VB.2025.00484
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00484
4. September 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26562)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00484
Urteil
der 4.
Kammer
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde Maur,
vertreten durch den Gemeinderat Maur,
dieser vertreten durch Prof. Dr. iur. A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Kreditbewilligung
für die Erweiterung einer Asylunterkunft bzw. von Asylunterkünften,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Maur ordnete am
24. März 2025 für den 28. September 2025 eine Urnenabstimmung
betreffend folgende Abstimmungsfrage an:
"Variante A (Empfehlung
Gemeinderat):
Stimmen Sie dem Kredit von CHF
4'677'000 für die Erweiterung der Asylunterkunft Tobelstrasse, die Erweiterung
der Unterkunft Lohwis und die formelle Überführung des bestehenden
Asylprovisoriums Lohwis in eine definitive Unterkunft zu?
Variante B:
Stimmen Sie dem Kredit von CHF
2'677'000 für die Erweiterung der Asylunterkunft Tobelstrasse und die formelle
Überführung des Asylprovisoriums Lohwis in eine definitive Unterkunft zu?
Stichfrage:
Falls sowohl der Hauptantrag als
auch der Variantenantrag angenommen werden: Welche Variante bevorzugen
Sie?"
Am 25. April 2025 publizierte der Gemeinderat die
Anordnung in der Maurmer Post und auf der Website der Gemeinde
(<https://www.maur.ch/aktuelles-projekte/amtliche-publikationen.html/595/news/4027>)
bzw. informierte die Stimmberechtigten darüber, dass am 28. September 2025
ein Urnengang über folgende Vorlage stattfinde:
"Kreditbewilligung von CHF
4'677'000 für die Erweiterung der Asylunterkunft Tobelstrasse, die Erweiterung
der Asylunterkunft Lohwis und die formelle Überführung des bestehenden
Asylprovisoriums Lohwis in eine definitive Unterkunft."
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte B am 28. April 2025 beim
Bezirksrat Uster, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. Juli 2025
guthiess und die Gemeinde Maur anwies, die Urnenabstimmung vom
28.
September 2025 abzusagen und baldmöglichst neu anzusetzen
(Dispositiv-Ziff. I); Verfahrenskosten wurden nicht erhoben
(Dispositiv-Ziff. II) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die Gemeinde Maur erhob am 7. August 2025 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Beschluss des Bezirksrats Uster vom 28. Juli 2025 aufzuheben.
B schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2025
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; er verlangte zudem,
dass gegenüber der Gemeinde Maur "eine Rüge auszusprechen" sei, weil
sie die Anordnung der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 nur
unvollständig publiziert habe. Der Bezirksrat Uster verzichtete gleichentags
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1
des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003
[LS 161]).
§ 21a lit. c VRG räumt den betroffenen
Gemeindebehörden eine direkte Rechtsmittelbefugnis in Stimmrechtssachen ein.
Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde legitimiert.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben ebenfalls zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht amtet nicht als Aufsichtsinstanz über
die Gemeinden und das Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt das Institut der
Anschlussbeschwerde nicht. Dem Ersuchen des Beschwerdegegners, das
Verwaltungsgericht habe gegenüber der Beschwerdeführerin wegen unvollständiger
Publikation der auf den 28. September 2025 angesetzten Abstimmung eine
Rüge auszusprechen, kann daher von vornherein nicht stattgegeben werden.
3.
3.1
Die Vorinstanz
hiess den Rekurs des Beschwerdegegners mit der Begründung gut, dass die
angefochtene Vorlage gegen den Grundsatz der Einheit der Materie verstosse. Das
Stimmvolk der Gemeinde Maur solle anlässlich der Urnenabstimmung vom
28.
