VB.2025.00485
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00485
22. Januar 2026Deutsch12 min
(URT.2026.26915)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00485
Urteil
der
4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
In Sachen
Universität Zürich,
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
Dekanat,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Modulprüfung
"Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung",
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert seit dem Herbstsemester 2022 im Studiengang
Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften (Major:
Betriebswirtschaftslehre) an der Universität Zürich. Im Herbstsemester 2024 absolvierte
A zum zweiten Mal die Modulprüfung Einführung in die empirische
Wirtschaftsforschung ("Modulprüfung"). Mit Leistungsausweis vom 21. Februar
2025 teilte ihm die Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
mit, dass die Modulprüfung mit der Note 1,0 bewertet worden sei und er
diese nicht bestanden habe (Status: "ohne Erfolg").
Die dagegen erhobene Einsprache von A wies die Universität
Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ("WWF",
Prüfungsdelegierter Wirtschaftswissenschaften) mit Verfügung vom 5. März
2025 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 3. April 2025 bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit Beschluss vom
3.
Juli 2025 guthiess, die Verfügung der Universität Zürich, WWF, aufhob
und A für das Modul Einführung in die empirische Wirtschaftsforschung die Note 5
erteilte. Die Kosten nahm die Rekurskommission auf die Staatskasse und
verpflichtete die Universität Zürich, A eine Parteientschädigung zu entrichten.
III.
Die Universität Zürich, WWF, führte am 7. August 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss der
Rekurskommission vom 3. Juli 2025 aufzuheben und die Verfügung der
Universität Zürich, WWF, vom 5. März 2025 zu bestätigen.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte
die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A
erstattete am 15. September 2025 Beschwerdeantwort und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei
die Beschwerde abzuweisen.
Die Universität Zürich, WWF, replizierte am 24. September
2025; A verzichtete am 3. Oktober 2025 auf eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität
Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998.
[UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit
eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeiten beschwerdeberechtigt, wenn sie
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt
(lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis, insbesondere genügt zur Legitimation
nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die
Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in
Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten
Behörde oder Instanz (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.2;
siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3
Der
Beschwerdegegner macht geltend, es sei kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin
erkennbar. Sie lege dies auch nicht dar und substanziiere nicht, welche
verfassungsmässigen Garantien verletzt oder inwiefern sie in der Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben betroffen sei. Zudem tue sie nicht dar, dass ein
ihr zur Regelung überlassener Sachbereich betroffen wäre, und erwähne nicht
einmal eine Norm von ihr gesetzten Rechts, die verletzt sein soll.
1.4
Das
vorliegende Verfahren hat namentlich Fragen der Organisation bzw. die
Durchführung einer Prüfung bzw. eines Leistungsausweises zum Gegenstand, die
als Grundlage für Bewertung von Studienleistungen dient und sich nach den
einschlägigen Reglementen der Universität richtet. Es ist somit ein Sachbereich
betroffen, der der Beschwerdeführerin gemäss § 24 Abs. 3 UniG zur
Regelung überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen
Regelungsspielraum verfügt. Ihre Beschwerdelegitimation ist somit in analoger
Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur
Autonomiebeschwerde zu bejahen (VGr, 18. Dezember 2025, VB.2025.00626,
E. 1.4 mit Hinweisen [noch nicht publiziert]).
1.5
Die
Beschwerdeführerin weist somit ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an der
Gutheissung ihrer Beschwerde auf. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht,
mangels Zeichnungsberechtigung des unterzeichnenden Prüfungsdelegierten
Wirtschaftswissenschaft sei die Beschwerde nicht gültig erhoben worden, kann
diese Frage mit Blick auf das Ergebnis offengelassen werden. Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen
und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung
über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
25.
März 2024 [LS 415.111.7]).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der
Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für
eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die
Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll
ausschöpfen (VGr, 19. Dezember 2024, VB.2024.00458, E. 2.2 –
25.
April 2024, VB.2023.00743, E. 2.2 – 25. Mai 2023,
VB.2022.00737, E. 2.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).
3.
3.1
Aus der
übereinstimmenden Darstellung der Parteien ergibt sich Folgendes: Die strittige
(schriftliche) Modulprüfung umfasste 15 Prüfungsfragen und war im
Single-Choice-Format gestaltet, das heisst, für jede Frage konnte nur eine
korrekte Antwort ausgewählt werden, indem in einem entsprechenden Kästchen ein
Kreuz gesetzt wurde. Für jede korrekte Antwort konnte 1 Punkt und somit insgesamt
15.
Punkte erzielt werden. Den Prüfungsteilnehmenden standen
90.
Minuten zur Lösung der Prüfung zur Verfügung. Die Modulprüfung bestand
aus einem Prüfungsbogen mit Aufgabenblättern, die die jeweilige
Aufgabenstellung enthielten, sowie aus einem separaten Antwortblatt. Die
Prüfungsteilnehmenden waren angehalten, ihre Antwortkreuze ausschliesslich auf
dem Antwortblatt zu setzen und dabei keinen Blei- oder Rotstift und kein
Tipp-Ex zu verwenden. Darauf wurden die Prüfungsteilnehmenden auf dem
Prüfungsbogen unter dem Titel "Wichtige Hinweise" hingewiesen, ebenso
darauf, dass nur das Antwortblatt bewertet wird.
Der Beschwerdegegner meldete sich unmittelbar nach Ablauf
der Prüfungszeit bei der Prüfungsaufsicht und teilte dieser mit, dass er seine
Lösungen nicht auf das Antwortblatt übertragen habe. Er habe seine Lösungen
bzw. die Antwortkreuze während der Prüfung zunächst auf dem Aufgabenblatt
gesetzt und nach Ablauf der Prüfungsdauer jedoch festgestellt, dass er diese
nicht auf das vorgesehene Antwortblatt übertragen habe. Die Prüfungsaufsicht
selbst übertrug anschliessend die vom Beschwerdegegner auf dem Aufgabenblatt
gesetzten Antwortkreuze auf das hierfür vorgesehene Antwortblatt und erstellte
über diesen Vorgang ein von der Beschwerdeführerin für Prüfungsereignisse
vorbereitetes Protokoll. Die Prüfungsaufsicht notierte darin unter
"Beschreibung der Umstände" das Folgende: "Studierender kam nach
der Prüfung (während dem Einsammeln) zum Rednerpult und hat gemeldet, dass sie
das Antwortblatt nicht benützt hat. Wir haben die Kreuze übertragen"
(zweiter Satz grafisch unterstrichen).
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe insbesondere angesichts der hohen
Anzahl absolvierter Prüfungen ein schützenswertes Interesse daran, eine
automatisierte Auswertung vornehmen zu können und deshalb die Einhaltung
gewisser Formvorschriften verbindlich vorzuschreiben. Dementsprechend habe die
Modulprüfung explizit vorgesehen, dass Antworten auf dem Antwortblatt zu
kennzeichnen seien und nur dieses bewertet werde. Die Prüfungsteilnehmenden
seien auf diese Vorschrift sowohl schriftlich als auch mündlich hingewiesen
worden und der Beschwerdegegner habe mit seiner Unterschrift bestätigt, diese
Instruktionen gelesen und verstanden zu haben. Die Erteilung der Note 1,0
im Fall der Missachtung dieser Formvorschrift erweise sich als begründet und
angemessen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner sich mit
dem Unterlassen der Übertragung der Antworten auf das Antwortblatt gegenüber
jenen Prüfungsteilnehmenden, die die Formvorschrift beachtet hätten, einen
zeitlichen Vorteil verschafft habe.
3.3
Es stellt
sich die Frage, ob es unverhältnismässig ist, wenn die Beschwerdeführerin
vorliegend die Antworten auf die Prüfungsaufgaben vollumfänglich nicht
bewertete, weil der Beschwerdegegner seine Antwortkreuze nicht formgerecht in
Beachtung der von der Beschwerdeführerin für die Modulprüfung aufgestellten
Formvorschrift innerhalb der Prüfungszeit auf dem dafür vorgesehenen
Antwortblatt setzte.
3.4
Alles
staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Verwaltungsrecht und ist sowohl bei der
Rechtsetzung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Er setzt voraus,
dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels
ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks
erforderlich ist, und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges
Verhältnis besteht (vgl. statt vieler BGr, 29. März 2016,
2C_1149/2015, E. 4.7 mit Hinweisen; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020,
Rz. 514 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht ausserdem
in einem engen Zusammenhang mit dem Verbot des überspitzten Formalismus, das
sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitet und eine besondere Form der
formellen Rechtsverweigerung darstellt (René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der
Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 189 mit Hinweisen).
