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Entscheid

VB.2025.00500

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00500

26. November 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26774)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00500

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,

Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide

vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1949,

Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 24. September 1990 in die

Schweiz ein und stellte am 28. September 1990 ein Asylgesuch. Seine

Ehefrau, B, geboren 1963, ebenfalls Staatsgenhörige von Sri Lanka, reiste am

21. April 1996 zusammen mit den gemeinsamen, damals minderjährigen Kindern

D (geboren 1981), E (geboren 1986) und F (geboren 1988) in die Schweiz ein und

stellte am 23. April 1996 ebenfalls ein Asylgesuch. 1997 kam das vierte

gemeinsame Kind der Ehegatten, G, zur Welt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;

heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch der Familie am

6. Juli 2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug

der Wegweisung wurde gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März

2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 zugunsten einer vorläufigen

Aufnahme aufgeschoben. Die Kinder D und F verfügen nach wie vor über die

vorläufige Aufnahme im Kanton Zürich. Die Tochter G wurde am 11. Mai

2015 eingebürgert. Über den Verbleib der Tochter E ist nichts bekannt.

Das von A am 26. Februar

2001 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit

Verfügung vom 20. April 2001 abgewiesen, da die Familie finanziell

unterstützt werden musste. Das zweite Gesuch, welches er für sich, seine

Ehefrau und seine Tochter G am 12. Februar 2008 einreichte, wurde mit

Verfügung vom 23. Mai 2009 aufgrund fortbestehender Fürsorgeabhängigkeit,

der mangelnden beruflichen Integration sowie der bis dahin betriebenen

Schuldenwirtschaft abgelehnt. Schliesslich wurde auch das dritte Gesuch vom 23. September

2013 mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 und Verweis auf die weiterhin

bestehenden hohen Schulden abgewiesen.

Mit Gesuch vom 7. Mai 2024

beantragten die Ehegatten erneut die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wies das

Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juli 2024 ab und verweigerte ihnen die

unentgeltliche Rechtspflege.

III.

Am 15. August 2025 erhoben A

und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen,

ihre Gesuche dem SEM zur Zustimmung vorzulegen. In prozessualer Hinsicht

beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 18. August 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 24. September 2025 und 28. Oktober

2025.

reichten die Beschwerdeführenden Beschwerdeergänzungen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in

der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher

Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Art. 84

Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person also keinen

Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, aber die

Migrationsbehörden sind gefordert, der besonderen Situation dieser

Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung

zu tragen (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6; VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00557, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1;

VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).

2.2

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a

Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen

Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten

hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2) und

keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat.

2.3

Auch die

schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer

Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg immer

auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu

würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen – inklusive altersbedingter

Gebrechen – oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und

wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a

Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der

Integrationskriterien ist damit immer auch mit Blick auf den Integrationswillen

und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der

angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch einer

altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit

körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions-

und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8

Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen der Vereinten

Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006

[BRK], deren Verpflichtungen aber gemäss dazugehöriger bundesrätlicher

Botschaft nicht direkt anwendbar bzw. "self-executing" sind [BBl 2013.

674.

ff.], sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar

2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4).

2.4

Den in Art. 84

Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu

(vgl. VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3; BVGr, 17. Oktober

2023, F-4754/2020, E. 5.3; BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015,

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der

Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug

(VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3; BVGr, 15. März 2019,

F-4727/2017, E. 5.3; BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013,

E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls

müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE

genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine

Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem

Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 16. Oktober 2024,

VB.2024.00303, E. 2.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1;

je mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch

nicht abschliessend (VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3;

VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

2.5

Die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall

steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über das

ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD)

unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration

(SEM).

2.6

Da die Erteilung

einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht,

kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend

ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht

als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen

Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

2.7

Aufgrund des in

ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die

Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte

Beweisführungslast bzw. "subjektive" Beweislast), wobei die rechtsuchende

Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.

Die rechtsuchende Partei trägt zudem die Folgen der Beweislosigkeit, wenn eine

Tatsache unbewiesen bleibt, aus der sie Rechte für sich ableitet (sogenannte

"objektive" Beweislast; Art. 8 ZGB analog; BGE 148 II 285

E. 3.1.3 mit Hinweisen). Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt

die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5

AIG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG demgemäss grundsätzlich bei

dem um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Ausländer,

welcher zudem auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.

Die Vorinstanz hat die

Verteilung der Beweisführungs- und der Beweislast sowie die Mitwirkungspflicht

der Beschwerdeführenden zutreffend erläutert und vorgenommen bzw. angewendet.

Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte den Untersuchungsgrundsatz

und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist offensichtlich

unbegründet.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

reiste am 24. September 1990 und die Beschwerdeführerin reiste am 21. April

1996.

in die Schweiz ein. Beide wurden am 1. März 2000 vorläufig

aufgenommen. Sie halten sich damit inzwischen mehr als zehn Jahre

ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts

ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG vertieft zu prüfen, unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Integration und

allfälliger Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG

in Verbindung mit Art. 77f VZAE.

3.2

Das Migrationsamt

hat eine Weisung "Vorläufige Aufnahme" erlassen (Weisung

"Vorläufige Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich

[nachfolgend Weisung "Vorläufige Aufnahme"], Stand 30. Juni 2024).

Weisungen des Migrationsamts sind für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen

nicht verbindlich. Dennoch sind sie für das Gericht als Auslegungshilfe, sofern

sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht

ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung

zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 I 105 E. 4.1; 142 V 425

E. 7.2; 142 II 182 E. 2.3.3; 141 V 139 E. 6.3.1; 140 V 543 E. 3.2.2.1;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 52 ff., insbesondere N. 56).

3.3

3.3.1

Gemäss der

Weisung "Vorläufige Aufnahme" werden in sprachlicher Hinsicht für die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c

AIG gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich

schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erwartet.

In Abweichung hiervon sollen bei Analphabeten nur zumindest entsprechende

Mündlichkenntnisse und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses

vorausgesetzt werden, ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim

Spracherwerb grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. Weisung

"Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.2; VGr, 1. Februar 2023,

VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2).

Ein fortgeschrittenes Alter steht dem Spracherwerb nicht per se entgegen, da

grundlegende Kommunikations- und Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren

Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und einer

gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken (Laura Campisi/Roswitha Petry in:

Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28).

3.3.2

Die Beschwerdeführenden

haben beide kein Sprachzertifikat Niveau A1 (mündlich und schriftlich)

eingereicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ergibt sich die

sprachliche Integration nicht bereits aus der langen Anwesenheitsdauer und ist

es nicht am Migrationsamt, ein Sprachzertifikat per Auflage anzufordern,

sondern haben sie die Sprachkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen. Die

Beschwerdeführenden hätten genügend Zeit gehabt, einen Sprachtest zu

absolvieren und einzureichen. Sie machen auch nicht geltend, dass kognitive

Einschränkungen sie beim Erwerb der Sprache behindern würden. Solches ist auch

nicht ersichtlich. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die sprachlichen Voraussetzungen

für eine Härtefallbewilligung nicht erfüllen.

3.4

3.4.1

In

wirtschaftlicher Hinsicht nimmt eine Person gemäss Art. 77e VZAE am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, bzw. wenn sie in Aus- oder

Weiterbildung ist. Laut Weisung "Vorläufige Aufnahme" werden

geregelte finanzielle Verhältnisse und eine vorangegangene regelmässige

Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt erwartet.

Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist nachzuweisen. Im letzten Jahr vor

der Gesuchstellung dürfen grundsätzlich weder Sozialhilfe noch

Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter bezogen worden sein (vgl. Weisung

"Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.2). Alter, Gesundheitszustand

und asylrechtliche Arbeitsverbote sind bei der Prüfung der finanziellen

Verhältnisse mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE; vgl. auch

Art. 58a Abs. 2 AIG). Jedoch können auch bei schwer vermittelbaren

bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur

ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem

ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw.

Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGr, 24. November 2020,

2C_175/2020, E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3).

Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet grundsätzlich die Pflicht

zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Campisi/Petry in: Uebersax et

al., § 21.28 Fn. 86). Nichtsdestotrotz kann auch nach der Erreichung

des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, dass das Erwerbspotenzial vor

der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit der Pensionierung eine

frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst

wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3).

3.4.2

Eine

Sozialhilfeabhängigkeit des Ehegatten kann einer Bewilligungserteilung entgegenstehen,

sofern dem um Bewilligung ersuchenden Ehegatten die mangelhafte wirtschaftliche

Integration des anderen Ehegatten persönlich vorzuwerfen ist, weil dessen

Integration zu wenig unterstützt oder dieser sogar isoliert wurde bzw. ohne Not

ein eheliches Rollenmodell gewählt wurde, welches die Sozialhilfeabhängigkeit

verschlimmerte (vgl. dazu – in Zusammenhang mit der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung – VGr, 20. April 2015, VB.2016.00155, E. 2.2).

Ehegatten bilden zwar sozialhilferechtlich eine Unterstützungseinheit und sind

einander wechselseitigen Beistand schuldig (vgl. BGr, 10. September 2018,

2C_7/2018, E. 3.1; BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1).

Anders als bei abgeleiteten Aufenthaltsrechten ist die fehlende

Sozialhilfeabhängigkeit des nicht um Bewilligung ersuchenden Ehegatten aber

nicht schon Bewilligungsvoraussetzung. Vielmehr muss die mangelhafte

wirtschaftliche Integration des Ehepartners auch eigene Integrationsdefizite

des um Bewilligungserteilung ersuchenden Ausländers offenbaren.

3.4.3

Der Beschwerdeführer

reiste im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein und arbeitete gemäss Feststellung

des Migrationsamts von Januar 1991 bis Juli 2001 als Allrounder im Restaurant H.

Danach arbeitete er mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern als Koch

und Verkäufer, zuletzt von Januar 2007 bis Dezember 2008 als Hilfskoch im

Restaurant I. Weiter hielt das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 4. Dezember

2024.

fest, dass ihm gemäss Schreiben der Pensionskasse J vom 27. Oktober

2009.

per 1. Januar 2009, im Alter von 59 Jahren, eine 50%-IV-Rente

zugesprochen worden sei. Gemäss Schreiben der Zusatzleistungen zur AHV/IV der

Stadt K vom 16. Dezember 2023 beziehe er seit dem 1. Juni 2010 Ergänzungsleistungen.

Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er sich auch

noch im Alter von 59 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen

Rentenalters von 65 Jahren um eine entsprechende Teilzeiterwerbstätigkeit

hätte bemühen müssen. Die mangelhafte Integrationsleistung ist ihm vorzuwerfen.

3.4.4

Die Beschwerdeführerin

reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und ist heute 62 Jahre

alt. Wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, befindet sie sich

somit immer noch im erwerbsfähigen Alter. Während ihres gesamten Aufenthalts

ging sie lediglich im Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2006 mit

Unterbrüchen diversen Anstellungen als Küchenhilfe bzw. Köchin nach. Seither

ist sie nicht mehr erwerbstätig. Im Jahr 2007 waren ihre Kinder bereits 21, 19

und 10 Jahre alt. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es ihr zumutbar

gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran vermag entgegen dem

Einwand der Beschwerdeführenden auch der Umstand, dass ihre jüngste Tochter

pflegebedürftig ist, nichts zu ändern. Es ist unbestritten, dass die Tochter

schwerstbehindert ist und rundum einer vollständigen Pflege bedarf. Wie die Vorinstanz

jedoch zutreffend festgestellt hat, haben die Beschwerdeführenden nicht

nachgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 nicht möglich

gewesen wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, hat die

Tochter doch bis Ende Schuljahr 2013/2014 die städtische heilpädagogische

Schule besucht. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es auch dem

Beschwerdeführer seit Beendigung seiner Erwerbstätigkeit im Jahre 2008 grundsätzlich

möglich gewesen wäre, sie bei der Pflege und Betreuung der Tochter zu unterstützen.

