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Entscheid

VB.2025.00487

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00487

4. September 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26578)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2025.00487

Urteil

des

Einzelrichters

vom 4. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Sabrina Susanna Gubler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (GI250168-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt

des Kantons Zürich ordnete am 27. Januar 2025 an, dass A in

Ausschaffungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 8. Februar 2025

und verlängerte sie mit Urteil vom 19. April 2025. Am 22. Juli 2025

stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag auf Verlängerung der

Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht

mit Urteil vom 24. Juli 2025 bewilligte und die Haft bis zum 26. Oktober

2025 verlängerte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, vertreten durch

Rechtsanwältin B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. August

2025.

Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei Ziffer 1

des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2025 aufzuheben und

der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt

wurde. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei

die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht

beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

Am 12. August 2025 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 15. August

2025.

beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

replizierte am 22. August 2025 und hielt dabei an den gestellten Anträgen

fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom

Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

2.1

Der 1995 geborene

Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reichte unter einem

Alias am 25. Juni 2021 ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) trat auf dieses mit Verfügung vom 3. August 2021 nicht

ein. Am 5. Oktober 2022 teilte das SEM mit, dass es das Asylverfahren

wieder aufnehme, da die Frist zur Überstellung an Kroatien abgelaufen und die

Zuständigkeit nun wieder auf die Schweiz übergegangen sei. Mit Verfügung vom 24. Februar

2023.

lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete

die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die

Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.

Der Entscheid des SEM vom 28. März 2023 ersetzte jenen vom

24.

Februar 2023. Im neuen Entscheid wird festgehalten, dass das

Asylgesuch des Beschwerdeführers zwar abgelehnt, gleichzeitig aber keine

Wegweisung verfügt werde, weil gegen den Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 24. Februar 2022 bereits eine rechtskräftige Landesverweisung

ausgesprochen wurde (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 2022:

Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für sieben Jahre). Dem

Beschwerdeführer wurde am 7. April 2023 mitgeteilt, dass er die Schweiz

unverzüglich zu verlassen habe.

2.2

Seit dem 25. Mai

2023.

galt der Beschwerdeführer als untergetaucht und trat erneut in

strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung. Seit dem 19. September 2023

befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wurde am

12.

Dezember 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die

Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde. Gleichentags wurde er in den

vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Nach Ablauf der Strafe wurde betreffend den

Beschwerdeführer ab dem 7. Februar 2025 Ausschaffungshaft angeordnet.

3.

3.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt,

dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer

der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss

die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst

rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2022

im Sinne von Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen (vgl. E. 2.1

hiervor). Eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung bzw. Landesverweisung liegt

damit vor.

3.3

Die

Haftanordnung und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Februar

2025.

ergingen in Anwendung des Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

(Verurteilung wegen eines Verbrechens).

Im angefochtenen Entscheid über die Haftverlängerung

verweist die Vorinstanz auf dieses Urteil und jenes vom 19. April 2025 betreffend

erstmalige Haftverlängerung, wobei die Voraussetzungen weiterhin gegeben seien.

Dem ist unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar

2022.

zuzustimmen, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Auch die Voraussetzung

der Untertauchensgefahr ist weiterhin gegeben. Was der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der Anordnung milderer Massnahmen dagegen sinngemäss

vorbringt, verfängt nicht: Es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen,

dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung halten wird.

Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht ausreisewillig.

4.

4.1

Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens

ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,

ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel

und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai

2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar,

weshalb die Haft unrechtmässig sei und gegen Art. 76 AIG sowie Art. 5

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950.

(EMRK) verstosse.

4.2.1

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme

sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu

erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der

behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum

vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer

Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige

Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch

feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dies ist in der Regel bloss

der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter

Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines

Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als

ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu

vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn

auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und

konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige

zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGr, 10. Juni 2008,

2C_252/2008, E. 2.2; 24. November 2017, 2C_915/2017 E. 4.3).

Der Umstand allein, dass die

Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden

Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was

erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung

nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2; BGr, 20. März

2025, 2C_108/2025, E. 5.2; 20. Dezember 2024, 2C_585/2024, E. 4.3).

4.2.2

Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person

vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft

wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem anderen Licht

erscheinen lassen kann, ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

nicht notwendigerweise auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf

einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu

beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen, 125 II 217 E. 3b/bb; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1).

