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Entscheid

VB.2025.00490

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00490

26. März 2026Deutsch42 min

(URT.2026.27072)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00490

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. März 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident

André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin

Jasmin Malla, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

Stadt Zürich,

vertreten

durch die Vorsteherin des

Sicherheitsdepartements,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betriebsgesellschaft FCZ AG,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sektorsperre Fussballspiel,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Betriebsgesellschaft FCZ AG mit Sitz in Zürich ist seit dem 8. Juli

1971 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregisterauszug

im Rahmen der Verbandsordnung des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) die

Organisation und Durchführung von Fussballveranstaltungen für den Verein

"Fussballclub Zürich" (fortan: FC Zürich oder FCZ), die

Bereitstellung von Spielerkontingenten hierfür sowie die Ausübung aller

Tätigkeiten, die mit diesem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 erteilte die Stadt Zürich der

Betriebsgesellschaft FCZ AG eine saisonale Rahmenbewilligung

(Saisonbewilligung) für die Durchführung von Fussballspielen vom 1. Juli

2023 bis zum 30. Juni 2024.

B. Nach einem Spiel

des FC Zürich gegen den FC Basel im Stadion Letzigrund kam es am Sonntag,

21. Januar 2024, ausserhalb des Stadions zu schweren Auseinandersetzungen

zwischen Personen, die zumindest zu einem grossen Teil der Anhängerschaft des

FC Zürich zuzuordnen waren (fortan: gewaltbereite Fans), und

Polizeiangehörigen. Die Stadtpolizei musste zunächst diverse kleinere Gruppen

von gewaltbereiten Fans davon abhalten, zum Marsch der Fans des FC Basel

(fortan: Gästefans) vom Stadion Letzigrund in Richtung Bahnhof Altstetten zu

gelangen. Um 19.15 und kurz vor 19.30 Uhr verliessen die beiden Extrazüge

der Gästefans den Bahnhof Altstetten. Sodann versuchte eine Gruppe von rund 100

gewaltbereiten Fans ab ca. 19.00 Uhr, via Altstetterstrasse zum

Bahnhof Altstetten vorzustossen, und verübte hierzu diverse Gewalttätigkeiten

und Angriffe gegen Polizeiangehörige. Es wurden brennende Handlichtfackeln,

Rauchpetarden, Feuerwerk, Steine und Flaschen gegen die Polizisten geworfen,

welche mehrfach mit Gummischrot und mit dem Wasserwerfer reagierten. Um

ca. 19.45 Uhr zerstreuten sich die gewaltbereiten Fans in alle Richtungen.

C. Mit Verfügung vom

25. Januar 2024 sperrte die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der

Stadt Zürich für das Fussballspiel FC Zürich gegen den Football Club

Lausanne-Sport (FC Lausanne-Sport) vom 31. Januar 2024 im Stadion

Letzigrund den Sektor mit den Stehplätzen der Südkurve (Sektor D, Blöcke 24–27).

D. Die

Betriebsgesellschaft FCZ AG erhob am 30. Januar 2024 beim Stadtrat

Zürich ein Begehren um Neubeurteilung und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 25. Januar 2024 unter Feststellung von deren

Rechtswidrigkeit (Anträge Ziff. 1 und 2), wobei dem Begehren

(superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Anträge

Ziff. 4 und 5). Mit Beschluss vom 19. Juni 2024 schrieb der Stadtrat

die Anträge gemäss Ziff. 4 und 5 infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies

das Begehren um Neubeurteilung im Übrigen ab; die Verfahrenskosten von

Fr. 400.- auferlegte er der Betriebsgesellschaft FCZ AG.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob die

Betriebsgesellschaft FCZ AG mit Eingabe vom 26. Juli 2024 Rekurs beim

Statthalteramt des Bezirks Zürich und beantragte, der Beschluss des Stadtrats vom

19.

Juni 2024 und die Verfügung vom 12. April 2024 (gemeint:

25.

Januar 2024) seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die

Verfügung vom 12. April 2024 (gemeint: 25. Januar 2024) rechtswidrig

sei. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 hiess das Statthalteramt den Rekurs

gut und stellte die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 25. Januar 2024

fest. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'159.- auferlegte er der Stadt Zürich.

III.

Die Stadt Zürich, vertreten

durch die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements, gelangte in der Folge mit

Beschwerde vom 11. August 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

die Verfügung vom 17. Juni 2025 sei aufzuheben und der Beschluss des

Stadtrats vom 19. Juni 2024 sei zu bestätigen; es sei festzustellen, dass

die Verfügung vom 25. Januar 2024 rechtmässig sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz erklärte am 19. August 2025 ihren

Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Oktober 2025

und die Beschwerdegegnerin duplizierte am 15. September 2025, worauf die

Beschwerdeführerin am 11. November 2025 ihren Verzicht auf eine weitere

Stellungnahme mitteilte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin erachtet sich infolge Verletzung ihrer Gemeindeautonomie zur

Beschwerdeführung legitimiert.

1.2.1

Art. 50

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des

kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich

autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern

ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte

Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener

kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der

Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der

Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet,

sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der

Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich

anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433

E. 4.1; BGE 147 I 136 E. 2.1; BGE 141 I 36 E. 5.3 mit

Hinweisen). Die Gemeindeautonomie ist überdies ein kantonales

verfassungsmässiges Recht (vgl. Art. 85 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; BGr, 12. Oktober 2009, 1C_202/2009,

E. 2.2; VGr, 5. Dezember 2024, AN.2023.00016, E. 2; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, N. 1902).

1.2.2

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde

legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind

und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben

(lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen

Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,

insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen

(lit. c). Bei der Anwendung dieser Legitimationsvoraussetzungen ist zu

beachten, dass Art. 111 in Verbindung mit Art. 89 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) Minimalanforderungen für die

Legitimation des Gemeinwesens aufstellt und sich die Regelung von § 21 VRG

an Art. 89 BGG orientiert (VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00008,

E. 1.3; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 102, 118, 122).

1.2.3

Der angefochtene

Rekursentscheid berührt die Gemeinde in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin,

indem eine von ihr ergriffene sicherheitspolizeiliche Massnahme als

rechtswidrig erachtet wurde. Sie macht umfassende Kompetenzen im Bereich der

Sicherheitspolizei und einen entsprechenden, vom kantonalen Recht eingeräumten

Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bei der Frage, wann und wie sie an einer

Fussballsportveranstaltung zur Eindämmung von Gewalt polizeilich handeln solle,

geltend. Unter diesen Umständen ist die Gemeinde zur Beschwerdeerhebung wegen

Verletzung der Gemeindeautonomie legitimiert (§ 21 Abs. 2 lit. b VRG). Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall

verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen

Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 147 I 136 E. 1.2; BGE 136 I 265 E. 1.3; VGr, 25. Januar 2024, AN.2023.00008, E. 1.3;

Bertschi, § 21 N. 104).

1.2.4

Da auch die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten, soweit mit dieser Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der

Gemeindeautonomie gerügt und die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni

2025.

und die Bestätigung des Beschlusses des Stadtrats vom 19. Juni 2024 beantragt

werden (vgl. dazu auch unten E. 9).

1.2.5

Nicht

einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren betreffend die Rechtmässigkeit

der Verfügung vom 25. Januar 2024. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der rechtsverbindlichen Feststellung

der Vorinstanz, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 25. Januar

2024.

rechtswidrig gewesen sei. Hingegen ist kein schutzwürdiges Interesse der

Beschwerdeführerin daran erkennbar, dass über die Aufhebung der Feststellung

der Rechtswidrigkeit hinaus die Rechtmässigkeit ihrer Verfügung gesondert und

verbindlich festgestellt wird (vgl. statt vieler VGr, 11. Juli 2024,

VB.2021.00594, E. 1.5.1).

