VB.2025.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00482
15. September 2025Deutsch25 min
(URT.2025.26727)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00482
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung /
Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1998,
Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 25. August 2000 gemeinsam mit
seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in die Schweiz ein. Nach einem
erfolglos durchlaufenen Asylverfahren wurde die Familie am 17. Dezember
2002 vorläufig aufgenommen. Am 29. September 2016 wurde A eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
erteilt (Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]).
Die Familie musste ab ihrer
Einreise von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nach Eintritt seiner
Volljährigkeit bezog A ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Unterstützungsleistungen.
Mit Verfügung vom 5. September 2017 wies die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) ein von
ihm gestelltes Gesuch um Zusprechung von IV-Leistungen rechtskräftig ab. Am 19. Oktober
2020 und am 4. November 2021 wurde er wegen seines anhaltenden
Sozialhilfebezugs vom Migrationsamt ermahnt und am 12. Februar 2020 ausländerrechtlich
verwarnt. Weiter ergingen gegen A zwischen Anfang September 2022 und Anfang April
2023 drei Strafbefehle wegen zweimaliger Übertretung des Personenförderungsgesetzes
(Busfahren ohne gültigen Fahrausweis), wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Besitz und Konsum von Marihuana bzw. Amphetamin) und wegen Widerhandlung gegen
das AIG (Nichtmeldung eines zwischenzeitlichen Kantonswechsels in den Kanton C
beim Migrationsamt), womit er mit Bussen bestraft wurde.
Am 30. September 2022 zog A
von D, seiner damaligen Wohngemeinde, weg, worauf er per diesem Datum von der
Gemeinde nach unbekannt abgemeldet wurde. Nachdem er zwischenzeitlich keinen
festen Wohnsitz mehr hatte, zog er am 19. Februar 2024 zu seinem Vater
nach E. Am 6. März 2024 ersuchte er beim Migrationsamt um
(Wieder-)Erteilung der (bis am 25. September 2022 gültig gewesenen)
Aufenthaltsbewilligung.
Im Rahmen der Gesuchsprüfung
erstattete das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Anfrage des Migrationsamts
am 22. August 2024 Bericht zum Vorliegen von Vollzugshindernissen im Falle
der Wegweisung von A nach Afghanistan.
Mit Verfügung vom 14. März 2025 stellte
das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei,
und wies das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies A
aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen – Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und
des Schengenraums bis am 13. Mai 2025. Das Migrationsamt stellte zudem
fest, dass A über keine weitergehende Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz
verfüge, weshalb ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume,
weiterhin in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug
der Wegweisung nichts entgegenstehe.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 10. April 2025 erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juli
2025.
ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 7. September
2025.
III.
Mit Beschwerde vom 7. August 2025
beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei
in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Juli
2025.
das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern
bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache
zur erneuten Prüfung und zwecks Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM
an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte
er, es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
von Wegweisungsvollzugsmassnahmen abzusehen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 8. August
2025.
wurde festgehalten, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die dem Beschwerdeführer
auferlegte Kaution leistete dieser fristgerecht.
Die Vorinstanz verzichtete am 12. August
2025.
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und
erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c
AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1
VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2
AIG (Auslandsaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger
Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist
und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig
verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten
Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn
der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen
gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen. Dieser Grundsatz darf
allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren
Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann. Eine feste Grenze, innert welchem
Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt
werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022,
20_404/2022, E. 6.3; VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373,
E. 2.1).
2.2
Die Vorinstanz
hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zuletzt bis am 5. September 2022 gültig gewesen sei. Das Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei erst am 6. März 2024 und damit
mehr als ein Jahr und fünf Monate später beim Migrationsamt eingegangen. Das
Verlängerungsgesuch sei folglich verspätet gestellt worden. Der
Verspätungszeitraum von rund eineinhalb Jahren stelle gemäss Rechtsprechung
einen langen Zeitraum dar. Der Beschwerdeführer sei noch bis am 30. September
2022, über das Ablaufdatum seiner Aufenthaltsbewilligung hinaus, in seiner
vormaligen Wohngemeinde gemeldet gewesen, weshalb er das Verlängerungsgesuch
ohne Weiteres bei der dortigen Einwohnerkontrolle fristgerecht hätte stellen
können. Seine diesbezügliche Begründung für das verspätete Gesuch, wonach er
das Gesuch mangels fester Wohnung nicht habe fristgerecht einreichen können,
überzeuge daher nicht. Überdies sei er ohnehin verpflichtet, sich bei der
politischen Gemeinde anzumelden, in der er sich aufhalte. Der Aufenthaltsort
gelte als sein Wohnsitz (vgl. Art. 24 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom
10.
Dezember 1907 [ZGB]; § 3 Abs. 1 lit. b Gesetz über das
Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 [MERG]). Insofern
hindere ihn auch das Fehlen einer festen Wohnadresse nicht an einer rechtzeitigen
Gesuchseinreichung bei der Wohnsitzgemeinde. Auch die geltend gemachten
psychischen Probleme würden ihn nicht von der Pflicht entbinden, die Behörden
über seinen Aufenthalt zu informieren bzw. sich ordnungsgemäss ab- und
anzumelden. Sodann sei das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung auf dem
Ausländerausweis ersichtlich und dem Beschwerdeführer habe auch ohne
Aufforderung bekannt sein müssen, wann seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe.
Zudem sei er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit den
behördlichen Abläufen bezüglich Bewilligungsverlängerung vertraut. Bei dieser
Sachlage könne nicht mehr von einer nur fahrlässig verspäteten Einreichung des Bewilligungsgesuches
ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer habe
überdies einen Widerrufsgrund gesetzt. Er sei in seiner ehemaligen Wohngemeinde D
vom 1. Januar 2017 bis am 1. Januar 2022 mit Fürsorgeleistungen in
Höhe von Fr. 182'753.11 unterstützt worden. Er sei somit dauerhaft und in
erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Zwar habe er sich
mittlerweile davon lösen können, indessen verfüge er, obwohl er bereits über
26.
Jahre alt sei, über keine Berufsausbildung und sei in der Schweiz noch
nie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Auch aktuell
sei er nicht erwerbstätig und lebe seit Februar 2024 in der Wohnung seines Vaters F
in E. Soweit ihn der Vater finanziell unterstützen sollte, könne daraus nicht
auf eine nachhaltige Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers
geschlossen werden, da die Einkünfte des Vaters (AHV-Rente und
Ergänzungsleistungen) grundsätzlich nur zur Deckung von dessen Grundbedarf
ausreichen würden. Zudem treffe den Vater aufgrund dessen, dass der
Beschwerdeführer sich nicht in einer Erstausbildung befinde, keine Unterstützungspflicht
(vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zudem sei angesichts des Umstandes, dass
die Vater-Sohn-Beziehung belastet und konfliktbeladen sei, nicht abzusehen, wie
lange der Vater noch zur freiwilligen Finanzierung des Unterhalts des Beschwerdeführers,
insbesondere zur Gewährung eines Obdachs, bereit sei. Es sei unter diesen
Umständen nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer zukünftig in der Lage sein
werde, seinen Lebensunterhalt ohne die Hilfe der öffentlichen Hand zu decken.
Es könne deshalb nicht von einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe
ausgegangen werden. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG erfüllt.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er wohnungslos gewesen sei und jeweils
nächte- oder wochenweise bei Kollegen oder Familienmitgliedern untergekommen
sei. Er habe seinen Schlaf- und Aufenthaltsort ständig gewechselt und erfülle
damit die Voraussetzungen für keinen "Aufenthaltsort" im Sinn von ZGB
und MERG. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entbindet ihn das jedoch
nicht davon, seine Aufenthaltsbewilligung rechtzeitig
zu verlängern. Auch ohne festen Wohnsitz hätte er sich beim Migrationsamt
direkt oder bei einer Gemeinde informieren können, wie er in diesem Fall
vorzugehen habe, um seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Ablaufdatum
der Aufenthaltsbewilligung ist auf dem Ausländerausweis ersichtlich und dem
Beschwerdeführer musste auch ohne Aufforderung bekannt gewesen sein, wann seine
Aufenthaltsbewilligung abläuft. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm
aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz die Abläufe bekannt
gewesen sein müssen. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass er das
Verlängerungsgesuch aus blosser Fahrlässigkeit nicht eingereicht hat.
