VB.2025.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00478
24. September 2025Deutsch13 min
(URT.2025.26608)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00478
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana
Drempetic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1998 geborene türkische Staatsangehörige A schloss am
2. September 2021 in der Türkei die Ehe mit der Schweizer Staatsbürgerin B
(geb. 1994). Am 3. Februar 2022 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz
ein. Schliesslich wurde ihm im Rahmen eines Familiennachzugs am 10. Februar
2022 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt (zuletzt
kontrollbefristet bis 2. Februar 2025).
Am 12. März 2024 informierte B die Einwohnerkontrolle
der Stadt C darüber, dass ihr Ehemann die eheliche Wohnung in C am 28. Februar
2024 verlassen habe und in die Türkei zurückgekehrt sei. Auf die diesbezügliche
Aufforderung der Einwohnerkontrolle, seine Ausreise fristgerecht zu bestätigen,
blieb eine entsprechende Rückmeldung von A aus. Daraufhin meldete die
Einwohnerkontrolle ihn am 21. März 2024 mit dem Vermerk "nach unbekannt"
ab. Das Migrationsamt wurde hiervon in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 15. April 2024 stellte das
Migrationsamt B Fragen zu den Umständen der Trennung. In ihrer Antwort vom 1. Mai
2024 gab B an, dass die eheliche Beziehung beendet und die Scheidung hängig
sei.
Im Schreiben vom 15. Juli 2024 setzte sie das
Migrationsamt darüber in Kenntnis, dass die Scheidung am 14. Mai 2024
in der Türkei im gegenseitigen Einvernehmen vollzogen worden sei, A sich jedoch
weigere, die richterliche Bestätigung zu unterschreiben, weshalb die Scheidung
noch nicht rechtskräftig sei.
Am 19. Februar 2025 ergänzte B ihre bisherigen
Eingaben und brachte vor, dass A die Ehe mit ihr einzig zum Zweck des Erhalts
einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen sei. Weiter hielt sie fest, A habe
sich über seine Rechte informiert und versuche, durch die Darstellung von sich
selbst als Opfer seine Aufenthaltsbewilligung aufrecht zu erhalten.
Am 10. Juli 2024 erschien A persönlich am Schalter
des Migrationsamtes. Er erklärte, er habe die Schweiz am 28. Februar 2024
verlassen und sei am 6. Juli 2024 wieder eingereist. In einer E-Mail vom 15. Juli
2024 sowie in einem Schreiben vom 5. August 2024 legte er dar, dass er
aufgrund schwerwiegender ehelicher Konflikte gezwungen gewesen sei, in sein
Heimatland zurückzukehren. Er führte aus, dass seine Ehefrau und deren in der
Schweiz lebende Familie ihn psychisch massiv belastet und schikaniert hätten.
Um diesem Druck zu entkommen, habe er sich vorübergehend in die Türkei begeben.
Am 15. November 2024 ersuchte A um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 20. März 2025 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte eine Ausreisefrist bis zum 9. Juni 2025 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. Juli 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 7. Oktober 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2025 beantragte A (nachfolgend:
der Beschwerdeführer) beim Migrationsamt sinngemäss, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss seines hängigen
Scheidungsverfahrens. Das Migrationsamt leitete diese Eingabe am
31.
Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom
Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer
der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.2
Bei einer krisenbedingten Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der
Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen
und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen
Wohnung als aufgehoben zu betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc
Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für
die Anwaltspraxis [Uebersax, Ausländerrecht], 3. A., Basel 2022,
Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).
2.1.3
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2
mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt
(BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,
13.
August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist
gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017,
E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Zudem darf der nacheheliche
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder
rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend
gemacht werden noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.2
Der
Beschwerdeführer schloss am 2. September 2021 in der Türkei mit seiner
Ehefrau den Bund der Ehe und reiste am 3. Februar 2022 zu ihr in die
Schweiz ein. Die Einwohnerdienste C informierten das Migrationsamt am 21. März
2024.
darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2024 von
seiner Ehefrau getrennt lebe und diese ihn seither "nach unbekannt"
abgemeldet hätten. In der Folge bestätigten beide Ehegatten in Schreiben vom 1. Mai,
15.
