VB.2025.00479
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00479
4. September 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26561)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00479
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
und
Kantonsschule C,
Mitbeteiligte,
betreffend Schulumteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D, der im Februar 2011 geborene
Sohn von A und B, bestand im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung für das
Kurzgymnasium an der Kantonsschule C. Am 3. April 2025 teilte die
Umteilungszentrale der Zentralen Aufnahmeprüfung des Kantons Zürich A und B
mit, dass D von der Kantonsschule C an die Kantonsschule E umgeteilt
werde, da erstere überbelegt sei. An diesem Entscheid hielt die
Umteilungszentrale nach Einwendungen von A und B mit Schreiben vom
22. April 2025 fest und verwies die Eltern an das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt, sofern sie hiermit nicht einverstanden seien.
Am 30. April 2025 reichten A
und B daraufhin eine "Einsprache" beim Mittelschul- und
Berufsbildungsamt ein und beantragten im Wesentlichen eine Zuteilung von D an
die Kantonsschule C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 teilte das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt D per Schuljahr 2025/26 der Kantonsschule E
zu.
Erwägungen
II.
Die Bildungsdirektion wies einen
hiergegen am 15. Juni 2025 erhobenen Rekurs von A und B am 21. Juli 2025
ab, auferlegte diesen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 1. August 2025 erhoben A
und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Juni 2025 und die
Zuteilung von D an die Kantonsschule C für das Schuljahr 2025/26.
Ausserdem beantragten sie, es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten, und sinngemäss, es sei die Kostenauflage im Rekursverfahren
aufzuheben.
Die Abteilungspräsidentin lud am
4.
August 2025 die Kantonsschule C als Mitbeteiligte dem Verfahren
bei und setzte ihr, der Bildungsdirektion und dem Mittelschul- und
Berufsbildungsamt Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Die
Bildungsdirektion am 8. August 2025 und das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt am 11. August 2025 verzichteten auf Vernehmlassung. Die
Kantonsschule C reichte keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion betreffend Anordnungen des Mittelschul- und
Berufsbildungsamts zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG).
1.2
Die Beschwerdeführenden
sind als Eltern eines von der Schulumteilung betroffenen Kindes vom
angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (vgl. VGr, 13. September 2023, VB.2023.00457,
E. 1.1, und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit
Hinweisen).
1.3
Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vor Verwaltungsgericht können
gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG
nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen
(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1
Gemäss § 25
des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) können
sich die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nach freier Wahl an einer
(Mittel-)Schule anmelden. Bei Überbelegung oder bei mangelnder Auslastung einer
Schule kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion Umteilungen
vornehmen. Diese Aufgabe hat die Bildungsdirektion an das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt delegiert (vgl. Anhang 3 Ziff. 6.2 der Verordnung über
die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom
18.
Juli 2007 [LS 172.11]). In Konkretisierung der Gesetzesbestimmung
sieht § 20 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 1. März 2000
(MSV, LS 413.211) vor, dass Schulen, die überbelegt oder mangelhaft
ausgelastet sind, durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern für den
notwendigen Ausgleich sorgen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann.
Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler
(§ 20 Abs. 2 MSV).
Den Mittelschulen bzw. dem
Beschwerdegegner kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum
zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 20 Abs. 2 MSV statuieren Kriterien zu orientieren hat (vgl. hierzu auch VGr,
13.
September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1, und 5. Januar 2022,
VB.2021.00559, E. 3.2).
3.2
Der Beschwerdegegner
erwog in seiner Verfügung vom 6. Juni 2025, dass die Kantonsschule C
mehr Anmeldungen erhalten habe, als freie Plätze zur Verfügung gestanden hätten,
und die geographisch nächstliegende Schule mit freien Plätzen die Kantonsschule E
gewesen sei. Deshalb sei D an diese umgeteilt worden.
Der Weg von der Adresse des Vaters
an die Kantonsschule E betrage mit dem öffentlichen Verkehr zwischen 29
und 50 Minuten, was einem Schüler im Alter von D zumutbar sei. Dass D zu
den jüngeren Schülern in seiner Klasse gehören werde, spiele sinngemäss keine
Rolle, weil von angehenden Gymnasiastinnen und Gymnasiasten erwartet werden
könne, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden und mit längeren Schulwegen
umgehen zu können, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies für
gewisse Jugendliche eine Herausforderung darstelle. Dass ein Geschwister von D
an die Kantonsschule F gehe, welche auf dem gleichen Campus liegt wie die
Kantonsschule C, und die Beschwerdeführenden daher eine Zuteilung von D an
die Kantonsschule C bevorzugen würden, sei zwar nachvollziehbar, lasse
sich aber aufgrund der Überbelegung der Kantonsschule C nicht umsetzen.
