VB.2025.00513
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00513
25. September 2025Deutsch26 min
(URT.2025.26611)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00513
Urteil
des
Einzelrichters
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B waren von 2017 bis zumindest im Sommer 2024 ein
Paar. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich
gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen
Wohnung an. Zudem wurde A für die gleiche Dauer ein Kontaktverbot gegenüber B
und ein Rayonverbot um die Klinik D und die Wohnung von B auferlegt.
Erwägungen
II.
A.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ersuchte B,
anwaltlich vertreten, das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Uster um
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht Uster die Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und
Kontaktverbote) provisorisch bis zum 30. Oktober 2025.
C.
Dagegen erhob A, nachdem er seine anwaltliche
Vertretung hatte anzeigen lassen, mit eigener Eingabe am 1. August 2025 Einsprache,
worauf die Parteien zur getrennten Anhörung auf den 13. August 2025 vorgeladen
wurden. B wurde von ihrem Rechtsvertreter zur Anhörung begleitet; A erschien
ohne Vertretung zum Termin.
D. Mit
Verfügung vom 14. August 2025 nahm das Zwangsmassnahmengericht Uster
Vormerk vom Rückzug des Gesuchs um Verlängerung des Rayonverbots um die Klinik D
und hob dieses entsprechend per sofort auf. Die übrigen Schutzmassnahmen
verlängerte es bis 30. Oktober 2025.
III.
A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 19. August 2025,
unter Nennung seines Rechtsanwalts als Zustelladresse, an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kostenfolge zulasten von B die
Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Uster vom 14. August
2025.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens B aufzuerlegen, unter Verzicht auf eine Parteientschädigung. Weiter
sei festzustellen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten von B zu
Unrecht gewährt worden sei; das Gericht habe hierzu Stellung zu nehmen und die
Drittfinanzierung zu würdigen. Schliesslich sei ihm für das gesamte Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Weiter stellte er die Anträge,
es sei festzustellen, dass im Rahmen der Anhörung vom 13. August 2025 sein
rechtliches Gehör verletzt worden sei, sowie dass die bislang unterlassene
Würdigung zentraler Beweismittel im schriftlichen Entscheid nachzuholen sei.
Zudem sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Weiterleitung an die
Aufsichtsbehörde oder Strafverfolgungsbehörde betreffend mögliche unrichtige
Angaben der Beschwerdegegnerin und/oder ihrer anwaltlichen Vertretung
vorliegen. Sodann sei der Entscheid zu ergänzen oder neu zu fassen, unter
Beachtung der verfahrensrechtlichen und materiellen Einwände gemäss seinen
Ausführungen. Mit einer gleichentags erfolgten weiteren als Ergänzung
bezeichneten Eingabe wiederholte A den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 wurde A
darauf hingewiesen, dass es ihm offenstehe, dem Verwaltungsgericht die von ihm
mit separaten E-Mails eingereichte Vielzahl weiterer Beilagen, mit einem
Inhaltsverzeichnis versehen und geordnet, (zeitnah) erneut zukommen zu lassen.
Das Bezirksgericht Uster verzichtete am 25. August
2025.
auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Beschwerdeantwort
vom 1. September 2025 beantragte B unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) die Abweisung der Beschwerde und des Antrags auf aufschiebende
Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person ihres Rechtsvertreters. Mit
(unsignierter) E-Mail-Nachricht reichte A am 8. September 2025 eine
Stellungnahme ein. Am 11. September 2025 reichte er eine
"Beschwerdeergänzung und Replik" ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, da er ohne diese seine Wohnung, seinen Beruf als Lehrer und seine
Existenzgrundlage verliere und der drohende Schaden irreparabel sei. Da hiermit
der Endentscheid ergeht, braucht über den Antrag der aufschiebenden Wirkung
nicht befunden zu werden.
1.3
Mit
Stempelverfügung vom 2. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist
bis am 8. September 2025 zur Vernehmlassung zum Verzicht der Vorinstanz
auf Vernehmlassung und der Beschwerdeantwort angesetzt. Die daraufhin erfolgte
Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2025 verfügte über keine
qualifizierte elektronische Signatur. Das Verwaltungsgericht nimmt eine
elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen
gemäss der Verordnung über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von
Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom
Dispositiv
18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle
Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das
Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.
Bereits mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 wurde
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine zuvor elektronisch
eingereichte Beschwerdeschrift, welche über keine qualifizierte elektronische
Signatur verfügt habe, unbeachtlich bleibe. Dem Beschwerdeführer musste das
Erfordernis einer gültigen Signatur deshalb bekannt sein; es bestand kein
Anlass für eine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel. Damit erweist sich die
Eingabe vom 8. September 2025 als unbeachtlich. Es bestand trotz der
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers weder ein Anlass, ihm eine
Nachfrist für weitere Eingaben zu gewähren, noch ein Anlass, ihn zu solchen
aufzufordern. Seine weitere, unaufgeforderte Eingabe vom 11. September 2025
erweist sich als verspätet (Fristablauf 8. September 2025) und ist aus dem
Recht zu weisen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Zustellung
der beiden Eingaben an die Gegenpartei war nicht angezeigt.
1.4 Wie
eingangs erwähnt (vgl. Sachverhalt III.) reichte der Beschwerdeführer
nebst seiner Beschwerdeschrift am 20. August 2025 in separaten E-Mails
eine Vielzahl weiterer Beilagen, darunter Audio- und Videodateien, ein. Mit
gleichentags ergangener Präsidialverfügung erwog das Verwaltungsgericht, dass
diese ohne Inhaltsverzeichnis und in kaum geordneter Form eingereicht worden waren,
wobei sich in verschiedenen Dateiordnern weitere Unterordner und
Unterunterordner befanden, verschiedene Dateien nicht geöffnet werden konnten
oder mit einer zeitlichen Begrenzung der Zugänglichkeit versehen waren. Eine
effiziente Bearbeitung dieser Beilagen seitens des Verwaltungsgerichts war
damit nicht möglich, weshalb diese Beilagen nicht zu beachten waren. Es wurde
dem Beschwerdeführer indes mitgeteilt, dass es ihm offenstehe, die Beilagen mit
einem Inhaltsverzeichnis versehen und geordnet, in ausgedruckter Form bzw.
gespeichert auf einem USB-Stick auf postalischem Weg (zeitnah) erneut
einzureichen. Es erfolgte bis zum vorliegenden Entscheid keine weitere Eingabe
der Beilagen in geordneter Form und/oder mit Inhaltsverzeichnis, weshalb diese
Beilagen unbeachtlich bleiben. Soweit sich den Ausführungen des Beschwerdeführers
Anträge auf Abnahme dieser Beweise und auf "Nachholung deren Würdigung im
schriftlichen Entscheid" entnehmen lassen, sind diese abzuweisen. Wie im
Folgenden zu zeigen sein wird, wurde der Sachverhalt von der Vorinstanz
rechtsgenügend erstellt (vgl. unten E. 4). Eine detaillierte Aufarbeitung
sämtlicher eingereichter "zentraler Beweismittel", die missachtet
worden seien, drängte sich nicht auf und liesse sich überdies entgegen dem
Beschwerdeführer nicht mit dem auf einen schnellen Entscheid ausgerichteten und
deshalb summarisch ausgestalteten Gewaltschutzverfahren in Einklang bringen.
1.5 Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin
die unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz zu Unrecht gewährt worden sei,
fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse. Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege betrifft ein Prozessverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich über kein
Feststellungsinteresse verfügt und auch kein praktischer Nutzen aus der
Korrektur des Dispositivs ersichtlich ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 23). Auf
diesen Antrag ist somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht
einzutreten. Demzufolge sind auch die weiteren Ausführungen zu den finanziellen
Verhältnissen der Beschwerdegegnerin bzw. einer möglichen Täuschung darüber
oder einer Drittfinanzierung der Anwalts- oder Prozesskosten nicht beachtlich
und der entsprechende Antrag zur Stellungnahme und Würdigung ist abzuweisen.
1.6 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
"für das gesamte Verfahren". Sofern mit diesem Antrag auch das
Verfahren vor der Vorinstanz verstanden sein sollte, wäre auf den Antrag mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die unentgeltliche Rechtspflege im
Vorverfahren nicht einzutreten. Es hätte dem Beschwerdeführer offengestanden,
ein entsprechendes Gesuch im Verfahren vor der Vorinstanz, in welchem er
anwaltlich vertreten war, zu stellen. Soweit der Antrag für das Beschwerdeverfahren
gestellt werden soll, ist darüber im Folgenden zu befinden (vgl. unten
E. 5.4 f.).
1.7 Bezüglich
der vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen bzw. aufsichtsrechtlichen
Vorwürfe (Betrug, Begünstigung, Falschbeurkundung sowie Verstoss gegen
anwaltliche Sorgfaltspflicht etc.) seitens der Beschwerdegegnerin und/oder ihres
Rechtsvertreters ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Eine wie vom
Beschwerdeführer beantragte Weiterleitung an die Aufsichts- bzw.
Strafverfolgungsbehörden hat nicht zu erfolgen und der Antrag ist abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, selbst bei den kompetenten Behörden
vorstellig zu werden.
1.8 Auf
den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, dass sein rechtliches Gehör im
Rahmen der Anhörung vom 13. August 2025 verletzt worden sei, ist aufgrund der
grundsätzlichen Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens
gegenüber anderen Leistungs- oder Gestaltungsbegehren und deshalb mangels eines
schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit nicht einzutreten (vgl. VGr, 7. Dezember 2023,
VB.2023.00532, E. 1.2.2; unten E. 2).
1.9 Der
Antrag, der Entscheid sei unter Beachtung der Einwände des Beschwerdeführers zu
ergänzen oder neu zu fassen, fällt unter das Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und ist in dessen Rahmen zu behandeln (vgl. unten E. 2 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, indem
er der Vorinstanz verschiedene Versäumnisse sowohl bezüglich der Anhörung und
der Vorladung zu dieser als auch bezüglich der Protokollierung und der
Prozessführung sowie die Nichtbehandlung seiner Beweisanträge vorwirft.
2.2 Zunächst
rügt der Beschwerdeführer, ihm sei vorgängig nicht mitgeteilt worden, dass er
nicht an der Anhörung der Beschwerdegegnerin teilnehmen dürfe, weshalb er am
Tag der Anhörung zum Termin um 9.00 Uhr vor Ort anwesend gewesen sei.
Ebenso wenig sei ihm der Wunsch der Beschwerdegegnerin nach getrennter Anhörung
mitgeteilt worden.
Der Vorladung der Vorinstanz waren die beiden (zeitlich
getrennten) Termine zur Anhörung zu entnehmen und es wurde darin vermerkt, dass
die Beschwerdegegnerin um getrennte Anhörung ersucht habe. Das Gewaltschutzgesetz
sieht die Möglichkeit der getrennten Anhörung explizit vor (§ 9 Abs. 3).
Die Vorinstanz hatte somit dafür zu sorgen, dass sich die Parteien vor Gericht
nicht begegnen, da die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person darum ersucht
hatte. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör konnte – wie
dies § 9 Abs. 3 GSG weiter vorsieht – in anderer Weise Rechnung
getragen werden. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer
anlässlich seiner Anhörung die jeweiligen Aussagen der Beschwerdegegnerin
vorgehalten wurden und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich dazu zu äussern.
In einem auf einen raschen Entscheid ausgelegten Verfahren (vgl. § 9 Abs. 1 GSG) rechtfertigt es sich, dem Erfordernis des rechtlichen Gehörs in mündlicher
Form anlässlich der Anhörung nachzukommen. Ansprüche auf eine Zustellung des schriftlichen
Protokolls der Anhörung der Gegenseite vor der eigenen Anhörung und die
Einräumung einer Frist zu einer weiteren schriftlichen Stellungnahme hierzu
lassen sich entgegen dem Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht ableiten. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer
anlässlich seiner Anhörung durch mündliches Vorhalten der wesentlichen Aussagen
der Beschwerdegegnerin gewährt. Er hatte somit genügend Gelegenheit, sich sowohl
zum Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin als auch zu deren Aussagen zu
äussern (schriftlich in seiner Einsprache; mündlich anlässlich der Anhörung).
