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Entscheid

VB.2025.00491

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00491

30. Oktober 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26688)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00491

Urteil

der 4.

Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

gesetzlich vertreten durch die Eltern

B und C,

diese vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Primarschulpflege E,

vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Überspringen

des 2. Kindergartenjahres,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, die 2019 geborene Tochter von B und C, absolvierte im

Schuljahr 2024/2025 das erste Kindergartenjahr im Schulhaus G in der Gemeinde E.

Mit Beschluss vom 22. April 2025 wies die Primarschulpflege der Gemeinde

das Gesuch der Eltern ab, A das Überspringen des zweiten Kindergartenjahres zu

gestatten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und C beim Bezirksrat Dielsdorf,

der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Juli 2025 abwies und den

Entscheid der Schulpflege E vom 22. April 2025 bestätigte

(Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 999.60

auferlegte der Bezirksrat B und C je zur Hälfte unter solidarischer Haftung

(Dispositiv-Ziff. II), sprach ihnen keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. III) und entzog in Dispositiv-Ziff. IV einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 11. August 2025 erhob

A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

seien der Rekursentscheid des Bezirksrats Dielsdorf vom 30. Juli 2025

und der Beschluss der Primarschulpflege E vom 22. April 2025 aufzuheben

und sei sie für das Schuljahr 2025/2026 der 1. Klasse der Primarschule G

zuzuteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem

darum, sie sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme auf Beginn des Schuljahres

2025/2026 am 18. August 2025 regulär einzuschulen.

Mit Präsidialverfügung vom

13.

August 2025 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch um

superprovisorische Massnahme gut und ordnete an, dass A auf Beginn des Schuljahres

2025/2026 einstweilen in eine 1. Klasse aufzunehmen sei, nachdem eine Rückversetzung

des Mädchens in die angestammte Kindergartenklasse im Fall einer

Beschwerdeabweisung als weniger belastend eingestuft wurde für das Kind als das

Verpassen des Schulstarts.

Die Primarschulpflege E

schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 auf Abweisung der

Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 8. September, 22. September,

2.

Oktober, 16. Oktober sowie vom 27. Oktober 2025 hielten A

bzw. die Primarschulpflege E an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa

betreffend Stufenübertritte zuständig (§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

[VSG, LS 412.100] sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

2.1

Die

öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und

der Sekundarstufe (§ 4 Abs. 1 VSG). Nach § 5 Abs. 1 VSG

treten Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr

vollenden, auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. Die

Kindergartenstufe dauert zwei Jahre (§ 5 Abs. 2 VSG). Der Übertritt

in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem Jahr erfolgen, wenn die

intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt (vgl.

§ 5 Abs. 3 VSG).

Über den Übertritt in die nächste Stufe entscheiden die

betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam (vgl.

§ 32 Abs. 1 VSG). Die Entscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf

den Schuljahresanfang (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit

§ 34 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,

LS 412.101]) und werden bis Ende April getroffen (§ 35 Abs. 2 Satz 2

in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 VSV). Können sich die

Beteiligten nicht einigen, entscheidet die Schulpflege (vgl. § 32 Abs. 2 VSG). Die Schulleitung überweist ihr dafür die Akten bis spätestens Ende April

zur Entscheidung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34

Abs. 2 Satz 2 VSV). Die Schulpflege hört die Beteiligten an; sie kann

Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen

(§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSV).

2.2

Bei

§ 5 Abs. 3 VSG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, welche der

Schulpflege ein Ermessen einräumt. Es besteht mithin kein Rechtsanspruch auf

einen vorzeitigen Stufenübertritt. Der eingeräumte Ermessensspielraum bedeutet

aber nicht, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat

das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzeskonform

auszuüben. Entsprechend muss sie insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das

Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen

Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu

beachten.

