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Entscheid

VB.2025.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00513

25. September 2025Deutsch26 min

(URT.2025.26611)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00513

Urteil

des

Einzelrichters

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B waren von 2017 bis zumindest im Sommer 2024 ein

Paar. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich

gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen

Wohnung an. Zudem wurde A für die gleiche Dauer ein Kontaktverbot gegenüber B

und ein Rayonverbot um die Klinik D und die Wohnung von B auferlegt.

Erwägungen

II.

A.

Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ersuchte B,

anwaltlich vertreten, das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Uster um

Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

B.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht Uster die Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und

Kontaktverbote) provisorisch bis zum 30. Oktober 2025.

C.

Dagegen erhob A, nachdem er seine anwaltliche

Vertretung hatte anzeigen lassen, mit eigener Eingabe am 1. August 2025 Einsprache,

worauf die Parteien zur getrennten Anhörung auf den 13. August 2025 vorgeladen

wurden. B wurde von ihrem Rechtsvertreter zur Anhörung begleitet; A erschien

ohne Vertretung zum Termin.

D. Mit

Verfügung vom 14. August 2025 nahm das Zwangsmassnahmengericht Uster

Vormerk vom Rückzug des Gesuchs um Verlängerung des Rayonverbots um die Klinik D

und hob dieses entsprechend per sofort auf. Die übrigen Schutzmassnahmen

verlängerte es bis 30. Oktober 2025.

III.

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 19. August 2025,

unter Nennung seines Rechtsanwalts als Zustelladresse, an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge zulasten von B die

Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Uster vom 14. August

2025.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens B aufzuerlegen, unter Verzicht auf eine Parteientschädigung. Weiter

sei festzustellen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten von B zu

Unrecht gewährt worden sei; das Gericht habe hierzu Stellung zu nehmen und die

Drittfinanzierung zu würdigen. Schliesslich sei ihm für das gesamte Verfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Weiter stellte er die Anträge,

es sei festzustellen, dass im Rahmen der Anhörung vom 13. August 2025 sein

rechtliches Gehör verletzt worden sei, sowie dass die bislang unterlassene

Würdigung zentraler Beweismittel im schriftlichen Entscheid nachzuholen sei.

Zudem sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weiterleitung an die

Aufsichtsbehörde oder Strafverfolgungsbehörde betreffend mögliche unrichtige

Angaben der Beschwerdegegnerin und/oder ihrer anwaltlichen Vertretung

vorliegen. Sodann sei der Entscheid zu ergänzen oder neu zu fassen, unter

Beachtung der verfahrensrechtlichen und materiellen Einwände gemäss seinen

Ausführungen. Mit einer gleichentags erfolgten weiteren als Ergänzung

bezeichneten Eingabe wiederholte A den Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 wurde A

darauf hingewiesen, dass es ihm offenstehe, dem Verwaltungsgericht die von ihm

mit separaten E-Mails eingereichte Vielzahl weiterer Beilagen, mit einem

Inhaltsverzeichnis versehen und geordnet, (zeitnah) erneut zukommen zu lassen.

Das Bezirksgericht Uster verzichtete am 25. August

2025.

auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Beschwerdeantwort

vom 1. September 2025 beantragte B unter Entschädigungsfolge (zuzüglich

Mehrwertsteuer) die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf aufschiebende

Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person ihres Rechtsvertreters. Mit

(unsignierter) E-Mail-Nachricht reichte A am 8. September 2025 eine

Stellungnahme ein. Am 11. September 2025 reichte er eine

"Beschwerdeergänzung und Replik" ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten

des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, da er ohne diese seine Wohnung, seinen Beruf als Lehrer und seine

Existenzgrundlage verliere und der drohende Schaden irreparabel sei. Da hiermit

der Endentscheid ergeht, braucht über den Antrag der aufschiebenden Wirkung

nicht befunden zu werden.

1.3

Mit

Stempelverfügung vom 2. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist

bis am 8. September 2025 zur Vernehmlassung zum Verzicht der Vorinstanz

auf Vernehmlassung und der Beschwerdeantwort angesetzt. Die daraufhin erfolgte

Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2025 verfügte über keine

qualifizierte elektronische Signatur. Das Verwaltungsgericht nimmt eine

elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen

gemäss der Verordnung über die elektronische

Übermittlung im Rahmen von

Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom

Dispositiv

18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle

Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das

Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.

