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Entscheid

VB.2025.00503

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00503

17. Dezember 2025Deutsch26 min

(URT.2025.26844)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00503

Urteil

der

2. Kammer

vom 17. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegnerin,

und

B Ltd.,

vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

betreffend

Anordnung vom 18. Juni 2024, Nr. 1352167,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 13. Dezember 2018 (SB170180-O/U) verurteilte die

I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A wie folgt:

1.

Der Beschuldigte A

ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1

Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a

StGB.

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte

wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft

erstanden sind.

3.

[Vollzug der

Freiheitsstrafe.]

4.

Der Beschuldigte

wird verpflichtet, der Privatklägerin EUR 4'346'000.-- Schadenersatz zuzüglich

5.

% Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen.

5.

[Einziehung des

Auktionserlöses eines verwerteten Fahrzeugs.]

6.

Das aufgrund der

Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013

rechtshilfeweise vom Leitenden Oberstaatsanwalt in J (DE) beschlagnahmte

Gemälde C wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet.

Die Leitende Oberstaatsanwaltschaft J (DE) (Aktenzeichen 241 AR 73/16) wird

ersucht, die Spedition des zur Zeit auf Gerichtskosten bei der D GmbH, (…),

gelagerten Gemäldes an die Bezirksgerichtskasse Zürich, (…), zu veranlassen.

7.

Der Beschuldigte

wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen,

widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen.

Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den

Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in

Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens

erforderlichen Schritte zu veranlassen.

8.

Die Guthaben der

vom Fürstlichen Landgericht Liechtenstein (Aktenzeichen 13 UR.2012.383) mittels

Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten

Konti des Beschuldigten bei der Bank E:

-

Kontokorrent Nr. 01; G Ltd.;

-

Kontokorrent Nr. 02, H Ltd.;

-

Kontokorrent Nr. 03, H Ltd.;

-

Depot Nr. 04, H Ltd.;

-

Privatkonto Nr. 05, A

werden zur Deckung der

Verfahrenskosten verwendet. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird

ersucht, die Konti zu saldieren bzw. die Depots aufzulösen und die Kontosaldi

der Obergerichtskasse Zürich, Postcheckkonto Nr. (…), zu überweisen. Im

Mehrbetrag bleiben die Saldi beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt

in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von

Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.

9.

Die mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2016 beschlagnahmten

Namenaktien des Beschuldigten von der I AG werden durch die

Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der

Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag bleibt der Verwertungserlös

beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich

der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss

Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.

10.

[Grundbuchsperre.]

11.

[Grundbuchsperre.]

12.

[Grundbuchsperre.]

13.

Die eingezogenen

Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Ersatzforderung werden der

Privatklägerin zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die

Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im Umfang der eingezogenen

Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten hat.

14.

Ein nach Deckung

der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung allfällig verbleibender Restbetrag

fällt – unter Vorbehalt eventuell bestehender anderweitiger

Sicherungsmassnahmen – dem Beschuldigten zu.

15.

[Kosten- und

Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.]

16.

[Kostenfolgen des

zweitinstanzlichen Verfahrens.]

17.

[Auferlegung der

Kosten.]

18.

[Entschädigungsfolgen.]

19.

[Mitteilungen.]

20.

[Rechtsmittelbelehrung.]

B. Nachdem

das Bundesgericht die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13.

Dezember 2018 erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen hatte,

soweit es darauf eingetreten war (BGr, 4. Dezember 2019, 6B_667/2019),

wurden seitens des Obergerichts Massnahmen zur Verwertung der Vermögenswerte

von A eingeleitet, namentlich in Bezug auf die obenerwähnten Konti im

Fürstentum Liechtenstein. Bereits im Lauf des Strafverfahrens wurde über diese

ein Verfügungsverbot verhängt. Nach Eingang eines entsprechenden

Rechtshilfeersuchens gab das Fürstliche Landgericht des Fürstentums

Liechtenstein gegenüber der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Zürich am 5. November 2020 bekannt, dass es nach liechtensteinischem Recht

nicht möglich sei, Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen

bzw. für verfallen zu erklären. Eine Vollstreckung von Dispositivziffer 8

des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich auf dem Rechtshilfeweg sei

daher nicht möglich. Die weitere Aufrechterhaltung des im Rechtshilfeverfahren

Dispositiv

erlassenen Verfügungsverbotes zu diesem Zweck erweise sich demnach als

unzulässig. Das über die genannten Vermögenswerte erlassene Verfügungsverbot

sei aufgrund des Ausgeführten vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums

Liechtenstein aufgehoben worden.

C. Am 14. Dezember

2020 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Fürstlichen

Landgericht des Fürstentums Liechtenstein ein neues Rechtshilfegesuch in

Strafsachen. Darin machte sie geltend, die Kontoguthaben seien zwar primär zur

Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Jedoch könne im letzten Satz der

Dispositivziffer 8 des Urteils vom 13. Dezember 2018 entnommen

werden, dass ein nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibender Mehrbetrag zur

Deckung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000'000.- dienen soll.

Der "Mehrbetrag" betrage aufgrund des abschlägigen Entscheids vom 5. November

2020 des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein nunmehr 100 %

der Saldi. Es werde ersucht, die Kontosaldi zwecks Deckung der Ersatzforderung

zu überweisen. Am 14. März 2022 erklärte das Fürstliche Landgericht des

Fürstentums Liechtenstein, dass die Vermögenswerte der massgeblichen Konti

eingezogen und an die Liechtensteinische Landeskasse übertragen worden seien.

Nach Abzug der Kosten wurde der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ein Betrag

von Fr. 500'000.- überwiesen.

D. Am 18. Juni

2024 erliess die Zentrale Inkassostelle der Gerichte folgende "Anordnung

der Fachbereichsleiterin der Zentralen Inkassostelle […] i. S. A betreffend

Anrechnung von Vermögenswerten an die Ersatzforderung" (Referenz-Nr.: 1352167):

1.

Die von der Bank

E überwiesenen Fr. 500'000.00 werden an die Ersatzforderung angerechnet.

Dementsprechend verbleibt kein Überschuss, welcher für andere Gläubiger

gepfändet werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung wird

dieser Betrag an die Privatklägerin ausbezahlt.

2.

Die Forderung des

Kantons Zürich in der Betreibung Nr. 07 im Betrag von Fr. 1'000'000.00

reduziert sich um Fr. 500'000.00.

3.

Schriftliche

Mitteilung, je per Gerichtsurkunde bzw. Einschreiben, an:

-

A,

-

die Vertretung der Privatklägerin,

Rechtsanwalt F, (…), im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft,

-

die Staatsanwaltschaft III des

Kantons Zürich,

-

das Betreibungsamt K zu Handen der

betroffenen Gläubiger.

4.

Gegen diese

Anordnung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter

Beilage dieser Anordnung bei der Verwaltungskommission des Obergerichts, (…),

Rekurs geführt werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und

soweit möglich beizulegen. Die unterliegende Partei trägt die Kosten.

II.

Am 13. Juli 2024 gelangte A gegen die Anordnung vom

18. Juni 2024 mit Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des

Kantons Zürich. In der Hauptsache beantragte A die Aufhebung der Anordnung;

zudem stellte er verschiedene weitere Anträge. Mit Beschluss vom 15. Juli

2025 (VR240008-O/U) trat die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons

Zürich auf den Rekurs in der Hauptsache nicht ein. Die übrigen Anträge wies sie

ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A. Gegen

den Beschluss vom 15. Juli 2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts

des Kantons Zürich erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

14. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Beschluss

sei aufzuheben und es sei durch das Verwaltungsgericht die unangemessene

Auszahlung von insgesamt Fr. 500'000.- an die B Ltd. bis auf Weiteres

zu sistieren resp. eventualiter zu untersagen und es seien dem Beschwerdeführer

zusätzliche Fr. 52'000.- gutzuschreiben. Eventualiter sei der Beschluss

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Zudem beantragte er dem Verwaltungsgericht, die Missachtung

und Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a der

Bundesverfassung (BV) bzw. von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) im Dispositiv festzuhalten.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 18. August 2025 nahm das Verwaltungsgericht vom

