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Entscheid

VB.2025.00511

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00511

5. September 2025Deutsch7 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00511

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz

(Kostenverrechnung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01)

auferlegte das Veterinäramt des Kantons Zürich A in solidarischer Haftung mit B

die Kosten für die Betreuung zweier Pferde (Shetlandponys) in der Höhe von

Fr. 13'146.60, die – zusammen mit den Verfahrenskosten von Fr. 315.30

– innert 30 Tagen ab Rechtskraft zu begleichen seien.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 4. März 2025 Rekurs

bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung

vom 3. Februar 2025 sei aufzuheben; das Veterinäramt habe die Kosten

selbst zu übernehmen. Mit Schreiben vom 12. März 2025 forderte die

Gesundheitsdirektion A auf, aus früheren Rekursverfahren stammende, nicht

bezahlte Rechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 4'937.50 innert

20.

Tagen zu begleichen, ansonsten sie einen Vorschuss zur Sicherstellung

der Kosten des neu anhängig gemachten Rekursverfahrens bezahlen müsse. Nachdem A

dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, verpflichtete die

Gesundheitsdirektion A mit Verfügung vom 11. April 2025, innert

20.

Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten; bei Säumnis

würde auf den Rekurs nicht eingetreten. A leistete den Kostenvorschuss in der

Folge nicht, weshalb die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 13. Juni

2025.

auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintrat. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

III.

Mit Beschwerde vom 17. August 2025 (Poststempel vom

19.

August 2025) gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gesundheitsdirektion sei deren Verfügung vom 13. Juni 2025 aufzuheben. Die

Angelegenheit sei zur "materiellen Behandlung" an die Gesundheitsdirektion

zurückzuweisen, eventualiter habe das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden.

Sodann beantragte A, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren und es seien

sämtliche "KOMPLETTE seit Jahren" Akten beizuziehen. Daneben ersuchte

A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 zog das

Verwaltungsgericht die Akten der Gesundheitsdirektion bei. Dabei erwog es

einerseits, A ersuche zwar (auch) um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung, sei jedoch nicht vertreten. Da keine Anhaltspunkte dafür

bestünden, dass sie nicht in der Lage wäre, selbständig eine Rechtsvertretung

zu mandatieren, brauche das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen

tätig zu werden. Andererseits erwog das Verwaltungsgericht, es werde vorliegend

zu prüfen haben, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht mangels Leistung des

Prozesskostenvorschusses auf den Rekurs nicht eingetreten sei, weshalb

jedenfalls einstweilen nur die Akten des Rekursverfahrens beizuziehen seien. In

diese könne A nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung eines Termins am

Verwaltungsgericht Einsicht nehmen, wobei sie dies zeitnah zu tun hätte.

Hinsichtlich weiterer Akten sei es an A, die entsprechenden Instanzen um

Einsicht zu ersuchen.

Am 1. September 2025 gingen die Akten der

Gesundheitsdirektion beim Verwaltungsgericht ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 13'146.60 ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen, zumal dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Angesichts

der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich die Durchführung eines

Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).

2.

Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein

Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten

werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus

einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer

zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Nach dem

Gesetzeswortlaut stellt die Bezahlung des Kostenvorschusses eine eigentliche

Verfahrensvoraussetzung dar bzw. eine Voraussetzung dafür, dass das Begehren

materiell beurteilt wird (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 15 N. 58).

3.

Dass die Beschwerdeführerin aus früheren rechtskräftigen

Verfahren Kosten schuldet, kann den Akten entnommen werden und wird seitens der

Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ebenso aktenkundig und unbestritten

ist, dass die Beschwerdeführerin weder der Aufforderung gemäss dem Schreiben

vom 12. März 2025 nachkam noch den von ihr mit Verfügung vom

11.

April 2025 geforderten Kostenvorschuss leistete. Dass die

Gesundheitsdirektion androhungsgemäss auf den Rekurs nicht eintrat, ist somit

nicht zu beanstanden. Demzufolge musste sie den Rekurs auch nicht materiell

behandeln (vgl. vorn E. 2). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die

"Rechtsdurchsetzung darf nicht von Zahlungsfähigkeit abhängig gemacht

werden", so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Kostenvorschusspflicht

nicht bezweckt, zahlungsunfähigen Gesuchstellenden den Zugang zu einem

behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verwehren. Private, denen die

nötigen Mittel fehlen, haben gemäss § 16 Abs. 1 VRG die Möglichkeit,

sich mittels eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung von der Pflicht zur

Zahlung eines Kostenvorschusses zu befreien, falls ihr Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint (Plüss, § 15 N. 22). Ein

solches Gesuch stellte die Beschwerdeführerin bei der Gesundheitsdirektion

jedoch nicht. Im Übrigen erscheint der verlangte Betrag von Fr. 800.-

nicht unverhältnismässig hoch (vgl. Plüss, § 15 N. 47). Auch sonst

bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die angefochtene Verfügung

infrage stellen würde. Angebliche Verfahrensfehler oder Gehörsverletzungen bzw.

nicht gewährte Akteneinsichten in früheren Verfahren – darunter auch in

denjenigen, die ursächlich für die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber

der Gesundheitsdirektion sind – sind hier nicht zu beurteilen. Dass die

Gesundheitsdirektion im vorliegenden Verfahren ihr rechtliches Gehör

verletzt haben soll, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend

und ist auch nicht ersichtlich.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage

gekommen wäre (vgl. vorn III.), ist aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Eine

Umtriebsentschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der Vollständigkeit halber

sei abschliessend auf Folgendes hingewiesen: Die Gesundheitsdirektion ging

davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit beiden (separaten) Eingaben

vom 4. März 2025 Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 3. Februar 2025 (Geschäftsnummer 01) erhob. Dies erscheint

mindestens zweifelhaft. So spricht die Beschwerdeführerin in ihrer

"zweiten" Eingabe vom 4. März 2025 im Gegensatz zur

"ersten" Eingabe vom 4. März 2025 von einem in Rechnung

gestellten Betrag von Fr. 25'597.90 für die Betreuung von Junghengsten.

Zudem stimmt die von der Beschwerdeführerin in der zweiten Eingabe angegebene

Geschäftsnummer nicht mit derjenigen der der ersten Eingabe beigelegten

Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 überein. All dies

liesse den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer zweiten Eingabe

eine andere bzw. weitere (nicht beigelegte) Verfügung des Beschwerdegegners

anfechten wollte, die ebenfalls vom 3. Februar 2025 datiert. Ob dies

zutrifft, muss indes nicht weiter geprüft werden. Streitgegenstand bildete

vorliegend allein die Frage, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht auf den

Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2025 mit

der Geschäftsnummer 01 nicht eintrat.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es wird

keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).