2.3 Aus dem
Versäumnis, dass er an seinem Anhörungstermin trotz anwaltlicher Vertretung im
vorinstanzlichen Verfahren durch den Rechtsvertreter nicht begleitet wurde,
kann der Beschwerdeführer nichts ableiten. Das Sekretariat des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers teilte der Vorinstanz am Tag der Einvernahme mit, dass letzterer
aufgrund einer kurzfristigen anderweitigen Angelegenheit der Anhörung nicht
beiwohnen könne. Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Verletzung
der Fürsorgepflicht wegen der Verweigerung anwaltlicher Vertretung" ist
nicht ersichtlich und deren Beurteilung fiele auch nicht in die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts. Dass die Vorinstanz die Vorladung nicht dem Beschwerdeführer
selbst, sondern dessen Rechtsvertreter zustellte, ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Ebenso wenig wurde das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass dem
Beschwerdeführer das Protokoll der Anhörung der Beschwerdegegnerin erst auf
Verlangen seines Rechtsvertreters zwei Tage nach der Anhörung zugestellt wurde.
Einerseits ist der Vorinstanz eine gewisse Bearbeitungszeit zur Fertigstellung
des Protokolls zuzugestehen, andererseits sieht das Gewaltschutzgesetz keine
weiteren Schriftenwechsel nach der Anhörung vor, weshalb der Entscheid grundsätzlich
auch gleichentags nach der Anhörung ergehen kann.
Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, nicht
jedoch letztere selbst an der Anhörung des Beschwerdeführers teilnahm, stellt
weder eine "krasse Ungleichbehandlung" noch eine "Verletzung der
Waffengleichheit" dar. Dasselbe Recht hätte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
offengestanden. Dem Beschwerdeführer wurde damit auch nicht jegliches Gehör
verwehrt, zumal ihm – wie bereits oben erwähnt – die Aussagen der Beschwerdegegnerin
anlässlich seiner Anhörung vorgehalten wurden. Die Rügen des Beschwerdeführers
sind unbegründet. Die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers der "Prozesssteuerung
nicht nur auf polizeilicher Ebene, sondern auch vor Gericht" sind unsubstanziiert,
weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.4 Einen
"Protokollierungsfehler" der Vorinstanz und damit eine Gehörsverletzung
sieht der Beschwerdeführer darin, dass er anlässlich der Anhörung während fünf
Minuten detailliert den Polizeivorfall vom 13. August 2025 geschildert
habe, im Protokoll jedoch lediglich vermerkt sei, er habe sich
"unmenschlich behandelt" gefühlt. Die Vorinstanz ist gehalten, im
Anhörungsprotokoll die wesentlichen Aussagen der Parteien festzuhalten. Das
Protokoll hat nicht zwingend eine wortwörtliche Wiedergabe jeder einzelnen
Äusserung der Parteien zu enthalten. Wenn die Vorinstanz sich veranlasst sah,
weitschweifige oder sich wiederholende Aussagen in einer Protokollnotiz
zusammenzufassen, womit der Gehalt der Aussagen bzw. das Gesagte genügend zum
Ausdruck kommt, ist darin noch keine Gehörsverletzung zu erblicken. Auf eine
wie beantragt wörtliche Auswertung des Protokolls im Beschwerdeverfahren
besteht kein Anspruch.
2.5 Dass die Vorinstanz
von der vom Beschwerdeführer beantragten Beiziehung der Kameraaufnahmen vor dem
Polizeiposten absah und den Polizeibeamten nicht einvernahm, ist nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz darf sich im Gewaltschutzverfahren, in welchem das
Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. unten E. 3.2 ff.), auf
die für die Beurteilung der Schutzmassnahmen wesentlichen Punkte beschränken.
Die Vorinstanz erachtete den relevanten Sachverhalt als rechtsgenügend
erstellt, weshalb es in ihrem Ermessen lag, vom Beizug weiterer Beweismittel
abzusehen (vgl. unten E. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren ist nicht zu erkennen.
3.
3.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation oder bei Stalking
angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1, mit
Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).
3.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim
Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen
über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9
Abs. 2 Satz 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder
der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3 Nicht selten steht in Bezug auf einen
behaupteten Vorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von
entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel
dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder
anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar,
plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch wirken. Auf fehlende
Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in
Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und
Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 17. April 2025, VB.2025.00188,
E. 4.1.4).
3.4 Im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu
entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt
es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen. Den Ablauf
der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
8. Mai 2025, VB.2025.00251, E. 2.3). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen
der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine
gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,
4. Juni 2025, VB.2025.00291, E. 2.4).
4.