Massgebend bei der Beurteilung der Frage des vorzeitigen

Übertritts in die Primarstufe ist – wie aufgezeigt – in erster Linie die Beurteilung des individuellen

Entwicklungsstandes des betroffenen Kindes. Auf Verordnungsstufe wird dazu

näher ausgeführt, dass bei der im Rahmen des Entscheids betreffend einen

Übertritt in die Primarstufe nach einem Jahr anzustellenden Gesamtbeurteilung

neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten

auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt wird

(§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 VSV).

Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen. In der Regel werden die

Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befassten Lehrpersonen

einbezogen (zum Ganzen § 35 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 in

Verbindung mit § 33 Abs. 3 VSV).

2.3

Die

Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin kann das Verwaltungsgericht nur auf

das Überschreiten, das Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.

und N. 66 ff.).

3.

3.1

Vorliegend

wandten sich die Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

22.

Januar 2025 an die Schulleitung der Schule G mit einem "Anliegen bezüglich"

ihrer Tochter. Sie berichteten, dass sie im November 2024 ein erstes

Elterngespräch mit der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin gehabt und

ein sehr positives Feedback erhalten hätten. Im Dezember 2024 hätten sie die Lehrerin

um ein zweites Gespräch betreffend den Entwicklungsstand ihrer Tochter gebeten.

Das Gespräch habe am 20. Januar 2025 stattgefunden. Zuvor habe die Lehrerin

mit der Beschwerdeführerin diejenigen Tests durchgeführt, die die Kinder der

zweiten Kindergartenstufe üblicherweise vor der Einschulung absolvierten. Diese

Tests habe die Beschwerdeführerin sehr gut gemeistert. Gemäss der Lehrerin sei

sie aus intellektueller Hinsicht schulreif, "jedoch wurde ihre emotionale

Reife als noch nicht ausreichend beurteilt". Die emotionale Reife ihrer

Tochter bilde nach Auffassung der Eltern indes kein Problem, wenn und solange

die Beschwerdeführerin einer Gruppe älterer Kinder angehöre. Ihr Kind empfinde

die anderen Kinder ihres Alters als unreif und scheine sich unter

Gleichaltrigen nicht ausreichend gefordert zu fühlen. Sie würden denn auch

deutlich wahrnehmen, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen Umfeld nicht

glücklich sei. Sie sei einem einseitigen Anpassungsdruck ausgesetzt, der ihr

Wohlbefinden beeinflusse. Das Fazit des Gesprächs mit der Kindergartenlehrerin

ihrer Tochter sei gewesen, dass diese schulpsychologisch abzuklären sei. Da

eine solche Abklärung aufgrund der hohen Auslastung mit dringenden Fällen aber

frühestens im Herbst/Winter 2025 möglich wäre, sähen sie sich gezwungen, die

erforderliche Abklärung privat durchführen zu lassen.

Am 28. Januar 2025 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin

deren Kindergartenlehrerin mit, dass ihre Tochter am 31. März und am

2.

April 2025 von einer Fachperson für Begabungsabklärungen abgeklärt

werde. Daraufhin fand am 4. Februar 2025 ein Gespräch zwischen der

Schulleiterin, der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin und den Eltern

statt, in dessen Folge die Gesprächsteilnehmenden die Beschwerdeführerin für

eine Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst (SPD) anmeldeten.

Als Grund für die Anmeldung wird in dem dazugehörigen Formular der Wunsch der

Eltern angeführt, das Mädchen wegen einer möglichen Hochbegabung abklären und

sie zudem eine Klasse überspringen zu lassen.

3.2

Am

4.

April 2025 lag der von den Eltern der Beschwerdeführerin privat in

Auftrag gegebene Abklärungsbericht vor, am 9. April 2025 der Bericht der

fallverantwortlichen Schulpsychologin.

