VB.2025.00497
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00497
22. Januar 2026Deutsch10 min
(URT.2026.26917)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00497
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Matthias Neumann.
In Sachen
A,
vertreten
durch MLaw D,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt C,
Beschwerdegegner,
betreffend Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 2001 in Afghanistan geborener
Schweizer Staatsangehöriger, und B, eine 2000 in Afghanistan geborene und
wohnhafte afghanische Staatsangehörige, ersuchten das Zivilstandsamt C am
26. bzw. 29. Mai 2023 um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens
der Eheschliessung. Nach verschiedenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Frage des Vorliegens einer bereits bestehenden, im Ausland
geschlossenen Ehe zwischen A und B verweigerte das Zivilstandsamt C mit
Verfügung vom 6. Januar 2025 die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens
(Dispositiv-Ziffer 3). Das Zivilstandsamt stellte weiter fest, dass
zwischen B und A bereits eine gültige Ehe vorliege (Dispositiv-Ziffer 1),
der Nachweis für die Ungültigkeit oder Auflösung dieser Ehe nicht erbracht worden
sei (Dispositiv-Ziffer 2) und das Ehevorbereitungsverfahren sowie die
anschliessende Trauung erst erfolgen könnten, wenn ein gültiger Nachweis für
das Nichtbestehen der Ehe erbracht werde (Dispositiv-Ziffer 4).
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des
Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2
der Verfügung des Zivilstandsamts C mit Verfügung vom 10. Juli 2025 auf
und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Dispositiv-Ziffer I). Weiter
überwies sie die Sache dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Prüfung der
iranischen Eheschliessung (Dispositiv-Ziffer II).
III.
A und B erhoben am 13. August
2025.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge sei die Beschwerde gutzuheissen und das Zivilstandsamt sei
anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren weiterzuführen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. August
2025.
wurde B wegen Auslandwohnsitzes zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufgefordert.
Das Gemeindeamt liess sich am
25.
August 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das
Zivilstandsamt C verzichtete am 2. September 2025 auf Vernehmlassung.
Am 3. September 2025 erklärten
A und B, dass letztere ihre Beschwerde zurückziehe, während Erstgenannter an
seinen Begehren festhalte.
Mit Präsidialverfügung vom 5. September
2025.
wurde vom Rückzug der Beschwerde durch B Vormerk genommen und ihr die
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen.
Das Gemeindeamt äusserte sich
mit Eingabe vom 11. September 2025 zum Beschwerderückzug von B und
beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (vgl.
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der
[eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,
SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]).
1.2
Der
Beschwerdegegner verweigerte den Beschwerdeführenden bzw. dem Beschwerdeführer
mit Ausgangsverfügung vom 6. Januar 2025 die Fortsetzung des Vorbereitungsverfahrens
der Eheschliessung aufgrund des Vorliegens eines Ehehindernisses, nämlich einer
bereits im Iran im Jahr 2021 geschlossenen Ehe zwischen den beiden. Das
Gemeindeamt vertrat im vorinstanzlichen Entscheid die Auffassung, dass der
Beschwerdeführer und B mit hoher Wahrscheinlichkeit im Iran (bereits) eine Ehe
geschlossen hätten. Gestützt darauf überwies es in seiner Funktion als
Rekursinstanz das Verfahren zur Prüfung der (Anerkennung und)
Eintragungsfähigkeit der (möglichen) im Iran geschlossenen Ehe an sich selbst
als hierfür erstinstanzlich zuständige Behörde. Je nach Ausgang dieses
Verfahrens würde sich das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung in der
Schweiz – dessen Fortsetzung vorliegend strittig ist – erübrigen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich
die Frage nach dem aktuellen schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführenden
an der Beschwerdeerhebung. Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden
Verfahrens kann diese Frage indessen offenbleiben.
