VB.2025.00500
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00500
26. November 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26774)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00500
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide
vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1949,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 24. September 1990 in die
Schweiz ein und stellte am 28. September 1990 ein Asylgesuch. Seine
Ehefrau, B, geboren 1963, ebenfalls Staatsgenhörige von Sri Lanka, reiste am
21. April 1996 zusammen mit den gemeinsamen, damals minderjährigen Kindern
D (geboren 1981), E (geboren 1986) und F (geboren 1988) in die Schweiz ein und
stellte am 23. April 1996 ebenfalls ein Asylgesuch. 1997 kam das vierte
gemeinsame Kind der Ehegatten, G, zur Welt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch der Familie am
6. Juli 2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug
der Wegweisung wurde gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März
2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Die Kinder D und F verfügen nach wie vor über die
vorläufige Aufnahme im Kanton Zürich. Die Tochter G wurde am 11. Mai
2015 eingebürgert. Über den Verbleib der Tochter E ist nichts bekannt.
Das von A am 26. Februar
2001 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit
Verfügung vom 20. April 2001 abgewiesen, da die Familie finanziell
unterstützt werden musste. Das zweite Gesuch, welches er für sich, seine
Ehefrau und seine Tochter G am 12. Februar 2008 einreichte, wurde mit
Verfügung vom 23. Mai 2009 aufgrund fortbestehender Fürsorgeabhängigkeit,
der mangelnden beruflichen Integration sowie der bis dahin betriebenen
Schuldenwirtschaft abgelehnt. Schliesslich wurde auch das dritte Gesuch vom 23. September
2013 mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 und Verweis auf die weiterhin
bestehenden hohen Schulden abgewiesen.
Mit Gesuch vom 7. Mai 2024
beantragten die Ehegatten erneut die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juli 2024 ab und verweigerte ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege.
III.
Am 15. August 2025 erhoben A
und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen,
ihre Gesuche dem SEM zur Zustimmung vorzulegen. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 18. August 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 24. September 2025 und 28. Oktober
2025.
reichten die Beschwerdeführenden Beschwerdeergänzungen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in
der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher
Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Art. 84
Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person also keinen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, aber die
Migrationsbehörden sind gefordert, der besonderen Situation dieser
Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung
zu tragen (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6; VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00557, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1;
VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).
2.2
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a
Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die
finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen
Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten
hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2) und
keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat.
2.3
Auch die
schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer
Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg immer
auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu
würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen – inklusive altersbedingter
Gebrechen – oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und
wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a
Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der
Integrationskriterien ist damit immer auch mit Blick auf den Integrationswillen
und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der
angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch einer
altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit
körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions-
und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8
Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006
[BRK], deren Verpflichtungen aber gemäss dazugehöriger bundesrätlicher
Botschaft nicht direkt anwendbar bzw. "self-executing" sind [BBl 2013.
674.
ff.], sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar
2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4).
2.4
Den in Art. 84
Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu
(vgl. VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3; BVGr, 17. Oktober
2023, F-4754/2020, E. 5.3; BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015,
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der
Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug
(VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3; BVGr, 15. März 2019,
F-4727/2017, E. 5.3; BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013,
E. 4.3).
Für die Bejahung eines Härtefalls
müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE
genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 16. Oktober 2024,
VB.2024.00303, E. 2.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1;
je mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch
nicht abschliessend (VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3;
VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).
2.5
Die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall
steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über das
ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD)
unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration
(SEM).
2.6
Da die Erteilung
einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht,
kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht
als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen
Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).
2.7
Aufgrund des in
ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die
Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte
Beweisführungslast bzw. "subjektive" Beweislast), wobei die rechtsuchende
Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.
Die rechtsuchende Partei trägt zudem die Folgen der Beweislosigkeit, wenn eine
Tatsache unbewiesen bleibt, aus der sie Rechte für sich ableitet (sogenannte
"objektive" Beweislast; Art. 8 ZGB analog; BGE 148 II 285
E. 3.1.3 mit Hinweisen). Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt
die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5
AIG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG demgemäss grundsätzlich bei
dem um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Ausländer,
welcher zudem auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.