Bereits mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 wurde

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine zuvor elektronisch

eingereichte Beschwerdeschrift, welche über keine qualifizierte elektronische

Signatur verfügt habe, unbeachtlich bleibe. Dem Beschwerdeführer musste das

Erfordernis einer gültigen Signatur deshalb bekannt sein; es bestand kein

Anlass für eine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel. Damit erweist sich die

Eingabe vom 8. September 2025 als unbeachtlich. Es bestand trotz der

entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers weder ein Anlass, ihm eine

Nachfrist für weitere Eingaben zu gewähren, noch ein Anlass, ihn zu solchen

aufzufordern. Seine weitere, unaufgeforderte Eingabe vom 11. September 2025

erweist sich als verspätet (Fristablauf 8. September 2025) und ist aus dem

Recht zu weisen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Zustellung

der beiden Eingaben an die Gegenpartei war nicht angezeigt.

1.4 Wie

eingangs erwähnt (vgl. Sachverhalt III.) reichte der Beschwerdeführer

nebst seiner Beschwerdeschrift am 20. August 2025 in separaten E-Mails

eine Vielzahl weiterer Beilagen, darunter Audio- und Videodateien, ein. Mit

gleichentags ergangener Präsidialverfügung erwog das Verwaltungsgericht, dass

diese ohne Inhaltsverzeichnis und in kaum geordneter Form eingereicht worden waren,

wobei sich in verschiedenen Dateiordnern weitere Unterordner und

Unterunterordner befanden, verschiedene Dateien nicht geöffnet werden konnten

oder mit einer zeitlichen Begrenzung der Zugänglichkeit versehen waren. Eine

effiziente Bearbeitung dieser Beilagen seitens des Verwaltungsgerichts war

damit nicht möglich, weshalb diese Beilagen nicht zu beachten waren. Es wurde

dem Beschwerdeführer indes mitgeteilt, dass es ihm offenstehe, die Beilagen mit

einem Inhaltsverzeichnis versehen und geordnet, in ausgedruckter Form bzw.

gespeichert auf einem USB-Stick auf postalischem Weg (zeitnah) erneut

einzureichen. Es erfolgte bis zum vorliegenden Entscheid keine weitere Eingabe

der Beilagen in geordneter Form und/oder mit Inhaltsverzeichnis, weshalb diese

Beilagen unbeachtlich bleiben. Soweit sich den Ausführungen des Beschwerdeführers

Anträge auf Abnahme dieser Beweise und auf "Nachholung deren Würdigung im

schriftlichen Entscheid" entnehmen lassen, sind diese abzuweisen. Wie im

Folgenden zu zeigen sein wird, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz

rechtsgenügend erstellt (vgl. unten E. 4). Eine detaillierte Aufarbeitung

sämtlicher eingereichter "zentraler Beweismittel", die missachtet

worden seien, drängte sich nicht auf und liesse sich überdies entgegen dem

Beschwerdeführer nicht mit dem auf einen schnellen Entscheid ausgerichteten und

deshalb summarisch ausgestalteten Gewaltschutzverfahren in Einklang bringen.

1.5 Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin

die unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz zu Unrecht gewährt worden sei,

fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse. Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege betrifft ein Prozessverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und

der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich über kein

Feststellungsinteresse verfügt und auch kein praktischer Nutzen aus der

Korrektur des Dispositivs ersichtlich ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 23). Auf

diesen Antrag ist somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht

einzutreten. Demzufolge sind auch die weiteren Ausführungen zu den finanziellen

Verhältnissen der Beschwerdegegnerin bzw. einer möglichen Täuschung darüber

oder einer Drittfinanzierung der Anwalts- oder Prozesskosten nicht beachtlich

und der entsprechende Antrag zur Stellungnahme und Würdigung ist abzuweisen.