Ausserdem
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zudem den
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er von
2022.
bis 2025 keine Sozialhilfe bezogen habe und er aktuell motiviert an einem
Integrationsprogramm teilnehme, weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen
sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass er während dieser
Zeit keine Sozialhilfe bezogen hat, lässt sich nicht auf eine günstige Prognose
schliessen, ging er doch auch während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt nach und ist unklar, wie er während dieser Zeit seinen
Lebensunterhalt finanzierte. Sodann ist der Beschwerdeführer noch nie einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Dass er
Integrationsversuche unternommen hat und auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig war
bzw. ist, ist zwar grundsätzlich positiv zu werten. Der Umstand, dass er als
heute 26-jähriger Mann, der in der Schweiz aufgewachsen ist und hier die Schulen
besucht hat, es auch mit all der Unterstützung zum Berufseinstieg nicht
geschafft hat, hier beruflich Fuss zu fassen, lässt auf eine schlechte Prognose
schliessen. Auch die durch das Migrationsamt am 19. Oktober 2020 und am 4. November
2021.
ausgesprochenen Ermahnungen wegen seines anhaltenden Sozialhilfebezugs und
die ausländerrechtliche Verwarnung vom 12. Februar 2020 lassen darauf
schliessen, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder fähig ist, sich von der
Sozialhilfe zu lösen. Zusammenfassend kann angesichts von Unterstützungsleistungen
von Fr. 182'753.11, einer Unterstützungsdauer von fünf Jahren und der
genannten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
sich nachhaltig von der Sozialhilfe wird ablösen können. Die konkrete Gefahr
einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ist zu bejahen;
der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG ist damit erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seines Sozialhilfebezugs
nicht ohne Weiteres mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen.
Das Verbot des überspitzten Formalismus ist somit nicht verletzt worden. Es ist
nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist (vgl. hierzu
auch VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00134, E. 2.3).
3.
Es bleibt zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen ist.
3.1
Eine
migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen
Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130
II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem
bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,
die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum
Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann
deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und
die Integration zu wünschen übrig lassen. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8
Ziff. 2 EMRK sind in der vorliegenden Konstellation namentlich das
Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers,
der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz
und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
3.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine
ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8
EMRK) berufen, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6). Das Bundesgericht hat es indes offengelassen, ob diese zu Art. 61
Abs. 2 AIG ergangene Rechtsprechung auch auf die hier zu beurteilende
Erlöschung anwendbar ist, da ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8
Ziff. 2 EMRK in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall so oder anders
ausschied (vgl. BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.1). Auch im
vorliegenden Fall muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt den Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. E. 2.3). Angesichts seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit kann
von einer besonders ausgeprägten Integration keine Rede sein, weshalb ihm der
in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen
Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft.
4.
Es ist zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
4.1
4.1.1
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1
VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der
Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur
war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger
als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nebst den zeitlichen Voraussetzungen
wird vorausgesetzt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Art. 33
Abs. 3 AIG). Eine allfällige Verweigerung der Bewilligung muss zudem mit
dem übergeordneten Recht vereinbar, d. h.
insbesondere verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8
Ziff. 2 EMRK; vgl. BGr, 8. März 2017, 2C_631/2016, E. 2.1).
Dabei handelt es sich um Ermessensentscheide (vgl. BGr, 18. Januar 2018,
2C_691/2017, E. 1.1, und 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4).
4.1.2
Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung wird verlangt, dass die individuellen Interessen
an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen
Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden,
wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu
berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als
Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen
im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers
während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum
Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit
der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8)
allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer
Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4;
BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 3.2).
