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Entscheid

VB.2025.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00509

11. September 2025Deutsch25 min

(URT.2025.26582)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00509

Urteil

des

Einzelrichters

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1974, von Serbien, und B,

geboren 1983, von Nordmazedonien, sind verheiratet und leben zusammen mit der

erwachsenen, nicht gemeinsamen Tochter von A, C, geboren 2005, in einer

Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses in D. A hat sodann einen nicht gemeinsamen

erwachsenen Sohn, geboren 2002.

Am Sonntag, 3. August 2025, um 17.01

Uhr, wählte A den Notruf der Kantonspolizei Zürich, worauf diese zur ehelichen

Wohnung ausrückte, eine Tatbestandsaufnahme vornahm, B festnahm und die

Eheleute auf dem Polizeiposten Regensdorf einvernahm. Um 23.05 Uhr wurde B von

der Kantonspolizei wieder entlassen. Mit Verfügung vom 3. August 2025

sprach die Kantonspolizei in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegen B

wegen Todesdrohungen und Tätlichkeiten eine Wegweisung aus

der Wohnung, ein Rayonverbot gemäss Planbeilage sowie ein Kontaktverbot aus,

dies jeweils für 14 Tage und somit bis zum 17. August 2025.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. August 2025 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht Dielsdorf um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen

um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht holte bei der Kantonspolizei die

Gewaltschutzakten ein und wies das Verlängerungsgesuch von A mit Verfügung

(richtig: Urteil) vom 14. August 2025 ab.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 18. August

2025.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, das Urteil vom

14.

August 2025 sei aufzuheben und die Gewaltschutzmassnahmen seien

mindestens bis zur anstehenden Eheschutzverhandlung vom 13. Oktober 2025

zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht erklärte am 21. August 2025

seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 21. August 2025 sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation oder bei Stalking

angeordnet (statt vieler VGr,

12.

Juli 2024, VB.2024.00306, E. 2.1 mit Hinweis auf

BGE 134 I 140 E. 2). Gewaltschutzmassnahmen sollen der

Deeskalation und der Beruhigung der Situation dienen, und es ist ein wichtiges

Anliegen des Gewaltschutzgesetzes, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit

gewinnen und zur Ruhe kommen kann. Sie haben einen sofort notwendigen, durch

andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen

sicherzustellen und zielen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder

Kindesschutzmassnahmen – nicht darauf ab, die Rechtsbeziehung zwischen den

betroffenen Personen (mittel- oder längerfristig) zu gestalten (Weisung des Regierungsrats

des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005,

S. 774–778; VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.5).

2.2

Häusliche

Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer

bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt

(lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen

(lit. b) der Fall sein.

2.3

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen

(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht

innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche

Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9

Abs. 2 Satz 1 GSG). Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und

die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das

Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es

kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn

die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4

Im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu

entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

Dispositiv

einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt

es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit

der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Den Ablauf

der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,

13. November 2023, VB.2023.00574, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5 Die

mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das

Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient einerseits der

Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und stellt ein

Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die Anhörung aber auch der

Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands

kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw.

des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der

Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser

Bedeutung ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Für die Durchführung einer

haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten

Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu

entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die

Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin

bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der

Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine

unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin

bzw. des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten,

wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten

Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit

zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 6. Februar 2025,

VB.2025.00031, E. 2.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3).

Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint

insbesondere dann geboten, wenn sie unter Einschluss des dabei zu gewichtenden

persönlichen Eindrucks von den Parteien bei sich widersprechenden Aussagen der

Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 19. September

2024, VB.2024.00470, E. 6.3; 15. April 2024, VB.2024.00141,

E. 4.2.3; vgl. zum Ganzen VGr, 8. Mai 2025, VB.2025.00251,

E. 4.2).

2.6 Dem Zwangsmassnahmengericht steht

Ermessen zu. Zum einen kann sich

dieses grundsätzlich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit

(§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 28. April 2025,

VB.2025.00215, E. 2.4; 13. November 2023, VB.2023.00437, E. 2.4).

3.

