VB.2025.00487
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00487
4. September 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26578)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00487
Urteil
des
Einzelrichters
vom 4. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Sabrina Susanna Gubler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (GI250168-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt
des Kantons Zürich ordnete am 27. Januar 2025 an, dass A in
Ausschaffungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich bestätigte die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Urteil vom 8. Februar 2025
und verlängerte sie mit Urteil vom 19. April 2025. Am 22. Juli 2025
stellte das Migrationsamt erneut einen Antrag auf Verlängerung der
Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, welchen das Zwangsmassnahmengericht
mit Urteil vom 24. Juli 2025 bewilligte und die Haft bis zum 26. Oktober
2025 verlängerte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch
Rechtsanwältin B, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. August
2025.
Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei Ziffer 1
des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2025 aufzuheben und
der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt
wurde. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei
die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. In prozessualer Hinsicht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
Am 12. August 2025 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 15. August
2025.
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
replizierte am 22. August 2025 und hielt dabei an den gestellten Anträgen
fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom
Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
2.
2.1
Der 1995 geborene
Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und reichte unter einem
Alias am 25. Juni 2021 ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) trat auf dieses mit Verfügung vom 3. August 2021 nicht
ein. Am 5. Oktober 2022 teilte das SEM mit, dass es das Asylverfahren
wieder aufnehme, da die Frist zur Überstellung an Kroatien abgelaufen und die
Zuständigkeit nun wieder auf die Schweiz übergegangen sei. Mit Verfügung vom 24. Februar
2023.
lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die
Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
Der Entscheid des SEM vom 28. März 2023 ersetzte jenen vom
24.
Februar 2023. Im neuen Entscheid wird festgehalten, dass das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zwar abgelehnt, gleichzeitig aber keine
Wegweisung verfügt werde, weil gegen den Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 24. Februar 2022 bereits eine rechtskräftige Landesverweisung
ausgesprochen wurde (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 2022:
Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für sieben Jahre). Dem
Beschwerdeführer wurde am 7. April 2023 mitgeteilt, dass er die Schweiz
unverzüglich zu verlassen habe.
2.2
Seit dem 25. Mai
2023.
galt der Beschwerdeführer als untergetaucht und trat erneut in
strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung. Seit dem 19. September 2023
befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Der Beschwerdeführer wurde am
12.
Dezember 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die
Probezeit auf ein Jahr festgesetzt wurde. Gleichentags wurde er in den
vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Nach Ablauf der Strafe wurde betreffend den
Beschwerdeführer ab dem 7. Februar 2025 Ausschaffungshaft angeordnet.
3.
3.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt,
dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer
der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss
die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2022
im Sinne von Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen (vgl. E. 2.1
hiervor). Eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung bzw. Landesverweisung liegt
damit vor.
3.3
Die
Haftanordnung und das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Februar
2025.
ergingen in Anwendung des Haftgrundes gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
(Verurteilung wegen eines Verbrechens).
Im angefochtenen Entscheid über die Haftverlängerung
verweist die Vorinstanz auf dieses Urteil und jenes vom 19. April 2025 betreffend
erstmalige Haftverlängerung, wobei die Voraussetzungen weiterhin gegeben seien.
Dem ist unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar
2022.
zuzustimmen, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Auch die Voraussetzung
der Untertauchensgefahr ist weiterhin gegeben. Was der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Anordnung milderer Massnahmen dagegen sinngemäss
vorbringt, verfängt nicht: Es ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung halten wird.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht ausreisewillig.
4.
4.1
Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens
ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden,
ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel
und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai
2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar,
weshalb die Haft unrechtmässig sei und gegen Art. 76 AIG sowie Art. 5
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950.
(EMRK) verstosse.
4.2.1
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme
sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu
erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der
behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum
vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer
Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige
Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch
feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Dies ist in der Regel bloss
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines
Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu
vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn
auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und
konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige
zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGr, 10. Juni 2008,
2C_252/2008, E. 2.2; 24. November 2017, 2C_915/2017 E. 4.3).
Der Umstand allein, dass die
Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden
Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was
erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung
nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2; BGr, 20. März
2025, 2C_108/2025, E. 5.2; 20. Dezember 2024, 2C_585/2024, E. 4.3).
4.2.2
Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person
vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft
wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem anderen Licht
erscheinen lassen kann, ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht notwendigerweise auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf
einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu
beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen, 125 II 217 E. 3b/bb; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1).
4.2.3
Die Vorinstanz erwog, die algerischen Behörden stellten dem Beschwerdeführer
weiterhin keinen Laissez-passer aus, da es ihm gesundheitlich nach wie vor
nicht gut gehe. Die weiteren Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes
würden vorangetrieben. Insbesondere sei dem SEM erst gerade am 8. Juli 2025
der medizinische Verlaufsbericht zur Weiterleitung an das algerische Konsulat
zur Verfügung gestellt worden. Es werde sich herausstellen müssen, ob das
Konsulat die [erg.: gesundheitlichen] Beschwerden des Beschwerdeführers als
einer Erteilung eines Laissez-passer entgegenstehend erachte. Der Beschwerdeführer
stelle sich hingegen noch immer auf den Standpunkt, er kehre nicht nach
Algerien zurück, solange sein Bein nicht gesund sei. Diese Angaben des Beschwerdeführers
bildeten aktuell aufgrund der Aktenlage den Kenntnisstand des algerischen
Konsulats und den Stand des vorliegenden, unter diesen Umständen nicht
aussichtlosen Verfahrens. Weiterhin würde sich der Beschwerdeführer nicht
bereit zeigen, in sein Heimatland Algerien zurückzukehren, und gebe er erneut
an, er habe nichts unternommen, um seine Reisepapiere zu beschaffen. Es liege
durchaus nach wie vor am Beschwerdeführer, dass die Beschaffung des Laissez-passer
nicht vorangetrieben werden könne. Weiter gebe es keine abschliessenden
Berichte, welche darlegten, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht
Dispositiv
innert vernünftiger Frist möglich sei. Demnach sei die Ausschaffung nach wie
vor rechtlich und tatsächlich möglich (angefochtener Entscheid, E. 3).
4.2.4
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Am 21. Juni 2023 wandte sich das
SEM (soweit ersichtlich) zum ersten Mal an das algerische Generalkonsulat mit
einer Anfrage für die Bestätigung der Identität des Beschwerdeführers sowie der
Bitte um Ausstellung eines Laissez-passer. Ob und inwiefern das algerische
Generalkonsulat auf dieses Schreiben geantwortet hat, ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Am 29. August 2024 erkundigte sich das Migrationsamt beim SEM
über den Stand der Reisepapierbeschaffung. Am 16. Oktober 2024 sandte das
SEM eine Liste mit Personen, bei welchen eine Identifikation durch die
algerischen Behörden ausstehend sei, an das algerische Generalkonsulat. Auf
dieser Liste befand sich auch der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde
am 26. November 2024 durch das algerische Generalkonsulat identifiziert.
Ein Gespräch auf dem algerischen Generalkonsulat, mit dem Zweck, einen Laissez-passer
für die Rückreise zu beantragen, konnte am 5. Februar 2025 stattfinden.
Seit dem 7. Februar 2025 befindet sich der Beschwerdeführer in
Ausschaffungshaft. Am 11. März 2025 teilte das SEM dem Migrationsamt mit,
die algerischen Behörden seien zurzeit nicht in der Lage, für den Beschwerdeführer
einen Laissez-passer auszustellen; "diese Haltung [sei] gesundheitlich
begründet". Das SEM werde die Angelegenheit weiterverfolgen und versuchen,
die Situation zu lösen. Einen knappen Monat später gab es noch keine
Entwicklungen und das SEM erfragte beim Migrationsamt aktuelle Informationen
über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Am 15. und 17. April 2025
sandte das Migrationsamt dem SEM alle vorhandenen Arztberichte betreffend den
Beschwerdeführer. Am 24. April 2025 erkundigte sich das Migrationsamt beim
SEM, ob allenfalls Übersetzungen der Arztberichte benötigt würden. Offenbar
bestand diesbezüglich kein Bedarf. Der medizinische Dienst des Zentrums für
ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) stellte auf Wunsch des Beschwerdeführers
dem algerischen Konsulat am 3. Mai 2025 die medizinischen Unterlagen zu.
Am 19. Mai 2025 wies das SEM beim algerischen Generalkonsulat darauf hin,
dass der Beschwerdeführer "keine Probleme mit dem Bein" habe, was aus
dem letzten ärztlichen Bericht hervorgehe. Bis zum 18. Juni 2025 gab
es keine Rückmeldung seitens des algerischen Konsulats. Das SEM wolle den Fall
des Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch ansprechen. Das algerische
Konsulat habe ausgeführt, dass es betreffend den Beschwerdeführer
"offenbar immer noch ein ungelöstes medizinisches Problem [gebe]".
Das SEM bat das Migrationsamt um ein aktuelles ärztliches Zeugnis, "um die
Verhandlungen fortzusetzen, die leider noch einige Zeit in Anspruch nehmen
dürften". Am 8. Juli 2025 stellte das Migrationsamt dem SEM das
aktuelle medizinische Verlaufsprotokoll des ZAA zu. Das SEM teilte am 16. Juli
2025 mit, dass es weiterhin keine neuen Entwicklungen gebe. Der Fall werde bald
erneut beim algerischen Generalkonsulat eingereicht. Das SEM sei der Ansicht,
dass bis jetzt alle notwendigen Schritte unternommen worden seien, um einen
Laissez-passer zu erhalten. Die Tatsache, dass ein solches Dokument bis heute
noch nicht vorliege, hänge auch damit zusammen, dass der Betroffene sich
weigere, seiner Ausreisepflicht aus der Schweiz nachzukommen, und somit trage
er selbst die Verantwortung für seine Situation.
4.2.5
Eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent
gehandhabte Weigerung der algerischen Behörden, den Beschwerdeführer
zurückzunehmen, ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht im Vornherein undurchführbar erscheint (vgl. E. 4.2.1 hiervor).
Aus den Entwicklungen in diesem Fall (vgl. E. 4.2.4 hiervor) ergibt sich
aber, dass die algerischen Behörden sich bisher wegen "gesundheitlichen
Gründen" betreffend den Beschwerdeführer geweigert haben, einen Laissez-passer
für ihn auszustellen, und diese Situation bereits mehrere Monate andauert.
Fraglich ist unter diesen Umständen, ob die Ausschaffung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht.
Das SEM führt in seiner
Stellungnahme vom 14. August 2024 gegenüber dem Migrationsamt
zusammenfassend aus, es habe den Fall des Beschwerdeführers zweimal mit dem
algerischen Konsulat aufgenommen, einmal per E-Mail am 19. Mai 2025 und
einmal im persönlichen Gespräch Ende Juni 2025. Das Konsulat habe jeweils
darauf hingewiesen, dass immer noch ein ungelöstes medizinisches Problem
bestehe. Das Konsulat habe die medizinischen Informationen betreffend den
Beschwerdeführer erhalten und behalte vorerst seine Meinung bei. Die nächsten
Verhandlungen mit dem Konsul würden "im Laufe des Herbstes 2025"
stattfinden. Bei aus medizinischen Gründen blockierten Laissez-passer könne das
SEM die Fälle vor diesen Verhandlungen erneut beim Konsulat einreichen, sofern
sich der Gesundheitszustand der betroffenen Person geändert habe.
Entsprechend diesen Ausführungen und weiteren Unterlagen
in den Akten ist davon auszugehen, dass die bestehenden Mechanismen für die
Rückübernahme nach Algerien grundsätzlich funktionieren. Allein der Umstand,
dass die Rückführung des Beschwerdeführers mit den zuständigen algerischen
Behörden noch verhandelt werden muss, führt nicht zur Annahme der
Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, dass seitens der algerischen Behörden kein Verhandlungsspielraum
im Falle des Beschwerdeführers bestehen würde. Entsprechende Verhandlungen
dürfen denn auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (vgl. E. 4.2.1 hiervor).
Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass die Verhandlungen mit Algerien
durch das SEM mit der notwendigen Dringlichkeit vorangetrieben werden, nachdem
es diesbezüglich in diesem Jahr bereits zu einigen Kontaktaufnahmen gekommen
ist und das SEM an der Lösungsfindung arbeitet.
Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober 2025 bewilligt. Trotz der eher
unbestimmten Angabe des SEM, die nächsten Verhandlungen mit dem Konsul würden
im "Herbst 2025" stattfinden, ist derzeit davon auszugehen, dass vor
Ablauf der hier umstrittenen Haftverlängerung ein vertiefender Kontakt zwischen
dem SEM und dem algerischen Konsulat wird stattfinden können und deshalb
zeitnah mehr konkrete Informationen zum Stand der Ausstellung des Laissez-passer
vorliegen sollten.