4.1.3
Ins Gewicht
fallen somit insbesondere die Nachteile, welche dadurch drohen, dass die
betroffene Person in den Heimatstaat zurückkehren muss. Bestehen aufgrund eines
(Bürger-)Krieges, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen
Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen
und seiner Familie im Falle einer Rückreise, so enthalten die bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei
der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung
gelangen können. Ob der Vollzug der Weg- oder Ausweisung zulässig, zumutbar
oder möglich ist, beurteilt das SEM bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
des Entscheids über die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die
Wegweisung (vgl. Art. 83 AIG). Die ausländerrechtliche Interessenabwägung
bei der Ausweisung oder dem Bewilligungswiderruf muss ihrerseits jedoch bereits
sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der
Rückkehr ins Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört.
Die ausländerrechtliche Weg- oder Ausweisungsverfügung kann beim Entscheid über
die vorläufige Aufnahme als solche nicht mehr infrage gestellt werden. In das
Vollstreckungsverfahren dürfen deshalb nur Aspekte, welche die Unzulässigkeit,
nicht aber solche, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen,
verschoben werden, da nur jene dort auf jeden Fall geprüft werden müssen. Die
vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Ersatzmassnahme kann jederzeit
aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zulässig, möglich oder
zumutbar erscheint, weshalb die entsprechenden Umstände bei der
ausländerrechtlichen Beendigung des Anwesenheitsrechts und der hierfür
erforderlichen Interessenabwägung nicht übergangen werden dürfen (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; zum Ganzen BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 3.3).
4.1.4
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die
Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach
Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach
Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur
Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht
voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der
Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die
ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial
und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass
gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr
so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land –
insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615,
E. 4.3.1, und 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1).
4.2
Die Vorinstanz
hielt diesbezüglich fest, dass angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten
Widerrufsgrunds, seiner insgesamt mangelhaften Integration und aufgrund der
Interessenabwägung
kein Raum bestehe für eine erleichterte
Wiederzulassung oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung.
Bezüglich der öffentlichen
Interessen an der Aufenthaltsbeendigung hielt die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration eine
jahrelange Verweigerungshaltung an den Tag gelegt habe. So habe er die am 22. August
2016.
angetretene Lehre als … mit der Erklärung abgebrochen, dass ihm der Beruf
zu hektisch gewesen sei. Das Lehrverhältnis sei am 30. Mai 2017 rückwirkend
per 24. April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden, weil der
Beschwerdeführer wiederholt und trotz wiederholter Gespräche nicht zur Arbeit
bzw. zum Berufsschulunterricht erschienen sei. Im September 2016 habe er
erfolglos einen Antrag auf eine IV-Rente gestellt. Im Sommer 2017 bis November
2017.
habe er an Arbeitsplätzen zur Arbeitsintegration gearbeitet. Vom 9. Mai
bis am 2. August 2018 sei er vom Jobcoach G in H bei der Stellensuche
unterstützt worden, welcher ihm ein Praktikum in einem … organisiert habe. Alle
diese Arbeitsversuche seien wiederum daran gescheitert, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei. Ab September 2018 habe
er im Taglohn bei der Stiftung I in H an zwischen 8 und 15 Tagen pro
Monat gearbeitet, wobei ihm die Sozialhilfe in Form eines Taglohns ausbezahlt
worden sei. In der Standortbestimmung der Stiftung I betreffend die
Vertragsdauer vom 23. Oktober 2018 bis am 31. August 2019 sei
festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer wenig gearbeitet und lieber
zugeschaut habe. Er mache freiwillig nichts und sei unregelmässig präsent.
