VB.2025.00503
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00503
17. Dezember 2025Deutsch26 min
(URT.2025.26844)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00503
Urteil
der
2. Kammer
vom 17. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Beschwerdegegnerin,
und
B Ltd.,
vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend
Anordnung vom 18. Juni 2024, Nr. 1352167,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 13. Dezember 2018 (SB170180-O/U) verurteilte die
I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A wie folgt:
1.
Der Beschuldigte A
ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a
StGB.
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte
wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft
erstanden sind.
3.
[Vollzug der
Freiheitsstrafe.]
4.
Der Beschuldigte
wird verpflichtet, der Privatklägerin EUR 4'346'000.-- Schadenersatz zuzüglich
5.
% Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen.
5.
[Einziehung des
Auktionserlöses eines verwerteten Fahrzeugs.]
6.
Das aufgrund der
Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013
rechtshilfeweise vom Leitenden Oberstaatsanwalt in J (DE) beschlagnahmte
Gemälde C wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet.
Die Leitende Oberstaatsanwaltschaft J (DE) (Aktenzeichen 241 AR 73/16) wird
ersucht, die Spedition des zur Zeit auf Gerichtskosten bei der D GmbH, (…),
gelagerten Gemäldes an die Bezirksgerichtskasse Zürich, (…), zu veranlassen.
7.
Der Beschuldigte
wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen,
widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen.
Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den
Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in
Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens
erforderlichen Schritte zu veranlassen.
8.
Die Guthaben der
vom Fürstlichen Landgericht Liechtenstein (Aktenzeichen 13 UR.2012.383) mittels
Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten
Konti des Beschuldigten bei der Bank E:
-
Kontokorrent Nr. 01; G Ltd.;
-
Kontokorrent Nr. 02, H Ltd.;
-
Kontokorrent Nr. 03, H Ltd.;
-
Depot Nr. 04, H Ltd.;
-
Privatkonto Nr. 05, A
werden zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird
ersucht, die Konti zu saldieren bzw. die Depots aufzulösen und die Kontosaldi
der Obergerichtskasse Zürich, Postcheckkonto Nr. (…), zu überweisen. Im
Mehrbetrag bleiben die Saldi beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt
in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von
Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
9.
Die mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2016 beschlagnahmten
Namenaktien des Beschuldigten von der I AG werden durch die
Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag bleibt der Verwertungserlös
beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich
der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss
Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.
10.
[Grundbuchsperre.]
11.
[Grundbuchsperre.]
12.
[Grundbuchsperre.]
13.
Die eingezogenen
Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Ersatzforderung werden der
Privatklägerin zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die
Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im Umfang der eingezogenen
Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten hat.
14.
Ein nach Deckung
der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung allfällig verbleibender Restbetrag
fällt – unter Vorbehalt eventuell bestehender anderweitiger
Sicherungsmassnahmen – dem Beschuldigten zu.
15.
[Kosten- und
Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.]
16.
[Kostenfolgen des
zweitinstanzlichen Verfahrens.]
17.
[Auferlegung der
Kosten.]
18.
[Entschädigungsfolgen.]
19.
[Mitteilungen.]
20.
[Rechtsmittelbelehrung.]
B. Nachdem
das Bundesgericht die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13.
Dezember 2018 erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen hatte,
soweit es darauf eingetreten war (BGr, 4. Dezember 2019, 6B_667/2019),
wurden seitens des Obergerichts Massnahmen zur Verwertung der Vermögenswerte
von A eingeleitet, namentlich in Bezug auf die obenerwähnten Konti im
Fürstentum Liechtenstein. Bereits im Lauf des Strafverfahrens wurde über diese
ein Verfügungsverbot verhängt. Nach Eingang eines entsprechenden
Rechtshilfeersuchens gab das Fürstliche Landgericht des Fürstentums
Liechtenstein gegenüber der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Zürich am 5. November 2020 bekannt, dass es nach liechtensteinischem Recht
nicht möglich sei, Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen
bzw. für verfallen zu erklären. Eine Vollstreckung von Dispositivziffer 8
des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich auf dem Rechtshilfeweg sei
daher nicht möglich. Die weitere Aufrechterhaltung des im Rechtshilfeverfahren
Dispositiv
erlassenen Verfügungsverbotes zu diesem Zweck erweise sich demnach als
unzulässig. Das über die genannten Vermögenswerte erlassene Verfügungsverbot
sei aufgrund des Ausgeführten vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums
Liechtenstein aufgehoben worden.
