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Entscheid

VB.2025.00485

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00485

22. Januar 2026Deutsch12 min

(URT.2026.26915)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00485

Urteil

der

4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

Universität Zürich,

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

Dekanat,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Modulprüfung

"Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung",

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A studiert seit dem Herbstsemester 2022 im Studiengang

Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften (Major:

Betriebswirtschaftslehre) an der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2024 absolvierte

A zum zweiten Mal die Modulprüfung Einführung in die empirische

Wirtschaftsforschung ("Modulprüfung"). Mit Leistungsausweis vom 21. Februar

2025 teilte ihm die Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

mit, dass die Modulprüfung mit der Note 1,0 bewertet worden sei und er

diese nicht bestanden habe (Status: "ohne Erfolg").

Die dagegen erhobene Einsprache von A wies die Universität

Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ("WWF",

Prüfungsdelegierter Wirtschaftswissenschaften) mit Verfügung vom 5. März

2025 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 3. April 2025 bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit Beschluss vom

3.

Juli 2025 guthiess, die Verfügung der Universität Zürich, WWF, aufhob

und A für das Modul Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung die Note 5

erteilte. Die Kosten nahm die Rekurskommission auf die Staatskasse und

verpflichtete die Universität Zürich, A eine Parteientschädigung zu entrichten.

III.

Die Universität Zürich, WWF, führte am 7. August 2025

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss der

Rekurskommission vom 3. Juli 2025 aufzuheben und die Verfügung der

Universität Zürich, WWF, vom 5. März 2025 zu bestätigen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte

die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A

erstattete am 15. September 2025 Beschwerdeantwort und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei

die Beschwerde abzuweisen.

Die Universität Zürich, WWF, replizierte am 24. September

2025; A verzichtete am 3. Oktober 2025 auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität

Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998.

[UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit

eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger

öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeiten beschwerdeberechtigt, wenn sie

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts

verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis, insbesondere genügt zur Legitimation

nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die

Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in

Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten

Behörde oder Instanz (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.2;

siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3

Der

Beschwerdegegner macht geltend, es sei kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin

erkennbar. Sie lege dies auch nicht dar und substanziiere nicht, welche

verfassungsmässigen Garantien verletzt oder inwiefern sie in der Erfüllung

ihrer gesetzlichen Aufgaben betroffen sei. Zudem tue sie nicht dar, dass ein

ihr zur Regelung überlassener Sachbereich betroffen wäre, und erwähne nicht

einmal eine Norm von ihr gesetzten Rechts, die verletzt sein soll.

1.4

Das

vorliegende Verfahren hat namentlich Fragen der Organisation bzw. die

Durchführung einer Prüfung bzw. eines Leistungsausweises zum Gegenstand, die

als Grundlage für Bewertung von Studienleistungen dient und sich nach den

einschlägigen Reglementen der Universität richtet. Es ist somit ein Sachbereich

betroffen, der der Beschwerdeführerin gemäss § 24 Abs. 3 UniG zur

Regelung überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen

Regelungsspielraum verfügt. Ihre Beschwerdelegitimation ist somit in analoger

Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur

Autonomiebeschwerde zu bejahen (VGr, 18. Dezember 2025, VB.2025.00626,

E. 1.4 mit Hinweisen [noch nicht publiziert]).

1.5

Die

Beschwerdeführerin weist somit ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an der

Gutheissung ihrer Beschwerde auf. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht,

mangels Zeichnungsberechtigung des unterzeichnenden Prüfungsdelegierten

Wirtschaftswissenschaft sei die Beschwerde nicht gültig erhoben worden, kann

diese Frage mit Blick auf das Ergebnis offengelassen werden. Da die übrigen

Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen

und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung

über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

25.

März 2024 [LS 415.111.7]).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der

Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für

eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die

Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll

ausschöpfen (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00458, E. 2.2 –

25.

April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023,

VB.2022.00737, E. 2.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.

3.1

Aus der

übereinstimmenden Darstellung der Parteien ergibt sich Folgendes: Die strittige

(schriftliche) Modulprüfung umfasste 15 Prüfungsfragen und war im

Single-Choice-Format gestaltet, das heisst, für jede Frage konnte nur eine

korrekte Antwort ausgewählt werden, indem in einem entsprechenden Kästchen ein

Kreuz gesetzt wurde. Für jede korrekte Antwort konnte 1 Punkt und somit insgesamt

15.

Punkte erzielt werden. Den Prüfungsteilnehmenden standen

90.

