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Entscheid

VB.2025.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00472

20. August 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26534)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00472

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber

Yann Aders.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (GI250133-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 2. April

2025 an, dass A nach der am gleichen Tag erfolgten Entlassung aus dem

Strafvollzug in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG genommen werde. Das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung

am 4. April 2025 und bewilligte die Haft bis am 2. Juli 2025.

Erwägungen

II.

Am 27. Juni 2025 beantragte das

Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht, die Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis am 2. Oktober 2025 zu bewilligen. Mit Entscheid vom

28.

Juni 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft

antragsgemäss bis am 2. Oktober 2025.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 28. Juli 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des

Beschwerdegegners die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

unverzügliche Haftentlassung. Eventuell sei der Beschwerdeführer nach

Art. 74 Abs. 1 AIG auf das Gebiet des Kantons Zürich einzugrenzen und

der Meldepflicht nach Art. 64e lit. a AIG zu unterstellen.

Subeventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; ihm sei Rechtsanwalt B

als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Juli

2025.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 5. August

2025.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. August 2025 hielt A

unverändert an seiner Beschwerde fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer

ersuchte am 26. Februar 2024 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration

(SEM) wies das Asylgesuch am 25. April 2024 ab und wies den

Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Es verpflichtete den Beschwerdeführer,

das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum am Tag nach Eintritt der

Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu verlassen. Der ablehnende

Asylentscheid erwuchs am 7. Mai 2024 unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom

24.

Mai 2024 ersuchte das SEM beim Generalkonsulat der Demokratischen

Volksrepublik Algerien um die Identifikation des Beschwerdeführers und um die

Ausstellung eines Laissez-passer. Das algerische Generalkonsulat bestätigte am

26.

November 2024 die Identität des Beschwerdeführers als A, geboren 2002

in C, Algerien. Am 30. Januar 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer das

erste Ausreisegespräch nach einem negativen Asylentscheid geführt.

Mit Urteil vom

2.

April 2025 erkannte das Bezirksgericht Winterthur den Beschwerdeführer,

der sich seit dem 26. April 2024 in Untersuchungshaft bzw. ab dem

25.

September 2024 im vorzeitigen Strafvollzug befand, des mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der

rechtswidrigen Einreise nach AIG für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer

bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon bereits 342 Tage

durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Überdies verwies es

den heutigen Beschwerdeführer für sieben Jahre des Landes. Mit Beschluss vom

2.

April 2025 nahm das Bezirksgericht Winterthur zudem Vormerk davon, dass

das vorerwähnte Urteil in Bezug auf die Landesverweisung rechtskräftig sei.

Das konsularische

Ausreisegespräch (Counselling) wurde auf den 28. Mai 2025 angesetzt. Am

16.

und 27. Juni 2025 erkundigte sich der Beschwerdegegner beim SEM

nach den Resultaten des Counselling. Mit Meldung vom 17. Juli 2025 teilte

das SEM mit, dass es die formelle Bestätigung der algerischen Behörden erhalten

habe, dass ein Ersatzreisepapier ausgestellt werde und dass die Planung des

Fluges vorgenommen werden könne. Nach Erhalt der Bestätigung der Flugbuchung

würden die algerischen Behörden um die Ausstellung des Laissez-passer gebeten.

Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2025 zu einem Flug im Zeitraum

zwischen 25. August 2025 und 22. September 2025 angemeldet.

3.

3.1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann

eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig

erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80

Abs. 6 Bst. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder

Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Zudem ist

mit dem Strafurteil vom 2. April 2025 unbestrittenermassen ein

Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG gegeben.

3.3

3.3.1

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu

erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz

der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die

Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn

die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der

Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der

Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.

Zu denken ist etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus

gesundheitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar

erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse

Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit

Hinweisen).

3.3.2

Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden identifiziert worden.

Das konsularische Ausreisegespräch (Counselling) fand am 28. Mai 2025

statt. Die algerischen Behörden haben die Ausstellung eines Laissez-passer in

Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer ist für einen Flug im Zeitraum zwischen

25.

August 2025 und 22. September 2025 angemeldet. Zugleich befindet

sich der Beschwerdeführer seit dem 2. April 2025 in Ausschaffungshaft,

wobei die maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG noch nicht erreicht ist. Damit

sind die Voraussetzungen für einen baldigen Vollzug erfüllt.

