VB.2025.00510
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00510
11. September 2025Deutsch16 min
(URT.2025.26579)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00510
Urteil
der 4.
Kammer
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kantonsschule D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend provisorische
Promotion,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
E besuchte im Herbstsemester 2024/25 die 4. Klasse
der Kantonsschule D. Am 30. Januar 2025 teilte die Prorektorin der
Kantonsschule D den Eltern von E, A und B, mit, dass ihre Tochter gemäss
Beschluss des Klassenkonvents die Bedingungen für eine definitive Promotion in
das 2. Semester der 4. Klasse (Frühjahrssemester 2025) nicht erfülle
und daher nur provisorisch promoviert werde.
Erwägungen
II.
A. Am
12.
Februar 2025 erhoben A und B hiergegen Rekurs bei der
Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom
16.
Juni 2025 abwies.
B. Am
7.
Juli 2025 verfügte der Klassenkonvent der Kantonsschule D die
definitive Nichtpromotion von E in die 5. Klasse, da sie im
Frühjahrssemester 2025 erneut die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt habe,
und teilte A und B gleichentags mit, dass E entweder eine Klasse repetieren
oder die Schule verlassen müsse.
III.
A und B erhoben am 19. August 2025 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
der Bildungsdirektion vom 16. Juni 2025 aufzuheben und es sei E ohne
Provisorium ins 2. Semester der 4. Klasse zu promovieren.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Bildungsdirektion
zurückzuweisen. Zudem sei die Verfügung betreffend die definitive
Nichtpromotion in die 5. Klasse vom 7. Juli 2025 durch die
Kantonsschule D in Wiedererwägung zu ziehen, da sie den Grundsatz der
aufschiebenden Wirkung verletze. In prozessualer Hinsicht ersuchten A und B um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Verfahren.
Die Abteilungspräsidentin stellte die Beschwerde am
21.
August 2025 der Bildungsdirektion und der Kantonsschule D zur
Stellungnahme zu und hielt in der entsprechenden Verfügung fest, dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die
Bildungsdirektion verzichtete am 26. August 2025 auf Vernehmlassung. Die
Kantonsschule D beantragte am 29. August 2025 unter
Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde und teilte dem Gericht
gleichzeitig mit, dass sie die Verfügung über die definitive Nichtpromotion von
E in die 5. Klasse vom 7. Juli 2025 wiederwägungsweise aufgehoben
habe und beabsichtige, nach Rechtskraft des Entscheids über die provisorische
Promotion erneut hierüber zu entscheiden. Bis dahin werde E sinngemäss in
Nachachtung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel einer 5. Klasse
zugeteilt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der
Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes
vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements
für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR,
LS 413.251.1]).
1.2
In
Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung
zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.
Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der
elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen
Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen
(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit
zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur
Beschwerde betreffend die Promotion ihrer Tochter an der Kantonsschule D
befugt.
1.3
Beim
Entscheid über die provisorische Promotion handelt es sich um einen
Zwischenentscheid mit Blick auf einen späteren allfälligen Entscheid über die
definitive Nichtpromotion (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c PromotionsR).
Als solcher ist er nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen zur
ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben
sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins
Auge springen, sind sie zu substanziieren (Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 47 und
54; vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00558,
E. 1.2). Ob vorliegend der (Zwischen-)Entscheid über die provisorische
Promotion anfechtbar ist, kann ausnahmsweise offenbleiben, da sich die
Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, ohnehin als unbegründet erweist.
2.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen
(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.
3.1
Die
Entscheidung über die Promotion eines Schülers oder einer Schülerin liegt
gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents. Dieser
besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit
Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung
(§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom
26.
Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR
regeln im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss
§ 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen
Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die
doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als
die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht
mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).
3.2
Gemäss dem
Zeugnis des Herbstsemesters 2024/2025 von E betrug die doppelte Summe der
Notenabweichungen von 4,0 nach unten 3,0 und die Summe der Notenabweichungen
von 4,0 nach oben 2,0. Damit erfüllte sie die Voraussetzung nach § 9 lit. a PromotionsR (ein erstes Mal) nicht, was zu ihrer provisorischen Promotion führte
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 PromotionsR).
