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Entscheid

VB.2025.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00478

24. September 2025Deutsch13 min

(URT.2025.26608)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00478

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana

Drempetic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1998 geborene türkische Staatsangehörige A schloss am

2. September 2021 in der Türkei die Ehe mit der Schweizer Staatsbürgerin B

(geb. 1994). Am 3. Februar 2022 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz

ein. Schliesslich wurde ihm im Rahmen eines Familiennachzugs am 10. Februar

2022 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt (zuletzt

kontrollbefristet bis 2. Februar 2025).

Am 12. März 2024 informierte B die Einwohnerkontrolle

der Stadt C darüber, dass ihr Ehemann die eheliche Wohnung in C am 28. Februar

2024 verlassen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Auf die diesbezügliche

Aufforderung der Einwohnerkontrolle, seine Ausreise fristgerecht zu bestätigen,

blieb eine entsprechende Rückmeldung von A aus. Daraufhin meldete die

Einwohnerkontrolle ihn am 21. März 2024 mit dem Vermerk "nach unbekannt"

ab. Das Migrationsamt wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben vom 15. April 2024 stellte das

Migrationsamt B Fragen zu den Umständen der Trennung. In ihrer Antwort vom 1. Mai

2024 gab B an, dass die eheliche Beziehung beendet und die Scheidung hängig

sei.

Im Schreiben vom 15. Juli 2024 setzte sie das

Migrationsamt darüber in Kenntnis, dass die Scheidung am 14. Mai 2024

in der Türkei im gegenseitigen Einvernehmen vollzogen worden sei, A sich jedoch

weigere, die richterliche Bestätigung zu unterschreiben, weshalb die Scheidung

noch nicht rechtskräftig sei.

Am 19. Februar 2025 ergänzte B ihre bisherigen

Eingaben und brachte vor, dass A die Ehe mit ihr einzig zum Zweck des Erhalts

einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen sei. Weiter hielt sie fest, A habe

sich über seine Rechte informiert und versuche, durch die Darstellung von sich

selbst als Opfer seine Aufenthaltsbewilligung aufrecht zu erhalten.

Am 10. Juli 2024 erschien A persönlich am Schalter

des Migrationsamtes. Er erklärte, er habe die Schweiz am 28. Februar 2024

verlassen und sei am 6. Juli 2024 wieder eingereist. In einer E-Mail vom 15. Juli

2024 sowie in einem Schreiben vom 5. August 2024 legte er dar, dass er

aufgrund schwerwiegender ehelicher Konflikte gezwungen gewesen sei, in sein

Heimatland zurückzukehren. Er führte aus, dass seine Ehefrau und deren in der

Schweiz lebende Familie ihn psychisch massiv belastet und schikaniert hätten.

Um diesem Druck zu entkommen, habe er sich vorübergehend in die Türkei begeben.

Am 15. November 2024 ersuchte A um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 20. März 2025 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab

und setzte eine Ausreisefrist bis zum 9. Juni 2025 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. Juli 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 7. Oktober 2025.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Juli 2025 beantragte A (nachfolgend:

der Beschwerdeführer) beim Migrationsamt sinngemäss, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er

um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss seines hängigen

Scheidungsverfahrens. Das Migrationsamt leitete diese Eingabe am

31.

Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom

Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer

der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.2

Bei einer krisenbedingten Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der

Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen

und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen

Wohnung als aufgehoben zu betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc

Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für

die Anwaltspraxis [Uebersax, Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022,

Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).

2.1.3

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2

mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt

(BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,

13.

August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist

gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017,

E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zudem darf der nacheheliche

Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder

rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend

gemacht werden noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder

Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.2

Der

Beschwerdeführer schloss am 2. September 2021 in der Türkei mit seiner

Ehefrau den Bund der Ehe und reiste am 3. Februar 2022 zu ihr in die

Schweiz ein. Die Einwohnerdienste C informierten das Migrationsamt am 21. März

2024.

darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2024 von

seiner Ehefrau getrennt lebe und diese ihn seither "nach unbekannt"

abgemeldet hätten. In der Folge bestätigten beide Ehegatten in Schreiben vom 1. Mai,

15.