Minuten zur Lösung der Prüfung zur Verfügung. Die Modulprüfung bestand

aus einem Prüfungsbogen mit Aufgabenblättern, die die jeweilige

Aufgabenstellung enthielten, sowie aus einem separaten Antwortblatt. Die

Prüfungsteilnehmenden waren angehalten, ihre Antwortkreuze ausschliesslich auf

dem Antwortblatt zu setzen und dabei keinen Blei- oder Rotstift und kein

Tipp-Ex zu verwenden. Darauf wurden die Prüfungsteilnehmenden auf dem

Prüfungsbogen unter dem Titel "Wichtige Hinweise" hingewiesen, ebenso

darauf, dass nur das Antwortblatt bewertet wird.

Der Beschwerdegegner meldete sich unmittelbar nach Ablauf

der Prüfungszeit bei der Prüfungsaufsicht und teilte dieser mit, dass er seine

Lösungen nicht auf das Antwortblatt übertragen habe. Er habe seine Lösungen

bzw. die Antwortkreuze während der Prüfung zunächst auf dem Aufgabenblatt

gesetzt und nach Ablauf der Prüfungsdauer jedoch festgestellt, dass er diese

nicht auf das vorgesehene Antwortblatt übertragen habe. Die Prüfungsaufsicht

selbst übertrug anschliessend die vom Beschwerdegegner auf dem Aufgabenblatt

gesetzten Antwortkreuze auf das hierfür vorgesehene Antwortblatt und erstellte

über diesen Vorgang ein von der Beschwerdeführerin für Prüfungsereignisse

vorbereitetes Protokoll. Die Prüfungsaufsicht notierte darin unter

"Beschreibung der Umstände" das Folgende: "Studierender kam nach

der Prüfung (während dem Einsammeln) zum Rednerpult und hat gemeldet, dass sie

das Antwortblatt nicht benützt hat. Wir haben die Kreuze übertragen"

(zweiter Satz grafisch unterstrichen).

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe insbesondere angesichts der hohen

Anzahl absolvierter Prüfungen ein schützenswertes Interesse daran, eine

automatisierte Auswertung vornehmen zu können und deshalb die Einhaltung

gewisser Formvorschriften verbindlich vorzuschreiben. Dementsprechend habe die

Modulprüfung explizit vorgesehen, dass Antworten auf dem Antwortblatt zu

kennzeichnen seien und nur dieses bewertet werde. Die Prüfungsteilnehmenden

seien auf diese Vorschrift sowohl schriftlich als auch mündlich hingewiesen

worden und der Beschwerdegegner habe mit seiner Unterschrift bestätigt, diese

Instruktionen gelesen und verstanden zu haben. Die Erteilung der Note 1,0

im Fall der Missachtung dieser Formvorschrift erweise sich als begründet und

angemessen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner sich mit

dem Unterlassen der Übertragung der Antworten auf das Antwortblatt gegenüber

jenen Prüfungsteilnehmenden, die die Formvorschrift beachtet hätten, einen

zeitlichen Vorteil verschafft habe.

3.3

Es stellt

sich die Frage, ob es unverhältnismässig ist, wenn die Beschwerdeführerin

vorliegend die Antworten auf die Prüfungsaufgaben vollumfänglich nicht

bewertete, weil der Beschwerdegegner seine Antwortkreuze nicht formgerecht in

Beachtung der von der Beschwerdeführerin für die Modulprüfung aufgestellten

Formvorschrift innerhalb der Prüfungszeit auf dem dafür vorgesehenen

Antwortblatt setzte.

3.4

Alles

staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Verwaltungsrecht und ist sowohl bei der

Rechtsetzung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt voraus,

dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels

ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks

erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges

Verhältnis besteht (vgl. statt vieler BGr, 29. März 2016,

2C_1149/2015, E. 4.7 mit Hinweisen; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020,

Rz. 514 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht ausserdem

in einem engen Zusammenhang mit dem Verbot des überspitzten Formalismus, das

sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitet und eine besondere Form der

formellen Rechtsverweigerung darstellt (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis

des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der

Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 189 mit Hinweisen).

