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Entscheid

VB.2025.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00498

11. September 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26585)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00498

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Winterthur,

vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur,

diese vertreten durch lic. iur.

C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung

Schulhaus,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte die Leitung

Bildung des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur A und B mit,

dass ihr 2017 geborener Sohn D für das Schuljahr 2025/2026 der Schule Hegi

zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Schule Hegi die

Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung des Knaben in die 3. Klasse

von E im Schulhaus Hegifeld.

Mit Neubeurteilungsentscheid vom 14. Juli 2025

bestätigte der Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt

Winterthur die Schul- und Klassenzuteilung von D.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Winterthur,

welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. August 2025 abwies und den

Beschluss des Ausschusses Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt

Winterthur vom 14. Juli 2025 bestätigte (Dispositiv-Ziff. I); die

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 730.- wurden A und B je zur Hälfte

auferlegt unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag

(Dispositiv-Ziff. II) und einer Beschwerde in Dispositiv-Ziff. III

die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Am 14. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats Winterthur

vom 7. August 2025 sei aufzuheben und ihr Sohn D dem Schulhaus Neuhegi

zuzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche

Prozessführung.

Der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom

19.

August 2025 und die Stadt Winterthur mit Beschwerdeantwort vom

28.

August 2025 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde, letztere unter

Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A und B am 9. September 2025;

am 21. August 2025 hatten sie zudem auf entsprechende Aufforderung hin

Unterlagen zur Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse im

Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgereicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.).

3.

3.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1

Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der

Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht,

innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert

Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag

[Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007,

S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die

Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3

Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den

Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG).

Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei

das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25

Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

(VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl.

statt vieler VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 –

13.

September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1 – 5. Januar 2022, VB.2021.00559,

E. 3.2).

3.2

Als

massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und

Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen

(Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und

sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der

Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu

beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in

einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen

Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

Bei der Anwendung dieser Regelung haben Schulpflege und

Schulleitung entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes

Verhältnis zwischen den Kriterien und allen betroffenen Schülerinnen und

Schülern herzustellen, was äusserst komplex ist. Insofern heisst Ausgewogenheit

nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler einer Stufe einen

gleich langen Schulweg aufweisen müssen; dies ist angesichts der in Ausgleich

zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist, dass das

Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler

rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024,

VB.2024.00489, E. 2.2, und 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5

mit Hinweisen).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin weist zur Begründung der angefochtenen Schulzuteilung zunächst

auf die "gesetzliche Vorgabe" einer "optimal ausgewogene[n]

Verteilung aller Kinder auf die verschiedenen Klassen und Standorte" hin

sowie darauf, dass sie (geografische) Zuteilungsgebiete festlege, die jedes

Jahr aufgrund der aktuellen Schülerinnen- bzw. Schülerzahlen neu beurteilt

würden. Mit Blick auf die Lage der Familienwohnung der Beschwerdeführenden im

Zuteilungsgebiet Hegi sowie unter Berücksichtigung der Kriterien Grösse und

Ausgewogenheit der Klassen sei der Sohn der Beschwerdeführenden – wie schon in

den beiden Vorjahren (1. und 2. Klasse) – dem Schulhaus Hegifeld zugeteilt

worden, gemeinsam mit zehn weiteren Kindern aus seiner bisherigen Klasse. Der

Schulweg von der elterlichen Wohnung an der Hegifeldstrasse … zum

Schulhaus Hegifeld betrage maximal 500 m und stelle keine besonderen

Anforderungen. Zwei weitere Kinder aus der Klasse von D wohnten zudem an

der Hegifeldstrasse … und … und damit in seiner unmittelbaren

Nachbarschaft, sodass D den Schulweg nicht allein werde zurücklegen müssen. Die

3.

Klasse im Schulhaus Hegifeld, der D zugeteilt worden sei, weise

schliesslich 20 Kinder (9 Jungen und 11 Mädchen) auf, wovon 11

fremdsprachig seien, die beiden 3. Klassen im Schulhaus Neuhegi je 22 Kinder

(13 Jungen und 9 Mädchen bzw. 12 Jungen und 10 Mädchen), wovon

7.

bzw. 8 Kinder fremdsprachig seien.

4.2

Dieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden vermöchten dem denn

auch nichts Substanzielles entgegenzusetzen:

Soweit sie noch vor Vorinstanz rügten, der Weg von ihrer

Familienwohnung zum bzw. vom Schulhaus Hegifeld sei deutlich länger und

verkehrstechnisch anspruchsvoller als der Weg zum bzw. vom Schulhaus Neuhegi,

lässt sich ihnen jedenfalls nicht folgen. So ist der beanstandete Weg, der – je

nach gewählter Strecke – eine Länge von 350 m bis maximal 550 m

aufweist (<https://www.google.com/maps> und <https://stadtplan.winterthur.ch>)

und im Schulwegplan der Stadt Winterthur als selbst für die jüngsten

Verkehrsteilnehmenden geeigneter Schulweg verzeichnet ist

(<https://stadt.winterthur.ch/themen/leben-in-winterthur/verkehr-mobilitaet/schule-und-verkehr/schulwegsicherung/online-schulwegplan>),

dem achtjährigen Sohn der Beschwerdeführenden nicht nur ohne Weiteres zumutbar

(dazu statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474, E. 6.1

mit Hinweisen) und ihm aufgrund des bisherigen Schulbesuchs bestens bekannt, er

ist auch nicht anspruchsvoller oder länger als der Weg des Knaben vom und zum

Schulhaus Neuhegi. Im Gegenteil ist letzterer zwischen 500 m und 900 m

lang und führen beide Wege durch verkehrsberuhigte Tempo-30-Zonen mit

Fussgängerstreifen an Stellen mit besonderen Bedürfnissen von Fussgängerinnen

bzw. Fussgängern (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über die

Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001

[SR 741.213.3]).

Der Wunsch der Beschwerdeführenden, dass ihr Sohn D dem

Schulhaus Neuhegi zuzuteilen sei, weil sein jüngerer Bruder F und einige der

"vertrauten Bezugspersonen" von D aus der Nachbarschaft ebenfalls

dorthin gingen, ist sodann zwar verständlich und nachvollziehbar. Wünsche von

Schülerinnen und Schülern oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung stellen

jedoch kein massgebliches Kriterium dar, und es ist infolgedessen nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Wunsch der Beschwerdeführenden

vorliegend nicht entsprach. Wie eingangs dargelegt, besteht kein Anspruch auf

(freie) Wahl des Schulhauses bzw. der Klasse oder auf eine bestimmte Zuteilung.

Ebenso wenig existiert ein Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern zum selben

Schulhaus (vgl. VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.7 mit

Hinweisen). Der Umstand, dass eine solche Zuteilung den Eltern den Alltag

erleichterte, genügt für sich allein nicht für eine Anspruchsbegründung.

Wollten die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die

Schulzuteilung anderer Kinder aus ihrem Quartier schliesslich eine

rechtsungleiche Behandlung ihres Sohns geltend machen, zielte auch diese Rüge

ins Leere. Zunächst erscheint fraglich, ob sich die den betreffenden

Schulzuteilungsentscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte überhaupt

vergleichen lassen, das heisst in relevanter Hinsicht gleiche Sachverhalte vorliegen,

die ungleich behandelt worden wären (vgl. zum Grundsatz der Rechtsgleichheit

statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1; ferner VGr,

13.

Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 6, und 25. November

2021, VB.2021.00543, E. 7). F, der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden,

geht jedenfalls noch in den Kindergarten und wurde gemäss den Akten nur wegen

"der bestehenden Kapazitäten im Kindergarten Neuhegi und der Übergrösse

der Kindergartenklasse im Kindergarten Hegifeld" dem Kindergarten Neuhegi

(statt dem Kindergarten Hegifeld) zugeteilt. Die Sachverhalte lassen sich

insofern nicht vergleichen. Aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten

Karte der Zuteilungsgebiete Hegi und Neuhegi geht sodann hervor, dass deren

gemeinsame Grenze wenige Meter südlich der Hegifeldstrasse verläuft und sich

die Wege von dort zu den Schulen Hegifeld und Neuhegi von ihrer Länge und

Gefährlichkeit her nicht wesentlich unterscheiden. Das diesbezügliche

Zuteilungskriterium rückte daher bei der Zuteilung des Sohns der

Beschwerdeführenden sowie der anderen Schülerinnen und Schüler gleicher Stufe

aus der unmittelbaren Nachbarschaft in den Hintergrund und die weiteren

massgeblichen Zuteilungskriterien (Klassengrösse und Ausgewogenheit der Klassenbestände)

gaben den Ausschlag, soweit nicht besondere Verhältnisse im Einzelfall eine

andere Zuteilung erforderlich machten. Entsprechend zeigen die Klassenlisten

der 3. Klassen beider Schulen, dass vier Kinder, die wie die

Beschwerdeführenden an der Hegifeldstrasse wohnen, einer der beiden

3.

Klassen im Schulhaus Neuhegi zugeteilt wurden und fünf Kinder, die

ebenfalls an der Hegifeldstrasse wohnen, einer der beiden 3. Klassen im

Schulhaus Hegifeld. Die Beschwerdeführenden blenden diesen Aspekt aus und

vergleichen lediglich die Wohnorte bestimmter Kinder. Dass die

Beschwerdegegnerin die weiteren Zuteilungskriterien nicht berücksichtigt

und/oder kein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen und den betroffenen

Kindern hergestellt hätte, machen sie nicht geltend. Hiervon ist angesichts der

ausgewogenen Klassenbestände auch nicht auszugehen.

4.3

Insgesamt

ist die Schulhauszuteilung von D nachvollziehbar und beruht auf sachlichen

Gründen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der

Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.