Juli sowie 5. August 2024 die Trennung per 28. Februar 2024.

Die Ehefrau erklärte, ihr Ehewille sei erloschen, und die Scheidung sei am 14. Mai

2024.

in der Türkei im Beisein beider Parteien vollzogen worden. Die

Scheidungsvereinbarung sei von beiden Parteien unterzeichnet worden; auf einem

Dokument fehle jedoch noch die Unterschrift des Beschwerdeführers, weshalb die

Scheidung bislang noch nicht rechtskräftig sei. In diesem Zusammenhang reichte

die Ehefrau ein gerichtliches Scheidungsurteil des türkischen Familiengerichts

vom 14. Mai 2024 beim Migrationsamt ein. Mit Eingabe vom 5. August

2024.

bestätigte der Beschwerdeführer, dass es bereits einige Wochen zuvor

vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen sei, weshalb

er schliesslich zum Eigenschutz eine Zeit lang bei seiner Familie in der Türkei

verweilt habe.

2.3

Aus der

klaren Aktenlage sowie den eigenen Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass

der Ehewille der Ehefrau spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers im

Februar 2024 endgültig erloschen ist, womit die in der Schweiz geführte

eheliche Gemeinschaft eine Dauer von knapp 25 Monaten aufweist. Ob der

Beschwerdeführer allenfalls zunächst noch auf eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens hoffte, ist hierbei unerheblich, da sich seine Ehefrau bereits

im Februar 2024 eindeutig von der ehelichen Beziehung distanziert hatte.

Aufgrund der lang andauernden Trennung sowie des hängigen Scheidungsverfahrens

ist zudem ohne Weiteres von einer endgültigen Beendigung der ehelichen

Lebensgemeinschaft auszugehen.

2.4

Auch aus

dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ehe sei bislang nicht rechtsgültig

aufgehoben, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die formell

bestehende Ehe ist für die Beurteilung der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft

nicht entscheidend. Wie bereits unter E. 2.1.1 ausgeführt, gilt die

Ehegemeinschaft auch dann als aufgehoben, wenn die Ehe formal weiterhin

besteht, sofern mindestens einer der Ehegatten die Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat. Massgeblich ist somit die tatsächliche

Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht der formelle Ehebestand. Es

steht fest, dass die Eheleute spätestens seit dem 28. Februar 2024 nicht

mehr zusammenleben. Zudem liegen keine Ausnahmen vor, die ein Getrenntleben

rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt weder konkrete berufliche

Verpflichtungen noch erhebliche familiäre Probleme vor, die eine vorübergehende

Trennung im Sinn von Art. 76 VZAE allenfalls rechtfertigen könnten. Ferner

wurde eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vonseiten der Ehefrau

endgültig ausgeschlossen. Da die vorliegend geforderte gelebte eheliche

Gemeinschaft den gemeinsamen Willen beider Ehegatten voraussetzt und die

Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Trennungswillen wiederholt und vor Ablauf

der Dreijahresfrist bekräftigt hat, kann sich der Beschwerdeführer unabhängig

von seinem eigenen etwaigen Ehewillen oder dem formellen Fortbestehen der Ehe

nicht auf eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft berufen. Mangels

intakter und gelebter Ehe ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers

daher weder nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf Grundlage des

konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben zu

stützen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer beantragte

Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Scheidung

abzuweisen.

Ein nacheheliches

Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert

daher bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die

Integration des Beschwerdeführers ankommt.

3.

3.1

Selbst

wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall; Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00531, E. 3.1).

Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegt weder ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG noch

ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG noch ein Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG vor.