September 2025 über zwei Varianten zur Erweiterung der Asylunterkünfte
Tobelstrasse und Lohwis abstimmen. Dabei könnten die Stimmberechtigten bei der
Variante A über einen Kredit für die Erweiterung der Asylunterkunft
Tobelstrasse, der formellen Überführung der Asylunterkunft Lohwis und der
Erweiterung der Asylunterkunft Lohwis abstimmen. Die Variante B
unterscheide sich insofern von der Variante A, als auf eine Erweiterung
der Asylunterkunft Lohwis verzichtet werde. Eine Abstimmung über einen Kredit
für die Erweiterung der Asylunterkunft Tobelstrasse unabhängig und getrennt von
der Unterkunft Lohwis sei gemäss Abstimmungsfrage jedoch nicht vorgesehen; das
Stimmvolk solle über die Erweiterung der Asylunterkunft Tobelstrasse bei beiden
Dispositiv
Varianten befinden. Den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern werde demnach
konsequenterweise die Freiheit genommen, unabhängig von der Überführung des bestehenden
Asylprovisoriums Lohwis in eine definitive Unterkunft sowie einer Erweiterung
besagter Unterkunft über eine Erweiterung der Unterkunft Tobelstrasse
abzustimmen und sich für oder gegen dieses spezifische Projekt auszusprechen.
Wie der Beschwerdegegner indes richtig festhalte, handle es sich vorliegend bei
den geplanten Erweiterungen der Asylunterkünfte Tobelstrasse und Lohwis um zwei
voneinander unabhängige Projekte, die entsprechend einzeln zu beurteilen seien.
Namentlich wäre eine Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern auch
möglich, wenn nur die Asylunterkunft Lohwis erweitert würde oder umgekehrt nur
die Asylunterkunft Tobelstrasse. Die Kreditvorlagen seien folglich aufzuteilen,
damit die Stimmberechtigten über die einzelnen Projekte unabhängig voneinander
abstimmen könnten.
3.2 Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe
(Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV
namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der
Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger
Weise beeinflusst zu werden (BGE 140 I 338 E. 5 mit Hinweisen).
Das Prinzip der Einheit der Materie bildet einen
Teilaspekt dieses Anspruchs. Es verlangt, dass eine Vorlage grundsätzlich nur
einen Sachbereich zum Gegenstand haben darf bzw. dass zwei oder mehrere
Sachfragen und Materien nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer
einzigen Abstimmungsvorlage verbunden werden, die die Stimmberechtigten in eine
Zwangslage versetzt und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen
belässt. Umfasst eine Abstimmungsvorlage mehrere Sachfragen und Materien, ist
erforderlich, dass die einzelnen Teile einen sachlichen inneren Zusammenhang
aufweisen und in einer sachlichen Beziehung zueinander stehen und dasselbe Ziel
verfolgen. Dieser sachliche Zusammenhang darf nicht bloss künstlich, subjektiv
oder rein politisch bestehen (zum Ganzen BGr, 9. Dezember 2010,
1C_283/2010, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner Yvo
Hangartner et al., Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2023,
N. 2357 ff.; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich
1990, S. 121 f.; siehe zudem für den Kanton Zürich Christian
Schuhmacher, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 28
N. 10, wonach sich in den Materialien zur Kantonsverfassung keine Hinweise
fänden, dass jene strengere Bedingungen an die Einheit der Materie knüpfen
wollte, als sich dies aus dem Bundesrecht ergebe; dazu ferner BGr,
9. Dezember 2010, 1C_283/2010, E. 3.2).
Für das Finanzreferendum folgt aus dem Prinzip der Einheit
der Materie einerseits, dass ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht
künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden darf, sei es, um den Gegenstand dem
Referendum zu entziehen oder eine andere Zuständigkeit zu begründen, sei es, um
die tatsächlichen Kosten eines Vorhabens weniger hoch erscheinen zu lassen, in
der Hoffnung, die Vorlage(n) so besser durchbringen zu können (Trennungsverbot).
