VB.2025.00504
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00504
18. September 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26597)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00504
Beschluss
der 3. Kammer
vom 18. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A AG,
2.
B,
Nr. 2 vertreten durch
RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 15. Juli 2024 ordnete die Direktorin der Dienstabteilung
Verkehr der Stadt Zürich wegen Kanal-, Werkleitungs- und Strassenbauarbeiten ab
dem 11. August 2025 bis etwa Dezember 2026 diverse temporäre
Verkehrsvorschriften für den Kreis 8 der Stadt Zürich an
(Dispositivziffer 1, auch zum Folgenden). Namentlich verbot sie das
Abbiegen nach rechts von der Bellerivestrasse stadteinwärts in die Kreuz-,
Färber-, Feldegg-, Baur-, Hornbach- und Dufourstrasse sowie in die Höschgasse.
Einem allfälligen Neubeurteilungsbegehren entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer 5). Die temporären Verkehrsanordnungen wurden am 23. Juli
2025 im städtischen Amtsblatt publiziert.
B. Die A AG
und B ersuchten den Stadtrat von Zürich am 28. Juli 2025 um Neubeurteilung
und beantragten die Aufhebung der Rechtsabbiegeverbote an der Bellerivestrasse;
eventualiter seien die Rechtsabbiegeverbote an der Bellerivestrasse teilweise
aufzuheben bzw. nicht gleichzeitig anzuordnen, damit das Seefeldquartier für Fahrzeuglenkende
angemessen erreichbar bleibe. In prozessualer Hinsicht verlangten sie u. a. die Feststellung, dass der Entzug der
aufschiebenden Wirkung unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Neubeurteilungsverfahrens.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 7. August 2025 wies die Stadtpräsidentin von Zürich
die Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab (Dispositivziffern 4 f.).
Erwägungen
II.
Die A AG
und B rekurrierten dagegen am 11. August 2025 an das Statthalteramt des Bezirks
Zürich und beantragten, 1. sei die Präsidialverfügung vom 7. August
2025.
aufzuheben und 2. sei superprovisorisch und alsdann vorsorglich festzustellen,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren
unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und es sei die aufschiebende Wirkung für das
Neubeurteilungsverfahren superprovisorisch und alsdann vorsorglich
wiederherzustellen. Bei Gutheissung des Rekursantrags 2 sei die Stadt
Zürich anzuweisen, die Bauarbeiten gemäss den temporären Verkehrsvorschriften,
Kreis 8, vom 15. Juli 2025 zu suspendieren bzw. den freien
Verkehrsfluss in beiden Richtungen auf der Bellerivestrasse und ins Seefeld
unverzüglich wiederherzustellen. Das Statthalteramt wies den Rekurs mit
Verfügung vom 14. August 2025 ab (Dispositivziffer 1) und auferlegte
der A AG und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'081.- (Dispositivziffer 2).
Einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog das Statthalteramt die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).
III.
Am 18. August
2025.
führten die A AG und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten, unter Entschädigungsfolge sei 1. die Verfügung vom 14. August
2025.
aufzuheben, 2. superprovisorisch und alsdann vorsorglich festzustellen,
dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Neubeurteilungsverfahren
unzulässig bzw. rechtswidrig sei, und die aufschiebende Wirkung für das
Neubeurteilungsverfahren superprovisorisch und alsdann vorsorglich
wiederherzustellen; bei Gutheissung des Beschwerdeantrags 2 sei die Stadt
Zürich anzuweisen, die Bauarbeiten gemäss den temporären Verkehrsvorschriften,
Kreis 8, vom 15. Juli 2025 zu suspendieren bzw. den freien
Verkehrsfluss in beide Richtungen auf der Bellerivestrasse und ins Seefeld
unverzüglich wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht verlangten die A AG
und B die superprovisorische und alsdann vorsorgliche Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 18. August
2025.
wies das Verwaltungsgericht die Gesuche um Anordnung superprovisorischer
Massnahmen ab. Das Statthalteramt verzichtete am 25. August 2025 auf
Vernehmlassung zu den prozessualen Anträgen wie auch zur Beschwerde. Die
Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 namens des Stadtrats von Zürich die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die A AG
und B verzichteten am 29. August 2025 auf Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Präsidialverfügung
vom 7. August 2025 lehnte der Stadtrat von Zürich die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Neubeurteilungsverfahrens ab. Diese den
vorläufigen Rechtsschutz betreffende Anordnung stellt einen typischen
Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die vorinstanzliche
Verfügung vom 14. August 2025 gilt – als Rechtsmittelentscheid über einen
Zwischenentscheid – ihrerseits als Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a
N. 32).
Bei Zwischenentscheiden folgt
der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 VRG
e contrario; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 44 N. 33). Hier
geht es in der Hauptsache um funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von
Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG, SR 741.01). Dafür ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. d VRG als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig.