3.1 Die Vorinstanz

verzichtete auf eine mündliche Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin als auch

des Beschwerdegegners. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin

ihren Standpunkt im Gesuch vom 11. August 2025 dargelegt habe und von der

Polizei am 3. August 2025 einvernommen worden sei, wobei das

Einvernahmeprotokoll in den Akten liege. Nachdem sich die Beschwerdeführerin

bei der Erstellung des Gesuchs von einer anerkannten Opferberatungsstelle habe

unterstützen lassen, sei davon auszugehen, dass ihre Behauptungen vollständig

seien. Im Umkehrschluss seien keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse aus

einer persönlichen Anhörung der Gesuchstellerin zu erwarten. Der Beschwerdegegner

sei nicht beschwert, weshalb auch er nicht angehört werden müsse, sondern

direkt ein definitiver Entscheid ergehen könne. Mithin erging das Urteil der Vorinstanz

einzig gestützt auf die Akten. Aus diesen ergibt sich folgendes Bild:

3.2

3.2.1

Gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 5. August 2025 habe die

Beschwerdeführerin am Sonntag, 3. August 2025, um 17.01 Uhr den Notruf der

Kantonspolizei gewählt und gemeldet, dass sie es nicht mehr mit dem Beschwerdegegner

aushalte. Sie sei in Scheidung und er habe sie in der Vergangenheit gewürgt und

bedroht. Sie müsse sich jeden Tag im Zimmer einschliessen, auch jetzt sei sie

eingeschlossen. Sie traue sich nur raus, wenn ihre erwachsene Tochter ebenfalls

anwesend sei (S. 2). Der Beschwerdegegner habe anlässlich der

Tatbestandsaufnahme vor Ort ohne besondere Vorkommnisse verhaftet werden

können. Zur Wohnsituation wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe dem

Beschwerdegegner die gemeinsame Wohnung gekündigt, worauf dieser die Kündigung

vor dem Bezirksgericht Dielsdorf angefochten habe. Der Gerichtstermin sei auf

den 10. Oktober 2025 angesetzt. Der Beschwerdegegner schlafe in einem

separaten Zimmer mit Einzelbett. Er habe vor Ort auf ein paar wenige

Kleidungsstücke gezeigt und gesagt, dass das alles sei, was ihm gehöre. Dies

sei durch die Beschwerdeführerin indirekt bestätigt worden, da sie zur

Befragung all seine Habseligkeiten in vier Einkaufstaschen gepackt auf dem

Polizeiposten vorbeigebracht und angegeben habe, dass er nun nichts mehr in der

gemeinsamen Wohnung habe. Beim Eintreffen der Kantonspolizei habe der Beschwerdegegner

das Schreiben des Bezirksgerichts bezüglich der Anfechtung der

Wohnungskündigung in der Hand bzw. in seiner Gesässtasche gehabt (S. 3).

Gemäss dem persönlichen

Eindruck der handelnden Funktionäre habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner

aus der Wohnung haben wollen und habe ihm deshalb gekündigt. Ihm sei durch das

Bezirksgericht gewährt worden, bis zum Entscheid über die Kündigungsanfechtung

in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Nach Einschätzung beider handelnden

Funktionäre sei es diesbezüglich am 3. August 2025 zum Streit gekommen,

worauf die Beschwerdeführerin die Polizei alarmiert habe, wobei die Beschwerdeführerin

die Anzeige genutzt bzw. die Polizei instrumentalisiert habe, um den Beschwerdegegner

per sofort aus der Wohnung zu kriegen. Insbesondere der Zeitpunkt der Anzeige

ohne spezifische zeitnahe Anlasstat, das Vorbeibringen sämtlicher persönlicher

Gegenstände des Beschwerdegegners und das Verhalten der Beschwerdeführerin

seien klare Indizien, die diese These stützten. Zudem habe die Beschwerdeführerin

während der Einvernahme angriffig und nicht verängstigt gewirkt (S. 4).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

3. August 2025 als Auskunftsperson zu Protokoll, sie habe den Beschwerdegegner

Ende Dezember 2022 kennengelernt. Im Mai 2023 sei er aus Nordmazedonien in die

Schweiz gekommen, sie hätten zusammengelebt und geheiratet (Fragen 5–6). Es sei

nur ein paar Tage eine gute Ehe gewesen, danach habe er immer gelogen und die

Beschwerdeführerin manipuliert (Frage 7). Einmal habe er sie mit einem Schal am

Hals gewürgt, das sei ungefähr im Herbst 2023 gewesen. Sie hätten Streit

gehabt, weil sie auf seinem Handy Fotos von anderen Frauen gesehen habe. Sie

habe dann mit beiden Händen den Schal von ihrem Hals weggezogen, sodass er sie

nicht mehr habe würgen können. Er sei vor ihr gestanden und habe einfach am

Schal gezogen. Sie wisse nicht, ob sie bewusstlos geworden sei, sie glaube nur

wenig. Sie habe sich gewehrt und viel Angst gehabt. Sie sei von ihm schon oft

am Hals gepackt und gewürgt worden, mindestens fünf Mal, sie wisse aber nicht

mehr genau, wie viele Male. Ihre Ehe habe nur aus Streit und Gewalt bestanden.

Jedes Mal, wenn sie gestritten hätten und sie im Bett gelegen sei, habe er sie

am Hals gepackt und angeschrien. Da habe er auch immer gesagt, dass er sie

umbringe etc. Er habe gesagt: "Du kannst nicht weg von mir, du gehst in

die schwarze Erde" etc. Das letzte Mal gewürgt worden sei sie am

24. Juni dieses Jahres, da sei sie auch im Bett gelegen. Meistens sei sie

nach der Arbeit im Bett gelegen und er sei zu ihr ins Zimmer gekommen. Es habe

immer alles als Streit begonnen, als sie im Bett gelegen sei und er zu

diskutieren begonnen habe (Frage 9). Vor einem Monat habe sie die Scheidung

eingereicht. Er wolle die Scheidung nicht und habe nicht unterschrieben. Sie

habe später gesehen, dass er die Ehe brauche für seinen Aufenthalt in der

Schweiz (Frage 10).

Angesprochen auf ihre erste

mündliche Aussage, wonach der Beschwerdegegner ihr gedroht habe, führte die

Beschwerdeführerin aus, zwei Monate nach der Hochzeit sei er mit einem Kollegen

in den Ausgang gegangen und sie hätten am Telefon geredet. Anschliessend habe

er nicht gemerkt, dass sie noch am Telefon sei. Er habe zu seinem Kollegen auf

Serbisch gesagt: "Ich werde sie umbringen, ich mache alle Wände voller

Blut von ihr." Später darauf angesprochen habe er gesagt, das sei nicht

gegen sie gewesen. Sie könne den ganzen Streit nicht mehr ertragen, sie wisse

nicht mehr, wo ihr der Kopf stehe. Das letzte Mal sei sie vor einem Monat, am

24. Juni, von ihm bedroht worden. Da habe er immer und immer wieder auf

Serbisch gesagt: "Ich schlage dich, ich töte dich." Er habe dies

schon oft gesagt, es sei immer schlimmer geworden (Frage 12). Sie habe Angst

vor ihm. Er habe ihr gedroht, wenn sie nach Mazedonien gehe, werde sie schon

sehen, was passiere (Frage 13). Ob er seine Drohungen umsetzen werde, sei

schwer zu sagen. Aber sie habe Angst und wisse nicht mehr weiter. Sie glaube,

er sei durch seine Kindheit nicht ganz okay im Kopf. Er komme jeden Abend nach

Hause und filme sie. Dabei beleidige er sie und filme das Ganze. Dabei

beleidige er auch ihre Kinder. Sie wisse nicht, wem er die Videos schicke oder

zeige. Das könne nicht bis im Oktober so weitergehen (Frage 14). Gefragt nach

körperlichen Verletzungen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nie blaue

Flecken oder so gehabt. Sie sei immer wieder gewürgt worden, aber da habe man

nichts gesehen (Frage 20).

3.2.3

Der Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

3. August 2025 als Beschuldigter zu Protokoll, der Vorwurf der Beschwerdeführerin,

wonach er sie mehrmals, zuletzt am 24. Juni 2025, am Hals gepackt und auf

das Bett gedrückt und ihr zudem mehrfach, zuletzt am 4. (richtig: 24.)

Juni 2025, mit dem Tod gedroht habe, stimme nicht. Gar nichts davon stimme

(Frage 3). Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin diese Aussagen gemacht

habe, führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin sei nicht normal.

Das sei nicht das erste Mal, dass sie mit Männern Probleme habe (Frage 8). Die

Beschwerdeführerin streite immer mit ihm, mit ihrem Sohn und ihrer Tochter. Sie

hätten (auch) gestritten, weil sie die Wohnung gekündigt habe und ihm gesagt

habe, er müsse die Wohnung bezahlen. Sie sage, er müsse Fr. 967.- pro

Monat bezahlen. Aber ihre Tochter, die auch dort lebe, sei 19-jährig und solle

nach Auffassung des Beschwerdegegners auch ihren Beitrag für die Wohnung

zahlen. Und wenn die Tochter nicht zahlen könne, müsse die Beschwerdeführerin

deren Teil übernehmen. Die Beschwerdeführerin habe ihn von Anfang an ausgenutzt.

Kaum habe er einen Job gehabt, habe er die ganze Miete für die Wohnung bezahlt.

Und nun mache sie ihm solche Vorwürfe, obwohl nichts davon stimme (Frage 9). Ob

sie die Scheidung eingereicht habe, wisse er nicht. Sie öffne in letzter Zeit

auch immer seine Briefe und seine Post (Frage 10). Auf die Frage, weshalb die

Beschwerdeführerin ihn aus der Wohnung habe werfen wollen, gab der Beschwerdegegner

an, sie habe ihm gesagt, dass sie ihm alle Papiere, seine Identitätskarte (ID)

etc. besorgt habe und er in Mazedonien nichts habe. Sie habe gesagt, er sei arm

gewesen und werde wieder arm sein; er werde sehen, wer sie sei (Frage 11).

Obwohl sie ihm all dies angetan habe, wolle er mit ihr verheiratet bleiben und

liebe sie noch immer. Aber seit zwei Jahren sei sie so, sie habe auch ihre

Kinder gegen ihn aufgehetzt (Frage 12). Er habe immer mehr gezahlt. Er arbeite

in 2–3 Jobs und habe kein Geld, sie nehme ihm alles (Frage 13). Er liebe sie

und wolle mit ihr zusammenleben, aber das Problem seien ihre Kinder, die ihn

nicht mögen würden (Frage 15). Die Frage, ob er die Beschwerdeführerin jemals

geschlagen habe oder Ähnliches, verneinte der Beschwerdegegner. Das verbiete

ihm sein Glaube (Frage 16). Soweit er sich erinnere, habe er ihr nie mit dem

Tod gedroht (Frage 17). Die Beschwerdeführerin werfe ihn nun zum vierten Mal

aus der Wohnung. Zweimal habe er in einer Moschee übernachtet und nichts

gehabt, das sei im Sommer 2023 gewesen. Sie habe ihm ein altes Brot gegen den

Kopf geworfen und ihm vorgeworfen, er hätte eine Affäre mit einer Assistentin

(Frage 23).

3.2.4

Das Gesuch vom 11. August 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen

erstellte die Beschwerdeführerin mithilfe der Beratungsstelle für Frauen gegen

Gewalt in Ehe und Partnerschaft (BIF). Darin führte die Beschwerdeführerin aus,

der Beschwerdegegner habe sie wiederholt mehrfach an den Armen und am Hals

gepackt, sie aufs Bett gedrückt und Todesdrohungen ausgestossen. Im Zeitraum

vom 4. bis zum 24. Juni 2025 sei er besonders aggressiv geworden. Er

habe zu ihr auf Serbisch gesagt: "Ich bringe dich um" und "Ich

werde dich unter die Erde bringen", was sie in grosse Angst versetzt habe.

Sie habe sich deswegen immer wieder im Zimmer einsperren müssen. Sie habe

grosse Sorgen, dass er die Todesdrohungen umsetzen könnte, wenn ihre

erwachsenen Kinder nicht in der Wohnung seien. Am 15. Juli 2025 habe er

folgende Drohung ausgesprochen: "Deine Kinder werden schon sehen",

das habe sie sehr beunruhigt. An diesem Tag habe sie seinen Untermietvertrag

der Wohnung gekündigt, da sei er sehr wütend und ausfällig ihr gegenüber

geworden. Am 3. August 2025 sei der Beschwerdegegner von der Arbeit nach

Hause gekommen und habe gesehen, dass ihre Tochter nicht zu Hause gewesen sei.

Sie sei im Schlafzimmer gewesen, er habe wütend auf sie eingeredet, sie

beleidigt und beschimpft. Er habe eine Videoaufnahme von ihr gemacht, obwohl

sie das nicht gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Scheidung

einreichen werde und er aufhören solle. Sie habe Angst bekommen, sich im

Schlafzimmer eingeschlossen und die Polizei angerufen. Sie habe weiterhin

grosse Angst und ein Zusammenleben sei nicht mehr möglich. Sie sei wegen dieser

Ehe psychisch angeschlagen und habe viel erleiden müssen. Sie benötige Schutz und

Ruhe, um mithilfe von Fachpersonen die nächsten Schritte planen und umsetzen zu

können (Rz. 1).

3.3 Die Vorinstanz

erwog in Würdigung der Akten (vgl. E. 3.2.1–4), das Verhältnis

zwischen den Parteien sei vorbelastet. So hätten beide bestätigt, dass es

häufig zu Streit komme. Die Wohnungskündigung scheine in letzter Zeit oft

Auslöser dafür gewesen zu sein. Strittig hingegen bleibe, ob der Beschwerdegegner

gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei. Namentlich bestreite

der Beschwerdegegner die im Verlängerungsgesuch angesprochenen Drohungen und

Tätlichkeiten. Letztere seien angesichts der Pauschalität, in der sie von der

Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 3. August 2025 geschildert

worden seien, wenig glaubhaft. Die fehlende substanziierte Umschreibung der

einzelnen Vorfälle verbiete die Bewertung derselben als in der konkreten

Situation geeignet, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die

Integrität der Beschwerdeführerin zu zeitigen. Aus dem blossen Umstand, dass

die Polizei am 3. August 2025 ausgerückt sei, könne schliesslich auch

nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Was die Gründe für den Polizeiruf

gewesen seien, sei zudem unklar, gemäss Polizeirapport habe die Beschwerdeführerin

lediglich angegeben, sie halte es mit dem Beschwerdegegner nicht mehr aus und

sei in der Vergangenheit gewürgt sowie bedroht worden. Hinzu komme, dass sie am

3. August 2025 selbst ausgesagt habe, dass der letzte Vorfall am

24. Juni 2025 gewesen sei, also über einen Monat vor dem Polizeiruf vom

3. August 2025. Damit vermöge die Beschwerdeführerin den Anlass für den

Notruf nicht schlüssig darzulegen. Insgesamt ergebe sich aus den Akten zwar das

Bild einer belasteten Ehe und einer kritischen Wohnsituation. Es sei aber nicht

glaubhaft gemacht worden, dass die Situation die Schwelle zur häuslichen Gewalt

erreiche (E. 5.2). Auch den Fortbestand der Gefährdung vermöge die

Beschwerdeführerin in ihrem Verlängerungsgesuch nicht glaubhaft darzulegen. Sie

äussere sich kaum zu den Gründen, die für einen solchen Gefährdungsfortbestand

sprächen (E. 5.3). Zusammenfassend sei eine Verletzung oder eine

fortbestehende Gefährdung der Integrität der Beschwerdeführerin durch den

Beschwerdegegner nicht glaubhaft, weshalb das Verlängerungsgesuch abzuweisen

sei. Im Übrigen sei notorisch, dass ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht

Dielsdorf anhängig gemacht worden sei. Im Rahmen dieses Verfahrens werde die

belastete Wohnsituation nach den Bestimmungen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft zu klären sein (E. 5.4).

