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Entscheid

VB.2025.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00510

11. September 2025Deutsch16 min

(URT.2025.26579)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00510

Urteil

der 4.

Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kantonsschule D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend provisorische

Promotion,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

E besuchte im Herbstsemester 2024/25 die 4. Klasse

der Kantonsschule D. Am 30. Januar 2025 teilte die Prorektorin der

Kantonsschule D den Eltern von E, A und B, mit, dass ihre Tochter gemäss

Beschluss des Klassenkonvents die Bedingungen für eine definitive Promotion in

das 2. Semester der 4. Klasse (Frühjahrssemester 2025) nicht erfülle

und daher nur provisorisch promoviert werde.

Erwägungen

II.

A. Am

12.

Februar 2025 erhoben A und B hiergegen Rekurs bei der

Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom

16.

Juni 2025 abwies.

B. Am

7.

Juli 2025 verfügte der Klassenkonvent der Kantonsschule D die

definitive Nichtpromotion von E in die 5. Klasse, da sie im

Frühjahrssemester 2025 erneut die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt habe,

und teilte A und B gleichentags mit, dass E entweder eine Klasse repetieren

oder die Schule verlassen müsse.

III.

A und B erhoben am 19. August 2025 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

der Bildungsdirektion vom 16. Juni 2025 aufzuheben und es sei E ohne

Provisorium ins 2. Semester der 4. Klasse zu promovieren.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Bildungsdirektion

zurückzuweisen. Zudem sei die Verfügung betreffend die definitive

Nichtpromotion in die 5. Klasse vom 7. Juli 2025 durch die

Kantonsschule D in Wiedererwägung zu ziehen, da sie den Grundsatz der

aufschiebenden Wirkung verletze. In prozessualer Hinsicht ersuchten A und B um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Verfahren.

Die Abteilungspräsidentin stellte die Beschwerde am

21.

August 2025 der Bildungsdirektion und der Kantonsschule D zur

Stellungnahme zu und hielt in der entsprechenden Verfügung fest, dass der

Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die

Bildungsdirektion verzichtete am 26. August 2025 auf Vernehmlassung. Die

Kantonsschule D beantragte am 29. August 2025 unter

Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde und teilte dem Gericht

gleichzeitig mit, dass sie die Verfügung über die definitive Nichtpromotion von

E in die 5. Klasse vom 7. Juli 2025 wiederwägungsweise aufgehoben

habe und beabsichtige, nach Rechtskraft des Entscheids über die provisorische

Promotion erneut hierüber zu entscheiden. Bis dahin werde E sinngemäss in

Nachachtung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel einer 5. Klasse

zugeteilt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der

Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes

vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements

für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR,

LS 413.251.1]).

1.2

In

Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung

zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw.

Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der

elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen

Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen

(vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit

zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur

Beschwerde betreffend die Promotion ihrer Tochter an der Kantonsschule D

befugt.

1.3

Beim

Entscheid über die provisorische Promotion handelt es sich um einen

Zwischenentscheid mit Blick auf einen späteren allfälligen Entscheid über die

definitive Nichtpromotion (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c PromotionsR).

Als solcher ist er nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen zur

ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben

sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins

Auge springen, sind sie zu substanziieren (Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 47 und

54; vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00558,

E. 1.2). Ob vorliegend der (Zwischen-)Entscheid über die provisorische

Promotion anfechtbar ist, kann ausnahmsweise offenbleiben, da sich die

Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, ohnehin als unbegründet erweist.

2.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen

(§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl.

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Die

Entscheidung über die Promotion eines Schülers oder einer Schülerin liegt

gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents. Dieser

besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit

Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung

(§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom

26.

Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR

regeln im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss

§ 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen

Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die

doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als

die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht

mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).

3.2

Gemäss dem

Zeugnis des Herbstsemesters 2024/2025 von E betrug die doppelte Summe der

Notenabweichungen von 4,0 nach unten 3,0 und die Summe der Notenabweichungen

von 4,0 nach oben 2,0. Damit erfüllte sie die Voraussetzung nach § 9 lit. a PromotionsR (ein erstes Mal) nicht, was zu ihrer provisorischen Promotion führte

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 PromotionsR).