2.

2.1

Der Kanton Zürich

trat mit Gesetz vom 18. Mai 2009 (LS 551.19) dem Konkordat über

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November

2007.

(fortan: Konkordat) bei. Es gilt dessen Fassung vom 2. Februar 2012

(vgl. § 1 des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009;

LS 551.19). Diese sieht im Vergleich zur ursprünglichen Fassung bestimmte

neue Massnahmen vor. Zudem wurden die Bestimmungen über das Rayonverbot und die

Meldeauflage verschärft (vgl. BGE 140 I 2 E. 5.1). Gemäss § 2

Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen obliegt es dem Regierungsrat, die

für den Vollzug des Konkordats zuständigen Behörden zu bezeichnen. Der

Regierungsrat hat in § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum

Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom

12.

Juni 2013 (LS 551.191) der Gemeinde, auf deren Gebiet die

Sportveranstaltung stattfindet, die Zuständigkeit für die Erteilung von

Bewilligungen und die weiteren Anordnungen gemäss Art. 3a des Konkordats

zugewiesen. Nach § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung bezeichnet die

Gemeinde ihrerseits die zuständige Behörde. Mit Beschluss vom 3. Juli 2013

(STRB Nr. 609/2013) ermächtigte der Stadtrat der Beschwerdeführerin den

Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Polizeidepartements (seit 1. Oktober 2016:

Sicherheitsdepartement), die der Gemeinde zugewiesenen Aufgaben zu vollziehen.

2.2

Die im Konkordat

vorgesehenen Massnahmen dienen gemäss seinem Art. 1 dazu, gewalttätiges

Verhalten zu verhindern und die Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Art. 2 Abs. 1 des Konkordats

definiert gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten als Begehung von oder

Anstiftung zu nachfolgenden Straftaten im Vorfeld von, während oder im Nachgang

zu Sportveranstaltungen: a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den

Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133

oder 134 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0), b) Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB, c) Nötigung nach

Art. 181 StGB, d) Brandstiftung nach Art. 221 StGB, e) Verursachung

einer Explosion nach Art. 223 StGB, f) Gefährdung durch Sprengstoffe und

giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 StGB, g)

öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach

Art. 259 StGB, h) Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB, i) Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB oder j) Hinderung

einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB. Als gewalttätiges Verhalten gilt

gemäss Art. 2 Abs. 2 ferner die Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln,

Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren

Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.

2.3

Gemäss

Art. 3a des Konkordats in der Fassung vom 2. Februar 2012 sind

Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obersten

Spielklasse der Männer (Fussball: Super League) bewilligungspflichtig

(Abs. 1). Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 2

kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese

können insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimmter

personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den

Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die

Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere

bestimmen, wie die Anreise und die Rückreise der Anhänger der Gastmannschaft

abzuwickeln sind und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu den

Sportstätten gewährt werden darf (Abs. 2). Werden Auflagen verletzt,

können adäquate Massnahmen getroffen werden. Unter anderem kann eine

Bewilligung entzogen oder für künftige Spiele verweigert werden oder eine

künftige Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom

Bewilligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine

Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind (Abs. 4).

2.4

Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, gestattet Art. 3a Abs. 2 des Konkordats der

zuständigen Behörde, dem Träger der Bewilligung für die Durchführung eines

Fussballspiels der Super League als "Regel für den Verkauf der

Eintrittskarten" die Auflage zu machen, für einen bestimmten Stadionsektor

keine Tickets zu verkaufen (vgl. auch KKJPD, Änderung des Konkordats vom

15.

November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von

Sportveranstaltungen, Bericht vom 2. Februar 2012 [fortan: KKJPD-Bericht 2012],

S. 9 und 21; Florian S. Fleischmann, Polizeirechtliche Massnahmen zur

Bekämpfung der Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, Zürich 2018, Rz. 499;

Benjamin Meier, Der Fussballfan: Ein Gewalttäter, Zürich 2017, S. 262).

Die auf diese Weise erwirkte Sperrung des betroffenen Stadionsektors steht

unter der Voraussetzung, dass die Behörde damit die Verhinderung gewalttätigen

Verhaltens im Sinn von Art. 2 des Konkordats bezweckt. Diese Zweckbindung

der Massnahme folgt aus dem Wortlaut von Art. 3a Abs. 2 des Konkordats

("[z]ur Verhinderung") und aus dem Präventionszweck des Konkordats

(vgl. Art. 1 des Konkordats; vgl. zum Präventionszweck BGE 140 I 2

E. 6.1; BGE 137 I 31 E. 4.3). Art. 3a Abs. 2 des Konkordats

ermächtigt die zuständige Behörde also nicht, einen Stadionsektor mittels einer

entsprechenden Auflage zu anderen als Präventionszwecken (z. B. zur Bestrafung) zu sperren (vgl. aber KKJPD-Bericht 2012,

S. 21, wo die Sperrung eines Sektors als "Sanktion gegen gewalttätige

Fangruppen" bezeichnet wird). Umgekehrt verlangt Art. 3a Abs. 2

des Konkordats nicht, dass die zuständige Behörde mit der Auflage

ausschliesslich die Prävention bezweckt und daneben keine weiteren Zwecke

verfolgt. Die Verfolgung weiterer Zwecke kann jedoch zur Folge haben, dass die

Massnahme in Konflikt gerät mit Grundrechten oder sonstigem übergeordnetem

Recht oder sie in den Anwendungsbereich von Bestimmungen gelangt, die besondere

Anforderungen für ihre Rechtmässigkeit aufstellen (z. B. Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK; vgl. dazu und zu

den sog. "Engel-Kriterien" BGE 151 II 120 E. 6.9.2; BGE 147 I 57 E. 5).

2.5

Mit der Verfügung vom

25.

Januar 2024 ordnete die Beschwerdeführerin die Sperrung des

"Sektor[s] mit den Stehplätzen der Südkurve (Sektor D, Blöcke 24–27)

im Stadion Letzigrund" für das Fussballspiel FC Zürich gegen den FC

Lausanne-Sport vom 31. Januar 2024 an (fortan: die Südkurvensperrung). Sie

nahm dabei Bezug auf die Saisonale Rahmenbewilligung vom 7. Juli 2023, die

in Ziffer 6 die "Änderung und Ergänzung von Bestimmungen und

Auflagen" nach sicherheitsrelevanten Entwicklungen sowie in Ziffer 10

"Sanktionen" bei Verletzungen von Bestimmungen oder Auflagen regelte.

Wenn möglicherweise nicht unmittelbar nach ihrem Wortlaut, so auferlegte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 25. Januar

2024.

doch zumindest nach deren Gehalt eine zusätzliche Auflage für den Verkauf

der Eintrittskarten. Wie sich aus der Begründung der Verfügung ergibt,

verfolgte die Beschwerdeführerin damit zumindest auch den Zweck, "künftige

Fangewalt im Zusammenhang mit Fussballspielen des FC Zürich" zu verhindern

(vgl. ferner auch Beschluss des Stadtrats Nr. 1844/2024 vom 19. Juni

2024, S. 10). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Motivation bloss

vorgeschoben war und es der Beschwerdeführerin in Wahrheit allein um die

Sanktionierung des FC Zürich und seiner Anhängerschaft für das Fehlverhalten

nach dem Spiel gegen den FC Basel ging. Damit hielt sich die Südkurvensperrung

im Rahmen der gesetzlichen Grundlage von Art. 3a Abs. 2 des Konkordats

(vgl. auch Tim Willimann, Der Rechtsgehalt von Artikel 3a des

Hooligan-Konkordats, sui generis 2025, Rz. 31).

3.

Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob

die Südkurvensperrung mit übergeordnetem Recht, namentlich den verfassungs- und

konventionsmässigen Grundrechten, vereinbar war. Die Vorinstanz kam

diesbezüglich zum Schluss, dass die Südkurvensperrung einen unverhältnismässigen

Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdegegnerin

und ihrer Anhänger darstellte. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und sieht

sich in ihrem kommunalen Ermessensspielraum verletzt.

4.

4.1

Die

Südkurvensperrung tangierte einerseits die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV),

andererseits die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV; Art. 11 der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950

[EMRK; SR 0.101]; Art. 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche

und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II; SR0.103.2]) und

die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV; Art. 11 EMRK; Art. 22 UNO-Pakt

II).

4.2

Die

Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV gewährleistet insbesondere die freie

Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen

Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV; vgl. BGE 151 I 194 E. 4.1; BGE 147 V 423 E. 5.1.3). Mit Blick auf die

Freiheit der Berufsausübung umfasst der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit unter

anderem die freie Wahl der Organisationsform und weitere Aspekte der

betrieblichen Organisation, die Vertragsfreiheit, die Werbefreiheit sowie die

Freiheit der Ein- und Ausfuhr von Produkten (BGE 151 I 194 E. 4.1 mit

Hinweisen).

4.3

4.3.1

Die

Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV (vgl. zum Verhältnis dieser Norm zu

Art. 11 EMRK und Art. 21 UNO-Pakt II BGE 148 I 33 E. 6.2)

gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen

teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Politische Kundgebungen und

Demonstrationen tragen dank ihrer Appellfunktion zur freien demokratischen

Willensbildung bei und gelten deshalb praxisgemäss als besonders schutzwürdig

(vgl. BGE 151 I 257 E. 3.2; BGE 148 I 33 E. 6.3 und 7.7.2; BGE 148 I 19 E. 5.2). Zu den geschützten Versammlungen gehören aber auch alle

anderen Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen

Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden,

-äussernden oder -austauschenden Zweck (vgl. BGE 151 I 257 E. 3.1; 148

I 33 E. 6.3; BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 143 I 147 E. 3.1;

BGE 137 I 31 E. 6.1; je mit Hinweisen). Konventionsrechtlichen Schutz

geniessen nach Art. 11 Ziff. 1 EMRK nur "friedliche

Versammlungen". Nach der Rechtsprechung können sich die Veranstalter und

Teilnehmer nicht auf dieses Recht berufen, wenn sie gewalttätige Absichten

haben, zur Gewalt aufrufen oder in anderer Weise die Grundlagen einer

demokratischen Gesellschaft ablehnen (vgl. EGMR, 15. November 2018,

Navalnyy gegen Russland, § 98; EGMR, 15. Oktober 2015,

Kudrevičius u. a. gegen Litauen, § 92;

BGE 147 IV 297 E. 3.1.1). Hingegen wird das konventionsmässige Recht

des Organisators und des einzelnen Teilnehmers nicht beeinträchtigt, bloss weil

sich andere Teilnehmer an der Versammlung gewalttätig verhalten (vgl. EGMR, 5. Januar

2016, Frumkin gegen Russland, § 137).

4.3.2

Neben den

natürlichen Personen, die an der Versammlung teilnehmen, können sich auch die

Organisatoren auf die Versammlungsfreiheit berufen, selbst wenn es sich dabei

um juristische Personen handelt (vgl. EKMR, 15. März 1984, A.

Association und H. gegen Österreich, § 2; EKMR, 16. Juli 1980,

Christians against racism and fascism gegen Vereinigtes Königreich, § 4;

vgl. auch EGMR, 15. November 2018, Nawalnyy gegen Russland, § 98;

EGMR, 31. März 2009, Hyde Park und andere gegen Moldau, § 19; EGMR, 26. Juli

2007, Barankevich gegen Russland, § 25; VGr, 11. Juli 2024,

VB.2021.00594, E. 1.6.3).

4.3.3

Anlässlich einer

Beschwerde gegen das Zürcher Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai

2009.

prüfte das Bundesgericht, inwiefern die Vorschriften über Rayonverbote,

Meldeauflagen und Polizeigewahrsam der ursprünglichen Fassung des Konkordats in

den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eingriffen. Es erwog, dass zufällige

Ansammlungen von Personen und Schaulustigen ohne verbindendes Ziel keine

Versammlungen und deshalb beliebige Gruppen von Besuchern von

Sportveranstaltungen grundsätzlich nicht von Art. 22 BV geschützt seien.

Gleichwohl sei im Einzelfall nicht auszuschliessen, den Versammlungsbegriff auf

Gruppierungen anzuwenden, wenn sie sich zum gemeinsamen Besuch von

Sportveranstaltungen zusammenfänden, möglicherweise Hin- und Rückreise

gemeinsam unternähmen und insoweit gewissermassen organisiert aufträten (BGE 137 I 31 E. 6.1).

4.4

Nach

Rechtsprechung und Lehre erfasst die Vereinigungsfreiheit gemäss Art. 23

BV nicht nur Vereine im Sinn von Art. 60 des Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (ZGB; SR 210), sondern alle

Personenzusammenschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsform (vgl. BGr, 29. August

2011, 2C_116/2011 / 2C_117/2011 / 2C_118/2011, E. 9.2; Botschaft über eine

neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 [Botschaft

BV], 168; Giovanni Biaggini, Die Vereinigungsfreiheit – Streiflichter auf ein

Bundes-Grundrecht der ersten Stunde, in: Roger Zäch [Hrsg.], Individuum und

Verband: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2006, Zürich 2006, S. 422;

Jacques Dubey, Droits fondamentaux, Vol. II, Basel 2017, Rz. 2969;

Christoph Errass in: St. Galler Kommentar, BV, 4. A., Zürich 2023, Art. 23

N. 11 und 13; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern

2009, S. 597 f.; Nathanaël Pétermann in: Commentaire romand, Cst.,

Basel 2021, Art. 23 N. 23; Patricia M. Schiess Rütimann in: Basler

Kommentar, BV, 2. A., Basel 2025, Art. 23 N. 9). Was die analoge

Konventionsgarantie in Art. 11 EMRK angeht, ist der Vereinigungsbegriff

gemäss der Rechtsprechung des EGMR autonom auszulegen; die landesrechtliche

Rechtsform der Vereinigung dient bloss als Ausgangspunkt (vgl. EGMR, 29. April

1999, Chassagnou u. a. gegen Frankreich, § 100;

vgl. auch EGMR, 10. Juli 2007, Schneider gegen Luxemburg, § 70).

Erforderlich ist aber immerhin ein gemeinsamer Zweck, den die Mitglieder der

Vereinigung für eine gewisse Dauer in einer gewissen Organisation verfolgen

bzw. verfolgen wollen (vgl. zu Art. 23 BV Botschaft BV, 168; Biaggini, S. 422 f.;

Dubey, Rz. 2969; Errass, Art. 23 N. 12; Pétermann, Art. 23

N. 26; Schiess Rütimann, Art. 23 N. 9; zu Art. 11 EMRK

EKMR, 14. Dezember 1979, Young, James und Webster gegen Vereinigtes

Königreich, § 167; Raphaëla Cueni in: Basler Kommentar, EMRK, Basel 2026, Art. 11

N. 32). Diese Anforderungen sah der EGMR etwa als erfüllt an bei Fanklubs,

deren Zweck die Unterstützung des französischen Fussballklubs

Paris-Saint-Germain war (vgl. EGMR, 27. Oktober 2016, Les Authentiks und

Supras Auteuil 91 gegen Frankreich, §§ 6 und 75; EGMR, 22. Februar 2011,

Association nouvelle des Boulogne Boys gegen Frankreich, § 3). Neben den

natürlichen können sich auch juristische Personen auf die Vereinigungsfreiheit

berufen, insbesondere wenn sie geltend machen, in der freien Ausübung der

Vereinigungstätigkeiten eingeschränkt worden zu sein (vgl. BGE 140 I 201

E. 6.5.2, u. a. mit Hinweis auf EGMR, 9. Juni

2013, Sindicatul "Păstorul cel Bun" gegen Rumänien, §§ 136 ff.).

