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Entscheid

VB.2025.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00482

15. September 2025Deutsch25 min

(URT.2025.26727)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00482

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung /

Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1998,

Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 25. August 2000 gemeinsam mit

seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in die Schweiz ein. Nach einem

erfolglos durchlaufenen Asylverfahren wurde die Familie am 17. Dezember

2002 vorläufig aufgenommen. Am 29. September 2016 wurde A eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

erteilt (Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).

Die Familie musste ab ihrer

Einreise von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nach Eintritt seiner

Volljährigkeit bezog A ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Unterstützungsleistungen.

Mit Verfügung vom 5. September 2017 wies die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) ein von

ihm gestelltes Gesuch um Zusprechung von IV-Leistungen rechtskräftig ab. Am 19. Oktober

2020 und am 4. November 2021 wurde er wegen seines anhaltenden

Sozialhilfebezugs vom Migrationsamt ermahnt und am 12. Februar 2020 ausländerrechtlich

verwarnt. Weiter ergingen gegen A zwischen Anfang September 2022 und Anfang April

2023 drei Strafbefehle wegen zweimaliger Übertretung des Personenförderungsgesetzes

(Busfahren ohne gültigen Fahrausweis), wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Besitz und Konsum von Marihuana bzw. Amphetamin) und wegen Widerhandlung gegen

das AIG (Nichtmeldung eines zwischenzeitlichen Kantonswechsels in den Kanton C

beim Migrationsamt), womit er mit Bussen bestraft wurde.

Am 30. September 2022 zog A

von D, seiner damaligen Wohngemeinde, weg, worauf er per diesem Datum von der

Gemeinde nach unbekannt abgemeldet wurde. Nachdem er zwischenzeitlich keinen

festen Wohnsitz mehr hatte, zog er am 19. Februar 2024 zu seinem Vater

nach E. Am 6. März 2024 ersuchte er beim Migrationsamt um

(Wieder-)Erteilung der (bis am 25. September 2022 gültig gewesenen)

Aufenthaltsbewilligung.

Im Rahmen der Gesuchsprüfung

erstattete das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Anfrage des Migrationsamts

am 22. August 2024 Bericht zum Vorliegen von Vollzugshindernissen im Falle

der Wegweisung von A nach Afghanistan.

Mit Verfügung vom 14. März 2025 stellte

das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei,

und wies das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies A

aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen – Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und

des Schengenraums bis am 13. Mai 2025. Das Migrationsamt stellte zudem

fest, dass A über keine weitergehende Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz

verfüge, weshalb ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,

weiterhin in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug

der Wegweisung nichts entgegenstehe.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 10. April 2025 erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juli

2025.

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 7. September

2025.

III.

Mit Beschwerde vom 7. August 2025

beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei

in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Juli

2025.

das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern

bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache

zur erneuten Prüfung und zwecks Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM

an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte

er, es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens

von Wegweisungsvollzugsmassnahmen abzusehen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 8. August

2025.

wurde festgehalten, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die dem Beschwerdeführer

auferlegte Kaution leistete dieser fristgerecht.

Die Vorinstanz verzichtete am 12. August

2025.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und

erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c

AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1

VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2

AIG (Auslandsaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger

Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist

und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig

verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten

Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn

der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen

gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen. Dieser Grundsatz darf

allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über

eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren

Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann. Eine feste Grenze, innert welchem

Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt

werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022,

20_404/2022, E. 6.3; VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373,

E. 2.1).

2.2

Die Vorinstanz

hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zuletzt bis am 5. September 2022 gültig gewesen sei. Das Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei erst am 6. März 2024 und damit

mehr als ein Jahr und fünf Monate später beim Migrationsamt eingegangen. Das

Verlängerungsgesuch sei folglich verspätet gestellt worden. Der

Verspätungszeitraum von rund eineinhalb Jahren stelle gemäss Rechtsprechung

einen langen Zeitraum dar. Der Beschwerdeführer sei noch bis am 30. September

2022, über das Ablaufdatum seiner Aufenthaltsbewilligung hinaus, in seiner

vormaligen Wohngemeinde gemeldet gewesen, weshalb er das Verlängerungsgesuch

ohne Weiteres bei der dortigen Einwohnerkontrolle fristgerecht hätte stellen

können. Seine diesbezügliche Begründung für das verspätete Gesuch, wonach er

das Gesuch mangels fester Wohnung nicht habe fristgerecht einreichen können,

überzeuge daher nicht. Überdies sei er ohnehin verpflichtet, sich bei der

politischen Gemeinde anzumelden, in der er sich aufhalte. Der Aufenthaltsort

gelte als sein Wohnsitz (vgl. Art. 24 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom

10.

Dezember 1907 [ZGB]; § 3 Abs. 1 lit. b Gesetz über das

Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 [MERG]). Insofern

hindere ihn auch das Fehlen einer festen Wohnadresse nicht an einer rechtzeitigen

Gesuchseinreichung bei der Wohnsitzgemeinde. Auch die geltend gemachten

psychischen Probleme würden ihn nicht von der Pflicht entbinden, die Behörden

über seinen Aufenthalt zu informieren bzw. sich ordnungsgemäss ab- und

anzumelden. Sodann sei das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung auf dem

Ausländerausweis ersichtlich und dem Beschwerdeführer habe auch ohne

Aufforderung bekannt sein müssen, wann seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe.

Zudem sei er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit den

behördlichen Abläufen bezüglich Bewilligungsverlängerung vertraut. Bei dieser

Sachlage könne nicht mehr von einer nur fahrlässig verspäteten Einreichung des Bewilligungsgesuches

ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer habe

überdies einen Widerrufsgrund gesetzt. Er sei in seiner ehemaligen Wohngemeinde D

vom 1. Januar 2017 bis am 1. Januar 2022 mit Fürsorgeleistungen in

Höhe von Fr. 182'753.11 unterstützt worden. Er sei somit dauerhaft und in

erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Zwar habe er sich

mittlerweile davon lösen können, indessen verfüge er, obwohl er bereits über

26.

Jahre alt sei, über keine Berufsausbildung und sei in der Schweiz noch

nie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Auch aktuell

sei er nicht erwerbstätig und lebe seit Februar 2024 in der Wohnung seines Vaters F

in E. Soweit ihn der Vater finanziell unterstützen sollte, könne daraus nicht

auf eine nachhaltige Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers

geschlossen werden, da die Einkünfte des Vaters (AHV-Rente und

Ergänzungsleistungen) grundsätzlich nur zur Deckung von dessen Grundbedarf

ausreichen würden. Zudem treffe den Vater aufgrund dessen, dass der

Beschwerdeführer sich nicht in einer Erstausbildung befinde, keine Unterstützungspflicht

(vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zudem sei angesichts des Umstandes, dass

die Vater-Sohn-Beziehung belastet und konfliktbeladen sei, nicht abzusehen, wie

lange der Vater noch zur freiwilligen Finanzierung des Unterhalts des Beschwerdeführers,

insbesondere zur Gewährung eines Obdachs, bereit sei. Es sei unter diesen

Umständen nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer zukünftig in der Lage sein

werde, seinen Lebensunterhalt ohne die Hilfe der öffentlichen Hand zu decken.

Es könne deshalb nicht von einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe

ausgegangen werden. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG erfüllt.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er wohnungslos gewesen sei und jeweils

nächte- oder wochenweise bei Kollegen oder Familienmitgliedern untergekommen

sei. Er habe seinen Schlaf- und Aufenthaltsort ständig gewechselt und erfülle

damit die Voraussetzungen für keinen "Aufenthaltsort" im Sinn von ZGB

und MERG. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entbindet ihn das jedoch

nicht davon, seine Aufenthaltsbewilligung rechtzeitig

zu verlängern. Auch ohne festen Wohnsitz hätte er sich beim Migrationsamt

direkt oder bei einer Gemeinde informieren können, wie er in diesem Fall

vorzugehen habe, um seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Ablaufdatum

der Aufenthaltsbewilligung ist auf dem Ausländerausweis ersichtlich und dem

Beschwerdeführer musste auch ohne Aufforderung bekannt gewesen sein, wann seine

Aufenthaltsbewilligung abläuft. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm

aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz die Abläufe bekannt

gewesen sein müssen. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass er das

Verlängerungsgesuch aus blosser Fahrlässigkeit nicht eingereicht hat.

Ausserdem

ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zudem den

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er von

2022.

bis 2025 keine Sozialhilfe bezogen habe und er aktuell motiviert an einem

Integrationsprogramm teilnehme, weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen

sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass er während dieser

Zeit keine Sozialhilfe bezogen hat, lässt sich nicht auf eine günstige Prognose

schliessen, ging er doch auch während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit im

ersten Arbeitsmarkt nach und ist unklar, wie er während dieser Zeit seinen

Lebensunterhalt finanzierte. Sodann ist der Beschwerdeführer noch nie einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Dass er

Integrationsversuche unternommen hat und auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig war

bzw. ist, ist zwar grundsätzlich positiv zu werten. Der Umstand, dass er als

heute 26-jähriger Mann, der in der Schweiz aufgewachsen ist und hier die Schulen

besucht hat, es auch mit all der Unterstützung zum Berufseinstieg nicht

geschafft hat, hier beruflich Fuss zu fassen, lässt auf eine schlechte Prognose

schliessen. Auch die durch das Migrationsamt am 19. Oktober 2020 und am 4. November

2021.

ausgesprochenen Ermahnungen wegen seines anhaltenden Sozialhilfebezugs und

die ausländerrechtliche Verwarnung vom 12. Februar 2020 lassen darauf

schliessen, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder fähig ist, sich von der

Sozialhilfe zu lösen. Zusammenfassend kann angesichts von Unterstützungsleistungen

von Fr. 182'753.11, einer Unterstützungsdauer von fünf Jahren und der

genannten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

sich nachhaltig von der Sozialhilfe wird ablösen können. Die konkrete Gefahr

einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ist zu bejahen;

der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG ist damit erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seines Sozialhilfebezugs

nicht ohne Weiteres mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen.

Das Verbot des überspitzten Formalismus ist somit nicht verletzt worden. Es ist

nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen, dass die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist (vgl. hierzu

auch VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00134, E. 2.3).

3.

Es bleibt zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen ist.

3.1

Eine

migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen

Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130

II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen

Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem

bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,

die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum

Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann

deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in

diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und

die Integration zu wünschen übrig lassen. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8

Ziff. 2 EMRK sind in der vorliegenden Konstellation namentlich das

Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers,

der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz

und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;

erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

3.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine

ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8

EMRK) berufen, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6). Das Bundesgericht hat es indes offengelassen, ob diese zu Art. 61

Abs. 2 AIG ergangene Rechtsprechung auch auf die hier zu beurteilende

Erlöschung anwendbar ist, da ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8

Ziff. 2 EMRK in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall so oder anders

ausschied (vgl. BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.1). Auch im

vorliegenden Fall muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt den Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. E. 2.3). Angesichts seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit kann

von einer besonders ausgeprägten Integration keine Rede sein, weshalb ihm der

in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen

Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft.

4.

Es ist zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

4.1

4.1.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1

VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der

Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur

war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger

als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nebst den zeitlichen Voraussetzungen

wird vorausgesetzt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Art. 33

Abs. 3 AIG). Eine allfällige Verweigerung der Bewilligung muss zudem mit

dem übergeordneten Recht vereinbar, d. h.

insbesondere verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8

Ziff. 2 EMRK; vgl. BGr, 8. März 2017, 2C_631/2016, E. 2.1).

Dabei handelt es sich um Ermessensentscheide (vgl. BGr, 18. Januar 2018,

2C_691/2017, E. 1.1, und 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4).

4.1.2

Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung wird verlangt, dass die individuellen Interessen

an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen

Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden,

wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als

notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu

berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als

Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen

im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers

während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum

Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit

der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8)

allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer

Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4;

BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 3.2).

4.1.3

Ins Gewicht

fallen somit insbesondere die Nachteile, welche dadurch drohen, dass die

betroffene Person in den Heimatstaat zurückkehren muss. Bestehen aufgrund eines

(Bürger-)Krieges, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen

Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen

und seiner Familie im Falle einer Rückreise, so enthalten die bei der

Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei

der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung

gelangen können. Ob der Vollzug der Weg- oder Ausweisung zulässig, zumutbar

oder möglich ist, beurteilt das SEM bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen

des Entscheids über die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die

Wegweisung (vgl. Art. 83 AIG). Die ausländerrechtliche Interessenabwägung

bei der Ausweisung oder dem Bewilligungswiderruf muss ihrerseits jedoch bereits

sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der

Rückkehr ins Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört.

Die ausländerrechtliche Weg- oder Ausweisungsverfügung kann beim Entscheid über

die vorläufige Aufnahme als solche nicht mehr infrage gestellt werden. In das

Vollstreckungsverfahren dürfen deshalb nur Aspekte, welche die Unzulässigkeit,

nicht aber solche, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen,

verschoben werden, da nur jene dort auf jeden Fall geprüft werden müssen. Die

vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Ersatzmassnahme kann jederzeit

aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zulässig, möglich oder

zumutbar erscheint, weshalb die entsprechenden Umstände bei der

ausländerrechtlichen Beendigung des Anwesenheitsrechts und der hierfür

erforderlichen Interessenabwägung nicht übergangen werden dürfen (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; zum Ganzen BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 3.3).

4.1.4

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die

Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach

Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach

Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine

Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss

sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur

Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht

voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der

Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die

ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial

und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass

gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr

so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615,

E. 4.3.1, und 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1).

4.2

Die Vorinstanz

hielt diesbezüglich fest, dass angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten

Widerrufsgrunds, seiner insgesamt mangelhaften Integration und aufgrund der

Interessenabwägung

kein Raum bestehe für eine erleichterte

Wiederzulassung oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung.

Bezüglich der öffentlichen

Interessen an der Aufenthaltsbeendigung hielt die Vorinstanz fest, dass der

Beschwerdeführer hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration eine

jahrelange Verweigerungshaltung an den Tag gelegt habe. So habe er die am 22. August

2016.

angetretene Lehre als … mit der Erklärung abgebrochen, dass ihm der Beruf

zu hektisch gewesen sei. Das Lehrverhältnis sei am 30. Mai 2017 rückwirkend

per 24. April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden, weil der

Beschwerdeführer wiederholt und trotz wiederholter Gespräche nicht zur Arbeit

bzw. zum Berufsschulunterricht erschienen sei. Im September 2016 habe er

erfolglos einen Antrag auf eine IV-Rente gestellt. Im Sommer 2017 bis November

2017.

habe er an Arbeitsplätzen zur Arbeitsintegration gearbeitet. Vom 9. Mai

bis am 2. August 2018 sei er vom Jobcoach G in H bei der Stellensuche

unterstützt worden, welcher ihm ein Praktikum in einem … organisiert habe. Alle

diese Arbeitsversuche seien wiederum daran gescheitert, dass der

Beschwerdeführer nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei. Ab September 2018 habe

er im Taglohn bei der Stiftung I in H an zwischen 8 und 15 Tagen pro

Monat gearbeitet, wobei ihm die Sozialhilfe in Form eines Taglohns ausbezahlt

worden sei. In der Standortbestimmung der Stiftung I betreffend die

Vertragsdauer vom 23. Oktober 2018 bis am 31. August 2019 sei

festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer wenig gearbeitet und lieber

zugeschaut habe. Er mache freiwillig nichts und sei unregelmässig präsent.

