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Entscheid

VB.2025.00479

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00479

4. September 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26561)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00479

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

und

Kantonsschule C,

Mitbeteiligte,

betreffend Schulumteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

D, der im Februar 2011 geborene

Sohn von A und B, bestand im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung für das

Kurzgymnasium an der Kantonsschule C. Am 3. April 2025 teilte die

Umteilungszentrale der Zentralen Aufnahmeprüfung des Kantons Zürich A und B

mit, dass D von der Kantonsschule C an die Kantonsschule E umgeteilt

werde, da erstere überbelegt sei. An diesem Entscheid hielt die

Umteilungszentrale nach Einwendungen von A und B mit Schreiben vom

22. April 2025 fest und verwies die Eltern an das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt, sofern sie hiermit nicht einverstanden seien.

Am 30. April 2025 reichten A

und B daraufhin eine "Einsprache" beim Mittelschul- und

Berufsbildungsamt ein und beantragten im Wesentlichen eine Zuteilung von D an

die Kantonsschule C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 teilte das

Mittelschul- und Berufsbildungsamt D per Schuljahr 2025/26 der Kantonsschule E

zu.

Erwägungen

II.

Die Bildungsdirektion wies einen

hiergegen am 15. Juni 2025 erhobenen Rekurs von A und B am 21. Juli 2025

ab, auferlegte diesen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 1. August 2025 erhoben A

und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Juni 2025 und die

Zuteilung von D an die Kantonsschule C für das Schuljahr 2025/26.

Ausserdem beantragten sie, es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu

verzichten, und sinngemäss, es sei die Kostenauflage im Rekursverfahren

aufzuheben.

Die Abteilungspräsidentin lud am

4.

August 2025 die Kantonsschule C als Mitbeteiligte dem Verfahren

bei und setzte ihr, der Bildungsdirektion und dem Mittelschul- und

Berufsbildungsamt Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Die

Bildungsdirektion am 8. August 2025 und das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt am 11. August 2025 verzichteten auf Vernehmlassung. Die

Kantonsschule C reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion betreffend Anordnungen des Mittelschul- und

Berufsbildungsamts zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG).

1.2

Die Beschwerdeführenden

sind als Eltern eines von der Schulumteilung betroffenen Kindes vom

angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung (vgl. VGr, 13. September 2023, VB.2023.00457,

E. 1.1, und 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit

Hinweisen).

1.3

Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Vor Verwaltungsgericht können

gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG

nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen

(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Gemäss § 25

des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MSG, LS 413.21) können

sich die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nach freier Wahl an einer

(Mittel-)Schule anmelden. Bei Überbelegung oder bei mangelnder Auslastung einer

Schule kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion Umteilungen

vornehmen. Diese Aufgabe hat die Bildungsdirektion an das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt delegiert (vgl. Anhang 3 Ziff. 6.2 der Verordnung über

die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

18.

Juli 2007 [LS 172.11]). In Konkretisierung der Gesetzesbestimmung

sieht § 20 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 1. März 2000

(MSV, LS 413.211) vor, dass Schulen, die überbelegt oder mangelhaft

ausgelastet sind, durch die Umteilung von Schülerinnen und Schülern für den

notwendigen Ausgleich sorgen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann.

Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindung mit

öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schüler

(§ 20 Abs. 2 MSV).

Den Mittelschulen bzw. dem

Beschwerdegegner kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum

zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 20 Abs. 2 MSV statuieren Kriterien zu orientieren hat (vgl. hierzu auch VGr,

13.

September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1, und 5. Januar 2022,

VB.2021.00559, E. 3.2).

3.2

Der Beschwerdegegner

erwog in seiner Verfügung vom 6. Juni 2025, dass die Kantonsschule C

mehr Anmeldungen erhalten habe, als freie Plätze zur Verfügung gestanden hätten,

und die geographisch nächstliegende Schule mit freien Plätzen die Kantonsschule E

gewesen sei. Deshalb sei D an diese umgeteilt worden.

Der Weg von der Adresse des Vaters

an die Kantonsschule E betrage mit dem öffentlichen Verkehr zwischen 29

und 50 Minuten, was einem Schüler im Alter von D zumutbar sei. Dass D zu

den jüngeren Schülern in seiner Klasse gehören werde, spiele sinngemäss keine

Rolle, weil von angehenden Gymnasiastinnen und Gymnasiasten erwartet werden

könne, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden und mit längeren Schulwegen

umgehen zu können, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies für

gewisse Jugendliche eine Herausforderung darstelle. Dass ein Geschwister von D

an die Kantonsschule F gehe, welche auf dem gleichen Campus liegt wie die

Kantonsschule C, und die Beschwerdeführenden daher eine Zuteilung von D an

die Kantonsschule C bevorzugen würden, sei zwar nachvollziehbar, lasse

sich aber aufgrund der Überbelegung der Kantonsschule C nicht umsetzen.

Zudem sei es beim Eintritt in eine Mittelschule durchaus üblich und zumutbar,

dass Familien ihre Organisation den Erfordernissen der Mittelschule

entsprechend anpassen müssen. Der Tatsache, dass mit der Umteilung auch ein

längerer Weg zum mehrmals pro Woche stattfindenden Fussballtraining resultiere,

könne damit begegnet werden, dass eine Freistellung vom Sportunterricht

beantragt werde, um D zeitlich zu entlasten. Ausserdem müssten Schülerinnen und

Schüler ihre Freizeitaktivitäten und den Transport zu diesen an die

Erfordernisse des Gymnasiums anpassen. Zwar könne das sportliche Engagement von

D nicht abschliessend beurteilt werden, aber die Kantonsschule C könne

nicht andere Jugendliche umteilen, die dann für den täglichen Schulweg

schlechtere Verkehrsverbindungen in Kauf nehmen müssten. Schliesslich könnten

die Beschwerdeführenden auch nichts daraus ableiten, dass ein anderes Kind,

welches im gleichen Haus wie D wohnt und zuvor eine Privatschule besuchte, der

Kantonsschule C zugeteilt wurde. Bei einer Umteilung würden stets eine

Vielzahl an Faktoren berücksichtigt, die im Einzelfall unterschiedlich

gewichtet werden könnten. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

3.3

Die Vorinstanz

bestätigte diesen Entscheid und erwog, dass der Schulweg von D an die

Kantonsschule E sogar nur zwischen 25 und 36 Minuten (vom Wohnort des

Vaters) bzw. 25 bis 42 Minuten (vom Wohnort der Mutter) betrage.

3.4

Soweit die

Beschwerdeführenden hiergegen zunächst sinngemäss vorbringen, die Kantonsschule C

sei gar nicht voll belegt, findet dies keine Stütze in den Akten. Vielmehr hat

ein Prorektor der Kantonsschule C auf Nachfrage des Beschwerdegegners am

3.

Juni 2025 erneut bestätigt, dass diese "voll" sei. Aus dem

Kontext des E-Mail-Verkehrs ergibt sich klar, dass sich dies auf das kommende

Schuljahr 2025/26 und nicht den Stand im Juni 2025 (also das Schuljahr 2024/25)

bezieht, da die Nachfrage explizit die Umteilung von D betraf. Damit ist der

Anwendungsbereich von § 25 MSG und § 20 MSV für die Umteilung von

einzelnen Schülerinnen und Schülern eröffnet und war der Beschwerdegegner zum

Entscheid berufen, da Uneinigkeit zwischen den Eltern und der Schule betreffend

die Umteilung bestand.

3.5

Zu den zu

berücksichtigenden Kriterien bei einer Umteilung nach § 20 Abs. 2 MSV

ist zunächst festzuhalten, dass das von D gewählte Profil unbestrittenermassen

sowohl bei der Kantonsschule C als auch bei der Kantonsschule E

angeboten wird. Insofern ist ihm eine Umteilung zuzumuten, anders als einem an

der Kantonsschule C angemeldeten Schüler, welcher ein Profil besuchen

möchte, welches nur dort angeboten wird. Dies spricht entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden folglich für eine Umteilung von D. Ebenso bestreiten

die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr, dass

der Schulweg mit dem öffentlichen Verkehr für D an die Kantonsschule E,

auch wenn er länger ist als derjenige an die Kantonsschule C, grundsätzlich

zumutbar ist – und zwar unabhängig davon, ob er vom Wohnort der Mutter oder vom

Wohnort des Vaters aus gemessen wird.

3.6

Nicht im Katalog

der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV erwähnt ist die Berücksichtigung sozialer

Faktoren, wie beispielsweise des Schulorts allfälliger Geschwister. Die

Mittelschulen scheinen zwar auch solche Elemente bei ihren

Umteilungsentscheiden teilweise zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist.

Hierauf besteht jedoch kein Anspruch und ohnehin spielen mit Blick auf das Alter

der betreffenden Schülerinnen und Schüler und die damit einhergehende wachsende

Selbständigkeit beim Eintritt ins Kurzgymnasium solche Faktoren eine weitaus

geringere Rolle als möglicherweise noch in früheren Schulstufen. Entsprechend

können die Beschwerdeführenden auch nichts daraus ableiten, dass ein jüngerer

Bruder von D an die Kantonsschule F geht, welche sich am gleichen Standort

befindet wie die Kantonsschule C, oder dass D Fussball beim FC G

spielt, dessen Plätze (die Sportanlage H) sich näher bei der Kantonsschule C

als bei der Kantonsschule E befinden.

3.7

Betreffend das

Alter von D machen die Beschwerdeführenden geltend, dass Schülerinnen und

Schüler, welche das Kurzgymnasium beginnen, zwischen 14 und 17 Jahre alt

seien und D mit 14 Jahren der jüngste Schüler seiner Klasse sei. Dies

müsse gegen eine Umteilung sprechen. Der Beschwerdegegner habe hingegen in

seiner Rekursantwort ohne Belege behauptet, alle Kinder, die ins Kurzgymnasium

eintreten, hätten "in etwa das gleiche Alter" und das Alter von D

spreche nicht gegen eine Umteilung.

Diese

Argumentation des Beschwerdegegners ist erwiesenermassen falsch. D gehört mit

seinem Geburtsdatum im Februar 2011 innerhalb der Gruppe der Schülerinnen und

Schülern, die im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium

absolvieren konnten (Geburtstag zwischen dem 1. August 2008 und dem

31.

Mai 2011), tatsächlich zu den Jüngsten, zumal rund 45 % der

Schülerinnen und Schüler, die im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung ins

Kurzgymnasium bestanden haben, die 3. Klasse der Sekundarschule besuchten und

damit im Schnitt noch einmal ein Jahr älter sein dürften als die Schülerinnen

und Schüler der 2. Klasse der Sekundarschule, zu welchen D gehört.

Ausserdem greift es tatsächlich zu kurz, wenn der Beschwerdegegner das Alter von

D bei seinem Entscheid faktisch als nicht relevant erachtete, zumal dieses

Kriterium in § 20 Abs. 2 MSV explizit genannt wird. Jedoch kommt dem

Kriterium des Alters keine eigenständige Bedeutung im Rahmen von

Umteilungsentscheiden für die Mittelschule zu: Vielmehr ist es im Zusammenhang

mit dem Kriterium des Schulwegs zu verstehen, da von älteren Kindern erwartet

werden kann, dass sie längere Schulwege eigenständig zurücklegen können. Im

vorliegenden Fall benötigt D an die Kantonsschule E mit der bestmöglichen

Verbindung des öffentlichen Verkehrs von Tür zu Tür 25 Minuten (unabhängig

davon, ob von der Wohndresse des Vaters oder der Mutter aus betrachtet), was

auch für einen Schüler am Kurzgymnasium am untersten Rand des möglichen

Altersspektrums (das heisst: 14 Jahre) zumutbar ist. Folglich sind die

Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners, dass das Alter von D einer Umteilung

nicht entgegensteht, zumindest im Resultat nicht zu beanstanden.

3.8

Schliesslich rügen

die Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner habe nie "die konkreten

Werte offengelegt, die diesen Kriterien [von § 20 Abs. 2 MSV]

zugrunde liegen". Aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde

ist zu schliessen, dass sie damit wohl beanstanden möchten, dass der Beschwerdegegner

nicht ausreichend begründet habe, weshalb D und nicht ein anderes Kind, welches

sich für die Kantonsschule C angemeldet hat, umgeteilt wurde bzw. nach

welchen Kriterien D unter allen für die Kantonsschule C angemeldeten

Schülerinnen und Schülern für eine Umteilung ausgewählt wurde. Der

Ausgangsverfügung lässt sich diesbezüglich einzig die Aussage entnehmen, dass

die Kantonsschule C nicht andere Jugendliche umteilen könne, die dann für

den täglichen Schulweg schlechtere Verkehrsverbindungen in Kauf nehmen müssten.

Diese Aussage ist tatsächlich stark generalisiert und knapp gehalten. Jedoch

kann es in der vorliegenden Konstellation als notorisch gelten, dass der

Kantonsschule C insbesondere auch Schülerinnen und Schüler von ausserhalb

der Stadt Zürich zugeteilt werden. Diese haben im Vergleich zu Schülerinnen und

Schülern mit Wohnsitz in der Stadt Zürich in der Regel bereits einen

verhältnismässig langen Schulweg an die Kantonsschule C und eine Umteilung

an eine andere Kantonsschule hätte dessen weitere Verlängerung zur Folge.