Inhaltlich gewährleistet Art. 23 BV das Recht, Vereinigungen zu bilden,

Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von

Vereinigungen zu beteiligen (Abs. 2; BGE 140 I 201 E. 6.5.2).

Diese Aufzählung der durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Aspekte in Art. 23

Abs. 2 BV ist nicht abschliessend; vorbehaltlich der Einschränkungen

gemäss Art. 36 BV verbietet diese Freiheit nicht nur Massnahmen, die sie

unmittelbar behindern (wie z. B. das Verbot einer

bestimmten Vereinigung; vgl. etwa BGE 63 I 281 E. 3; BGE 60 I 349

E. 1; vgl. zu Art. 11 EMRK EGMR, 27. Oktober 2016, Les

Authentiks und Supras Auteuil 91 gegen Frankreich, § 74; EGMR, 11. Oktober

2011, Association Rhino gegen Schweiz, § 62), sondern auch indirekte

Hindernisse für ihre Entfaltung, wie beispielsweise die Verpflichtung einer

Person, ihre Mitgliedschaft offenzulegen, bzw. die Verpflichtung eines Vereins,

die Liste seiner Mitglieder zu veröffentlichen (BGE 140 I 201 E. 6.5.2).

4.5

Wenn der Staat

eine Versammlung verbietet oder einschränkt, die von einer Vereinigung

organisiert wird, stellt sich die Frage, ob davon die Versammlungs-, die

Vereinigungsfreiheit oder beide Grundrechte betroffen sind. In der Literatur

wird der Schutzbereich der beiden verfassungsmässigen Grundrechte in diesen

Fällen zum Teil danach voneinander abgegrenzt, ob die Versammlung nur

Mitgliedern der Vereinigung oder einem weiteren Personenkreis offensteht (vgl.

Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, Rz. 1130;

ähnlich Errass, Art. 23 N. 19). Andere Autoren halten dafür, dass

(General-)Versammlungen von Vereinigungen von beiden Grundrechten geschützt

seien (vgl. Dubey, Rz. 2982) oder dass eine genaue Abgrenzung der beiden

Grundrechte entbehrlich sei; entscheidend sei, dass der "zugrundeliegende

Gedanke einer ungehinderten und pluralen Meinungsbildung optimal verwirklicht

werde, so z. B. bei der Beurteilung einer polizeilichen Intervention

anlässlich einer (offenen oder geschlossenen) Mitgliederversammlung eines

Vereins" (Müller/Schefer, S. 604). Der EGMR beurteilt

Beeinträchtigungen von Versammlungen, die von Vereinigungen organisiert werden,

unter dem Blickwinkel der Versammlungsfreiheit, unabhängig davon, ob sie der

Öffentlichkeit zugänglich oder geschlossen ("privat") sind (vgl.

EGMR, 1. Juni 2021, Association Accept gegen Rumänien, § 138; EGMR, 15. November

2018, Navalnyy gegen Russland, § 98; EGMR, Kudrevičius u. a. gegen Litauen, 15. Oktober 2015, § 91; EKMR, 15. März

1984, A. Association und H. gegen Österreich, § 2).

4.6

Mit der

Südkurvensperrung hinderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin daran,

Tickets für die Stehplätze in der Südkurve zu verkaufen. Das stellt ohne

Weiteres einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdegegnerin dar.

Da die Beschwerdeführerin mit dieser Massnahme den Schutz der öffentlichen

Sicherheit bezweckte, erscheint die Südkurvensperrung als grundsatzkonforme

Massnahme und verletzte sie zumindest nicht Art. 94 Abs. 1 und 4 BV

(vgl. BGE 151 I 194 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verfassungskonformität

der Südkurvensperrung hängt also unter dem Titel der Wirtschaftsfreiheit allein

davon ab, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung nach Art. 36 BV

eingehalten sind.

4.7

Aufgrund der

Südkurvensperrung konnten sich während des Spiels des FC Zürich gegen den FC

Lausanne-Sport vom 31. Januar 2024 keine Personen in der Südkurve des

Stadions Letzigrund treffen. Es ist notorisch, dass viele Zuschauer in der

Südkurve Jahreskarten besitzen, die den Fussballspielen des FC Zürich nicht

bloss zum einmaligen oder unregelmässigen Konsum sportlicher Unterhaltung

beiwohnen. Der regelmässige Matchbesuch in der Südkurve dient ihnen auch dazu,

ihre Meinungen untereinander auszutauschen und sie gegenüber Dritten –

namentlich gegenüber der eigenen und der gegnerischen Mannschaft, der

Vereinsleitung, der gegnerischen Anhängerschaft und der weiteren Öffentlichkeit

– zu äussern. Typischer Inhalt und Gegenstand dieser Kommunikation gegenüber

Dritten sind einerseits die Motivation der eigenen Mannschaft, die Demotivation

des Gegners und seiner Anhängerschaft sowie Lob oder Kritik an der eigenen

Vereinsleitung. Andererseits werden zuweilen auch politische Botschaften an die

Allgemeinheit gesendet. Übliche Mittel für die Kommunikation dieser Anliegen

sind Choreografien, Transparente und Sprechgesänge. Oft werden die ganze oder

zumindest grosse Teile der Südkurve in Choreografien und Sprechgesänge

eingebunden, was eine minimale kurvenweite Organisation bedingt. Daneben

organisieren sich die Anhänger innerhalb der Südkurve in Fanklubs und anderen

Gruppierungen (vgl. Geschäftsprüfungskommission [GPK] der Stadt Zürich, Gewalt

rund um Fussballspiele im Stadion Letzigrund, 16. September 2024, S. 26;

Dennis Hoffmeyer, Die Zürcher Südkurve ist das grösste Jugendhaus der Schweiz,

Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 17. April 2024, S. 14 f.; René

Laglstorfer et al., Anwälte und Arbeitslose, Bankerinnen und Bauarbeiter – wie

die Südkurve zum Dauerthema wurde, Tagesanzeiger.ch, 29. März 2025

[aktualisiert am 23. April 2025]; Christine Steffen, Am Nullpunkt, NZZ am

Sonntag, 21. Dezember 2025, S. 29). Diese auf Dauer angelegten

Strukturen legen zumindest nahe, dass die Südkurvensperrung nicht bloss die

Versammlungsfreiheit, sondern zumindest auch die Vereinigungsfreiheit tangierte.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Literaturmeinungen und der

Rechtsprechung des EGMR (vgl. oben E. 4.5) ist es jedoch entbehrlich, die

beiden Grundrechte an dieser Stelle punktgenau voneinander abzugrenzen. Es

genügt bereits die Feststellung, dass sich anlässlich der Fussballspiele des FC

Zürich im Stadion Letzigrund in der Südkurve Menschen jedenfalls bis zu einem

gewissen Grad auch zum Zweck des Meinungsaustauschs und der Meinungsäusserung

treffen und insofern daran ein grundrechtlich geschütztes Interesse besteht.