3.3

Die

Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, E sei im Fach Deutsch statt

einer Zeugnisnote von 3,5 eine 4,0 zu erteilen, womit sie die

Promotionsvoraussetzungen erfüllen würde. Dies begründen sie damit, dass E zu

Beginn des Semesters aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden viel

im Deutschunterricht gefehlt habe und ausserdem auch danach zahlreiche

Deutschlektionen aufgrund der Abwesenheit von Lehrpersonen, interner schulischer

Veranstaltungen und organisatorischer Verschiebungen nicht stattgefunden hätten.

Zwischen dem 19. November 2024 und dem 19. Dezember 2024 habe sodann

kein regulärer Unterricht stattgefunden, sondern die Schülerinnen und Schüler

hätten lediglich selbständig Grammatikübungen im Heft bearbeiten müssen, ohne

pädagogische Begleitung oder inhaltliche Vertiefung durch die Lehrperson.

Insgesamt seien nur 48 Lektion regulär durchgeführt worden und hiervon

entfielen 18 auf das genannte "Selbststudium". Folglich sei die

Bewertung von der Mitarbeit von E im Unterricht (Noten von 3,25 und 3,0) auf

einer unzureichenden Basis erfolgt.

3.4

3.4.1

Gemäss § 7 Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der

Leistungen neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung

angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über

die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR).

Grundsätzlich sind somit auch

mündliche Leistungen bei der Benotung zu berücksichtigen. Da das

Promotionsreglement aber nur eine angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt

es der Lehrperson ein Ermessen ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche

Leistung zu berücksichtigen ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht

verbindlich fest. Sogar die Nichtberücksichtigung der mündlichen Leistung kann

sich deshalb als angemessen erweisen. Erforderlich ist aber, dass die Art und

Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird (vgl. VGr,

5.

Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.3.1, und 7. September 2011,

VB.2011.00192, E. 6.1).

3.4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Deutschlehrperson den Schülerinnen und

Schülern von der Klasse von E zu Beginn des Schuljahrs mitteilte, dass es im

Herbstsemester drei schriftliche Arbeiten geben werde und zwei Mitarbeitsnoten

(eine im November und eine im Februar). Die Zeugnisnote werde sich aus dem

Mittelwert des zweifachgewichteten Schnitts der drei schriftlichen Arbeiten und

des einfach gewichteten Schnitts der beiden Mitarbeitsnoten errechnen. Ferner

gab sie den Schülerinnen und Schülern ein Raster ab, nach welchem sie deren

Mitarbeit im Unterricht entlang der Achsen Quantität und Qualität bewerten

würde.

Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass E die

entsprechenden Unterlagen einsah. Damit ist den Anforderungen an eine

transparente Bekanntgabe der Art und Weise der Berücksichtigung der mündlichen

Leistungen Genüge getan. Dass die mündlichen Leistungen sodann im Verhältnis

von eins zu zwei gegenüber den schriftlichen gewichtet wurden, ist in einem

Sprachfach nicht zu beanstanden und bewegt sich im Rahmen des der

Fachlehrperson zustehenden Ermessens (vgl. VGr, 7. September 2011,

VB.2011.00192, E. 6.1.2 mit Hinweis auf VGr, 24. November 2010,

VB.2010.00454, E. 4.1.2 [nicht publiziert]).

3.4.3

Was die Notengebung für die mündliche Leistung im Konkreten betrifft, ist

auch hier von einem erheblichen Ermessen der Lehrperson auszugehen. Zwar ergibt

sich aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Akten, dass E mehrfach

krankheitsbedingt nicht am Deutschunterricht teilnehmen konnte und deshalb im

Herbstsemester 2024/25 neun Lektionen verpasste. Dass überdies zahlreiche

Deutschlektionen aus verschiedenen anderen Gründen abgesagt oder verschoben

wurden und teilweise aus Selbststudium bestanden, kann hingegen keine Rolle

spielen, da dies für alle Schülerinnen und Schüler gleichermassen galt. Selbst

nach der Berechnung der Beschwerdeführenden nahm E im Herbstsemester 2024/25 an

rund 30 "normalen" Deutschlektionen teil, in denen sie Einfluss auf

ihre Mitarbeitsnote hätte nehmen können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsverletzend,

wenn für E gleich wie für alle ihre Mitschülerinnen und Mitschüler im

Herbstsemester 2024/25 zwei Mitarbeitsnoten gesetzt und diese wie Anfang des Semesters

angekündigt gewichtet und in die Gesamtnote des Fachs Deutsch einbezogen

wurden.

3.4.4

Die Beschwerdeführenden gehen auch fehl, wenn sie ausführen, eine Note 3,0

für die Mitarbeit im zweiten Quartal des Semesters hätte nur erteilt werden

dürfen, wenn sich E gar nicht am Unterricht beteiligt hätte, was aber nicht der

Fall gewesen sei.

Aus dem eingereichten

Bewertungsschema ergibt sich, dass die Note 3,0 zum einen dann vergeben wird,

wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler gar nicht am Unterricht beteiligt.

Zum anderen aber auch dann, wenn er oder sie sich zwar gelegentlich beteiligt,

aber die Äusserungen falsch sind bzw. die Unterscheidung zwischen Wesentlichem

und Unwesentlichem nicht gelingt. Hieraus folgt, dass nicht schon wegen

einzelner Wortmeldungen von E und unabhängig von deren Inhalt zwingend eine

höhere Note als 3,0 hätte gesetzt werden müssen. Ohnehin hat sich E gemäss bei

den Akten liegender Nachricht der Deutschlehrerin im ganzen Quartal nur ein

einziges Mal im Unterricht gemeldet. Ferner lassen sich aus der Tatsache, dass E

bei einer schriftlichen Arbeit im Herbstsemester 2024/25 die Note 4,5 erzielte,

keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Qualität ihrer mündlichen Äusserungen im

Unterricht ziehen, zumal die anderen beiden von ihr in diesem Semester im Fach

Deutsch angefertigten schriftlichen Arbeiten ebenfalls mit ungenügenden Noten

bewertet wurden. Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,

dass die Deutschlehrperson mit der Notengebung für die mündliche Mitarbeit von

E das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte.

3.4.5

Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Klassenlehrer von E

am 6. Dezember 2024 mit den Beschwerdeführenden in Verbindung setzte und

sie über das drohende Nichterfüllen der Promotionsvoraussetzungen informierte

und ihnen mitteilte, er habe sich mit E über ihre Leistungen unterhalten bzw.

sie sei hierüber im Bild. Es ist davon auszugehen, dass E spätestens zu diesem

Zeitpunkt auch Kenntnis von der ersten ungenügenden Note bei der Mitarbeit im

Deutschunterricht hatte, womit sie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich

bis zur zweiten Notensetzung im Februar 2025 noch zu verbessern. Zudem bestand offenbar

auch die Möglichkeit, einen Vortrag zu halten, um die Mündlichnote im Fach

Deutsch zu verbessern, welche E aber soweit ersichtlich ebenfalls nicht

wahrnahm.

3.4.6

Nach dem Gesagten ist keine Verletzung von § 7 PromotionsR ersichtlich

und die Fachnote von 3,5 im Fach Deutsch nicht zu beanstanden.

Entsprechend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführenden, der vorinstanzliche

Entscheid sei aktenwidrig und willkürlich, als unbegründet.

3.5

Zu prüfen

bleibt, ob ein besonderer Fall vorliegt, bei dem die Beschwerdegegnerin von den

Promotionsbestimmungen hätte abweichen müssen.

3.5.1

Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent schliesslich in

besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den

Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solch

besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im

Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine

Ausnahmesituation aufgetreten ist und diese als Ursache für die ungenügenden

Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur

zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache

für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Mit anderen Worten ist eine

Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung erforderlich (zum

Ganzen VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00500, E. 3.2 –

3.

November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1 f. [auch zum Folgenden] –

15.

Mai 2019, VB.2019.00113, E. 4.1.1).

3.5.2

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht

verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den

Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in

seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob

der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige

Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu

erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird

aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings

nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine

Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine

Anwendung von § 13 PromotionsR besteht (VGr, 23. Oktober 2024,

VB.2024.00500, E. 3.2 – 12. September 2024, VB.2024.00419,

E. 3.2 – 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz –

3.

November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).

3.5.3

Zwar ist anzuerkennen, dass E im Herbstsemester 2024/25 verschiedentlich

aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Jedoch

erfüllte sie die Promotionsbedingungen schon im Frühjahrssemester 2024 – für

welches keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht sind – nur äusserst

knapp und erfolgte im Herbstsemester 2024/25 nur eine leichte Verschlechterung.

Folglich ist im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden von E im

Herbstsemester 2024/25 nicht von einer Ausnahmesituation auszugehen, die in

einem Kausalzusammenhang mit ihren ungenügenden Leistungen steht, und hat der

Klassenkonvent kein Recht verletzt, wenn er deshalb nicht von einem besonderen

Fall im Sinn von § 13 PromotionsR ausging.