1.6 Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

"für das gesamte Verfahren". Sofern mit diesem Antrag auch das

Verfahren vor der Vorinstanz verstanden sein sollte, wäre auf den Antrag mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die unentgeltliche Rechtspflege im

Vorverfahren nicht einzutreten. Es hätte dem Beschwerdeführer offengestanden,

ein entsprechendes Gesuch im Verfahren vor der Vorinstanz, in welchem er

anwaltlich vertreten war, zu stellen. Soweit der Antrag für das Beschwerdeverfahren

gestellt werden soll, ist darüber im Folgenden zu befinden (vgl. unten

E. 5.4 f.).

1.7 Bezüglich

der vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen

Vorwürfe (Betrug, Begünstigung, Falschbeurkundung sowie Verstoss gegen

anwaltliche Sorgfaltspflicht etc.) seitens der Beschwerdegegnerin und/oder ihres

Rechtsvertreters ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Eine wie vom

Beschwerdeführer beantragte Weiterleitung an die Aufsichts- bzw.

Strafverfolgungsbehörden hat nicht zu erfolgen und der Antrag ist abzuweisen.

Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, selbst bei den kompetenten Behörden

vorstellig zu werden.

1.8 Auf

den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, dass sein rechtliches Gehör im

Rahmen der Anhörung vom 13. August 2025 verletzt worden sei, ist aufgrund der

grundsätzlichen Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens

gegenüber anderen Leistungs- oder Gestaltungsbegehren und deshalb mangels eines

schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Feststellung der

Rechtswidrigkeit nicht einzutreten (vgl. VGr, 7. Dezember 2023,

VB.2023.00532, E. 1.2.2; unten E. 2).

1.9 Der

Antrag, der Entscheid sei unter Beachtung der Einwände des Beschwerdeführers zu

ergänzen oder neu zu fassen, fällt unter das Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und ist in dessen Rahmen zu behandeln (vgl. unten E. 2 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, indem

er der Vorinstanz verschiedene Versäumnisse sowohl bezüglich der Anhörung und

der Vorladung zu dieser als auch bezüglich der Protokollierung und der

Prozessführung sowie die Nichtbehandlung seiner Beweisanträge vorwirft.

2.2 Zunächst

rügt der Beschwerdeführer, ihm sei vorgängig nicht mitgeteilt worden, dass er

nicht an der Anhörung der Beschwerdegegnerin teilnehmen dürfe, weshalb er am

Tag der Anhörung zum Termin um 9.00 Uhr vor Ort anwesend gewesen sei.

Ebenso wenig sei ihm der Wunsch der Beschwerdegegnerin nach getrennter Anhörung

mitgeteilt worden.

Der Vorladung der Vorinstanz waren die beiden (zeitlich

getrennten) Termine zur Anhörung zu entnehmen und es wurde darin vermerkt, dass

die Beschwerdegegnerin um getrennte Anhörung ersucht habe. Das Gewaltschutzgesetz

sieht die Möglichkeit der getrennten Anhörung explizit vor (§ 9 Abs. 3).

Die Vorinstanz hatte somit dafür zu sorgen, dass sich die Parteien vor Gericht

nicht begegnen, da die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person darum ersucht

hatte. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör konnte – wie

dies § 9 Abs. 3 GSG weiter vorsieht – in anderer Weise Rechnung

getragen werden. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer

anlässlich seiner Anhörung die jeweiligen Aussagen der Beschwerdegegnerin

vorgehalten wurden und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich dazu zu äussern.

In einem auf einen raschen Entscheid ausgelegten Verfahren (vgl. § 9 Abs. 1 GSG) rechtfertigt es sich, dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs in mündlicher

Form anlässlich der Anhörung nachzukommen. Ansprüche auf eine Zustellung des schriftlichen

Protokolls der Anhörung der Gegenseite vor der eigenen Anhörung und die

Einräumung einer Frist zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme hierzu

lassen sich entgegen dem Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör nicht ableiten. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer

anlässlich seiner Anhörung durch mündliches Vorhalten der wesentlichen Aussagen

der Beschwerdegegnerin gewährt. Er hatte somit genügend Gelegenheit, sich sowohl

zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin als auch zu deren Aussagen zu

äussern (schriftlich in seiner Einsprache; mündlich anlässlich der Anhörung).