Die Vorinstanz hat die
Verteilung der Beweisführungs- und der Beweislast sowie die Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführenden zutreffend erläutert und vorgenommen bzw. angewendet.
Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte den Untersuchungsgrundsatz
und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist offensichtlich
unbegründet.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
reiste am 24. September 1990 und die Beschwerdeführerin reiste am 21. April
1996.
in die Schweiz ein. Beide wurden am 1. März 2000 vorläufig
aufgenommen. Sie halten sich damit inzwischen mehr als zehn Jahre
ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts
ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG vertieft zu prüfen, unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Integration und
allfälliger Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG
in Verbindung mit Art. 77f VZAE.
3.2
Das Migrationsamt
hat eine Weisung "Vorläufige Aufnahme" erlassen (Weisung
"Vorläufige Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich
[nachfolgend Weisung "Vorläufige Aufnahme"], Stand 30. Juni 2024).
Weisungen des Migrationsamts sind für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen
nicht verbindlich. Dennoch sind sie für das Gericht als Auslegungshilfe, sofern
sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung
zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 I 105 E. 4.1; 142 V 425
E. 7.2; 142 II 182 E. 2.3.3; 141 V 139 E. 6.3.1; 140 V 543 E. 3.2.2.1;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 52 ff., insbesondere N. 56).
3.3
3.3.1
Gemäss der
Weisung "Vorläufige Aufnahme" werden in sprachlicher Hinsicht für die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c
AIG gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich
schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erwartet.
In Abweichung hiervon sollen bei Analphabeten nur zumindest entsprechende
Mündlichkenntnisse und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses
vorausgesetzt werden, ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim
Spracherwerb grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. Weisung
"Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.2; VGr, 1. Februar 2023,
VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2).
Ein fortgeschrittenes Alter steht dem Spracherwerb nicht per se entgegen, da
grundlegende Kommunikations- und Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren
Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und einer
gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken (Laura Campisi/Roswitha Petry in:
Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28).
3.3.2
Die Beschwerdeführenden
haben beide kein Sprachzertifikat Niveau A1 (mündlich und schriftlich)
eingereicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ergibt sich die
sprachliche Integration nicht bereits aus der langen Anwesenheitsdauer und ist
es nicht am Migrationsamt, ein Sprachzertifikat per Auflage anzufordern,
sondern haben sie die Sprachkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen. Die
Beschwerdeführenden hätten genügend Zeit gehabt, einen Sprachtest zu
absolvieren und einzureichen. Sie machen auch nicht geltend, dass kognitive
Einschränkungen sie beim Erwerb der Sprache behindern würden. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die sprachlichen Voraussetzungen
für eine Härtefallbewilligung nicht erfüllen.
3.4
3.4.1
In
wirtschaftlicher Hinsicht nimmt eine Person gemäss Art. 77e VZAE am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, bzw. wenn sie in Aus- oder
Weiterbildung ist. Laut Weisung "Vorläufige Aufnahme" werden
geregelte finanzielle Verhältnisse und eine vorangegangene regelmässige
Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt erwartet.
Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist nachzuweisen. Im letzten Jahr vor
der Gesuchstellung dürfen grundsätzlich weder Sozialhilfe noch
Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter bezogen worden sein (vgl. Weisung
"Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.2). Alter, Gesundheitszustand
und asylrechtliche Arbeitsverbote sind bei der Prüfung der finanziellen
Verhältnisse mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE; vgl. auch
Art. 58a Abs. 2 AIG). Jedoch können auch bei schwer vermittelbaren
bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur
ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem
ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw.
Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGr, 24. November 2020,
2C_175/2020, E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3).
Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet grundsätzlich die Pflicht
zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Campisi/Petry in: Uebersax et
al., § 21.28 Fn. 86). Nichtsdestotrotz kann auch nach der Erreichung
des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, dass das Erwerbspotenzial vor
der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit der Pensionierung eine
frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst
wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3).
3.4.2
Eine
Sozialhilfeabhängigkeit des Ehegatten kann einer Bewilligungserteilung entgegenstehen,
sofern dem um Bewilligung ersuchenden Ehegatten die mangelhafte wirtschaftliche
Integration des anderen Ehegatten persönlich vorzuwerfen ist, weil dessen
Integration zu wenig unterstützt oder dieser sogar isoliert wurde bzw. ohne Not
ein eheliches Rollenmodell gewählt wurde, welches die Sozialhilfeabhängigkeit
verschlimmerte (vgl. dazu – in Zusammenhang mit der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung – VGr, 20. April 2015, VB.2016.00155, E. 2.2).
Ehegatten bilden zwar sozialhilferechtlich eine Unterstützungseinheit und sind
einander wechselseitigen Beistand schuldig (vgl. BGr, 10. September 2018,
2C_7/2018, E. 3.1; BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1).
Anders als bei abgeleiteten Aufenthaltsrechten ist die fehlende
Sozialhilfeabhängigkeit des nicht um Bewilligung ersuchenden Ehegatten aber
nicht schon Bewilligungsvoraussetzung. Vielmehr muss die mangelhafte
wirtschaftliche Integration des Ehepartners auch eigene Integrationsdefizite
des um Bewilligungserteilung ersuchenden Ausländers offenbaren.
3.4.3
Der Beschwerdeführer
reiste im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein und arbeitete gemäss Feststellung
des Migrationsamts von Januar 1991 bis Juli 2001 als Allrounder im Restaurant H.
Danach arbeitete er mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern als Koch
und Verkäufer, zuletzt von Januar 2007 bis Dezember 2008 als Hilfskoch im
Restaurant I. Weiter hielt das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 4. Dezember
2024.
fest, dass ihm gemäss Schreiben der Pensionskasse J vom 27. Oktober
2009.
per 1. Januar 2009, im Alter von 59 Jahren, eine 50%-IV-Rente
zugesprochen worden sei. Gemäss Schreiben der Zusatzleistungen zur AHV/IV der
Stadt K vom 16. Dezember 2023 beziehe er seit dem 1. Juni 2010 Ergänzungsleistungen.
Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er sich auch
noch im Alter von 59 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen
Rentenalters von 65 Jahren um eine entsprechende Teilzeiterwerbstätigkeit
hätte bemühen müssen. Die mangelhafte Integrationsleistung ist ihm vorzuwerfen.
3.4.4
Die Beschwerdeführerin
reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und ist heute 62 Jahre
alt. Wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, befindet sie sich
somit immer noch im erwerbsfähigen Alter. Während ihres gesamten Aufenthalts
ging sie lediglich im Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2006 mit
Unterbrüchen diversen Anstellungen als Küchenhilfe bzw. Köchin nach. Seither
ist sie nicht mehr erwerbstätig. Im Jahr 2007 waren ihre Kinder bereits 21, 19
und 10 Jahre alt. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es ihr zumutbar
gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran vermag entgegen dem
Einwand der Beschwerdeführenden auch der Umstand, dass ihre jüngste Tochter
pflegebedürftig ist, nichts zu ändern. Es ist unbestritten, dass die Tochter
schwerstbehindert ist und rundum einer vollständigen Pflege bedarf. Wie die Vorinstanz
jedoch zutreffend festgestellt hat, haben die Beschwerdeführenden nicht
nachgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 nicht möglich
gewesen wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, hat die
Tochter doch bis Ende Schuljahr 2013/2014 die städtische heilpädagogische
Schule besucht. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es auch dem
Beschwerdeführer seit Beendigung seiner Erwerbstätigkeit im Jahre 2008 grundsätzlich
möglich gewesen wäre, sie bei der Pflege und Betreuung der Tochter zu unterstützen.