4.1 Auslöser
der Schutzmassnahmen waren die am 16. Juli 2025 gemachten Aussagen der
Beschwerdegegnerin bei der Polizei, wonach der Beschwerdeführer wiederholt
körperliche bzw. sexuelle Übergriffe ihr gegenüber begangen und sie beschimpft
habe.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer
belästige sie seit Längerem, wobei es seit der Trennung im August 2024 schlimmer
geworden sei. Sie habe ihn am 24. Oktober 2024 aufgefordert, die Wohnung
per Ende Oktober 2024 zu verlassen. Da er sich renitent gegen die Trennung
gewehrt habe, habe sie im Februar 2025 die Schlösser ausgewechselt. Es sei dem
Beschwerdeführer jedoch gelungen, wieder in die Wohnung zu gelangen und einen
Schlüssel zu entwenden. Am 2. Juli 2025 sei es bei ihr zu Hause im
Badezimmer, als sie unter der Dusche gewesen sei, zu einer sexuellen
Belästigung seitens des Beschwerdeführers gekommen. Er habe ihr zwischen die
Beine gegriffen und sie am ganzen Körper angefasst, obwohl sie ihm klar zu
verstehen gegeben habe, dies nicht zu wollen. Am 3. oder 4. Juli 2025 habe
er sie beleidigt und beschimpft und sei ihr gegenüber handgreiflich geworden,
indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht und auf den Hinterkopf geschlagen
habe, worauf sie weggerannt und direkt zu ihrem Psychologen gegangen sei.
4.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe der sexuellen Belästigung am 2. Juli
2025 und der Tätlichkeit und Beschimpfung am 3. oder 4. Juli 2025.
Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung bestätigte er jedoch, dass es zu einer
Konfrontation zwischen den Parteien gekommen sei, denn die Beschwerdegegnerin
habe ihn eifersüchtig gemacht und sei danach aus dem Haus gestürmt und zu ihrem
Psychologen gegangen. Bei diesem habe sie jedoch einen Termin gehabt. Die
Vorwürfe würden sodann nicht von der Beschwerdegegnerin ausgehen, sondern von E
(einem ehemaligen Schüler von ihm, der sich in die Beschwerdegegnerin
"verguckt" habe) und dessen Anwalt, die von langer Hand geplant
hätten, ihn fernzuhalten. Die Beschwerdegegnerin habe ihn öfters geneckt und
provoziert, in der Hoffnung, dass er zurückschlage, was er jedoch nie gemacht
habe. Er habe sich nur gewehrt.
4.4 Die Vorinstanz
erwägt im Wesentlichen, die Parteien hätten bezüglich der Geschehnisse am 3.
oder 4. Juli 2025 übereinstimmend bekannt gegeben, dass die Beschwerdegegnerin
nur kurz in die Wohnung zurückgekehrt sei, um ihren Koffer zu packen, und
danach nicht mehr nach Hause gekommen sei. Die Ausführungen beider Parteien
liessen sodann darauf schliessen, dass es in ihrer Beziehung mehrmals zu
Handgreiflichkeiten gekommen sei, auch wenn beide Parteien die Situationen
verschieden dargestellt hätten. Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach
die Parteien bis im Juli 2025 in einer harmonischen Beziehung gelebt hätten,
widersprächen die unbestrittenen Tatsachen, dass die Beschwerdegegnerin als
Mieterin bereits zweimal die Schlösser habe auswechseln lassen und dass der
Beschwerdeführer umgekehrt im Februar 2025 eine Strafanzeige gegen die
Beschwerdegegnerin und E erhoben habe. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin
seien nicht a priori unglaubhaft. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers falle
auf, dass er sich hauptsächlich darauf beschränkt habe, einzuwenden, die
Vorfälle seien von der Beschwerdegegnerin zu wenig konkret umschrieben worden.
Seine Erklärungen wirkten wenig lebensnah und er habe immer wieder betont, dass
die Beschwerdegegnerin psychisch krank sei und es ihr nur besser gehe, wenn sie
mit ihm zusammen sei, was im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin
und den Arztberichten stehe. Mit seinen Aussagen verkenne der Beschwerdeführer,
dass sich die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin anlässlich beider
polizeilichen Einvernahmen sowie anlässlich der Anhörung deutlich geäussert
habe, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu wünschen und die Beziehung zu
ihm beendet zu haben.