2.3 Aus dem

Versäumnis, dass er an seinem Anhörungstermin trotz anwaltlicher Vertretung im

vorinstanzlichen Verfahren durch den Rechtsvertreter nicht begleitet wurde,

kann der Beschwerdeführer nichts ableiten. Das Sekretariat des Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers teilte der Vorinstanz am Tag der Einvernahme mit, dass letzterer

aufgrund einer kurzfristigen anderweitigen Angelegenheit der Anhörung nicht

beiwohnen könne. Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Verletzung

der Fürsorgepflicht wegen der Verweigerung anwaltlicher Vertretung" ist

nicht ersichtlich und deren Beurteilung fiele auch nicht in die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts. Dass die Vorinstanz die Vorladung nicht dem Beschwerdeführer

selbst, sondern dessen Rechtsvertreter zustellte, ist ebenfalls nicht zu

beanstanden. Ebenso wenig wurde das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass dem

Beschwerdeführer das Protokoll der Anhörung der Beschwerdegegnerin erst auf

Verlangen seines Rechtsvertreters zwei Tage nach der Anhörung zugestellt wurde.

Einerseits ist der Vorinstanz eine gewisse Bearbeitungszeit zur Fertigstellung

des Protokolls zuzugestehen, andererseits sieht das Gewaltschutzgesetz keine

weiteren Schriftenwechsel nach der Anhörung vor, weshalb der Entscheid grundsätzlich

auch gleichentags nach der Anhörung ergehen kann.

Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, nicht

jedoch letztere selbst an der Anhörung des Beschwerdeführers teilnahm, stellt

weder eine "krasse Ungleichbehandlung" noch eine "Verletzung der

Waffengleichheit" dar. Dasselbe Recht hätte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

offengestanden. Dem Beschwerdeführer wurde damit auch nicht jegliches Gehör

verwehrt, zumal ihm – wie bereits oben erwähnt – die Aussagen der Beschwerdegegnerin

anlässlich seiner Anhörung vorgehalten wurden. Die Rügen des Beschwerdeführers

sind unbegründet. Die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers der "Prozesssteuerung

nicht nur auf polizeilicher Ebene, sondern auch vor Gericht" sind unsubstanziiert,

weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

2.4 Einen

"Protokollierungsfehler" der Vorinstanz und damit eine Gehörsverletzung

sieht der Beschwerdeführer darin, dass er anlässlich der Anhörung während fünf

Minuten detailliert den Polizeivorfall vom 13. August 2025 geschildert

habe, im Protokoll jedoch lediglich vermerkt sei, er habe sich

"unmenschlich behandelt" gefühlt. Die Vorinstanz ist gehalten, im

Anhörungsprotokoll die wesentlichen Aussagen der Parteien festzuhalten. Das

Protokoll hat nicht zwingend eine wortwörtliche Wiedergabe jeder einzelnen

Äusserung der Parteien zu enthalten. Wenn die Vorinstanz sich veranlasst sah,

weitschweifige oder sich wiederholende Aussagen in einer Protokollnotiz

zusammenzufassen, womit der Gehalt der Aussagen bzw. das Gesagte genügend zum

Ausdruck kommt, ist darin noch keine Gehörsverletzung zu erblicken. Auf eine

wie beantragt wörtliche Auswertung des Protokolls im Beschwerdeverfahren

besteht kein Anspruch.

2.5 Dass die Vorinstanz

von der vom Beschwerdeführer beantragten Beiziehung der Kameraaufnahmen vor dem

Polizeiposten absah und den Polizeibeamten nicht einvernahm, ist nicht zu

beanstanden. Die Vorinstanz darf sich im Gewaltschutzverfahren, in welchem das

Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. unten E. 3.2 ff.), auf

die für die Beurteilung der Schutzmassnahmen wesentlichen Punkte beschränken.

Die Vorinstanz erachtete den relevanten Sachverhalt als rechtsgenügend

erstellt, weshalb es in ihrem Ermessen lag, vom Beizug weiterer Beweismittel

abzusehen (vgl. unten E. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers

oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren ist nicht zu erkennen.

3.

3.1 Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation oder bei Stalking

angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit

Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

3.2 Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung

stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim

Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen

über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9

Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder

der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Nicht selten steht in Bezug auf einen

behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von

entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel

dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder

anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar,

plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch wirken. Auf fehlende

Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in

Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und

Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 17. April 2025, VB.2025.00188,

E. 4.1.4).

3.4 Im Verfahren vor dem

Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu

entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt

es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen. Den Ablauf

der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,

8. Mai 2025, VB.2025.00251, E. 2.3). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen

der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen

und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine

gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,

4. Juni 2025, VB.2025.00291, E. 2.4).

4.