Zudem sei es beim Eintritt in eine Mittelschule durchaus üblich und zumutbar,
dass Familien ihre Organisation den Erfordernissen der Mittelschule
entsprechend anpassen müssen. Der Tatsache, dass mit der Umteilung auch ein
längerer Weg zum mehrmals pro Woche stattfindenden Fussballtraining resultiere,
könne damit begegnet werden, dass eine Freistellung vom Sportunterricht
beantragt werde, um D zeitlich zu entlasten. Ausserdem müssten Schülerinnen und
Schüler ihre Freizeitaktivitäten und den Transport zu diesen an die
Erfordernisse des Gymnasiums anpassen. Zwar könne das sportliche Engagement von
D nicht abschliessend beurteilt werden, aber die Kantonsschule C könne
nicht andere Jugendliche umteilen, die dann für den täglichen Schulweg
schlechtere Verkehrsverbindungen in Kauf nehmen müssten. Schliesslich könnten
die Beschwerdeführenden auch nichts daraus ableiten, dass ein anderes Kind,
welches im gleichen Haus wie D wohnt und zuvor eine Privatschule besuchte, der
Kantonsschule C zugeteilt wurde. Bei einer Umteilung würden stets eine
Vielzahl an Faktoren berücksichtigt, die im Einzelfall unterschiedlich
gewichtet werden könnten. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
3.3
Die Vorinstanz
bestätigte diesen Entscheid und erwog, dass der Schulweg von D an die
Kantonsschule E sogar nur zwischen 25 und 36 Minuten (vom Wohnort des
Vaters) bzw. 25 bis 42 Minuten (vom Wohnort der Mutter) betrage.
3.4
Soweit die
Beschwerdeführenden hiergegen zunächst sinngemäss vorbringen, die Kantonsschule C
sei gar nicht voll belegt, findet dies keine Stütze in den Akten. Vielmehr hat
ein Prorektor der Kantonsschule C auf Nachfrage des Beschwerdegegners am
3.
Juni 2025 erneut bestätigt, dass diese "voll" sei. Aus dem
Kontext des E-Mail-Verkehrs ergibt sich klar, dass sich dies auf das kommende
Schuljahr 2025/26 und nicht den Stand im Juni 2025 (also das Schuljahr 2024/25)
bezieht, da die Nachfrage explizit die Umteilung von D betraf. Damit ist der
Anwendungsbereich von § 25 MSG und § 20 MSV für die Umteilung von
einzelnen Schülerinnen und Schülern eröffnet und war der Beschwerdegegner zum
Entscheid berufen, da Uneinigkeit zwischen den Eltern und der Schule betreffend
die Umteilung bestand.
3.5
Zu den zu
berücksichtigenden Kriterien bei einer Umteilung nach § 20 Abs. 2 MSV
ist zunächst festzuhalten, dass das von D gewählte Profil unbestrittenermassen
sowohl bei der Kantonsschule C als auch bei der Kantonsschule E
angeboten wird. Insofern ist ihm eine Umteilung zuzumuten, anders als einem an
der Kantonsschule C angemeldeten Schüler, welcher ein Profil besuchen
möchte, welches nur dort angeboten wird. Dies spricht entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden folglich für eine Umteilung von D. Ebenso bestreiten
die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr, dass
der Schulweg mit dem öffentlichen Verkehr für D an die Kantonsschule E,
auch wenn er länger ist als derjenige an die Kantonsschule C, grundsätzlich
zumutbar ist – und zwar unabhängig davon, ob er vom Wohnort der Mutter oder vom
Wohnort des Vaters aus gemessen wird.
3.6
Nicht im Katalog
der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV erwähnt ist die Berücksichtigung sozialer
Faktoren, wie beispielsweise des Schulorts allfälliger Geschwister. Die
Mittelschulen scheinen zwar auch solche Elemente bei ihren
Umteilungsentscheiden teilweise zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist.