Juli sowie 5. August 2024 die Trennung per 28. Februar 2024.
Die Ehefrau erklärte, ihr Ehewille sei erloschen, und die Scheidung sei am 14. Mai
2024.
in der Türkei im Beisein beider Parteien vollzogen worden. Die
Scheidungsvereinbarung sei von beiden Parteien unterzeichnet worden; auf einem
Dokument fehle jedoch noch die Unterschrift des Beschwerdeführers, weshalb die
Scheidung bislang noch nicht rechtskräftig sei. In diesem Zusammenhang reichte
die Ehefrau ein gerichtliches Scheidungsurteil des türkischen Familiengerichts
vom 14. Mai 2024 beim Migrationsamt ein. Mit Eingabe vom 5. August
2024.
bestätigte der Beschwerdeführer, dass es bereits einige Wochen zuvor
vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gekommen sei, weshalb
er schliesslich zum Eigenschutz eine Zeit lang bei seiner Familie in der Türkei
verweilt habe.
2.3
Aus der
klaren Aktenlage sowie den eigenen Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass
der Ehewille der Ehefrau spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers im
Februar 2024 endgültig erloschen ist, womit die in der Schweiz geführte
eheliche Gemeinschaft eine Dauer von knapp 25 Monaten aufweist. Ob der
Beschwerdeführer allenfalls zunächst noch auf eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens hoffte, ist hierbei unerheblich, da sich seine Ehefrau bereits
im Februar 2024 eindeutig von der ehelichen Beziehung distanziert hatte.
Aufgrund der lang andauernden Trennung sowie des hängigen Scheidungsverfahrens
ist zudem ohne Weiteres von einer endgültigen Beendigung der ehelichen
Lebensgemeinschaft auszugehen.
2.4
Auch aus
dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ehe sei bislang nicht rechtsgültig
aufgehoben, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die formell
bestehende Ehe ist für die Beurteilung der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
nicht entscheidend. Wie bereits unter E. 2.1.1 ausgeführt, gilt die
Ehegemeinschaft auch dann als aufgehoben, wenn die Ehe formal weiterhin
besteht, sofern mindestens einer der Ehegatten die Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat. Massgeblich ist somit die tatsächliche
Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht der formelle Ehebestand. Es
steht fest, dass die Eheleute spätestens seit dem 28. Februar 2024 nicht
mehr zusammenleben. Zudem liegen keine Ausnahmen vor, die ein Getrenntleben
rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer bringt weder konkrete berufliche
Verpflichtungen noch erhebliche familiäre Probleme vor, die eine vorübergehende
Trennung im Sinn von Art. 76 VZAE allenfalls rechtfertigen könnten. Ferner
wurde eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vonseiten der Ehefrau
endgültig ausgeschlossen. Da die vorliegend geforderte gelebte eheliche
Gemeinschaft den gemeinsamen Willen beider Ehegatten voraussetzt und die
Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Trennungswillen wiederholt und vor Ablauf
der Dreijahresfrist bekräftigt hat, kann sich der Beschwerdeführer unabhängig
von seinem eigenen etwaigen Ehewillen oder dem formellen Fortbestehen der Ehe
nicht auf eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft berufen. Mangels
intakter und gelebter Ehe ist ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers
daher weder nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf Grundlage des
konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben zu
stützen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer beantragte
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Scheidung
abzuweisen.
Ein nacheheliches
Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert
daher bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die
Integration des Beschwerdeführers ankommt.
3.
3.1
Selbst
wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (sog. nachehelicher Härtefall; Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 10. November 2021, VB.2021.00531, E. 3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
3.2
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegt weder ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG noch
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG noch ein Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG vor.
Zwar machte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz noch geltend, Opfer von
häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden zu sein, insbesondere durch
psychischen Druck und Isolation. Er schilderte, dass er unter Zwang im
Familienunternehmen habe arbeiten müssen und von seiner Ehefrau isoliert worden
sei, was ihm erhebliche seelische Belastungen verursacht habe. Diese Vorbringen
wurden von der Vorinstanz jedoch zu Recht als nicht hinreichend glaubhaft und
substanziiert erachtet, um die Voraussetzungen für die Annahme von häuslicher
Gewalt zu erfüllen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss häusliche
Gewalt eine systematische und intensive Misshandlung über einen längeren
Zeitraum hinweg umfassen (vgl. BGr, 22. März 2021, 2C_585/2020, E. 3.2.1;
21.
Juli 2015, 2C_20/2015, E. 4.1). Diese Kriterien wurden hier nicht
erfüllt. Die geschilderten Vorfälle beschränken sich auf vage Aussagen und
beinhalten keine konkrete und nachvollziehbare Darstellung der Schwere oder
Dauer der mutmasslichen Misshandlung. Zudem fehlen belastbare Beweise, die die
behaupteten Vorfälle stützen könnten.
3.3
Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute
Integration in der Schweiz verweist, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der als Kurier beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und
schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an.
Es liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG
vor. Der Hinweis des Beschwerdeführers
auf seine Integration bleibt daher unbeachtlich. Ohnehin stellt eine
allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG
ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar
und vermag für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr,
14.
Dezember 2023, 2C 435/2023, E. 6.3; VGr, 10. November 2021,
VB.2021.00531, E. 3.3.2; 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2).
Die Praxis anerkennt einen nachehelichen Härtefall nur dann, wenn der
Betroffene über eine aussergewöhnlich starke wirtschaftliche und soziale
Verwurzelung in der Schweiz verfügt (vgl. dazu Geiser/Blocher/Busslinger in:
Uebersax, Ausländerrecht, § 23.320, mit weiteren Hinweisen). Eine solche
Verwurzelung ist beim Beschwerdeführer
jedoch nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht
besteht. Überdies musste der Beschwerdeführer mit ausländerrechtlichen
Konsequenzen rechnen, zumal er sich auf einen aus der Ehe abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch beruft.
4.
4.1
In
Anbetracht der vorstehenden Ausführungen steht dem Beschwerdeführer weder
aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen noch aufgrund nationalen Rechts ein
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Es ist zu prüfen, ob ihm im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden kann.
4.2
Der
Beschwerdegegner hat in seinen Erwägungen die relevanten rechtlichen Grundlagen
korrekt dargelegt und überzeugend begründet, dass die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht geboten ist und die Wegweisung verhältnismässig
erscheint. Der Beschwerdeführer bringt auch im Beschwerdeverfahren keine neuen
Argumente vor, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Hieran vermögen
auch seine vorgebrachte berufliche Situation, sein Integrationswille und seine
Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, nichts zu ändern. Die Ehe des
Beschwerdeführers in der Schweiz hatte lediglich eine Dauer von zwei Jahren und
blieb kinderlos, sodass keine familiären Bindungen vorliegen, die seinen
Verbleib rechtfertigen könnten. Zudem sind keine signifikanten
Integrationsleistungen im sozialen oder beruflichen Bereich erkennbar; so
fehlen sowohl Sprachkenntnisse als auch der Nachweis eines Deutschkurses. Zudem
ist der Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden und
lebt erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Angesichts dieser kurzen
Aufenthaltsdauer ist er noch nicht in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat
nicht derart entfremdet, dass eine Rückkehr in die Türkei ihm unzumutbar wäre. Dies
gilt umso mehr, als er während seiner Ehe regelmässig in die Türkei
zurückkehrte und mit den Verhältnissen dort vertraut ist. Aufgrund seines
jungen Alters, seiner guten gesundheitlichen Verfassung und der
Berufserfahrungen, die er sowohl vor seiner Einreise als auch in der Schweiz
gesammelt hat, ist es ihm problemlos zumutbar, in der Türkei eine neue Existenz
aufzubauen. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sein
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es bestehen keine Hinweise
darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen nach Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).