Das Migrationsamt reichte dem SEM mehrmals die jeweils
aktuelle Version der medizinischen Verlaufsprotokolle aus dem ZAA sowie zusätzliche
Arztberichte zur Weiterleitung an das algerische Generalkonsulat ein. Die Akten
weisen darauf hin, dass eine wiederholte Einreichung dieses Verlaufsprotokolls
zurzeit nicht mehr zielführend zu sein scheint. Bemerkungsweise schiene es
deshalb denkbar, dass das Migrationsamt gleichzeitig zu den geplanten
Verhandlungen des SEM mit dem Konsulat im "Herbst 2025" einen medizinischen
Bericht betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag gibt, welcher allenfalls
Klarheit darüber bringen könnte, ob der Beschwerdeführer – im Sinne einer gesamthaften
Beurteilung – medizinische Probleme hat, die eine Rückkehr nach Algerien
verhindern (oder dies mitunter gerade nicht der Fall ist), bspw. zufolge
objektiv begründbarer, längerdauernder Transportunfähigkeit (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGr, 8. März 2016, 2C_105/2016, E. 6.1). Auf
Grundlage dieses medizinischen Berichts – sollte dieser zum Schluss kommen,
dass kein medizinisches Problem vorliegt, das eine Rückkehr nach Algerien
verhindert – könnte das SEM allenfalls innert dieser Zeit vor den geplanten
Verhandlungen "im Herbst 2025" ein neues Gesuch für einen Laissez-passer
einreichen, zumal gemäss heutigem Aktenstand nicht ersichtlich ist, dass eine
Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers in Algerien nicht möglich wäre.
Zufolge dieser Ausführungen besteht die Aussicht darauf,
die Wegweisung vollziehen zu können, weiterhin. Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass sich, sollte sich bis zum Zeitpunkt, in dem eine erneute
Haftverlängerung angeordnet werden müsste, keine Änderung der Situation
entsprechend den obenstehenden Erwägungen abzeichnen, allenfalls eine
Neubeurteilung der Frage der Vollziehbarkeit aufdrängt. Diesbezüglich obliegt
es den antragsstellenden Behörden (jeweils in Rücksprache mit dem SEM), im
Verfahren betreffend Haftverlängerung aufzuzeigen bzw. glaubhaft zu machen,
dass die Verhandlungen noch mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden und
dass im Rahmen der Verhandlungen auch tatsächlich realistische
Erfolgsaussichten bestehen. Ansonsten kann nicht mehr von einer ernsthaften
Aussicht auf Vollzug der Entfernungsmassnahme ausgegangen werden. Die diesbezüglichen
Anforderungen nehmen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf zu (vgl. BGr, 20. Dezember
2024, 2C_585/2024, E. 5.4.1 mit Hinweis).
4.2.6
Entsprechend ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober
2025 noch verhältnismässig und verstösst auch nicht gegen das Übermassverbot,
insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 4.2.2 hiervor): Gemäss dem
Strafregisterauszug vom 31. Mai 2023 hat sich der Beschwerdeführer
wiederholt ausserhalb der Straftatbestände des AIG insbesondere wegen
Vermögensdelikten strafbar gemacht. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 24. Februar 2022, mit welchem die siebenjährige Landesverweisung
angeordnet wurde (vgl. E. 2.1 hiervor), wurde der Beschwerdeführer unter
anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch verurteilt. Schliesslich lässt sein Verhalten im Strafvollzug
bzw. in Haft zu wünschen übrig (vgl. bspw. Verfügung des Strafvollzugs vom 16. Oktober
2024: Beteiligung an Massenschlägereien, renitentes Verhalten etc.; Rapport vom
11. Mai 2025, Beleidigungen gegenüber Behördenpersonal). Die
Verurteilungen sowie die Geschehnisse während des Strafvollzugs genügen, um ein
gewichtiges öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug und an der
Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft zu begründen.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, es seien mildere
Massnahmen anzuordnen, und macht geltend, dass er aufgrund seiner
gesundheitlichen Verfassung auch im Falle einer Entlassung weiterhin auf
Unterstützung durch die hiesigen Behörden angewiesen wäre. Es liege in seinem
Interesse, sich diesen zur Verfügung zu halten, um die notwendige medizinische
Betreuung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer sei auch offensichtlich bereit,
sich den Behörden zur Verfügung zu halten, und würde sich beim Migrationsamt melden,
falls er entlassen würde, wie er gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht erklärt
habe (Beschwerde, Rz. 30).
4.3.2
Dem ist zu widersprechen: Der Beschwerdeführer galt zeitweise als
untergetaucht. In den Asylunterkünften, welchen er zugewiesen wurde, ist er
wiederholt nicht aufgetaucht bzw. erhielt er aufgrund seines unkooperativen
Verhaltens im Zentrum C am 19. Dezember 2022 und im Zentrum D am
23. Juni 2023 aufgrund eines tätlichen Angriffs gegen einen Mitbewohner
ein Hausverbot. Einem Termin für ein Ausreisegespräch ist er unentschuldigt
ferngeblieben. Wie erwähnt ist der Beschwerdeführer schliesslich weiterhin
nicht ausreisewillig. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer den Behörden an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten
würde, und mildere Mittel erscheinen daher nicht als gegeben. Der
Eventualantrag ist abzuweisen.