Gemäss der privaten Begabungsabklärung erzielte die

Beschwerdeführerin in den durchgeführten Tests deutlich überdurchschnittliche

Ergebnisse und erreichte Werte von älteren Kindern. Im Grundintelligenztest

habe sie mit einem Prozentrang von 93 (IQ 123) ein Ergebnis im

überdurchschnittlichen Bereich erreicht. In der sozial-emotionalen Entwicklung

sei sie "ebenfalls gut dabei". Sie habe hier Werte im Durchschnitt

erreicht oder sei überdurchschnittlich gewesen. Kinder, die anderen Kindern in

der Entwicklung teilweise um mehrere Jahre voraus seien, fühlten sich von

Gleichaltrigen oft nicht oder kaum verstanden und könnten somit erst wirklich

tiefe Freundschaften eingehen, wenn sie mit älteren oder ähnlich denkenden

Kindern zusammenkämen. Dies sei ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin

ältere Kinder oder Erwachsene bevorzuge. Um sich gesund entwickeln zu können und

einen "Misfit" durch Unterforderung und die damit verbundenen Folgen zu

vermeiden, brauche sie unbedingt möglichst bald ein hohes Mass an adäquater Herausforderung

kombiniert mit einer wertschätzenden Begleitung durch die Lehrpersonen und die

Eltern. Der Bericht schliesst mit der dringenden Empfehlung, die Beschwerdeführerin

so schnell wie möglich einen "Klassensprung" in den zweiten

Kindergarten machen und sie im Sommer in die erste Klasse übertreten zu lassen.

Im schulpsychologischen Bericht vom 9. April 2025 wird

der Beschwerdeführerin ebenfalls eine überdurchschnittliche kognitive

Entwicklung attestiert. Schülerinnen bzw. Schüler mit einem ähnlichen Potenzial

hätten gute Voraussetzungen für schulisches Lernen. Das Profil der Beschwerdeführerin

sei allerdings "unausgeglichen (Werte im durchschnittlichen bis

überdurchschnittlichen Bereich)" bzw. "es zeigen sich bei ihr noch

einige Entwicklungsbereiche" und es liege bei ihr keine Hochbegabung vor.

Zum Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin findet sich weiter ausgeführt, dass

diese eine rasche Auffassungsgabe habe. Ihre Ausdauer bei Arbeiten am Tisch sei

aber reduziert und sie habe Mühe mit dem Bedürfnisaufschub. Entsprechend wird

unter dem Abschnitt "Emotionaler-Sozialer Bereich" festgehalten, dass

es der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation schwergefallen sei,

ihre Bedürfnisse aufzuschieben "(z. B. Hunger, Spielen, Erzählen)". Sie sei

noch stark an ihren eigenen Bedürfnissen orientiert. Im Kindergarten werde sie

als altersentsprechend in ihrer emotionalen Entwicklung erlebt. Sie lasse es

die Lehrperson deutlich spüren, wenn eine Aufgabe sie nicht interessiere. Dann

sei sie auf wiederholte Anweisungen und klare Vorgaben angewiesen. Gestützt auf

diese Erkenntnisse empfahl die Schulpsychologin, dass die Beschwerdeführerin in

der aktuellen Klasse verbleiben und im Sinn einer Binnendifferenzierung im

Rahmen des Regelunterrichts gefördert werden solle.

3.3

Das

Ergebnis der schulpsychologischen Abklärung war den Eltern der Beschwerdeführerin

bereits am 8. April 2025 anlässlich eines Gesprächs mit der

Schulpsychologin, der Schulleitung, einer Klassenlehrerin ihrer Tochter und der

schulischen Heilpädagogin der Klasse unterbreitet und ihnen Gelegenheit geboten

worden, sich zur voraussichtlichen Empfehlung der Schulpsychologin zu äussern.

