VB.2025.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00472
20. August 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00472
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber
Yann Aders.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (GI250133-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 2. April
2025 an, dass A nach der am gleichen Tag erfolgten Entlassung aus dem
Strafvollzug in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG genommen werde. Das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung
am 4. April 2025 und bewilligte die Haft bis am 2. Juli 2025.
Erwägungen
II.
Am 27. Juni 2025 beantragte das
Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht, die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis am 2. Oktober 2025 zu bewilligen. Mit Entscheid vom
28.
Juni 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft
antragsgemäss bis am 2. Oktober 2025.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Juli 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des
Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
unverzügliche Haftentlassung. Eventuell sei der Beschwerdeführer nach
Art. 74 Abs. 1 AIG auf das Gebiet des Kantons Zürich einzugrenzen und
der Meldepflicht nach Art. 64e lit. a AIG zu unterstellen.
Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm sei Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Juli
2025.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 5. August
2025.
die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. August 2025 hielt A
unverändert an seiner Beschwerde fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer
ersuchte am 26. Februar 2024 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) wies das Asylgesuch am 25. April 2024 ab und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es verpflichtete den Beschwerdeführer,
das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu verlassen. Der ablehnende
Asylentscheid erwuchs am 7. Mai 2024 unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom
24.
Mai 2024 ersuchte das SEM beim Generalkonsulat der Demokratischen
Volksrepublik Algerien um die Identifikation des Beschwerdeführers und um die
Ausstellung eines Laissez-passer. Das algerische Generalkonsulat bestätigte am
26.
November 2024 die Identität des Beschwerdeführers als A, geboren 2002
in C, Algerien. Am 30. Januar 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer das
erste Ausreisegespräch nach einem negativen Asylentscheid geführt.
Mit Urteil vom
2.
April 2025 erkannte das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer,
der sich seit dem 26. April 2024 in Untersuchungshaft bzw. ab dem
25.
September 2024 im vorzeitigen Strafvollzug befand, des mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der
rechtswidrigen Einreise nach AIG für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer
bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon bereits 342 Tage
durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Überdies verwies es
den heutigen Beschwerdeführer für sieben Jahre des Landes. Mit Beschluss vom
2.
April 2025 nahm das Bezirksgericht Winterthur zudem Vormerk davon, dass
das vorerwähnte Urteil in Bezug auf die Landesverweisung rechtskräftig sei.
Das konsularische
Ausreisegespräch (Counselling) wurde auf den 28. Mai 2025 angesetzt. Am
16.
und 27. Juni 2025 erkundigte sich der Beschwerdegegner beim SEM
nach den Resultaten des Counselling. Mit Meldung vom 17. Juli 2025 teilte
das SEM mit, dass es die formelle Bestätigung der algerischen Behörden erhalten
habe, dass ein Ersatzreisepapier ausgestellt werde und dass die Planung des
Fluges vorgenommen werden könne. Nach Erhalt der Bestätigung der Flugbuchung
würden die algerischen Behörden um die Ausstellung des Laissez-passer gebeten.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2025 zu einem Flug im Zeitraum
zwischen 25. August 2025 und 22. September 2025 angemeldet.
3.
3.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann
eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig
erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80
Abs. 6 Bst. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem ist
mit dem Strafurteil vom 2. April 2025 unbestrittenermassen ein
Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG gegeben.
3.3
3.3.1
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu
erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz
der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die
Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn
die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der
Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.
Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar
erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse
Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen).
3.3.2
Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden identifiziert worden.
Das konsularische Ausreisegespräch (Counselling) fand am 28. Mai 2025
statt. Die algerischen Behörden haben die Ausstellung eines Laissez-passer in
Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist für einen Flug im Zeitraum zwischen
25.
August 2025 und 22. September 2025 angemeldet. Zugleich befindet
sich der Beschwerdeführer seit dem 2. April 2025 in Ausschaffungshaft,
wobei die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG noch nicht erreicht ist. Damit
sind die Voraussetzungen für einen baldigen Vollzug erfüllt.