3.3
Die
Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, E sei im Fach Deutsch statt
einer Zeugnisnote von 3,5 eine 4,0 zu erteilen, womit sie die
Promotionsvoraussetzungen erfüllen würde. Dies begründen sie damit, dass E zu
Beginn des Semesters aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden viel
im Deutschunterricht gefehlt habe und ausserdem auch danach zahlreiche
Deutschlektionen aufgrund der Abwesenheit von Lehrpersonen, interner schulischer
Veranstaltungen und organisatorischer Verschiebungen nicht stattgefunden hätten.
Zwischen dem 19. November 2024 und dem 19. Dezember 2024 habe sodann
kein regulärer Unterricht stattgefunden, sondern die Schülerinnen und Schüler
hätten lediglich selbständig Grammatikübungen im Heft bearbeiten müssen, ohne
pädagogische Begleitung oder inhaltliche Vertiefung durch die Lehrperson.
Insgesamt seien nur 48 Lektion regulär durchgeführt worden und hiervon
entfielen 18 auf das genannte "Selbststudium". Folglich sei die
Bewertung von der Mitarbeit von E im Unterricht (Noten von 3,25 und 3,0) auf
einer unzureichenden Basis erfolgt.
3.4
3.4.1
Gemäss § 7 Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der
Leistungen neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung
angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über
die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR).
Grundsätzlich sind somit auch
mündliche Leistungen bei der Benotung zu berücksichtigen. Da das
Promotionsreglement aber nur eine angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt
es der Lehrperson ein Ermessen ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche
Leistung zu berücksichtigen ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht
verbindlich fest. Sogar die Nichtberücksichtigung der mündlichen Leistung kann
sich deshalb als angemessen erweisen. Erforderlich ist aber, dass die Art und
Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird (vgl. VGr,
5.
Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.3.1, und 7. September 2011,
VB.2011.00192, E. 6.1).
3.4.2
Aus den Akten ergibt sich, dass die Deutschlehrperson den Schülerinnen und
Schülern von der Klasse von E zu Beginn des Schuljahrs mitteilte, dass es im
Herbstsemester drei schriftliche Arbeiten geben werde und zwei Mitarbeitsnoten
(eine im November und eine im Februar). Die Zeugnisnote werde sich aus dem
Mittelwert des zweifachgewichteten Schnitts der drei schriftlichen Arbeiten und
des einfach gewichteten Schnitts der beiden Mitarbeitsnoten errechnen. Ferner
gab sie den Schülerinnen und Schülern ein Raster ab, nach welchem sie deren
Mitarbeit im Unterricht entlang der Achsen Quantität und Qualität bewerten
würde.
Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass E die
entsprechenden Unterlagen einsah. Damit ist den Anforderungen an eine
transparente Bekanntgabe der Art und Weise der Berücksichtigung der mündlichen
Leistungen Genüge getan. Dass die mündlichen Leistungen sodann im Verhältnis
von eins zu zwei gegenüber den schriftlichen gewichtet wurden, ist in einem
Sprachfach nicht zu beanstanden und bewegt sich im Rahmen des der
Fachlehrperson zustehenden Ermessens (vgl. VGr, 7. September 2011,
VB.2011.00192, E. 6.1.2 mit Hinweis auf VGr, 24. November 2010,
VB.2010.00454, E. 4.1.2 [nicht publiziert]).
3.4.3
Was die Notengebung für die mündliche Leistung im Konkreten betrifft, ist
auch hier von einem erheblichen Ermessen der Lehrperson auszugehen. Zwar ergibt
sich aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Akten, dass E mehrfach
krankheitsbedingt nicht am Deutschunterricht teilnehmen konnte und deshalb im
Herbstsemester 2024/25 neun Lektionen verpasste. Dass überdies zahlreiche
Deutschlektionen aus verschiedenen anderen Gründen abgesagt oder verschoben
wurden und teilweise aus Selbststudium bestanden, kann hingegen keine Rolle
spielen, da dies für alle Schülerinnen und Schüler gleichermassen galt. Selbst
nach der Berechnung der Beschwerdeführenden nahm E im Herbstsemester 2024/25 an
rund 30 "normalen" Deutschlektionen teil, in denen sie Einfluss auf
ihre Mitarbeitsnote hätte nehmen können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsverletzend,
wenn für E gleich wie für alle ihre Mitschülerinnen und Mitschüler im
Herbstsemester 2024/25 zwei Mitarbeitsnoten gesetzt und diese wie Anfang des Semesters
angekündigt gewichtet und in die Gesamtnote des Fachs Deutsch einbezogen
wurden.
3.4.4
Die Beschwerdeführenden gehen auch fehl, wenn sie ausführen, eine Note 3,0
für die Mitarbeit im zweiten Quartal des Semesters hätte nur erteilt werden
dürfen, wenn sich E gar nicht am Unterricht beteiligt hätte, was aber nicht der
Fall gewesen sei.
Aus dem eingereichten
Bewertungsschema ergibt sich, dass die Note 3,0 zum einen dann vergeben wird,
wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler gar nicht am Unterricht beteiligt.
Zum anderen aber auch dann, wenn er oder sie sich zwar gelegentlich beteiligt,
aber die Äusserungen falsch sind bzw. die Unterscheidung zwischen Wesentlichem
und Unwesentlichem nicht gelingt. Hieraus folgt, dass nicht schon wegen
einzelner Wortmeldungen von E und unabhängig von deren Inhalt zwingend eine
höhere Note als 3,0 hätte gesetzt werden müssen. Ohnehin hat sich E gemäss bei
den Akten liegender Nachricht der Deutschlehrerin im ganzen Quartal nur ein
einziges Mal im Unterricht gemeldet. Ferner lassen sich aus der Tatsache, dass E
bei einer schriftlichen Arbeit im Herbstsemester 2024/25 die Note 4,5 erzielte,
keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Qualität ihrer mündlichen Äusserungen im
Unterricht ziehen, zumal die anderen beiden von ihr in diesem Semester im Fach
Deutsch angefertigten schriftlichen Arbeiten ebenfalls mit ungenügenden Noten
bewertet wurden. Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die Deutschlehrperson mit der Notengebung für die mündliche Mitarbeit von
E das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte.
3.4.5
Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Klassenlehrer von E
am 6. Dezember 2024 mit den Beschwerdeführenden in Verbindung setzte und
sie über das drohende Nichterfüllen der Promotionsvoraussetzungen informierte
und ihnen mitteilte, er habe sich mit E über ihre Leistungen unterhalten bzw.
sie sei hierüber im Bild. Es ist davon auszugehen, dass E spätestens zu diesem
Zeitpunkt auch Kenntnis von der ersten ungenügenden Note bei der Mitarbeit im
Deutschunterricht hatte, womit sie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich
bis zur zweiten Notensetzung im Februar 2025 noch zu verbessern. Zudem bestand offenbar
auch die Möglichkeit, einen Vortrag zu halten, um die Mündlichnote im Fach
Deutsch zu verbessern, welche E aber soweit ersichtlich ebenfalls nicht
wahrnahm.
3.4.6
Nach dem Gesagten ist keine Verletzung von § 7 PromotionsR ersichtlich
und die Fachnote von 3,5 im Fach Deutsch nicht zu beanstanden.
Entsprechend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführenden, der vorinstanzliche
Entscheid sei aktenwidrig und willkürlich, als unbegründet.
3.5
Zu prüfen
bleibt, ob ein besonderer Fall vorliegt, bei dem die Beschwerdegegnerin von den
Promotionsbestimmungen hätte abweichen müssen.
3.5.1
Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent schliesslich in
besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solch
besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im
Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine
Ausnahmesituation aufgetreten ist und diese als Ursache für die ungenügenden
Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur
zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache
für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Mit anderen Worten ist eine
Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung erforderlich (zum
Ganzen VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00500, E. 3.2 –
3.
November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1 f. [auch zum Folgenden] –
15.
Mai 2019, VB.2019.00113, E. 4.1.1).
3.5.2
In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht
verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in
seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob
der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige
Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu
erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird
aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings
nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine
Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine
Anwendung von § 13 PromotionsR besteht (VGr, 23. Oktober 2024,
VB.2024.00500, E. 3.2 – 12. September 2024, VB.2024.00419,
E. 3.2 – 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz –
3.
November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).
3.5.3
Zwar ist anzuerkennen, dass E im Herbstsemester 2024/25 verschiedentlich
aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Jedoch
erfüllte sie die Promotionsbedingungen schon im Frühjahrssemester 2024 – für
welches keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht sind – nur äusserst
knapp und erfolgte im Herbstsemester 2024/25 nur eine leichte Verschlechterung.
Folglich ist im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden von E im
Herbstsemester 2024/25 nicht von einer Ausnahmesituation auszugehen, die in
einem Kausalzusammenhang mit ihren ungenügenden Leistungen steht, und hat der
Klassenkonvent kein Recht verletzt, wenn er deshalb nicht von einem besonderen
Fall im Sinn von § 13 PromotionsR ausging.