Hierauf besteht jedoch kein Anspruch und ohnehin spielen mit Blick auf das Alter
der betreffenden Schülerinnen und Schüler und die damit einhergehende wachsende
Selbständigkeit beim Eintritt ins Kurzgymnasium solche Faktoren eine weitaus
geringere Rolle als möglicherweise noch in früheren Schulstufen. Entsprechend
können die Beschwerdeführenden auch nichts daraus ableiten, dass ein jüngerer
Bruder von D an die Kantonsschule F geht, welche sich am gleichen Standort
befindet wie die Kantonsschule C, oder dass D Fussball beim FC G
spielt, dessen Plätze (die Sportanlage H) sich näher bei der Kantonsschule C
als bei der Kantonsschule E befinden.
3.7
Betreffend das
Alter von D machen die Beschwerdeführenden geltend, dass Schülerinnen und
Schüler, welche das Kurzgymnasium beginnen, zwischen 14 und 17 Jahre alt
seien und D mit 14 Jahren der jüngste Schüler seiner Klasse sei. Dies
müsse gegen eine Umteilung sprechen. Der Beschwerdegegner habe hingegen in
seiner Rekursantwort ohne Belege behauptet, alle Kinder, die ins Kurzgymnasium
eintreten, hätten "in etwa das gleiche Alter" und das Alter von D
spreche nicht gegen eine Umteilung.
Diese
Argumentation des Beschwerdegegners ist erwiesenermassen falsch. D gehört mit
seinem Geburtsdatum im Februar 2011 innerhalb der Gruppe der Schülerinnen und
Schülern, die im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium
absolvieren konnten (Geburtstag zwischen dem 1. August 2008 und dem
31.
Mai 2011), tatsächlich zu den Jüngsten, zumal rund 45 % der
Schülerinnen und Schüler, die im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung ins
Kurzgymnasium bestanden haben, die 3. Klasse der Sekundarschule besuchten und
damit im Schnitt noch einmal ein Jahr älter sein dürften als die Schülerinnen
und Schüler der 2. Klasse der Sekundarschule, zu welchen D gehört.
Ausserdem greift es tatsächlich zu kurz, wenn der Beschwerdegegner das Alter von
D bei seinem Entscheid faktisch als nicht relevant erachtete, zumal dieses
Kriterium in § 20 Abs. 2 MSV explizit genannt wird. Jedoch kommt dem
Kriterium des Alters keine eigenständige Bedeutung im Rahmen von
Umteilungsentscheiden für die Mittelschule zu: Vielmehr ist es im Zusammenhang
mit dem Kriterium des Schulwegs zu verstehen, da von älteren Kindern erwartet
werden kann, dass sie längere Schulwege eigenständig zurücklegen können. Im
vorliegenden Fall benötigt D an die Kantonsschule E mit der bestmöglichen
Verbindung des öffentlichen Verkehrs von Tür zu Tür 25 Minuten (unabhängig
davon, ob von der Wohndresse des Vaters oder der Mutter aus betrachtet), was
auch für einen Schüler am Kurzgymnasium am untersten Rand des möglichen
Altersspektrums (das heisst: 14 Jahre) zumutbar ist. Folglich sind die
Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners, dass das Alter von D einer Umteilung
nicht entgegensteht, zumindest im Resultat nicht zu beanstanden.
3.8
Schliesslich rügen
die Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner habe nie "die konkreten
Werte offengelegt, die diesen Kriterien [von § 20 Abs. 2 MSV]
zugrunde liegen". Aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde
ist zu schliessen, dass sie damit wohl beanstanden möchten, dass der Beschwerdegegner
nicht ausreichend begründet habe, weshalb D und nicht ein anderes Kind, welches
sich für die Kantonsschule C angemeldet hat, umgeteilt wurde bzw. nach
welchen Kriterien D unter allen für die Kantonsschule C angemeldeten
Schülerinnen und Schülern für eine Umteilung ausgewählt wurde. Der
Ausgangsverfügung lässt sich diesbezüglich einzig die Aussage entnehmen, dass
die Kantonsschule C nicht andere Jugendliche umteilen könne, die dann für
den täglichen Schulweg schlechtere Verkehrsverbindungen in Kauf nehmen müssten.
Diese Aussage ist tatsächlich stark generalisiert und knapp gehalten. Jedoch
kann es in der vorliegenden Konstellation als notorisch gelten, dass der
Kantonsschule C insbesondere auch Schülerinnen und Schüler von ausserhalb
der Stadt Zürich zugeteilt werden. Diese haben im Vergleich zu Schülerinnen und
Schülern mit Wohnsitz in der Stadt Zürich in der Regel bereits einen
verhältnismässig langen Schulweg an die Kantonsschule C und eine Umteilung
an eine andere Kantonsschule hätte dessen weitere Verlängerung zur Folge.