Auf der anderen Seite darf sich die Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände
beziehen, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder
aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche
Verbindung schafft (Vermengungsverbot). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
Zusammenfassung von mehreren Krediten in einer Abstimmungsfrage unzulässig,
wenn sie nur abstimmungstaktischen Überlegungen entspringt. Dies kann dann der
Fall sein, wenn ein umstrittener Kredit mit einem populären Kredit in einer
einzigen Vorlage zur Abstimmung gebracht werden soll, obwohl keine enge
sachliche Verbindung besteht. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die
einzelnen Teile derart eng miteinander verknüpft sind, dass die eine Vorlage
ohne die andere gar nicht verwirklicht werden kann. So können nach der
Rechtsprechung etwa mehrere Kreditbegehren für Schulhausbauten, für
Strassenbauten oder für Spitalbauten je zusammengefasst werden, "weil
andernfalls Parlament und Regierung gehindert würden, alle Teile des Gemeinwesens
und alle Glieder der Bevölkerung in gleicher Weise an der allgemeinen Wohlfahrt
teilnehmen zu lassen" (zum Ganzen BGE 105 Ia 80 E. 7c, 99 Ia 177
E. 3b, 90 I 69 E. 3; Markus Rüssli, in: Tobias Jaag/Markus
Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz und zu
den politischen Rechten in den Gemeinden, 2. A., Zürich 2025, § 110
N. 4 ff.; Peter Saile, Das Recht zur Ausgabenbewilligung der
zürcherischen Gemeinden, St. Gallen
1991, S. 207 f.; siehe auch Hangartner et al., N. 2418 f.;
kritisch Robert Hurst, Der Grundsatz der Einheit der Materie, Zürich 2002,
S. 156 f.).
Im Kanton Zürich bestimmt § 110 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) in diesem Sinn explizit, dass alle
neuen Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, in denselben
Verpflichtungskredit aufzunehmen sind. Daraus ergibt sich einerseits, dass
Ausgaben, die sachlich zusammengehören, zusammengerechnet werden müssen
(Trennungsverbot), sowie andererseits, dass eine Zusammenfassung zu
unterbleiben hat, wenn der sachliche Zusammenhang fehlt (Vermengungsverbot).
3.3 Gemäss den
seitens der Beschwerdeführerin publizierten Informationen zur strittigen
(Gesamt-)Vorlage soll mit deren Umsetzung eine dauerhafte Lösung gefunden
werden, um der wachsenden Zahl aufzunehmender Asylsuchender zu begegnen (dazu
sowie zum Folgenden
<www.maur.ch/aktuelles-projekte/projekte/asylunterkuenfte.html/879>;
ferner Maurmer Post vom 13. September 2024, S. 14
<www.maur.ch/public>). Die Gemeinde sei wie alle Zürcher Gemeinden gesetzlich
verpflichtet, das vom Kanton vorgegebene Kontingent an Asylsuchenden
aufzunehmen. In den letzten zwei Jahren habe der Regierungsrat das
Aufnahmekontingent in drei Schritten auf 16 Personen pro 1'000 Einwohnerinnen
bzw. Einwohner erhöht. Seit 1. Juli 2024 betrage die Aufnahmequote für
Maur somit 173 Personen. Um asylsuchende Personen unterzubringen, stünden
aktuell an der Tobelstrasse Pavillons zur Verfügung, die 2016 erstellt worden
seien und 32 Personen Platz böten. 2023 habe die Gemeinde zusätzlich
gebrauchte Wohncontainer für 27 Personen als temporäre Lösung beschafft,
die an der Lohwisstrasse aufgestellt worden seien. Für die Container bestehe
eine befristete Baubewilligung bis 31. August 2026. Darüber hinaus habe
die Gemeinde aufgrund der wiederholt angehobenen Aufnahmequote Wohnungen
anmieten müssen und sei sie zusätzlich auf die freiwillige Aufnahme von
Personen in Privathaushalten angewiesen. Die Gemeinde plane vor diesem
Hintergrund einen Ersatz- und Erweiterungsbau der bestehenden Asylunterkunft an
der Tobelstrasse und die Erweiterung der Unterkunft an der Lohwisstrasse.
Konkret sei ein Ersatz- und Erweiterungsbau an der Tobelstrasse für 16 Personen
vorgesehen und eine Erweiterung der Asylunterkunft Lohwis für zusätzlich 20–32 Personen.