Schliesslich wäre ihr auch heute noch eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt

zumutbar. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht:

Entgegen ihren Ausführungen reicht die Untersuchungspflicht des Migrationsamts

im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht so weit, dass es die

Betreuung und die Pflegebedürftigkeit der Tochter seit der Geburt hätte

abklären müssen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht hätte es vielmehr an den

Beschwerdeführenden gelegen, hinreichende Beweismittel dafür beizubringen, dass

und inwiefern sie durch die Betreuung ihrer Tochter gänzlich an der Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sein sollen (vgl. E. 2.1.7). Dies

ist ihnen nicht gelungen. Sie machen nicht geltend, dass die vorinstanzliche

Feststellung, wonach die Tochter die Heilpädagogische Schule L besucht

hat, falsch wäre. Sodann war die Tochter ihren Angaben zufolge seit der Geburt

pflegebedürftig. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, weshalb es der

Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2006 möglich war, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen, und danach nicht mehr. Solches vermag auch das im

Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Attest vom 12. September 2025 von

M, Fachärztin Neurologie, nicht zu belegen. Die Ärztin führt darin aus, dass

die Beschwerdeführerin die Betreuung und Pflege ihrer Tochter in vollem Umfang

wahrnehme und eine anderweitige Betreuung oder Unterbringung derzeit nicht

möglich oder zumutbar sei. Dem Attest lässt sich jedoch nicht entnehmen, seit

wann dies der Fall sein soll. Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2009 zu 50 %

invalid bzw. seit März 2014 pensioniert. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht

substanziiert auf, inwiefern es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich

gewesen wäre, die Tochter zu pflegen. Soweit sie geltend machen, die Tochter

könne nicht durch eine ungeübte und ungelernte Person – wie den Beschwerdeführer

– betreut werden, fehlt es an konkreten Darlegungen und Belegen, weshalb die

Beschwerdeführerin, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, hierzu qualifiziert sein

soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch bei der

Beschwerdeführerin von einer ungenügenden beruflichen Integration ausgegangen

ist.

3.5

Die soziale

Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich

primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Von einer

gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von

der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über

die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGr,

24.

November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung "Vorläufige

Aufnahme", Ziff. 11.2.4).

Die Vorinstanz hielt hierzu fest,

dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen würden, über ein soziales Umfeld zu

verfügen. Die von ihnen eingereichten zehn vorgefassten und identischen, sehr

kurzen und unpersönlichen Bestätigungen von sozialen Kontakten würden kein

soziales Netzwerk belegen, welches auf eine vertiefte gesellschaftliche

Integration schliessen lasse. Sodann stelle die geltend gemachte jahrelange

Freiwilligenarbeit bei der Gemeinde O vielmehr ein Indiz gegen eine

erfolgreiche soziale Integration in der Schweiz dar. Die Beschwerdeführenden setzen

sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander und zeigen nicht

auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung falsch sein soll.

3.6

Gemäss Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a

und b VZAE stehen auch Straffälligkeit oder eine mutwillige Schuldenwirtschaft

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen, selbst wenn dadurch noch

keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 b oder c AIG

gesetzt wurden. Gleichwohl rechtfertigt noch nicht jeder strafrechtliche

Verstoss die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, insbesondere wenn es

sich dabei um Bagatellverstösse oder eine einmalige und nicht besonders

schwerwiegende Straffälligkeit handelt.

Die Beschwerdeführenden sind

beide strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Darin ist aber, wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, keine besondere Integrationsleistung zu sehen.