4.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der
Entscheid erscheine auch aus pädagogischen Gesichtspunkten als unhaltbar, und
dies damit begründen, dass E am 18. August 2025 den Unterricht in der
5.
Klasse des Gymnasiums aufgenommen habe und es kindswohlwidrig wäre, sie
rückwirkend wieder zurückzuversetzen und aus ihrem bestehenden Klassenverband
"herauszureissen", überzeugt dies nicht. Dass E das neue Schuljahr in
der 5. Klasse beginnen konnte, obwohl sie mittlerweile auch im
Frühjahrssemester die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllte und damit
definitiv nicht zu promovieren gewesen wäre (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c PromotionsR), ist einzig Folge der von Gesetzes wegen zur Anwendung gelangenden
aufschiebenden Wirkung der von ihren Eltern angehobenen Rechtsmittel gegen den
Entscheid über die provisorische Promotion vom ersten Semester der
4.
Klasse (Herbstsemester 2024/25) in das zweite Semester der
4.
Klasse (Frühjahrssemester 2025; vgl. § 25 Abs. 1 und § 55 VRG). Würde der Schulbesuch in der nächsten Schulstufe während der laufenden
Rechtsmittelverfahren zu ihren Gunsten berücksichtigt, könnten Schülerinnen und
Schüler bzw. deren Eltern mit dem Ergreifen von Rechtsmitteln gegen negative
Promotionsentscheide stets ein diese übersteuerndes "fait accompli"
schaffen. Dies ist abzulehnen. Auch wenn anzuerkennen ist, dass ein
Klassenwechsel im laufenden Schuljahr auch für eine Gymnasiastin keine einfache
Situation ist, stellt dieser noch keine Gefährdung des Kindeswohls dar.
Anzumerken ist überdies, dass die Rechtskraft des Zwischenentscheids
über die provisorische Promotion keine Voraussetzung für den Erlass des Entscheids
über die definitive Nichtpromotion ist. Insofern hätte die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2025, mit welcher nach erneuter
Nichterfüllung der Promotionsvoraussetzungen im Frühjahrssemester 2025 die
definitive Nichtpromotion von E verfügt wurde, nicht aufgehoben werden müssen.
Die aufschiebende Wirkung der hängigen Rechtsmittel gegen den Entscheid über
die provisorische Promotion hat einzig zur Folge, dass der allfällige spätere
Entscheid über die definitive Nichtpromotion noch nicht vollzogen werden
darf und die Schülerin oder der Schüler vorderhand weiter in der nächsten
Klasse zur Schule gehen kann (vgl. auch VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00120,
E. 3.4.5 in fine). Hingegen kann die definitive Nichtpromotion durchaus
schon verfügt werden. Dies ermöglicht im Übrigen auch eine zeitnahe
Anfechtung, sollte die betroffene Schülerin auch Einwände gegen die (seit der
provisorischen Promotion neu hinzugetretenen) Grundlagen des Entscheids über
die definitive Nichtpromotion haben.
5.
Schliesslich ist auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz
ersichtlich: Soweit die Beschwerdeführenden im Rekurs ausführten, E habe
gesundheitliche Beschwerden gehabt und deshalb teilweise den Unterricht
verpasst, hat sich die Vorinstanz hiermit in ihrer Verfügung auseinandergesetzt.
Überdies begründete die Vorinstanz hinlänglich, weshalb sie die gesetzten Noten
auch vor dem Hintergrund der übrigen Rügen als nicht rechtsverletzend
erachtete. Dem Rekurs der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie
gerügt hätten, dass der Unterricht zusätzlich zu den gesundheitsbedingten
Absenzen regelmässig ausgefallen sei und deshalb insgesamt gar nicht genug
"bewertbarer" Unterricht stattgefunden habe. Dieses Argument brachten
sie erstmals vor Verwaltungsgericht vor, weshalb die Vorinstanz keinen Anlass
hatte, sich damit auseinanderzusetzen. Rechtsmittelinstanzen dürfen sich grundsätzlich
auf die Prüfung der vorgebrachten Rügen beschränken (VGr, 12. Dezember
2024, VB.2023.00568, E. 5.1.2 mit Hinweisen; ferner Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 172).
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2) und ist diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig
gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,
VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit Hinweisen).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.