2.
2.1
Die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss
nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110).
Selbständig eröffnete
Zwischenentscheide, welche – wie der hier infrage stehende – weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG
nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss
angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der
restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und grundsätzlich
rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem
anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich
beseitigen lässt (statt vieler VGr, 24. Januar 2024, VB.2024.00027,
E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Das Vorliegen eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären.
Der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht in die
Augen springt (Bertschi, § 19a N. 47). Bei Erlass und Verweigerung
vorsorglicher Massnahmen ebenso wie bei Entscheiden über die aufschiebende
Wirkung kann ein irreparabler Nachteil nicht unbesehen angenommen werden;
vielmehr ist darüber im Einzelfall zu befinden (Bertschi, § 19a
N. 48).
2.2
Die
Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Geltung der
streitbetroffenen temporären Verkehrsanordnungen bzw. der Rechtsabbiegeverbote
von der Bellerivestrasse ins Seefeldquartier während des Neubeurteilungsverfahrens
stelle für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, indem die
Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Arbeitsort des Beschwerdeführers 2
nur noch eingeschränkt erreichbar seien bzw. sei. Alternative
Zufahrtsmöglichkeiten zu den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bestünden
– wenn überhaupt – nur in unzumutbarer Weise und mit langen Umwegen. Wenn der
morgendliche Pendlerverkehr von Zollikon her schon am Tiefenbrunnen in die
Seefeldstrasse einbiegen müsse, um "ins Seefeld und Umgebung" zu
gelangen, werde es wohl zu Rückstau kommen, zumal die Forchstrasse wegen der
gleichzeitigen Durchfahrtssperre über den Kreuzplatz von Norden her auch keine
Alternative biete. Weiter erfahre die Dufourstrasse als neue Hauptachse im
Seefeldquartier infolge des baustellenbedingten Verkehrsregimes – soweit
durchgehend befahrbar – eine Verkehrsüberlastung, weshalb auch die Wegfahrten
von den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 unverhältnismässig
erschwert seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Bauarbeiten nicht so
hätten geplant werden können, dass über die gesamte Bauzeit ein Teil der
Zufahrten ins Seefeld während einer gewissen Zeitspanne und ein anderer Teil
während einer anderen Zeitspanne offenbleibe.
2.3
Ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmass die streitbetroffenen Verkehrsanordnungen für
die Beschwerdeführenden Beeinträchtigungen zur Folge haben, ist vorliegend
nicht nur im Zusammenhang mit der direkten Anfechtbarkeit des angefochtenen
Zwischenentscheids aufgrund eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils von
Belang, sondern auch mit Blick auf die Legitimation der Beschwerdeführenden. Es
rechtfertigt sich daher, vorab zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführenden von
den hier interessierenden Rechtsabbiegeverboten besonders betroffen und mithin
zur Anfechtung derselben berechtigt sind (nachfolgend E. 3). Dabei ist auf
die Frage zurückzukommen, ob in den allfälligen Beeinträchtigungen während der
Dauer des Neubeurteilungsverfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im
Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken ist (hinten
E. 3.5, E. 3.6.2 und E. 3.7.4). An dieser Stelle bereits
festgehalten werden kann, dass eine direkte Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheids aus prozessökonomischen Gründen bzw. gestützt auf Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG vorliegend ausser Betracht fällt.
3.
3.1
3.1.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Praxis unterscheidet diesbezüglich zwischen den
Erfordernissen der formellen und der materiellen Beschwer. Formell beschwert
ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen
nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (Bertschi, § 21 N. 29).
Das Erfordernis der materiellen Beschwer ist erfüllt, wenn die betreffende
Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln,
der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17
mit Hinweisen).