Bewerbungsaktivitäten habe er keine getätigt, da er zuerst Privates regeln und
auf Sommer eine Lehrstelle im Bereich Logistik suchen wolle. Das Sozialamt D
habe dem Migrationsamt am 4. September 2019 mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer seit November 2018 Termine beim Sozialamt nicht mehr
wahrgenommen habe und seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkomme. Er lehne
alle Hilfsangebote der Familie, der psychiatrischen Spitex, des seit 2017 involvierten
Psychiaters und des Sozialamts ab. Ab Januar 2020 habe der Beschwerdeführer in
einer betreuten Wohnform gelebt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 habe
das Sozialamt festgehalten, dass er seit Sommer 2020 einen Psychiater besuche
und seit sieben Wochen auf Cannabis verzichte. Demgegenüber habe es am 6. September
2021.
ausgeführt, der Beschwerdeführer finde keine Arbeit, da er nicht bereit
sei, medizinische oder sozialpädagogische Unterstützung anzunehmen. In den letzten
Jahren sei vieles versucht worden, um ihn zu unterstützen und ihm eine
Ausbildung oder einen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Sein Verhalten habe dazu
geführt, dass er mit allen angebotenen Möglichkeiten nicht weitergekommen sei.
Er habe sich entschieden, nicht auf die hinsichtlich einer weiteren Unterstützung
gestellten Bedingungen (psychiatrische Abklärung bzw. Behandlung,
Cannabisabstinenz, Abgabe von Urinproben, medizinische Abklärungen) einzugehen.
Er sei aus der betreuten WG ausgezogen und wolle sich eine Unterkunft suchen.
Seit dem 1. Juni 2021 habe er die Pflicht, sein Sozialhilfegeld durch
Taglohn an 16 Tagen à Fr. 42.- zu verdienen. Er suche konkret keine
Arbeit. Auch die wiederholten Ermahnungen des Migrationsamts sowie eine
ausländerrechtliche Verwarnung bzw. Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hätten keine Verhaltensänderung zu bewirken vermocht. Seine Bedürftigkeit müsse
daher als selbstverschuldet und seine wirtschaftliche Integration als klar
ungenügend geltend. Gleiches gelte in gesellschaftlicher Hinsicht. Vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich seien nicht ausgewiesen. Zudem habe
der Beschwerdeführer von Anfang 2022 bis Anfang April 2023 drei Strafbefehle
erwirkt, wenngleich es sich dabei lediglich um Übertretungstatbestände handle.
Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht davon
ausgehen, es bestehe mit der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren
Sozialhilfeabhängigkeit ein erhebliches und vom EGMR anerkanntes öffentliches
Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt (BGE 139 I 330
E. 3.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09]
§ 59; BGr, 27. September 2023, 2C_113/2023, E. 5.6; BGr, 23. August
2022, 2C_260/2022, E. 5.2.6 mit Hinweisen).
Dem öffentlichen Interesse setzte
es die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, im Land verbleiben
zu können. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass eine Wegweisung nach
Afghanistan den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen würde. Seine Eltern
und seine eingebürgerten Geschwister lebten in der Schweiz. Er verfüge weder
über Familienangehörige, die zur Kernfamilie zählen (Ehegatten und
minderjährige Kinder), noch über vertiefte soziale Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung. Auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan
angesprochen, habe er am 16. Oktober 2019 gegenüber dem Migrationsamt
angegeben, dass dort der Bruder und die Schwester seiner Mutter J leben
würden. Er könne somit auf ein Beziehungsnetz in seinem Heimatland
zurückgreifen, welches ihm bei der Übersiedlung helfen könne. Der
Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er spreche die dortige Sprache. Es sei
ihm trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten zumutbar, sich in Afghanistan eine
Existenz aufzubauen. Die in der Schweiz genossene Schulbildung und die
gesammelte Arbeitserfahrung würden ihm dabei zugutekommen. Angesichts der
jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und der konstanten Verweigerungshaltung,
mit der er signalisiert habe, dass er dauerhaft nicht bereit sei, sich in die
hiesigen Verhältnisse zu integrieren, würden seine privaten Interessen das
öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nicht zu überwiegen
vermögen.