Folglich ist nachvollziehbar, weshalb für D trotz der Nähe seines Wohnorts zur
Kantonsschule C eine Umteilung an die Kantonsschule E eher zumutbar
ist als für zahlreiche andere Schülerinnen und Schüler, die für die
Kantonsschule C angemeldet sind. Weshalb es der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
trotz mehrfacher diesbezüglicher Einwendungen der Beschwerdeführenden
unterliessen, ihre Verfügungen konkreter auf den vorliegenden Fall bezogen zu
begründen, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Dennoch liegt gerade noch keine
Verletzung der Begründungspflicht vor: Die Ausgangsverfügung legt dar, dass
eine Berücksichtigung der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV einer
Umteilung von D an die Kantonsschule E nicht entgegensteht, und erwähnt
zumindest sinngemäss, dass bei anderen Schülerinnen und Schülern eine Umteilung
mit Blick auf die Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV nachteiliger wäre.
Insofern war eine sachgerechte Anfechtung für die Beschwerdeführenden möglich.
3.9
Auch wenn die
Begründung der Ausgangsverfügung nur knapp genügend ausgefallen ist, ist im
Resultat die Umteilung von D an die Kantonsschule E mit Blick auf das dem
Beschwerdegegner in diesen Angelegenheiten zustehende Ermessen nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden. Die Vollbelegung der Kantonsschule C ist
ausgewiesen und der Umteilungsentscheid wurde unter Anwendung der Kriterien von
§ 20 Abs. 2 MSV gefällt, womit kein Ermessensmissbrauch und damit
auch keine Rechtsverletzung ersichtlich ist (vgl. zuvor E. 2).
4.
4.1
Die Beschwerdeführenden
rügen ausserdem, dass die Vorinstanz ihnen im Rekursentscheid zu Unrecht
Verfahrenskosten von Fr. 562.- (zusammengesetzt aus Fr. 400.-
Staatsgebühr, Fr. 147.- Schreibgebühr und Fr. 15.- Versandspesen)
auferlegt habe. Sie machen geltend, dies sei angesichts ihrer berechtigten
Anliegen, der Komplexität der familiären Situation und ihrer Bemühungen um eine
konstruktive Lösung unverhältnismässig, weshalb die Kosten stattdessen zu
stornieren oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien.
4.2
§ 13 Abs. 1 VRG sieht vor, dass Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und
Kosten auferlegen können. Nach § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am
Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom
30.
Juni 1966 (GebO VB, LS 682) beträgt die Gebühr für Entscheide im
Rechtsmittelverfahren Fr. 50 bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses
Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu
berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Die Bemessung der Schreibgebühren
richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.
Bei der Kostenbemessung verfügen
die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die
Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden
Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (VGr, 16. Mai 2024,
VB.2023.00507, E. 4.2 mit Verweis auf Kaspar Pl.s, Kommentar VRG,
§ 13 N. 25).
4.3
Die Beschwerdeführenden beantragten im Rekursverfahren,
dass D der Kantonsschule C statt der Kantonsschule E zugeteilt werde.
Mit diesem Antrag unterlagen sie (zu Recht, vgl. zuvor E. 3) vollständig,
weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Kosten in Nachachtung des Unterliegerprinzips
ihnen und nicht dem Beschwerdegegner auferlegt wurden. Es ist ausserdem auch
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Kostenauflage
verzichtete. Zwar kann eine Entscheidbehörde im Einzelfall auch aus
Billigkeitsüberlegungen oder bei angespannter finanzieller Situation einer
Partei auf die Erhebung von Kosten verzichten (vgl. Plüss, § 13 N. 21 f.
und 63 f.). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass Gründe
vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Auflage von
Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden gerechtfertigt hätten. Dies gilt
umso mehr, als die von der Vorinstanz festgelegte Staatsgebühr mit Fr. 400.-
im untersten Zehntel des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens liegt.
Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine materielle Prüfung vorgenommen und
es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem
Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids
entsprechen sollte. Die Erhebung der Schreibgebühren bzw. deren Festlegung
entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Kostenverlegung ist daher weder dem Grundsatz nach noch betreffend die
Kostenhöhe zu beanstanden.
5.
5.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11). Soweit sie
sinngemäss auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Verzicht auf die
Erhebung von Gerichtskosten beantragen, ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen
(vgl. zur Begründung zuvor E. 4.3).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) die Bildungsdirektion.