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Entscheid

VB.2025.00497

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00497

22. Januar 2026Deutsch10 min

(URT.2026.26917)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00497

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten

durch MLaw D,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilstandsamt C,

Beschwerdegegner,

betreffend Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 2001 in Afghanistan geborener

Schweizer Staatsangehöriger, und B, eine 2000 in Afghanistan geborene und

wohnhafte afghanische Staatsangehörige, ersuchten das Zivilstandsamt C am

26. bzw. 29. Mai 2023 um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens

der Eheschliessung. Nach verschiedenen Abklärungen und Gewährung des rechtlichen

Gehörs zur Frage des Vorliegens einer bereits bestehenden, im Ausland

geschlossenen Ehe zwischen A und B verweigerte das Zivilstandsamt C mit

Verfügung vom 6. Januar 2025 die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens

(Dispositiv-Ziffer 3). Das Zivilstandsamt stellte weiter fest, dass

zwischen B und A bereits eine gültige Ehe vorliege (Dispositiv-Ziffer 1),

der Nachweis für die Ungültigkeit oder Auflösung dieser Ehe nicht erbracht worden

sei (Dispositiv-Ziffer 2) und das Ehevorbereitungsverfahren sowie die

anschliessende Trauung erst erfolgen könnten, wenn ein gültiger Nachweis für

das Nichtbestehen der Ehe erbracht werde (Dispositiv-Ziffer 4).

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des

Innern (Gemeindeamt) des Kantons Zürich hob die Dispositiv-Ziffern 1 und 2

der Verfügung des Zivilstandsamts C mit Verfügung vom 10. Juli 2025 auf

und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Dispositiv-Ziffer I). Weiter

überwies sie die Sache dem Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Prüfung der

iranischen Eheschliessung (Dispositiv-Ziffer II).

III.

A und B erhoben am 13. August

2025.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, unter

Entschädigungsfolge sei die Beschwerde gutzuheissen und das Zivilstandsamt sei

anzuweisen, das Ehevorbereitungsverfahren weiterzuführen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. August

2025.

wurde B wegen Auslandwohnsitzes zur Leistung eines Kostenvorschusses

aufgefordert.

Das Gemeindeamt liess sich am

25.

August 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das

Zivilstandsamt C verzichtete am 2. September 2025 auf Vernehmlassung.

Am 3. September 2025 erklärten

A und B, dass letztere ihre Beschwerde zurückziehe, während Erstgenannter an

seinen Begehren festhalte.

Mit Präsidialverfügung vom 5. September

2025.

wurde vom Rückzug der Beschwerde durch B Vormerk genommen und ihr die

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen.

Das Gemeindeamt äusserte sich

mit Eingabe vom 11. September 2025 zum Beschwerderückzug von B und

beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (vgl.

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der

[eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,

SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen

Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]).

1.2

Der

Beschwerdegegner verweigerte den Beschwerdeführenden bzw. dem Beschwerdeführer

mit Ausgangsverfügung vom 6. Januar 2025 die Fortsetzung des Vorbereitungsverfahrens

der Eheschliessung aufgrund des Vorliegens eines Ehehindernisses, nämlich einer

bereits im Iran im Jahr 2021 geschlossenen Ehe zwischen den beiden. Das

Gemeindeamt vertrat im vorinstanzlichen Entscheid die Auffassung, dass der

Beschwerdeführer und B mit hoher Wahrscheinlichkeit im Iran (bereits) eine Ehe

geschlossen hätten. Gestützt darauf überwies es in seiner Funktion als

Rekursinstanz das Verfahren zur Prüfung der (Anerkennung und)

Eintragungsfähigkeit der (möglichen) im Iran geschlossenen Ehe an sich selbst

als hierfür erstinstanzlich zuständige Behörde. Je nach Ausgang dieses

Verfahrens würde sich das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung in der

Schweiz – dessen Fortsetzung vorliegend strittig ist – erübrigen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich

die Frage nach dem aktuellen schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführenden

an der Beschwerdeerhebung. Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden

Verfahrens kann diese Frage indessen offenbleiben.

Das Gemeindeamt macht schliesslich geltend,

durch den Rückzug der Beschwerde von B seien die Prozessvoraussetzungen

nicht mehr erfüllt, da die Beschwerdeführenden eine (sinngemäss nach der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]) notwendige

Streitgenossenschaft bildeten, diese mithin nur gemeinsam Beschwerde gegen die

Verweigerung des Ehevorbereitungsverfahrens führen könnten. Auf die Beschwerde

könne deshalb nicht (mehr) eingetreten werden. Wie es sich damit verhält, kann

ebenso offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Vor der Trauung

findet das Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung statt (vgl. Art. 97

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Hierzu stellen die

Verlobten das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim

Zivilstandsamt des Wohnorts der Braut oder des Bräutigams. Sie haben ihre

Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu

erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen; sie legen die nötigen

Zustimmungen vor (Art. 98 Abs. 1 und 3 ZGB). Das Zivilstandsamt prüft

im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens namentlich, ob die Ehevoraussetzungen

erfüllt sind, insbesondere ob keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen,

dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten

entspricht. Es darf insbesondere kein Ehehindernis vorliegen, das unter anderem

in einer bereits vorbestehenden Ehe bestehen kann (Art. 96 ZGB). Es

obliegt den Verlobten, den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe für

ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist (vgl. dazu auch Michel

Montini/Cora Graf-Geiser, Basler Kommentar, 2022, Art. 97 ZGB N. 2).

2.2

Ergibt sich im

Laufe des Ehevorbereitungsverfahrens, dass die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt

sind, oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das

Zivilstandsamt die Trauung (Art. 67 Abs. 3 ZStV).

3.

Aus den Akten ergibt sich im

Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer und B gaben im Gesuch um

Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens vom 26. bzw. 29. März

2023.

ihren Zivilstand mit "ledig" an. Am 9. November 2023 begab

sich B zwecks persönlicher Erklärung der Voraussetzungen für die Eheschliessung

(im Sinn von Art. 98 Abs. 3 ZGB) in die Schweizer Vertretung in

Islamabad, Pakistan. Sie erklärte, die Ehe mit dem Beschwerdeführer schliessen

zu wollen, und kreuzte im entsprechenden Formular unter dem Titel "1. Frühere

Ehe oder eingetragene Partnerschaft" das Kästchen an, das mit "Ich

war verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft" beschriftet

war. Der Text des Formulars wurde B in Dari übersetzt, was sie mit ihrer

Unterschrift bestätigte, die die Schweizer Vertretung beglaubigte. In den Akten

liegt sodann ein weiteres Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens,

das anders als das Gesuch vom 26. bzw. 29. März 2023 jedoch einzig

von B unterzeichnet und überdies undatiert ist. In diesem Gesuch wird der

Zivilstand als "ledig" angegeben. Der Beschwerdegegner beauftragte

daraufhin die Schweizer Vertretung in Islamabad, Pakistan, den Zivilstand von B

abzuklären. Der mit den erforderlichen Abklärungen beauftragte Vertrauensanwalt

befragte in diesem Zusammenhang insbesondere B und ihren Vater persönlich an

ihrem Wohnort in Afghanistan. Der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung kam

in seinem Bericht, datierend vom 2. Mai 2024, zum Schluss, dass B und der

Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Aussagen am 30. April 2021 im Iran in

Anwesenheit beider Familien verlobt hätten und gleichentags auch die islamische

bzw. religiöse Eheschliessung stattgefunden habe. Die Schweizer Vertretung in

Islamabad verweigerte in der Folge die Beglaubigung einer von B eingereichten

Bescheinigung der afghanischen Behörden, wonach sie sich am 23. Dezember

2021.

mit dem Beschwerdeführer verlobt habe und es sich um ihre erste Verlobung

handle.

4.

4.1

Strittig ist, ob

hinsichtlich des Zivilstands von A und B erhebliche Zweifel im Sinn

von Art. 67 Abs. 3 ZStV bestanden, sodass der Beschwerdegegner die

Trauung (bzw. Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens) verweigern musste.

4.2

Diese Frage kann

mit Blick auf die Akten bejaht werden. Die Tatsache, dass das Gesuch um

Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens vom März 2023 und die Erklärung von B

vom November 2023 widersprüchliche Angaben zum Zivilstand enthielten,

begründete erste Zweifel am Bestehen der Ehevoraussetzungen. Diese Zweifel

wurden sodann durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung verstärkt, die zum

Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführer und B im Jahr 2021 im Iran die

Verlobung gefeiert und im Anschluss die religiöse Eheschliessung vollzogen

hatten. Diese Tatsachen waren geeignet, berechtigte Zweifel an der Ledigkeit von A

und B zu begründen. Diese Zweifel sind auch als erheblich einzustufen. Gemäss

dem Bericht des Vertrauensanwalts vom 2. Mai 2024 haben sowohl B als auch

ihr Vater übereinstimmend ausgesagt, dass B und der Beschwerdeführer sich im April

2021.

im Iran in einem einfach gehaltenen Rahmen in Anwesenheit beider Familien

und von Freunden verlobt und gleichzeitig die religiöse Trauung bzw. die

islamische Ehe ("nikah") vollzogen hätten. Dem Bericht waren

Fotografien der entsprechenden Zeremonie beigefügt, die den Beschwerdeführer

und B gemeinsam in festlicher Kleidung zeigen. Entgegen der (sinngemässen)

Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht ersichtlich, dass B und ihr

Vater diese Aussagen nicht so verstanden haben wollten und ihr dabei ein Irrtum

unterlaufen sei. Der Bericht des Vertrauensanwalts ist ausführlich, inhaltlich

detailliert und verständlich. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene

entgegensetzt, vermag die erheblichen Zweifel am Zivilstand nicht auszuräumen. Die Ehe nach islamischem Recht ist ein (formloser) Vertrag

zwischen einem Mann und einer Frau, der geschlossen wird, indem beide in

Anwesenheit von zwei oder drei Zeugen ihre Zustimmung (zur Eheschliessung)

bekunden. Auch wenn viele islamische bzw. islamisch geprägte Staaten eine

Meldung und Registrierung der religiös geschlossenen Ehe bei den zuständigen

staatlichen Stellen verlangen, ist eine solche für die Gültigkeit der

religiösen Ehe selten Bedingung (Petra Bleisch Bouzar, Islamisches Recht, in: René

Pahud de Mortanges [Hrsg.], Religionsrecht, 2. A., Zürich 2018, S. 275 ff.,

356). Insofern vermag das Fehlen eines schriftlichen Nachweises der (möglichen)

Eheschliessung durch die iranischen Behörden die erheblichen Zweifel nicht zu

beseitigen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und B die

strittige religiöse Eheschliessung den zuständigen iranischen Behörden nicht

gemeldet haben. Davon ausgehend kommt auch den Dokumenten, die von den

afghanischen Behörden ausgestellt wurden und die Angaben zum Zivilstand von B

enthalten, in diesem Sinn keine bedeutende Aussagekraft zu. Dies gilt

namentlich für die von den afghanischen Behörden beglaubigte, schriftliche

Erklärung von B ihnen gegenüber, wonach sie verlobt sei, zumal die

Schweizer Vertretung die Beglaubigung dieses Dokuments aufgrund der besagten

Zweifel am Zivilstand verweigerte.

4.3

Nach dem Gesagten

hat der Beschwerdegegner die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens bzw.

die Trauung aufgrund des Bestehens erheblicher Zweifel im Sinn von Art. 67

Abs. 3 ZStV hinsichtlich der Ehevoraussetzungen zu Recht verweigert.

Der Beschwerdegegner war bei

dieser Ausgangslage auch nicht verpflichtet, weitere (Sachverhalts-)Abklärungen

vorzunehmen, wie eine Echtheitsüberprüfung der (vom Beschwerdeführer nicht

näher bezeichneten) afghanischen "Ledigkeitsbescheinigung" oder eine

Anfrage bei den iranischen Behörden, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Die

diesbezügliche (sinngemässe) Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatz erweist

sich als unbegründet.

4.4

Ebenfalls fehl

geht schliesslich die Rüge der Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. des Rechts

auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101). Es ist nicht ersichtlich, dass das Recht auf Ehe des Beschwerdeführers

durch das vom Gemeindeamt durchzuführende Verfahren betreffend die Prüfung der

Eintragungsfähigkeit der (allfälligen) iranischen Ehe (Art. 32 des Bundesgesetzes

vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der kantonalen Zivilstandsverordnung)

tangiert ist. Entweder wird die (allfällige) iranische Ehe in der Schweiz

anerkannt und in das Zivilstandsregister eingetragen, womit der

Beschwerdeführer und B als verheiratet betrachtet würden, oder andernfalls

steht es ihnen frei, ein erneutes Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz

einzuleiten.

5.

Die Beschwerde ist somit

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'770.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden

unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen

nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Gemeindeamt des Kantons Zürich;

c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zu Handen des Bundesamts

für Justiz.