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Entscheid

VB.2025.00493

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00493

24. März 2026Deutsch10 min

(URT.2026.27070)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00493

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 24. März 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Universität

Zürich,

Disziplinarkommission,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarverfahren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit … im Studiengang Bachelor bzw. Master of Law an

der Universität Zürich (UZH) immatrikuliert. Mit Verfügung vom 4. März

2025 schloss ihn die Disziplinarkommission der UZH für die Dauer von zwei

Semestern vom Studium und den Prüfungen aus, ordnete an, dass der Ausschluss im

Frühjahrssemester 2025 zu vollziehen sei, und auferlegte A die Verfahrenskosten

von Fr. 988.20.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 9. März 2025 bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 12. Juni 2025 teilweise guthiess, die A gegenüber angeordnete Sperre auf

ein Semester (Dispositiv-Ziff. I Satz 1) und die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 494.10 reduzierte

(Dispositiv-Ziff. I Satz 2). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte

die Rekurskommission zur Hälfte A und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Die Disziplinarkommission der UZH erhob am 13. August

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 12. Juni 2025 bzw. eventualiter die Aufhebung der

Kostenregelung in Dispositiv-Ziff. I Satz 2 darin.

A schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2025 auf

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen beantragte am 10. September 2025 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen vom 24. September 2025 bzw.

vom 6. Oktober 2025 hielten die Disziplinarkommission der UZH und A an

ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 9. Februar 2026 teilte letzterer dem

Verwaltungsgericht mit, das Studium im Herbstsemester 2025 abgeschlossen zu

haben, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens bzw. Nichteintreten auf die

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich die

Disziplinarkommission der UZH am 21. Februar 2026.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der Beschwerdeführerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998.

[UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Wie sich alsbald zeigt, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten; das kann gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG und

weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine

Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz

geschehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 3 und N. 20 ff.).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit

eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger

öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeiten berechtigt, eine Beschwerde

beim Verwaltungsgericht zu erheben, wenn sie durch die angefochtene Anordnung

wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Das vorgebrachte Interesse muss dabei nicht nur im Sinn des

Vorstehenden schutzwürdig sein, sondern auch aktuell (Bertschi, § 21

N. 102). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn der

drohende oder erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des

angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde. Fehlt das aktuelle Interesse bereits

im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten;

fällt es im Verlauf des Verfahrens dahin, wird der Rechtsstreit von Amtes wegen

als erledigt erklärt und das Verfahren abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 24 und N. 26; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin den

Beschwerdegegner zu Recht für zwei Semester vom Studium ausgeschlossen hat. Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdegegner zwar (unstreitig)

gegen die Disziplinarverordnung der Universität Zürich vom 25. Mai 2020

(DisziplinarVO, LS 415.33) verstossen habe und die Beschwerdeführerin

Disziplinarmassnahmen ergreifen musste. Den verfügten Ausschluss während zweier

Semester stufte sie jedoch als unverhältnismässig ein, dies insbesondere

deshalb, weil der Beschwerdegegner zum ersten Mal negativ aufgefallen sei und

sich im Tatzeitpunkt nachweislich in einer schwierigen gesundheitlichen

Verfassung befunden habe. Vor diesem Hintergrund reduzierte die Vorinstanz den

temporären Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium auf ein Semester und

halbierte die ihm auferlegten Kosten des Disziplinarverfahrens.

Die Beschwerdeführerin ersucht vor Verwaltungsgericht um

Aufhebung des Rekursentscheids. Sie beruft sich dabei auf ihre Autonomie bzw.

das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Recht, eine Disziplinarordnung zur

Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs zu erlassen (§ 16 UniG). Der angefochtene Entscheid verletze dieses Recht massgeblich, da er,

einmal in Rechtskraft erwachsen, "wesentliche präjudizielle Wirkungen für

die Disziplinargewalt" und "die Sanktionierungspraxis" der

Universität hätte. So werde die Fähigkeit der Disziplinarkommission unter

Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit für weniger schwerwiegende Verfehlungen

eine Sanktion zu verfügen, die die Bedeutung der beeinträchtigten oder

gefährdeten Hochschulinteressen angemessen berücksichtige, durch den Entscheid

der Vorinstanz erheblich beschnitten, wenn nicht gar komplett ausgeschlossen.

Darüber hinaus beschneide der Rekursentscheid die Fähigkeit der

Disziplinarkommission, den geordneten Universitätsbetrieb im Einzelfall

aufrechtzuerhalten, und verletze so ihre hoheitlichen Interessen in

qualifizierter Weise. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die

Teilgutheissung des Rekurses keine Neuregelung der Verfahrenskosten zur Folge

haben könne, diese vielmehr gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG voll dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen seien, und lasse ihr Entscheid zudem an der

erforderlichen Begründungsdichte missen.

2.2.1

Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen

Entscheid, der die Dauer des von ihr gegenüber dem Beschwerdegegner

angeordneten Ausschlusses vom Studium um einen Monat reduziert, nicht wie eine

Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen.

§ 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer

Autonomie rügt, steht indes eine Anwendung von § 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 2 lit. b VRG im Raum, da die Beschwerdeführerin nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Hochschule Trägerin

(bundes-)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie ist (Art. 63a

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];

vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3 [nicht publiziert in

BGE 150 I 39], und 6. November 2015, 2C_406/2015, E. 1

Abs. 2 mit Hinweis auf BGr, 21. März 2014, 2C_421/2013, E. 1.2.1

[nicht publiziert in BGE 140 I 201]; VGr, 22. Januar 2026, VB.2025.00485,

E. 1.2.1, und 18. Dezember 2025, VB.2025.00626, E. 1.4 [jeweils

mit Hinweisen]). Allerdings wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im

Ergebnis (im Hauptpunkt) lediglich vor, "unmassgebliche Kriterien" im

Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten

Disziplinarmassnahme berücksichtigt bzw. die massgeblichen Kriterien falsch

gewichtet zu haben, das heisst sie rügt eine falsche Anwendung von

Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 2 BV). Diese Rüge verschafft ihr keine

Beschwerdebefugnis gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG.

Ohnehin wäre ein allfälliges

schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beantwortung der Frage,

ob ein zweimonatiger Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium

verhältnismässig wäre, nicht mehr aktuell, nachdem der Beschwerdegegner sein

Studium inzwischen abgeschlossen hat und exmatrikuliert wurde. Das mit

universitären Disziplinarmassnahmen verfolgte Ziel – "störende Studierende

zu massregeln und damit die Ordnung innerhalb der Universität zu erhalten"

(ABl 2020-06-12, S. 1) – kann in seinem Fall mit anderen Worten nicht mehr

erreicht werden. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom

Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses sind bzw. wären ebenfalls

nicht erfüllt (dazu Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen; siehe auch

BGE 147 I 478 E. 2.2, 146 II 335 E. 1.3, 139 I 206 E. 1.1), nahm die

Vorinstanz doch – entgegen der Beschwerdeführerin – eine Einzelfallprüfung ohne

ersichtliche präjudizielle Wirkung vor. Sie sprach sich mithin nur über die

Recht- bzw. Verhältnismässigkeit der gegenüber dem Beschwerdegegner

ausgesprochenen strittigen Disziplinarmassnahme aus. Demgemäss lässt sich nicht

davon ausgehen, dass der vorinstanzliche Beschluss sich massgeblich auf andere

Disziplinarfälle bzw. auf die "Sanktionspraxis" der Beschwerdeführerin

auswirken kann.

2.2.2

Was die Prüfung der Rüge der Rechtswidrigkeit der

Reduktion der dem Beschwerdegegner als unterliegender Partei auferlegten

Verfahrenskosten anbelangt, kommt der Beschwerdeführerin daran zwar unverändert

ein aktuelles Interesse zu, auch dieses ist jedoch nicht als schützenswert

einzustufen, nachdem es der Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nur um die

richtige Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG geht und ganz unerhebliche

Rechtsfolgen zur Beurteilung stehen (vgl. Bertschi, § 21 N. 103 und

N. 115; BGE 140 V 328 E. 6.6, 138 II 506 E. 2.3 f.).

2.3

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Ist ein Gemeinwesen in der Sache nicht legitimiert, kann

es in der Regel auch keine Beschwerde wegen der Verletzung seiner

Verfahrensrechte wie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

erheben. Darauf kann sich das Gemeinwesen einzig berufen, wenn es wie eine

Privatperson betroffen ist oder die Verletzung seiner Autonomie geltend macht

(Bertschi, § 21 N. 115). Unzulässig bleiben auch in diesem Fall

Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen

Entscheids abzielen, wie die hier zur Beurteilung stehende Behauptung der

Beschwerdeführerin, die Begründung des Rekursentscheids sei zu wenig

differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Argumenten

betreffend die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme auseinandergesetzt

und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (vgl. BGr,

17.

Februar 2026, 2C_101/2026, E. 4.1). Mit den diesbezüglichen, im

Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie hervorgebrachten Rügen

Dispositiv

ist die Beschwerdeführerin demnach von vornherein nicht zu hören.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und macht

keinen besonderen Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren

geltend, ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR

173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig

gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

eigentlichen Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche

Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund

nicht erfasst und es steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.