VB.2025.00505
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00505
18. August 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26513)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00505
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. August
2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Barrister A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eintragung
in die Liste gemäss Art. 28 BGFA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom
27. Dezember 2023 ersuchte Barrister A die Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um
Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes vom
23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA; SR 935.61). Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 setzte ihm die
Aufsichtskommission (letztmals) Frist an, um fehlende Unterlagen nachzureichen,
ansonsten sein Gesuch als zurückgezogen erachtet und das Verfahren
abgeschrieben würde. Da Barrister A dieser Aufforderung in der Folge nicht
nachkam, schrieb die Aufsichtskommission das Verfahren mit Verfügung vom
7. Juli 2025 zufolge Rückzugs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie
Barrister A.
Erwägungen
II.
Barrister A erhob
daraufhin mit via IncaMail der Schweizerischen Post versandtem E-Mail vom
18.
August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission sei die
Verfügung vom 7. Juli 2025 aufzuheben und die Aufsichtskommission
anzuweisen, das Verfahren betreffend Eintragung in die Liste gemäss
Art. 28 BGFA fortzuführen und über das Gesuch materiell zu entscheiden.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1)
kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen
Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Zum Entscheid berufen ist
der Einzelrichter, da sich die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist.
2.
2.1
Eingaben
an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch
elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO;
SR 272]; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung
mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten
betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom
18.
Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV;
SR 272.1) getan. Elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht müssen
folglich die dort festgehaltenen Voraussetzungen erfüllen. Mithin sind alle
Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das
Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform
übermittelt werden.
2.2
Die
vorliegende Beschwerde verfügt über keine qualifizierte elektronische Signatur
des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um einen formellen und prinzipiell
verbesserungsfähigen Mangel. So setzt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen
regelmässig beschwerdeführenden Personen gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG
eine Nachfrist an, um ihm die mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur
versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut)
zukommen zu lassen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde
nicht eingetreten würde. Das Ansetzen einer Nachfrist
nach § 56 Abs. 1 VRG dient jedoch in
erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und
soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende
vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (statt vieler VGr,
4.
Februar 2025, VB.2025.00056, E. 4.2.4). Von einem Rechtsanwalt wie
dem Beschwerdeführer darf demgegenüber erwartet werden, dass ihm die für
schriftliche oder elektronische Eingaben geltenden Formvorschriften bekannt
sind, weshalb ihm keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen war bzw. ist (VGr,
20.
Juli 2022, VB.202.00365, E. 1.8;
vgl. auch Griffel, § 23 N. 32, und Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 56 N. 17). Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der
Beschwerdeführer bereits von der Beschwerdegegnerin (wiederholt) darauf
aufmerksam gemacht worden zu sein scheint, dass Eingaben per E-Mail ohne
gültige qualifizierte elektronische Signatur formell mangelhaft sind.
2.3
Nach dem
Gesagten ist – ohne Weiterungen – auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels
Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).