Folglich ist nachvollziehbar, weshalb für D trotz der Nähe seines Wohnorts zur

Kantonsschule C eine Umteilung an die Kantonsschule E eher zumutbar

ist als für zahlreiche andere Schülerinnen und Schüler, die für die

Kantonsschule C angemeldet sind. Weshalb es der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

trotz mehrfacher diesbezüglicher Einwendungen der Beschwerdeführenden

unterliessen, ihre Verfügungen konkreter auf den vorliegenden Fall bezogen zu

begründen, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Dennoch liegt gerade noch keine

Verletzung der Begründungspflicht vor: Die Ausgangsverfügung legt dar, dass

eine Berücksichtigung der Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV einer

Umteilung von D an die Kantonsschule E nicht entgegensteht, und erwähnt

zumindest sinngemäss, dass bei anderen Schülerinnen und Schülern eine Umteilung

mit Blick auf die Kriterien von § 20 Abs. 2 MSV nachteiliger wäre.

Insofern war eine sachgerechte Anfechtung für die Beschwerdeführenden möglich.

3.9

Auch wenn die

Begründung der Ausgangsverfügung nur knapp genügend ausgefallen ist, ist im

Resultat die Umteilung von D an die Kantonsschule E mit Blick auf das dem

Beschwerdegegner in diesen Angelegenheiten zustehende Ermessen nach dem

Gesagten nicht zu beanstanden. Die Vollbelegung der Kantonsschule C ist

ausgewiesen und der Umteilungsentscheid wurde unter Anwendung der Kriterien von

§ 20 Abs. 2 MSV gefällt, womit kein Ermessensmissbrauch und damit

auch keine Rechtsverletzung ersichtlich ist (vgl. zuvor E. 2).

4.

4.1

Die Beschwerdeführenden

rügen ausserdem, dass die Vorinstanz ihnen im Rekursentscheid zu Unrecht

Verfahrenskosten von Fr. 562.- (zusammengesetzt aus Fr. 400.-

Staatsgebühr, Fr. 147.- Schreibgebühr und Fr. 15.- Versandspesen)

auferlegt habe. Sie machen geltend, dies sei angesichts ihrer berechtigten

Anliegen, der Komplexität der familiären Situation und ihrer Bemühungen um eine

konstruktive Lösung unverhältnismässig, weshalb die Kosten stattdessen zu

stornieren oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien.

4.2

§ 13 Abs. 1 VRG sieht vor, dass Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und

Kosten auferlegen können. Nach § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am

Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30.

Juni 1966 (GebO VB, LS 682) beträgt die Gebühr für Entscheide im

Rechtsmittelverfahren Fr. 50 bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses

Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu

berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Die Bemessung der Schreibgebühren

richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB.

Bei der Kostenbemessung verfügen

die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die

Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden

Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (VGr, 16. Mai 2024,

VB.2023.00507, E. 4.2 mit Verweis auf Kaspar Pl.s, Kommentar VRG,

§ 13 N. 25).

4.3

Die Beschwerdeführenden beantragten im Rekursverfahren,

dass D der Kantonsschule C statt der Kantonsschule E zugeteilt werde.

Mit diesem Antrag unterlagen sie (zu Recht, vgl. zuvor E. 3) vollständig,

weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Kosten in Nachachtung des Unterliegerprinzips

ihnen und nicht dem Beschwerdegegner auferlegt wurden. Es ist ausserdem auch

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Kostenauflage

verzichtete. Zwar kann eine Entscheidbehörde im Einzelfall auch aus

Billigkeitsüberlegungen oder bei angespannter finanzieller Situation einer

Partei auf die Erhebung von Kosten verzichten (vgl. Plüss, § 13 N. 21 f.

und 63 f.). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass Gründe

vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf die Auflage von

Verfahrenskosten an die Beschwerdeführenden gerechtfertigt hätten. Dies gilt

umso mehr, als die von der Vorinstanz festgelegte Staatsgebühr mit Fr. 400.-

im untersten Zehntel des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens liegt.

Im angefochtenen Entscheid wird alsdann eine materielle Prüfung vorgenommen und

es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem

Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids

entsprechen sollte. Die Erhebung der Schreibgebühren bzw. deren Festlegung

entspricht § 7 GebO VB. Die von der Vorinstanz vorgenommene

Kostenverlegung ist daher weder dem Grundsatz nach noch betreffend die

Kostenhöhe zu beanstanden.

5.

5.1

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 11). Soweit sie

sinngemäss auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Verzicht auf die

Erhebung von Gerichtskosten beantragen, ist dieser Antrag ebenfalls abzuweisen

(vgl. zur Begründung zuvor E. 4.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte;

b) die Bildungsdirektion.