VB.2025.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00476
4. August 2025Deutsch6 min
(URT.2025.26484)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00476
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonspolizei
Zürich,
vertreten durch den Polizeiposten
Hinwil,
2. Staatsanwaltschaft
See/Oberland,
3. Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis,
4. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
5. Friedensrichteramt
Wetzikon,
6. Finanzdirektion
des Kantons Zürich,
7. Obergericht
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Aufsichtsbeschwerde,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A gelangte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an das
Verwaltungsgericht. In dieser erhob er sinngemäss Beschwerde gegen die
Kantonspolizei Hinwil, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, das Friedensrichteramt Wetzikon, die Finanzdirektion des Kantons Zürich
sowie das Obergericht des Kantons Zürich wegen anhaltender und systematischer
Rechtsverweigerung, Verzögerung, Amtsmissbrauchs und Grundrechtsverletzungen.
Er beantragte sodann die unentgeltliche Prozessführung.
Erwägungen
II.
In derselben Eingabe vom 25. Juli 2025 erhob A sodann
eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich. Diese Klage wurde unter der
separaten Verfahrensnummer VK.2025.00004 angelegt, weisen doch die beiden
Verfahren keinen ersichtlichen Zusammenhang auf.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu
erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1
lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte
darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl.
§ 57 und § 58 VRG).
2.
2.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von Strafverfahren nicht zuständig;
ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer Anzeige von Amtes wegen
bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. Robert Hauser/Erhard
Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer
steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei,
Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden, wie er es bereits getan hat.
2.2
Das
Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(§ 1 Satz 1 VRG). Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine
Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung seitens der
Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf diverse Strafverfahren, die
Staatshaftungsklage oder weitere Zivilverfahren rügt, handelt es sich um eine
strafrechtliche beziehungsweise um eine zivilrechtliche oder von den
Zivilgerichten zu entscheidende (vgl. § 2 Abs. 1 VRG) Angelegenheit,
wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte. Dasselbe würde für Rügen
gegen prozessleitende Anordnungen – wie Vorladungen – durch die
Beschwerdegegnerschaft gelten, sollte der Beschwerdeführer solche anfechten
wollen. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht als Rechtsmittelinstanz gegen
straf-, zivil- oder staatshaftungsrechtliche Entscheide zuständig. Vielmehr
müsste der Beschwerdeführer dem im Entscheid angegebenen Rechtsmittelweg
folgen, wollte er beispielsweise die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege in den entsprechenden Verfahren anfechten.
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerschaft bzw.
um Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur
Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen
ersucht, entspricht seine Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem
Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich der
Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft, der Kantonspolizei, dem
Friedensrichteramt, der Finanzdirektion sowie dem Obergericht – und deren
Mitarbeitenden indes keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 61, 72 ff. und 85). Weiter beanstandet der Beschwerdeführer
jedenfalls sinngemäss, dass die Direktion der Justiz und des Innern seiner
Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 13. Juni 2025 keine Folge gab und
aus seiner Sicht – wenn überhaupt – nur unzureichende aufsichtsrechtliche
Massnahmen gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 ergriff bzw. auf
die aufsichtsrechtliche Feststellung geltend gemachter Rechtsverletzungen
seitens der Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 verzichtete. Mit all diesen
Vorbringen hätte sich der Beschwerdeführer indes nicht an das
Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz der Direktion der Justiz
und des Innern wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf
eine Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich
eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere
Aufsichtsinstanz zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 85). Dasselbe gilt für die Aufsichtsbeschwerde an die
Sicherheitsdirektion, welcher mit Schreiben vom 8. Juli 2025 nicht
stattgegeben wurde.
2.4
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht
eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer beantragte keine
Parteientschädigung und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
zufolge der in der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
4.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes
wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige
Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der
Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. In Bezug auf
Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende Pflicht (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 54 und N. 59). Im Übrigen gilt die
Weiterleitungspflicht nur für fristgebundene Eingaben (Plüss, § 5
N. 48), wovon mit Blick auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht
gesprochen werden kann. Entsprechend ist von einer Weiterleitung abzusehen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerschaft.