VB.2025.00509
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00509
11. September 2025Deutsch25 min
(URT.2025.26582)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00509
Urteil
des
Einzelrichters
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1974, von Serbien, und B,
geboren 1983, von Nordmazedonien, sind verheiratet und leben zusammen mit der
erwachsenen, nicht gemeinsamen Tochter von A, C, geboren 2005, in einer
Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses in D. A hat sodann einen nicht gemeinsamen
erwachsenen Sohn, geboren 2002.
Am Sonntag, 3. August 2025, um 17.01
Uhr, wählte A den Notruf der Kantonspolizei Zürich, worauf diese zur ehelichen
Wohnung ausrückte, eine Tatbestandsaufnahme vornahm, B festnahm und die
Eheleute auf dem Polizeiposten Regensdorf einvernahm. Um 23.05 Uhr wurde B von
der Kantonspolizei wieder entlassen. Mit Verfügung vom 3. August 2025
sprach die Kantonspolizei in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegen B
wegen Todesdrohungen und Tätlichkeiten eine Wegweisung aus
der Wohnung, ein Rayonverbot gemäss Planbeilage sowie ein Kontaktverbot aus,
dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 17. August 2025.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. August 2025 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht Dielsdorf um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen
um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht holte bei der Kantonspolizei die
Gewaltschutzakten ein und wies das Verlängerungsgesuch von A mit Verfügung
(richtig: Urteil) vom 14. August 2025 ab.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 18. August
2025.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Urteil vom
14.
August 2025 sei aufzuheben und die Gewaltschutzmassnahmen seien
mindestens bis zur anstehenden Eheschutzverhandlung vom 13. Oktober 2025
zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht erklärte am 21. August 2025
seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation oder bei Stalking
angeordnet (statt vieler VGr,
12.
Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.1 mit Hinweis auf
BGE 134 I 140 E. 2). Gewaltschutzmassnahmen sollen der
Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges
Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit
gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch
andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen
sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder
Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den
betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005,
S. 774–778; VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.5).
2.2
Häusliche
Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer
bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt
(lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen
(lit. b) der Fall sein.
2.3
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht
innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche
Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9
Abs. 2 Satz 1 GSG). Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und
die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das
Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es
kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn
die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4
Im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu
entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
Dispositiv
einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt
es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit
der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf
der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.5 Die
mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das
Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient einerseits der
Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und stellt ein
Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die Anhörung aber auch der
Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands
kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw.
des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der
Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser
Bedeutung ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Für die Durchführung einer
haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten
Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu
entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die
Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin
bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der
Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine
unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin
bzw. des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,
wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit
zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 6. Februar 2025,
VB.2025.00031, E. 2.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3).
Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint
insbesondere dann geboten, wenn sie unter Einschluss des dabei zu gewichtenden
persönlichen Eindrucks von den Parteien bei sich widersprechenden Aussagen der
Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 19. September
2024, VB.2024.00470, E. 6.3; 15. April 2024, VB.2024.00141,
E. 4.2.3; vgl. zum Ganzen VGr, 8. Mai 2025, VB.2025.00251,
E. 4.2).
2.6 Dem Zwangsmassnahmengericht steht
Ermessen zu. Zum einen kann sich
dieses grundsätzlich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit
(§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 28. April 2025,
VB.2025.00215, E. 2.4; 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).
3.
3.1 Die Vorinstanz
verzichtete auf eine mündliche Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin als auch
des Beschwerdegegners. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin
ihren Standpunkt im Gesuch vom 11. August 2025 dargelegt habe und von der
Polizei am 3. August 2025 einvernommen worden sei, wobei das
Einvernahmeprotokoll in den Akten liege. Nachdem sich die Beschwerdeführerin
bei der Erstellung des Gesuchs von einer anerkannten Opferberatungsstelle habe
unterstützen lassen, sei davon auszugehen, dass ihre Behauptungen vollständig
seien. Im Umkehrschluss seien keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse aus
einer persönlichen Anhörung der Gesuchstellerin zu erwarten. Der Beschwerdegegner
sei nicht beschwert, weshalb auch er nicht angehört werden müsse, sondern
direkt ein definitiver Entscheid ergehen könne. Mithin erging das Urteil der Vorinstanz
einzig gestützt auf die Akten. Aus diesen ergibt sich folgendes Bild:
3.2
3.2.1
Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 5. August 2025 habe die
Beschwerdeführerin am Sonntag, 3. August 2025, um 17.01 Uhr den Notruf der
Kantonspolizei gewählt und gemeldet, dass sie es nicht mehr mit dem Beschwerdegegner
aushalte. Sie sei in Scheidung und er habe sie in der Vergangenheit gewürgt und
bedroht. Sie müsse sich jeden Tag im Zimmer einschliessen, auch jetzt sei sie
eingeschlossen. Sie traue sich nur raus, wenn ihre erwachsene Tochter ebenfalls
anwesend sei (S. 2). Der Beschwerdegegner habe anlässlich der
Tatbestandsaufnahme vor Ort ohne besondere Vorkommnisse verhaftet werden
können. Zur Wohnsituation wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe dem
Beschwerdegegner die gemeinsame Wohnung gekündigt, worauf dieser die Kündigung
vor dem Bezirksgericht Dielsdorf angefochten habe. Der Gerichtstermin sei auf
den 10. Oktober 2025 angesetzt. Der Beschwerdegegner schlafe in einem
separaten Zimmer mit Einzelbett. Er habe vor Ort auf ein paar wenige
Kleidungsstücke gezeigt und gesagt, dass das alles sei, was ihm gehöre. Dies
sei durch die Beschwerdeführerin indirekt bestätigt worden, da sie zur
Befragung all seine Habseligkeiten in vier Einkaufstaschen gepackt auf dem
Polizeiposten vorbeigebracht und angegeben habe, dass er nun nichts mehr in der
gemeinsamen Wohnung habe. Beim Eintreffen der Kantonspolizei habe der Beschwerdegegner
das Schreiben des Bezirksgerichts bezüglich der Anfechtung der
Wohnungskündigung in der Hand bzw. in seiner Gesässtasche gehabt (S. 3).
Gemäss dem persönlichen
Eindruck der handelnden Funktionäre habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner
aus der Wohnung haben wollen und habe ihm deshalb gekündigt. Ihm sei durch das
Bezirksgericht gewährt worden, bis zum Entscheid über die Kündigungsanfechtung
in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Nach Einschätzung beider handelnden
Funktionäre sei es diesbezüglich am 3. August 2025 zum Streit gekommen,
worauf die Beschwerdeführerin die Polizei alarmiert habe, wobei die Beschwerdeführerin
die Anzeige genutzt bzw. die Polizei instrumentalisiert habe, um den Beschwerdegegner
per sofort aus der Wohnung zu kriegen. Insbesondere der Zeitpunkt der Anzeige
ohne spezifische zeitnahe Anlasstat, das Vorbeibringen sämtlicher persönlicher
Gegenstände des Beschwerdegegners und das Verhalten der Beschwerdeführerin
seien klare Indizien, die diese These stützten. Zudem habe die Beschwerdeführerin
während der Einvernahme angriffig und nicht verängstigt gewirkt (S. 4).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
3. August 2025 als Auskunftsperson zu Protokoll, sie habe den Beschwerdegegner
Ende Dezember 2022 kennengelernt. Im Mai 2023 sei er aus Nordmazedonien in die
Schweiz gekommen, sie hätten zusammengelebt und geheiratet (Fragen 5–6). Es sei
nur ein paar Tage eine gute Ehe gewesen, danach habe er immer gelogen und die
Beschwerdeführerin manipuliert (Frage 7). Einmal habe er sie mit einem Schal am
Hals gewürgt, das sei ungefähr im Herbst 2023 gewesen. Sie hätten Streit
gehabt, weil sie auf seinem Handy Fotos von anderen Frauen gesehen habe. Sie
habe dann mit beiden Händen den Schal von ihrem Hals weggezogen, sodass er sie
nicht mehr habe würgen können. Er sei vor ihr gestanden und habe einfach am
Schal gezogen. Sie wisse nicht, ob sie bewusstlos geworden sei, sie glaube nur
wenig. Sie habe sich gewehrt und viel Angst gehabt. Sie sei von ihm schon oft
am Hals gepackt und gewürgt worden, mindestens fünf Mal, sie wisse aber nicht
mehr genau, wie viele Male. Ihre Ehe habe nur aus Streit und Gewalt bestanden.
Jedes Mal, wenn sie gestritten hätten und sie im Bett gelegen sei, habe er sie
am Hals gepackt und angeschrien. Da habe er auch immer gesagt, dass er sie
umbringe etc. Er habe gesagt: "Du kannst nicht weg von mir, du gehst in
die schwarze Erde" etc. Das letzte Mal gewürgt worden sei sie am
24. Juni dieses Jahres, da sei sie auch im Bett gelegen. Meistens sei sie
nach der Arbeit im Bett gelegen und er sei zu ihr ins Zimmer gekommen. Es habe
immer alles als Streit begonnen, als sie im Bett gelegen sei und er zu
diskutieren begonnen habe (Frage 9). Vor einem Monat habe sie die Scheidung
eingereicht. Er wolle die Scheidung nicht und habe nicht unterschrieben. Sie
habe später gesehen, dass er die Ehe brauche für seinen Aufenthalt in der
Schweiz (Frage 10).
Angesprochen auf ihre erste
mündliche Aussage, wonach der Beschwerdegegner ihr gedroht habe, führte die
Beschwerdeführerin aus, zwei Monate nach der Hochzeit sei er mit einem Kollegen
in den Ausgang gegangen und sie hätten am Telefon geredet. Anschliessend habe
er nicht gemerkt, dass sie noch am Telefon sei. Er habe zu seinem Kollegen auf
Serbisch gesagt: "Ich werde sie umbringen, ich mache alle Wände voller
Blut von ihr." Später darauf angesprochen habe er gesagt, das sei nicht
gegen sie gewesen. Sie könne den ganzen Streit nicht mehr ertragen, sie wisse
nicht mehr, wo ihr der Kopf stehe. Das letzte Mal sei sie vor einem Monat, am
24. Juni, von ihm bedroht worden. Da habe er immer und immer wieder auf
Serbisch gesagt: "Ich schlage dich, ich töte dich." Er habe dies
schon oft gesagt, es sei immer schlimmer geworden (Frage 12). Sie habe Angst
vor ihm. Er habe ihr gedroht, wenn sie nach Mazedonien gehe, werde sie schon
sehen, was passiere (Frage 13). Ob er seine Drohungen umsetzen werde, sei
schwer zu sagen. Aber sie habe Angst und wisse nicht mehr weiter. Sie glaube,
er sei durch seine Kindheit nicht ganz okay im Kopf. Er komme jeden Abend nach
Hause und filme sie. Dabei beleidige er sie und filme das Ganze. Dabei
beleidige er auch ihre Kinder. Sie wisse nicht, wem er die Videos schicke oder
zeige. Das könne nicht bis im Oktober so weitergehen (Frage 14). Gefragt nach
körperlichen Verletzungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie blaue
Flecken oder so gehabt. Sie sei immer wieder gewürgt worden, aber da habe man
nichts gesehen (Frage 20).
3.2.3
Der Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
3. August 2025 als Beschuldigter zu Protokoll, der Vorwurf der Beschwerdeführerin,
wonach er sie mehrmals, zuletzt am 24. Juni 2025, am Hals gepackt und auf
das Bett gedrückt und ihr zudem mehrfach, zuletzt am 4. (richtig: 24.)
Juni 2025, mit dem Tod gedroht habe, stimme nicht. Gar nichts davon stimme
(Frage 3). Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin diese Aussagen gemacht
habe, führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin sei nicht normal.
Das sei nicht das erste Mal, dass sie mit Männern Probleme habe (Frage 8). Die
Beschwerdeführerin streite immer mit ihm, mit ihrem Sohn und ihrer Tochter. Sie
hätten (auch) gestritten, weil sie die Wohnung gekündigt habe und ihm gesagt
habe, er müsse die Wohnung bezahlen. Sie sage, er müsse Fr. 967.- pro
Monat bezahlen. Aber ihre Tochter, die auch dort lebe, sei 19-jährig und solle
nach Auffassung des Beschwerdegegners auch ihren Beitrag für die Wohnung
zahlen. Und wenn die Tochter nicht zahlen könne, müsse die Beschwerdeführerin
deren Teil übernehmen. Die Beschwerdeführerin habe ihn von Anfang an ausgenutzt.
Kaum habe er einen Job gehabt, habe er die ganze Miete für die Wohnung bezahlt.
Und nun mache sie ihm solche Vorwürfe, obwohl nichts davon stimme (Frage 9). Ob
sie die Scheidung eingereicht habe, wisse er nicht. Sie öffne in letzter Zeit
auch immer seine Briefe und seine Post (Frage 10). Auf die Frage, weshalb die
Beschwerdeführerin ihn aus der Wohnung habe werfen wollen, gab der Beschwerdegegner
an, sie habe ihm gesagt, dass sie ihm alle Papiere, seine Identitätskarte (ID)
etc. besorgt habe und er in Mazedonien nichts habe. Sie habe gesagt, er sei arm
gewesen und werde wieder arm sein; er werde sehen, wer sie sei (Frage 11).
Obwohl sie ihm all dies angetan habe, wolle er mit ihr verheiratet bleiben und
liebe sie noch immer. Aber seit zwei Jahren sei sie so, sie habe auch ihre
Kinder gegen ihn aufgehetzt (Frage 12). Er habe immer mehr gezahlt. Er arbeite
in 2–3 Jobs und habe kein Geld, sie nehme ihm alles (Frage 13). Er liebe sie
und wolle mit ihr zusammenleben, aber das Problem seien ihre Kinder, die ihn
nicht mögen würden (Frage 15). Die Frage, ob er die Beschwerdeführerin jemals
geschlagen habe oder Ähnliches, verneinte der Beschwerdegegner. Das verbiete
ihm sein Glaube (Frage 16). Soweit er sich erinnere, habe er ihr nie mit dem
Tod gedroht (Frage 17). Die Beschwerdeführerin werfe ihn nun zum vierten Mal
aus der Wohnung. Zweimal habe er in einer Moschee übernachtet und nichts
gehabt, das sei im Sommer 2023 gewesen. Sie habe ihm ein altes Brot gegen den
Kopf geworfen und ihm vorgeworfen, er hätte eine Affäre mit einer Assistentin
(Frage 23).
3.2.4
Das Gesuch vom 11. August 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen
erstellte die Beschwerdeführerin mithilfe der Beratungsstelle für Frauen gegen
Gewalt in Ehe und Partnerschaft (BIF). Darin führte die Beschwerdeführerin aus,
der Beschwerdegegner habe sie wiederholt mehrfach an den Armen und am Hals
gepackt, sie aufs Bett gedrückt und Todesdrohungen ausgestossen. Im Zeitraum
vom 4. bis zum 24. Juni 2025 sei er besonders aggressiv geworden. Er
habe zu ihr auf Serbisch gesagt: "Ich bringe dich um" und "Ich
werde dich unter die Erde bringen", was sie in grosse Angst versetzt habe.
Sie habe sich deswegen immer wieder im Zimmer einsperren müssen. Sie habe
grosse Sorgen, dass er die Todesdrohungen umsetzen könnte, wenn ihre
erwachsenen Kinder nicht in der Wohnung seien. Am 15. Juli 2025 habe er
folgende Drohung ausgesprochen: "Deine Kinder werden schon sehen",
das habe sie sehr beunruhigt. An diesem Tag habe sie seinen Untermietvertrag
der Wohnung gekündigt, da sei er sehr wütend und ausfällig ihr gegenüber
geworden. Am 3. August 2025 sei der Beschwerdegegner von der Arbeit nach
Hause gekommen und habe gesehen, dass ihre Tochter nicht zu Hause gewesen sei.
Sie sei im Schlafzimmer gewesen, er habe wütend auf sie eingeredet, sie
beleidigt und beschimpft. Er habe eine Videoaufnahme von ihr gemacht, obwohl
sie das nicht gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Scheidung
einreichen werde und er aufhören solle. Sie habe Angst bekommen, sich im
Schlafzimmer eingeschlossen und die Polizei angerufen. Sie habe weiterhin
grosse Angst und ein Zusammenleben sei nicht mehr möglich. Sie sei wegen dieser
Ehe psychisch angeschlagen und habe viel erleiden müssen. Sie benötige Schutz und
Ruhe, um mithilfe von Fachpersonen die nächsten Schritte planen und umsetzen zu
können (Rz. 1).
3.3 Die Vorinstanz
erwog in Würdigung der Akten (vgl. E. 3.2.1–4), das Verhältnis
zwischen den Parteien sei vorbelastet. So hätten beide bestätigt, dass es
häufig zu Streit komme. Die Wohnungskündigung scheine in letzter Zeit oft
Auslöser dafür gewesen zu sein. Strittig hingegen bleibe, ob der Beschwerdegegner
gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei. Namentlich bestreite
der Beschwerdegegner die im Verlängerungsgesuch angesprochenen Drohungen und
Tätlichkeiten. Letztere seien angesichts der Pauschalität, in der sie von der
Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 3. August 2025 geschildert
worden seien, wenig glaubhaft. Die fehlende substanziierte Umschreibung der
einzelnen Vorfälle verbiete die Bewertung derselben als in der konkreten
Situation geeignet, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die
Integrität der Beschwerdeführerin zu zeitigen. Aus dem blossen Umstand, dass
die Polizei am 3. August 2025 ausgerückt sei, könne schliesslich auch
nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Was die Gründe für den Polizeiruf
gewesen seien, sei zudem unklar, gemäss Polizeirapport habe die Beschwerdeführerin
lediglich angegeben, sie halte es mit dem Beschwerdegegner nicht mehr aus und
sei in der Vergangenheit gewürgt sowie bedroht worden. Hinzu komme, dass sie am
3. August 2025 selbst ausgesagt habe, dass der letzte Vorfall am
24. Juni 2025 gewesen sei, also über einen Monat vor dem Polizeiruf vom
3. August 2025. Damit vermöge die Beschwerdeführerin den Anlass für den
Notruf nicht schlüssig darzulegen. Insgesamt ergebe sich aus den Akten zwar das
Bild einer belasteten Ehe und einer kritischen Wohnsituation. Es sei aber nicht
glaubhaft gemacht worden, dass die Situation die Schwelle zur häuslichen Gewalt
erreiche (E. 5.2). Auch den Fortbestand der Gefährdung vermöge die
Beschwerdeführerin in ihrem Verlängerungsgesuch nicht glaubhaft darzulegen. Sie
äussere sich kaum zu den Gründen, die für einen solchen Gefährdungsfortbestand
sprächen (E. 5.3). Zusammenfassend sei eine Verletzung oder eine
fortbestehende Gefährdung der Integrität der Beschwerdeführerin durch den
Beschwerdegegner nicht glaubhaft, weshalb das Verlängerungsgesuch abzuweisen
sei. Im Übrigen sei notorisch, dass ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht
Dielsdorf anhängig gemacht worden sei. Im Rahmen dieses Verfahrens werde die
belastete Wohnsituation nach den Bestimmungen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft zu klären sein (E. 5.4).
3.4 In ihrer
Beschwerde macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine fortdauernde Gefährdung
ihrer – insbesondere psychischen – Integrität geltend. Strittig und zu prüfen
ist, ob deren Vorliegen glaubhaft gemacht wurde und ob die Vorinstanz den
Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Dabei ist insbesondere die Frage zu
beantworten, ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine
persönliche Anhörung der Parteien verzichten durfte.
4.
4.1 Physische
Gewaltanwendungen seitens des Beschwerdegegners ereigneten sich gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführerin seit kurz nach der Heirat bzw. Beginn des Zusammenlebens,
zuletzt am 24. Juni 2025. Konkret habe der Beschwerdegegner sie wiederholt
am Hals gepackt und dabei gewürgt. Indem die Vorinstanz die betreffenden
Schilderungen als zu pauschal und daher unglaubhaft qualifizierte, übersieht
sie zunächst, dass die polizeiliche Einvernahme vom 3. August 2025 relativ
kurz ausfiel. Dennoch vermochte die Beschwerdeführerin einige Details der
Übergriffe zu benennen. So sei sie ungefähr im Herbst 2023 nach einem Streit
wegen Frauenbildern auf dem Handy des Beschwerdegegners von diesem mit einem
Schal gewürgt worden. Er habe sie bei den weiteren Malen jeweils am Hals
gepackt, als sie im Bett gelegen und sie gestritten hätten. Meistens sei sie
nach der Arbeit im Bett gelegen, er sei zu ihr ins Zimmer gekommen und sie
hätten zu diskutieren bzw. zu streiten begonnen, so auch beim letzten
angegebenen Würgevorfall vom 24. Juni 2025. Dieses Datum konnte die
Beschwerdeführerin genau benennen. Sodann gab sie auch konkret die jeweils
gewählten Worte des Beschwerdegegners wieder, der gesagt haben soll: "Du
kannst nicht weg von mir, du gehst in die schwarze Erde" etc.
(E. 3.2.2). Es erhellt daher nicht, weshalb die Vorinstanz von einer
fehlenden substanziierten Umschreibung der einzelnen Vorfälle ausging, ohne die
Beschwerdeführerin selbst anzuhören und zu den einzelnen Vorfällen gezielter zu
befragen. Bei dieser Gelegenheit hätte die Vorinstanz auch die von ihr als
unklar erachteten Gründe für den Notruf (vgl. E. 3.3) näher
evaluieren können.
4.2 Die vom
Beschwerdegegner ausgehenden Drohungen vermochte die Beschwerdeführerin
ebenfalls zu konkretisieren. Zuletzt sei sie am 24. Juni 2025 bedroht
worden, wo der Beschwerdegegner auf Serbisch gesagt habe: "Ich schlage
dich, ich töte dich." Er habe auch gedroht, wenn sie nach Mazedonien gehe,
werde sie schon sehen, was passiere (E. 3.2.2), bzw. ihre Kinder würden
schon sehen (E. 3.2.4). Schliesslich ist grundsätzlich ein Indiz für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin
eine Phase nennen konnte, in welcher der Beschwerdegegner besonders aggressiv
gewesen sei, und diese auf den Zeitraum vom 4. bis 24. Juni 2025
eingrenzte (E. 3.2.4).
4.3 Richtig
ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner die
angesprochenen Drohungen und "Tätlichkeiten" bestreite (E. 3.3).
Indes vermochte er kein Motiv der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, weshalb sie
ihn zu Unrecht belasten sollte. Jedenfalls liegen Aussagen der Parteien vor,
die sich betreffend die Gewaltanwendungen und Drohungen diametral
widersprechen. Nachdem den Aussagen der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit
nicht zum Vornherein abzusprechen ist und sie entgegen der Vorinstanz die
erhobenen Vorwürfe bis zu einem gewissen Grad zu substanziieren vermochte, wäre
die Vorinstanz gehalten gewesen, den Sachverhalt mittels persönlicher Anhörung
beider Parteien näher abzuklären (vgl. oben, E. 2.5).
4.4 Die
Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass dem Polizeiruf vom 3. August 2025
eine physische Gewaltanwendung oder eine Drohung unmittelbar vorausgegangen sei.
Mit der Vorinstanz lag der geschilderte Vorfall vom 24. Juni 2025 zu
diesem Zeitpunkt schon über einen Monat zurück (E. 3.3). Von einem
gewaltfreien Zusammenleben kann dennoch keine Rede sein, wenn den Ausführungen
der Beschwerdeführerin gefolgt wird. Sie macht insbesondere geltend, der
Beschwerdegegner komme jeden Abend nach Hause und filme sie ohne ihr Einverständnis,
während er sie und ihre Kinder beleidige (E. 3.2.2, E. 3.2.4). Falls
letzterer Vorwurf zutrifft, kann dies unter Umständen eine durch häusliche
Gewalt bewirkte Verletzung oder Gefährdung ihrer psychischen Integrität im Sinn
von § 2 Abs. 1 GSG darstellen (vgl. E. 2.2).
4.5 Insgesamt
liegen insoweit genügend Anhaltspunkte für einen Fortbestand einer Gefährdung
der körperlichen oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin durch
häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG vor, als dass die Vorinstanz
die Parteien mündlich anzuhören hatte. Das Abwarten der Eheschutzverhandlung
vom 13. Oktober 2025 war nicht opportun, zumal das Eheschutzverfahren der
mittelfristigen Gestaltung der Rechtsbeziehungen und nicht der Deeskalation
einer aktuellen häuslichen Gewaltsituation dient (vgl. E. 2.1).
Die unterlassene Anhörung führte zu einer ungenügenden
Abklärung des Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter doch so keinen
persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen, der angesichts der abweichenden
Sachdarstellungen für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und
damit für die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben,
E. 2.3) – rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Der
Gefährdungstatbestand konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die
Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht
ausreichend geprüft werden. Darüber hinaus wurde deren rechtliches Gehör verletzt
(oben, E. 2.5).
4.6 Demgemäss
ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung des Urteils
vom 14. August 2025 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels
mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners zum
Neuentscheid über die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen
zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
5.
Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt
noch nicht ausreichend abgeklärt und wird das Zwangsmassnahmengericht den
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin nach Durchführung der
gebotenen Anhörung noch zu beurteilen haben. In Anbetracht der sich in
wesentlichen Punkten widersprechenden Aussagen der Parteien erscheint es aber
angezeigt, und ist es überdies dem Beschwerdegegner auch zumutbar, die
Wegweisung aus der Wohnung sowie das Kontakt- und Rayonverbot gemäss der
Verfügung der Kantonspolizei vom 3. August 2025 im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wieder anzuordnen
(vgl. § 6 VRG; vgl. VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031,
E. 6; 8. Mai 2025, VB.2025.00251, E. 5).
6.
Die Rückweisung zur erneuten
Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen
als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder
kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 6. Februar 2025,
VB.2025.00031, E. 7). Die Kosten wären deshalb dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch
einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung
von Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss,
§ 13 N. 59).
Infolge der ungenügenden Abklärung der
Gefährdungssituation und der damit zusammenhängenden Gehörsverletzung der
Beschwerdeführerin sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des
Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässig
unterlassene Anhörung der Parteien die Aufhebung ihres Urteils veranlasste
(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 6. Februar 2025,
VB.2025.00031, E. 7; 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1;
17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Plüss,
§ 13 N. 59). Eine
Umtriebsentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und
stünde ihr mangels besonderen Aufwands auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen
von nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Dielsdorf vom 14. August 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der
Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 3. August
2025 werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss
Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der Beschwerdegegner bis dahin
aus der ehelichen Wohnung an der E-Strasse 01 in D weggewiesen. Zudem ist
es ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der Planbeilage der Verfügung vom
3. August 2025 zu betreten und mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Dielsdorf auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Dielsdorf.