Lexipedia

Entscheid

VB.2025.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00474

23. Oktober 2025Deutsch22 min

(URT.2025.26676)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00474

Urteil

der

Einzelrichterin

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung von Sicherheitshaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil vom 11. Juli 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich

A der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn unter

Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bezirksgerichts

Zürich vom 23. September 2013 wegen Raufhandels und Sachbeschädigung mit

einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (unter Anrechnung der bereits

erstandenen Haft). Es ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme

nach Art. 59 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) an,

wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme

aufgeschoben wurde. Zudem verurteilte das Bezirksgericht Zürich A

am 21. März 2016 wegen versuchter Erpressung, Raubes, Diebstahls und

Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (unter

Anrechnung der bereits erstandenen Haft). Der Strafvollzug wurde zugunsten der

bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben.

B. Mit

Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2019 wurde

die stationäre Massnahme um vier Jahre verlängert. Die dagegen erhobenen

Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2020 und

das Bundesgericht am 29. April 2020 ab. Mit Verfügung vom 29. März 2023

wurde A per 4. April 2023 für den Vollzug der stationären Massnahme in das

Massnahmenzentrum C eingewiesen. Das Bezirksgericht Zürich verlängerte am

21. Dezember 2023 die stationäre Massnahme um weitere zwei Jahre,

beginnend am 2. September 2023. Auch diese Verlängerung bestätigte das

Obergericht des Kantons Zürich am 28. Mai 2024 und das Bundesgericht am

13. August 2024.

C. Am

3. April 2025 verfügte Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend:

das JuWe), dass A per 4. April 2025 gestützt auf § 22a

Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

(StJVG) in Sicherheitshaft versetzt werde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies

die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 6. Mai 2025 ab,

unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 5. August 2025 (VB.2025.00285) ab, ebenfalls unter

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

D. Am

2. Juli 2025 verfügte das JuWe die Verlängerung der am 3. April 2025

angeordneten und bis am 3. Juli 2025 befristeten Sicherheitshaft bis

längstens 1. September 2025 (Dispositivziffer I). Die Sicherheitshaft

werde nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt

(Dispositivziffer II). Sodann entzog es einem möglichen Rekurs die

aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erhob der anwaltlich

vertretene A gegen die Verfügung vom 2. Juli 2025 Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die

Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Zudem

auferlegte sie A die Verfahrenskosten von Fr. 830.- (Dispositivziffer III)

und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV). Sie gewährte

A die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II) und bestellte ihm in

der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

(Dispositivziffer V). Zuletzt wurde einer möglichen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).

III.

A. Am

28.

Juli 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen die

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 17. Juli 2025 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben

und er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die entzogene

aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Eventualiter sei ihm für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

zu gewähren.

Mit Schreiben vom 7. August 2025 beantragte die

Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde.

Am 18. bzw. 21 August 2025 reichte das JuWe

eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, das Verfahren wegen

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2025

in das betreute Wohnen in der offenen Institution D eintreten werde und damit

aus der Sicherheitshaft entlassen werde. Es legte die entsprechende Verfügung

vom 20. August 2025 betreffend die Einweisung in eine therapeutische

Institution bei.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 25. August 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem

Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet,

um zur Beschwerdeantwort des JuWe vom 18. bzw. 21. August 2025 sowie

zu einer allfälligen Verfahrensabschreibung und der diesfalls zu regelnden Kosten-

und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz

setzte das Verwaltungsgericht die nämliche Frist, um zu den Kosten- und

Entschädigungsfolgen im Fall einer Verfahrensabschreibung Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 27. August 2025 liess der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer mitteilen, dass die Sache zufolge seiner Versetzung

in die offene Institution D gegenstandslos geworden sei, wobei er die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu verantworten habe. Bei Einreichung

der Beschwerde seien die Erfolgsaussichten gut gewesen und der Verlauf des Verfahrens

nicht absehbar. Deswegen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm

eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen auszurichten, zumindest

aber die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit

derselben Eingabe reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine

Honorarnote ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern teilte am

18.

September 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Das JuWe

liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bezüglich

der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts

in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das

Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne

Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der

vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen

Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts

per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129).

Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den

eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf

§ 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug

zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der

2.

Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025,

E. 4.2.1).

1.3

Die den

Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung

von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin müsste das erfolgreiche

Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen

bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte

(Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert,

sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden

Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das

Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2

Streitgegenstand

bildete vorliegend einzig die Verlängerung der Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Juli 2025.

Am 25. August 2025 wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus der

Sicherheitshaft entlassen und in die offene Institution D eingewiesen. Das

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die

Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung ist somit

während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

2.3

Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.2;

RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte

Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr,

13.

Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; VGr, 3. Mai 2024,

VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt.

Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem

Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, die Rechtmässigkeit gemäss § 22a Abs. 1 StJVG angeordneter Sicherheitshaft zu beurteilen. Andererseits

rügte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar zumindest sinngemäss eine

Verletzung von Art. 5 EMRK. Jedoch unterliess er es nach seiner Entlassung

aus der Sicherheitshaft und namentlich mit Eingabe vom 27. August 2025, um

Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit der Sicherheitshaft durch das

Verwaltungsgericht zu ersuchen. Vielmehr hielt er fest, dass der "Fall

zufolge Versetzung in die offene Institution D tatsächlich gegenstandslos

geworden" sei. Die Verfügung vom 17. Juli 2025 wird immerhin im

Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen einer –

summarischen – Prüfung unterzogen (E. 3 hiernach).

2.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei

diesem Verfahrensausgang wird ein Entscheid über das vom Beschwerdeführer

gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

3.

3.1

An der

Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom

17.

Juli 2025 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse.

Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen

Dispositiv

materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein

Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der

Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr,

1. Juli 2025, VB.2024.00683, E. 3.1; VGr, 20. Dezember 2023,

VB.2023.00251, E. 2.2; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247,

E. 1.3).

3.2 Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die

Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der

Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht

haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen

Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 1. Juli

2025, VB.2024.00683, E. 3.2; VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,

E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3

3.3.1

Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde

gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen,

wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und

dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks

führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von

Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung

dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht

aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der

Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist

(Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen

Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen

an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).

Davon zu unterscheiden ist das

Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1

lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des

Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr

zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten

nicht mehr erreicht werden kann. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass

die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren

einzuleiten und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Ab diesem

Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die

Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch

nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids

die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 11. Mai 2021,

VB.2021.00227, E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Unterbringung in einer

Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig

angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur

kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser

Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu

finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen

Bemühungen um eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Im Lichte der

bundesrechtlichen Vorgaben kommt die Versetzung in Sicherheitshaft nach

§ 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend

infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur

die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem

solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das

weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung

vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu

klären, insbesondere das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortführung der

Massnahme, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen

deren Zweck. Die unter diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch

den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht

vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (VGr,

1. Juli 2025, VB.2024.00683, E. 3.3.1; VGr, 11. Mai 2021,

VB.2021.00227, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3.2

Die Vorinstanz gab den relevanten Vollzugsverlauf und den Inhalt der

vorliegend relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann

(siehe auch den Beschwerdeführer betreffend VGr, 5. August 2025,

VB.2025.00285, E. 3.1). Der festgestellte Vollzugsverlauf wird vom

Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Vorinstanz hielt in ihrer

Verfügung vom 17. Juli 2025 fest, der Beschwerdegegner habe am

3. April 2025 die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers nach

Art. 59 StGB vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs

zu klären. Beim Beschwerdeführer sei es in den letzten zwei Jahren wiederholt

zu Vorfällen, insbesondere zu risikorelevantem Alkohol- und Drogenkonsum sowie

grenzüberschreitendem und bedrohlichem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden des Massnahmenzentrums

C, gekommen. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren verschiedene angebotene

Arbeitstätigkeiten abgelehnt, wodurch eine Tagesstruktur nicht habe aufgebaut

werden können. Am 1. April 2025 habe das Massnahmenzentrum C eine weitere

Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer abgelehnt. Am 3. April 2025 sei

der Beschwerdeführer befristet bis zum 3. Juli 2025 in Sicherheitshaft

versetzt worden. Ziel sei gewesen, die Massnahme unter angepassten

Rahmenbedingungen weiterzuführen. Im Hinblick auf eine mögliche Verlegung des Beschwerdeführers

aus der Sicherheitshaft in eine weniger restriktive, jedoch fachlich eng

begleitete Wohnform seien verschiedene Institutionen angefragt worden. Bisher

sei aber keine Institution in der Lage oder bereit gewesen, den Beschwerdeführer

aufzunehmen. Die Suche nach einer passenden Unterbringungsmöglichkeit mit

baldiger Aufnahmekapazität werde fortgesetzt. Die Sicherheitshaft sei in der

Zwischenzeit weiterhin ein geeignetes Mittel, um dem Verhalten des Beschwerdeführers

unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit ausreichend Rechnung zu tragen.