C. Am 14. Dezember
2020 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Fürstlichen
Landgericht des Fürstentums Liechtenstein ein neues Rechtshilfegesuch in
Strafsachen. Darin machte sie geltend, die Kontoguthaben seien zwar primär zur
Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Jedoch könne im letzten Satz der
Dispositivziffer 8 des Urteils vom 13. Dezember 2018 entnommen
werden, dass ein nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibender Mehrbetrag zur
Deckung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000'000.- dienen soll.
Der "Mehrbetrag" betrage aufgrund des abschlägigen Entscheids vom 5. November
2020 des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein nunmehr 100 %
der Saldi. Es werde ersucht, die Kontosaldi zwecks Deckung der Ersatzforderung
zu überweisen. Am 14. März 2022 erklärte das Fürstliche Landgericht des
Fürstentums Liechtenstein, dass die Vermögenswerte der massgeblichen Konti
eingezogen und an die Liechtensteinische Landeskasse übertragen worden seien.
Nach Abzug der Kosten wurde der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ein Betrag
von Fr. 500'000.- überwiesen.
D. Am 18. Juni
2024 erliess die Zentrale Inkassostelle der Gerichte folgende "Anordnung
der Fachbereichsleiterin der Zentralen Inkassostelle […] i. S. A betreffend
Anrechnung von Vermögenswerten an die Ersatzforderung" (Referenz-Nr.: 1352167):
1.
Die von der Bank
E überwiesenen Fr. 500'000.00 werden an die Ersatzforderung angerechnet.
Dementsprechend verbleibt kein Überschuss, welcher für andere Gläubiger
gepfändet werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung wird
dieser Betrag an die Privatklägerin ausbezahlt.
2.
Die Forderung des
Kantons Zürich in der Betreibung Nr. 07 im Betrag von Fr. 1'000'000.00
reduziert sich um Fr. 500'000.00.
3.
Schriftliche
Mitteilung, je per Gerichtsurkunde bzw. Einschreiben, an:
-
A,
-
die Vertretung der Privatklägerin,
Rechtsanwalt F, (…), im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft,
-
die Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich,
-
das Betreibungsamt K zu Handen der
betroffenen Gläubiger.
4.
Gegen diese
Anordnung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter
Beilage dieser Anordnung bei der Verwaltungskommission des Obergerichts, (…),
Rekurs geführt werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und
soweit möglich beizulegen. Die unterliegende Partei trägt die Kosten.
II.
Am 13. Juli 2024 gelangte A gegen die Anordnung vom
18. Juni 2024 mit Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich. In der Hauptsache beantragte A die Aufhebung der Anordnung;
zudem stellte er verschiedene weitere Anträge. Mit Beschluss vom 15. Juli
2025 (VR240008-O/U) trat die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich auf den Rekurs in der Hauptsache nicht ein. Die übrigen Anträge wies sie
ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A. Gegen
den Beschluss vom 15. Juli 2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
14. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er
beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Beschluss
sei aufzuheben und es sei durch das Verwaltungsgericht die unangemessene
Auszahlung von insgesamt Fr. 500'000.- an die B Ltd. bis auf Weiteres
zu sistieren resp. eventualiter zu untersagen und es seien dem Beschwerdeführer
zusätzliche Fr. 52'000.- gutzuschreiben. Eventualiter sei der Beschluss
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Zudem beantragte er dem Verwaltungsgericht, die Missachtung
und Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a der
Bundesverfassung (BV) bzw. von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) im Dispositiv festzuhalten.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 18. August 2025 nahm das Verwaltungsgericht vom
Eingang der Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Beschluss vom 15. Juli
2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts Vormerk. Es wies die
Verwaltungskommission des Obergerichts an, innert 10 Tagen von der
Zustellung der Präsidialverfügung an gerechnet, die Akten des Rekursverfahrens
VR240008-O/U einzureichen. Die Akten des Strafverfahrens SB170180-O/U wurden
nicht beigezogen.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts reichte die
angeforderten Akten am 22. August 2025 ein.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 27. August 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht
den Schriftenwechsel, beschränkte diesen aber zugleich auf die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts.
Am 16. September 2025 reichte die
Verwaltungskommission des Obergerichts eine Vernehmlassung ein. Die B Ltd.
verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2025 auf eine Stellungnahme in
Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die
Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte am 25. September 2025 mit, dass
sie auf eine Beschwerdeantwort in Bezug auf die Frage der sachlichen
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verzichte und sich der Stellungnahme der
Verwaltungskommission des Obergerichts anschliesse. Sowohl die Zentrale
Inkassostelle der Gerichte als auch die B Ltd. teilten jeweils mit, dass
sie sich vorbehalten würden, materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 In der
vorliegenden Angelegenheit war die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die
verfügende Behörde. Sie nimmt damit die Rolle der Gegenpartei ein und wird im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerdegegnerin bezeichnet
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 58 N. 12). In den Präsidialverfügungen des
Verwaltungsgerichts vom 18. und 27. August 2025 wurde sie noch als
"Beschwerdegegnerin 1" bezeichnet.
1.2 Die B Ltd.
trat im Berufungsverfahren SB170180-O/U vor der I. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich als Privatklägerin auf. Die Zentrale
Inkassostelle der Gerichte teilte der B Ltd. die "Anordnung" vom
18. Juni 2024 per Gerichtsurkunde bzw. Einschreiben mit. Im
Rekursverfahren VR240008-O/U vor der Verwaltungskommission des Obergerichts
wurde die B Ltd. als "Verfahrensbeteiligte" im Verfahren
miteinbezogen. Mit Präsidialverfügungen des Verwaltungsgerichts vom 18. und
27. August 2025 wurde die B Ltd. als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet.
Sie ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht jedoch richtigerweise
Mitbeteiligte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 21–21a N. 22).
1.3 Demzufolge
ist das Rubrum des vorliegenden Urteils gegenüber den eben genannten
Präsidialverfügungen insofern zu korrigieren, als die Zentrale Inkassostelle
der Gerichte als Beschwerdegegnerin (statt als Beschwerdegegnerin 1) und
die B Ltd. als Mitbeteiligte (statt als Beschwerdegegnerin 2)
aufzuführen sind. Weder der Beschwerdegegnerin noch der Mitbeteiligten erwächst
dadurch ein Nachteil, nachdem sich beide im Rahmen des angeordneten
Schriftenwechsels (III.C. hiervor) vernehmen lassen konnten (vgl. § 58 VRG; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 1.2; VGr, 4. Dezember
2013, VB.2013.00384, E. 1.3; siehe auch Donatsch, § 58 N. 12).
2.
2.1 § 28
Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) regelt die inhaltlichen Anforderungen an einen Rekursentscheid. Demgemäss
hat dieser den Tatbestand kurz zu umschreiben und die Erwägungen
zusammenzufassen. Mit anderen Worten müssen Rekursentscheide, die der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, namentlich die massgebenden
Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die massgebenden und
angewendeten Rechtsnormen, enthalten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 2 ff.).
2.2 Die
Begründungspflicht gilt nicht nur für Rekursentscheide, sondern auch für
(erstinstanzliche) Anordnungen (§ 10 Abs. 1 VRG). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung einer Verfügung so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 136 I 229 E. 5.2,
je mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25).
Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der
Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in
individuelle Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Das Gleiche
gilt, je ungewöhnlicher ein Entscheid vor dem Hintergrund des geltenden Rechts
und der praxisgemässen Auslegung ist (Plüss, § 10 N. 27).
3.
3.1 Die
Verwaltungskommission des Obergerichts erwog in ihrem Beschluss vom 15. Juli
2025, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens habe die Anrechnung von
rechtshilfeweise erhaltenen Vermögenswerten im Betrag von Fr. 500'000.- an
die Ersatzforderung gemäss Urteil vom 13. Dezember 2018 der I. Strafkammer
des Obergerichts sowie deren beabsichtigte Weiterleitung an die weitere
Verfahrensbeteiligte gebildet. Weiter erwog sie, dass der Bezug bzw. die
Verwendung von solchen Leistungen eine Justizverwaltungssache betreffen würde
(mit Verweis auf Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG, Kommentar zum
zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess, 2. A., Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu den
§§ 67 ff. N. 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen
Inkassostelle der Gerichte sei der Rekurs an die Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (mit Verweis auf § 76 Abs. 1
des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG] und § 18 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010
[OV OGr]), womit sie zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung der
Beschwerdegegnerin zuständig gewesen sei.
3.2 In ihrer
Stellungnahme vom 16. September 2025 führte die Verwaltungskommission des
Obergerichts ergänzend aus, dass es sich bei der angefochtenen Anordnung der
Beschwerdegegnerin um einen Justizverwaltungsakt handle. Dieser sei gestützt
auf § 76 Abs. 1 GOG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a OV OGr bei der Verwaltungskommission des Obergerichts anfechtbar gewesen. In
Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde führte die Verwaltungskommission des
Obergerichts mit Verweis auf das Urteil 1C_668/2023 des Bundesgerichts vom 22. August
2024 [publ. in: BGE 151 I 93]) aus, dass die Gerichte im Rahmen ihrer
Tätigkeit der Justizverwaltung eigene (Justiz-)Verwaltungsinteressen verfolgen
und dabei als Verwaltungsbehörde in eigener Sache ohne richterliche
Unabhängigkeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV entscheiden würden. Bei
einem gerichtsinternen Weiterzug solcher Geschäfte würde die Rechtsweggarantie
nach Art. 29a BV nicht gewährleistet. Dem Bundesgericht zufolge erfülle die
Verwaltungskommission des Obergerichts die Anforderungen an Art. 29a in
Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV dann nicht, wenn sie als
Rekursbehörde über Justizverwaltungsakte der eigenen Organe entscheide. Vor
diesem Hintergrund habe die Verwaltungskommission des Obergerichts ihre
bisherige Praxis zum Instanzenzug überprüft. Dabei sei sie zum Ergebnis
gelangt, dass der Rechtsmittelweg in Rechtsmittelverfahren, in welchen
Entscheide der dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederten Zentralen
Inkassostelle der Gerichte zu überprüfen seien, aufgrund der fehlenden
Unabhängigkeit der Verwaltungskommission gemäss besagtem
Bundesgerichtsentscheid angepasst werden müsse. Gestützt auf die Erwägungen des
Bundesgerichts erachte die Verwaltungskommission in Konstellationen wie der
Vorliegenden das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als sachlich zuständige
Rechtsmittelinstanz, zumal das Bundesgericht den Vorbehalten der einzigen
Instanz von § 42 lit. c Ziff. 1 VRG in Bezug auf Entscheide der
Verwaltungskommission des Obergerichts als Verwaltungsbeschwerdebehörde als
bundesrechtswidrig bezeichnet und ihm seine Anwendung in Konstellationen wie
der Vorliegenden versagt habe.
4.
Weder der angefochtene Beschluss vom 15. Juli
2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts noch die "Anordnung" vom
18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin genügen den eingangs erwähnten
gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 2 hiervor), wie nachfolgend
aufzuzeigen ist.
4.1
4.1.1
Gemäss § 41 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als
letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Anfechtbar sind insbesondere Anordnungen (§ 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG), die sich auf das
öffentliche Recht stützen (vgl. § 1 VRG; vgl. auch Plüss, § 1 N. 5).
4.1.2
Grundsätzlich unzulässig ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte (§ 42 lit. c VRG).
Davon ausgenommen sind jedoch Erlasse anderer oberster kantonaler Gerichte
(§ 42 lit. c Ziff. 2 VRG) sowie Justizverwaltungsakte, die diese
Gerichte als einzige Instanz getroffen haben (§ 42 lit. c Ziff. 1
VRG). Entgegen dem klaren Wortlaut können auch Rekursentscheide oberster
kantonaler Gerichte betreffend Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte nicht
als einzige Instanz getroffen haben, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
angefochten werden. Denn überprüfen oberste kantonale Gerichte auf Rekurs hin
Justizverwaltungsakte ihrer eigenen Organe, entscheiden sie zwar
oberinstanzlich, aber ebenfalls in eigener Sache und damit funktionell als
Verwaltungsbeschwerdebehörde und nicht als unabhängiges Gericht. In dieser
Konstellation vermögen sie den Anspruch der Rechtssuchenden auf Beurteilung
durch eine unabhängige richterliche Behörde gemäss Art. 29a in Verbindung
mit Art. 30 Abs. 1 BV nicht zu gewährleisten (BGE 151 I 93 E. 2.3
mit Hinweisen; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b
N. 43 und 45).
4.1.3
Bei Justizverwaltungsakten handelt es sich um Akte, die im Rahmen der
gerichtlichen Justizverwaltung ergehen. Dabei angesprochen ist jede Tätigkeit
der Gerichte, die gängiger Umschreibung zufolge weder Rechtsetzung noch
Rechtsanwendung bedeutet, sondern die sachlichen, personellen und
organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsprechung schafft
und erhält (BGE 151 I 93 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen, vgl.
auch Regina Kiener, Kommentar VRG, § 42 N. 17). Zur Justizverwaltung
zählen insbesondere Personalgeschäfte wie Wahlen bzw. Anstellungen,
Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern,
Gerichtsschreibenden und Angestellten (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar GOG, Vorbemerkungen
zu den §§ 67 ff N. 10).
Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig
werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-)Verwaltungsinteressen und
entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in
eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche
richterliche Unabhängig im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen. Die
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende
Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige
gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (BGE 151 I 93 E. 2.1.2
mit zahlreichen Hinweisen).
4.1.4
Entgegen der Annahme der Verwaltungskommission des Obergerichts, bezieht
sich die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin nicht
auf eine Tätigkeit des Obergerichts, die die sachlichen, personellen oder
organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsprechung des
Obergerichts schafft und erhält. Der Bezug von Verfahrenskosten stellt zwar freilich
einen Justizverwaltungsakt dar; die vorliegende "Anordnung" geht
indessen darüber hinaus, indem sie über das in Dispositivziffer 8 des Urteils
der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 hinaus die
Verwendung des Verwertungserlöses aus beschlagnahmten Konti regelt. Damit kann
die "Anordnung" – trotz des Instanzenzugs innerhalb des Obergerichts –
nicht mehr als Justizverwaltungsakt qualifiziert werden.
4.2 Weder die
Verwaltungskommission des Obergerichts noch die Beschwerdegegnerin äussern sich
dazu, wie die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 zu qualifizieren
ist.
4.2.1
Mit dem Strafentscheid findet das Strafverfahren seinen Abschluss. Das
Strafverfahren ist bundesrechtlich abschliessend geregelt. Gemäss Art. 372
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile. Damit folgt auf das
Strafverfahren das Strafvollzugsverfahren. Anders als das Strafverfahren
ist das Strafvollzugsverfahren ein Verwaltungsverfahren und wird durch das Verwaltungsrecht
geregelt (BGE 130 IV 49 E. 3.1; Plüss, § 1 N. 48; Marcel
Scholl in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen −
Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, Art. 70 StGB N. 660;
Scholl, Art. 71 StGB N. 208 mit Hinweisen).
4.2.2
Gemäss § 14 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006 (StJVG) obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher
Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide der Direktion der Justiz und des
Innern (§ 58 Abs. 1 in Verbindung mit lit. A Ziff. 1 Anhang 1
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]), sofern diese nicht ausdrücklich
anderen Instanzen übertragen sind. In der vorliegenden Angelegenheit erfolgte
die Einziehung der Guthaben bei der Bank E primär zur Deckung von
Verfahrenskosten und sekundär zur Deckung der Ersatzforderungen im Sinn von
Art. 71 StGB. Für den Vollzug von Massnahmen im Sinn von Art. 68–73
StGB ist nicht die Direktion der Justiz und des Innern, sondern gestützt auf
§ 16 StJVG das Gericht zuständig, welches die Massnahme verhängt hat.
4.2.3
Das Rechnungswesen für ihr Gericht besorgt gemäss § 201 Abs. 1 GOG
die Gerichtskasse des betreffenden Gerichts, wobei das Obergericht gestützt auf
§ 201 Abs. 2 GOG durch Verordnung das Rechnungswesen für die
Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusammenfassen kann.
Von dieser Kompetenz hat das Obergericht Gebrauch gemacht: Gemäss § 2 der Verordnung
des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des
Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 ist das
Rechnungswesen am Obergericht für das Abrechnen der Kostenforderungen
(Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für
alle Bezirksgerichte und für das Obergericht zuständig. Das Inkasso am
Obergericht übernimmt sodann gemäss § 3 dieser Verordnung die Zentrale
Inkassostelle am Obergericht.
Der Begriff
"Rechnungswesen" ist hierbei weit zu fassen. Der Gesetzgeber versteht
darunter nicht nur das Eintreiben von Verfahrenskosten. Vielmehr umfasst er
insbesondere auch die Verwaltung von sichergestellten und beschlagnahmten sowie
die Verwertung von eingezogenen Vermögenswerten, einschliesslich der Kompetenz,
diesbezüglich notwendige Rechtshilfeersuchen stellen zu können (Antrag und
Weisung des Regierungsrates vom 1. Juli 2009, Vorlage 4611, Gesetz über
die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen
Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes,
publ. in: Abl 2009, S. 1489 ff., hier S. 1648).
4.2.4
Demnach obliegt gestützt auf § 16 StJVG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und 2 GOG und §§ 2 f. der Verordnung des Obergerichts
über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das
zentrale Inkasso vom 9. April 2003 der Vollzug von Massnahmen im Sinn von
Art. 68–73 StGB der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (zur Kritik,
wonach im Kanton Zürich keine klare Rechtsgrundlage für den Vollzug von
Massnahmen der Vermögenseinziehung, darunter der Ersatzforderung besteht, siehe
Scholl, Art. 71 StGB N. 209 mit Hinweisen).
4.3 Nichtsdestotrotz
ist fraglich, ob die "Anordnung" der Beschwerdegegnerin, die nach dem
Gesagten für den Vollzug von Massnahmen nach Art. 71 StGB zuständig ist,
auch eine Anordnung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug darstellt.
4.3.1
Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden sind für die Umsetzung – oder besser
die Vollstreckung – der mit einem Strafentscheid festgesetzten
Sanktionsandrohung zuständig. Hierfür erlassen die zuständigen Behörden
Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug (Martino Imperatori in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler
Kommentar, 4. A., Basel 2018 [Basler Kommentar], Art. 372 StGB
N. 15). Dabei sind die zuständigen Vollzugsbehörden an die von den
Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen
(vgl. VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3.2
Die angefochtene "Anordnung" der Beschwerdegegnerin sprengt im
Licht der vorstehenden Ausführungen (E. 4.3.1) den rechtlichen Rahmen
einer Anordnung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug. Die
"Anordnung" der Beschwerdegegnerin, wonach die von der Bank E
überwiesenen Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung angerechnet werden
sollen, dementsprechend kein Überschuss verbleibe, welcher für andere Gläubiger
gepfändet werden könne, und nach Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung der
Betrag an die Privatklägerin ausbezahlt werde, geht über die in Rechtskraft
erwachsene Dispositivziffer 8 des Urteils der I. Strafkammer des
Obergerichts vom 13. Dezember 2018 hinaus. Diese besagt nämlich, dass die
beschlagnahmten Guthaben der eingezogenen Konti bei der Bank E in erster
Linie zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. Im Mehrbetrag bleiben
die Saldi beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung
hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen
gemäss Art. 98 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) entschieden hat.
4.3.3
Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Vorgehen einzig auf den abschlägigen
Entscheid vom 5. November 2020 des Fürstlichen Landgerichts des
Fürstentums Liechtenstein. Dieses entschied im Rahmen des
Rechtshilfeverfahrens, dass die beschlagnahmten Guthaben auf den Konti bei der Bank
E nur überwiesen werden können, wenn sie zur Deckung der Ersatzforderung, nicht
aber zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet würden. Aufgrund dieses
Entscheids sei die Beschwerdegegnerin "gezwungen" gewesen, die
überwiesenen Fr. 500'000.- an die Ersatzforderungen anzurechnen.
Wie hiervor dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin an das
rechtskräftige Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember
2018 gebunden und hat dieses zu vollziehen (E. 4.3.1 hiervor).
Selbstredend ist die Beschwerdegegnerin somit nicht dazu befugt, auf Grundlage
eines ausländischen Gerichtsentscheids und entgegen des rechtskräftigen
Strafurteils selbständig zu entscheiden, dass der "Mehrbetrag"
aufgrund des liechtensteinischen Entscheids nunmehr 100 % der Saldi
betrage. Damit "ändert" die Beschwerdegegnerin Dispositivziffer 8
des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018
ab.
4.3.4
Weder die Verwaltungskommission des Obergerichts noch die
Beschwerdegegnerin legen im Rahmen ihrer Entscheide dar, auf welche rechtliche
Grundlage sie sich dabei stützen. Das Verwaltungsgericht hat die
Verwaltungskommission des Obergerichts und die Beschwerdegegnerin mit
Präsidialverfügung vom 27. August 2025 deshalb aufgefordert, sich im
Rahmen des Schriftenwechsels zu dieser Thematik zu äussern und allenfalls eine
Begründung nachzureichen (vgl. Plüss, § 10 N. 36). Die
Verwaltungskommission des Obergerichts wiederholte dabei ihre bereits erwähnten
Ausführungen in Bezug auf Justizverwaltungsakte (E. 3 hiervor); die
Beschwerdegegnerin verzichtete gänzlich auf eine entsprechende
Stellungnahme.
4.3.5
Die vorinstanzlichen Entscheide sind nicht nur mit Blick auf die
gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 2 hiervor) problematisch,
sondern auch aufgrund des Legalitätsprinzips: Denn gemäss diesem ist für jedes
staatliche Handeln eine rechtliche Grundlage nötig (Art. 5 Abs. 1 BV).
Die Verwaltungskommission des Obergerichts wäre verpflichtet gewesen, zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für den Erlass einer derartigen
"Anordnung" überhaupt zuständig ist und auf welche gesetzlichen
Grundlagen sie sich dabei stützt (vgl. zum Ganzen auch Scholl, Art. 71
StGB N. 209 mit Hinweisen).
4.3.6
Aufgrund des Umstandes, dass weder der Beschluss vom 15. Juli 2025 der
Verwaltungskommission des Obergerichts noch die "Anordnung" vom 18. Juni
2024 der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen
(E. 2 hiervor) genügen, bleibt im Dunkeln, ob überhaupt eine Anordnung im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG und damit ein taugliches
Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. BGr, 29. Juni 2017, 6B_314/2017,
E. 3.1).
4.4
4.4.1
Ungenügend begründete Entscheide sind nicht nichtig, aber anfechtbar. Auf
Erhebung eines Rechtsmittels hin sind sie grundsätzlich aufzuheben und an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Plüss, § 10 N. 35 mit Hinweisen).
4.4.2
In Anbetracht der Tatsache, dass bereits die "Anordnung" vom 18. Juni
2024 den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, drängt sich
vorliegend eine Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin auf (vgl. Donatsch,
§ 64 N. 4 mit Hinweisen). In einem allfälligen Neuentscheid hätte die
Beschwerdegegnerin eingehend darzulegen, wie sie die Anordnung rechtlich
qualifiziert und auf welche rechtlichen Grundlagen sie sich dabei stützt.
4.4.3
Wie hiervor dargelegt, hegt das Verwaltungsgericht Zweifel daran, ob die
Beschwerdegegnerin überhaupt für den Erlass von Anordnungen befugt ist, die
über die rechtskräftigen Anordnungen im Strafurteil hinausgehen
(vgl. E. 4.3 ff. hiervor). Es versteht sich von selbst, dass der
Beschwerdegegnerin der Entscheid vom 5. November 2020 des Fürstlichen
Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein beim Vollzug des Urteils der
I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 gewissermassen
im Weg steht. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen, ob nicht die
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)
gegebenenfalls Möglichkeiten bietet, um dem "Widerspruch" zwischen
den beiden eben erwähnten Entscheiden zu begegnen. In der Lehre wird
insbesondere die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung von
Einziehungsentscheiden diskutiert (vgl. Scholl, Art. 71 StGB N. 220
und N. 224 mit Hinweis auf Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Die nachträgliche
Abänderung eines Einziehungsentscheids gemäss Art. 58 StGB, AJP 2002,
S. 994 ff. [zum Recht vor Inkraftsetzung der StPO]; siehe auch BGr,
14. August 2006, 6S.121/2006, E. 1.1 [ebenfalls zum Recht vor
Inkraftsetzung der StPO]). Denn Entscheide betreffend Massnahmen lassen sich
grundsätzlich auch auf dem Weg einer Revision (Art. 410 ff. StPO)
abändern oder "anpassen" (vgl. Marianne Heer/Jacqueline Covaci
in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar,
3. A., Basel 2023, Art. 410 StPO N. 25), wobei sich bei einer
allfälligen Revision weitere rechtliche Fragen, u. a. zur Legitimation, stellen (vgl. BGr,
26. April 2021, 6B_1175/2020, E. 3; BStGr, 14. September 2020,
CR.2020.8, E. 2.1 ff.; Heer/Covaci, Art. 410 StPO N. 16).
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die sich stellenden Fragen
an dieser Stelle endgültig zu klären und zu beantworten. Vielmehr obliegt es
der Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit,
über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die Rückweisung an
die Beschwerdegegnerin teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
6.
6.1 Vorliegend
rechtfertigt es sich gestützt auf das Verursacherprinzip die Gerichtskosten der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Mit ihrem unzureichend begründeten Beschluss vom 15. Juli 2025 und aufgrund
ihrer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hat die Verwaltungskommission des
Obergerichts entscheidend zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen
(vgl. Plüss, § 13 N. 59).
Nachdem die Kosten für das vorliegende Verfahren der
Verwaltungskommission des Obergerichts auferlegt werden, wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos; es ist abzuschreiben.
6.2 Es sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.
Plüss, § 17 N. 30).
6.3 Mit der
Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin aufgrund
der mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheide wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gegenstandslos, weshalb es ebenfalls abzuschreiben ist (vgl. BGr, 29. Juni
2017, 6B_314/2017, E. 4).
6.4 Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung
getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Weil
vorliegend keine solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.
7.
Letztinstanzliche
Rückweisungsentscheide stellen Zwischenentscheide dar, die das Verfahren noch
nicht abschliessen. Sie sind gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli
2025 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu einem
allfälligen Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).