4.2.3

Die Vorinstanz erwog, die algerischen Behörden stellten dem Beschwerdeführer

weiterhin keinen Laissez-passer aus, da es ihm gesundheitlich nach wie vor

nicht gut gehe. Die weiteren Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes

würden vorangetrieben. Insbesondere sei dem SEM erst gerade am 8. Juli 2025

der medizinische Verlaufsbericht zur Weiterleitung an das algerische Konsulat

zur Verfügung gestellt worden. Es werde sich herausstellen müssen, ob das

Konsulat die [erg.: gesundheitlichen] Beschwerden des Beschwerdeführers als

einer Erteilung eines Laissez-passer entgegenstehend erachte. Der Beschwerdeführer

stelle sich hingegen noch immer auf den Standpunkt, er kehre nicht nach

Algerien zurück, solange sein Bein nicht gesund sei. Diese Angaben des Beschwerdeführers

bildeten aktuell aufgrund der Aktenlage den Kenntnisstand des algerischen

Konsulats und den Stand des vorliegenden, unter diesen Umständen nicht

aussichtlosen Verfahrens. Weiterhin würde sich der Beschwerdeführer nicht

bereit zeigen, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren, und gebe er erneut

an, er habe nichts unternommen, um seine Reisepapiere zu beschaffen. Es liege

durchaus nach wie vor am Beschwerdeführer, dass die Beschaffung des Laissez-passer

nicht vorangetrieben werden könne. Weiter gebe es keine abschliessenden

Berichte, welche darlegten, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht

Dispositiv

innert vernünftiger Frist möglich sei. Demnach sei die Ausschaffung nach wie

vor rechtlich und tatsächlich möglich (angefochtener Entscheid, E. 3).

4.2.4

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 21. Juni 2023 wandte sich das

SEM (soweit ersichtlich) zum ersten Mal an das algerische Generalkonsulat mit

einer Anfrage für die Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers sowie der

Bitte um Ausstellung eines Laissez-passer. Ob und inwiefern das algerische

Generalkonsulat auf dieses Schreiben geantwortet hat, ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Am 29. August 2024 erkundigte sich das Migrationsamt beim SEM

über den Stand der Reisepapierbeschaffung. Am 16. Oktober 2024 sandte das

SEM eine Liste mit Personen, bei welchen eine Identifikation durch die

algerischen Behörden ausstehend sei, an das algerische Generalkonsulat. Auf

dieser Liste befand sich auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde

am 26. November 2024 durch das algerische Generalkonsulat identifiziert.

Ein Gespräch auf dem algerischen Generalkonsulat, mit dem Zweck, einen Laissez-passer

für die Rückreise zu beantragen, konnte am 5. Februar 2025 stattfinden.

Seit dem 7. Februar 2025 befindet sich der Beschwerdeführer in

Ausschaffungshaft. Am 11. März 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt mit,

die algerischen Behörden seien zurzeit nicht in der Lage, für den Beschwerdeführer

einen Laissez-passer auszustellen; "diese Haltung [sei] gesundheitlich

begründet". Das SEM werde die Angelegenheit weiterverfolgen und versuchen,

die Situation zu lösen. Einen knappen Monat später gab es noch keine

Entwicklungen und das SEM erfragte beim Migrationsamt aktuelle Informationen

über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Am 15. und 17. April 2025

sandte das Migrationsamt dem SEM alle vorhandenen Arztberichte betreffend den

Beschwerdeführer. Am 24. April 2025 erkundigte sich das Migrationsamt beim

SEM, ob allenfalls Übersetzungen der Arztberichte benötigt würden. Offenbar

bestand diesbezüglich kein Bedarf. Der medizinische Dienst des Zentrums für

ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) stellte auf Wunsch des Beschwerdeführers

dem algerischen Konsulat am 3. Mai 2025 die medizinischen Unterlagen zu.

Am 19. Mai 2025 wies das SEM beim algerischen Generalkonsulat darauf hin,

dass der Beschwerdeführer "keine Probleme mit dem Bein" habe, was aus

dem letzten ärztlichen Bericht hervorgehe. Bis zum 18. Juni 2025 gab

es keine Rückmeldung seitens des algerischen Konsulats. Das SEM wolle den Fall

des Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch ansprechen. Das algerische

Konsulat habe ausgeführt, dass es betreffend den Beschwerdeführer

"offenbar immer noch ein ungelöstes medizinisches Problem [gebe]".