3.1.2
Die Rechtsmittelbefugnis gegen funktionelle Verkehrsanordnungen steht nach
der bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den
mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder
weniger regelmässig benützen, wie dies bei Anwohnern oder Pendlern der Fall
ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 15. März 2024, 1C_615/2021, E. 1.1 [nicht
publiziert in BGE 150 II 440]). Doch auch regelmässige Benützer eines von
der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur
Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von
einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011,
E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar
2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1; 26. September 2022, VB.2022.00024,
E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi,
§ 21 N. 48 ff.). Das Beschwerderecht steht auch Anwohnern
anderer als der von der Beschränkung betroffenen Strassen zu, die wegen
Verkehrsverlagerungen Nachteile erleiden könnten (BGr, 2. November 2015,
1C_250/2015, E. 1.1 mit Hinweisen). Weiter hat das Bundesgericht eine
legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit eines Anstössers bejaht,
wenn die Zufahrt zu dessen Liegenschaft durch die angefochtene Verkehrsanordnung
für dessen Kunden erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder
mit einem Fahrverbot belegt wird (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007,
E. 2.2).
3.1.3
Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu
prüfen. Indessen obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen
Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht
offensichtlich ist. Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der
ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 26. Oktober 2023,
VB.2022.00178, E. 1.2.3; 26. September 2022, VB.2022.00024,
E. 3.2 mit Hinweisen). An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige
Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an juristische
Laien (Bertschi, § 21 N. 38).
3.2
Die
Beschwerdeführerin 1 machte in ihrem Gesuch um Neubeurteilung vom 28. Juli
2025.
hinsichtlich ihrer Legitimation geltend, sie sei eine national und
international ausgerichtete Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und
Steuerrecht. Ihre Klienten seien schweizerische und ausländische Unternehmen,
öffentliche Institutionen und Privatpersonen. Ihre Büroräumlichkeiten an der
Mühlebachstrasse 03 seien von ausserhalb der Stadt Zürich gut über die
Bellerivestrasse erreichbar. Die umstrittenen Rechtsabbiegeverbote auf der
Bellerivestrasse erschwerten die Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten, auch
für mit dem Auto über die Bellerivestrasse anreisende Mitarbeitende, in
unzumutbarer Weise. Da diese Fahrstrecke dem Arbeitsweg ihrer Mitarbeitenden
entspreche, handle es sich bei diesen um regelmässige Benützer der Strasse.
Sodann vermiete sie an der Mühlebachstrasse 03 drei Parkplätze an Klienten
bzw. Untermieter. Infolge der schlechteren Erreichbarkeit dieser Parkplätze
drohten Kündigungen während der temporären Verkehrsanordnungen oder Forderungen
nach Mietzinssenkungen.
Der Beschwerdeführer 2 brachte
im Gesuch vom 28. Juli 2025 vor, er sei Aktionär und Mitglied des Verwaltungsrats
der Beschwerdeführerin 1 und fahre täglich von seinem Wohnort an der E-Strasse 01
in 8127 Forch zu den Büroräumlichkeiten an der Mühlebachstrasse 03.
Wegen regelmässiger Termine ausserhalb des Büros sei er auf ein Auto
angewiesen. Die naheliegendste Strecke von seinem Wohn- zum Arbeitsort führe
über die Bellerivestrasse. Er sei deshalb als Pendler von den streitbetroffenen
temporären Verkehrsanordnungen bzw. Rechtsabbiegeverboten betroffen.
Weiter machten die Beschwerdeführenden
geltend, die streitbetroffenen Abbiegeverbote brächten mit sich, dass das
gesamte Seefeldquartier – mit Ausnahme des Abschnitts Bellerivestrasse 201–330
– über die Bellerivestrasse stadteinwärts nicht mehr mit einem Fahrzeug
erreichbar sei. Alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu den Büroräumlichkeiten der
Beschwerdeführerin 1 bestünden – wenn überhaupt – nur in unzumutbarer
Weise und mit langen Umwegen. Von der Bellerivestrasse stadteinwärts kommend
müsse bereits bei der Einfahrt Bellerivestrasse/Seefeldstrasse rechts in die
Seefeldstrasse eingebogen werden. Die Seefeldstrasse sei indes nur bis zur
Höschgasse stadteinwärts befahrbar. Dort falle ein Linksabbiegen (in die
Höschgasse), um anschliessend die Dufourstrasse zu nutzen, ausser Betracht, da
die Dufourstrasse gemäss den temporären Verkehrsvorschriften für
Fahrzeuglenkende nicht durchgehend befahrbar sei. Entsprechend müsse über die
Höschgasse und die Zollikerstrasse gefahren werden. Diese Strecke führe aber
über den Kreuzplatz, welcher aufgrund einer Baustelle aktuell ebenfalls nur
eingeschränkt befahrbar sei. Aufgrund der Baustelle am Kreuzplatz könne auch
der Beschwerdeführer 2 nicht von seinem Wohnort über die Forchstrasse zur
Arbeit fahren. Weiter könne die Zufahrt zu den Büroräumlichkeiten an der
Mühlebachstrasse 03 vom Kreuzplatz her nur über den Bahnhof Stadelhofen
erfolgen, da zahlreiche Einbahnregimes eine direktere Zufahrt verunmöglichten.
Ausserdem erschwere eine Baustelle an der Holbeinstrasse die Zufahrt zur
Mühlbachstrasse 03. Die faktische Blockade der zumutbaren
Zufahrtsmöglichkeit (über die Bellerivestrasse) bedeute für die Beschwerdeführenden
direkt oder indirekt eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und könne
zu erheblichen Einnahmeausfällen führen, indem etwa mit dem Auto anreisende
Klienten ausblieben oder Mietverträge für die Parkplätze gekündigt würden.
3.3
Die
Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 (und damit der Arbeitsort des Beschwerdeführers 2)
befinden sich weder an der Bellerivestrasse noch an einer der Strassen, in
welche gemäss den in der Hauptsache angefochtenen temporären
Verkehrsanordnungen stadteinwärts von jener nicht mehr eingebogen werden darf.
Die Distanz zwischen dem nächstgelegenen Rechtsabbiegeverbot (von der
Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse) und den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1
an der Mühlebachstrasse 03 beträgt in der Luftlinie gut 300 m, und
die Fahrstrecke für Motorfahrzeuge macht dorthin (über die Kreuzstrasse und die
Mühlebachstrasse) gut 400 m aus (abgeschätzt aus dem GIS). Die weiteren
Rechtsabbiegeverbote liegen in der Luftlinie zwischen rund 370 m und rund
1'300 m von den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 entfernt,
und die Fahrstrecken für Motorfahrzeuge dorthin (über die jeweils vom
Rechtsabbiegeverbot betroffenen Strassen, die Dufourstrasse, die Kreuzstrasse
und die Mühlebachstrasse) belaufen sich auf rund 500 m bis 1'600 m.
Bei derartigen Abständen ist die Legitimation im Licht der Rechtsprechung nur
unter besonderen Umständen gegeben (vgl. VGr, 17. April 2025,
VB.2023.00650, VB.2023.00675, VB.2023.00678, E. 2.4).
3.4
Die
verkehrsmässige Erschliessung des Seefeldquartiers bei einer Anfahrt von der
Stadtgrenze zu Zollikon her bzw. über die Bellerivestrasse erfolgt gemäss dem
kommunalen Verkehrsplan der Stadt Zürich primär über die Höschgasse, die Kreuz-
und die Falkenstrasse als kantonale Hauptverkehrs- bzw. Verbindungsstrassen
sowie die Seefeld- und die Feldeggstrasse als kommunale Sammelstrassen. Von
diesen fünf Einfahrtsmöglichkeiten ins Seefeldquartier bleiben die äusseren
beiden – nämlich jene über die Seefeldstrasse und jene über die
Falkenstrasse – während des hier interessierenden temporären
Verkehrsregimes für stadteinwärts fahrende Motorfahrzeuge geöffnet, weshalb das
Seefeldquartier entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden grundsätzlich
hinreichend zugänglich bzw. erschlossen bleibt.
3.5
Der
Beschwerdeführer 2 äussert sich nicht näher dazu, welche
Strassen(-abschnitte) er für seinen bevorzugten Arbeitsweg über die
Bellerivestrasse jeweils benutzt. Auch die Beschwerdeführerin 1 macht
keine entsprechenden Angaben für ihre Klientschaft und zeigt überdies nicht
auf, wie viele ihrer Klientinnen und Klienten über die Bellerivestrasse
anreisen. Die Beschwerdeführenden legen sodann nicht oder jedenfalls nicht
hinreichend substanziiert dar, inwiefern bei einer Anfahrt zu den
Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. zum Arbeitsort des Beschwerdeführers 2
an der Mühlebachstrasse 03 über die Bellerivestrasse ein Rechtsabbiegen
ins Seefeldquartier vor der Kreuzstrasse bzw. in eine der südlich davon
gelegenen und von einem der temporären Rechtsabbiegeverbote erfassten Strassen
erforderlich oder nur schon vorteilhaft sein sollte. Solches ist auch nicht
ersichtlich, vielmehr drängt sich mit Blick auf die Klassierung der Bellerive-
und der Kreuzstrasse als Hauptverkehrsstrassen (vgl. den regionalen Richtplan
Verkehr der Stadt Zürich [Stand: 7. März 2023]) von der Seestrasse her
kommend die Anfahrt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1
via die genannten Strassen auf. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer 2 auf seinem bevorzugten Arbeitsweg oder allfällige Klientschaft
der Beschwerdeführerin 1 bei einer Anreise zu deren Büroräumlichkeiten
über die Bellerivestrasse bereits vor der Verzweigung mit der Kreuzstrasse von
der Bellerivestrasse rechts ins Seefeldquartier abbiegen sollte bzw. inwiefern
die Rechtsabbiegeverbote von der Bellerivestrasse stadteinwärts in die Färber-,
Feldegg-, Baur-, Hornbach- und Dufourstrasse sowie in die Höschgasse die
Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 bzw. des Arbeitsorts
des Beschwerdeführers 2 an der Mühlebachstrasse 03 beeinträchtigen
sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Verkehr auf der
Bellerivestrasse baustellenbedingt nur einspurig geführt wird. Die Beschwerdegegnerin
weist vielmehr nachvollziehbar und unwidersprochen darauf hin, dass der
Verkehrsfluss auf der Bellerivestrasse durch abbiegende und einbiegende
Fahrzeuge kontinuierlich unterbrochen und dadurch verlangsamt würde, während
eine Strasse ohne solche Ein- und Abbiegebewegungen einen gleichmässigen,
verstetigten Verkehrsablauf aufweise, was ihre Leistungsfähigkeit erhöhe und
das Staurisiko reduziere. Eine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden
durch die letztgenannten temporären Verkehrsmassnahmen ist mithin weder
dargetan noch ersichtlich. Sie sind deshalb zur Anfechtung derselben nicht
legitimiert. Entsprechend erwächst ihnen aus deren vorübergehender Geltung
während des Neubeurteilungsverfahrens auch kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
3.6
3.6.1
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend und unwidersprochen darlegt, können
Lenkende eines Motorfahrzeugs bei einer Anfahrt zu den Geschäftsräumlichkeiten
der Beschwerdeführerin 1 der Bellerivestrasse nach der Verzweigung
Kreuzstrasse (rund 200 m; abgeschätzt aus dem GIS) weiter folgen, rechts
in die Falkenstrasse und anschliessend in die Dufourstrasse abbiegen. Von der
Dufourstrasse aus kann stadtauswärts – so zutreffend und unwidersprochen die
Beschwerdegegnerin – links in die Kreuzstrasse eingebogen werden und alsdann
die übliche Anfahrt zu den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1 fortgesetzt
werden. Diese Alternativroute führt mit der Falkenstrasse über eine kantonale
Hauptverkehrsstrasse und mit der Dufourstrasse über eine kommunale
Sammelstrasse (vgl. den Verkehrsplan der Stadt Zürich), und der mit dem
Rechtsabbiegeverbot von der Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse verbundene
Umweg beläuft sich auf rund 500 m; die damit verbundene Verlängerung der
Fahrstrecke beträgt rund 440 m (beides abgeschätzt aus dem GIS). Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 legt – wie auch die Beschwerdeführerin 1
– nicht hinreichend substanziiert dar, inwiefern dieser Umweg bzw. die damit
verbundene Verlängerung des Anfahrtswegs zu den Geschäftsräumlichkeiten der
Beschwerdeführerin 1 angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse –
namentlich der hohen verkehrsmässigen Vorbelastung des Seefeldquartiers zu
Stosszeiten und der mit der Vielzahl der vorhandenen Verkehrselemente
verbundenen häufigen Störungen des motorisierten Individualverkehrs – zu einer
spürbaren Verschlechterung der Erreichbarkeit seines Arbeitsorts führt, zumal
er nicht aufzeigt, dass bzw. weshalb er seinen Arbeitsweg regelmässig zu Zeiten
notorisch hohen Verkehrsaufkommens über die Bellerivestrasse zurücklegen
müsste.
Ohnehin ist ihm trotz der
Baustelle beim Kreuzplatz die angesichts seines Wohnorts in Forch
naheliegendere Anreise zum Arbeitsort über die Forchstrasse ebenfalls möglich:
Vom Kreuzplatz her ist die Zufahrt zur Mühlebachstrasse 03 über den
Zeltweg, die Merkurstrasse und die Kreuzbühlstrasse gewährleistet. Inwiefern
dieser Anfahrtsweg unzumutbar sein sollte, legt der Beschwerdeführer 2 nicht
hinreichend dar.
3.6.2
In der vorübergehenden Geltung des fraglichen Rechtsabbiegeverbots von der
Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse bzw. der damit verbundenen Verlängerung
des bevorzugten Arbeitswegs des Beschwerdeführers 2 während des Neubeurteilungsverfahrens
kann nach dem Gesagten auch kein im Sinn des § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG hinreichend gewichtiger Nachteil erblickt werden. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2
ist mithin nicht einzutreten.
3.7
3.7.1
Soweit die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Rechtsmittel Nachteile
abwenden will, welche verschiedene ihrer Mitarbeitenden infolge der
streitbetroffenen Verkehrsanordnungen auf ihrem Arbeitsweg erleiden sollen, legt
sie nicht hinreichend substanziiert dar, auf die Benutzung welcher konkreten
Strassenabschnitte ihre Mitarbeitenden aufgrund des jeweiligen Wohnorts, zu dem
sie freilich keine Angaben macht, angewiesen sind. Eine besondere Betroffenheit
dieses nicht näher umschriebenen Personenkreises kann deshalb nicht angenommen
werden. Auch könnte daraus jedenfalls nicht ohne Weiteres auf eine besondere
Betroffenheit (auch) der Beschwerdeführerin 1 geschlossen werden.
3.7.2
Angesichts der Entfernung zwischen den streitbetroffenen
Rechtsabbiegeverboten und den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 1
(oben E. 3.3) ist ihre Situation sodann nicht vergleichbar mit jener von Anstössern,
welche von einer Verkehrsbeschränkung im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis
besonders betroffen sind, weil ihnen bzw. ihren Kunden die Zufahrt infolge
einer Verkehrsbeschränkung erheblich erschwert wird (oben E. 3.1.2 am
Ende).
3.7.3
Inwiefern die mit dem streitbetroffenen Rechtsabbiegeverbot von der
Bellerivestrasse in die Kreuzstrasse verbundenen, oben in E. 3.5.1 aufgezeigten
Verlängerungen der Fahrstrecke die Erreichbarkeit der Büroräumlichkeiten der
Beschwerdeführerin 1 massgeblich beeinträchtigen sollen, legt diese nicht
hinreichend substanziiert dar. Nicht ersichtlich bzw. substanziiert dargelegt
ist sodann, dass bzw. weshalb die Mühlebachstrasse 03 auf alternativen
Routen nicht in zumutbarer Weise angefahren werden könnte (vgl. oben E. 3.6.1
Abs. 2). Nämliches gilt mit Bezug auf die Nachteile, welche für die
Beschwerdeführerin 1 aus der entsprechenden Verlängerung des Anfahrtswegs
über die Bellerivestrasse zu ihren Geschäftsräumlichkeiten entspringen sollen.
Namentlich ist bei objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar, inwiefern die
infrage stehende Verlängerung der Anfahrtsstrecke eine Vermietung der Parkplätze
an der Mühlebachstrasse 03 verunmöglichen oder namhaft erschweren oder
anderweitig zu massgeblichen Einnahmeausfällen der Beschwerdeführerin 1 führen
sollte.
3.7.4
Nach dem Gesagten ist eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1
durch die streitbetroffenen temporären Verkehrsanordnungen weder dargetan noch
ersichtlich und erwächst ihr aus deren vorübergehender Geltung im
Neubeurteilungsverfahren auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn
des § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht
einzutreten.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Vorliegend
beantragt auch die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen bzw. den Behörden ist gestützt auf
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich
in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche
zuzusprechen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben, weshalb (auch)
der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6.
Soweit der vorliegende
Beschluss einen Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten
werden.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).