Auf dieses Interesse kann sich auch die Beschwerdegegnerin berufen, da sie als

Veranstalterin der Fussballspiele des FC Zürich zugleich auch als

(Mit-)Organisatorin dieser Versammlung respektive Versammlungen zu betrachten

ist (vgl. ausserdem unten E. 7.4, wonach die Beschwerdegegnerin als

Zweckveranlasserin ins Recht gefasst werden kann). Das gilt im Interesse der

Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 BV) umso mehr, als nach zwei

kürzlich ergangenen Urteilen des Bundesgerichts zweifelhaft ist, ob einzelne

Fans für sich genommen eine Massnahme wie die Südkurvensperrung anfechten

könnten. Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation einzelner Fans

in den beiden beurteilten Fällen, weil sich die Sperrung des Stadionsektors

gegen den Veranstalter richte und die Fans davon nur indirekt betroffen seien.

Dabei legte das Bundesgericht einiges Gewicht auf den Umstand, dass die beiden

unmittelbar betroffenen Fussballklubs (Servette Football Club Genève 1890 bzw.

Berner Sport Club Young Boys) – im Unterschied zum vorliegenden Fall – die

Massnahmen selbst nicht angefochten hatten (vgl. BGr, 24. Oktober 2025,

1C_346/2025, E. 2.3 und 2.4; BGr, 16. Januar 2025, 1C_426/2024,

E. 2.3).

5.

5.1

Die von der

Südkurvensperrung betroffenen Grundrechte können eingeschränkt werden, sofern

dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 36 Abs. 1 BV). Auch

die EMRK sieht die Möglichkeit von Einschränkungen der Versammlungs- und

Vereinigungsfreiheit auf gesetzlicher Grundlage vor (Art. 11 Ziff. 2

EMRK).

5.2

Schwerwiegende

Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle

ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr (Art. 36

Abs. 1 BV). Je gewichtiger ein Grundrechtseingriff ist, desto höher sind

die Anforderungen an Normstufe und Normdichte (BGE 151 I 137 E. 4.5.1

mit Hinweisen).

5.3

Das Gesetz über

den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von

Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009 und seine Änderung durch das Gesetz vom

5.

November 2012 (OS 68, 258) unterlagen dem fakultativen Referendum

(Art. 33 Abs. 1 lit. a KV), sodass das Konkordat einschliesslich

seines Art. 3a für den Kanton Zürich die Qualität eines formellen Gesetzes

hat (vgl. BGE 140 I 2 E. 10.5.1). Art. 3a Abs. 2 definiert

in Verbindung mit Art. 2 des Konkordats hinreichend bestimmt, dass

Veranstalter von Fussballspielen der Super League wie die Beschwerdegegnerin

zur Verhinderung von gewalttätigem Verhalten mittels Auflage verpflichtet

werden können, keine Eintrittskarten für einen bestimmten Stadionsektor zu

verkaufen. Nicht restlos klar wird aus dem Konkordat, wie gross und welcher

konkreten Art das Risiko gewalttätigen Verhaltens sein muss, um die Sperrung

eines Stadionsektors zu rechtfertigen. Derlei Unbestimmtheit ist indessen

typisch für Polizeigesetze und stellt die Tauglichkeit der gesetzlichen

Grundlage noch nicht infrage; der Unbestimmtheit ist aber bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.1.2

mit Hinweisen). Die Anforderungen des Legalitätsprinzips gemäss Art. 36

Abs. 1 BV wären hier jedenfalls selbst dann erfüllt, wenn die

Südkurvensperrung als schwerwiegender Eingriff in grundrechtlich geschützte

Interessen qualifiziert werden müsste.

6.

6.1

Einschränkungen

der hier streitbetroffenen verfassungsmässigen Grundrechte müssen durch ein

öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Analoges gilt für

Einschränkungen der konventionsrechtlichen Versammlungs- und

Vereinigungsfreiheit (vgl. Art. 11 Ziff. 2 EMRK).

6.2

Der Begriff des

öffentlichen Interesses ist zeitlich und örtlich variabel und umfasst zunächst

den Schutz der Polizeigüter (öffentliche Ordnung und Sicherheit, öffentliche

Gesundheit, öffentliche Ruhe, Treu und Glauben im Geschäftsverkehr), aber auch

kulturelle, ökologische sowie soziale Werte wie sie namentlich in den

Staatsaufgaben zum Ausdruck kommen (BGE 151 I 194 E. 5.4.1; BGE 142 I 49 E. 8.1). Einschränkungen der konventionsrechtlichen Versammlungs- und

Vereinigungsfreiheit rufen nach einem der in Art. 11 Ziff. 2 EMRK

enumerierten öffentlichen bzw. privaten Interessen (nationale oder öffentliche

Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung oder Verhütung von Straftaten, Schutz

der Gesundheit oder der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer).

6.3

Die

Beschwerdeführerin berief sich in ihrer Verfügung vom 25. Januar 2024 auf

die Verhinderung künftiger Fangewalt. Am Ausbleiben von Gewalttätigkeiten, wie sie

sich nach dem Spiel des FC Zürich gegen den FC Basel vom 21. Januar 2024 ereignet

hatten, bestand und besteht offensichtlich ein gewichtiges öffentliches

(Sicherheits-)Interesse (vgl. Art. 57 BV; BGE 140 I 2 E. 10.5.2).

Damit ist allerdings noch nichts dazu gesagt, ob die Südkurvensperrung

tatsächlich einen Gewinn an öffentlicher Sicherheit versprach und wie gross

dieser voraussichtlich war. Die Fragen sind vielmehr sogleich im Rahmen der

Verhältnismässigkeit (Eignung und Zumutbarkeit; vgl. unten E. 7.3 und 7.5)

zu prüfen.

7.

7.1

Einschränkungen

der hier tangierten verfassungsmässigen Grundrechte müssen verhältnismässig

sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Auch die konventionsrechtliche

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit kann Einschränkungen unterworfen werden,

die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig

sind, um die betroffenen öffentlichen Interessen zu schützen (Art. 11

Ziff. 2 EMRK).

7.2

Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im

öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich

ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, mithin eine vernünftige

Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 149 I 291 E. 5.8 mit Hinweis). Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der

angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen

erreicht werden kann (BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 147 I 346

E. 5.5 mit Hinweisen). Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher,

zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig,

um das legitime Ziel zu erreichen (BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 142 I 49 E. 9.1 mit Hinweisen). Um in persönlicher Hinsicht erforderlich zu

sein, darf sich eine polizeiliche Massnahme grundsätzlich nur gegen den Störer,

nicht aber gegen bloss mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustands

richten (vgl. BGE 147 I 161 E. 6.2; Kiener/Schindler/Brunner,

Polizeirecht, Zürich 2025, Rz. 269). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit

der Verursachung der Gefahr oder Störung bedeutet, dass als polizeirechtlich

erhebliche Ursachen nur solche Handlungen in Betracht fallen, die bereits

selber die Grenze zur Gefahr überschritten haben; entferntere, lediglich

mittelbare Verursachungen scheiden aus. Als Störer gilt erstens der

Verhaltensstörer, der durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten

Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit

unmittelbar stört oder gefährdet (z. B.

randalierende Demonstranten). Zweitens wird der Zustandsstörer erfasst, der die

tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen hat, welche die

Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden (z. B. Eigentümer einer vorschriftswidrigen Baute). Drittens

gilt schliesslich der Zweckveranlasser als Störer, der durch sein Tun oder

Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die

Polizeigüter stört oder gefährdet (z. B. der

Organisator einer Veranstaltung; BGE 147 I 161 E. 6.2; BGE 143 I 147 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich

anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen

Interessen (BGE 151 I 257 E. 7.1; BGE 147 I 450 E. 3.2.3; BGE 143 I 147 E. 3.1 mit Hinweisen).