Das Gemeindeamt macht schliesslich geltend,
durch den Rückzug der Beschwerde von B seien die Prozessvoraussetzungen
nicht mehr erfüllt, da die Beschwerdeführenden eine (sinngemäss nach der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]) notwendige
Streitgenossenschaft bildeten, diese mithin nur gemeinsam Beschwerde gegen die
Verweigerung des Ehevorbereitungsverfahrens führen könnten. Auf die Beschwerde
könne deshalb nicht (mehr) eingetreten werden. Wie es sich damit verhält, kann
ebenso offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Vor der Trauung
findet das Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung statt (vgl. Art. 97
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Hierzu stellen die
Verlobten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim
Zivilstandsamt des Wohnorts der Braut oder des Bräutigams. Sie haben ihre
Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu
erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen
Zustimmungen vor (Art. 98 Abs. 1 und 3 ZGB). Das Zivilstandsamt prüft
im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens namentlich, ob die Ehevoraussetzungen
erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen,
dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten
entspricht. Es darf insbesondere kein Ehehindernis vorliegen, das unter anderem
in einer bereits vorbestehenden Ehe bestehen kann (Art. 96 ZGB). Es
obliegt den Verlobten, den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für
ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist (vgl. dazu auch Michel
Montini/Cora Graf-Geiser, Basler Kommentar, 2022, Art. 97 ZGB N. 2).
2.2
Ergibt sich im
Laufe des Ehevorbereitungsverfahrens, dass die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt
sind, oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das
Zivilstandsamt die Trauung (Art. 67 Abs. 3 ZStV).
3.
Aus den Akten ergibt sich im
Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer und B gaben im Gesuch um
Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens vom 26. bzw. 29. März
2023.
ihren Zivilstand mit "ledig" an. Am 9. November 2023 begab
sich B zwecks persönlicher Erklärung der Voraussetzungen für die Eheschliessung
(im Sinn von Art. 98 Abs. 3 ZGB) in die Schweizer Vertretung in
Islamabad, Pakistan. Sie erklärte, die Ehe mit dem Beschwerdeführer schliessen
zu wollen, und kreuzte im entsprechenden Formular unter dem Titel "1. Frühere
Ehe oder eingetragene Partnerschaft" das Kästchen an, das mit "Ich
war verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft" beschriftet
war. Der Text des Formulars wurde B in Dari übersetzt, was sie mit ihrer
Unterschrift bestätigte, die die Schweizer Vertretung beglaubigte. In den Akten
liegt sodann ein weiteres Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens,
das anders als das Gesuch vom 26. bzw. 29. März 2023 jedoch einzig
von B unterzeichnet und überdies undatiert ist. In diesem Gesuch wird der
Zivilstand als "ledig" angegeben. Der Beschwerdegegner beauftragte
daraufhin die Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, den Zivilstand von B
abzuklären. Der mit den erforderlichen Abklärungen beauftragte Vertrauensanwalt
befragte in diesem Zusammenhang insbesondere B und ihren Vater persönlich an
ihrem Wohnort in Afghanistan. Der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung kam
in seinem Bericht, datierend vom 2. Mai 2024, zum Schluss, dass B und der
Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen am 30. April 2021 im Iran in
Anwesenheit beider Familien verlobt hätten und gleichentags auch die islamische
bzw. religiöse Eheschliessung stattgefunden habe. Die Schweizer Vertretung in
Islamabad verweigerte in der Folge die Beglaubigung einer von B eingereichten
Bescheinigung der afghanischen Behörden, wonach sie sich am 23. Dezember
2021.
mit dem Beschwerdeführer verlobt habe und es sich um ihre erste Verlobung
handle.
4.
4.1
Strittig ist, ob
hinsichtlich des Zivilstands von A und B erhebliche Zweifel im Sinn
von Art. 67 Abs. 3 ZStV bestanden, sodass der Beschwerdegegner die
Trauung (bzw. Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens) verweigern musste.
4.2
Diese Frage kann
mit Blick auf die Akten bejaht werden. Die Tatsache, dass das Gesuch um
Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens vom März 2023 und die Erklärung von B
vom November 2023 widersprüchliche Angaben zum Zivilstand enthielten,
begründete erste Zweifel am Bestehen der Ehevoraussetzungen. Diese Zweifel
wurden sodann durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung verstärkt, die zum
Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführer und B im Jahr 2021 im Iran die
Verlobung gefeiert und im Anschluss die religiöse Eheschliessung vollzogen
hatten. Diese Tatsachen waren geeignet, berechtigte Zweifel an der Ledigkeit von A
und B zu begründen. Diese Zweifel sind auch als erheblich einzustufen. Gemäss
dem Bericht des Vertrauensanwalts vom 2. Mai 2024 haben sowohl B als auch
ihr Vater übereinstimmend ausgesagt, dass B und der Beschwerdeführer sich im April
2021.
im Iran in einem einfach gehaltenen Rahmen in Anwesenheit beider Familien
und von Freunden verlobt und gleichzeitig die religiöse Trauung bzw. die
islamische Ehe ("nikah") vollzogen hätten. Dem Bericht waren
Fotografien der entsprechenden Zeremonie beigefügt, die den Beschwerdeführer
und B gemeinsam in festlicher Kleidung zeigen. Entgegen der (sinngemässen)
Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass B und ihr
Vater diese Aussagen nicht so verstanden haben wollten und ihr dabei ein Irrtum
unterlaufen sei. Der Bericht des Vertrauensanwalts ist ausführlich, inhaltlich
detailliert und verständlich. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
entgegensetzt, vermag die erheblichen Zweifel am Zivilstand nicht auszuräumen. Die Ehe nach islamischem Recht ist ein (formloser) Vertrag
zwischen einem Mann und einer Frau, der geschlossen wird, indem beide in
Anwesenheit von zwei oder drei Zeugen ihre Zustimmung (zur Eheschliessung)
bekunden. Auch wenn viele islamische bzw. islamisch geprägte Staaten eine
Meldung und Registrierung der religiös geschlossenen Ehe bei den zuständigen
staatlichen Stellen verlangen, ist eine solche für die Gültigkeit der
religiösen Ehe selten Bedingung (Petra Bleisch Bouzar, Islamisches Recht, in: René
Pahud de Mortanges [Hrsg.], Religionsrecht, 2. A., Zürich 2018, S. 275 ff.,
356). Insofern vermag das Fehlen eines schriftlichen Nachweises der (möglichen)
Eheschliessung durch die iranischen Behörden die erheblichen Zweifel nicht zu
beseitigen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und B die
strittige religiöse Eheschliessung den zuständigen iranischen Behörden nicht
gemeldet haben. Davon ausgehend kommt auch den Dokumenten, die von den
afghanischen Behörden ausgestellt wurden und die Angaben zum Zivilstand von B
enthalten, in diesem Sinn keine bedeutende Aussagekraft zu. Dies gilt
namentlich für die von den afghanischen Behörden beglaubigte, schriftliche
Erklärung von B ihnen gegenüber, wonach sie verlobt sei, zumal die
Schweizer Vertretung die Beglaubigung dieses Dokuments aufgrund der besagten
Zweifel am Zivilstand verweigerte.
4.3
Nach dem Gesagten
hat der Beschwerdegegner die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens bzw.
die Trauung aufgrund des Bestehens erheblicher Zweifel im Sinn von Art. 67
Abs. 3 ZStV hinsichtlich der Ehevoraussetzungen zu Recht verweigert.
Der Beschwerdegegner war bei
dieser Ausgangslage auch nicht verpflichtet, weitere (Sachverhalts-)Abklärungen
vorzunehmen, wie eine Echtheitsüberprüfung der (vom Beschwerdeführer nicht
näher bezeichneten) afghanischen "Ledigkeitsbescheinigung" oder eine
Anfrage bei den iranischen Behörden, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Die
diesbezügliche (sinngemässe) Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatz erweist
sich als unbegründet.
4.4
Ebenfalls fehl
geht schliesslich die Rüge der Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. des Rechts
auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101). Es ist nicht ersichtlich, dass das Recht auf Ehe des Beschwerdeführers
durch das vom Gemeindeamt durchzuführende Verfahren betreffend die Prüfung der
Eintragungsfähigkeit der (allfälligen) iranischen Ehe (Art. 32 des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der kantonalen Zivilstandsverordnung)
tangiert ist. Entweder wird die (allfällige) iranische Ehe in der Schweiz
anerkannt und in das Zivilstandsregister eingetragen, womit der
Beschwerdeführer und B als verheiratet betrachtet würden, oder andernfalls
steht es ihnen frei, ein erneutes Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz
einzuleiten.
5.
Die Beschwerde ist somit
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'770.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen
nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Gemeindeamt des Kantons Zürich;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zu Handen des Bundesamts
für Justiz.