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Entscheid

VB.2025.00504

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00504

18. September 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26597)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00504

Beschluss

der 3. Kammer

vom 18. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A AG,

2.

B,

Nr. 2 vertreten durch

RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 15. Juli 2024 ordnete die Direktorin der Dienstabteilung

Verkehr der Stadt Zürich wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ab

dem 11. August 2025 bis etwa Dezember 2026 diverse temporäre

Verkehrsvorschriften für den Kreis 8 der Stadt Zürich an

(Dispositivziffer 1, auch zum Folgenden). Namentlich verbot sie das

Abbiegen nach rechts von der Bellerivestrasse stadteinwärts in die Kreuz-,

Färber-, Feldegg-, Baur-, Hornbach- und Dufourstrasse sowie in die Höschgasse.

Einem allfälligen Neubeurteilungsbegehren entzog sie die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer 5). Die temporären Verkehrsanordnungen wurden am 23. Juli

2025 im städtischen Amtsblatt publiziert.

B. Die A AG

und B ersuchten den Stadtrat von Zürich am 28. Juli 2025 um Neubeurteilung

und beantragten die Aufhebung der Rechtsabbiegeverbote an der Bellerivestrasse;

eventualiter seien die Rechtsabbiegeverbote an der Bellerivestrasse teilweise

aufzuheben bzw. nicht gleichzeitig anzuordnen, damit das Seefeldquartier für Fahrzeuglenkende

angemessen erreichbar bleibe. In prozessualer Hinsicht verlangten sie u. a. die Feststellung, dass der Entzug der

aufschiebenden Wirkung unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Neubeurteilungsverfahrens.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 7. August 2025 wies die Stadtpräsidentin von Zürich

die Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Entzugs

der aufschiebenden Wirkung sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab (Dispositivziffern 4 f.).

Erwägungen

II.

Die A AG

und B rekurrierten dagegen am 11. August 2025 an das Statthalteramt des Bezirks

Zürich und beantragten, 1. sei die Präsidialverfügung vom 7. August

2025.

aufzuheben und 2. sei superprovisorisch und alsdann vorsorglich festzustellen,

dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren

unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und es sei die aufschiebende Wirkung für das

Neubeurteilungsverfahren superprovisorisch und alsdann vorsorglich

wiederherzustellen. Bei Gutheissung des Rekursantrags 2 sei die Stadt

Zürich anzuweisen, die Bauarbeiten gemäss den temporären Verkehrsvorschriften,

Kreis 8, vom 15. Juli 2025 zu suspendieren bzw. den freien

Verkehrsfluss in beiden Richtungen auf der Bellerivestrasse und ins Seefeld

unverzüglich wiederherzustellen. Das Statthalteramt wies den Rekurs mit

Verfügung vom 14. August 2025 ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte

der A AG und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'081.- (Dispositivziffer 2).

Einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog das Statthalteramt die

aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).

III.

Am 18. August

2025.

führten die A AG und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten, unter Entschädigungsfolge sei 1. die Verfügung vom 14. August

2025.

aufzuheben, 2. superprovisorisch und alsdann vorsorglich festzustellen,

dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren

unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und die aufschiebende Wirkung für das

Neubeurteilungsverfahren superprovisorisch und alsdann vorsorglich

wiederherzustellen; bei Gutheissung des Beschwerdeantrags 2 sei die Stadt

Zürich anzuweisen, die Bauarbeiten gemäss den temporären Verkehrsvorschriften,

Kreis 8, vom 15. Juli 2025 zu suspendieren bzw. den freien

Verkehrsfluss in beide Richtungen auf der Bellerivestrasse und ins Seefeld

unverzüglich wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht verlangten die A AG

und B die superprovisorische und alsdann vorsorgliche Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 18. August

2025.

wies das Verwaltungsgericht die Gesuche um Anordnung superprovisorischer

Massnahmen ab. Das Statthalteramt verzichtete am 25. August 2025 auf

Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen wie auch zur Beschwerde. Die

Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 namens des Stadtrats von Zürich die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die A AG

und B verzichteten am 29. August 2025 auf Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Präsidialverfügung

vom 7. August 2025 lehnte der Stadtrat von Zürich die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Neubeurteilungsverfahrens ab. Diese den

vorläufigen Rechtsschutz betreffende Anordnung stellt einen typischen

Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die vorinstanzliche

Verfügung vom 14. August 2025 gilt – als Rechtsmittelentscheid über einen

Zwischenentscheid – ihrerseits als Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a

N. 32).

Bei Zwischenentscheiden folgt

der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG

e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44 N. 33). Hier

geht es in der Hauptsache um funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von

Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG, SR 741.01). Dafür ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d VRG als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig.

2.

2.1

Die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss

nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110).

Selbständig eröffnete

Zwischenentscheide, welche – wie der hier infrage stehende – weder die

Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG

nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese

Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss

angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der

restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich

rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren

günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem

anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich

beseitigen lässt (statt vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027,

E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Das Vorliegen eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären.

Der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht in die

Augen springt (Bertschi, § 19a N. 47). Bei Erlass und Verweigerung

vorsorglicher Massnahmen ebenso wie bei Entscheiden über die aufschiebende

Wirkung kann ein irreparabler Nachteil nicht unbesehen angenommen werden;

vielmehr ist darüber im Einzelfall zu befinden (Bertschi, § 19a

N. 48).

2.2

Die

Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Geltung der

streitbetroffenen temporären Verkehrsanordnungen bzw. der Rechtsabbiegeverbote

von der Bellerivestrasse ins Seefeldquartier während des Neubeurteilungsverfahrens

stelle für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, indem die

Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Arbeitsort des Beschwerdeführers 2

nur noch eingeschränkt erreichbar seien bzw. sei. Alternative

Zufahrtsmöglichkeiten zu den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bestünden

– wenn überhaupt – nur in unzumutbarer Weise und mit langen Umwegen. Wenn der

morgendliche Pendlerverkehr von Zollikon her schon am Tiefenbrunnen in die

Seefeldstrasse einbiegen müsse, um "ins Seefeld und Umgebung" zu

gelangen, werde es wohl zu Rückstau kommen, zumal die Forchstrasse wegen der

gleichzeitigen Durchfahrtssperre über den Kreuzplatz von Norden her auch keine

Alternative biete. Weiter erfahre die Dufourstrasse als neue Hauptachse im

Seefeldquartier infolge des baustellenbedingten Verkehrsregimes – soweit

durchgehend befahrbar – eine Verkehrsüberlastung, weshalb auch die Wegfahrten

von den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 unverhältnismässig

erschwert seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Bauarbeiten nicht so

hätten geplant werden können, dass über die gesamte Bauzeit ein Teil der

Zufahrten ins Seefeld während einer gewissen Zeitspanne und ein anderer Teil

während einer anderen Zeitspanne offenbleibe.

2.3

Ob und

gegebenenfalls in welchem Ausmass die streitbetroffenen Verkehrsanordnungen für

die Beschwerdeführenden Beeinträchtigungen zur Folge haben, ist vorliegend

nicht nur im Zusammenhang mit der direkten Anfechtbarkeit des angefochtenen

Zwischenentscheids aufgrund eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils von

Belang, sondern auch mit Blick auf die Legitimation der Beschwerdeführenden. Es

rechtfertigt sich daher, vorab zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführenden von

den hier interessierenden Rechtsabbiegeverboten besonders betroffen und mithin

zur Anfechtung derselben berechtigt sind (nachfolgend E. 3). Dabei ist auf

die Frage zurückzukommen, ob in den allfälligen Beeinträchtigungen während der

Dauer des Neubeurteilungsverfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im

Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken ist (hinten

E. 3.5, E. 3.6.2 und E. 3.7.4). An dieser Stelle bereits

festgehalten werden kann, dass eine direkte Anfechtung des vorinstanzlichen

Entscheids aus prozessökonomischen Gründen bzw. gestützt auf Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG vorliegend ausser Betracht fällt.

3.

3.1

3.1.1

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den

Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert

ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen

nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Bertschi, § 21 N. 29).

Das Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende

Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,

der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die

Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17

mit Hinweisen).