Damit die vom Gemeinderat als gebunden und temporär bewilligten Wohncontainer
im Lohwis ab September 2026 weiter genutzt werden dürften, müssten zudem die
ursprünglichen Erstellungskosten (abzüglich Abschreibungen) in einen
Urnenkredit eingerechnet werden. Daraus ergebe sich ein Kredit von
Fr. 4'677'000.- gemäss folgender Aufstellung:
Die Thema der Abstimmung bildenden (bestehenden und
projektierten) Gebäude stellen demnach keine bauliche Einheit dar. Auch ist
unbestritten, dass jedenfalls der geplante Ersatz- und Erweiterungsbau an der
Tobelstrasse grundsätzlich unabhängig von der Ertüchtigung und Erweiterung der
Asylunterkunft an der Lohwisstrasse verwirklicht werden könnte sowie umgekehrt.
Beide Projekte bilden jedoch Teil der Asylstrategie der Beschwerdeführerin und
dienen dem gemeinsamen Zweck, innert nützlicher Frist zusätzliche (eigene)
Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende in der Gemeinde zu schaffen und deren Mietzinsausgaben
zu senken. Entgegen der Vorinstanz schafft dieses gemeinsame Ziel zwischen den
Projekten eine ausreichend enge Verbindung, um die Durchführung einer einzigen
Abstimmung als zulässig anzusehen. Von den Stimmberechtigten kann verlangt
werden, dass sie die von der Beschwerdeführerin als notwendig eingestufte
Aufgabe der möglichst raschen Erweiterung der bestehenden
Unterbringungskapazitäten in ihrer Gesamtheit betrachten und bewerten und ein
Gesamturteil darüber abgeben (vgl. BGE 90 I 69 E. 2c).
Die sich daraus ergebende Einschränkung der Wahlfreiheit
der Stimmberechtigten wird hier zudem gerade dadurch etwas relativiert bzw.
deren Optionen dadurch etwas erweitert, dass der angefochtene Beschluss die
Abstimmung über zwei Varianten (und eine Stichfrage) vorsieht und den
Stimmberechtigten der Gemeinde Maur so ermöglicht wird, sich sowohl über die
"Gesamt- bzw. Hauptvorlage" (Erweiterung der Asylunterkunft
Tobelstrasse sowie Erweiterung der Unterkunft Lohwis und formelle Überführung
des bestehenden Asylprovisoriums Lohwis in eine definitive Unterkunft)
auszusprechen wie auch über eine ihr untergeordnete kostengünstigere Variante,
bei der die Erweiterung der Unterkunft Lohwis nicht vorgesehen ist (vgl. zur
Zulässigkeit solcher Abstimmungen § 12 GG). Dass diese und nicht (auch
noch) eine andere Variante vorgesehen wurde, so namentlich die Variante
"Erweiterung der Unterkunft Lohwis und formelle Überführung des bestehenden
Asylprovisoriums Lohwis", ist nicht zu beanstanden. Das Prinzip der
Einheit der Materie gibt den Stimmberechtigten keinen Anspruch darauf, dass
ihnen die Behörde eine bestimmte bzw. jede mögliche Variante zur Entscheidung
vorlegt (vgl. BGE 99 Ia 177 E. 3d, auch zum Folgenden). Der Entscheid
darüber steht bzw. stand im Ermessen der Beschwerdeführerin.
Sofern die vorinstanzliche Anordnung
schliesslich so verstanden werden sollte, dass drei Varianten zur Abstimmung zu
bringen seien, verstiesse dies gegen übergeordnetes Recht, weil eine
Variantenabstimmung auf zwei Varianten begrenzt ist (§ 12 Abs. 1 lit. a GG; siehe auch Art. 34 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung vom
27. Februar 2005 [LS 101]). Das ist auch sachgerecht, lässt sich doch
die Stichfrage bei drei oder mehr Varianten kaum noch vernünftig lösen (bei
drei Varianten sind vier Stichfragen nötig, bei vier Varianten elf) und
bestünde eine grosse Gefahr, dass der Wählerwille nicht mehr unverfälscht zum
Ausdruck kommt.
3.4 Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
In Stimmrechtssachen werden in der Regel keine
Verfahrenskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
Dem Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss
auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung zu (VGr, 16. März 2024,
VB.2024.00083, E. 5.2), weshalb auch das entsprechende Begehren abzuweisen
ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom
28. Juli 2025 wird aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.