7.3

Um beurteilen zu

können, ob die Südkurvensperrung geeignet war, das öffentliche Interesse zu

fördern, müssen die konkreten Sicherheitsrisiken identifiziert und die

Wirksamkeit der Massnahme im Hinblick auf diese Risiken eruiert werden.

7.3.1

Dabei genügt es

nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Eignung bereits, wenn die Massnahme

mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermag und nicht

gänzlich daran vorbei zielt (BGE 151 I 194 E. 6.3; BGE 144 I 126

E. 8.1). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei

der Anordnung der Südkurvensperrung mit erheblicher Ungewissheit konfrontiert

war. Aufgrund der Neuheit der Massnahme fehlte es der Beschwerdeführerin an

belastbaren Erfahrungen, aufgrund derer sie die Wirksamkeit der

Südkurvensperrung verlässlich hätte vorhersagen können. Die vorliegende

Situation ähnelte in dieser Hinsicht jener, in der sich die Behörden zu Beginn

der Covid-19-Pandemie wiederfanden (vgl. auch BGE 149 I 191 E. 7.3,

wonach diese Ungewissheit typisch sei für Massnahmen der Risikoprävention).

Diesbezüglich hielt das Bundesgericht im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung fest, dass "Abwehrmassnahmen nicht erst dann

getroffen werden können, wenn wissenschaftliche Klarheit vorliegt, sondern

bereits dann, wenn eine erhebliche Plausibilität besteht", jedenfalls wenn

es um möglicherweise gewichtige Risiken gehe. Mit fortschreitendem Wissen seien

die Massnahmen aber anzupassen (BGE 147 I 450 E. 3.2.6–7; vgl. auch BGE 149 I 191 E. 7.3). Dieser Prüfmassstab und die Pflicht zur fortlaufenden

Überprüfung angeordneter Massnahmen ist auch für die hier zu beurteilenden

Sicherheitsrisiken sachgerecht. Zu Recht bediente sich also auch die Vorinstanz

zumindest sinngemäss dieser Herangehensweise.

7.3.2

Die Verfügung

der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2024 sprach unspezifisch von

"künftige[r] Fangewalt im Zusammenhang mit Fussballspielen des FC

Zürich", die verhindert werden sollte, ohne näher auszuführen, welche der

in Art. 2 des Konkordats bezeichneten Formen diese Gewalt annehmen und wo –

innerhalb oder ausserhalb des Stadions – sie sich zutragen würde. Die Massnahme

stand zwar in einem engen Zusammenhang mit den Gewalttätigkeiten nach dem Spiel

des FC Zürich gegen den FC Basel am 21. Januar 2024, die sich ausserhalb

des Stadions ereignet und Angriffe gegen Polizeiangehörige mit brennenden

Handlichtfackeln, Rauchpetarden, Feuerwerk, Steinen und Flaschen umfasst

hatten. Es lässt sich jedoch nicht sagen, dass die Massnahme sich ausschliesslich

gegen Gewalttätigkeiten ausserhalb des Stadions richtete und nicht auch die

Verhinderung von Gewalttätigkeiten innerhalb des Stadions bezweckte. Wie gross

bzw. wie stark erhöht die Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten in- und

ausserhalb des Stadions war, wird jedoch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der

Massnahme zu prüfen sein (vgl. unten E. 7.5).

7.3.3

Soweit

Gewalttätigkeiten im Stadion betroffen sind, bestehen keine ernsthaften Zweifel

daran, dass die Südkurvensperrung zumindest gewisse sicherheitsrelevante

Wirkungen entfaltete: Halten sich keine Personen in der Südkurve auf,

eliminiert dies die Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten in und aus diesem

Stadionsektor (z. B. Würfe von

Handlichtfackeln auf das Spielfeld oder in andere Sektoren). Aufgrund des

insgesamt reduzierten Zuschaueraufkommens und der anderen Atmosphäre und

Platzverhältnisse in den Sitzplatzsektoren besteht zudem zumindest eine

erhebliche Plausibilität dafür, dass die Sperrung der Stehplätze in der

Südkurve die Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten im Stadion insgesamt

reduzierte. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Verkauf von

Eintrittskarten in den anderen Sektoren nicht gestoppt worden war und deshalb

absehbar war, dass sich viele Zuschauer, die das Spiel ansonsten in der

Südkurve verfolgt hätten, in anderen Stadionsektoren einfinden würden – und

dies schliesslich auch effektiv taten.

7.3.4

Deutlich weniger

plausibel ist hingegen, dass die Südkurvensperrung auch die Wahrscheinlichkeit

von Ausschreitungen ausserhalb des Stadions reduzierte. Die Vorinstanz erwog

diesbezüglich der Beschwerdeführerin folgend, dass weniger gewaltbereites

Publikum im Stadion zwangsläufig weniger Personen auf den An- und Abreisewegen

bedeutet habe. Wenn sich gewaltbereite Einzeltäter nicht bzw. weniger gut in

der Anonymität der Masse verstecken könnten, erleichtere dies den

Einsatzkräften die Identifizierung und Verfolgung. Auf der anderen Seite gab

die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin folgend aber auch zu bedenken, dass die

Sperrung eines Sektors von den Anhängern als illegitime Kollektivstrafe

wahrgenommen werde und sie gewaltbereite Fans erst recht provozieren könnte,

anlässlich des betroffenen Spiels zum oder in die Nähe des Stadions zu kommen

und Gewalttätigkeiten zu begehen (vgl. zum Stellenwert der Akzeptanz auch

Brechbühl/Schwery/Pfister, Evaluation Hooligan Konkordat, Schlussbericht vom

15.

September 2020 [Evaluation Hooligan Konkordat], S. 9, 12 f.,

69.

f., 83 und 93 etc.). Auch im Bericht zum sogenannten Kaskadenmodell vom

31.

Oktober 2023, den die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandantinnen

und -kommandanten (KKPKS) und die Swiss Football League (SFL) in Auftrag

gegeben hatten, wird auf diese Gefahr hingewiesen (vgl. Wissmath/Kraus,

Teilprojekt Kaskadenmodell, in: KKPKS/SFL, Projektbericht

"Progresso", 31. Oktober 2023 [Bericht Kaskadenmodell 2023], S. 20

["Es wird darauf hingewiesen, dass Fans möglicherweise trotzdem anreisen

und ausserhalb des Stadions Randale machen."]). Gewisse Autoren sprechen

der Sperrung von Stadionsektoren aus diesem Grund die Eignung als Massnahme zur

Prävention von Fangewalt grundsätzlich ab (vgl. Meier, S. 263 ff.;

kritisch auch Fleischmann, Rz. 500; Willmann, Rz. 31 [bezogen auf den

vorliegenden Fall]).

7.3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass zwar Zweifel an der Wirksamkeit der Südkurvensperrung in

Bezug auf Gewalttätigkeiten ausserhalb des Stadions bestehen. Die Massnahme war

aber zumindest geeignet, die Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten innerhalb

des Stadions anlässlich des Spiels des FC Zürich gegen den FC Lausanne-Sport zu

reduzieren.