3.1.2

Die Rechtsmittelbefugnis gegen funktionelle Verkehrsanordnungen steht nach

der bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den

mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder

weniger regelmässig benützen, wie dies bei Anwohnern oder Pendlern der Fall

ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 15. März 2024, 1C_615/2021, E. 1.1 [nicht

publiziert in BGE 150 II 440]). Doch auch regelmässige Benützer eines von

der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur

Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von

einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011,

E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar

2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1; 26. September 2022, VB.2022.00024,

E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi,

§ 21 N. 48 ff.). Das Beschwerderecht steht auch Anwohnern

anderer als der von der Beschränkung betroffenen Strassen zu, die wegen

Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten (BGr, 2. November 2015,

1C_250/2015, E. 1.1 mit Hinweisen). Weiter hat das Bundesgericht eine

legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit eines Anstössers bejaht,

wenn die Zufahrt zu dessen Liegenschaft durch die angefochtene Verkehrsanordnung

für dessen Kunden erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder

mit einem Fahrverbot belegt wird (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007,

E. 2.2).

3.1.3

Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu

prüfen. Indessen obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen

Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht

offensichtlich ist. Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der

ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 26. Oktober 2023,

VB.2022.00178, E. 1.2.3; 26. September 2022, VB.2022.00024,

E. 3.2 mit Hinweisen). An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige

Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an juristische

Laien (Bertschi, § 21 N. 38).

3.2

Die

Beschwerdeführerin 1 machte in ihrem Gesuch um Neubeurteilung vom 28. Juli

2025.

hinsichtlich ihrer Legitimation geltend, sie sei eine national und

international ausgerichtete Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und

Steuerrecht. Ihre Klienten seien schweizerische und ausländische Unternehmen,

öffentliche Institutionen und Privatpersonen. Ihre Büroräumlichkeiten an der

Mühlebachstrasse 03 seien von ausserhalb der Stadt Zürich gut über die

Bellerivestrasse erreichbar. Die umstrittenen Rechtsabbiegeverbote auf der

Bellerivestrasse erschwerten die Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten, auch

für mit dem Auto über die Bellerivestrasse anreisende Mitarbeitende, in

unzumutbarer Weise. Da diese Fahrstrecke dem Arbeitsweg ihrer Mitarbeitenden

entspreche, handle es sich bei diesen um regelmässige Benützer der Strasse.

Sodann vermiete sie an der Mühlebachstrasse 03 drei Parkplätze an Klienten

bzw. Untermieter. Infolge der schlechteren Erreichbarkeit dieser Parkplätze

drohten Kündigungen während der temporären Verkehrsanordnungen oder Forderungen

nach Mietzinssenkungen.

Der Beschwerdeführer 2 brachte

im Gesuch vom 28. Juli 2025 vor, er sei Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrats

der Beschwerdeführerin 1 und fahre täglich von seinem Wohnort an der E-Strasse 01

in 8127 Forch zu den Büroräumlichkeiten an der Mühlebachstrasse 03.

Wegen regelmässiger Termine ausserhalb des Büros sei er auf ein Auto

angewiesen. Die naheliegendste Strecke von seinem Wohn- zum Arbeitsort führe

über die Bellerivestrasse. Er sei deshalb als Pendler von den streitbetroffenen

temporären Verkehrsanordnungen bzw. Rechtsabbiegeverboten betroffen.

Weiter machten die Beschwerdeführenden

geltend, die streitbetroffenen Abbiegeverbote brächten mit sich, dass das

gesamte Seefeldquartier – mit Ausnahme des Abschnitts Bellerivestrasse 201–330

– über die Bellerivestrasse stadteinwärts nicht mehr mit einem Fahrzeug

erreichbar sei. Alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu den Büroräumlichkeiten der

Beschwerdeführerin 1 bestünden – wenn überhaupt – nur in unzumutbarer

Weise und mit langen Umwegen. Von der Bellerivestrasse stadteinwärts kommend

müsse bereits bei der Einfahrt Bellerivestrasse/Seefeldstrasse rechts in die

Seefeldstrasse eingebogen werden. Die Seefeldstrasse sei indes nur bis zur

Höschgasse stadteinwärts befahrbar. Dort falle ein Linksabbiegen (in die

Höschgasse), um anschliessend die Dufourstrasse zu nutzen, ausser Betracht, da

die Dufourstrasse gemäss den temporären Verkehrsvorschriften für

Fahrzeuglenkende nicht durchgehend befahrbar sei. Entsprechend müsse über die

Höschgasse und die Zollikerstrasse gefahren werden. Diese Strecke führe aber

über den Kreuzplatz, welcher aufgrund einer Baustelle aktuell ebenfalls nur

eingeschränkt befahrbar sei. Aufgrund der Baustelle am Kreuzplatz könne auch

der Beschwerdeführer 2 nicht von seinem Wohnort über die Forchstrasse zur

Arbeit fahren. Weiter könne die Zufahrt zu den Büroräumlichkeiten an der

Mühlebachstrasse 03 vom Kreuzplatz her nur über den Bahnhof Stadelhofen

erfolgen, da zahlreiche Einbahnregimes eine direktere Zufahrt verunmöglichten.

Ausserdem erschwere eine Baustelle an der Holbeinstrasse die Zufahrt zur

Mühlbachstrasse 03. Die faktische Blockade der zumutbaren

Zufahrtsmöglichkeit (über die Bellerivestrasse) bedeute für die Beschwerdeführenden

direkt oder indirekt eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und könne

zu erheblichen Einnahmeausfällen führen, indem etwa mit dem Auto anreisende

Klienten ausblieben oder Mietverträge für die Parkplätze gekündigt würden.

3.3

Die

Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 (und damit der Arbeitsort des Beschwerdeführers 2)

befinden sich weder an der Bellerivestrasse noch an einer der Strassen, in

welche gemäss den in der Hauptsache angefochtenen temporären

Verkehrsanordnungen stadteinwärts von jener nicht mehr eingebogen werden darf.

Die Distanz zwischen dem nächstgelegenen Rechtsabbiegeverbot (von der

Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse) und den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1

an der Mühlebachstrasse 03 beträgt in der Luftlinie gut 300 m, und

die Fahrstrecke für Motorfahrzeuge macht dorthin (über die Kreuzstrasse und die

Mühlebachstrasse) gut 400 m aus (abgeschätzt aus dem GIS). Die weiteren

Rechtsabbiegeverbote liegen in der Luftlinie zwischen rund 370 m und rund

1'300 m von den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 entfernt,

und die Fahrstrecken für Motorfahrzeuge dorthin (über die jeweils vom

Rechtsabbiegeverbot betroffenen Strassen, die Dufourstrasse, die Kreuzstrasse

und die Mühlebachstrasse) belaufen sich auf rund 500 m bis 1'600 m.

Bei derartigen Abständen ist die Legitimation im Licht der Rechtsprechung nur

unter besonderen Umständen gegeben (vgl. VGr, 17. April 2025,

VB.2023.00650, VB.2023.00675, VB.2023.00678, E. 2.4).

3.4

Die

verkehrsmässige Erschliessung des Seefeldquartiers bei einer Anfahrt von der

Stadtgrenze zu Zollikon her bzw. über die Bellerivestrasse erfolgt gemäss dem

kommunalen Verkehrsplan der Stadt Zürich primär über die Höschgasse, die Kreuz-

und die Falkenstrasse als kantonale Hauptverkehrs- bzw. Verbindungsstrassen

sowie die Seefeld- und die Feldeggstrasse als kommunale Sammelstrassen. Von

diesen fünf Einfahrtsmöglichkeiten ins Seefeldquartier bleiben die äusseren

beiden – nämlich jene über die Seefeldstrasse und jene über die

Falkenstrasse – während des hier interessierenden temporären

Verkehrsregimes für stadteinwärts fahrende Motorfahrzeuge geöffnet, weshalb das

Seefeldquartier entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden grundsätzlich

hinreichend zugänglich bzw. erschlossen bleibt.

3.5

Der

Beschwerdeführer 2 äussert sich nicht näher dazu, welche

Strassen(-abschnitte) er für seinen bevorzugten Arbeitsweg über die

Bellerivestrasse jeweils benutzt. Auch die Beschwerdeführerin 1 macht

keine entsprechenden Angaben für ihre Klientschaft und zeigt überdies nicht

auf, wie viele ihrer Klientinnen und Klienten über die Bellerivestrasse

anreisen. Die Beschwerdeführenden legen sodann nicht oder jedenfalls nicht

hinreichend substanziiert dar, inwiefern bei einer Anfahrt zu den

Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. zum Arbeitsort des Beschwerdeführers 2

an der Mühlebachstrasse 03 über die Bellerivestrasse ein Rechtsabbiegen

ins Seefeldquartier vor der Kreuzstrasse bzw. in eine der südlich davon

gelegenen und von einem der temporären Rechtsabbiegeverbote erfassten Strassen

erforderlich oder nur schon vorteilhaft sein sollte. Solches ist auch nicht

ersichtlich, vielmehr drängt sich mit Blick auf die Klassierung der Bellerive-

und der Kreuzstrasse als Hauptverkehrsstrassen (vgl. den regionalen Richtplan

Verkehr der Stadt Zürich [Stand: 7. März 2023]) von der Seestrasse her

kommend die Anfahrt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1

via die genannten Strassen auf. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der

Beschwerdeführer 2 auf seinem bevorzugten Arbeitsweg oder allfällige Klientschaft

der Beschwerdeführerin 1 bei einer Anreise zu deren Büroräumlichkeiten

über die Bellerivestrasse bereits vor der Verzweigung mit der Kreuzstrasse von

der Bellerivestrasse rechts ins Seefeldquartier abbiegen sollte bzw. inwiefern

die Rechtsabbiegeverbote von der Bellerivestrasse stadteinwärts in die Färber-,

Feldegg-, Baur-, Hornbach- und Dufourstrasse sowie in die Höschgasse die

Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Arbeitsorts

des Beschwerdeführers 2 an der Mühlebachstrasse 03 beeinträchtigen

sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr auf der

Bellerivestrasse baustellenbedingt nur einspurig geführt wird. Die Beschwerdegegnerin

weist vielmehr nachvollziehbar und unwidersprochen darauf hin, dass der

Verkehrsfluss auf der Bellerivestrasse durch abbiegende und einbiegende

Fahrzeuge kontinuierlich unterbrochen und dadurch verlangsamt würde, während

eine Strasse ohne solche Ein- und Abbiegebewegungen einen gleichmässigen,

verstetigten Verkehrsablauf aufweise, was ihre Leistungsfähigkeit erhöhe und

das Staurisiko reduziere. Eine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden

durch die letztgenannten temporären Verkehrsmassnahmen ist mithin weder

dargetan noch ersichtlich. Sie sind deshalb zur Anfechtung derselben nicht

legitimiert. Entsprechend erwächst ihnen aus deren vorübergehender Geltung

während des Neubeurteilungsverfahrens auch kein nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

3.6

3.6.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend und unwidersprochen darlegt, können

Lenkende eines Motorfahrzeugs bei einer Anfahrt zu den Geschäftsräumlichkeiten

der Beschwerdeführerin 1 der Bellerivestrasse nach der Verzweigung

Kreuzstrasse (rund 200 m; abgeschätzt aus dem GIS) weiter folgen, rechts

in die Falkenstrasse und anschliessend in die Dufourstrasse abbiegen. Von der

Dufourstrasse aus kann stadtauswärts – so zutreffend und unwidersprochen die

Beschwerdegegnerin – links in die Kreuzstrasse eingebogen werden und alsdann

die übliche Anfahrt zu den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 fortgesetzt

werden. Diese Alternativroute führt mit der Falkenstrasse über eine kantonale

Hauptverkehrsstrasse und mit der Dufourstrasse über eine kommunale

Sammelstrasse (vgl. den Verkehrsplan der Stadt Zürich), und der mit dem

Rechtsabbiegeverbot von der Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse verbundene

Umweg beläuft sich auf rund 500 m; die damit verbundene Verlängerung der

Fahrstrecke beträgt rund 440 m (beides abgeschätzt aus dem GIS). Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 legt – wie auch die Beschwerdeführerin 1

– nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern dieser Umweg bzw. die damit

verbundene Verlängerung des Anfahrtswegs zu den Geschäftsräumlichkeiten der

Beschwerdeführerin 1 angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse –

namentlich der hohen verkehrsmässigen Vorbelastung des Seefeldquartiers zu

Stosszeiten und der mit der Vielzahl der vorhandenen Verkehrselemente

verbundenen häufigen Störungen des motorisierten Individualverkehrs – zu einer

spürbaren Verschlechterung der Erreichbarkeit seines Arbeitsorts führt, zumal

er nicht aufzeigt, dass bzw. weshalb er seinen Arbeitsweg regelmässig zu Zeiten

notorisch hohen Verkehrsaufkommens über die Bellerivestrasse zurücklegen

müsste.

Ohnehin ist ihm trotz der

Baustelle beim Kreuzplatz die angesichts seines Wohnorts in Forch

naheliegendere Anreise zum Arbeitsort über die Forchstrasse ebenfalls möglich:

Vom Kreuzplatz her ist die Zufahrt zur Mühlebachstrasse 03 über den

Zeltweg, die Merkurstrasse und die Kreuzbühlstrasse gewährleistet. Inwiefern

dieser Anfahrtsweg unzumutbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer 2 nicht

hinreichend dar.

3.6.2

In der vorübergehenden Geltung des fraglichen Rechtsabbiegeverbots von der

Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse bzw. der damit verbundenen Verlängerung

des bevorzugten Arbeitswegs des Beschwerdeführers 2 während des Neubeurteilungsverfahrens

kann nach dem Gesagten auch kein im Sinn des § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG hinreichend gewichtiger Nachteil erblickt werden. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2

ist mithin nicht einzutreten.

3.7

3.7.1

Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Rechtsmittel Nachteile

abwenden will, welche verschiedene ihrer Mitarbeitenden infolge der

streitbetroffenen Verkehrsanordnungen auf ihrem Arbeitsweg erleiden sollen, legt

sie nicht hinreichend substanziiert dar, auf die Benutzung welcher konkreten

Strassenabschnitte ihre Mitarbeitenden aufgrund des jeweiligen Wohnorts, zu dem

sie freilich keine Angaben macht, angewiesen sind. Eine besondere Betroffenheit

dieses nicht näher umschriebenen Personenkreises kann deshalb nicht angenommen

werden. Auch könnte daraus jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine besondere

Betroffenheit (auch) der Beschwerdeführerin 1 geschlossen werden.

3.7.2

Angesichts der Entfernung zwischen den streitbetroffenen

Rechtsabbiegeverboten und den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1

(oben E. 3.3) ist ihre Situation sodann nicht vergleichbar mit jener von Anstössern,

welche von einer Verkehrsbeschränkung im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis

besonders betroffen sind, weil ihnen bzw. ihren Kunden die Zufahrt infolge

einer Verkehrsbeschränkung erheblich erschwert wird (oben E. 3.1.2 am

Ende).

3.7.3

Inwiefern die mit dem streitbetroffenen Rechtsabbiegeverbot von der

Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse verbundenen, oben in E. 3.5.1 aufgezeigten

Verlängerungen der Fahrstrecke die Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten der

Beschwerdeführerin 1 massgeblich beeinträchtigen sollen, legt diese nicht

hinreichend substanziiert dar. Nicht ersichtlich bzw. substanziiert dargelegt

ist sodann, dass bzw. weshalb die Mühlebachstrasse 03 auf alternativen

Routen nicht in zumutbarer Weise angefahren werden könnte (vgl. oben E. 3.6.1

Abs. 2). Nämliches gilt mit Bezug auf die Nachteile, welche für die

Beschwerdeführerin 1 aus der entsprechenden Verlängerung des Anfahrtswegs

über die Bellerivestrasse zu ihren Geschäftsräumlichkeiten entspringen sollen.

Namentlich ist bei objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar, inwiefern die

infrage stehende Verlängerung der Anfahrtsstrecke eine Vermietung der Parkplätze

an der Mühlebachstrasse 03 verunmöglichen oder namhaft erschweren oder

anderweitig zu massgeblichen Einnahmeausfällen der Beschwerdeführerin 1 führen

sollte.

3.7.4

Nach dem Gesagten ist eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1

durch die streitbetroffenen temporären Verkehrsanordnungen weder dargetan noch

ersichtlich und erwächst ihr aus deren vorübergehender Geltung im

Neubeurteilungsverfahren auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn

des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

4.

Auf die Beschwerde ist nicht

einzutreten.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Vorliegend

beantragt auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen bzw. den Behörden ist gestützt auf

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich

in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche

zuzusprechen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb (auch)

der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

6.

Soweit der vorliegende

Beschluss einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten

werden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).