Negativ ins Gewicht fällt allerdings, dass die Beschwerdeführenden einen hohen

Schuldenberg aufweisen. So hatte der Beschwerdeführer (Stand August 2024) 38 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 59'699.25 und die Beschwerdeführerin 44 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 57'899.05. Den nachgereichten Verlustscheinregisterauszügen

vom 21. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers

auf Fr. 61'331.25 und der Beschwerdeführerin auf Fr. 58'588.35 gestiegen

ist.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, dass fast alle Verlustscheine im Rahmen von Art. 64a des Bundesgesetzes

vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) von der SVA beglichen

worden seien. Da die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise der Quellensteuer

unterliegen würden, seien keine direkten amtlichen Meldungen zur individuellen

Prämienverbilligung (IPV) vorgenommen worden. Aufgrund der Tatsache, dass die

Beschwerdeführenden jahrelang, trotz Anspruch, keine Prämienverbilligung

erhalten hätten, sei diese im Rahmen von Art. 64a KVG nachgeholt worden.

Als Belege reichten sie ein Schreiben der Krankenkasse N ein, wonach alle

aufgeführten Verlustscheine der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Verlustscheins

Nr. 01, entweder vom Sozialamt K oder dem Sozialamt P übernommen

worden seien.

Die Beschwerdeführenden

haben nur Belege für den Schuldenabbau der Beschwerdeführerin eingereicht,

nicht jedoch für denjenigen des Beschwerdeführers. Sollten die Verlustscheine

tatsächlich mittlerweile gelöscht worden sein, hätten sie dies ohne Weiteres

mit einem aktuellen Verlustscheinregisterauszug belegen können. Es kann der Vorinstanz

kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie aufgrund der Verlustscheinregisterauszüge

nicht davon ausgegangen ist, dass die Schulden tatsächlich getilgt worden sind.

Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden liegt entgegen ihren

Ausführungen nicht vor. Ohnehin ist den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, dass

sie sich nicht bereits früher um den Erhalt einer Prämienverbilligung bemüht

haben. Sie wären im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hierzu gehalten

gewesen. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es ihnen auch mit

Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen möglich gewesen sein sollte, sich nicht zu

verschulden. Auch haben sie nie Kontakt zu einer Schuldenberatung oder zu den

Gläubigern aufgenommen. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Schulden

tatsächlich getilgt worden sind, zumal den Beschwerdeführenden bereits aufgrund

der mangelhaften sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist.

3.7

Bei der Erteilung

einer Härtefallbewilligung sind überdies gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c

und g VZAE auch die Familienverhältnisse und die Wiedereingliederungschancen im

Herkunftsland miteinzubeziehen. Je unwahrscheinlicher die Aufhebung der

vorläufigen Aufnahme erscheint, umso eher ist von einem schwerwiegenden

Härtefall auszugehen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et. al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 84 AIG N. 16).

Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, wäre es für die Beschwerdeführenden nicht leicht, wieder in

Sri Lanka Fuss zu fassen, obschon die beiden erst im Alter von 41 bzw. 32 Jahren

in die Schweiz eingereist sind und einen Grossteil ihres Lebens in Sri Lanka

verbracht haben. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht nicht bevor.

Obwohl ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz auch ohne Statusverbesserung

derzeit gesichert erscheint, ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht gänzlich

ausgeschlossen, zumal sie mit den dortigen Gegebenheiten noch vertraut sein

sollten und die Muttersprache beherrschen.

3.8

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen

des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nach dem Gesagten nicht

als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei

den Beschwerdeführenden von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei

sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände

im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31

Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, sich um

eine sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration in der Schweiz zu

bemühen. Es besteht vorliegend kein

Anlass, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an

das Migrationsamt zurückzuweisen oder das Migrationsamt anzuweisen, ihre

Gesuche dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.

3.9

Angesichts der

mangelhaften Integration ist es im Übrigen auch unter dem Blickwinkel von Art. 8

EMRK nicht zu beanstanden, dass den Beschwerdeführenden keine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Selbst wenn dadurch in den Schutzbereich

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingegriffen würde, wäre dieser Eingriff

aufgrund der mangelhaften Integration nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK

gerechtfertigt (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.4).

3.10

Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist

ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die Beschwerdeführenden

ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Sie durften sich allerdings trotz ihres über zehnjährigen

hiesigen Aufenthalts aufgrund ihrer insgesamt mangelhaften Integration keine

realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen. Das Gesuch ist

daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer

Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen).

Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil

kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).