VB.2025.00493
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00493
24. März 2026Deutsch10 min
(URT.2026.27070)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00493
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 24. März 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Universität
Zürich,
Disziplinarkommission,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarverfahren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit … im Studiengang Bachelor bzw. Master of Law an
der Universität Zürich (UZH) immatrikuliert. Mit Verfügung vom 4. März
2025 schloss ihn die Disziplinarkommission der UZH für die Dauer von zwei
Semestern vom Studium und den Prüfungen aus, ordnete an, dass der Ausschluss im
Frühjahrssemester 2025 zu vollziehen sei, und auferlegte A die Verfahrenskosten
von Fr. 988.20.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 9. März 2025 bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 12. Juni 2025 teilweise guthiess, die A gegenüber angeordnete Sperre auf
ein Semester (Dispositiv-Ziff. I Satz 1) und die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 494.10 reduzierte
(Dispositiv-Ziff. I Satz 2). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte
die Rekurskommission zur Hälfte A und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Die Disziplinarkommission der UZH erhob am 13. August
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 12. Juni 2025 bzw. eventualiter die Aufhebung der
Kostenregelung in Dispositiv-Ziff. I Satz 2 darin.
A schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2025 auf
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen beantragte am 10. September 2025 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen vom 24. September 2025 bzw.
vom 6. Oktober 2025 hielten die Disziplinarkommission der UZH und A an
ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 9. Februar 2026 teilte letzterer dem
Verwaltungsgericht mit, das Studium im Herbstsemester 2025 abgeschlossen zu
haben, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens bzw. Nichteintreten auf die
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich die
Disziplinarkommission der UZH am 21. Februar 2026.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Beschwerdeführerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998.
[UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Wie sich alsbald zeigt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten; das kann gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG und
weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine
Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz
geschehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 3 und N. 20 ff.).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit
eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeiten berechtigt, eine Beschwerde
beim Verwaltungsgericht zu erheben, wenn sie durch die angefochtene Anordnung
wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Das vorgebrachte Interesse muss dabei nicht nur im Sinn des
Vorstehenden schutzwürdig sein, sondern auch aktuell (Bertschi, § 21
N. 102). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn der
drohende oder erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des
angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde. Fehlt das aktuelle Interesse bereits
im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten;
fällt es im Verlauf des Verfahrens dahin, wird der Rechtsstreit von Amtes wegen
als erledigt erklärt und das Verfahren abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 24 und N. 26; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegner zu Recht für zwei Semester vom Studium ausgeschlossen hat. Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdegegner zwar (unstreitig)
gegen die Disziplinarverordnung der Universität Zürich vom 25. Mai 2020
(DisziplinarVO, LS 415.33) verstossen habe und die Beschwerdeführerin
Disziplinarmassnahmen ergreifen musste. Den verfügten Ausschluss während zweier
Semester stufte sie jedoch als unverhältnismässig ein, dies insbesondere
deshalb, weil der Beschwerdegegner zum ersten Mal negativ aufgefallen sei und
sich im Tatzeitpunkt nachweislich in einer schwierigen gesundheitlichen
Verfassung befunden habe. Vor diesem Hintergrund reduzierte die Vorinstanz den
temporären Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium auf ein Semester und
halbierte die ihm auferlegten Kosten des Disziplinarverfahrens.
Die Beschwerdeführerin ersucht vor Verwaltungsgericht um
Aufhebung des Rekursentscheids. Sie beruft sich dabei auf ihre Autonomie bzw.
das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Recht, eine Disziplinarordnung zur
Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs zu erlassen (§ 16 UniG). Der angefochtene Entscheid verletze dieses Recht massgeblich, da er,
einmal in Rechtskraft erwachsen, "wesentliche präjudizielle Wirkungen für
die Disziplinargewalt" und "die Sanktionierungspraxis" der
Universität hätte. So werde die Fähigkeit der Disziplinarkommission unter
Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit für weniger schwerwiegende Verfehlungen
eine Sanktion zu verfügen, die die Bedeutung der beeinträchtigten oder
gefährdeten Hochschulinteressen angemessen berücksichtige, durch den Entscheid
der Vorinstanz erheblich beschnitten, wenn nicht gar komplett ausgeschlossen.
Darüber hinaus beschneide der Rekursentscheid die Fähigkeit der
Disziplinarkommission, den geordneten Universitätsbetrieb im Einzelfall
aufrechtzuerhalten, und verletze so ihre hoheitlichen Interessen in
qualifizierter Weise. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die
Teilgutheissung des Rekurses keine Neuregelung der Verfahrenskosten zur Folge
haben könne, diese vielmehr gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG voll dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen seien, und lasse ihr Entscheid zudem an der
erforderlichen Begründungsdichte missen.
2.2.1
Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen
Entscheid, der die Dauer des von ihr gegenüber dem Beschwerdegegner
angeordneten Ausschlusses vom Studium um einen Monat reduziert, nicht wie eine
Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen.
§ 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer
Autonomie rügt, steht indes eine Anwendung von § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. b VRG im Raum, da die Beschwerdeführerin nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Hochschule Trägerin
(bundes-)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie ist (Art. 63a
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3 [nicht publiziert in
BGE 150 I 39], und 6. November 2015, 2C_406/2015, E. 1
Abs. 2 mit Hinweis auf BGr, 21. März 2014, 2C_421/2013, E. 1.2.1
[nicht publiziert in BGE 140 I 201]; VGr, 22. Januar 2026, VB.2025.00485,
E. 1.2.1, und 18. Dezember 2025, VB.2025.00626, E. 1.4 [jeweils
mit Hinweisen]). Allerdings wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im
Ergebnis (im Hauptpunkt) lediglich vor, "unmassgebliche Kriterien" im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten
Disziplinarmassnahme berücksichtigt bzw. die massgeblichen Kriterien falsch
gewichtet zu haben, das heisst sie rügt eine falsche Anwendung von
Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 2 BV). Diese Rüge verschafft ihr keine
Beschwerdebefugnis gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG.
Ohnehin wäre ein allfälliges
schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beantwortung der Frage,
ob ein zweimonatiger Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium
verhältnismässig wäre, nicht mehr aktuell, nachdem der Beschwerdegegner sein
Studium inzwischen abgeschlossen hat und exmatrikuliert wurde. Das mit
universitären Disziplinarmassnahmen verfolgte Ziel – "störende Studierende
zu massregeln und damit die Ordnung innerhalb der Universität zu erhalten"
(ABl 2020-06-12, S. 1) – kann in seinem Fall mit anderen Worten nicht mehr
erreicht werden. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom
Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses sind bzw. wären ebenfalls
nicht erfüllt (dazu Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen; siehe auch
BGE 147 I 478 E. 2.2, 146 II 335 E. 1.3, 139 I 206 E. 1.1), nahm die
Vorinstanz doch – entgegen der Beschwerdeführerin – eine Einzelfallprüfung ohne
ersichtliche präjudizielle Wirkung vor. Sie sprach sich mithin nur über die
Recht- bzw. Verhältnismässigkeit der gegenüber dem Beschwerdegegner
ausgesprochenen strittigen Disziplinarmassnahme aus. Demgemäss lässt sich nicht
davon ausgehen, dass der vorinstanzliche Beschluss sich massgeblich auf andere
Disziplinarfälle bzw. auf die "Sanktionspraxis" der Beschwerdeführerin
auswirken kann.
2.2.2
Was die Prüfung der Rüge der Rechtswidrigkeit der
Reduktion der dem Beschwerdegegner als unterliegender Partei auferlegten
Verfahrenskosten anbelangt, kommt der Beschwerdeführerin daran zwar unverändert
ein aktuelles Interesse zu, auch dieses ist jedoch nicht als schützenswert
einzustufen, nachdem es der Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nur um die
richtige Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG geht und ganz unerhebliche
Rechtsfolgen zur Beurteilung stehen (vgl. Bertschi, § 21 N. 103 und
N. 115; BGE 140 V 328 E. 6.6, 138 II 506 E. 2.3 f.).
2.3
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Ist ein Gemeinwesen in der Sache nicht legitimiert, kann
es in der Regel auch keine Beschwerde wegen der Verletzung seiner
Verfahrensrechte wie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
erheben. Darauf kann sich das Gemeinwesen einzig berufen, wenn es wie eine
Privatperson betroffen ist oder die Verletzung seiner Autonomie geltend macht
(Bertschi, § 21 N. 115). Unzulässig bleiben auch in diesem Fall
Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen
Entscheids abzielen, wie die hier zur Beurteilung stehende Behauptung der
Beschwerdeführerin, die Begründung des Rekursentscheids sei zu wenig
differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Argumenten
betreffend die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme auseinandergesetzt
und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (vgl. BGr,
17.
Februar 2026, 2C_101/2026, E. 4.1). Mit den diesbezüglichen, im
Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie hervorgebrachten Rügen
Dispositiv
ist die Beschwerdeführerin demnach von vornherein nicht zu hören.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und macht
keinen besonderen Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren
geltend, ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig
gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
eigentlichen Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche
Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund
nicht erfasst und es steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.