Das SEM bat das Migrationsamt um ein aktuelles ärztliches Zeugnis, "um die

Verhandlungen fortzusetzen, die leider noch einige Zeit in Anspruch nehmen

dürften". Am 8. Juli 2025 stellte das Migrationsamt dem SEM das

aktuelle medizinische Verlaufsprotokoll des ZAA zu. Das SEM teilte am 16. Juli

2025 mit, dass es weiterhin keine neuen Entwicklungen gebe. Der Fall werde bald

erneut beim algerischen Generalkonsulat eingereicht. Das SEM sei der Ansicht,

dass bis jetzt alle notwendigen Schritte unternommen worden seien, um einen

Laissez-passer zu erhalten. Die Tatsache, dass ein solches Dokument bis heute

noch nicht vorliege, hänge auch damit zusammen, dass der Betroffene sich

weigere, seiner Ausreisepflicht aus der Schweiz nachzukommen, und somit trage

er selbst die Verantwortung für seine Situation.

4.2.5

Eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent

gehandhabte Weigerung der algerischen Behörden, den Beschwerdeführer

zurückzunehmen, ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb der Vollzug der

Wegweisung nicht im Vornherein undurchführbar erscheint (vgl. E. 4.2.1 hiervor).

Aus den Entwicklungen in diesem Fall (vgl. E. 4.2.4 hiervor) ergibt sich

aber, dass die algerischen Behörden sich bisher wegen "gesundheitlichen

Gründen" betreffend den Beschwerdeführer geweigert haben, einen Laissez-passer

für ihn auszustellen, und diese Situation bereits mehrere Monate andauert.

Fraglich ist unter diesen Umständen, ob die Ausschaffung mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht.

Das SEM führt in seiner

Stellungnahme vom 14. August 2024 gegenüber dem Migrationsamt

zusammenfassend aus, es habe den Fall des Beschwerdeführers zweimal mit dem

algerischen Konsulat aufgenommen, einmal per E-Mail am 19. Mai 2025 und

einmal im persönlichen Gespräch Ende Juni 2025. Das Konsulat habe jeweils

darauf hingewiesen, dass immer noch ein ungelöstes medizinisches Problem

bestehe. Das Konsulat habe die medizinischen Informationen betreffend den

Beschwerdeführer erhalten und behalte vorerst seine Meinung bei. Die nächsten

Verhandlungen mit dem Konsul würden "im Laufe des Herbstes 2025"

stattfinden. Bei aus medizinischen Gründen blockierten Laissez-passer könne das

SEM die Fälle vor diesen Verhandlungen erneut beim Konsulat einreichen, sofern

sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person geändert habe.

Entsprechend diesen Ausführungen und weiteren Unterlagen

in den Akten ist davon auszugehen, dass die bestehenden Mechanismen für die

Rückübernahme nach Algerien grundsätzlich funktionieren. Allein der Umstand,

dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen algerischen

Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme der

Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Aus den Akten ist nicht

ersichtlich, dass seitens der algerischen Behörden kein Verhandlungsspielraum

im Falle des Beschwerdeführers bestehen würde. Entsprechende Verhandlungen

dürfen denn auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (vgl. E. 4.2.1 hiervor).

Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass die Verhandlungen mit Algerien

durch das SEM mit der notwendigen Dringlichkeit vorangetrieben werden, nachdem

es diesbezüglich in diesem Jahr bereits zu einigen Kontaktaufnahmen gekommen

ist und das SEM an der Lösungsfindung arbeitet.

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober 2025 bewilligt. Trotz der eher

unbestimmten Angabe des SEM, die nächsten Verhandlungen mit dem Konsul würden

im "Herbst 2025" stattfinden, ist derzeit davon auszugehen, dass vor

Ablauf der hier umstrittenen Haftverlängerung ein vertiefender Kontakt zwischen

dem SEM und dem algerischen Konsulat wird stattfinden können und deshalb

zeitnah mehr konkrete Informationen zum Stand der Ausstellung des Laissez-passer

vorliegen sollten.

