VB.2025.00511
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00511
5. September 2025Deutsch7 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00511
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz
(Kostenverrechnung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01)
auferlegte das Veterinäramt des Kantons Zürich A in solidarischer Haftung mit B
die Kosten für die Betreuung zweier Pferde (Shetlandponys) in der Höhe von
Fr. 13'146.60, die – zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 315.30
– innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu begleichen seien.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. März 2025 Rekurs
bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung
vom 3. Februar 2025 sei aufzuheben; das Veterinäramt habe die Kosten
selbst zu übernehmen. Mit Schreiben vom 12. März 2025 forderte die
Gesundheitsdirektion A auf, aus früheren Rekursverfahren stammende, nicht
bezahlte Rechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 4'937.50 innert
20.
Tagen zu begleichen, ansonsten sie einen Vorschuss zur Sicherstellung
der Kosten des neu anhängig gemachten Rekursverfahrens bezahlen müsse. Nachdem A
dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, verpflichtete die
Gesundheitsdirektion A mit Verfügung vom 11. April 2025, innert
20.
Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten; bei Säumnis
würde auf den Rekurs nicht eingetreten. A leistete den Kostenvorschuss in der
Folge nicht, weshalb die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 13. Juni
2025.
auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintrat. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.
III.
Mit Beschwerde vom 17. August 2025 (Poststempel vom
19.
August 2025) gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und
beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gesundheitsdirektion sei deren Verfügung vom 13. Juni 2025 aufzuheben. Die
Angelegenheit sei zur "materiellen Behandlung" an die Gesundheitsdirektion
zurückzuweisen, eventualiter habe das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden.
Sodann beantragte A, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren und es seien
sämtliche "KOMPLETTE seit Jahren" Akten beizuziehen. Daneben ersuchte
A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 zog das
Verwaltungsgericht die Akten der Gesundheitsdirektion bei. Dabei erwog es
einerseits, A ersuche zwar (auch) um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung, sei jedoch nicht vertreten. Da keine Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass sie nicht in der Lage wäre, selbständig eine Rechtsvertretung
zu mandatieren, brauche das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen
tätig zu werden. Andererseits erwog das Verwaltungsgericht, es werde vorliegend
zu prüfen haben, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht mangels Leistung des
Prozesskostenvorschusses auf den Rekurs nicht eingetreten sei, weshalb
jedenfalls einstweilen nur die Akten des Rekursverfahrens beizuziehen seien. In
diese könne A nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung eines Termins am
Verwaltungsgericht Einsicht nehmen, wobei sie dies zeitnah zu tun hätte.
Hinsichtlich weiterer Akten sei es an A, die entsprechenden Instanzen um
Einsicht zu ersuchen.
Am 1. September 2025 gingen die Akten der
Gesundheitsdirektion beim Verwaltungsgericht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 13'146.60 ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Angesichts
der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines
Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).
2.
Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein
Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten
werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus
einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Nach dem
Gesetzeswortlaut stellt die Bezahlung des Kostenvorschusses eine eigentliche
Verfahrensvoraussetzung dar bzw. eine Voraussetzung dafür, dass das Begehren
materiell beurteilt wird (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 15 N. 58).
3.
Dass die Beschwerdeführerin aus früheren rechtskräftigen
Verfahren Kosten schuldet, kann den Akten entnommen werden und wird seitens der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ebenso aktenkundig und unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin weder der Aufforderung gemäss dem Schreiben
vom 12. März 2025 nachkam noch den von ihr mit Verfügung vom
11.
April 2025 geforderten Kostenvorschuss leistete. Dass die
Gesundheitsdirektion androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit
nicht zu beanstanden. Demzufolge musste sie den Rekurs auch nicht materiell
behandeln (vgl. vorn E. 2). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die
"Rechtsdurchsetzung darf nicht von Zahlungsfähigkeit abhängig gemacht
werden", so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kostenvorschusspflicht
nicht bezweckt, zahlungsunfähigen Gesuchstellenden den Zugang zu einem
behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verwehren. Private, denen die
nötigen Mittel fehlen, haben gemäss § 16 Abs. 1 VRG die Möglichkeit,
sich mittels eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung von der Pflicht zur
Zahlung eines Kostenvorschusses zu befreien, falls ihr Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint (Plüss, § 15 N. 22). Ein
solches Gesuch stellte die Beschwerdeführerin bei der Gesundheitsdirektion
jedoch nicht. Im Übrigen erscheint der verlangte Betrag von Fr. 800.-
nicht unverhältnismässig hoch (vgl. Plüss, § 15 N. 47). Auch sonst
bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die angefochtene Verfügung
infrage stellen würde. Angebliche Verfahrensfehler oder Gehörsverletzungen bzw.
nicht gewährte Akteneinsichten in früheren Verfahren – darunter auch in
denjenigen, die ursächlich für die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber
der Gesundheitsdirektion sind – sind hier nicht zu beurteilen. Dass die
Gesundheitsdirektion im vorliegenden Verfahren ihr rechtliches Gehör
verletzt haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend
und ist auch nicht ersichtlich.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage
gekommen wäre (vgl. vorn III.), ist aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Eine
Umtriebsentschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der Vollständigkeit halber
sei abschliessend auf Folgendes hingewiesen: Die Gesundheitsdirektion ging
davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit beiden (separaten) Eingaben
vom 4. März 2025 Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01) erhob. Dies erscheint
mindestens zweifelhaft. So spricht die Beschwerdeführerin in ihrer
"zweiten" Eingabe vom 4. März 2025 im Gegensatz zur
"ersten" Eingabe vom 4. März 2025 von einem in Rechnung
gestellten Betrag von Fr. 25'597.90 für die Betreuung von Junghengsten.
Zudem stimmt die von der Beschwerdeführerin in der zweiten Eingabe angegebene
Geschäftsnummer nicht mit derjenigen der der ersten Eingabe beigelegten
Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 überein. All dies
liesse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer zweiten Eingabe
eine andere bzw. weitere (nicht beigelegte) Verfügung des Beschwerdegegners
anfechten wollte, die ebenfalls vom 3. Februar 2025 datiert. Ob dies
zutrifft, muss indes nicht weiter geprüft werden. Streitgegenstand bildete
vorliegend allein die Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht auf den
Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 mit
der Geschäftsnummer 01 nicht eintrat.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es wird
keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).