VB.2025.00471
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00471
21. August 2025Deutsch17 min
(URT.2025.26536)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00471
Urteil
des
Einzelrichters
vom 21. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin
Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
zz. im Zentrum für ausländerrechtliche
Administrativhaft ZAA,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI250149-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete das
Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen
werde. Die am 7. Juli 2025 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der
Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil
vom 8. Juli 2025 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 3. Oktober 2025
bewilligt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B,
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 28. Juli 2025 Beschwerde und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Juli 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich
aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen,
mildere Massnahmen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen.
Am 31. Juli 2025 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 6. August
2025.
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
replizierte am 15. August 2025 und hielt dabei an den gestellten Anträgen
fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005.
(AIG) werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
2.1
Der 1984 geborene
Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reichte am 12. Oktober
2023.
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 24. November 2023 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum sowie den Wegweisungsvollzug
an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz und den Schengenraum bis
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar
2024.
nicht ein (E-7212/2023).
Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März
2024.
eine neue Ausreisefrist bis zum 13. März 2024. Seit dem 28. März
2024.
galt der Beschwerdeführer als untergetaucht.
2.2
Am 4. Juli
2025.
wurde der Beschwerdeführer in E verhaftet. Anlässlich seiner Verhaftung
stellte der Beschwerdeführer mündlich erneut ein Asylgesuch bzw.
Mehrfachgesuch. Dieses wurde mit Eingabe vom 23. Juli 2025 nachträglich
begründet (Beilage 5 zur Beschwerde).
2.3
Mit
Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich
an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am
7.
Juli 2025 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung
der Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Zürich nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 8. Juli 2025 gewährt
und die Ausschaffungshaft wurde bis am 3. Oktober 2025 bewilligt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt,
dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer
der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss
die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft
nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
3.2
Vorliegend
liegt eine rechtskräftige Wegweisung gegen den Beschwerdeführer vor (vgl. E. 2.1).
Zwar hat er inzwischen erneut ein Asyl- bzw. Mehrfachgesuch gestellt, dieses
lässt den Wegweisungsentscheid indessen nicht dahinfallen, wenn – wie hier –
mit dem entsprechenden Entscheid in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl.
E. 4.3 hiernach).
3.3
Die
Haftanordnung sowie das angefochtene Urteil ergingen in Anwendung der
Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
3.3.1
Dispositiv
Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,
weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1
lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG)
nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies
ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der
ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte
Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich
allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall
aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3).
3.3.2
Es ist durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer der ihm
auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht ordnungsgemäss nachkam, über ein Jahr
lang als untergetaucht galt und sich während dieser Zeit – gemäss eigenen
Angaben – an unterschiedlichen Orten in der Schweiz aufgehalten hat. Sodann gab
er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung sowie weiterer Einvernahmen klar zu
erkennen, dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und
Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen
des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu
Recht bejaht.
Nachdem vorliegend bereits ein Haftgrund erfüllt ist, ist
das Vorliegen eines weiteren möglichen Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f
AIG (in unbegründeter Weise erst nachträglich gestelltes Asylgesuch), wie ihn
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwähnt, nicht mehr zu prüfen.
4.
4.1 Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens
ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,
ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel
und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer
Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige
Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch
feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
4.2 Dem
angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorgebracht hat, C kennengelernt zu
haben, mit welcher er in Ehevorbereitung sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
Ob eine Eheschliessung unmittelbar bevorsteht, ist für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft von Bedeutung (BGr, 15. Dezember
2017, 2C_481/2017, E. 2.4).
4.2.1
Die Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem
Vollzug einer Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten
Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich
aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere
vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. BGr, 15. Dezember
2017, 2C_481/2017, E. 2.3 mit Hinweis auf 26. März 2013, 2C_218/2013,
E. 5.2, und 14. Februar 2012, 2C_150/2012, E. 2.2.2).
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger
sind, während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in
der Schweiz nachweisen. Ein ausländischer Verlobter ohne rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz hat seinen Aufenthaltsstatus deshalb zunächst zu
legalisieren, indem er ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zwecke der Heirat einreicht (VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073,
E. 4.1.2 mit Hinweis auf 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3;
vgl. für die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zwecke der Heirat BGr, 17. Mai 2022, 2C_1019/2021, E. 3.1 mit
Hinweisen).