4.4 Schliesslich
muss sich die Haft auch als zumutbar erweisen, was der Beschwerdeführer gestützt
auf seinen Gesundheitszustand verneint (Beschwerde, Rz. 27).
Eine physische oder psychische Erkrankung führt nicht ohne
Weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustandes
vollends unzumutbar wird, erweist sich die Haft als rechtswidrig (BGr,
28. September 2023, 2C_167/2023, E. 6.2). Wie das medizinische
Verlaufsprotokoll des ZAA zeigt, wird der Beschwerdeführer in der Haft intensiv
medizinisch betreut. Die Tatsache, dass die Haft für den Beschwerdeführer
belastend ist, unterscheidet ihn aber nicht von der Situation anderer
inhaftierter Personen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
gesundheitlichen Zustands nicht hafterstehungsfähig wäre, erschliesst sich
weder aus den Akten noch wird solches durch das Migrationsamt oder durch das
ZAA ausgeführt.
4.5
4.5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der angefochtenen Haftverlängerung
werde die maximal mögliche Haftdauer von sechs Monaten überschritten. Inwiefern
die Voraussetzungen für eine Haft über sechs Monate erfüllt seien, begründe die
Vorinstanz nicht ansatzweise. Sie verletze damit ihre Begründungspflicht und
damit den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV).
4.5.2
Nach Darlegung der Voraussetzungen gemäss Art. 79 AIG und der dazu
ergangenen Rechtsprechung führt das Zwangsmassnahmengericht aus, es handle sich
vorliegend um die zweite beantragte Verlängerung der Ausschaffungshaft. Der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Februar 2025 und somit seit rund
fünfeinhalb Monaten in Haft. Die maximale Haftdauer von 18 Monaten sei
folglich selbst bei Gewährung der beantragten Verlängerung um weitere drei
Monate bis zum 26. Oktober 2025 noch nicht erreicht (angefochtener
Entscheid, E. 4).
4.5.3
Nach Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Haft höchstens sechs Monate
dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch
einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens
zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Diese
materiellen Verlängerungsvoraussetzungen in Art. 79 Abs. 2 AIG sind
als alternativ und abschliessend zu verstehen (BGr, 12. April 2016,
2C_262/2016, E. 3.1).
4.5.4
Mit dem Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen sowie im Lichte der
einschlägigen Rechtsprechung kam die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht knapp
nach und konnte der Beschwerdeführer das Urteil auch ohne Weiteres anfechten.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Im Falle des Beschwerdeführers sind beide alternativen
Voraussetzungen zur Überschreitung der Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79
Abs. 2 AIG erfüllt: Einerseits kooperiert der Beschwerdeführer nicht mit
dem Migrationsamt und dem SEM, andererseits verzögert sich die Übermittlung der
für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Algerien, einen
Nicht-Schengen-Staat (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Verlängerung der
Ausschaffungshaft ist somit im Hinblick auf die angeordnete Dauer rechtmässig.
4.6 Die
Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers vermögen die öffentlichen Interessen
an der Durchsetzung des Rechts vorliegend nicht zu überwiegen. Die Dauer der
Ausschaffungshaft erweist sich dabei insbesondere im Hinblick auf die
vielfältigen Bemühungen des Migrationsamts und des SEM noch als
verhältnismässig.
4.7 Weitere
Umstände, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 26. Oktober 2025
als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen,
sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die maximale Haftdauer wurde nicht überschritten. Damit erübrigen sich weitere
Ausführungen zum Subeventualantrag des Beschwerdeführers. Dies führt insgesamt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. § 17 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3 Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte Zeitaufwand
gemäss Auflistung auf der Rückseite der eingereichten Honorarnote von 8,55 Stunden
(und zusätzlichen 0,2 Stunden à Fr. 110.-, welche durch eine
juristische Mitarbeiterin geleistet wurden) sowie der Aufwand für Barauslagen
in der Höhe von Fr. 19.40 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens
und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1
Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'922.40
zu entschädigen.
5.4 Der
Beschwerdeführer ist schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'922.40 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung
Ausländerrechtliche
Massnahmen
Koordination;
e) die Gerichtskasse.