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Entscheid

VB.2025.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00505

18. August 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26513)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00505

Verfügung

des Einzelrichters

vom 18. August

2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Barrister A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Eintragung

in die Liste gemäss Art. 28 BGFA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom

27. Dezember 2023 ersuchte Barrister A die Aufsichtskommission über

die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um

Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes vom

23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,

BGFA; SR 935.61). Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 setzte ihm die

Aufsichtskommission (letztmals) Frist an, um fehlende Unterlagen nachzureichen,

ansonsten sein Gesuch als zurückgezogen erachtet und das Verfahren

abgeschrieben würde. Da Barrister A dieser Aufforderung in der Folge nicht

nachkam, schrieb die Aufsichtskommission das Verfahren mit Verfügung vom

7. Juli 2025 zufolge Rückzugs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie

Barrister A.

Erwägungen

II.

Barrister A erhob

daraufhin mit via IncaMail der Schweizerischen Post versandtem E-Mail vom

18.

August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission sei die

Verfügung vom 7. Juli 2025 aufzuheben und die Aufsichtskommission

anzuweisen, das Verfahren betreffend Eintragung in die Liste gemäss

Art. 28 BGFA fortzuführen und über das Gesuch materiell zu entscheiden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1)

kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen nach Massgabe der

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen

Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Zum Entscheid berufen ist

der Einzelrichter, da sich die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist.

2.

2.1

Eingaben

an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch

elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130

Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO;

SR 272]; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung

mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten

betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom

18.

Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und

Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV;

SR 272.1) getan. Elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht müssen

folglich die dort festgehaltenen Voraussetzungen erfüllen. Mithin sind alle

Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das

Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform

übermittelt werden.

2.2

Die

vorliegende Beschwerde verfügt über keine qualifizierte elektronische Signatur

des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um einen formellen und prinzipiell

verbesserungsfähigen Mangel. So setzt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen

regelmässig beschwerdeführenden Personen gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG

eine Nachfrist an, um ihm die mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur

versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut)

zukommen zu lassen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde

nicht eingetreten würde. Das Ansetzen einer Nachfrist

nach § 56 Abs. 1 VRG dient jedoch in

erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und

soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende

vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (statt vieler VGr,

4.

Februar 2025, VB.2025.00056, E. 4.2.4). Von einem Rechtsanwalt wie

dem Beschwerdeführer darf demgegenüber erwartet werden, dass ihm die für

schriftliche oder elektronische Eingaben geltenden Formvorschriften bekannt

sind, weshalb ihm keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen war bzw. ist (VGr,

20.

Juli 2022, VB.202.00365, E. 1.8;

vgl. auch Griffel, § 23 N. 32, und Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 56 N. 17). Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der

Beschwerdeführer bereits von der Beschwerdegegnerin (wiederholt) darauf

aufmerksam gemacht worden zu sein scheint, dass Eingaben per E-Mail ohne

gültige qualifizierte elektronische Signatur formell mangelhaft sind.

2.3

Nach dem

Gesagten ist – ohne Weiterungen – auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels

Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).