Eingang der Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Beschluss vom 15. Juli

2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts Vormerk. Es wies die

Verwaltungskommission des Obergerichts an, innert 10 Tagen von der

Zustellung der Präsidialverfügung an gerechnet, die Akten des Rekursverfahrens

VR240008-O/U einzureichen. Die Akten des Strafverfahrens SB170180-O/U wurden

nicht beigezogen.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts reichte die

angeforderten Akten am 22. August 2025 ein.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 27. August 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht

den Schriftenwechsel, beschränkte diesen aber zugleich auf die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts.

Am 16. September 2025 reichte die

Verwaltungskommission des Obergerichts eine Vernehmlassung ein. Die B Ltd.

verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2025 auf eine Stellungnahme in

Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die

Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte am 25. September 2025 mit, dass

sie auf eine Beschwerdeantwort in Bezug auf die Frage der sachlichen

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verzichte und sich der Stellungnahme der

Verwaltungskommission des Obergerichts anschliesse. Sowohl die Zentrale

Inkassostelle der Gerichte als auch die B Ltd. teilten jeweils mit, dass

sie sich vorbehalten würden, materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 In der

vorliegenden Angelegenheit war die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die

verfügende Behörde. Sie nimmt damit die Rolle der Gegenpartei ein und wird im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerdegegnerin bezeichnet

(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 58 N. 12). In den Präsidialverfügungen des

Verwaltungsgerichts vom 18. und 27. August 2025 wurde sie noch als

"Beschwerdegegnerin 1" bezeichnet.

1.2 Die B Ltd.

trat im Berufungsverfahren SB170180-O/U vor der I. Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Zürich als Privatklägerin auf. Die Zentrale

Inkassostelle der Gerichte teilte der B Ltd. die "Anordnung" vom

18. Juni 2024 per Gerichtsurkunde bzw. Einschreiben mit. Im

Rekursverfahren VR240008-O/U vor der Verwaltungskommission des Obergerichts

wurde die B Ltd. als "Verfahrensbeteiligte" im Verfahren

miteinbezogen. Mit Präsidialverfügungen des Verwaltungsgerichts vom 18. und

27. August 2025 wurde die B Ltd. als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet.

Sie ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht jedoch richtigerweise

Mitbeteiligte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 21–21a N. 22).

1.3 Demzufolge

ist das Rubrum des vorliegenden Urteils gegenüber den eben genannten

Präsidialverfügungen insofern zu korrigieren, als die Zentrale Inkassostelle

der Gerichte als Beschwerdegegnerin (statt als Beschwerdegegnerin 1) und

die B Ltd. als Mitbeteiligte (statt als Beschwerdegegnerin 2)

aufzuführen sind. Weder der Beschwerdegegnerin noch der Mitbeteiligten erwächst

dadurch ein Nachteil, nachdem sich beide im Rahmen des angeordneten

Schriftenwechsels (III.C. hiervor) vernehmen lassen konnten (vgl. § 58 VRG; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 1.2; VGr, 4. Dezember

2013, VB.2013.00384, E. 1.3; siehe auch Donatsch, § 58 N. 12).

2.

2.1 § 28

Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) regelt die inhaltlichen Anforderungen an einen Rekursentscheid. Demgemäss

hat dieser den Tatbestand kurz zu umschreiben und die Erwägungen

zusammenzufassen. Mit anderen Worten müssen Rekursentscheide, die der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, namentlich die massgebenden

Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die massgebenden und

angewendeten Rechtsnormen, enthalten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 2 ff.).

2.2 Die

Begründungspflicht gilt nicht nur für Rekursentscheide, sondern auch für

(erstinstanzliche) Anordnungen (§ 10 Abs. 1 VRG). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung einer Verfügung so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 136 I 229 E. 5.2,

je mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25).

Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der

Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in

individuelle Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Das Gleiche

gilt, je ungewöhnlicher ein Entscheid vor dem Hintergrund des geltenden Rechts

und der praxisgemässen Auslegung ist (Plüss, § 10 N. 27).

3.

3.1 Die

Verwaltungskommission des Obergerichts erwog in ihrem Beschluss vom 15. Juli

2025, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens habe die Anrechnung von

rechtshilfeweise erhaltenen Vermögenswerten im Betrag von Fr. 500'000.- an

die Ersatzforderung gemäss Urteil vom 13. Dezember 2018 der I. Strafkammer

des Obergerichts sowie deren beabsichtigte Weiterleitung an die weitere

Verfahrensbeteiligte gebildet. Weiter erwog sie, dass der Bezug bzw. die

Verwendung von solchen Leistungen eine Justizverwaltungssache betreffen würde

(mit Verweis auf Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG, Kommentar zum

zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess, 2. A., Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu den

§§ 67 ff. N. 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen

Inkassostelle der Gerichte sei der Rekurs an die Verwaltungskommission des

Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (mit Verweis auf § 76 Abs. 1

des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG] und § 18 Abs. 1 lit. a

der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010

[OV OGr]), womit sie zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung der

Beschwerdegegnerin zuständig gewesen sei.

3.2 In ihrer

Stellungnahme vom 16. September 2025 führte die Verwaltungskommission des

Obergerichts ergänzend aus, dass es sich bei der angefochtenen Anordnung der

Beschwerdegegnerin um einen Justizverwaltungsakt handle. Dieser sei gestützt

auf § 76 Abs. 1 GOG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a OV OGr bei der Verwaltungskommission des Obergerichts anfechtbar gewesen. In

Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde führte die Verwaltungskommission des

Obergerichts mit Verweis auf das Urteil 1C_668/2023 des Bundesgerichts vom 22. August

2024 [publ. in: BGE 151 I 93]) aus, dass die Gerichte im Rahmen ihrer

Tätigkeit der Justizverwaltung eigene (Justiz-)Verwaltungsinteressen verfolgen

und dabei als Verwaltungsbehörde in eigener Sache ohne richterliche

Unabhängigkeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV entscheiden würden. Bei

einem gerichtsinternen Weiterzug solcher Geschäfte würde die Rechtsweggarantie

nach Art. 29a BV nicht gewährleistet. Dem Bundesgericht zufolge erfülle die

Verwaltungskommission des Obergerichts die Anforderungen an Art. 29a in

Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV dann nicht, wenn sie als

Rekursbehörde über Justizverwaltungsakte der eigenen Organe entscheide. Vor

diesem Hintergrund habe die Verwaltungskommission des Obergerichts ihre

bisherige Praxis zum Instanzenzug überprüft. Dabei sei sie zum Ergebnis

gelangt, dass der Rechtsmittelweg in Rechtsmittelverfahren, in welchen

Entscheide der dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederten Zentralen

Inkassostelle der Gerichte zu überprüfen seien, aufgrund der fehlenden

Unabhängigkeit der Verwaltungskommission gemäss besagtem

Bundesgerichtsentscheid angepasst werden müsse. Gestützt auf die Erwägungen des

Bundesgerichts erachte die Verwaltungskommission in Konstellationen wie der

Vorliegenden das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als sachlich zuständige

Rechtsmittelinstanz, zumal das Bundesgericht den Vorbehalten der einzigen

Instanz von § 42 lit. c Ziff. 1 VRG in Bezug auf Entscheide der

Verwaltungskommission des Obergerichts als Verwaltungsbeschwerdebehörde als

bundesrechtswidrig bezeichnet und ihm seine Anwendung in Konstellationen wie

der Vorliegenden versagt habe.

4.

Weder der angefochtene Beschluss vom 15. Juli

2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts noch die "Anordnung" vom

18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin genügen den eingangs erwähnten

gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 2 hiervor), wie nachfolgend

aufzuzeigen ist.

4.1

4.1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als

letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Anfechtbar sind insbesondere Anordnungen (§ 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG), die sich auf das

öffentliche Recht stützen (vgl. § 1 VRG; vgl. auch Plüss, § 1 N. 5).

4.1.2

Grundsätzlich unzulässig ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen

Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte (§ 42 lit. c VRG).

Davon ausgenommen sind jedoch Erlasse anderer oberster kantonaler Gerichte

(§ 42 lit. c Ziff. 2 VRG) sowie Justizverwaltungsakte, die diese

Gerichte als einzige Instanz getroffen haben (§ 42 lit. c Ziff. 1

VRG). Entgegen dem klaren Wortlaut können auch Rekursentscheide oberster

kantonaler Gerichte betreffend Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte nicht

als einzige Instanz getroffen haben, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

angefochten werden. Denn überprüfen oberste kantonale Gerichte auf Rekurs hin

Justizverwaltungsakte ihrer eigenen Organe, entscheiden sie zwar

oberinstanzlich, aber ebenfalls in eigener Sache und damit funktionell als

Verwaltungsbeschwerdebehörde und nicht als unabhängiges Gericht. In dieser

Konstellation vermögen sie den Anspruch der Rechtssuchenden auf Beurteilung

durch eine unabhängige richterliche Behörde gemäss Art. 29a in Verbindung

mit Art. 30 Abs. 1 BV nicht zu gewährleisten (BGE 151 I 93 E. 2.3

mit Hinweisen; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b

N. 43 und 45).

4.1.3

Bei Justizverwaltungsakten handelt es sich um Akte, die im Rahmen der

gerichtlichen Justizverwaltung ergehen. Dabei angesprochen ist jede Tätigkeit

der Gerichte, die gängiger Umschreibung zufolge weder Rechtsetzung noch

Rechtsanwendung bedeutet, sondern die sachlichen, personellen und

organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsprechung schafft

und erhält (BGE 151 I 93 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen, vgl.

auch Regina Kiener, Kommentar VRG, § 42 N. 17). Zur Justizverwaltung

zählen insbesondere Personalgeschäfte wie Wahlen bzw. Anstellungen,

Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern,

Gerichtsschreibenden und Angestellten (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar GOG, Vorbemerkungen

zu den §§ 67 ff N. 10).

Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig

werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-)Verwaltungsinteressen und

entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in

eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche

richterliche Unabhängig im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen. Die

Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende

Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige

gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (BGE 151 I 93 E. 2.1.2

mit zahlreichen Hinweisen).

4.1.4

Entgegen der Annahme der Verwaltungskommission des Obergerichts, bezieht

sich die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin nicht

auf eine Tätigkeit des Obergerichts, die die sachlichen, personellen oder

organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsprechung des

Obergerichts schafft und erhält. Der Bezug von Verfahrenskosten stellt zwar freilich

einen Justizverwaltungsakt dar; die vorliegende "Anordnung" geht

indessen darüber hinaus, indem sie über das in Dispositivziffer 8 des Urteils

der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 hinaus die

Verwendung des Verwertungserlöses aus beschlagnahmten Konti regelt. Damit kann

die "Anordnung" – trotz des Instanzenzugs innerhalb des Obergerichts –

nicht mehr als Justizverwaltungsakt qualifiziert werden.

4.2 Weder die

Verwaltungskommission des Obergerichts noch die Beschwerdegegnerin äussern sich

dazu, wie die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 zu qualifizieren

ist.

4.2.1

Mit dem Strafentscheid findet das Strafverfahren seinen Abschluss. Das

Strafverfahren ist bundesrechtlich abschliessend geregelt. Gemäss Art. 372

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile. Damit folgt auf das

Strafverfahren das Strafvollzugsverfahren. Anders als das Strafverfahren

ist das Strafvollzugsverfahren ein Verwaltungsverfahren und wird durch das Verwaltungsrecht

geregelt (BGE 130 IV 49 E. 3.1; Plüss, § 1 N. 48; Marcel

Scholl in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen −

Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, Art. 70 StGB N. 660;

Scholl, Art. 71 StGB N. 208 mit Hinweisen).

4.2.2

Gemäss § 14 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006 (StJVG) obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher

Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide der Direktion der Justiz und des

Innern (§ 58 Abs. 1 in Verbindung mit lit. A Ziff. 1 Anhang 1

der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]), sofern diese nicht ausdrücklich

anderen Instanzen übertragen sind. In der vorliegenden Angelegenheit erfolgte

die Einziehung der Guthaben bei der Bank E primär zur Deckung von

Verfahrenskosten und sekundär zur Deckung der Ersatzforderungen im Sinn von

Art. 71 StGB. Für den Vollzug von Massnahmen im Sinn von Art. 68–73

StGB ist nicht die Direktion der Justiz und des Innern, sondern gestützt auf

§ 16 StJVG das Gericht zuständig, welches die Massnahme verhängt hat.

4.2.3

Das Rechnungswesen für ihr Gericht besorgt gemäss § 201 Abs. 1 GOG

die Gerichtskasse des betreffenden Gerichts, wobei das Obergericht gestützt auf

§ 201 Abs. 2 GOG durch Verordnung das Rechnungswesen für die

Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusammenfassen kann.

Von dieser Kompetenz hat das Obergericht Gebrauch gemacht: Gemäss § 2 der Verordnung

des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des

Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 ist das

Rechnungswesen am Obergericht für das Abrechnen der Kostenforderungen

(Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für

alle Bezirksgerichte und für das Obergericht zuständig. Das Inkasso am

Obergericht übernimmt sodann gemäss § 3 dieser Verordnung die Zentrale

Inkassostelle am Obergericht.

Der Begriff

"Rechnungswesen" ist hierbei weit zu fassen. Der Gesetzgeber versteht

darunter nicht nur das Eintreiben von Verfahrenskosten. Vielmehr umfasst er

insbesondere auch die Verwaltung von sichergestellten und beschlagnahmten sowie

die Verwertung von eingezogenen Vermögenswerten, einschliesslich der Kompetenz,

diesbezüglich notwendige Rechtshilfeersuchen stellen zu können (Antrag und

Weisung des Regierungsrates vom 1. Juli 2009, Vorlage 4611, Gesetz über

die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen

Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes,

publ. in: Abl 2009, S. 1489 ff., hier S. 1648).

4.2.4

Demnach obliegt gestützt auf § 16 StJVG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und 2 GOG und §§ 2 f. der Verordnung des Obergerichts

über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das

zentrale Inkasso vom 9. April 2003 der Vollzug von Massnahmen im Sinn von

Art. 68–73 StGB der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (zur Kritik,

wonach im Kanton Zürich keine klare Rechtsgrundlage für den Vollzug von

Massnahmen der Vermögenseinziehung, darunter der Ersatzforderung besteht, siehe

Scholl, Art. 71 StGB N. 209 mit Hinweisen).

4.3 Nichtsdestotrotz

ist fraglich, ob die "Anordnung" der Beschwerdegegnerin, die nach dem

Gesagten für den Vollzug von Massnahmen nach Art. 71 StGB zuständig ist,

auch eine Anordnung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug darstellt.

4.3.1

Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden sind für die Umsetzung – oder besser

die Vollstreckung – der mit einem Strafentscheid festgesetzten

Sanktionsandrohung zuständig. Hierfür erlassen die zuständigen Behörden

Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug (Martino Imperatori in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler

Kommentar, 4. A., Basel 2018 [Basler Kommentar], Art. 372 StGB

N. 15). Dabei sind die zuständigen Vollzugsbehörden an die von den

Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen

(vgl. VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.3.2

Die angefochtene "Anordnung" der Beschwerdegegnerin sprengt im

Licht der vorstehenden Ausführungen (E. 4.3.1) den rechtlichen Rahmen

einer Anordnung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug. Die

"Anordnung" der Beschwerdegegnerin, wonach die von der Bank E

überwiesenen Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung angerechnet werden

sollen, dementsprechend kein Überschuss verbleibe, welcher für andere Gläubiger

gepfändet werden könne, und nach Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung der

Betrag an die Privatklägerin ausbezahlt werde, geht über die in Rechtskraft

erwachsene Dispositivziffer 8 des Urteils der I. Strafkammer des

Obergerichts vom 13. Dezember 2018 hinaus. Diese besagt nämlich, dass die

beschlagnahmten Guthaben der eingezogenen Konti bei der Bank E in erster

Linie zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. Im Mehrbetrag bleiben

die Saldi beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung

hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen

gemäss Art. 98 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) entschieden hat.

4.3.3

Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Vorgehen einzig auf den abschlägigen

Entscheid vom 5. November 2020 des Fürstlichen Landgerichts des

Fürstentums Liechtenstein. Dieses entschied im Rahmen des

Rechtshilfeverfahrens, dass die beschlagnahmten Guthaben auf den Konti bei der Bank

E nur überwiesen werden können, wenn sie zur Deckung der Ersatzforderung, nicht

aber zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet würden. Aufgrund dieses

Entscheids sei die Beschwerdegegnerin "gezwungen" gewesen, die

überwiesenen Fr. 500'000.- an die Ersatzforderungen anzurechnen.

Wie hiervor dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin an das

rechtskräftige Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember

2018 gebunden und hat dieses zu vollziehen (E. 4.3.1 hiervor).

Selbstredend ist die Beschwerdegegnerin somit nicht dazu befugt, auf Grundlage

eines ausländischen Gerichtsentscheids und entgegen des rechtskräftigen

Strafurteils selbständig zu entscheiden, dass der "Mehrbetrag"

aufgrund des liechtensteinischen Entscheids nunmehr 100 % der Saldi

betrage. Damit "ändert" die Beschwerdegegnerin Dispositivziffer 8

des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018

ab.

4.3.4

Weder die Verwaltungskommission des Obergerichts noch die

Beschwerdegegnerin legen im Rahmen ihrer Entscheide dar, auf welche rechtliche

Grundlage sie sich dabei stützen. Das Verwaltungsgericht hat die

Verwaltungskommission des Obergerichts und die Beschwerdegegnerin mit

Präsidialverfügung vom 27. August 2025 deshalb aufgefordert, sich im

Rahmen des Schriftenwechsels zu dieser Thematik zu äussern und allenfalls eine

Begründung nachzureichen (vgl. Plüss, § 10 N. 36). Die

Verwaltungskommission des Obergerichts wiederholte dabei ihre bereits erwähnten

Ausführungen in Bezug auf Justizverwaltungsakte (E. 3 hiervor); die

Beschwerdegegnerin verzichtete gänzlich auf eine entsprechende

Stellungnahme.

4.3.5

Die vorinstanzlichen Entscheide sind nicht nur mit Blick auf die

gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 2 hiervor) problematisch,

sondern auch aufgrund des Legalitätsprinzips: Denn gemäss diesem ist für jedes

staatliche Handeln eine rechtliche Grundlage nötig (Art. 5 Abs. 1 BV).

Die Verwaltungskommission des Obergerichts wäre verpflichtet gewesen, zu

prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für den Erlass einer derartigen

"Anordnung" überhaupt zuständig ist und auf welche gesetzlichen

Grundlagen sie sich dabei stützt (vgl. zum Ganzen auch Scholl, Art. 71

StGB N. 209 mit Hinweisen).

4.3.6

Aufgrund des Umstandes, dass weder der Beschluss vom 15. Juli 2025 der

Verwaltungskommission des Obergerichts noch die "Anordnung" vom 18. Juni

2024 der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen

(E. 2 hiervor) genügen, bleibt im Dunkeln, ob überhaupt eine Anordnung im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG und damit ein taugliches

Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. BGr, 29. Juni 2017, 6B_314/2017,

E. 3.1).

4.4

4.4.1

Ungenügend begründete Entscheide sind nicht nichtig, aber anfechtbar. Auf

Erhebung eines Rechtsmittels hin sind sie grundsätzlich aufzuheben und an die

Vorinstanz zurückzuweisen (Plüss, § 10 N. 35 mit Hinweisen).