Die Direktion der Justiz und des Innern habe bereits mit Verfügung vom

6. Mai 2025 entschieden, dass die angeordnete Sicherheitshaft rechtlich

zulässig, sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sei. In der hier

angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass die Sicherheitshaft

weiterhin dem Schutz des Massnahmenzwecks und der öffentlichen Sicherheit diene

und sich seit der Verfügung vom 6. Mai 2025 diesbezüglich nichts

Signifikantes verändert habe.

Würde die Sicherheitshaft nunmehr aufgehoben, müsste der

Beschwerdeführer mangels Anschlusslösung – zumindest einstweilen – auf freien

Fuss gesetzt werden, was selbst nach Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

sinngemäss als nicht zielführende Option eingestuft werde. Verbliebe der

Beschwerdeführer weitestgehend auf sich allein gestellt und ohne strukturiertes

Setting, wäre damit nicht nur der Massnahmenzweck gefährdet, sondern auch die

öffentliche Sicherheit, zumal nach der Aktenlage mit einem Rückfall in alte

Verhaltensmuster (Alkohol- und Drogenkonsum) und damit einhergehend einer

Erhöhung des Risikos für einschlägige Delikte gerechnet werden müsste. Der

Beschwerdegegner habe sich offenkundig bemüht, was vom Beschwerdeführer auch

anerkannt wird, letzteren bis zum Entscheid über das weitere Schicksal der

Massnahme in einem offenen Setting unterzubringen. Dass dies bisher nicht

gelungen sei, hat mitunter mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers

bzw. seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen zu tun.

Aus diesen Gründen sei die vom Beschwerdegegner bis

längstens 1. September 2025 angeordnete Sicherheitshaft des Beschwerdeführenden

gestützt auf § 22a StJVG rechtlich zulässig. Sie erweise sich nach wie vor

als sachlich gerechtfertigt und insgesamt als noch verhältnismässig.

3.3.3

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Verlängerung der

Sicherheitshaft sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz nehme in der hier

angefochtenen Verfügung eine nicht nachvollziehbare Interessenabwägung zulasten

des Beschwerdeführers vor. Besonders stossend sei, dass die Vorinstanz

lediglich auf die ursprüngliche Anordnung der Sicherheitshaft vom 3. April

2025 verweise, diese aber vom Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00285 nicht

auf deren Rechtmässigkeit überprüft worden sei. Dies würde im Ergebnis darauf

hinauslaufen, dass dem Beschwerdeführer sein bei einem Freiheitsentzug in

Art. 5 Abs. 4 EMRK garantierter Zugang zum Gericht faktisch verwehrt

würde.

Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen,

die er bereits im Verfahren VB.2025.00284 vorgebracht hatte, fest: Das Setting

mit einer Wohnbegleitung im Zweckverband E – und einer gleichzeitigen Anbindung

an das Massnahmenzentrum C – sei im Grossen und Ganzen nicht schlecht

verlaufen. Die angeordnete Sicherheitshaft stehe im Widerspruch zu sämtlichen

Meinungen von allen Fachpersonen, die sich in letzter Zeit nahe und intensiv

mit dem Beschwerdeführer befasst hätten. Die Sicherheitshaft sei offenkundig

weder geeignet noch erforderlich noch als massiver Freiheitseingriff

verhältnismässig im engeren Sinn, um einen geordneten Massnahmenvollzug

sicherzustellen. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft drohe

daher die an sich solid verlaufende Massnahme auf der Zielgeraden unnötig zu

torpedieren, laufe dem Resozialisierungsauftrag diametral zuwider und sei

schlicht dysfunktional. Sodann seien die Empfehlungen des Massnahmenzentrums

und der externen Psychotherapeuten zu wenig berücksichtigt worden, wonach die

vereinzelten Probleme im Vollzug sich im Bereich des Normalen und Üblichen

bewegen würden und explizit die Beibehaltung des aktuellen Settings empfohlen

worden sei. Damit erschwere die Sicherheitshaft die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

und sei weder geeignet noch erforderlich. Letztlich habe der

Fallverantwortliche das Ziel der Resozialisierung und eines wohlwollenden

Übergangsmanagements in Richtung der bedingten Entlassung aus den Augen

verloren.