3.5
Der
Beschwerdegegner hat die Antworten bzw. die Antwortkreuze zu den Prüfungsfragen
innerhalb der vorgeschriebenen Prüfungszeit von 90 Minuten nicht auf das
Antwortblatt gesetzt. Damit hat er die für die Modulprüfung geltende
Formvorschrift unstrittig nicht eingehalten. Diese Vorschrift bezweckt sodann,
wie die Beschwerdeführerin darlegt, die Gewährleistung einer automatisierten
Auswertung einer grossen Zahl an Prüfungen, dient mithin einzig der Effizienz
bzw. der Vereinfachung des Verfahrens der Leistungsbewertung, was berechtigt
ist. Ebenso ist klar, dass einzelne Prüfungsteilnehmende durch Missachtung von
Formvorschriften nicht bessergestellt werden dürfen als jene
Prüfungsteilnehmenden, die die Formvorschriften einhalten. Im vorliegenden
Einzelfall sind jedoch folgende Umstände zu berücksichtigen: Die (potenzielle)
Besserstellung des Beschwerdegegners im Vergleich zu jenen
Prüfungsteilnehmenden, welche ihre Antwortkreuze innerhalb der Prüfungszeit
formgerecht auf das Antwortblatt gesetzt haben, bestand in der Zeitersparnis
für die Übertragung der Antwortkreuze vom Prüfungsblatt auf das Antwortblatt.
Wohl lässt sich dieser Zeitaufwand mit der Beschwerdeführerin nicht genau
beziffern. Angesichts des Umfangs der Prüfung (15 Fragen) und des
konkreten Prüfungsformats (Single-Choice) beschränkte sich der hierfür
notwendige Zeitaufwand aber auf wenige Minuten und ist im Verhältnis zur
Prüfungszeit von 90 Minuten somit vernachlässigbar. Gemäss dem fraglichen
Protokoll hat sich der Beschwerdegegner sodann unmittelbar nach Ablauf der
Prüfungszeit ("während dem Einsammeln") an die Prüfungsaufsicht
gewendet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seine
Antworten bzw. Antwortkreuze, wenn auch nicht formgerecht, während der
ordentlichen Prüfungszeit niedergeschrieben hat. Es ging somit einzig um den
Vorgang der Übertragung der Antwortkreuze auf das Antwortblatt. Es ist denn
auch unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine Prüfungsleistung erbracht
hat. Dass er sich abgesehen vom (im vorliegenden Fall vernachlässigbaren)
Zeitvorteil gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmenden durch die Missachtung
der Formvorschrift einen anderweitigen Vorteil verschafft hat, kann zwar nicht
von vornherein ausgeschlossen werden, ist vorliegend aber nicht ersichtlich und
wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund erweist sich
die gesamthafte Nichtbewertung der Antwortkreuze des Beschwerdegegners bzw. die
Erteilung der Note 1,0 als ergriffene Massnahme, um der Nichteinhaltung
der fraglichen Formvorschrift zu begegnen, nicht als erforderlich und im
Ergebnis als unverhältnismässig. Indem die Beschwerdeführerin die Antworten bzw.
Antwortkreuze des Beschwerdegegners aufgrund der Nichteinhaltung der
Formvorschrift gesamthaft nicht bewertet hat, hat sie mit Blick auf die vorstehend
erwähnten, spezifischen Sachumstände die fragliche Formvorschrift in diesem
konkreten Einzelfall mit übertriebener Schärfe angewendet. Es kann
offengelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin damit auch überspitzt
formalistisch verhalten hat.
Nach dem Gesagten kann schliesslich auch dahingestellt
bleiben, wie die Interaktion zwischen dem Beschwerdegegner und der
Prüfungsaufsicht rechtlich zu qualifizieren ist und wie die damit
zusammenhängenden Fragen, wie etwa die Stellung und (Verfügungs-)Kompetenz der
Prüfungsaufsicht, zu beantworten sind.
4.
Die Bewertung der Modulprüfung des Beschwerdegegners durch
die Beschwerdeführerin mit der Note 1,0 infolge Nichtkorrektur des
Antwortblatts stellt eine Rechtsverletzung dar. Nach (bereits im
vorinstanzlichen Verfahren) unbestritten gebliebener Darstellung des
Beschwerdegegners wurde sein Antwortblatt von der Beschwerdeführerin
ausgewertet und ist ihm an der Prüfungseinsicht mündlich mitgeteilt worden,
dass er die Note 5,0 erzielt habe. Als Folge der festgestellten
Rechtsverletzung ordnete die Vorinstanz die Erteilung der Note 5,0 an den
Beschwerdegegner an, beliess es mithin bei der erzielten Punktzahl und dieser
Note. Die Beschwerdeführerin rügt dies nicht, weshalb es damit sein Bewenden
hat.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien –
Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand (§ 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
[LS 175.252]) – ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
angemessen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteils ist
Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.
Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische
bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen
Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.