4.2.2
Der Beschwerdeführer nahm anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung zum
ersten Mal auf seine Heiratspläne Bezug. Bei der Befragung zum rechtlichen
Gehör drei Tage zuvor erwähnte er seine angebliche Verlobte C nicht, auch
nicht auf die Frage "Haben Sie irgendwelche Beziehungen zur
Schweiz?". Nach seinen Angaben führten der Beschwerdeführer und C seit Mai
2024 eine Beziehung; sie hätten viele Gemeinsamkeiten. Sie wohne im Kanton F,
er sei aber noch nie bei ihr zu Hause gewesen. Er habe sie jeweils in E
getroffen (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Bei den Akten liegt die
Bestellung für eine Heiratsurkunde, welche von C am 7. Juli 2025, das
heisst am Tag der Verhaftung des Beschwerdeführers, beim virtuellen Schalter
des Kantons F eingereicht wurde. Als Datum der Hochzeit bzw. des "Ereignisses"
("date de l’évènement") wurde der 6. September 2025 angegeben.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wandte sich in der Folge an das
Bevölkerungsamt des Kantons F und erkundigte sich über den aktuellen Stand
des Verfahrens. Der Antwort-E-Mail der zuständigen Mitarbeiterin vom 14. Juli
2025 kann entnommen werden, dass C am 11. Juli 2025 das Standesamt
kontaktiert habe, um ein Ehevorbereitungsformular zu erhalten. Beim Standesamt
sei noch kein Verfahren eingeleitet worden. Es sei jedoch anzumerken, dass ein
solches Verfahren, sofern ein ausgefülltes Formular dafür eintreffe, langwierig
sein werde und es sinnvoller sei, wenn der Beschwerdeführer die
Heiratsformalitäten in der Türkei abwarte.
Bei den Akten liegt ein Schreiben von C und dem Beschwerdeführer,
das am 28. Juli 2025 beim Bevölkerungsamt eingegangen sein soll, und mit
welchem um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Ehevorbereitung bzw.
Heirat ersucht wird. Daraus lässt sich entnehmen, dass sich die beiden im Jahre
2024 kennengelernt und verliebt hätten. Ein Paar seien sie – im Übrigen leicht
widersprüchlich zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vor
dem Zwangsmassnahmengericht (s. o.)
– seit dem 25. Juni 2024. Sie hätten sich in E über Freunde kennengelernt
und teilten die Leidenschaft für Musik und Sport. Gemeinsame Zeit hätten sie in
E verbracht. Sie hätten einen Untermietvertrag für eine Wohnung in E
unterzeichnet; dieser werde ab dem 1. September 2025 in einen
Hauptmietvertrag umgewandelt. In der Beschwerde werden keine weiteren
Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C gemacht, mit
Ausnahme der Ergänzung, dass die beiden bereits in der Vergangenheit über eine
Heirat nachgedacht hätten (Beschwerde, Rz. 14).
4.2.3
Es ergibt sich aus dem derzeitigen Aktenstand, dass das
Ehevorbereitungsverfahren erst ganz am Anfang steht und noch nicht alle
notwendigen Papiere dazu vorliegen. Etwas anderes machen auch der Beschwerdeführer
und C nicht geltend, wenn sie im Gesuch für die Kurzaufenthaltsbewilligung
ausführen, die für das Ehevorbereitungsverfahren erforderlichen Dokumente aus
der Türkei "sont presque tous disponibles". Die fehlenden Dokumente
sollten gemäss ihren Angaben innerhalb eines Monats beim Standesamt eingereicht
werden können. Ausländische Staatsangehörige müssen beim Standesamt folgende
Unterlagen einreichen (vgl. Merkblatt über die Eheschliessung in der Schweiz,
Stand: Juli 2022, abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/merkblaetter.html):
Identitätsnachweis, aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend
Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (z. B. Ledigkeitsbescheinigung, soweit der
Heimatstaat eine solche ausstellt, oder Dokument betreffend Auflösung der letzten
Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Drittperson) und Nationalität.
Im Weiteren ist ein Dokument zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes in der
Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung beizubringen. Es wird
durch den Beschwerdeführer nicht substanziiert, welche Unterlagen bereits
vorliegen oder welche noch fehlen. Was die kumulative Voraussetzung des Heiratstermins
angeht, so wird im Gesuch für die Heiratsurkunde zwar ein Datum des "Ereignisses"
angegeben (6. September 2025, vgl. E. 4.2.2 hiervor), weder in den
Akten noch in den Eingaben des Beschwerdeführers finden sich jedoch eine
Reservation oder eine Bestätigung eines Termins beim Standesamt für eine
standesamtliche Hochzeit. Insofern scheint noch kein definitiver Heiratstermin
festzustehen.
Das Zwangsmassnahmengericht erwog, ein Gesuch für eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung könnte abgelehnt werden, da
Hinweise dafür bestünden, dass die beabsichtigte Heirat der Umgehung
ausländerrechtlicher Vorschriften über den Familiennachzug diene (angefochtener
Entscheid, E. 3.3). Es bestehen vorliegend Indizien, die auf eine
Scheinehe hinweisen könnten (vgl. zum Ganzen bspw. BGr, 17. März 2015,
2C_154/2015, E. 2.3). Ob sich die Hinweise bestätigen, wird indessen von
den hierfür zuständigen Behörden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu
entscheiden sein, ebenso wie die Frage, ob der Beschwerdeführer das
Bewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten hat oder in der Schweiz verbleiben
kann (vgl. BGr, 26. März 2013, 2C_218/2013, E. 5.2 mit Hinweisen). Da
weder sämtliche notwendigen Papiere vorliegen noch ein Heiratstermin feststeht
und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
nicht zu rechnen ist, lässt die Tatsache, dass Heiratspläne bestehen, die Haft
nicht unverhältnismässig erscheinen.