Am 22. April 2025 erging die Ausgangsverfügung, die

sich im Wesentlichen auf die Empfehlung der Schulpsychologin stützt. So

begründet die Beschwerdegegnerin die Gesuchsabweisung damit, dass die

Abklärungen des SPD eine (bloss) altersentsprechende emotionale Entwicklung der

Beschwerdeführerin ergeben hätten sowie dass sich bei ihr noch einzige

Entwicklungsbereiche zeigten und namentlich im Arbeitsverhalten auch

Schwierigkeiten bestünden ("Schwierigkeiten Bedürfnisse aufzuschieben,

Durchhaltevermögen"). Die schulische Heilpädagogin der Klasse beurteile

das Ergebnis gleich und auch der Bericht des von den Eltern beigezogenen

externen Instituts komme zu ähnlichen Ergebnissen ("überdurchschnittliche

kognitive Punkte, durchschnittliche bis überdurchschnittliche im

Sozial-Emotionalen Bereich"). Einzig die Bewertungen des Arbeitsverhaltens

der Beschwerdeführerin unterschieden sich in den beiden Berichten. Sie hege

deshalb grosse Zweifel, ob ein Übertritt in die erste Klasse im Sommer 2025 die

Beschwerdeführerin schulisch nicht überforderte. Der Schritt vom Kindergarten

in die erste Klasse sei ein grosser; im Fall der Beschwerdeführerin sei er aus

Sicht der Schulpflege aufgrund der beschriebenen Entwicklungsbereiche zu gross.

4.

4.1

Das

aktenkundige Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach Äusserung des Wunsches der

Eltern der Beschwerdeführerin, dieser den vorzeitigen Übertritt in die

Primarstufe zu gestatten, entspricht grundsätzlich den geschilderten Vorgaben

des Gesetzes- und Verordnungsgebers. Namentlich lässt sich der Beschwerdeführerin

nicht folgen, wenn sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sie bzw. ihre

Eltern nicht in genügendem Mass in die Entscheidfindung einbezogen und damit

ihren Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]) verletzt. Wie die vorstehenden Schilderungen

zeigen, gingen dem angefochtenen Entscheid betreffend den vorzeitigen

Stufenwechsel der Beschwerdeführerin mehrere Gespräche namentlich zwischen der

verantwortlichen Kindergartenlehrerin sowie der Schulleitung der Schule G und

den Eltern voran und vermochten sich diese auch zum Ergebnis der

schulpsychologischen Abklärung ihrer Tochter sowie der gestützt darauf

abgegebenen Empfehlung der verantwortlichen Schulpsychologin zu äussern. Der

Umstand, dass der Inhalt des betreffenden Gesprächs vom 8. April 2025 nicht

protokolliert wurde, stellt keinen Eingriff in ihr rechtliches Gehör dar. Das

Gespräch hat unstreitig stattgefunden und sowohl der SPD-Bericht vom

9.

April 2025 wie auch die Ausgangsverfügung vom 22. April 2025 setzen

sich mit den seitens der Eltern der Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit –

wie auch schon in der Anmeldung zur Abklärung – geäusserten Einwänden

auseinander bzw. geben diese wieder und stellen sie den Ergebnissen der Testung

der Beschwerdeführerin und den Beobachtungen der Kindergartenlehrerin gegenüber.

Was den schulpsychologischen Bericht anbelangt, liegen

denn auch auf den ersten Blick keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser nicht

lege artis durchgeführt worden wäre. Zwar machte die zuständige

Schulpsychologin unstreitig weder einen Kindergartenbesuch noch führte sie ein

gesondertes Gespräch mit der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin, sie