Das Migrationsamt reichte dem SEM mehrmals die jeweils

aktuelle Version der medizinischen Verlaufsprotokolle aus dem ZAA sowie zusätzliche

Arztberichte zur Weiterleitung an das algerische Generalkonsulat ein. Die Akten

weisen darauf hin, dass eine wiederholte Einreichung dieses Verlaufsprotokolls

zurzeit nicht mehr zielführend zu sein scheint. Bemerkungsweise schiene es

deshalb denkbar, dass das Migrationsamt gleichzeitig zu den geplanten

Verhandlungen des SEM mit dem Konsulat im "Herbst 2025" einen medizinischen

Bericht betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag gibt, welcher allenfalls

Klarheit darüber bringen könnte, ob der Beschwerdeführer – im Sinne einer gesamthaften

Beurteilung – medizinische Probleme hat, die eine Rückkehr nach Algerien

verhindern (oder dies mitunter gerade nicht der Fall ist), bspw. zufolge

objektiv begründbarer, längerdauernder Transportunfähigkeit (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGr, 8. März 2016, 2C_105/2016, E. 6.1). Auf

Grundlage dieses medizinischen Berichts – sollte dieser zum Schluss kommen,

dass kein medizinisches Problem vorliegt, das eine Rückkehr nach Algerien

verhindert – könnte das SEM allenfalls innert dieser Zeit vor den geplanten

Verhandlungen "im Herbst 2025" ein neues Gesuch für einen Laissez-passer

einreichen, zumal gemäss heutigem Aktenstand nicht ersichtlich ist, dass eine

Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers in Algerien nicht möglich wäre.

Zufolge dieser Ausführungen besteht die Aussicht darauf,

die Wegweisung vollziehen zu können, weiterhin. Es ist jedoch darauf

hinzuweisen, dass sich, sollte sich bis zum Zeitpunkt, in dem eine erneute

Haftverlängerung angeordnet werden müsste, keine Änderung der Situation

entsprechend den obenstehenden Erwägungen abzeichnen, allenfalls eine

Neubeurteilung der Frage der Vollziehbarkeit aufdrängt. Diesbezüglich obliegt

es den antragsstellenden Behörden (jeweils in Rücksprache mit dem SEM), im

Verfahren betreffend Haftverlängerung aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen,

dass die Verhandlungen noch mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden und

dass im Rahmen der Verhandlungen auch tatsächlich realistische

Erfolgsaussichten bestehen. Ansonsten kann nicht mehr von einer ernsthaften

Aussicht auf Vollzug der Entfernungsmassnahme ausgegangen werden. Die diesbezüglichen

Anforderungen nehmen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf zu (vgl. BGr, 20. Dezember

2024, 2C_585/2024, E. 5.4.1 mit Hinweis).

4.2.6

Entsprechend ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober

2025 noch verhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das Übermassverbot,

insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der öffentlichen

Ordnung durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 4.2.2 hiervor): Gemäss dem

Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 hat sich der Beschwerdeführer

wiederholt ausserhalb der Straftatbestände des AIG insbesondere wegen

Vermögensdelikten strafbar gemacht. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 24. Februar 2022, mit welchem die siebenjährige Landesverweisung

angeordnet wurde (vgl. E. 2.1 hiervor), wurde der Beschwerdeführer unter

anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch verurteilt. Schliesslich lässt sein Verhalten im Strafvollzug

bzw. in Haft zu wünschen übrig (vgl. bspw. Verfügung des Strafvollzugs vom 16. Oktober

2024: Beteiligung an Massenschlägereien, renitentes Verhalten etc.; Rapport vom

11. Mai 2025, Beleidigungen gegenüber Behördenpersonal). Die

Verurteilungen sowie die Geschehnisse während des Strafvollzugs genügen, um ein

gewichtiges öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug und an der

Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft zu begründen.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es seien mildere

Massnahmen anzuordnen, und macht geltend, dass er aufgrund seiner

gesundheitlichen Verfassung auch im Falle einer Entlassung weiterhin auf

Unterstützung durch die hiesigen Behörden angewiesen wäre. Es liege in seinem

Interesse, sich diesen zur Verfügung zu halten, um die notwendige medizinische

Betreuung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer sei auch offensichtlich bereit,

sich den Behörden zur Verfügung zu halten, und würde sich beim Migrationsamt melden,

falls er entlassen würde, wie er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht erklärt

habe (Beschwerde, Rz. 30).