4.3
4.3.1
Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass das SEM das Migrationsamt mit
Schreiben vom 30. Juli 2025 darüber informiert hat, dass der Beschwerdeführer
am 23. Juli 2025 ein Mehrfachgesuch eingereicht habe und das Migrationsamt
deshalb ersucht werde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen.
Vorbereitungshandlungen, einschliesslich Papierbeschaffung, seien ebenfalls zu
sistieren.
4.3.2
Die Frist zur Ausreise hat der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen
lassen. Seit dem rechtskräftigen Asylentscheid und der damit verbundenen
Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um ein erneutes
Asylgesuch einzureichen, schliesslich datiert der von ihm nun als neue Tatsache
geltend gemachte türkische Haftbefehl bereits vom 26. Januar 2024;
nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach seiner Verhaftung angesichts der
drohenden Ausschaffung. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht
geltend, vom erwähnten Haftbefehl erst kürzlich Kenntnis erlangt zu haben.
Ebenfalls ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zuvor keine
Kenntnisse über die Möglichkeit hatte, ein Mehrfachgesuch einzureichen (vgl.
Beschwerde, Rz. 10 f.), da er erst auf seine Äusserung hinsichtlich
des erneuten Asylgesuchs hin anlässlich der Befragung zum rechtlichen Gehör ein
Merkblatt betreffend Mehrfachgesuch ausgehändigt bekam, weshalb dieses das
Wissen über die Möglichkeit zur Stellung eines erneuten Asylgesuchs nicht
bewirkt haben konnte. Damit ist zu vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte,
um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Es ist aufgrund der Akten sodann
davon auszugehen, dass das SEM das Mehrfachgesuch vom 23. Juli 2025 beförderlich
behandeln wird, weshalb mit einem baldigen Entscheid über dieses Gesuch
gerechnet werden kann und der Vollzug der Wegweisung daher absehbar bleibt
(vgl. BGr, 1. April 2022, 2C_216/2022, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der
Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt und regelmässig Flüge in die
Türkei stattfinden, ist es bei gegebener Aktenlage gerechtfertigt, die Haft
andauern zu lassen. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Wegweisungsentscheid aus tatsächlichen Gründen nicht vollziehbar wäre.
4.4 Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,
mildere Massnahmen anzuordnen.
4.4.1
Die Vorinstanz erwog, dass mildere Mittel den Wegweisungsvollzug nicht
hinreichend sicherzustellen vermögen würden; dies vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfüge und in der
Vergangenheit bereits mehrfach unter Beweis gestellt habe, sich an behördliche
Anweisungen nicht zu halten. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
auch künftig behördlichen Anweisungen widersetzen und – in die Freiheit
entlassen – untertauchen würde. So sei er bereits einmal für mehr als ein Jahr
untergetaucht (angefochtener Entscheid, E. 6).
4.4.2
Der Beschwerdeführer lässt hierzu geltend machen, er könne sich den
Behörden an der Adresse von C zur Verfügung halten (Beschwerde, Rz. 16,
20). Dieses Argument verfängt aufgrund der Aktenlage nicht: Obwohl sich der
Beschwerdeführer und C angeblich seit Mai 2024 kennen bzw. angeblich seit
spätestens dem 25. Juni 2024 ein Paar sind (vgl. E. 4.2.2 hiervor),
hat der Beschwerdeführer C nie an ihrem Wohnort besucht, geschweige denn sich
regelmässig dort aufgehalten. Es wird hierzu auch nicht geltend gemacht, dass
es die Wohnverhältnisse von C bisher nicht zugelassen hätten, dass sie sich bei
ihr hätten treffen können. Diese bisherigen wie auch die neu geltend gemachten
Umstände (vgl. dazu den im Beschwerdeverfahren eingereichten, bis zum 1. September
2025 befristeten Untermietvertrag, unterzeichnet durch C, für ein Zimmer in
einer 5-Zimmer-Wohnung an der D-Strasse 01 in E [Beilage 6 zur
Beschwerde]) lassen nicht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer an
der Adresse seiner angeblichen Verlobten dauerhaft auf- und zuverlässig den
Behörden zur Verfügung halten könnte, zumal sich C im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung noch gar nicht an die neue Adresse umgemeldet hat
(Beschwerde, Rz. 16). Weitere Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers,
die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und ihn bei sich
aufnehmen könnten, sind nicht vorhanden. Es ist folglich nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten
Adresse zur Verfügung halten würde.
4.5 Weitere
Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 3. Oktober 2025
als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen,
sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Die
maximale Haftdauer wurde nicht überschritten.
5.
5.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der
Ausschaffungshaft bei der gegebenen Aktenlage erfüllt sind und sich diese als
verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht nach § 16 Abs. 2 VRG,
wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren.
Der Beschwerdeführer
erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht
offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen
war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine
Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu
bestellen. Diese wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von
30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
5.4 Der
Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses
Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung
Ausländerrechtliche
Massnahmen
Koordination.