4.1 Auslöser

der Schutzmassnahmen waren die am 16. Juli 2025 gemachten Aussagen der

Beschwerdegegnerin bei der Polizei, wonach der Beschwerdeführer wiederholt

körperliche bzw. sexuelle Übergriffe ihr gegenüber begangen und sie beschimpft

habe.

4.2 Die

Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer

belästige sie seit Längerem, wobei es seit der Trennung im August 2024 schlimmer

geworden sei. Sie habe ihn am 24. Oktober 2024 aufgefordert, die Wohnung

per Ende Oktober 2024 zu verlassen. Da er sich renitent gegen die Trennung

gewehrt habe, habe sie im Februar 2025 die Schlösser ausgewechselt. Es sei dem

Beschwerdeführer jedoch gelungen, wieder in die Wohnung zu gelangen und einen

Schlüssel zu entwenden. Am 2. Juli 2025 sei es bei ihr zu Hause im

Badezimmer, als sie unter der Dusche gewesen sei, zu einer sexuellen

Belästigung seitens des Beschwerdeführers gekommen. Er habe ihr zwischen die

Beine gegriffen und sie am ganzen Körper angefasst, obwohl sie ihm klar zu

verstehen gegeben habe, dies nicht zu wollen. Am 3. oder 4. Juli 2025 habe

er sie beleidigt und beschimpft und sei ihr gegenüber handgreiflich geworden,

indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Hinterkopf geschlagen

habe, worauf sie weggerannt und direkt zu ihrem Psychologen gegangen sei.

4.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe der sexuellen Belästigung am 2. Juli

2025 und der Tätlichkeit und Beschimpfung am 3. oder 4. Juli 2025.

Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung bestätigte er jedoch, dass es zu einer

Konfrontation zwischen den Parteien gekommen sei, denn die Beschwerdegegnerin

habe ihn eifersüchtig gemacht und sei danach aus dem Haus gestürmt und zu ihrem

Psychologen gegangen. Bei diesem habe sie jedoch einen Termin gehabt. Die

Vorwürfe würden sodann nicht von der Beschwerdegegnerin ausgehen, sondern von E

(einem ehemaligen Schüler von ihm, der sich in die Beschwerdegegnerin

"verguckt" habe) und dessen Anwalt, die von langer Hand geplant

hätten, ihn fernzuhalten. Die Beschwerdegegnerin habe ihn öfters geneckt und

provoziert, in der Hoffnung, dass er zurückschlage, was er jedoch nie gemacht

habe. Er habe sich nur gewehrt.

4.4 Die Vorinstanz

erwägt im Wesentlichen, die Parteien hätten bezüglich der Geschehnisse am 3.

oder 4. Juli 2025 übereinstimmend bekannt gegeben, dass die Beschwerdegegnerin

nur kurz in die Wohnung zurückgekehrt sei, um ihren Koffer zu packen, und

danach nicht mehr nach Hause gekommen sei. Die Ausführungen beider Parteien

liessen sodann darauf schliessen, dass es in ihrer Beziehung mehrmals zu

Handgreiflichkeiten gekommen sei, auch wenn beide Parteien die Situationen

verschieden dargestellt hätten. Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach

die Parteien bis im Juli 2025 in einer harmonischen Beziehung gelebt hätten,

widersprächen die unbestrittenen Tatsachen, dass die Beschwerdegegnerin als

Mieterin bereits zweimal die Schlösser habe auswechseln lassen und dass der

Beschwerdeführer umgekehrt im Februar 2025 eine Strafanzeige gegen die

Beschwerdegegnerin und E erhoben habe. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin

seien nicht a priori unglaubhaft. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers falle

auf, dass er sich hauptsächlich darauf beschränkt habe, einzuwenden, die

Vorfälle seien von der Beschwerdegegnerin zu wenig konkret umschrieben worden.

Seine Erklärungen wirkten wenig lebensnah und er habe immer wieder betont, dass

die Beschwerdegegnerin psychisch krank sei und es ihr nur besser gehe, wenn sie

mit ihm zusammen sei, was im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin

und den Arztberichten stehe. Mit seinen Aussagen verkenne der Beschwerdeführer,

dass sich die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin anlässlich beider

polizeilichen Einvernahmen sowie anlässlich der Anhörung deutlich geäussert

habe, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu wünschen und die Beziehung zu

ihm beendet zu haben.