Bewerbungsaktivitäten habe er keine getätigt, da er zuerst Privates regeln und

auf Sommer eine Lehrstelle im Bereich Logistik suchen wolle. Das Sozialamt D

habe dem Migrationsamt am 4. September 2019 mitgeteilt, dass der

Beschwerdeführer seit November 2018 Termine beim Sozialamt nicht mehr

wahrgenommen habe und seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkomme. Er lehne

alle Hilfsangebote der Familie, der psychiatrischen Spitex, des seit 2017 involvierten

Psychiaters und des Sozialamts ab. Ab Januar 2020 habe der Beschwerdeführer in

einer betreuten Wohnform gelebt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 habe

das Sozialamt festgehalten, dass er seit Sommer 2020 einen Psychiater besuche

und seit sieben Wochen auf Cannabis verzichte. Demgegenüber habe es am 6. September

2021.

ausgeführt, der Beschwerdeführer finde keine Arbeit, da er nicht bereit

sei, medizinische oder sozialpädagogische Unterstützung anzunehmen. In den letzten

Jahren sei vieles versucht worden, um ihn zu unterstützen und ihm eine

Ausbildung oder einen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Sein Verhalten habe dazu

geführt, dass er mit allen angebotenen Möglichkeiten nicht weitergekommen sei.

Er habe sich entschieden, nicht auf die hinsichtlich einer weiteren Unterstützung

gestellten Bedingungen (psychiatrische Abklärung bzw. Behandlung,

Cannabisabstinenz, Abgabe von Urinproben, medizinische Abklärungen) einzugehen.

Er sei aus der betreuten WG ausgezogen und wolle sich eine Unterkunft suchen.

Seit dem 1. Juni 2021 habe er die Pflicht, sein Sozialhilfegeld durch

Taglohn an 16 Tagen à Fr. 42.- zu verdienen. Er suche konkret keine

Arbeit. Auch die wiederholten Ermahnungen des Migrationsamts sowie eine

ausländerrechtliche Verwarnung bzw. Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hätten keine Verhaltensänderung zu bewirken vermocht. Seine Bedürftigkeit müsse

daher als selbstverschuldet und seine wirtschaftliche Integration als klar

ungenügend geltend. Gleiches gelte in gesellschaftlicher Hinsicht. Vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich seien nicht ausgewiesen. Zudem habe

der Beschwerdeführer von Anfang 2022 bis Anfang April 2023 drei Strafbefehle

erwirkt, wenngleich es sich dabei lediglich um Übertretungstatbestände handle.

Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht davon

ausgehen, es bestehe mit der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren

Sozialhilfeabhängigkeit ein erhebliches und vom EGMR anerkanntes öffentliches

Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt (BGE 139 I 330

E. 3.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09]

§ 59; BGr, 27. September 2023, 2C_113/2023, E. 5.6; BGr, 23. August

2022, 2C_260/2022, E. 5.2.6 mit Hinweisen).

Dem öffentlichen Interesse setzte

es die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, im Land verbleiben

zu können. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass eine Wegweisung nach

Afghanistan den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen würde. Seine Eltern

und seine eingebürgerten Geschwister lebten in der Schweiz. Er verfüge weder

über Familienangehörige, die zur Kernfamilie zählen (Ehegatten und

minderjährige Kinder), noch über vertiefte soziale Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung. Auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan

angesprochen, habe er am 16. Oktober 2019 gegenüber dem Migrationsamt

angegeben, dass dort der Bruder und die Schwester seiner Mutter J leben

würden. Er könne somit auf ein Beziehungsnetz in seinem Heimatland

zurückgreifen, welches ihm bei der Übersiedlung helfen könne. Der

Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er spreche die dortige Sprache. Es sei

ihm trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten zumutbar, sich in Afghanistan eine

Existenz aufzubauen. Die in der Schweiz genossene Schulbildung und die

gesammelte Arbeitserfahrung würden ihm dabei zugutekommen. Angesichts der

jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und der konstanten Verweigerungshaltung,

mit der er signalisiert habe, dass er dauerhaft nicht bereit sei, sich in die

hiesigen Verhältnisse zu integrieren, würden seine privaten Interessen das

öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nicht zu überwiegen

vermögen.

4.3

Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich als

unvollständig: Die Vorinstanz geht in keiner Weise auf die Nachteile ein, die

dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohen, obschon

dieser Aspekt Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung bilden muss (vorstehende E. 4.1.3). In einer solchen

Konstellation kann nicht auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

verwiesen werden, sondern die entsprechenden Elemente sind bereits im Rahmen

der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu würdigen

(vgl. BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 4.4). Indem die Vorinstanz die Situation in Afghanistan

vollständig unberücksichtigt liess, verstiess sie gegen Art. 96 Abs. 1

AIG.

Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob

Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, äusserte sich die Vorinstanz zur

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hielt dort fest, dass

gestützt auf die Stellungnahme des SEM und das Faktenblatt des SEM "Wiederaufnahme

der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan" vom 27. März

2025.

keine Gründe ersichtlich seien, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers

in sein Heimatland Afghanistan als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar

erscheinen liessen, weshalb kein Anlass bestehe, seine vorläufige Aufnahme zu

beantragen.

Das SEM hat sich in seiner

Stellungnahme vom 22. August 2024 zwar mit den Fragen der Zulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sich aber trotz Anfrage

zu allfälligen Vollzugshindernissen nicht zu den Aspekten der Zumutbarkeit des Vollzugs

geäussert. Zum Beurteilungszeitpunkt des SEM im August 2024 galt der Vollzug

nach Afghanistan noch generell als unzumutbar. Gemäss dem Faktenblatt vom 27. März

2025.

ist der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan ab Mitte April 2025 für eine

bestimmte Personengruppe unter gewissen Umständen zumutbar. Konkret betrifft

dies volljährige und gesunde Afghanen, die alleine in der Schweiz sind und die

ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat haben, das eine

soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Sie können bei einem

negativen Asylentscheid künftig weggewiesen werden und müssen die Schweiz

folglich verlassen. Sie werden nicht mehr vorläufig aufgenommen. Von der

Praxisänderung betroffen sind in erster Linie afghanische Gesuchsteller in

einem laufenden Asylverfahren, welche in die beschriebene Personenkategorie

fallen. Das SEM behält sich vor, in Einzelfällen eine gezielte Überprüfung

einer bereits erteilten vorläufigen Aufnahme vorzunehmen. Nicht von der

Praxisänderung betroffen sind Afghanen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen

und Asyl erhalten (haben).

Wie der Beschwerdeführer zu Recht

vorbringt, kann entgegen der Meinung der Vorinstanz aufgrund des Faktenblatts

nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Vollzug der Wegweisung

für ihn konkret zumutbar ist. Zudem wurden die begünstigenden Faktoren, wie

namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges oder familiäres Netz im Heimatland,

nicht tatsächlich abgeklärt. Damit kann nicht klarerweise ausgeschlossen

werden, dass sich eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als unzumutbar

erweist. Deuten Indizien darauf hin, dass ein Vollzugshindernis vorliegen

könnte, sind im Regelfall vertiefte Abklärungen notwendig – etwa im

Herkunftsland des Betroffenen –, die fundiertes Fachwissen und grössere

Ressourcen voraussetzen. Das SEM ist zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht Fachinstanz, wenn

es um die Beurteilung geht, ob Vollzugshindernisse vorliegen, da diese auf

ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen zurückgreifen können,

welche sich mit der aktuellen Situation in den Herkunftsländern befassen (vgl.

VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 3.3; VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00326, E. 5.5.1 mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013,

VB.2013.00559, E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.00307 E. 4

mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht sieht sich ausserstande, anhand der

vorhandenen Akten die erforderliche umfassende

Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan selbst

vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist die Sache an

das Migrationsamt zurückzuweisen, damit es den Sachverhalt in diesen Punkten

erstellt und auf dieser Grundlage eine neue Interessenabwägung unter

Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohenden Nachteile

vornimmt.

Dies führt zur

teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Damit sind

die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Dementsprechend sind die Kosten des

Beschwerde- und des Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zu (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird je

auf Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt.

6.

Beim vorliegenden

Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das

Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise

gutgeheissen.

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. März

2025.

und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. Juli 2025 werden

aufgehoben.

Die Sache wird zur Sachverhaltsabklärung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner

zurückgewiesen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2025.0185 in Höhe von insgesamt

Fr. 1'380.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts

(zur Rückerstattung der Kaution).