3.3.3

Zu den behaupteten "tiefgreifenden Probleme im Rückführungsbereich mit

Algerien" unter Bezugnahme auf die Motion 23.3032 von Ständerat Damian

Müller kann auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 2023 zur

Dispositiv

genannten Motion verwiesen werden. Demnach funktioniere die Zusammenarbeit mit

Algerien im Rückkehrbereich nicht nur zufriedenstellend, sondern sehr gut. Dies

widerspiegle sich auch in den Zahlen zu den kontrollierten Ausreisen nach

Algerien: 2022 seien mit 462 kontrollierten Ausreisen die mit Abstand höchsten

je für Algerien registrierten Rückkehrwerte zu verzeichnen gewesen. 2023 sind

immerhin noch 150 kontrollierte Ausreisen registriert worden (www.sem.admin.ch

→ Publikationen & Service → Statistiken →

Vollzugsstatistik, zuletzt besucht am 18. August 2025). Demnach kann

entgegen dem Beschwerdeführer nicht davon gesprochen werden, dass sich das

Rückübernahmeabkommen vom 3. Juni 2006 (Abkommen zwischen dem Bundesrat

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen

Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr; SR 0.142.111.279) als "Toter

Buchstabe" erwiesen habe. Die vom Beschwerdeführer behaupteten

"strukturellen Schwierigkeiten" bei der Zwangsrückführung nach

Algerien sind nicht erstellt.

3.3.4

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er leide an ernsthaften

gesundheitlichen Problemen, welche die Vorinstanz ohne weitere Begründung als

"nicht stichhaltig" abgetan habe. Die im Rahmen einer Operation der

Schulter bzw. des Schlüsselbeins als Folge einer verschobenen Trümmerfraktur

eingesetzte Metallplatte müsse nach einem gewissen Zeitraum wieder entfernt

werden. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sei stark in Frage zu stellen.

In der Fluganmeldung seien jedoch keine Hinweise auf die medizinischen Leiden

des Beschwerdeführers vermerkt.

Der Beschwerdeführer ist nach eigener Aussage in der

polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2024 in Frankreich an der Schulter

operiert worden, was der mit der Beschwerde erstmals eingereichte

Operationsbericht des Spitals D in E (Frankreich) vom 10. Juli 2023

bestätigt. Allerdings ist eine länger dauernde Transportunfähigkeit aufgrund

dieser Fraktur nicht erstellt. Nach dem Beschwerdeführer ist denn auch die

Reisefähigkeit bloss "stark in Frage zu stellen" – dass eine Reiseunfähigkeit

gegeben sei, macht er zu Recht nicht geltend. Eine vor zwei Jahren operativ

behandelte Schulterverletzung ist nicht geeignet, die Rückführung grundsätzlich

in Frage zu stellen. Die medizinische Grundversorgung während der Haft ist im

Gefängnis gewährleistet. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort

aus, im Rahmen der Rückführung würden die gesundheitlichen Beschwerden

berücksichtig und von den beauftragten Ärzten werde ein "fit to fly"

eingeholt. Vor der Rückführung wird die Reise- und Transportfähigkeit zu

überprüfen sein.

3.3.5

Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen einen baldigen Vollzug der

Wegweisung vorgebrachten Gründe als nicht stichhaltig. Andere triftige Gründe,

die für eine Verzögerung sprechen, sind nicht auszumachen; die Absehbarkeit des

Vollzugs ist nicht bloss theoretischer Natur. Es kann damit gerechnet werden,

dass die Ausschaffung noch vor Ende September 2025 und damit innert absehbarer

Zeit möglich sein wird. Von einer Undurchführbarkeit und damit einem Haftbeendigungsgrund

nach Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG ist nicht auszugehen.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Er

bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft.

Auch sei die zeitliche Verhältnismässigkeit nicht mehr gegeben. Es habe bislang

auch keine erfolgreiche Ausschaffung stattfinden können, weshalb die Eignung

der Haft ebenfalls zweifelhaft sei.

3.4.2

Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die

Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund

sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von

Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

BGr, 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im Rahmen der Kontrolle

der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer

Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu

äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als hinreichend wirksam zur

Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr, 21. Juni 2018,

2C_466/2018, E. 5.2.1).

3.4.3 Die Vorinstanz hat bei der Bestätigung und

Verlängerung der Haft mildere Massnahmen wie beispielsweise eine Eingrenzung in

Kombination mit einer Meldepflicht geprüft und verworfen. Diese erschienen der

Vorinstanz als nicht tauglich, zumal der Antragsgegner (heute:

Beschwerdeführer) keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach

Algerien mitzuwirken und durch sein bisheriges Verhalten wie beispielsweise die

Angabe einer falschen Identität und das Festhalten an dieser – trotz

Identifikation durch seinen Heimatstaat – aufgezeigt habe, den behördlichen

Anordnungen nicht nachzukommen. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern

nach Frankreich reisen zu wollen. Er verfüge über keinen festen Wohnsitz in der

Schweiz. Ihm sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund gesetzlicher

Bestimmungen verwehrt, weshalb es ihm nicht möglich sei, seinen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz mit legalen Mitteln zu finanzieren. Durch seine

bisherige Delinquenz habe der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und

Ordnung der Schweiz gefährdet, weshalb das öffentliche Interesse an einer

kontrollierten Rückführung die privaten Interessen des Beschwerdeführers

überwiegen würden. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

Es besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der

Beschwerdeführer untertauchen würde. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern; die erstmaligen Erklärungen

auf die Ergänzungsfragen seines Rechtsvertreters anlässlich der

vorinstanzlichen Anhörung vom 28. Juni 2025, den behördlichen Anordnungen

Folge zu leisten, sind nicht glaubwürdig. Mit der Vorinstanz ist nicht davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an eine mildere Massnahme halten

würde, da er sich bereits in der Vergangenheit nicht an behördliche Anweisungen

gehalten hat, die Rechtsordnung ignoriert, sich unkooperativ verhalten hat und

sich als nicht reisewillig beschreibt. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Haft

noch nicht zu beanstanden und angesichts des gewichtigen öffentlichen

Interesses an der Rückführung noch als verhältnismässig zu betrachten. Wie

zuvor dargelegt (E. 3.3.5), ist mit einer Rückführung innert vernünftiger

Frist zu rechnen. Damit ist die Massnahme auch geeignet, die Sicherung des

Wegweisungsvollzugs hinreichend wirksam zu gewährleisten. Die maximale

Haftdauer nach Art. 79 AIG ist ebenfalls nicht erreicht und eine

Überschreitung droht nicht.

3.4.4 Zusammengefasst vermögen die privaten

Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die – insbesondere

aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der

Untertauchensgefahr erhöhten – öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der

Ausschaffungshaft auch unter Berücksichtigung der gesamten Haftdauer nicht zu

überwiegen.

Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als

unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch werden sie

vom Beschwerdeführer behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Verlängerung

der Ausschaffungshaft zu Recht.

3.5

3.5.1

Der Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots und erneuert diese Rüge mit seiner Beschwerde.

3.5.2

Die für die Weg- und Ausweisung notwendigen Vorkehren sind nach

Art. 76 Abs. 4 AIG umgehend zu treffen. Die Vollzugsbehörden haben

das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie

müssen versuchen, die Identität der ausländischen Person festzustellen und die

für ihre Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre Mitwirkung zu

beschaffen. Andernfalls wird die Haft unzulässig (BGE 124 II 49

E. 3a). Das trifft etwa zu, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei

Vorkehrungen im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die

Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder

der betroffenen Person zurückzuführen ist (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124

II 49 E. 3a; BGr, 28. September 2023, 2C_434/2023, E. 5.3). Die

Pflicht, Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaffung zu treffen, beginnt

zudem nicht erst mit der Anordnung der fremdenpolizeilichen Haft. Befindet sich

die ausländische Person z. B.

in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, müssen bei klarer

fremdenpolizeilicher Ausgangslage bereits während dieser Zeit Abklärungen mit

Blick auf die Ausschaffung eingeleitet werden. Die Strafvollzugs- und

Fremdenpolizeibehörden haben hierfür nötigenfalls zusammenzuarbeiten; welche

der beiden allfällige Verzögerungen zu vertreten hat, ist bei der Beurteilung

der Einhaltung des Beschleunigungsgebots unerheblich (BGE 130 II 488

E. 4.1; 124 II 49 E. 3a). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

führt zur Haftentlassung, und zwar selbst dann, wenn die betroffene Person ein

gewisses Sicherheitsrisiko darstellt (BGE 139 I 206 E. 2.4; BGr, 12. Juli

2016, 2C_575/2016, E. 4.3.2 f.).

3.5.3

Die Anfrage zur Identifikation des Beschwerdeführers und die Ausstellung

eines Laissez-passer für die Rückübernahme ("afin de procéder au

rapatriement") beim Generalkonsulat von Algerien stellte das SEM bereits

am 24. Mai 2024. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens und die

getroffenen behördlichen Vorkehren wird im Übrigen auf vorstehende Darstellung

verwiesen (vgl. E. 2).

3.5.4

Daraus ergibt sich, dass das Verfahren geprägt war von längeren Wartezeiten

in Zusammenhang mit zwingend erforderlichen Verfahrenshandlungen der

algerischen Behörden. Darauf haben die Schweizer Behörden – wenn überhaupt –

nur bedingten Einfluss. Die Identifikation des Beschwerdeführers dauerte von

der Anfrage am 24. Mai 2024 bis am 26. November 2024. Auch wurde der

Laissez-passer bereits am 24. Mai 2024 beantragt. Wann der

Beschwerdeführer durch das SEM beim algerischen Konsulat zum Counselling

angemeldet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Da sich der Beschwerdeführer

seit dem 26. April 2024 in (nicht ausländerrechtlicher) Haft befand, deren

Dauer erst mit dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. April 2025

feststand, ist es indes ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die kantonale

Migrationsbehörde während des Strafvollzugs noch kein Counselling beantragte.

Nach der Rechtsprechung sind die fremdenpolizeilichen Behörden denn auch bloss,

aber immerhin, gehalten, die notwendigen Schritte zur Papierbeschaffung nach

Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit der Betroffene nicht

mehr unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaffungshaft genommen werden muss

(BGE 130 II 488 E. 4.1) bzw. Abklärungen mit Blick auf die

Ausschaffung einzuleiten (BGE 124 II 49 E. 3a).

In der Zwischenzeit haben die zuständigen Stellen die

übrigen Schritte unternommen, die für den Vollzug der Ausschaffung erforderlich

sind. Sie haben diese Massnahmen bereits eingeleitet, während sich der

Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug

befand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die algerischen Behörden seien

erst am 28. Mai 2025 involviert worden, trifft jedenfalls nachweislich

nicht zu, was er in seiner Replik denn auch einräumt. Stattdessen macht er aber

geltend, dass zwischen der Identifizierung im November 2024 und dem

Konsulatsgespräch am 28. Mai 2025 über sechs Monate ohne wesentliche

Vollzugsschritte verstrichen seien und damit behördliche Untätigkeit

eingetreten sei. Die Anstrengungen der schweizerischen Behörden setzten jedoch

bereits während der Untersuchungshaft ein und dauerten während des vorzeitigen

Strafvollzugs an. Dass während des Strafvollzugs noch kein konsularisches

Ausreisegespräch angesetzt worden war, ist – wie vorstehend ausgeführt – weder

dem Beschwerdegegner noch dem SEM anzulasten. Die von der Rechtsprechung

entwickelten Anforderungen sind erfüllt.

3.5.5

Die längere Verfahrensdauer ist im Ergebnis auf die längeren

Bearbeitungszeiten seitens der algerischen Behörden, auf den Strafvollzug und

auf die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die hiesigen

Behörden haben die notwendigen Vorkehren getroffen und das Verfahren, soweit es

ihnen möglich war, vorangetrieben. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot

ist damit nicht ersichtlich.

3.6 Die

Wegweisung erscheint damit sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Die

Verlängerung der Ausschaffungshaft durch die Vorinstanz ist angesichts der

Umstände verhältnismässig, mildere Mittel, die den gleichen Zweck erfüllten,

sind nicht vorhanden. Für die Ausschaffung notwendige Vorkehren sind durch die

zuständigen Behörden rechtzeitig getroffen worden; das Beschleunigungsgebot

wurde nicht verletzt.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz

habe mit der Verweisung auf das erste Urteil pauschal eine frühere Beurteilung

übernommen, ohne zu prüfen, ob sich die Sach- oder Rechtslage seitdem verändert

habe. Es fehle eine Auseinandersetzung mit milderen Mitteln.

4.2 Im Rahmen

der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die

Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf

den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als

hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter schematisch

und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von vornherein keine

mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid muss ersichtlich

werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus welchem Grund sie

verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum haftrichterlichen

Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden Begründung, wird dem

Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid sachgerecht bei der

nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den diesbezüglichen Überlegungen

des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018,

E. 5.2.1 f.; BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.3.2;

VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).

4.3 Bezüglich

der Verhältnismässigkeit verwies die Vorinstanz auf ihr Urteil vom 4. April

2025 betreffend die Bestätigung der Ausschaffungshaft, deren Verlängerung hier

angefochten ist, da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Dort

hatte sie ausgeführt, dass sich die Bestätigung der Ausschaffungshaft als

geeignet und erforderlich erweise, um den Vollzug der Wegweisung nach Algerien

sicherzustellen. Sie verwarf die milderen Massnahmen der Eingrenzung in

Kombination mit einer Meldepflicht, da der damalige Antragsgegner (heute:

Beschwerdeführer) keinerlei Bereitschaft zeige, bei der Ausschaffung nach

Algerien mitzuwirken und durch sein bisheriges Verhalten wie beispielsweise die

Angabe einer falschen Identität aufgezeigt habe, den behördlichen Anordnungen

nicht Folge zu leisten. Er gebe selbst an, nicht nach Algerien, sondern nach

Frankreich reisen zu wollen, und verfüge über keinen festen Wohnsitz in der

Schweiz. Dem Gesuchsteller sei es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verwehrt,

eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz nicht mit legalen Mitteln finanzieren könne. Durch seine bisherige

Delinquenz habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz

gefährdet, daher überwiege das öffentliche Interesse an einer kontrollierten

Rückführung die privaten Interessen des heutigen Beschwerdeführers. Insgesamt

erweise sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig.

Im vorliegend angefochtenen Urteil betonte die Vorinstanz

sodann, dass der heutige Beschwerdeführer nach wie vor nicht gewillt sei, nach

Algerien zurückzukehren und erneut erklärt habe, die Schweiz illegal in

Richtung Frankreich verlassen zu wollen, was es aufgrund seiner Wegweisung aus

dem ganzen Schengenraum zu verhindern gelte. Des Weiteren wurde eine relevante

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufgrund der Verurteilung wegen

mehrfachen Hausfriedensbruchs weiterhin bejaht. Angesichts der erklärten Absicht,

sich nach Frankreich absetzen zu wollen, sei auch eine Untertauchensgefahr zu

bejahen, weshalb – so die Vorinstanz – Ersatzmassnahmen ausscheiden würden.

Weder eine Meldepflicht noch eine Eingrenzung könnten ein Absetzen ins Ausland

verhindern. Auch das Festhalten an einer anderen Identität, obwohl ihn sein

Heimatstaat identifiziert habe, liesse keine andere Schlussfolgerung zu. Dies

sei vielmehr als Uneinsichtigkeit des heutigen Beschwerdeführers zu werten,

woraus nicht geschlossen werden könne, er werde sich an die behördlichen

Auflagen halten. Das Zwangsmassnahmengericht erachtete aus diesem Grund mildere

Massnahmen als nicht geeignet, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen.

Damit hatte sich die

Vorinstanz erneut und im erforderlichen Umfang mit der aktuellen Situation des

Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in hinreichendem Mass dargelegt,

weshalb es mildere Massnahmen weiterhin für nicht angezeigt erachtete. Die

Verweisung auf die Begründung des Urteils vom 4. April 2025 ist deshalb

nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den Haftentscheid

sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

5.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich

aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16

N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher

zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der

Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 12,4 Stunden

sowie die Auslagen von Fr. 111.10 liegen mit Blick auf die Bedeutung des

Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen und den Umstand,

dass dem Vertreter die Angelegenheit bereits aufgrund der Bestätigung der

Ausschaffungshaft bekannt war, an der Grenze der Angemessenheit (§ 9

Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit

insgesamt Fr. 3'069.07 zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

mit Fr. 3'069.07 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;

c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

e) die Gerichtskasse.