Zwar machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz noch geltend, Opfer von

häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden zu sein, insbesondere durch

psychischen Druck und Isolation. Er schilderte, dass er unter Zwang im

Familienunternehmen habe arbeiten müssen und von seiner Ehefrau isoliert worden

sei, was ihm erhebliche seelische Belastungen verursacht habe. Diese Vorbringen

wurden von der Vorinstanz jedoch zu Recht als nicht hinreichend glaubhaft und

substanziiert erachtet, um die Voraussetzungen für die Annahme von häuslicher

Gewalt zu erfüllen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss häusliche

Gewalt eine systematische und intensive Misshandlung über einen längeren

Zeitraum hinweg umfassen (vgl. BGr, 22. März 2021, 2C_585/2020, E. 3.2.1;

21.

Juli 2015, 2C_20/2015, E. 4.1). Diese Kriterien wurden hier nicht

erfüllt. Die geschilderten Vorfälle beschränken sich auf vage Aussagen und

beinhalten keine konkrete und nachvollziehbare Darstellung der Schwere oder

Dauer der mutmasslichen Misshandlung. Zudem fehlen belastbare Beweise, die die

behaupteten Vorfälle stützen könnten.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute

Integration in der Schweiz verweist, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Der als Kurier beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und

schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an.

Es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG

vor. Der Hinweis des Beschwerdeführers

auf seine Integration bleibt daher unbeachtlich. Ohnehin stellt eine

allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der

Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG

ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar

und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr,

14.

Dezember 2023, 2C 435/2023, E. 6.3; VGr, 10. November 2021,

VB.2021.00531, E. 3.3.2; 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).

Die Praxis anerkennt einen nachehelichen Härtefall nur dann, wenn der

Betroffene über eine aussergewöhnlich starke wirtschaftliche und soziale

Verwurzelung in der Schweiz verfügt (vgl. dazu Geiser/Blocher/Busslinger in:

Uebersax, Ausländerrecht, § 23.320, mit weiteren Hinweisen). Eine solche

Verwurzelung ist beim Beschwerdeführer

jedoch nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht

besteht. Überdies musste der Beschwerdeführer mit ausländerrechtlichen

Konsequenzen rechnen, zumal er sich auf einen aus der Ehe abgeleiteten

Aufenthaltsanspruch beruft.

4.

4.1

In

Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht dem Beschwerdeführer weder

aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen noch aufgrund nationalen Rechts ein

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Es ist zu prüfen, ob ihm im Rahmen

des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden kann.

4.2

Der

Beschwerdegegner hat in seinen Erwägungen die relevanten rechtlichen Grundlagen

korrekt dargelegt und überzeugend begründet, dass die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nicht geboten ist und die Wegweisung verhältnismässig

erscheint. Der Beschwerdeführer bringt auch im Beschwerdeverfahren keine neuen

Argumente vor, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Hieran vermögen

auch seine vorgebrachte berufliche Situation, sein Integrationswille und seine

Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, nichts zu ändern. Die Ehe des

Beschwerdeführers in der Schweiz hatte lediglich eine Dauer von zwei Jahren und

blieb kinderlos, sodass keine familiären Bindungen vorliegen, die seinen

Verbleib rechtfertigen könnten. Zudem sind keine signifikanten

Integrationsleistungen im sozialen oder beruflichen Bereich erkennbar; so

fehlen sowohl Sprachkenntnisse als auch der Nachweis eines Deutschkurses. Zudem

ist der Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden und

lebt erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Angesichts dieser kurzen

Aufenthaltsdauer ist er noch nicht in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat

nicht derart entfremdet, dass eine Rückkehr in die Türkei ihm unzumutbar wäre. Dies

gilt umso mehr, als er während seiner Ehe regelmässig in die Türkei

zurückkehrte und mit den Verhältnissen dort vertraut ist. Aufgrund seines

jungen Alters, seiner guten gesundheitlichen Verfassung und der

Berufserfahrungen, die er sowohl vor seiner Einreise als auch in der Schweiz

gesammelt hat, ist es ihm problemlos zumutbar, in der Türkei eine neue Existenz

aufzubauen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sein

privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es bestehen keine Hinweise

darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen nach Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).