3.4 In ihrer

Beschwerde macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine fortdauernde Gefährdung

ihrer – insbesondere psychischen – Integrität geltend. Strittig und zu prüfen

ist, ob deren Vorliegen glaubhaft gemacht wurde und ob die Vorinstanz den

Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Dabei ist insbesondere die Frage zu

beantworten, ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine

persönliche Anhörung der Parteien verzichten durfte.

4.

4.1 Physische

Gewaltanwendungen seitens des Beschwerdegegners ereigneten sich gemäss den

Aussagen der Beschwerdeführerin seit kurz nach der Heirat bzw. Beginn des Zusammenlebens,

zuletzt am 24. Juni 2025. Konkret habe der Beschwerdegegner sie wiederholt

am Hals gepackt und dabei gewürgt. Indem die Vorinstanz die betreffenden

Schilderungen als zu pauschal und daher unglaubhaft qualifizierte, übersieht

sie zunächst, dass die polizeiliche Einvernahme vom 3. August 2025 relativ

kurz ausfiel. Dennoch vermochte die Beschwerdeführerin einige Details der

Übergriffe zu benennen. So sei sie ungefähr im Herbst 2023 nach einem Streit

wegen Frauenbildern auf dem Handy des Beschwerdegegners von diesem mit einem

Schal gewürgt worden. Er habe sie bei den weiteren Malen jeweils am Hals

gepackt, als sie im Bett gelegen und sie gestritten hätten. Meistens sei sie

nach der Arbeit im Bett gelegen, er sei zu ihr ins Zimmer gekommen und sie

hätten zu diskutieren bzw. zu streiten begonnen, so auch beim letzten

angegebenen Würgevorfall vom 24. Juni 2025. Dieses Datum konnte die

Beschwerdeführerin genau benennen. Sodann gab sie auch konkret die jeweils

gewählten Worte des Beschwerdegegners wieder, der gesagt haben soll: "Du

kannst nicht weg von mir, du gehst in die schwarze Erde" etc.

(E. 3.2.2). Es erhellt daher nicht, weshalb die Vorinstanz von einer

fehlenden substanziierten Umschreibung der einzelnen Vorfälle ausging, ohne die

Beschwerdeführerin selbst anzuhören und zu den einzelnen Vorfällen gezielter zu

befragen. Bei dieser Gelegenheit hätte die Vorinstanz auch die von ihr als

unklar erachteten Gründe für den Notruf (vgl. E. 3.3) näher

evaluieren können.

4.2 Die vom

Beschwerdegegner ausgehenden Drohungen vermochte die Beschwerdeführerin

ebenfalls zu konkretisieren. Zuletzt sei sie am 24. Juni 2025 bedroht

worden, wo der Beschwerdegegner auf Serbisch gesagt habe: "Ich schlage

dich, ich töte dich." Er habe auch gedroht, wenn sie nach Mazedonien gehe,

werde sie schon sehen, was passiere (E. 3.2.2), bzw. ihre Kinder würden

schon sehen (E. 3.2.4). Schliesslich ist grundsätzlich ein Indiz für die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin

eine Phase nennen konnte, in welcher der Beschwerdegegner besonders aggressiv

gewesen sei, und diese auf den Zeitraum vom 4. bis 24. Juni 2025

eingrenzte (E. 3.2.4).

4.3 Richtig

ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner die

angesprochenen Drohungen und "Tätlichkeiten" bestreite (E. 3.3).

Indes vermochte er kein Motiv der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, weshalb sie

ihn zu Unrecht belasten sollte. Jedenfalls liegen Aussagen der Parteien vor,

die sich betreffend die Gewaltanwendungen und Drohungen diametral

widersprechen. Nachdem den Aussagen der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit

nicht zum Vornherein abzusprechen ist und sie entgegen der Vorinstanz die

erhobenen Vorwürfe bis zu einem gewissen Grad zu substanziieren vermochte, wäre

die Vorinstanz gehalten gewesen, den Sachverhalt mittels persönlicher Anhörung

beider Parteien näher abzuklären (vgl. oben, E. 2.5).