4.5 Entgegen

dem Beschwerdeführer ist es nicht erforderlich, dass er die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe bestätigt, obliegt es doch dem Zwangsmassnahmengericht, die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer

hierzu geltend macht, seine Ausführungen vor Gericht hätten sich darauf

bezogen, dass ihm das Verhalten der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2025 auffällig

und ungewöhnlich vorgekommen sei und er von einem gegen ihn inszenierten

"Masterplan häusliche Gewalt" ausgehe, vermag die Würdigung der Vorinstanz

nicht infrage zu stellen. Diese erachtete die Aussagen der Beschwerdegegnerin

zutreffend als detailreich und nachvollziehbar, worauf in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen

werden kann. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch, dass die detailgetreuen

Aussagen der Beschwerdegegnerin gerade gegen die Behauptung des Beschwerdeführers

sprechen, die Vorwürfe seien frei erfunden, um ihn aus der Wohnung wegzuweisen.

Aufgrund der Aussagen der Parteien in der Anhörung sowie den weiteren Akten

(insbesondere der polizeilichen Anhörungen der Beschwerdegegnerin) ist die vorinstanzliche

Würdigung nicht zu beanstanden.

Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Würdigung der Vorinstanz

vorbringt, überzeugt nicht. Nebst den formellen Rügen beschränkt er sich

hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Vorinstanz hauptsächlich darauf,

sich als in diesem Verfahren benachteiligt darzustellen. Die Vorinstanz konnte

sich anlässlich der Anhörung von beiden Parteien einen persönlichen Eindruck

verschaffen. Sie würdigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits

vorgängig zum Termin der Beschwerdegegnerin erschienen war, zumal er auch schon

bei deren polizeilicher Einvernahme am 16. Juli 2025 vor Ort erschienen

sei und nicht gewollt habe, dass die Beschwerdegegnerin Aussagen ohne ihn

tätige, zwar als auffällig. Ihm wurde damit jedoch entgegen seinen Ausführungen

von der Vorinstanz kein Stalking unterstellt und es wurde auch keine

willkürliche Aufrechterhaltung des Vorwurfs des "Auflauerns" seitens

der Vorinstanz betrieben. Schliesslich waren auch die divergierenden Vorbringen

der Parteien bezüglich des Zeitpunkts der Beendigung der Beziehung nur im

Rahmen der Glaubhaftmachung und mit Beschränkung auf die wesentlichen

Gesichtspunkte zu prüfen. Die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten

Vorwürfe der sexuellen Belästigung während des Duschens und der wörtlich

wiedergegebenen Beschimpfungen, die unter häusliche Gewalt zu subsumieren sind,

führten ungeachtet des Beziehungsstatus bzw. des unterschiedlichen Wahrnehmens

der Beendigung der Beziehung zu einer Gefährdungssituation, welche Schutzmassnahmen

rechtfertigte. Entgegen dem Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz den Begriff

des "toxischen Ex-Freunds" herausgegriffen und gegen ihn verwendet

habe, hat die Vorinstanz damit keine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail zu

rekonstruieren hat (vgl. oben E. 3.4) und sich die Frage bezüglich des Begriffs

aus dem Zusammenhang der vorgängigen Antworten des Beschwerdeführers und aus

seinen eingereichten Unterlagen ergab.

4.6 Der

Beschwerdeführer kann schliesslich aus der Kontaktaufnahme seitens der

Beschwerdegegnerin mit ihm nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin

bestritt denn auch nicht, dem Beschwerdeführer geschrieben zu haben, damit

dieser seine Sachen abhole, falls er daran Interesse habe. Sie wurde indes

darauf hingewiesen, dass das Kontaktverbot für beide Seiten gelte.

4.7 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer

habe ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Trennung nicht respektiert

und es sei zu körperlichen bzw. sexuellen Übergriffen gekommen, glaubhaft sind.

Mit diesen Verhaltensweisen hat der Beschwerdeführer die Schwelle, ab welcher

eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG zu bejahen ist,

überschritten. Die Vorinstanz ging demzufolge zu Recht von einer

Gefährdungssituation aus. Deren Fortbestand ist nicht zuletzt darin zu sehen,

dass mit der Vorinstanz zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer, der

angegeben hat, wieder in diese Wohnung ziehen zu wollen, erneut Zutritt hierzu

verschaffen wird bzw. zu verschaffen versuchen wird. Der Beschwerdeführer ist –

obschon er geltend machte, ein Hausrecht zu haben – weder Mieter der Wohnung

noch dort angemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich ermöglicht, seine

… bzw. benötigten Sachen aus der Wohnung abzuholen. Zumal er nicht geltend

machte, seine Schülerinnen und Schüler in der Wohnung zu unterrichten, erweist

sich die Verlängerung der Wegweisung bzw. des Rayonverbots unter

Berücksichtigung seines Interesses an einer Fortsetzung seiner beruflichen

Tätigkeit als verhältnismässig. Ebenso rechtfertigt sich aufgrund der Umstände

zum Schutz der körperlichen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin

die Verlängerung des Kontaktverbots.

4.8 Eine wie

vom Beschwerdeführer beantragte "Würdigung zentraler Beweismittel, welche

im schriftlichen Entscheid nachzuholen sei", drängt sich – ungeachtet

dessen, dass die ungeordnet eingereichten Beilagen nicht beachtlich sind (vgl.

oben E. 1.4) – nach dem Gesagten nicht auf.

4.9 Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Kostenverlegung

sachfremd mit den Hinweisen, er sei "nicht arbeitslos" und

"freischaffender …" verknüpft, was willkürlich sei, da diese

Argumente keinerlei Aussagen über seine reale Leistungsfähigkeit erlaubten. Die

Vorinstanz würdigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinerseits kein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte und er betont habe,

freischaffender … zu sein. Die vorinstanzliche Kostenauflage an den überwiegend

unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden und weist entgegen

seinen Vorbringen keinen Sanktionscharakter auf. Soweit der Beschwerdeführer

die ihm auferlegte Parteientschädigung rügt, obschon er teilweise obsiegt habe,

ist festzuhalten, dass die teilweise – und nur einen sehr geringen Teil der

Schutzmassnahmen betreffende – Aufhebung des Rayonverbots (Klinik) auf einen

entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin und nicht auf ein eigentliches

Obsiegen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Die Zusprechung der

Parteientschädigung aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs und deren –

nicht (substanziiert) bestrittene – Höhe sind nicht zu beanstanden.

4.10 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens im

Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu. Er ist hingegen zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag

von Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdegegnerin die

unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 5.5),

ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, die

nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, bzw. die Bestellung eines

Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3 Bezüglich

des Gesuchs um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde der

Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 darauf

hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er nicht in der Lage wäre,

selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, weshalb das

Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen tätig zu werden braucht. Der Beschwerdeführer

liess keine anwaltliche Vertretung anzeigen und kein entsprechendes Gesuch

stellen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5.4 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.

oben E. 1.6) ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Ob der

Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, was er

weder begründete noch belegte, muss damit nicht weiter geprüft werden.

5.5

5.5.1

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.5.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin

ist belegt. Wie bereits die Vorinstanz erwog, geben die Äusserungen des Beschwerdeführers

zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin auch im

Beschwerdeverfahren keinen Anlass, die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin

anders zu beurteilen. Auch die Vorinstanz sah keinen Anlass, deswegen an der

Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin zu zweifeln und auf ihren Entscheid über

die unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen. Die Notwendigkeit des Beizugs

eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für

die Beschwerdegegnerin zu bejahen.

5.5.3

Rechtsanwalt C weist in seiner auf telefonische Aufforderung hin

eingereichten Honorarnote vom 18. September 2025 einen Aufwand von 6,25 Stunden

sowie Fr. 31.- Barauslagen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) aus. Der

geltend gemachte Aufwand erweist sich als vertretbar. Die Barauslagen sind

nicht zu beanstanden. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.-

(vgl. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2021

[AnwGebV, LS 215.3] – einen Aufwand von Fr. 1'406.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) bzw. total Fr. 1'519.90 (inklusive 8,1 %

Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters anzurechnen. Demnach

gilt es, Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren mit Fr. 919.30 (Fr. 1'519.30 – Fr. 600.-;

inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.6 Die

Beschwerdegegnerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

5. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos abgeschrieben.

6. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

7. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in

der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt C wird unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss

Dispositivziffer 6 für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 919.90

(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Uster;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.