4.5 Entgegen
dem Beschwerdeführer ist es nicht erforderlich, dass er die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe bestätigt, obliegt es doch dem Zwangsmassnahmengericht, die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien zu würdigen. Dass der Beschwerdeführer
hierzu geltend macht, seine Ausführungen vor Gericht hätten sich darauf
bezogen, dass ihm das Verhalten der Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2025 auffällig
und ungewöhnlich vorgekommen sei und er von einem gegen ihn inszenierten
"Masterplan häusliche Gewalt" ausgehe, vermag die Würdigung der Vorinstanz
nicht infrage zu stellen. Diese erachtete die Aussagen der Beschwerdegegnerin
zutreffend als detailreich und nachvollziehbar, worauf in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen
werden kann. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch, dass die detailgetreuen
Aussagen der Beschwerdegegnerin gerade gegen die Behauptung des Beschwerdeführers
sprechen, die Vorwürfe seien frei erfunden, um ihn aus der Wohnung wegzuweisen.
Aufgrund der Aussagen der Parteien in der Anhörung sowie den weiteren Akten
(insbesondere der polizeilichen Anhörungen der Beschwerdegegnerin) ist die vorinstanzliche
Würdigung nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Würdigung der Vorinstanz
vorbringt, überzeugt nicht. Nebst den formellen Rügen beschränkt er sich
hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Vorinstanz hauptsächlich darauf,
sich als in diesem Verfahren benachteiligt darzustellen. Die Vorinstanz konnte
sich anlässlich der Anhörung von beiden Parteien einen persönlichen Eindruck
verschaffen. Sie würdigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits
vorgängig zum Termin der Beschwerdegegnerin erschienen war, zumal er auch schon
bei deren polizeilicher Einvernahme am 16. Juli 2025 vor Ort erschienen
sei und nicht gewollt habe, dass die Beschwerdegegnerin Aussagen ohne ihn
tätige, zwar als auffällig. Ihm wurde damit jedoch entgegen seinen Ausführungen
von der Vorinstanz kein Stalking unterstellt und es wurde auch keine
willkürliche Aufrechterhaltung des Vorwurfs des "Auflauerns" seitens
der Vorinstanz betrieben. Schliesslich waren auch die divergierenden Vorbringen
der Parteien bezüglich des Zeitpunkts der Beendigung der Beziehung nur im
Rahmen der Glaubhaftmachung und mit Beschränkung auf die wesentlichen
Gesichtspunkte zu prüfen. Die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft gemachten
Vorwürfe der sexuellen Belästigung während des Duschens und der wörtlich
wiedergegebenen Beschimpfungen, die unter häusliche Gewalt zu subsumieren sind,
führten ungeachtet des Beziehungsstatus bzw. des unterschiedlichen Wahrnehmens
der Beendigung der Beziehung zu einer Gefährdungssituation, welche Schutzmassnahmen
rechtfertigte. Entgegen dem Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz den Begriff
des "toxischen Ex-Freunds" herausgegriffen und gegen ihn verwendet
habe, hat die Vorinstanz damit keine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail zu
rekonstruieren hat (vgl. oben E. 3.4) und sich die Frage bezüglich des Begriffs
aus dem Zusammenhang der vorgängigen Antworten des Beschwerdeführers und aus
seinen eingereichten Unterlagen ergab.
4.6 Der
Beschwerdeführer kann schliesslich aus der Kontaktaufnahme seitens der
Beschwerdegegnerin mit ihm nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin
bestritt denn auch nicht, dem Beschwerdeführer geschrieben zu haben, damit
dieser seine Sachen abhole, falls er daran Interesse habe. Sie wurde indes
darauf hingewiesen, dass das Kontaktverbot für beide Seiten gelte.
4.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer
habe ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach einer Trennung nicht respektiert
und es sei zu körperlichen bzw. sexuellen Übergriffen gekommen, glaubhaft sind.
Mit diesen Verhaltensweisen hat der Beschwerdeführer die Schwelle, ab welcher
eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG zu bejahen ist,
überschritten. Die Vorinstanz ging demzufolge zu Recht von einer
Gefährdungssituation aus. Deren Fortbestand ist nicht zuletzt darin zu sehen,
dass mit der Vorinstanz zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer, der
angegeben hat, wieder in diese Wohnung ziehen zu wollen, erneut Zutritt hierzu
verschaffen wird bzw. zu verschaffen versuchen wird. Der Beschwerdeführer ist –
obschon er geltend machte, ein Hausrecht zu haben – weder Mieter der Wohnung
noch dort angemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich ermöglicht, seine
… bzw. benötigten Sachen aus der Wohnung abzuholen. Zumal er nicht geltend
machte, seine Schülerinnen und Schüler in der Wohnung zu unterrichten, erweist
sich die Verlängerung der Wegweisung bzw. des Rayonverbots unter
Berücksichtigung seines Interesses an einer Fortsetzung seiner beruflichen
Tätigkeit als verhältnismässig. Ebenso rechtfertigt sich aufgrund der Umstände
zum Schutz der körperlichen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin
die Verlängerung des Kontaktverbots.
4.8 Eine wie
vom Beschwerdeführer beantragte "Würdigung zentraler Beweismittel, welche
im schriftlichen Entscheid nachzuholen sei", drängt sich – ungeachtet
dessen, dass die ungeordnet eingereichten Beilagen nicht beachtlich sind (vgl.
oben E. 1.4) – nach dem Gesagten nicht auf.
4.9 Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe die Kostenverlegung
sachfremd mit den Hinweisen, er sei "nicht arbeitslos" und
"freischaffender …" verknüpft, was willkürlich sei, da diese
Argumente keinerlei Aussagen über seine reale Leistungsfähigkeit erlaubten. Die
Vorinstanz würdigte die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinerseits kein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte und er betont habe,
freischaffender … zu sein. Die vorinstanzliche Kostenauflage an den überwiegend
unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden und weist entgegen
seinen Vorbringen keinen Sanktionscharakter auf. Soweit der Beschwerdeführer
die ihm auferlegte Parteientschädigung rügt, obschon er teilweise obsiegt habe,
ist festzuhalten, dass die teilweise – und nur einen sehr geringen Teil der
Schutzmassnahmen betreffende – Aufhebung des Rayonverbots (Klinik) auf einen
entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin und nicht auf ein eigentliches
Obsiegen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Die Zusprechung der
Parteientschädigung aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrensausgangs und deren –
nicht (substanziiert) bestrittene – Höhe sind nicht zu beanstanden.
4.10 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens im
Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu. Er ist hingegen zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag
von Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdegegnerin die
unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 5.5),
ist die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, die
nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, bzw. die Bestellung eines
Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Plüss, § 16 N. 77 ff.).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3 Bezüglich
des Gesuchs um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde der
Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 20. August 2025 darauf
hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass er nicht in der Lage wäre,
selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, weshalb das
Verwaltungsgericht nicht von Amtes wegen tätig zu werden braucht. Der Beschwerdeführer
liess keine anwaltliche Vertretung anzeigen und kein entsprechendes Gesuch
stellen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.4 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
oben E. 1.6) ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Ob der
Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, was er
weder begründete noch belegte, muss damit nicht weiter geprüft werden.
5.5
5.5.1
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.5.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin
ist belegt. Wie bereits die Vorinstanz erwog, geben die Äusserungen des Beschwerdeführers
zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdegegnerin auch im
Beschwerdeverfahren keinen Anlass, die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin
anders zu beurteilen. Auch die Vorinstanz sah keinen Anlass, deswegen an der
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin zu zweifeln und auf ihren Entscheid über
die unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen. Die Notwendigkeit des Beizugs
eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für
die Beschwerdegegnerin zu bejahen.
5.5.3
Rechtsanwalt C weist in seiner auf telefonische Aufforderung hin
eingereichten Honorarnote vom 18. September 2025 einen Aufwand von 6,25 Stunden
sowie Fr. 31.- Barauslagen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) aus. Der
geltend gemachte Aufwand erweist sich als vertretbar. Die Barauslagen sind
nicht zu beanstanden. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.-
(vgl. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2021
[AnwGebV, LS 215.3] – einen Aufwand von Fr. 1'406.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) bzw. total Fr. 1'519.90 (inklusive 8,1 %
Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters anzurechnen. Demnach
gilt es, Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren mit Fr. 919.30 (Fr. 1'519.30 – Fr. 600.-;
inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.6 Die
Beschwerdegegnerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
5. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
6. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
7. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt C wird unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss
Dispositivziffer 6 für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 919.90
(inklusive 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Uster;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.