4.4 Die

Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass dem Polizeiruf vom 3. August 2025

eine physische Gewaltanwendung oder eine Drohung unmittelbar vorausgegangen sei.

Mit der Vorinstanz lag der geschilderte Vorfall vom 24. Juni 2025 zu

diesem Zeitpunkt schon über einen Monat zurück (E. 3.3). Von einem

gewaltfreien Zusammenleben kann dennoch keine Rede sein, wenn den Ausführungen

der Beschwerdeführerin gefolgt wird. Sie macht insbesondere geltend, der

Beschwerdegegner komme jeden Abend nach Hause und filme sie ohne ihr Einverständnis,

während er sie und ihre Kinder beleidige (E. 3.2.2, E. 3.2.4). Falls

letzterer Vorwurf zutrifft, kann dies unter Umständen eine durch häusliche

Gewalt bewirkte Verletzung oder Gefährdung ihrer psychischen Integrität im Sinn

von § 2 Abs. 1 GSG darstellen (vgl. E. 2.2).

4.5 Insgesamt

liegen insoweit genügend Anhaltspunkte für einen Fortbestand einer Gefährdung

der körperlichen oder psychischen Integrität der Beschwerdeführerin durch

häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG vor, als dass die Vorinstanz

die Parteien mündlich anzuhören hatte. Das Abwarten der Eheschutzverhandlung

vom 13. Oktober 2025 war nicht opportun, zumal das Eheschutzverfahren der

mittelfristigen Gestaltung der Rechtsbeziehungen und nicht der Deeskalation

einer aktuellen häuslichen Gewaltsituation dient (vgl. E. 2.1).

Die unterlassene Anhörung führte zu einer ungenügenden

Abklärung des Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter doch so keinen

persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen, der angesichts der abweichenden

Sachdarstellungen für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und

damit für die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben,

E. 2.3) – rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wäre. Der

Gefährdungstatbestand konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die

Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht

ausreichend geprüft werden. Darüber hinaus wurde deren rechtliches Gehör verletzt

(oben, E. 2.5).

4.6 Demgemäss

ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung des Urteils

vom 14. August 2025 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels

mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners zum

Neuentscheid über die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen

zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

5.

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt

noch nicht ausreichend abgeklärt und wird das Zwangsmassnahmengericht den

Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin nach Durchführung der

gebotenen Anhörung noch zu beurteilen haben. In Anbetracht der sich in

wesentlichen Punkten widersprechenden Aussagen der Parteien erscheint es aber

angezeigt, und ist es überdies dem Beschwerdegegner auch zumutbar, die

Wegweisung aus der Wohnung sowie das Kontakt- und Rayonverbot gemäss der

Verfügung der Kantonspolizei vom 3. August 2025 im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter

Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wieder anzuordnen

(vgl. § 6 VRG; vgl. VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031,

E. 6; 8. Mai 2025, VB.2025.00251, E. 5).

6.

Die Rückweisung zur erneuten

Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen

als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder

kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 6. Februar 2025,

VB.2025.00031, E. 7). Die Kosten wären deshalb dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens

kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch

einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung

von Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss,

§ 13 N. 59).

Infolge der ungenügenden Abklärung der

Gefährdungssituation und der damit zusammenhängenden Gehörsverletzung der

Beschwerdeführerin sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Anwendung des

Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche durch die unrechtmässig

unterlassene Anhörung der Parteien die Aufhebung ihres Urteils veranlasste

(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; vgl. VGr, 6. Februar 2025,

VB.2025.00031, E. 7; 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 5.1;

17. April 2020, VB.2020.00176, E. 4.2 mit Hinweisen; Plüss,

§ 13 N. 59). Eine

Umtriebsentschädigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und

stünde ihr mangels besonderen Aufwands auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen

von nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

Dielsdorf vom 14. August 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der

Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 3. August

2025 werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss

Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der Beschwerdegegner bis dahin

aus der ehelichen Wohnung an der E-Strasse 01 in D weggewiesen. Zudem ist

es ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der Planbeilage der Verfügung vom

3. August 2025 zu betreten und mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Dielsdorf auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Dielsdorf.