3.5

Der

Beschwerdegegner hat die Antworten bzw. die Antwortkreuze zu den Prüfungsfragen

innerhalb der vorgeschriebenen Prüfungszeit von 90 Minuten nicht auf das

Antwortblatt gesetzt. Damit hat er die für die Modulprüfung geltende

Formvorschrift unstrittig nicht eingehalten. Diese Vorschrift bezweckt sodann,

wie die Beschwerdeführerin darlegt, die Gewährleistung einer automatisierten

Auswertung einer grossen Zahl an Prüfungen, dient mithin einzig der Effizienz

bzw. der Vereinfachung des Verfahrens der Leistungsbewertung, was berechtigt

ist. Ebenso ist klar, dass einzelne Prüfungsteilnehmende durch Missachtung von

Formvorschriften nicht bessergestellt werden dürfen als jene

Prüfungsteilnehmenden, die die Formvorschriften einhalten. Im vorliegenden

Einzelfall sind jedoch folgende Umstände zu berücksichtigen: Die (potenzielle)

Besserstellung des Beschwerdegegners im Vergleich zu jenen

Prüfungsteilnehmenden, welche ihre Antwortkreuze innerhalb der Prüfungszeit

formgerecht auf das Antwortblatt gesetzt haben, bestand in der Zeitersparnis

für die Übertragung der Antwortkreuze vom Prüfungsblatt auf das Antwortblatt.

Wohl lässt sich dieser Zeitaufwand mit der Beschwerdeführerin nicht genau

beziffern. Angesichts des Umfangs der Prüfung (15 Fragen) und des

konkreten Prüfungsformats (Single-Choice) beschränkte sich der hierfür

notwendige Zeitaufwand aber auf wenige Minuten und ist im Verhältnis zur

Prüfungszeit von 90 Minuten somit vernachlässigbar. Gemäss dem fraglichen

Protokoll hat sich der Beschwerdegegner sodann unmittelbar nach Ablauf der

Prüfungszeit ("während dem Einsammeln") an die Prüfungsaufsicht

gewendet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seine

Antworten bzw. Antwortkreuze, wenn auch nicht formgerecht, während der

ordentlichen Prüfungszeit niedergeschrieben hat. Es ging somit einzig um den

Vorgang der Übertragung der Antwortkreuze auf das Antwortblatt. Es ist denn

auch unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine Prüfungsleistung erbracht

hat. Dass er sich abgesehen vom (im vorliegenden Fall vernachlässigbaren)

Zeitvorteil gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmenden durch die Missachtung

der Formvorschrift einen anderweitigen Vorteil verschafft hat, kann zwar nicht

von vornherein ausgeschlossen werden, ist vorliegend aber nicht ersichtlich und

wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erweist sich

die gesamthafte Nichtbewertung der Antwortkreuze des Beschwerdegegners bzw. die

Erteilung der Note 1,0 als ergriffene Massnahme, um der Nichteinhaltung

der fraglichen Formvorschrift zu begegnen, nicht als erforderlich und im

Ergebnis als unverhältnismässig. Indem die Beschwerdeführerin die Antworten bzw.

Antwortkreuze des Beschwerdegegners aufgrund der Nichteinhaltung der

Formvorschrift gesamthaft nicht bewertet hat, hat sie mit Blick auf die vorstehend

erwähnten, spezifischen Sachumstände die fragliche Formvorschrift in diesem

konkreten Einzelfall mit übertriebener Schärfe angewendet. Es kann

offengelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin damit auch überspitzt

formalistisch verhalten hat.

Nach dem Gesagten kann schliesslich auch dahingestellt

bleiben, wie die Interaktion zwischen dem Beschwerdegegner und der

Prüfungsaufsicht rechtlich zu qualifizieren ist und wie die damit

zusammenhängenden Fragen, wie etwa die Stellung und (Verfügungs-)Kompetenz der

Prüfungsaufsicht, zu beantworten sind.

4.

Die Bewertung der Modulprüfung des Beschwerdegegners durch

die Beschwerdeführerin mit der Note 1,0 infolge Nichtkorrektur des

Antwortblatts stellt eine Rechtsverletzung dar. Nach (bereits im

vorinstanzlichen Verfahren) unbestritten gebliebener Darstellung des

Beschwerdegegners wurde sein Antwortblatt von der Beschwerdeführerin

ausgewertet und ist ihm an der Prüfungseinsicht mündlich mitgeteilt worden,

dass er die Note 5,0 erzielt habe. Als Folge der festgestellten

Rechtsverletzung ordnete die Vorinstanz die Erteilung der Note 5,0 an den

Beschwerdegegner an, beliess es mithin bei der erzielten Punktzahl und dieser

Note. Die Beschwerdeführerin rügt dies nicht, weshalb es damit sein Bewenden

hat.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien –

Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand (§ 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

[LS 175.252]) – ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

angemessen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteils ist

Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische

bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen

Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.