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Entscheid

VB.2025.00476

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00476

4. August 2025Deutsch6 min

(URT.2025.26484)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00476

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonspolizei

Zürich,

vertreten durch den Polizeiposten

Hinwil,

2. Staatsanwaltschaft

See/Oberland,

3. Staatsanwaltschaft

Limmattal/Albis,

4. Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

5. Friedensrichteramt

Wetzikon,

6. Finanzdirektion

des Kantons Zürich,

7. Obergericht

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Aufsichtsbeschwerde,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A gelangte mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an das

Verwaltungsgericht. In dieser erhob er sinngemäss Beschwerde gegen die

Kantonspolizei Hinwil, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Zürich, das Friedensrichteramt Wetzikon, die Finanzdirektion des Kantons Zürich

sowie das Obergericht des Kantons Zürich wegen anhaltender und systematischer

Rechtsverweigerung, Verzögerung, Amtsmissbrauchs und Grundrechtsverletzungen.

Er beantragte sodann die unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen

II.

In derselben Eingabe vom 25. Juli 2025 erhob A sodann

eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich. Diese Klage wurde unter der

separaten Verfahrensnummer VK.2025.00004 angelegt, weisen doch die beiden

Verfahren keinen ersichtlichen Zusammenhang auf.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu

erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1

lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte

darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl.

§ 57 und § 58 VRG).

2.

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von Strafverfahren nicht zuständig;

ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer Anzeige von Amtes wegen

bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer

steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei,

Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden, wie er es bereits getan hat.

2.2

Das

Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

(§ 1 Satz 1 VRG). Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss eine

Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung seitens der

Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf diverse Strafverfahren, die

Staatshaftungsklage oder weitere Zivilverfahren rügt, handelt es sich um eine

strafrechtliche beziehungsweise um eine zivilrechtliche oder von den

Zivilgerichten zu entscheidende (vgl. § 2 Abs. 1 VRG) Angelegenheit,

wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer legt

nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte. Dasselbe würde für Rügen

gegen prozessleitende Anordnungen – wie Vorladungen – durch die

Beschwerdegegnerschaft gelten, sollte der Beschwerdeführer solche anfechten

wollen. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht als Rechtsmittelinstanz gegen

straf-, zivil- oder staatshaftungsrechtliche Entscheide zuständig. Vielmehr

müsste der Beschwerdeführer dem im Entscheid angegebenen Rechtsmittelweg

folgen, wollte er beispielsweise die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege in den entsprechenden Verfahren anfechten.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerschaft bzw.

um Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur

Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen

ersucht, entspricht seine Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem

Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich der

Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft, der Kantonspolizei, dem

Friedensrichteramt, der Finanzdirektion sowie dem Obergericht – und deren

Mitarbeitenden indes keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61, 72 ff. und 85). Weiter beanstandet der Beschwerdeführer

jedenfalls sinngemäss, dass die Direktion der Justiz und des Innern seiner

Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 13. Juni 2025 keine Folge gab und

aus seiner Sicht – wenn überhaupt – nur unzureichende aufsichtsrechtliche

Massnahmen gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 ergriff bzw. auf

die aufsichtsrechtliche Feststellung geltend gemachter Rechtsverletzungen

seitens der Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 verzichtete. Mit all diesen

Vorbringen hätte sich der Beschwerdeführer indes nicht an das

Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz der Direktion der Justiz

und des Innern wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf

eine Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich

eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere

Aufsichtsinstanz zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 85). Dasselbe gilt für die Aufsichtsbeschwerde an die

Sicherheitsdirektion, welcher mit Schreiben vom 8. Juli 2025 nicht

stattgegeben wurde.

2.4

Nach dem

Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht

eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer beantragte keine

Parteientschädigung und eine solche stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist

zufolge der in der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden

offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

4.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes

wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige

Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der

Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. In Bezug auf

Zivilbehörden besteht demgegenüber keine entsprechende Pflicht (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 54 und N. 59). Im Übrigen gilt die

Weiterleitungspflicht nur für fristgebundene Eingaben (Plüss, § 5

N. 48), wovon mit Blick auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht

gesprochen werden kann. Entsprechend ist von einer Weiterleitung abzusehen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerschaft.