VB.2025.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00498
11. September 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26585)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00498
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur,
diese vertreten durch lic. iur.
C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zuteilung
Schulhaus,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte die Leitung
Bildung des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur A und B mit,
dass ihr 2017 geborener Sohn D für das Schuljahr 2025/2026 der Schule Hegi
zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Schule Hegi die
Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung des Knaben in die 3. Klasse
von E im Schulhaus Hegifeld.
Mit Neubeurteilungsentscheid vom 14. Juli 2025
bestätigte der Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt
Winterthur die Schul- und Klassenzuteilung von D.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Winterthur,
welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. August 2025 abwies und den
Beschluss des Ausschusses Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt
Winterthur vom 14. Juli 2025 bestätigte (Dispositiv-Ziff. I); die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 730.- wurden A und B je zur Hälfte
auferlegt unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag
(Dispositiv-Ziff. II) und einer Beschwerde in Dispositiv-Ziff. III
die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 14. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats Winterthur
vom 7. August 2025 sei aufzuheben und ihr Sohn D dem Schulhaus Neuhegi
zuzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche
Prozessführung.
Der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom
19.
August 2025 und die Stadt Winterthur mit Beschwerdeantwort vom
28.
August 2025 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde, letztere unter
Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 9. September 2025;
am 21. August 2025 hatten sie zudem auf entsprechende Aufforderung hin
Unterlagen zur Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse im
Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.).
3.
3.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1
Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der
Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht,
innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert
Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag
[Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007,
S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die
Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3
Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den
Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG).
Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei
das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25
Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
(VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl.
statt vieler VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 –
13.
September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1 – 5. Januar 2022, VB.2021.00559,
E. 3.2).
3.2
Als
massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und
Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen
(Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und
sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der
Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu
beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in
einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen
Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).
Bei der Anwendung dieser Regelung haben Schulpflege und
Schulleitung entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen den Kriterien und allen betroffenen Schülerinnen und
Schülern herzustellen, was äusserst komplex ist. Insofern heisst Ausgewogenheit
nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler einer Stufe einen
gleich langen Schulweg aufweisen müssen; dies ist angesichts der in Ausgleich
zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist, dass das
Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler
rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024,
VB.2024.00489, E. 2.2, und 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5
mit Hinweisen).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin weist zur Begründung der angefochtenen Schulzuteilung zunächst
auf die "gesetzliche Vorgabe" einer "optimal ausgewogene[n]
Verteilung aller Kinder auf die verschiedenen Klassen und Standorte" hin
sowie darauf, dass sie (geografische) Zuteilungsgebiete festlege, die jedes
Jahr aufgrund der aktuellen Schülerinnen- bzw. Schülerzahlen neu beurteilt
würden. Mit Blick auf die Lage der Familienwohnung der Beschwerdeführenden im
Zuteilungsgebiet Hegi sowie unter Berücksichtigung der Kriterien Grösse und
Ausgewogenheit der Klassen sei der Sohn der Beschwerdeführenden – wie schon in
den beiden Vorjahren (1. und 2. Klasse) – dem Schulhaus Hegifeld zugeteilt
worden, gemeinsam mit zehn weiteren Kindern aus seiner bisherigen Klasse. Der
Schulweg von der elterlichen Wohnung an der Hegifeldstrasse … zum
Schulhaus Hegifeld betrage maximal 500 m und stelle keine besonderen
Anforderungen. Zwei weitere Kinder aus der Klasse von D wohnten zudem an
der Hegifeldstrasse … und … und damit in seiner unmittelbaren
Nachbarschaft, sodass D den Schulweg nicht allein werde zurücklegen müssen. Die
3.
Klasse im Schulhaus Hegifeld, der D zugeteilt worden sei, weise
schliesslich 20 Kinder (9 Jungen und 11 Mädchen) auf, wovon 11
fremdsprachig seien, die beiden 3. Klassen im Schulhaus Neuhegi je 22 Kinder
(13 Jungen und 9 Mädchen bzw. 12 Jungen und 10 Mädchen), wovon
7.
bzw. 8 Kinder fremdsprachig seien.
4.2
Dieses
Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden vermöchten dem denn
auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen:
Soweit sie noch vor Vorinstanz rügten, der Weg von ihrer
Familienwohnung zum bzw. vom Schulhaus Hegifeld sei deutlich länger und
verkehrstechnisch anspruchsvoller als der Weg zum bzw. vom Schulhaus Neuhegi,
lässt sich ihnen jedenfalls nicht folgen. So ist der beanstandete Weg, der – je
nach gewählter Strecke – eine Länge von 350 m bis maximal 550 m
aufweist (<https://www.google.com/maps> und <https://stadtplan.winterthur.ch>)
und im Schulwegplan der Stadt Winterthur als selbst für die jüngsten
Verkehrsteilnehmenden geeigneter Schulweg verzeichnet ist
(<https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-winterthur/verkehr-mobilitaet/schule-und-verkehr/schulwegsicherung/online-schulwegplan>),
dem achtjährigen Sohn der Beschwerdeführenden nicht nur ohne Weiteres zumutbar
(dazu statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474, E. 6.1
mit Hinweisen) und ihm aufgrund des bisherigen Schulbesuchs bestens bekannt, er
ist auch nicht anspruchsvoller oder länger als der Weg des Knaben vom und zum
Schulhaus Neuhegi. Im Gegenteil ist letzterer zwischen 500 m und 900 m
lang und führen beide Wege durch verkehrsberuhigte Tempo-30-Zonen mit
Fussgängerstreifen an Stellen mit besonderen Bedürfnissen von Fussgängerinnen
bzw. Fussgängern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über die
Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001
[SR 741.213.3]).
Der Wunsch der Beschwerdeführenden, dass ihr Sohn D dem
Schulhaus Neuhegi zuzuteilen sei, weil sein jüngerer Bruder F und einige der
"vertrauten Bezugspersonen" von D aus der Nachbarschaft ebenfalls
dorthin gingen, ist sodann zwar verständlich und nachvollziehbar. Wünsche von
Schülerinnen und Schülern oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung stellen
jedoch kein massgebliches Kriterium dar, und es ist infolgedessen nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Wunsch der Beschwerdeführenden
vorliegend nicht entsprach. Wie eingangs dargelegt, besteht kein Anspruch auf
(freie) Wahl des Schulhauses bzw. der Klasse oder auf eine bestimmte Zuteilung.
Ebenso wenig existiert ein Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern zum selben
Schulhaus (vgl. VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.7 mit
Hinweisen). Der Umstand, dass eine solche Zuteilung den Eltern den Alltag
erleichterte, genügt für sich allein nicht für eine Anspruchsbegründung.
Wollten die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die
Schulzuteilung anderer Kinder aus ihrem Quartier schliesslich eine
rechtsungleiche Behandlung ihres Sohns geltend machen, zielte auch diese Rüge
ins Leere. Zunächst erscheint fraglich, ob sich die den betreffenden
Schulzuteilungsentscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte überhaupt
vergleichen lassen, das heisst in relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte vorliegen,
die ungleich behandelt worden wären (vgl. zum Grundsatz der Rechtsgleichheit
statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1; ferner VGr,
13.
Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 6, und 25. November
2021, VB.2021.00543, E. 7). F, der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden,
geht jedenfalls noch in den Kindergarten und wurde gemäss den Akten nur wegen
"der bestehenden Kapazitäten im Kindergarten Neuhegi und der Übergrösse
der Kindergartenklasse im Kindergarten Hegifeld" dem Kindergarten Neuhegi
(statt dem Kindergarten Hegifeld) zugeteilt. Die Sachverhalte lassen sich
insofern nicht vergleichen. Aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten
Karte der Zuteilungsgebiete Hegi und Neuhegi geht sodann hervor, dass deren
gemeinsame Grenze wenige Meter südlich der Hegifeldstrasse verläuft und sich
die Wege von dort zu den Schulen Hegifeld und Neuhegi von ihrer Länge und
Gefährlichkeit her nicht wesentlich unterscheiden. Das diesbezügliche
Zuteilungskriterium rückte daher bei der Zuteilung des Sohns der
Beschwerdeführenden sowie der anderen Schülerinnen und Schüler gleicher Stufe
aus der unmittelbaren Nachbarschaft in den Hintergrund und die weiteren
massgeblichen Zuteilungskriterien (Klassengrösse und Ausgewogenheit der Klassenbestände)
gaben den Ausschlag, soweit nicht besondere Verhältnisse im Einzelfall eine
andere Zuteilung erforderlich machten. Entsprechend zeigen die Klassenlisten
der 3. Klassen beider Schulen, dass vier Kinder, die wie die
Beschwerdeführenden an der Hegifeldstrasse wohnen, einer der beiden
3.
Klassen im Schulhaus Neuhegi zugeteilt wurden und fünf Kinder, die
ebenfalls an der Hegifeldstrasse wohnen, einer der beiden 3. Klassen im
Schulhaus Hegifeld. Die Beschwerdeführenden blenden diesen Aspekt aus und
vergleichen lediglich die Wohnorte bestimmter Kinder. Dass die
Beschwerdegegnerin die weiteren Zuteilungskriterien nicht berücksichtigt
und/oder kein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen und den betroffenen
Kindern hergestellt hätte, machen sie nicht geltend. Hiervon ist angesichts der
ausgewogenen Klassenbestände auch nicht auszugehen.
4.3
Insgesamt
ist die Schulhauszuteilung von D nachvollziehbar und beruht auf sachlichen
Gründen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der
Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.