3.3.3
Zu den behaupteten "tiefgreifenden Probleme im Rückführungsbereich mit
Algerien" unter Bezugnahme auf die Motion 23.3032 von Ständerat Damian
Müller kann auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 2023 zur
Dispositiv
genannten Motion verwiesen werden. Demnach funktioniere die Zusammenarbeit mit
Algerien im Rückkehrbereich nicht nur zufriedenstellend, sondern sehr gut. Dies
widerspiegle sich auch in den Zahlen zu den kontrollierten Ausreisen nach
Algerien: 2022 seien mit 462 kontrollierten Ausreisen die mit Abstand höchsten
je für Algerien registrierten Rückkehrwerte zu verzeichnen gewesen. 2023 sind
immerhin noch 150 kontrollierte Ausreisen registriert worden (www.sem.admin.ch
→ Publikationen & Service → Statistiken →
Vollzugsstatistik, zuletzt besucht am 18. August 2025). Demnach kann
entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon gesprochen werden, dass sich das
Rückübernahmeabkommen vom 3. Juni 2006 (Abkommen zwischen dem Bundesrat
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr; SR 0.142.111.279) als "Toter
Buchstabe" erwiesen habe. Die vom Beschwerdeführer behaupteten
"strukturellen Schwierigkeiten" bei der Zwangsrückführung nach
Algerien sind nicht erstellt.
3.3.4
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er leide an ernsthaften
gesundheitlichen Problemen, welche die Vorinstanz ohne weitere Begründung als
"nicht stichhaltig" abgetan habe. Die im Rahmen einer Operation der
Schulter bzw. des Schlüsselbeins als Folge einer verschobenen Trümmerfraktur
eingesetzte Metallplatte müsse nach einem gewissen Zeitraum wieder entfernt
werden. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sei stark in Frage zu stellen.
In der Fluganmeldung seien jedoch keine Hinweise auf die medizinischen Leiden
des Beschwerdeführers vermerkt.
Der Beschwerdeführer ist nach eigener Aussage in der
polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2024 in Frankreich an der Schulter
operiert worden, was der mit der Beschwerde erstmals eingereichte
Operationsbericht des Spitals D in E (Frankreich) vom 10. Juli 2023
bestätigt. Allerdings ist eine länger dauernde Transportunfähigkeit aufgrund
dieser Fraktur nicht erstellt. Nach dem Beschwerdeführer ist denn auch die
Reisefähigkeit bloss "stark in Frage zu stellen" – dass eine Reiseunfähigkeit
gegeben sei, macht er zu Recht nicht geltend. Eine vor zwei Jahren operativ
behandelte Schulterverletzung ist nicht geeignet, die Rückführung grundsätzlich
in Frage zu stellen. Die medizinische Grundversorgung während der Haft ist im
Gefängnis gewährleistet. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort
aus, im Rahmen der Rückführung würden die gesundheitlichen Beschwerden
berücksichtig und von den beauftragten Ärzten werde ein "fit to fly"
eingeholt. Vor der Rückführung wird die Reise- und Transportfähigkeit zu
überprüfen sein.
3.3.5
Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen einen baldigen Vollzug der
Wegweisung vorgebrachten Gründe als nicht stichhaltig. Andere triftige Gründe,
die für eine Verzögerung sprechen, sind nicht auszumachen; die Absehbarkeit des
Vollzugs ist nicht bloss theoretischer Natur. Es kann damit gerechnet werden,
dass die Ausschaffung noch vor Ende September 2025 und damit innert absehbarer
Zeit möglich sein wird. Von einer Undurchführbarkeit und damit einem Haftbeendigungsgrund
nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist nicht auszugehen.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Er
bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft.
Auch sei die zeitliche Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben. Es habe bislang
auch keine erfolgreiche Ausschaffung stattfinden können, weshalb die Eignung
der Haft ebenfalls zweifelhaft sei.
3.4.2
Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle
der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer
Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu
äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur
Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018,
2C_466/2018, E. 5.2.1).