4.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der

Entscheid erscheine auch aus pädagogischen Gesichtspunkten als unhaltbar, und

dies damit begründen, dass E am 18. August 2025 den Unterricht in der

5.

Klasse des Gymnasiums aufgenommen habe und es kindswohlwidrig wäre, sie

rückwirkend wieder zurückzuversetzen und aus ihrem bestehenden Klassenverband

"herauszureissen", überzeugt dies nicht. Dass E das neue Schuljahr in

der 5. Klasse beginnen konnte, obwohl sie mittlerweile auch im

Frühjahrssemester die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllte und damit

definitiv nicht zu promovieren gewesen wäre (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c PromotionsR), ist einzig Folge der von Gesetzes wegen zur Anwendung gelangenden

aufschiebenden Wirkung der von ihren Eltern angehobenen Rechtsmittel gegen den

Entscheid über die provisorische Promotion vom ersten Semester der

4.

Klasse (Herbstsemester 2024/25) in das zweite Semester der

4.

Klasse (Frühjahrssemester 2025; vgl. § 25 Abs. 1 und § 55 VRG). Würde der Schulbesuch in der nächsten Schulstufe während der laufenden

Rechtsmittelverfahren zu ihren Gunsten berücksichtigt, könnten Schülerinnen und

Schüler bzw. deren Eltern mit dem Ergreifen von Rechtsmitteln gegen negative

Promotionsentscheide stets ein diese übersteuerndes "fait accompli"

schaffen. Dies ist abzulehnen. Auch wenn anzuerkennen ist, dass ein

Klassenwechsel im laufenden Schuljahr auch für eine Gymnasiastin keine einfache

Situation ist, stellt dieser noch keine Gefährdung des Kindeswohls dar.

Anzumerken ist überdies, dass die Rechtskraft des Zwischenentscheids

über die provisorische Promotion keine Voraussetzung für den Erlass des Entscheids

über die definitive Nichtpromotion ist. Insofern hätte die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2025, mit welcher nach erneuter

Nichterfüllung der Promotionsvoraussetzungen im Frühjahrssemester 2025 die

definitive Nichtpromotion von E verfügt wurde, nicht aufgehoben werden müssen.

Die aufschiebende Wirkung der hängigen Rechtsmittel gegen den Entscheid über

die provisorische Promotion hat einzig zur Folge, dass der allfällige spätere

Entscheid über die definitive Nichtpromotion noch nicht vollzogen werden

darf und die Schülerin oder der Schüler vorderhand weiter in der nächsten

Klasse zur Schule gehen kann (vgl. auch VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00120,

E. 3.4.5 in fine). Hingegen kann die definitive Nichtpromotion durchaus

schon verfügt werden. Dies ermöglicht im Übrigen auch eine zeitnahe

Anfechtung, sollte die betroffene Schülerin auch Einwände gegen die (seit der

provisorischen Promotion neu hinzugetretenen) Grundlagen des Entscheids über

die definitive Nichtpromotion haben.

5.

Schliesslich ist auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz

ersichtlich: Soweit die Beschwerdeführenden im Rekurs ausführten, E habe

gesundheitliche Beschwerden gehabt und deshalb teilweise den Unterricht

verpasst, hat sich die Vorinstanz hiermit in ihrer Verfügung auseinandergesetzt.

Überdies begründete die Vorinstanz hinlänglich, weshalb sie die gesetzten Noten

auch vor dem Hintergrund der übrigen Rügen als nicht rechtsverletzend

erachtete. Dem Rekurs der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie

gerügt hätten, dass der Unterricht zusätzlich zu den gesundheitsbedingten

Absenzen regelmässig ausgefallen sei und deshalb insgesamt gar nicht genug

"bewertbarer" Unterricht stattgefunden habe. Dieses Argument brachten

sie erstmals vor Verwaltungsgericht vor, weshalb die Vorinstanz keinen Anlass

hatte, sich damit auseinanderzusetzen. Rechtsmittelinstanzen dürfen sich grundsätzlich

auf die Prüfung der vorgebrachten Rügen beschränken (VGr, 12. Dezember

2024, VB.2023.00568, E. 5.1.2 mit Hinweisen; ferner Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 172).

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2) und ist diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig

gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023,

VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit Hinweisen).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.