3.3.4

Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die

Erwägungen der Vorinstanz mit Blick auf die wiedergegebene (bundesgerichtliche)

Rechtsprechung, wonach die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG

ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur, aber immerhin vorübergehend

infrage kommt, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und

nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird, im

Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Vorinstanz

berücksichtigte sämtliche Elemente, die zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers

bzw. für und gegen die Verlängerung der bereits angeordneten Sicherheitshaft

sprachen, und wog diese umfassend gegeneinander ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

vermögen den Entscheid der Vorinstanz nicht umzustossen. Sämtliche Vorbringen,

die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ins Feld führt, hat er

bereits im Verfahren VB.2025.00285 betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft

vorgebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das

Verwaltungsgericht im Urteil vom 5. August 2025 (VB.2025.00285, E. 5)

ausführlich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der

Rechtmässigkeit der Anordnung auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht

erachtete die angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig, insbesondere

auch als notwendig und zumutbar (VGr, 5. August 2025, VB.2025.00285,

E. 5.5). An dieser Beurteilung hat sich im vorliegenden Verfahren betreffend

die Verlängerung der Sicherheitshaft nichts geändert. Die Vorinstanz durfte in

der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 deshalb zu Recht davon

ausgehen, dass die bis längstens am 1. September 2025 angeordnete

Sicherheitshaft des Beschwerdeführers gestützt auf § 22a StJVG rechtlich

zulässig ist sowie sich diese als sachlich gerechtfertigt und insgesamt –

namentlich in zeitlicher Hinsicht (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227,

E. 4.2) – als noch verhältnismässig erweist.

3.4 Nach dem

Gesagten wäre der Beschwerdeführer nach einer summarischen Prüfung der

Prozessaussichten unterlegen. Somit ist die Kostenauflage und das Versagen

einer Parteientschädigung im Rekursverfahren nicht zu beanstanden. Von einer

Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist abzusehen.

3.5 Demgemäss

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie

nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.

4.1 Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit

des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei

vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch

anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251,

E. 4.2; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss,

§ 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen

(§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach

denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr,

20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 31).

4.2 Die

Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die

Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft bzw. dessen Einweisung

in die offene Institution D am 25. August 2025 zurückzuführen. Als

"Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer

noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden (vgl. VGr, 1. Juli 2025,

VB.2024.00683, E. 4.2). Nach dem Gesagten (E. 3.4 hiervor) wäre die

Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.3 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

4.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für

sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.3.2

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sein Gesuch um unentgeltlicher

Rechtspflege hinreichend zu substanziieren und mit den erforderlichen

Unterlagen zu belegen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG).

Entsprechend kann die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt

werden, womit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich zu

verneinen und sein Gesuch abzulehnen wäre (Plüss, § 16 N. 38 [mit

Hinweisen]). Da das Verwaltungsgericht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

erst kürzlich in einem ihn betreffenden Verfahren festgestellt hat (VGr,

5. August 2025, VB.2025.00285, E. 7.2) und davon auszugehen ist, dass

sich seither aufgrund des geringen Zeitablaufs nichts Grundlegendes geändert

hat, ist im vorliegenden Verfahren gerade noch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist

auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen (VGr, 5. August 2025,

VB.2025.00285, E. 7.2). Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung

sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts

für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche

Rechtsvertretungen.

Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote vom

27. August 2025 einen Zeitaufwand von 2,25 Stunden geltend. Dies erscheint

für das vorliegende Strafvollzugsverfahren noch als gerechtfertigt. Dasselbe

gilt für die aufgeführten Spesen. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundensatz

von Fr. 220.- – einen Aufwand samt Spesen von Fr. 518.80 (zuzüglich

8,1 % Mehrwertsteuer) bzw. total Fr. 560.80 (inklusive

Mehrwertsteuer).

4.3.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand

im Beschwerdeverfahren mit Fr. 560.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).