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Entscheid

VB.2025.00496

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00496

18. November 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26754)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00496

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 18. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte

Entlassung etc.,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. November 2001 wegen vorsätzlicher Tötung, bandenmässigen Diebstahls

etc. zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, abzüglich 3'212 Tage

erstandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; gemäss der

bis Ende 2006 gültigen Fassung) aufgeschoben. Das Kassationsgericht des Kantons

Zürich wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene

Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2002 ab. Das Obergericht

ordnete mit Beschluss vom 23. November 2009 für A die Weiterführung der

Verwahrung nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht wies mit Beschluss vom

28. Juni 2011 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls ab.

Am 2. Oktober 2017 wurde A zum Vollzug einer

Restfreiheitsstrafe von 1'416 Tagen aus einer Verurteilung wegen Totschlags

durch das Gericht E vom 16. Oktober 1990 nach Deutschland überstellt.

Seit dem 19. August 2021 befindet er sich zur Weiterführung des Vollzugs

der Verwahrung wieder in der Justizvollzugsanstalt C.

B. Am 28. Juli 2023 beauftragte Justizvollzug und

Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) Dr. med. D mit der psychiatrischen

Begutachtung von A. Das Gutachten wurde am 30. September 2023 erstattet.

C. Für

das aktuelle Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus der

Verwahrung setzte das JuWe am 23. Juli 2024 Rechtsanwalt B als

unentgeltlichen Rechtsbeistand von A ein. Der Rechtsbeistand machte am 7. August

2024 geltend, das Gutachten von Dr. D könne nicht als Grundlage für die

Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung dienen; es sei ein neues

Gutachten einzuholen und die Prüfung der bedingten Entlassung sei bis dahin

auszusetzen. Das JuWe lehnte dies mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab.

Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern

mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht ein.

D. Mit

Verfügung vom 11. Juni 2025 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A

aus der Verwahrung ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 erhob der

Rechtsbeistand von A am 17. Juni 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion.

Diese überwies den Rekurs der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern

den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Sie gewährte A die

unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

III.

A. Am

14.

August 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen die

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juli 2025 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der

Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an das JuWe zurückzuweisen, wobei

vom JuWe ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hiernach sei erneut über die bedingte

Entlassung aus der Verwahrung zu entscheiden. Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Zugleich reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine

Honorarnote ein.

Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 25. August 2025, die

Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. September

2025.

schloss das JuWe auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest,

dass auf die Beschwerde vom 14. August 2025 voraussichtlich in

einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten sein werde, da die Beschwerde

eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung

vermissen lasse und diese prima facie nicht dem gesetzlichen

Begründungserfordernis genüge. Zudem erwog das Verwaltungsgericht, die Kosten

des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Es setzte

Rechtsanwalt B eine Frist von 10 Tagen an, um sich zur

Eintretensfrage und einer allfälligen Kostenauflage ihm gegenüber Stellung zu

nehmen.

Am 1. November 2025 liess sich Rechtsanwalt B zur

Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 vernehmen. Darin beantragte er dem

Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde sei einzutreten. In Bezug auf die ihm

angedrohte Kostenauflage nahm er keine Stellung. Er reichte dem

Verwaltungsgericht eine aktualisierte Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig.

1.2

Bezüglich der

(befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in

Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das

Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne

Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der

vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen

Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts

per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129).

Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den

eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf

§ 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug

zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025

der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025,

7B_835/2025, E. 4.2.1).

2.

2.1

Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der

beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von

unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine

rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von

vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das

Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten

ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von

Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur

insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der Rechtsschrift, die

der Vorinstanz eingereicht wurde, darstellt (statt vieler VGr, 29. November

2024, VB.2024.00596, E. 2.1; VGr, 20. Juni 2023, VB.2023.00263,

E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1; VGr, 23. Februar

2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138,

E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt

mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.2

Die

Beschwerdeschrift vom 14. August 2025 entspricht im materiellen Teil

(S. 4–17) praktisch wortwörtlich der Rekursschrift vom 17. Juni 2025,

wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst (S. 1 und

2) und die Prozessgeschichte etwas ergänzt wurde (S. 3). Damit wiederholt

die Beschwerdeschrift im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen

Argumente. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen werden in der

Beschwerdeschrift ohne Begründung bestritten, weshalb sie als rein

appellatorisch zu bezeichnen ist.

2.3

Insoweit sich der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1. November

2025.

auf den Standpunkt stellt, er habe die bisherige Kritik nochmals umfassend

und identisch auch vor Verwaltungsgericht vortragen müssen, weil die Vorinstanz

in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf seine Argumente in der Rekursschrift

nicht eingegangen sei, verkennt er, dass ihn eine allfällige Verletzung des rechtlichen

Gehörs durch die Vorinstanz mitnichten von der gesetzlichen Pflicht entbindet,

sich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen

Entscheid gehörig und konkret auseinanderzusetzen. Dies wäre ihm im Übrigen

ohne Weiteres möglich gewesen, hat die Vorinstanz doch ausführlich begründet,

weshalb sie auf das Gutachten von Dr. D abstellt, und sich damit

ausreichend mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Redaktionelle Anpassungen von vorgebrachten Rügen (z. B. "Vorinstanzen" statt "Vorinstanz")

genügen offensichtlich nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3).

2.4

Damit lässt die

Beschwerde eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen

Erwägungen vermissen. Sie genügt demzufolge dem Begründungserfordernis im Sinn

von § 54 Abs. 1 VRG nicht. Da die Beschwerdeschrift rechtsanwaltlich

verfasst wurde, war auch keine Nachfrist zur Verbesserung der

Beschwerdebegründung anzusetzen (vgl. VGr, 29. November 2024,

VB.2024.00596, E. 2.3). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der

Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Verfahren eine

dem Begründungserfordernis nicht entsprechende Rechtsmitteleingabe eingereicht

hatte (vgl. VGr, 3. Mai 2016, VB.2016.00206, E. 2 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde

ist ohne Weiterungen und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in

einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im

Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem

Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual

völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt,

da Rechtssuchende darauf vertrauen dürfen, dass professionelle Rechtsvertreter

die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertreten (vgl. etwa VGr, 29. November

2024, VB.2024.00596, E. 3; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385,

E. 3 mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen

sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zudem wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit

eingeräumt, sich zu einer allfälligen Kostenauflage gegenüber der

Rechtsvertretung zu äussern (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.4).

3.2

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass die ihm

persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden

dürfen (VGr, 29. November 2024, VB.2024.00596, E. 3).

3.3

Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.4

Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG; vgl. VGr, 3. Mai 2016,

VB.2016.00206, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.

Die

vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden. Für die Nebenfolgen stehen dieselben Rechtsmittel zur

Verfügung, wobei der Rechtsvertreter zur selbständigen Anfechtung legitimiert

ist, soweit er im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wurde (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.5). Aufgrund der Kostenauflage an den Rechtsvertreter und

dessen eigenständigem Beschwerderecht rechtfertigt sich eine gesonderte

Entscheidmitteilung an diesen persönlich (vgl. VGr, 29. November 2024,

VB.2024.00596, E. 5).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B

auferlegt.

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

7.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an:

a) den Beschwerdeführer;

b) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage der Vollzugsakten;

c) die Beschwerdegegnerin 2;

d) Rechtsanwalt B;

e) die Direktion der Justiz und des Innern;

f) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).