Schliesslich wäre ihr auch heute noch eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt
zumutbar. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht:
Entgegen ihren Ausführungen reicht die Untersuchungspflicht des Migrationsamts
im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht so weit, dass es die
Betreuung und die Pflegebedürftigkeit der Tochter seit der Geburt hätte
abklären müssen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht hätte es vielmehr an den
Beschwerdeführenden gelegen, hinreichende Beweismittel dafür beizubringen, dass
und inwiefern sie durch die Betreuung ihrer Tochter gänzlich an der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sein sollen (vgl. E. 2.1.7). Dies
ist ihnen nicht gelungen. Sie machen nicht geltend, dass die vorinstanzliche
Feststellung, wonach die Tochter die Heilpädagogische Schule L besucht
hat, falsch wäre. Sodann war die Tochter ihren Angaben zufolge seit der Geburt
pflegebedürftig. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, weshalb es der
Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2006 möglich war, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, und danach nicht mehr. Solches vermag auch das im
Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Attest vom 12. September 2025 von
M, Fachärztin Neurologie, nicht zu belegen. Die Ärztin führt darin aus, dass
die Beschwerdeführerin die Betreuung und Pflege ihrer Tochter in vollem Umfang
wahrnehme und eine anderweitige Betreuung oder Unterbringung derzeit nicht
möglich oder zumutbar sei. Dem Attest lässt sich jedoch nicht entnehmen, seit
wann dies der Fall sein soll. Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2009 zu 50 %
invalid bzw. seit März 2014 pensioniert. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht
substanziiert auf, inwiefern es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich
gewesen wäre, die Tochter zu pflegen. Soweit sie geltend machen, die Tochter
könne nicht durch eine ungeübte und ungelernte Person – wie den Beschwerdeführer
– betreut werden, fehlt es an konkreten Darlegungen und Belegen, weshalb die
Beschwerdeführerin, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, hierzu qualifiziert sein
soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch bei der
Beschwerdeführerin von einer ungenügenden beruflichen Integration ausgegangen
ist.
3.5
Die soziale
Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich
primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Von einer
gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von
der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über
die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGr,
24.
November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung "Vorläufige
Aufnahme", Ziff. 11.2.4).
Die Vorinstanz hielt hierzu fest,
dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen würden, über ein soziales Umfeld zu
verfügen. Die von ihnen eingereichten zehn vorgefassten und identischen, sehr
kurzen und unpersönlichen Bestätigungen von sozialen Kontakten würden kein
soziales Netzwerk belegen, welches auf eine vertiefte gesellschaftliche
Integration schliessen lasse. Sodann stelle die geltend gemachte jahrelange
Freiwilligenarbeit bei der Gemeinde O vielmehr ein Indiz gegen eine
erfolgreiche soziale Integration in der Schweiz dar. Die Beschwerdeführenden setzen
sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander und zeigen nicht
auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung falsch sein soll.
3.6
Gemäss Art. 58a
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a
und b VZAE stehen auch Straffälligkeit oder eine mutwillige Schuldenwirtschaft
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen, selbst wenn dadurch noch
keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 b oder c AIG
gesetzt wurden. Gleichwohl rechtfertigt noch nicht jeder strafrechtliche
Verstoss die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, insbesondere wenn es
sich dabei um Bagatellverstösse oder eine einmalige und nicht besonders
schwerwiegende Straffälligkeit handelt.
Die Beschwerdeführenden sind
beide strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Darin ist aber, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, keine besondere Integrationsleistung zu sehen.
Negativ ins Gewicht fällt allerdings, dass die Beschwerdeführenden einen hohen
Schuldenberg aufweisen. So hatte der Beschwerdeführer (Stand August 2024) 38 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 59'699.25 und die Beschwerdeführerin 44 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 57'899.05. Den nachgereichten Verlustscheinregisterauszügen
vom 21. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers
auf Fr. 61'331.25 und der Beschwerdeführerin auf Fr. 58'588.35 gestiegen
ist.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, dass fast alle Verlustscheine im Rahmen von Art. 64a des Bundesgesetzes
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) von der SVA beglichen
worden seien. Da die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise der Quellensteuer
unterliegen würden, seien keine direkten amtlichen Meldungen zur individuellen
Prämienverbilligung (IPV) vorgenommen worden. Aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden jahrelang, trotz Anspruch, keine Prämienverbilligung
erhalten hätten, sei diese im Rahmen von Art. 64a KVG nachgeholt worden.
Als Belege reichten sie ein Schreiben der Krankenkasse N ein, wonach alle
aufgeführten Verlustscheine der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Verlustscheins
Nr. 01, entweder vom Sozialamt K oder dem Sozialamt P übernommen
worden seien.
Die Beschwerdeführenden
haben nur Belege für den Schuldenabbau der Beschwerdeführerin eingereicht,
nicht jedoch für denjenigen des Beschwerdeführers. Sollten die Verlustscheine
tatsächlich mittlerweile gelöscht worden sein, hätten sie dies ohne Weiteres
mit einem aktuellen Verlustscheinregisterauszug belegen können. Es kann der Vorinstanz
kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie aufgrund der Verlustscheinregisterauszüge
nicht davon ausgegangen ist, dass die Schulden tatsächlich getilgt worden sind.
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden liegt entgegen ihren
Ausführungen nicht vor. Ohnehin ist den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, dass
sie sich nicht bereits früher um den Erhalt einer Prämienverbilligung bemüht
haben. Sie wären im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hierzu gehalten
gewesen. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es ihnen auch mit
Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen möglich gewesen sein sollte, sich nicht zu
verschulden. Auch haben sie nie Kontakt zu einer Schuldenberatung oder zu den
Gläubigern aufgenommen. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Schulden
tatsächlich getilgt worden sind, zumal den Beschwerdeführenden bereits aufgrund
der mangelhaften sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist.
3.7
Bei der Erteilung
einer Härtefallbewilligung sind überdies gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c
und g VZAE auch die Familienverhältnisse und die Wiedereingliederungschancen im
Herkunftsland miteinzubeziehen. Je unwahrscheinlicher die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme erscheint, umso eher ist von einem schwerwiegenden
Härtefall auszugehen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et. al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 84 AIG N. 16).
Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, wäre es für die Beschwerdeführenden nicht leicht, wieder in
Sri Lanka Fuss zu fassen, obschon die beiden erst im Alter von 41 bzw. 32 Jahren
in die Schweiz eingereist sind und einen Grossteil ihres Lebens in Sri Lanka
verbracht haben. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht nicht bevor.
Obwohl ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz auch ohne Statusverbesserung
derzeit gesichert erscheint, ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht gänzlich
ausgeschlossen, zumal sie mit den dortigen Gegebenheiten noch vertraut sein
sollten und die Muttersprache beherrschen.
3.8
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen
des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nach dem Gesagten nicht
als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei
den Beschwerdeführenden von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei
sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände
im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31
Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, sich um
eine sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration in der Schweiz zu
bemühen. Es besteht vorliegend kein
Anlass, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an
das Migrationsamt zurückzuweisen oder das Migrationsamt anzuweisen, ihre
Gesuche dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
3.9
Angesichts der
mangelhaften Integration ist es im Übrigen auch unter dem Blickwinkel von Art. 8
EMRK nicht zu beanstanden, dass den Beschwerdeführenden keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Selbst wenn dadurch in den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingegriffen würde, wäre dieser Eingriff
aufgrund der mangelhaften Integration nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
gerechtfertigt (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.4).
3.10
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist
ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die Beschwerdeführenden
ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Sie durften sich allerdings trotz ihres über zehnjährigen
hiesigen Aufenthalts aufgrund ihrer insgesamt mangelhaften Integration keine
realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen. Das Gesuch ist
daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer
Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen).
Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil
kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).