4.4.2

In Anbetracht der Tatsache, dass bereits die "Anordnung" vom 18. Juni

2024 den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, drängt sich

vorliegend eine Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin auf (vgl. Donatsch,

§ 64 N. 4 mit Hinweisen). In einem allfälligen Neuentscheid hätte die

Beschwerdegegnerin eingehend darzulegen, wie sie die Anordnung rechtlich

qualifiziert und auf welche rechtlichen Grundlagen sie sich dabei stützt.

4.4.3

Wie hiervor dargelegt, hegt das Verwaltungsgericht Zweifel daran, ob die

Beschwerdegegnerin überhaupt für den Erlass von Anordnungen befugt ist, die

über die rechtskräftigen Anordnungen im Strafurteil hinausgehen

(vgl. E. 4.3 ff. hiervor). Es versteht sich von selbst, dass der

Beschwerdegegnerin der Entscheid vom 5. November 2020 des Fürstlichen

Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein beim Vollzug des Urteils der

I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 gewissermassen

im Weg steht. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen, ob nicht die

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)

gegebenenfalls Möglichkeiten bietet, um dem "Widerspruch" zwischen

den beiden eben erwähnten Entscheiden zu begegnen. In der Lehre wird

insbesondere die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung von

Einziehungsentscheiden diskutiert (vgl. Scholl, Art. 71 StGB N. 220

und N. 224 mit Hinweis auf Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Die nachträgliche

Abänderung eines Einziehungsentscheids gemäss Art. 58 StGB, AJP 2002,

S. 994 ff. [zum Recht vor Inkraftsetzung der StPO]; siehe auch BGr,

14. August 2006, 6S.121/2006, E. 1.1 [ebenfalls zum Recht vor

Inkraftsetzung der StPO]). Denn Entscheide betreffend Massnahmen lassen sich

grundsätzlich auch auf dem Weg einer Revision (Art. 410 ff. StPO)

abändern oder "anpassen" (vgl. Marianne Heer/Jacqueline Covaci

in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar,

3. A., Basel 2023, Art. 410 StPO N. 25), wobei sich bei einer

allfälligen Revision weitere rechtliche Fragen, u. a. zur Legitimation, stellen (vgl. BGr,

26. April 2021, 6B_1175/2020, E. 3; BStGr, 14. September 2020,

CR.2020.8, E. 2.1 ff.; Heer/Covaci, Art. 410 StPO N. 16).

Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die sich stellenden Fragen

an dieser Stelle endgültig zu klären und zu beantworten. Vielmehr obliegt es

der Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit,

über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die Rückweisung an

die Beschwerdegegnerin teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden

kann.

6.

6.1 Vorliegend

rechtfertigt es sich gestützt auf das Verursacherprinzip die Gerichtskosten der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Mit ihrem unzureichend begründeten Beschluss vom 15. Juli 2025 und aufgrund

ihrer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hat die Verwaltungskommission des

Obergerichts entscheidend zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen

(vgl. Plüss, § 13 N. 59).

Nachdem die Kosten für das vorliegende Verfahren der

Verwaltungskommission des Obergerichts auferlegt werden, wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos; es ist abzuschreiben.

6.2 Es sind

keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.

Plüss, § 17 N. 30).

6.3 Mit der

Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin aufgrund

der mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheide wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

gegenstandslos, weshalb es ebenfalls abzuschreiben ist (vgl. BGr, 29. Juni

2017, 6B_314/2017, E. 4).

6.4 Der

Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung

getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Weil

vorliegend keine solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch des

Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

7.

Letztinstanzliche

Rückweisungsentscheide stellen Zwischenentscheide dar, die das Verfahren noch

nicht abschliessen. Sie sind gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der

Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli

2025 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu einem

allfälligen Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).