Heiratstermins

angeht, so wird im Gesuch für die Heiratsurkunde zwar ein Datum des "Ereignisses"

angegeben (6. September 2025, vgl. E. 4.2.2 hiervor), weder in den

Akten noch in den Eingaben des Beschwerdeführers finden sich jedoch eine

Reservation oder eine Bestätigung eines Termins beim Standesamt für eine

standesamtliche Hochzeit. Insofern scheint noch kein definitiver Heiratstermin

festzustehen.

Das Zwangsmassnahmengericht erwog, ein Gesuch für eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung könnte abgelehnt werden, da

Hinweise dafür bestünden, dass die beabsichtigte Heirat der Umgehung

ausländerrechtlicher Vorschriften über den Familiennachzug diene (angefochtener

Entscheid, E. 3.3). Es bestehen vorliegend Indizien, die auf eine

Scheinehe hinweisen könnten (vgl. zum Ganzen bspw. BGr, 17. März 2015,

2C_154/2015, E. 2.3). Ob sich die Hinweise bestätigen, wird indessen von

den hierfür zuständigen Behörden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu

entscheiden sein, ebenso wie die Frage, ob der Beschwerdeführer das

Bewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten hat oder in der Schweiz verbleiben

kann (vgl. BGr, 26. März 2013, 2C_218/2013, E. 5.2 mit Hinweisen). Da

weder sämtliche notwendigen Papiere vorliegen noch ein Heiratstermin feststeht

und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

nicht zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass Heiratspläne bestehen, die Haft

nicht unverhältnismässig erscheinen.

4.3

4.3.1

Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt mit

Schreiben vom 30. Juli 2025 darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer

am 23. Juli 2025 ein Mehrfachgesuch eingereicht habe und das Migrationsamt

deshalb ersucht werde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen.

Vorbereitungshandlungen, einschliesslich Papierbeschaffung, seien ebenfalls zu

sistieren.

4.3.2

Die Frist zur Ausreise hat der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen

lassen. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen

Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes

Asylgesuch einzureichen, schliesslich datiert der von ihm nun als neue Tatsache

geltend gemachte türkische Haftbefehl bereits vom 26. Januar 2024;

nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach seiner Verhaftung angesichts der

drohenden Ausschaffung. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht

geltend, vom erwähnten Haftbefehl erst kürzlich Kenntnis erlangt zu haben.

Ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor keine

Kenntnisse über die Möglichkeit hatte, ein Mehrfachgesuch einzureichen (vgl.

Beschwerde, Rz. 10 f.), da er erst auf seine Äusserung hinsichtlich

des erneuten Asylgesuchs hin anlässlich der Befragung zum rechtlichen Gehör ein

Merkblatt betreffend Mehrfachgesuch ausgehändigt bekam, weshalb dieses das

Wissen über die Möglichkeit zur Stellung eines erneuten Asylgesuchs nicht

bewirkt haben konnte. Damit ist zu vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte,

um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Es ist aufgrund der Akten sodann

davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 23. Juli 2025 beförderlich

behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch

gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt

(vgl. BGr, 1. April 2022, 2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der

Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt und regelmässig Flüge in die

Türkei stattfinden, ist es bei gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft

andauern zu lassen. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Wegweisungsentscheid aus tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre.

4.4 Der

Beschwerdeführer beantragt eventualiter, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,

mildere Massnahmen anzuordnen.

4.4.1

Die Vorinstanz erwog, dass mildere Mittel den Wegweisungsvollzug nicht

hinreichend sicherzustellen vermögen würden; dies vor dem Hintergrund, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfüge und in der

Vergangenheit bereits mehrfach unter Beweis gestellt habe, sich an behördliche

Anweisungen nicht zu halten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer

auch künftig behördlichen Anweisungen widersetzen und – in die Freiheit

entlassen – untertauchen würde. So sei er bereits einmal für mehr als ein Jahr

untergetaucht (angefochtener Entscheid, E. 6).

4.4.2

Der Beschwerdeführer lässt hierzu geltend machen, er könne sich den

Behörden an der Adresse von C zur Verfügung halten (Beschwerde, Rz. 16,

20). Dieses Argument verfängt aufgrund der Aktenlage nicht: Obwohl sich der

Beschwerdeführer und C angeblich seit Mai 2024 kennen bzw. angeblich seit

spätestens dem 25. Juni 2024 ein Paar sind (vgl. E. 4.2.2 hiervor),

hat der Beschwerdeführer C nie an ihrem Wohnort besucht, geschweige denn sich

regelmässig dort aufgehalten. Es wird hierzu auch nicht geltend gemacht, dass

es die Wohnverhältnisse von C bisher nicht zugelassen hätten, dass sie sich bei

ihr hätten treffen können. Diese bisherigen wie auch die neu geltend gemachten

Umstände (vgl. dazu den im Beschwerdeverfahren eingereichten, bis zum 1. September

2025 befristeten Untermietvertrag, unterzeichnet durch C, für ein Zimmer in

einer 5-Zimmer-Wohnung an der D-Strasse 01 in E [Beilage 6 zur

Beschwerde]) lassen nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer an

der Adresse seiner angeblichen Verlobten dauerhaft auf- und zuverlässig den

Behörden zur Verfügung halten könnte, zumal sich C im Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung noch gar nicht an die neue Adresse umgemeldet hat

(Beschwerde, Rz. 16). Weitere Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers,

die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und ihn bei sich

aufnehmen könnten, sind nicht vorhanden. Es ist folglich nicht davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten

Adresse zur Verfügung halten würde.

4.5 Weitere

Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 3. Oktober 2025

als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen,

sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die

maximale Haftdauer wurde nicht überschritten.

5.

5.1 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der

Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als

verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht nach § 16 Abs. 2 VRG,

wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren.

Der Beschwerdeführer

erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht

offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen

war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine

Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu

bestellen. Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von

30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

5.4 Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses

Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung

Ausländerrechtliche

Massnahmen

Koordination.