4.3.2

Dem ist zu widersprechen: Der Beschwerdeführer galt zeitweise als

untergetaucht. In den Asylunterkünften, welchen er zugewiesen wurde, ist er

wiederholt nicht aufgetaucht bzw. erhielt er aufgrund seines unkooperativen

Verhaltens im Zentrum C am 19. Dezember 2022 und im Zentrum D am

23. Juni 2023 aufgrund eines tätlichen Angriffs gegen einen Mitbewohner

ein Hausverbot. Einem Termin für ein Ausreisegespräch ist er unentschuldigt

ferngeblieben. Wie erwähnt ist der Beschwerdeführer schliesslich weiterhin

nicht ausreisewillig. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten

würde, und mildere Mittel erscheinen daher nicht als gegeben. Der

Eventualantrag ist abzuweisen.

4.4 Schliesslich

muss sich die Haft auch als zumutbar erweisen, was der Beschwerdeführer gestützt

auf seinen Gesundheitszustand verneint (Beschwerde, Rz. 27).

Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne

Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes

vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig (BGr,

28. September 2023, 2C_167/2023, E. 6.2). Wie das medizinische

Verlaufsprotokoll des ZAA zeigt, wird der Beschwerdeführer in der Haft intensiv

medizinisch betreut. Die Tatsache, dass die Haft für den Beschwerdeführer

belastend ist, unterscheidet ihn aber nicht von der Situation anderer

inhaftierter Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines

gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig wäre, erschliesst sich

weder aus den Akten noch wird solches durch das Migrationsamt oder durch das

ZAA ausgeführt.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der angefochtenen Haftverlängerung

werde die maximal mögliche Haftdauer von sechs Monaten überschritten. Inwiefern

die Voraussetzungen für eine Haft über sechs Monate erfüllt seien, begründe die

Vorinstanz nicht ansatzweise. Sie verletze damit ihre Begründungspflicht und

damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV).

4.5.2

Nach Darlegung der Voraussetzungen gemäss Art. 79 AIG und der dazu

ergangenen Rechtsprechung führt das Zwangsmassnahmengericht aus, es handle sich

vorliegend um die zweite beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft. Der

Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Februar 2025 und somit seit rund

fünfeinhalb Monaten in Haft. Die maximale Haftdauer von 18 Monaten sei

folglich selbst bei Gewährung der beantragten Verlängerung um weitere drei

Monate bis zum 26. Oktober 2025 noch nicht erreicht (angefochtener

Entscheid, E. 4).

4.5.3

Nach Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Haft höchstens sechs Monate

dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch

einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens

zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Diese

materiellen Verlängerungsvoraussetzungen in Art. 79 Abs. 2 AIG sind

als alternativ und abschliessend zu verstehen (BGr, 12. April 2016,

2C_262/2016, E. 3.1).

4.5.4

Mit dem Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen sowie im Lichte der

einschlägigen Rechtsprechung kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht knapp

nach und konnte der Beschwerdeführer das Urteil auch ohne Weiteres anfechten.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Im Falle des Beschwerdeführers sind beide alternativen

Voraussetzungen zur Überschreitung der Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79

Abs. 2 AIG erfüllt: Einerseits kooperiert der Beschwerdeführer nicht mit

dem Migrationsamt und dem SEM, andererseits verzögert sich die Übermittlung der

für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Algerien, einen

Nicht-Schengen-Staat (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Verlängerung der

Ausschaffungshaft ist somit im Hinblick auf die angeordnete Dauer rechtmässig.

4.6 Die

Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers vermögen die öffentlichen Interessen

an der Durchsetzung des Rechts vorliegend nicht zu überwiegen. Die Dauer der

Ausschaffungshaft erweist sich dabei insbesondere im Hinblick auf die

vielfältigen Bemühungen des Migrationsamts und des SEM noch als

verhältnismässig.

4.7 Weitere

Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober 2025

als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen,

sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die maximale Haftdauer wurde nicht überschritten. Damit erübrigen sich weitere

Ausführungen zum Subeventualantrag des Beschwerdeführers. Dies führt insgesamt

zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. § 17 VRG).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.3 Der

Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die

Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der

nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung

seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem

Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers

reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte Zeitaufwand

gemäss Auflistung auf der Rückseite der eingereichten Honorarnote von 8,55 Stunden

(und zusätzlichen 0,2 Stunden à Fr. 110.-, welche durch eine

juristische Mitarbeiterin geleistet wurden) sowie der Aufwand für Barauslagen

in der Höhe von Fr. 19.40 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens

und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1

Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'922.40

zu entschädigen.

5.4 Der

Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,

zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'922.40 aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;

d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung

Ausländerrechtliche

Massnahmen

Koordination;

e) die Gerichtskasse.