3.4.3 Die Vorinstanz hat bei der Bestätigung und
Verlängerung der Haft mildere Massnahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung in
Kombination mit einer Meldepflicht geprüft und verworfen. Diese erschienen der
Vorinstanz als nicht tauglich, zumal der Antragsgegner (heute:
Beschwerdeführer) keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach
Algerien mitzuwirken und durch sein bisheriges Verhalten wie beispielsweise die
Angabe einer falschen Identität und das Festhalten an dieser – trotz
Identifikation durch seinen Heimatstaat – aufgezeigt habe, den behördlichen
Anordnungen nicht nachzukommen. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern
nach Frankreich reisen zu wollen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der
Schweiz. Ihm sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen verwehrt, weshalb es ihm nicht möglich sei, seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz mit legalen Mitteln zu finanzieren. Durch seine
bisherige Delinquenz habe der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und
Ordnung der Schweiz gefährdet, weshalb das öffentliche Interesse an einer
kontrollierten Rückführung die privaten Interessen des Beschwerdeführers
überwiegen würden. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der
Beschwerdeführer untertauchen würde. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern; die erstmaligen Erklärungen
auf die Ergänzungsfragen seines Rechtsvertreters anlässlich der
vorinstanzlichen Anhörung vom 28. Juni 2025, den behördlichen Anordnungen
Folge zu leisten, sind nicht glaubwürdig. Mit der Vorinstanz ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an eine mildere Massnahme halten
würde, da er sich bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anweisungen
gehalten hat, die Rechtsordnung ignoriert, sich unkooperativ verhalten hat und
sich als nicht reisewillig beschreibt. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Haft
noch nicht zu beanstanden und angesichts des gewichtigen öffentlichen
Interesses an der Rückführung noch als verhältnismässig zu betrachten. Wie
zuvor dargelegt (E. 3.3.5), ist mit einer Rückführung innert vernünftiger
Frist zu rechnen. Damit ist die Massnahme auch geeignet, die Sicherung des
Wegweisungsvollzugs hinreichend wirksam zu gewährleisten. Die maximale
Haftdauer nach Art. 79 AIG ist ebenfalls nicht erreicht und eine
Überschreitung droht nicht.
3.4.4 Zusammengefasst vermögen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die – insbesondere
aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der
Untertauchensgefahr erhöhten – öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der
Ausschaffungshaft auch unter Berücksichtigung der gesamten Haftdauer nicht zu
überwiegen.
Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als
unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie
vom Beschwerdeführer behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Verlängerung
der Ausschaffungshaft zu Recht.
3.5
3.5.1
Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots und erneuert diese Rüge mit seiner Beschwerde.
3.5.2
Die für die Weg- und Ausweisung notwendigen Vorkehren sind nach
Art. 76 Abs. 4 AIG umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehörden haben
das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie
müssen versuchen, die Identität der ausländischen Person festzustellen und die
für ihre Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre Mitwirkung zu
beschaffen. Andernfalls wird die Haft unzulässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Das trifft etwa zu, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei
Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die
Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder
der betroffenen Person zurückzuführen ist (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124
II 49 E. 3a; BGr, 28. September 2023, 2C_434/2023, E. 5.3). Die
Pflicht, Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung zu treffen, beginnt
zudem nicht erst mit der Anordnung der fremdenpolizeilichen Haft. Befindet sich
die ausländische Person z. B.
in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, müssen bei klarer
fremdenpolizeilicher Ausgangslage bereits während dieser Zeit Abklärungen mit
Blick auf die Ausschaffung eingeleitet werden. Die Strafvollzugs- und
Fremdenpolizeibehörden haben hierfür nötigenfalls zusammenzuarbeiten; welche
der beiden allfällige Verzögerungen zu vertreten hat, ist bei der Beurteilung
der Einhaltung des Beschleunigungsgebots unerheblich (BGE 130 II 488
E. 4.1; 124 II 49 E. 3a). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
führt zur Haftentlassung, und zwar selbst dann, wenn die betroffene Person ein
gewisses Sicherheitsrisiko darstellt (BGE 139 I 206 E. 2.4; BGr, 12. Juli
2016, 2C_575/2016, E. 4.3.2 f.).
3.5.3
Die Anfrage zur Identifikation des Beschwerdeführers und die Ausstellung
eines Laissez-passer für die Rückübernahme ("afin de procéder au
rapatriement") beim Generalkonsulat von Algerien stellte das SEM bereits
am 24. Mai 2024. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens und die
getroffenen behördlichen Vorkehren wird im Übrigen auf vorstehende Darstellung
verwiesen (vgl. E. 2).
3.5.4
Daraus ergibt sich, dass das Verfahren geprägt war von längeren Wartezeiten
in Zusammenhang mit zwingend erforderlichen Verfahrenshandlungen der
algerischen Behörden. Darauf haben die Schweizer Behörden – wenn überhaupt –
nur bedingten Einfluss. Die Identifikation des Beschwerdeführers dauerte von
der Anfrage am 24. Mai 2024 bis am 26. November 2024. Auch wurde der
Laissez-passer bereits am 24. Mai 2024 beantragt. Wann der
Beschwerdeführer durch das SEM beim algerischen Konsulat zum Counselling
angemeldet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Da sich der Beschwerdeführer
seit dem 26. April 2024 in (nicht ausländerrechtlicher) Haft befand, deren
Dauer erst mit dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. April 2025
feststand, ist es indes ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die kantonale
Migrationsbehörde während des Strafvollzugs noch kein Counselling beantragte.
Nach der Rechtsprechung sind die fremdenpolizeilichen Behörden denn auch bloss,
aber immerhin, gehalten, die notwendigen Schritte zur Papierbeschaffung nach
Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht
mehr unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss
(BGE 130 II 488 E. 4.1) bzw. Abklärungen mit Blick auf die
Ausschaffung einzuleiten (BGE 124 II 49 E. 3a).
In der Zwischenzeit haben die zuständigen Stellen die
übrigen Schritte unternommen, die für den Vollzug der Ausschaffung erforderlich
sind. Sie haben diese Massnahmen bereits eingeleitet, während sich der
Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug
befand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die algerischen Behörden seien
erst am 28. Mai 2025 involviert worden, trifft jedenfalls nachweislich
nicht zu, was er in seiner Replik denn auch einräumt. Stattdessen macht er aber
geltend, dass zwischen der Identifizierung im November 2024 und dem
Konsulatsgespräch am 28. Mai 2025 über sechs Monate ohne wesentliche
Vollzugsschritte verstrichen seien und damit behördliche Untätigkeit
eingetreten sei. Die Anstrengungen der schweizerischen Behörden setzten jedoch
bereits während der Untersuchungshaft ein und dauerten während des vorzeitigen
Strafvollzugs an. Dass während des Strafvollzugs noch kein konsularisches
Ausreisegespräch angesetzt worden war, ist – wie vorstehend ausgeführt – weder
dem Beschwerdegegner noch dem SEM anzulasten. Die von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen sind erfüllt.
3.5.5
Die längere Verfahrensdauer ist im Ergebnis auf die längeren
Bearbeitungszeiten seitens der algerischen Behörden, auf den Strafvollzug und
auf die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die hiesigen
Behörden haben die notwendigen Vorkehren getroffen und das Verfahren, soweit es
ihnen möglich war, vorangetrieben. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot
ist damit nicht ersichtlich.
3.6 Die
Wegweisung erscheint damit sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Die
Verlängerung der Ausschaffungshaft durch die Vorinstanz ist angesichts der
Umstände verhältnismässig, mildere Mittel, die den gleichen Zweck erfüllten,
sind nicht vorhanden. Für die Ausschaffung notwendige Vorkehren sind durch die
zuständigen Behörden rechtzeitig getroffen worden; das Beschleunigungsgebot
wurde nicht verletzt.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz
habe mit der Verweisung auf das erste Urteil pauschal eine frühere Beurteilung
übernommen, ohne zu prüfen, ob sich die Sach- oder Rechtslage seitdem verändert
habe. Es fehle eine Auseinandersetzung mit milderen Mitteln.
4.2 Im Rahmen
der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die
Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf
den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als
hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch
und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine
mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich
werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie
verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen
Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem
Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der
nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen
des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018,
E. 5.2.1 f.; BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2;
VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).
4.3 Bezüglich
der Verhältnismässigkeit verwies die Vorinstanz auf ihr Urteil vom 4. April
2025 betreffend die Bestätigung der Ausschaffungshaft, deren Verlängerung hier
angefochten ist, da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Dort
hatte sie ausgeführt, dass sich die Bestätigung der Ausschaffungshaft als
geeignet und erforderlich erweise, um den Vollzug der Wegweisung nach Algerien
sicherzustellen. Sie verwarf die milderen Massnahmen der Eingrenzung in
Kombination mit einer Meldepflicht, da der damalige Antragsgegner (heute:
Beschwerdeführer) keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach
Algerien mitzuwirken und durch sein bisheriges Verhalten wie beispielsweise die
Angabe einer falschen Identität aufgezeigt habe, den behördlichen Anordnungen
nicht Folge zu leisten. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern nach
Frankreich reisen zu wollen, und verfüge über keinen festen Wohnsitz in der
Schweiz. Dem Gesuchsteller sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verwehrt,
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz nicht mit legalen Mitteln finanzieren könne. Durch seine bisherige
Delinquenz habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz
gefährdet, daher überwiege das öffentliche Interesse an einer kontrollierten
Rückführung die privaten Interessen des heutigen Beschwerdeführers. Insgesamt
erweise sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig.
Im vorliegend angefochtenen Urteil betonte die Vorinstanz
sodann, dass der heutige Beschwerdeführer nach wie vor nicht gewillt sei, nach
Algerien zurückzukehren und erneut erklärt habe, die Schweiz illegal in
Richtung Frankreich verlassen zu wollen, was es aufgrund seiner Wegweisung aus
dem ganzen Schengenraum zu verhindern gelte. Des Weiteren wurde eine relevante
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufgrund der Verurteilung wegen
mehrfachen Hausfriedensbruchs weiterhin bejaht. Angesichts der erklärten Absicht,
sich nach Frankreich absetzen zu wollen, sei auch eine Untertauchensgefahr zu
bejahen, weshalb – so die Vorinstanz – Ersatzmassnahmen ausscheiden würden.
Weder eine Meldepflicht noch eine Eingrenzung könnten ein Absetzen ins Ausland
verhindern. Auch das Festhalten an einer anderen Identität, obwohl ihn sein
Heimatstaat identifiziert habe, liesse keine andere Schlussfolgerung zu. Dies
sei vielmehr als Uneinsichtigkeit des heutigen Beschwerdeführers zu werten,
woraus nicht geschlossen werden könne, er werde sich an die behördlichen
Auflagen halten. Das Zwangsmassnahmengericht erachtete aus diesem Grund mildere
Massnahmen als nicht geeignet, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen.
Damit hatte sich die
Vorinstanz erneut und im erforderlichen Umfang mit der aktuellen Situation des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in hinreichendem Mass dargelegt,
weshalb es mildere Massnahmen weiterhin für nicht angezeigt erachtete. Die
Verweisung auf die Begründung des Urteils vom 4. April 2025 ist deshalb
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den Haftentscheid
sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16
N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher
zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der
Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 12,4 Stunden
sowie die Auslagen von Fr. 111.10 liegen mit Blick auf die Bedeutung des
Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen und den Umstand,
dass dem Vertreter die Angelegenheit bereits aufgrund der Bestätigung der
Ausschaffungshaft bekannt war, an der Grenze der Angemessenheit (§ 9
Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit
insgesamt Fr. 3'069.07 zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
mit Fr. 3'069.07 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;
c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
e) die Gerichtskasse.