holte jedoch die im November 2024 im Kindergarten durchgeführte

Lernstandserhebung und den Schulreifetest der Beschwerdeführerin ein und

anlässlich des gemeinsamen Gesprächs mit der Schulleitung, den Eltern und der

verantwortlichen Heilpädagogin vom 8. April 2024 vermochte sich die

Kindergartenlehrerin auch noch mündlich zum Entwicklungsstand des Mädchens zu

äussern. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Lehrerin gemäss den

weiteren Akten und Angaben der Parteien im Rahmen dieses Gesprächs offenbar das

Anliegen der Eltern unterstützte, die Beschwerdeführerin vorzeitig

einzuschulen, weil sie diese "im Umfeld der aktuellen Kindergartenklasse

als eher zu den grösseren Kindern passend" einstufte. Diese Aussage fand

jedoch ebenso wenig Eingang in den Bericht der Schulpsychologin wie die in der

Lernstandserhebung vom November 2024 geschilderte Beobachtung der

Kindergartenlehrerin, wonach die Beschwerdeführerin "sehr an den grossen

Kindern (Schmetterlinge) interessiert" sei. Generell gibt der SPD-Bericht

vom 9. April 2025 die Einschätzung der Lehrerin relativ einseitig wieder

mit einem klaren Fokus auf den gegen eine überdurchschnittliche Entwicklung der

Beschwerdeführerin (auch) im sozial-emotionalen Bereich sprechenden Punkten.

Unerwähnt bleiben etwa die Aussagen, dass die Beschwerdeführerin nachfrage,

wenn sie etwas nicht verstehe, sehr hilfsbereit und nett zu anderen Kindern

sei, gut Gespräche und Diskussionen führen könne mit Kindern und Erwachsenen,

sehr selbständig sei, grossen Spass am Lernen zeige, gut allein oder in der

Gruppe Aufgaben ausführen und den Tagesablauf sowie die Regeln einhalten könne.

4.2

Allein

deshalb, weil die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, der Beschwerdeführerin

den vorzeitigen Schuleintritt aufgrund ihrer sozial-emotionalen Entwicklung zu

verweigern, dennoch massgeblich auf den Bericht der Schulpsychologin abstellte,

lässt sich ihr noch keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bzw. keine

Ermessensunterschreitung vorwerfen, zumal die Kindergartenlehrerin der

Beschwerdeführerin noch im Januar 2025 selbst gegenüber den Eltern der

Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, dass die emotionale Reife ihrer Tochter

nicht für einen vorzeitigen Stufenwechsel spreche, und auch die private

Abklärung keine in allen Punkten überdurchschnittliche Entwicklung ergeben

hatte.

4.3

Entgegen der

Beschwerdeführerin lässt auch ihre persönliche Entwicklung im

sozial-emotionalen Bereich seit dem streitgegenständlichen

Schullaufbahnentscheid die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin nicht nachträglich

rechtsfehlerhaft erscheinen bzw. drängt sich deshalb (noch) keine

Neubeurteilung ihrer Schulsituation auf. So gilt es in diesem Zusammenhang

namentlich die fachkundige Einschätzung der aktuellen Schulsituation des Mädchens

zu berücksichtigen, welche deren Klassenlehrerin und die für ihre 1. Klasse

zuständige schulische Heilpädagogin am 16. Oktober 2025 gegenüber der

Beschwerdegegnerin bzw. dem Verwaltungsgericht abgegeben haben. Gemäss den

Genannten ist die Beschwerdeführerin zwar gut in der Klasse angekommen und hat

sie sich sozial integriert. Es falle aber auf, dass das Mädchen noch sehr jung

wirke und manchmal viel Aufmerksamkeit durch die Lehrpersonen beanspruche. Wenn

die Beschwerdeführerin etwas nicht verstehe, falle es ihr schwer, aufzustrecken

und zu warten. Sie stehe dann oft auf und laufe mit ihrem Heft zur Lehrperson.

Es komme auch vor, dass das Mädchen während des Unterrichts aufstehe, um einer

Lehrperson etwas zu erzählen, das gar nicht zum Unterrichtsthema passe. Wenn

sie auf etwas keine Lust habe, falle es ihr zudem manchmal schwer, die

Anweisungen der Lehrperson zu befolgen. Insgesamt stuften es die Fachpersonen

deshalb als "ungünstig" ein, dass die Beschwerdeführerin so früh

eingeschult worden sei, und gehen sie davon aus, dass sie von einem zusätzlichen

Kindergartenjahr profitiert hätte.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin

unbenommen ist, die Schulsituation der Beschwerdeführerin einer Neubeurteilung

zu unterziehen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung in der ersten

Klasse allenfalls einen neuen Schullaufbahnentscheid zu fällen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung

stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf.