VB.2025.00474
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00474
23. Oktober 2025Deutsch22 min
(URT.2025.26676)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00474
Urteil
der
Einzelrichterin
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung von Sicherheitshaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil vom 11. Juli 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich
A der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn unter
Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bezirksgerichts
Zürich vom 23. September 2013 wegen Raufhandels und Sachbeschädigung mit
einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (unter Anrechnung der bereits
erstandenen Haft). Es ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme
nach Art. 59 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) an,
wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme
aufgeschoben wurde. Zudem verurteilte das Bezirksgericht Zürich A
am 21. März 2016 wegen versuchter Erpressung, Raubes, Diebstahls und
Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (unter
Anrechnung der bereits erstandenen Haft). Der Strafvollzug wurde zugunsten der
bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben.
B. Mit
Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2019 wurde
die stationäre Massnahme um vier Jahre verlängert. Die dagegen erhobenen
Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2020 und
das Bundesgericht am 29. April 2020 ab. Mit Verfügung vom 29. März 2023
wurde A per 4. April 2023 für den Vollzug der stationären Massnahme in das
Massnahmenzentrum C eingewiesen. Das Bezirksgericht Zürich verlängerte am
21. Dezember 2023 die stationäre Massnahme um weitere zwei Jahre,
beginnend am 2. September 2023. Auch diese Verlängerung bestätigte das
Obergericht des Kantons Zürich am 28. Mai 2024 und das Bundesgericht am
13. August 2024.
C. Am
3. April 2025 verfügte Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend:
das JuWe), dass A per 4. April 2025 gestützt auf § 22a
Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
(StJVG) in Sicherheitshaft versetzt werde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 6. Mai 2025 ab,
unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 5. August 2025 (VB.2025.00285) ab, ebenfalls unter
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
D. Am
2. Juli 2025 verfügte das JuWe die Verlängerung der am 3. April 2025
angeordneten und bis am 3. Juli 2025 befristeten Sicherheitshaft bis
längstens 1. September 2025 (Dispositivziffer I). Die Sicherheitshaft
werde nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt
(Dispositivziffer II). Sodann entzog es einem möglichen Rekurs die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erhob der anwaltlich
vertretene A gegen die Verfügung vom 2. Juli 2025 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die
Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Zudem
auferlegte sie A die Verfahrenskosten von Fr. 830.- (Dispositivziffer III)
und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV). Sie gewährte
A die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II) und bestellte ihm in
der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
(Dispositivziffer V). Zuletzt wurde einer möglichen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).
III.
A. Am
28.
Juli 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen die
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 17. Juli 2025 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben
und er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die entzogene
aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Eventualiter sei ihm für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu gewähren.
Mit Schreiben vom 7. August 2025 beantragte die
Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde.
Am 18. bzw. 21 August 2025 reichte das JuWe
eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, das Verfahren wegen
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2025
in das betreute Wohnen in der offenen Institution D eintreten werde und damit
aus der Sicherheitshaft entlassen werde. Es legte die entsprechende Verfügung
vom 20. August 2025 betreffend die Einweisung in eine therapeutische
Institution bei.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 25. August 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet,
um zur Beschwerdeantwort des JuWe vom 18. bzw. 21. August 2025 sowie
zu einer allfälligen Verfahrensabschreibung und der diesfalls zu regelnden Kosten-
und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz
setzte das Verwaltungsgericht die nämliche Frist, um zu den Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Fall einer Verfahrensabschreibung Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 27. August 2025 liess der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer mitteilen, dass die Sache zufolge seiner Versetzung
in die offene Institution D gegenstandslos geworden sei, wobei er die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu verantworten habe. Bei Einreichung
der Beschwerde seien die Erfolgsaussichten gut gewesen und der Verlauf des Verfahrens
nicht absehbar. Deswegen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm
eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen auszurichten, zumindest
aber die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit
derselben Eingabe reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine
Honorarnote ein.
Die Direktion der Justiz und des Innern teilte am
18.
September 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Das JuWe
liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bezüglich
der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts
in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das
Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne
Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der
vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen
Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts
per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129).
Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den
eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf
§ 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug
zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der
2.
Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025,
E. 4.2.1).
1.3
Die den
Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung
von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin müsste das erfolgreiche
Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen
bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte
(Bertschi, § 21 N. 15).
Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert,
sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das
Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).
2.2
Streitgegenstand
bildete vorliegend einzig die Verlängerung der Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Juli 2025.
Am 25. August 2025 wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus der
Sicherheitshaft entlassen und in die offene Institution D eingewiesen. Das
Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die
Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung ist somit
während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.
2.3
Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte
Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr,
13.
Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; VGr, 3. Mai 2024,
VB.2023.00006, E. 1.2.2).
Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt.
Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem
Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, die Rechtmässigkeit gemäss § 22a Abs. 1 StJVG angeordneter Sicherheitshaft zu beurteilen. Andererseits
rügte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar zumindest sinngemäss eine
Verletzung von Art. 5 EMRK. Jedoch unterliess er es nach seiner Entlassung
aus der Sicherheitshaft und namentlich mit Eingabe vom 27. August 2025, um
Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit der Sicherheitshaft durch das
Verwaltungsgericht zu ersuchen. Vielmehr hielt er fest, dass der "Fall
zufolge Versetzung in die offene Institution D tatsächlich gegenstandslos
geworden" sei. Die Verfügung vom 17. Juli 2025 wird immerhin im
Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen einer –
summarischen – Prüfung unterzogen (E. 3 hiernach).
2.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei
diesem Verfahrensausgang wird ein Entscheid über das vom Beschwerdeführer
gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3.
3.1
An der
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom
17.
Juli 2025 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse.
Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen
Dispositiv
materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein
Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der
Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr,
1. Juli 2025, VB.2024.00683, E. 3.1; VGr, 20. Dezember 2023,
VB.2023.00251, E. 2.2; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247,
E. 1.3).
3.2 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die
Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der
Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht
haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen
Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 1. Juli
2025, VB.2024.00683, E. 3.2; VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,
E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).
3.3
3.3.1
Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde
gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen,
wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und
dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks
führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von
Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung
dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht
aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der
Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist
(Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen
Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen
an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).
Davon zu unterscheiden ist das
Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des
Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr
zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten
nicht mehr erreicht werden kann. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass
die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren
einzuleiten und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Ab diesem
Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die
Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch
nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids
die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 11. Mai 2021,
VB.2021.00227, E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Unterbringung in einer
Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig
angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur
kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser
Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu
finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen
Bemühungen um eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Im Lichte der
bundesrechtlichen Vorgaben kommt die Versetzung in Sicherheitshaft nach
§ 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend
infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur
die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem
solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das
weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung
vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu
klären, insbesondere das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortführung der
Massnahme, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen
deren Zweck. Die unter diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch
den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht
vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (VGr,
1. Juli 2025, VB.2024.00683, E. 3.3.1; VGr, 11. Mai 2021,
VB.2021.00227, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3.2
Die Vorinstanz gab den relevanten Vollzugsverlauf und den Inhalt der
vorliegend relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann
(siehe auch den Beschwerdeführer betreffend VGr, 5. August 2025,
VB.2025.00285, E. 3.1). Der festgestellte Vollzugsverlauf wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Vorinstanz hielt in ihrer
Verfügung vom 17. Juli 2025 fest, der Beschwerdegegner habe am
3. April 2025 die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers nach
Art. 59 StGB vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs
zu klären. Beim Beschwerdeführer sei es in den letzten zwei Jahren wiederholt
zu Vorfällen, insbesondere zu risikorelevantem Alkohol- und Drogenkonsum sowie
grenzüberschreitendem und bedrohlichem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden des Massnahmenzentrums
C, gekommen. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren verschiedene angebotene
Arbeitstätigkeiten abgelehnt, wodurch eine Tagesstruktur nicht habe aufgebaut
werden können. Am 1. April 2025 habe das Massnahmenzentrum C eine weitere
Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer abgelehnt. Am 3. April 2025 sei
der Beschwerdeführer befristet bis zum 3. Juli 2025 in Sicherheitshaft
versetzt worden. Ziel sei gewesen, die Massnahme unter angepassten
Rahmenbedingungen weiterzuführen. Im Hinblick auf eine mögliche Verlegung des Beschwerdeführers
aus der Sicherheitshaft in eine weniger restriktive, jedoch fachlich eng
begleitete Wohnform seien verschiedene Institutionen angefragt worden. Bisher
sei aber keine Institution in der Lage oder bereit gewesen, den Beschwerdeführer
aufzunehmen. Die Suche nach einer passenden Unterbringungsmöglichkeit mit
baldiger Aufnahmekapazität werde fortgesetzt. Die Sicherheitshaft sei in der
Zwischenzeit weiterhin ein geeignetes Mittel, um dem Verhalten des Beschwerdeführers
unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit ausreichend Rechnung zu tragen.
Die Direktion der Justiz und des Innern habe bereits mit Verfügung vom
6. Mai 2025 entschieden, dass die angeordnete Sicherheitshaft rechtlich
zulässig, sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sei. In der hier
angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass die Sicherheitshaft
weiterhin dem Schutz des Massnahmenzwecks und der öffentlichen Sicherheit diene
und sich seit der Verfügung vom 6. Mai 2025 diesbezüglich nichts
Signifikantes verändert habe.
Würde die Sicherheitshaft nunmehr aufgehoben, müsste der
Beschwerdeführer mangels Anschlusslösung – zumindest einstweilen – auf freien
Fuss gesetzt werden, was selbst nach Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
sinngemäss als nicht zielführende Option eingestuft werde. Verbliebe der
Beschwerdeführer weitestgehend auf sich allein gestellt und ohne strukturiertes
Setting, wäre damit nicht nur der Massnahmenzweck gefährdet, sondern auch die
öffentliche Sicherheit, zumal nach der Aktenlage mit einem Rückfall in alte
Verhaltensmuster (Alkohol- und Drogenkonsum) und damit einhergehend einer
Erhöhung des Risikos für einschlägige Delikte gerechnet werden müsste. Der
Beschwerdegegner habe sich offenkundig bemüht, was vom Beschwerdeführer auch
anerkannt wird, letzteren bis zum Entscheid über das weitere Schicksal der
Massnahme in einem offenen Setting unterzubringen. Dass dies bisher nicht
gelungen sei, hat mitunter mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers
bzw. seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen zu tun.
Aus diesen Gründen sei die vom Beschwerdegegner bis
längstens 1. September 2025 angeordnete Sicherheitshaft des Beschwerdeführenden
gestützt auf § 22a StJVG rechtlich zulässig. Sie erweise sich nach wie vor
als sachlich gerechtfertigt und insgesamt als noch verhältnismässig.
3.3.3
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Verlängerung der
Sicherheitshaft sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz nehme in der hier
angefochtenen Verfügung eine nicht nachvollziehbare Interessenabwägung zulasten
des Beschwerdeführers vor. Besonders stossend sei, dass die Vorinstanz
lediglich auf die ursprüngliche Anordnung der Sicherheitshaft vom 3. April
2025 verweise, diese aber vom Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00285 nicht
auf deren Rechtmässigkeit überprüft worden sei. Dies würde im Ergebnis darauf
hinauslaufen, dass dem Beschwerdeführer sein bei einem Freiheitsentzug in
Art. 5 Abs. 4 EMRK garantierter Zugang zum Gericht faktisch verwehrt
würde.
Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen,
die er bereits im Verfahren VB.2025.00284 vorgebracht hatte, fest: Das Setting
mit einer Wohnbegleitung im Zweckverband E – und einer gleichzeitigen Anbindung
an das Massnahmenzentrum C – sei im Grossen und Ganzen nicht schlecht
verlaufen. Die angeordnete Sicherheitshaft stehe im Widerspruch zu sämtlichen
Meinungen von allen Fachpersonen, die sich in letzter Zeit nahe und intensiv
mit dem Beschwerdeführer befasst hätten. Die Sicherheitshaft sei offenkundig
weder geeignet noch erforderlich noch als massiver Freiheitseingriff
verhältnismässig im engeren Sinn, um einen geordneten Massnahmenvollzug
sicherzustellen. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft drohe
daher die an sich solid verlaufende Massnahme auf der Zielgeraden unnötig zu
torpedieren, laufe dem Resozialisierungsauftrag diametral zuwider und sei
schlicht dysfunktional. Sodann seien die Empfehlungen des Massnahmenzentrums
und der externen Psychotherapeuten zu wenig berücksichtigt worden, wonach die
vereinzelten Probleme im Vollzug sich im Bereich des Normalen und Üblichen
bewegen würden und explizit die Beibehaltung des aktuellen Settings empfohlen
worden sei. Damit erschwere die Sicherheitshaft die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
und sei weder geeignet noch erforderlich. Letztlich habe der
Fallverantwortliche das Ziel der Resozialisierung und eines wohlwollenden
Übergangsmanagements in Richtung der bedingten Entlassung aus den Augen
verloren.
3.3.4
Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die
Erwägungen der Vorinstanz mit Blick auf die wiedergegebene (bundesgerichtliche)
Rechtsprechung, wonach die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG
ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur, aber immerhin vorübergehend
infrage kommt, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und
nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird, im
Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Vorinstanz
berücksichtigte sämtliche Elemente, die zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers
bzw. für und gegen die Verlängerung der bereits angeordneten Sicherheitshaft
sprachen, und wog diese umfassend gegeneinander ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermögen den Entscheid der Vorinstanz nicht umzustossen. Sämtliche Vorbringen,
die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ins Feld führt, hat er
bereits im Verfahren VB.2025.00285 betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft
vorgebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das
Verwaltungsgericht im Urteil vom 5. August 2025 (VB.2025.00285, E. 5)
ausführlich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der
Rechtmässigkeit der Anordnung auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht
erachtete die angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig, insbesondere
auch als notwendig und zumutbar (VGr, 5. August 2025, VB.2025.00285,
E. 5.5). An dieser Beurteilung hat sich im vorliegenden Verfahren betreffend
die Verlängerung der Sicherheitshaft nichts geändert. Die Vorinstanz durfte in
der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 deshalb zu Recht davon
ausgehen, dass die bis längstens am 1. September 2025 angeordnete
Sicherheitshaft des Beschwerdeführers gestützt auf § 22a StJVG rechtlich
zulässig ist sowie sich diese als sachlich gerechtfertigt und insgesamt –
namentlich in zeitlicher Hinsicht (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227,
E. 4.2) – als noch verhältnismässig erweist.
3.4 Nach dem
Gesagten wäre der Beschwerdeführer nach einer summarischen Prüfung der
Prozessaussichten unterlegen. Somit ist die Kostenauflage und das Versagen
einer Parteientschädigung im Rekursverfahren nicht zu beanstanden. Von einer
Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist abzusehen.
3.5 Demgemäss
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
4.
4.1 Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch
anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,
E. 4.2; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss,
§ 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen
(§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach
denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr,
20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 31).
4.2 Die
Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die
Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft bzw. dessen Einweisung
in die offene Institution D am 25. August 2025 zurückzuführen. Als
"Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer
noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden (vgl. VGr, 1. Juli 2025,
VB.2024.00683, E. 4.2). Nach dem Gesagten (E. 3.4 hiervor) wäre die
Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
4.3 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
4.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für
sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
4.3.2
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sein Gesuch um unentgeltlicher
Rechtspflege hinreichend zu substanziieren und mit den erforderlichen
Unterlagen zu belegen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG).
Entsprechend kann die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt
werden, womit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich zu
verneinen und sein Gesuch abzulehnen wäre (Plüss, § 16 N. 38 [mit
Hinweisen]). Da das Verwaltungsgericht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
erst kürzlich in einem ihn betreffenden Verfahren festgestellt hat (VGr,
5. August 2025, VB.2025.00285, E. 7.2) und davon auszugehen ist, dass
sich seither aufgrund des geringen Zeitablaufs nichts Grundlegendes geändert
hat, ist im vorliegenden Verfahren gerade noch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist
auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen (VGr, 5. August 2025,
VB.2025.00285, E. 7.2). Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung
sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts
für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche
Rechtsvertretungen.
Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote vom
27. August 2025 einen Zeitaufwand von 2,25 Stunden geltend. Dies erscheint
für das vorliegende Strafvollzugsverfahren noch als gerechtfertigt. Dasselbe
gilt für die aufgeführten Spesen. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundensatz
von Fr. 220.- – einen Aufwand samt Spesen von Fr. 518.80 (zuzüglich
8,1 % Mehrwertsteuer) bzw. total Fr. 560.80 (inklusive
Mehrwertsteuer).
4.3.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand
im Beschwerdeverfahren mit Fr. 560.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).