4.3
Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich als
unvollständig: Die Vorinstanz geht in keiner Weise auf die Nachteile ein, die
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohen, obschon
dieser Aspekt Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung bilden muss (vorstehende E. 4.1.3). In einer solchen
Konstellation kann nicht auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verwiesen werden, sondern die entsprechenden Elemente sind bereits im Rahmen
der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu würdigen
(vgl. BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 4.4). Indem die Vorinstanz die Situation in Afghanistan
vollständig unberücksichtigt liess, verstiess sie gegen Art. 96 Abs. 1
AIG.
Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob
Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, äusserte sich die Vorinstanz zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hielt dort fest, dass
gestützt auf die Stellungnahme des SEM und das Faktenblatt des SEM "Wiederaufnahme
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan" vom 27. März
2025.
keine Gründe ersichtlich seien, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in sein Heimatland Afghanistan als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar
erscheinen liessen, weshalb kein Anlass bestehe, seine vorläufige Aufnahme zu
beantragen.
Das SEM hat sich in seiner
Stellungnahme vom 22. August 2024 zwar mit den Fragen der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sich aber trotz Anfrage
zu allfälligen Vollzugshindernissen nicht zu den Aspekten der Zumutbarkeit des Vollzugs
geäussert. Zum Beurteilungszeitpunkt des SEM im August 2024 galt der Vollzug
nach Afghanistan noch generell als unzumutbar. Gemäss dem Faktenblatt vom 27. März
2025.
ist der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan ab Mitte April 2025 für eine
bestimmte Personengruppe unter gewissen Umständen zumutbar. Konkret betrifft
dies volljährige und gesunde Afghanen, die alleine in der Schweiz sind und die
ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat haben, das eine
soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Sie können bei einem
negativen Asylentscheid künftig weggewiesen werden und müssen die Schweiz
folglich verlassen. Sie werden nicht mehr vorläufig aufgenommen. Von der
Praxisänderung betroffen sind in erster Linie afghanische Gesuchsteller in
einem laufenden Asylverfahren, welche in die beschriebene Personenkategorie
fallen. Das SEM behält sich vor, in Einzelfällen eine gezielte Überprüfung
einer bereits erteilten vorläufigen Aufnahme vorzunehmen. Nicht von der
Praxisänderung betroffen sind Afghanen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
und Asyl erhalten (haben).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht
vorbringt, kann entgegen der Meinung der Vorinstanz aufgrund des Faktenblatts
nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Vollzug der Wegweisung
für ihn konkret zumutbar ist. Zudem wurden die begünstigenden Faktoren, wie
namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges oder familiäres Netz im Heimatland,
nicht tatsächlich abgeklärt. Damit kann nicht klarerweise ausgeschlossen
werden, dass sich eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als unzumutbar
erweist. Deuten Indizien darauf hin, dass ein Vollzugshindernis vorliegen
könnte, sind im Regelfall vertiefte Abklärungen notwendig – etwa im
Herkunftsland des Betroffenen –, die fundiertes Fachwissen und grössere
Ressourcen voraussetzen. Das SEM ist zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht Fachinstanz, wenn
es um die Beurteilung geht, ob Vollzugshindernisse vorliegen, da diese auf
ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen zurückgreifen können,
welche sich mit der aktuellen Situation in den Herkunftsländern befassen (vgl.
VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 3.3; VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00326, E. 5.5.1 mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013,
VB.2013.00559, E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.00307 E. 4
mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht sieht sich ausserstande, anhand der
vorhandenen Akten die erforderliche umfassende
Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan selbst
vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist die Sache an
das Migrationsamt zurückzuweisen, damit es den Sachverhalt in diesen Punkten
erstellt und auf dieser Grundlage eine neue Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohenden Nachteile
vornimmt.
Dies führt zur
teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid
bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Damit sind
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Dementsprechend sind die Kosten des
Beschwerde- und des Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird je
auf Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt.
6.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das
Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise
gutgeheissen.
Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. März
2025.
und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. Juli 2025 werden
aufgehoben.
Die Sache wird zur Sachverhaltsabklärung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2025.0185 in Höhe von insgesamt
Fr. 1'380.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts
(zur Rückerstattung der Kaution).