7.4

Am 24. Januar

2024.

nach dem Spiel gegen den FC Basel sowie bei früheren Spielen des FC Zürich

hatten sich Gewalttätigkeiten zugetragen. Indem die Beschwerdegegnerin das

Spiel gegen den FC Lausanne-Sport organisierte, nahm sie in Kauf, dass Anhänger

des FC Zürich die Polizeigüter erneut stören oder gefährden würden. In Bezug

auf Gewalttätigkeiten, die sich unmittelbar vor, an oder unmittelbar nach

diesem Spiel im oder in der Nähe des Stadions hätten ereignen können, ist die

Beschwerdegegnerin nach der bundesgerichtlichen Praxis als Zweckveranlasserin

zu betrachten (vgl. BGE 147 I 161 E. 6.4; 143 I 147 E. 5.1), wie

bereits die Vorinstanz zutreffend erwog. Es ist nicht erkennbar, welche

Massnahmen die Beschwerdeführerin hätte ergreifen können, die sich einzig gegen

die einzelnen potenziellen Gewalttäter als Verhaltensstörer gerichtet und eine

ähnliche Wirkung wie die Südkurvensperrung erzielt hätten. Auch in sachlicher

und räumlicher Hinsicht sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche das

Risiko von Gewalttätigkeiten in ähnlicher Weise reduziert hätten wie die

Dispositiv

Südkurvensperrung. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist demnach erfüllt.

7.5

7.5.1 Die öffentlichen

sowie die privaten Interessen Dritter daran, dass Fussballspiele der Super

League keine Schädigungen von Personen – einschliesslich der Sicherheitskräfte –

und Sachen hervorrufen, wiegen grundsätzlich schwer. Das bedeutet aber ebenso

wenig wie in anderen Lebensbereichen (vgl. zur öffentlichen Gesundheit BGE 149 I 191 E. 7.2), dass vom Staat erwartet werden kann und muss, nach einem

Null-Risiko zu streben und das von einem Fussballspiel der Super League

ausgehende Sicherheitsrisiko vollständig zu eliminieren. Dementsprechend vermag

auch nicht jede noch so geringe Verbesserung des Sicherheitsniveaus Eingriffe

in die hier tangierten Grundrechte zu rechtfertigen. Für die Interessenabwägung

relevant ist also nicht das allgemeine Sicherheitsinteresse, sondern der

erwartete Gewinn an Sicherheit, den eine konkret streitbetroffene Massnahme

verspricht. Dieser erwartete Gewinn an Sicherheit lässt sich bestimmen, indem

die konkreten Sicherheitsrisiken durch Multiplikation der möglichen

Schädigungen mit ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit quantifiziert (vgl.

Hansjörg Seiler, Individualrisiko und Kollektivrisiko in der Risikowissenschaft

und im Recht, Risiko & Recht 2/2023, S. 10) sowie die Wirksamkeit der

Massnahme bewertet werden. Auf der anderen Seite sind die von der

Südkurvensperrung betroffenen privaten Interessen zu gewichten und schliesslich

die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

7.5.2 Wie die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, ging sie aufgrund des Vorfalls

nach dem Spiel des FC Zürich gegen den FC Basel von einer erhöhten

Wahrscheinlichkeit ähnlicher Schädigungen im Anschluss an die nächsten Spiele

des FC Zürich aus ("Nach den gravierenden Vorkommnissen vom

21. Januar 2024 war zu befürchten, dass sich gewaltorientierte

Fussballanhänger der Beschwerdegegnerin bald wieder erneut in einer ähnlichen

Weise verhalten könnten, die zu einer Gefährdung von Personen und Sachen führen

würde."). Andere Anhaltspunkte für erhöhte Sicherheitsrisiken, namentlich

für Ausschreitungen innerhalb des Stadions, bestanden nach der Auffassung der

Vorinstanz nicht und macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Im

Gegenteil anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass es in der

Vergangenheit bei Begegnungen zwischen dem FC Zürich und FC Lausanne-Sport zu

keinen Ausschreitungen zwischen den Fangruppierungen gekommen sei. Eine im

Vergleich zu gewöhnlichen Spielen erhöhte Wahrscheinlichkeit von

Gewalttätigkeiten im Stadion während des Spiels lässt sich auch unter der

gebotenen Ex-ante-Perspektive nicht ausmachen.

7.5.3 Demgegenüber

konnte in den Ausschreitungen nach dem Spiel gegen den FC Basel ein

Anhaltspunkt für eine – im Vergleich zu gewöhnlichen Spielen des FC Zürich –

erhöhte Wahrscheinlichkeit ähnlicher Vorfälle nach den unmittelbar

anschliessenden Spielen gesehen werden. Mit der Vorinstanz zu berücksichtigen

ist an dieser Stelle jedoch, dass die Beschwerdeführerin für das unmittelbar

folgende (Auswärts-)Spiel des FC Zürich gegen den Grasshopper Club Zürich im

Stadion Letzigrund vom 28. Januar 2024 ("Derby") keine

vergleichbare Massnahme anordnete. Dies erstaunt, zumal zwischen den beiden

Zürcher Fussballklubs respektive ihren jeweiligen Anhängerschaften notorisch

eine besonders intensive Rivalität herrscht (vgl. auch Evaluation Hooligan

Konkordat, S. 31 oben) und es in der Vergangenheit bekanntermassen

zahlreiche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der beiden Klubs

oder mit der Polizei in- und ausserhalb des Stadions Letzigrund gegeben hatte

(vgl. statt vieler etwa Stadtpolizei Zürich, Polizeieinsatz nach Fussballspiel,

Medienmitteilung vom 20. Februar 2023; dies., Polizeieinsatz Fussballspiel

Grasshopper Club Zürich – FC Zürich, Medienmitteilung vom 2. Oktober 2022;

Fabian Ruch, Nur das Stadion dämpft das Spektakel, NZZ vom 25. Oktober 2021,

S. 12). Zu einer solchen Auseinandersetzung war es gerade erst am Vortag

des Derbys vom 28. Januar 2024 an der Tramhaltestelle Mattenhof gekommen,

wo eine Schlägerei mehrere Verletzte gefordert hatte (vgl. Fabian

Baumgartner/Tobias Marti, Das Wüten der militanten Ultras, NZZ vom

10. Februar 2024, S. 15).

7.5.4 Wenn die

Beschwerdeführerin darauf verzichtet, für ein Spiel trotz erhöhter

Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten eine bestimmte Sicherheitsmassnahme

anzuordnen, verbietet ihr dies zwar nicht, für ein späteres Spiel die

betreffende Massnahme doch noch zu ergreifen, sofern die Gefährdungslage auch

für dieses Spiel danach ruft. Dass die Beschwerdeführerin für das Spiel gegen

den Grasshopper Club Zürich davon absah, die Südkurve zu sperren, ist aber als

Anzeichen dafür zu werten, dass auch die Beschwerdeführerin respektive ihr

zuständiges Personal entweder die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten im

Anschluss an das Derby oder aber die Wirksamkeit der Südkurvensperrung zum

Zweck der Gewaltprävention für nicht besonders gross hielt. Die Behauptung der

Beschwerdeführerin, die Zeit für eine Umsetzung der Südkurvensperrung am Derby

wäre zu knapp gewesen, überzeugt jedenfalls nicht. Abgesehen davon, dass

zwischen den Ausschreitungen am 21. Januar 2024 und dem Derby am

28. Januar 2024 eine ganze Woche lag, ist es nicht plausibel, dass eine

Veranstalterin mehr als drei Tage Vorlaufzeit braucht, um einen Stadionsektor

zu sperren. Ausserdem substanziiert die Beschwerdeführerin weiterhin nicht,

worin der organisatorische Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin bestanden hätte,

wenn die Beschwerdeführerin die Massnahme schon für das Derby am

28. Januar 2024 angeordnet hätte.

7.5.5 Hinzu kommt,

dass nach dem Derby keine weiteren Ausschreitungen stattfanden. Waren die

Ausschreitungen nach dem Spiel gegen den FC Basel ein Anhaltspunkt für eine

erhöhte Wahrscheinlichkeit ähnlicher Gewalttätigkeiten nach den folgenden

Spielen, so muss konsequenterweise umgekehrt deren Ausbleiben nach dem Derby

vier Tage später als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass sich die Lage vor

dem Spiel gegen den FC Lausanne-Sport bereits wieder etwas beruhigt hatte.

Gleichwohl sah die Beschwerdeführerin keinen Anlass, die angeordnete Massnahme

aufzuheben oder anzupassen. Berücksichtigt man weiter, dass zwischen dem FC

Zürich und dem FC Lausanne-Sport bzw. den jeweiligen Anhängerschaften keine

besondere Rivalität herrscht, erscheint die Wahrscheinlichkeit von erneuten

Ausschreitungen im Vergleich zu einem gewöhnlichen Spiel des FC Zürich

höchstens noch als leicht erhöht.

7.5.6 Wie bereits

erwogen (vgl. oben E. 7.3.3), ist es erheblich plausibel, dass die

Südkurvensperrung das Risiko von Schädigungen durch Gewalttätigkeiten im

Stadion reduzierte. Für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Gewalttätigkeiten

im Stadion fehlten jedoch Anhaltspunkte. Umgekehrt war die Wahrscheinlichkeit

von Gewalttätigkeiten ausserhalb des Stadions am 31. Januar 2024 zwar

leicht erhöht, doch bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die

Südkurvensperrung diese Wahrscheinlichkeit zu reduzieren vermochte. Daraus

folgt, dass die Südkurvensperrung nur einen geringen Gewinn an Sicherheit

versprach.

7.5.7 Was sodann die

Interessen angeht, die durch die Südkurvensperrung beeinträchtigt wurden, wiegt

das rein finanzielle Interesse der Beschwerdegegnerin nicht schwer. Wie schon

die Vorinstanz erwog, stand es der Beschwerdegegnerin frei, die Eintrittskarten

für die anderen Sektoren zu verkaufen. Es war absehbar, dass zahlreiche

Anhänger, die das Spiel ansonsten in der Südkurve verfolgt hätten,

Eintrittskarten für andere Sektoren erwerben würden. Ob die Beschwerdegegnerin

aufgrund der Südkurvensperrung eine finanzielle Einbusse erleiden würde, war

deshalb ex ante ungewiss. Eine solche Einbusse wurde auch ex post nicht

dargetan. Zwar ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Südkurvensperrung auch

die kommerziellen Interessen der Beschwerdegegnerin in einem weiteren Sinn

beeinträchtigte, weil die Spieler des FC Zürich im Spiel gegen den FC

Lausanne-Sport möglicherweise stärker motiviert gewesen wären, wenn sie durch

die Anhänger in der Südkurve mit ihren üblichen Mitteln unterstützt worden

wären. Aber auch dieses Interesse wöge nicht besonders schwer. Deutlich stärker

ins Gewicht fallen demgegenüber die Interessen der Anhänger des FC Zürich an

der Möglichkeit, sich anlässlich der Spiele des FC Zürich zu versammeln, ihre

Meinungen untereinander auszutauschen und gegenüber Dritten kundzutun, was

ihnen durch die Sperrung der Südkurve zwar nicht verunmöglicht, aber doch

erheblich erschwert wurde. Zwar dienen diese Versammlungen der verschiedenen

Fan-Gruppierungen jedenfalls nicht hauptsächlich politischen Zwecken, sodass

sie nicht von der praxisgemässen Privilegierung politischer Kundgebungen

profitieren (vgl. oben E. 4.3.1 und dortige Hinweise). Abgesehen hiervon

darf für die Zulassung oder Einschränkung von Versammlungen aber nicht

massgebend sein, ob ihr Ziel – hier insbesondere die Unterstützung des FC

Zürich – den zuständigen Behörden mehr oder weniger wertvoll erscheint (vgl. BGE 148 I 33 E. 7.7.2), zumal weder der Beschwerdegegnerin noch der grossen

Mehrzahl der Anhänger die Absicht unterstellt werden kann, Gewalttätigkeiten zu

verüben oder ihnen Vorschub zu leisten (vgl. oben E. 4.3.1).

7.5.8 In der

Festlegung des akzeptablen Risikos gesteht die bundesgerichtliche

Rechtsprechung den Fachbehörden auf der einen Seite einen gewissen Spielraum zu

(vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.5). Wie viel Risiko zu akzeptieren ist,

wird aber auf der anderen Seite auch beeinflusst vom Gewicht der

beeinträchtigten privaten Interessen. In diesem Sinn ergibt sich das akzeptable

Risiko aus der Abwägung der einander widerstreitenden Interessen (vgl. BGE 149 I 191 E. 7.2; vgl. auch BGE 148 I 33 E. 7.6 und 7.8.1). Die für

die hier zu beurteilenden Risiken zuständigen Sicherheitsbehörden haben in

ihren Berichten und Empfehlungen Massnahmen wie die Sperrung von

Stadionsektoren rein retrospektiv als Reaktion auf bereits eingetretene

Ereignisse konzipiert, ohne eine Anleitung für die Bewertung des

Sicherheitsrisikos zu geben, das vom konkret von der Massnahme betroffenen

Spiel ausgeht. Wenn aber die Sperrung von Stadionsektoren erst in Betracht

kommen soll nach "schwerwiegenden Ereignissen" (KKJPD, Empfehlungen vom

30. Juni 2016 zur Anwendung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen, S. 4) respektive nach "Gewalt

gegen Personen mit Verletzungsfolge" oder nach einem "Einsatz von

Waffen, Pyrotechnik oder Gegenständen gegen Personen" (vgl. Bericht

Kaskadenmodell 2023, S. 72, wobei aus diesem Bericht nicht klar wird, ob

nur Gewalt gegen "unbeteiligte Personen" die Sperrung eines

Stadionsektors auslösen soll), so impliziert dies zumindest in der Tendenz,

dass die gewöhnliche, jedem Fussballspiel der Super League inhärente

Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Gewalttätigkeiten nach Auffassung der

Sicherheitsbehörden akzeptiert werden muss und jedenfalls noch nicht genügt, um

Stadionsektoren zu sperren.

7.5.9 Angesichts des

geringen Gewinns an Sicherheit, den die Südkurvensperrung im hier zu

beurteilenden Einzelfall versprach, sowie unter Berücksichtigung der

Unbestimmtheit der gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 5.3) sind die

grundrechtlich geschützten und durch die Südkurvensperrung beeinträchtigten

Interessen als gewichtiger einzustufen als die öffentlichen Interessen an der

Grundrechtseinschränkung. Die Würdigung der Vorinstanz ist demnach zu

bestätigen. Ihre Feststellung, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin vom

25. Januar 2024 rechtswidrig war, erweist sich als zutreffend.

8.

Die Rüge der Beschwerdeführerin,

die Vorinstanz habe ihre Gemeindeautonomie verletzt, kann nach dem Gesagten

nicht von Erfolg gekrönt sein. Wenn die Gemeinden in ihrem Ermessensspielraum

generell den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten müssen und insoweit

der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6),

gilt dies erst recht, wenn sie wie hier in grundrechtlich geschützte Interessen

eingreifen.

9.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde unbegründet. Da die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzungen

rügt, die in keinem engen Konnex zur Gemeindeautonomie stehen, und derartige

Rechtsverletzungen jedenfalls nicht offensichtlich sind, braucht nicht geprüft

zu werden, ob die Beschwerdeführerin auch nach § 21 Abs. 2

lit. a oder c VRG zur Beschwerde legitimiert wäre (vgl. Bertschi, § 21

N. 123). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten

wird (vgl. oben, E. 1.2.5).

10.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin sodann für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 6'145.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich.