VB.2025.00514
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00514
23. Oktober 2025Deutsch21 min
(URT.2025.26669)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00514
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Schulpflege A,
diese vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
beide vertreten
durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend
Klassenzuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte die
Schulverwaltung der Schule A der Familie von F (geboren 2017) mit, dass das
Mädchen auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 der 3. Klasse 3c/4c von G und H
zugeteilt werde. Am 1. Juni 2025 gelangten die Eltern von F, C und D,
daraufhin an die Schulleiterin der Schule A und baten um ein Gespräch
betreffend die Klassenzuteilung ihrer Tochter; sie hätten Bedenken hinsichtlich
des Geschlechterverhältnisses der Klasse 3c/4c und befürchteten, dass ihre
Tochter und das einzige andere Mädchen des Jahrgangs, das der betreffenden
Klasse zugeteilt worden sei, I, "Opfer der Gesamtdurchmischung des
Jahrgangs" würden. Die Schulleiterin führte in der Folge am 3. Juni
2025 ein Telefonat mit C betreffend die Klasseneinteilung ihrer Tochter und
liess den Eltern am 12. Juni 2025 ergänzend die Schülerzahlen der
3./4. Klassen des Schuljahres 2025/2026 zukommen mit einer kurzen
schriftlichen Begründung des Vorgehens der Schule bei der Bildung der insgesamt
vier altersdurchmischten Klassen.
Am 6. Juni 2025 erhoben C und D bei der Schulpflege A
Einsprache gegen die Klasseneinteilung ihrer Tochter bzw. ersuchten um
Neubeurteilung und verlangten, dass F sowie "sinnvollerweise" auch I
in eine der drei anderen Klassen einzuteilen oder aber der Klasse 3c/4c zwei
zusätzliche Mädchen zuzuteilen seien. Mit Neubeurteilungsentscheid vom
4. Juli 2025 bestätigte die Schulpflege A die Einteilung von F in die
Klasse 3c/4c für das Schuljahr 2025/2026.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten C und D beim Bezirksrat J, der das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. August 2025 guthiess
(Dispositiv-Ziff. I), die gesamte Einteilung der 3./4. Klassen für das
Schuljahr 2025/2026 aufhob (Dispositiv-Ziff. II) und die Schulpflege A
anwies, schnellstmöglich, spätestens innert 20 Tagen nach Kenntnisnahme
des vorliegenden Beschlusses, eine neue Einteilung der 3./4. Klassen für das
Schuljahr 2025/2026 vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. III) und den
betreffenden – unter Ausschluss der Schulpflegemitglieder M und N zu treffenden
– Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung "(Rekurs an Bezirksrat)" allen
Eltern mitzuteilen (Dispositiv-Ziff. IV). "Im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme" ordnete der Bezirksrat weiter an, dass bis zur
neuen Einteilung der 3./4. Klassen die bestehende Einteilung von Ende Mai 2025
für die Klassen gelte (Dispositiv-Ziff. V). Die Verfahrenskosten in Höhe
von Fr. 1'187.- auferlegte der Bezirksrat schliesslich der Schulpflege A
(Dispositiv-Ziff. VI), verpflichtete diese zur Leistung einer
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an C und D (Dispositiv-Ziff. VIII),
während er ihr eine Parteientschädigung verweigerte
(Dispositiv-Ziff. VII), und entzog einer Beschwerde in
Dispositiv-Ziff. IX die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 20. August 2025 erhob die Gemeinde A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats J vom
12.
August 2025 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern I–IV und
VI–VIII aufzuheben und ihr Neubeurteilungsentscheid vom 4. Juli 2025 zu
bestätigen, eventuell das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte die Gemeinde zudem um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 stellte
das Verwaltungsgericht – unter Hinweis namentlich auf die bereits erfolgte
Aufnahme des Schulbetriebs am 18. August 2025 – einstweilen die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Nach Anhörung von C und D bestätigte
das Verwaltungsgericht diese Anordnung mit Präsidialverfügung vom
2.
September 2025.
Mit (Stellungnahme und) Beschwerdeantwort vom
1.
September 2025 hatten C und D auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge geschlossen. Der Bezirksrat J hatte sich gleichentags mit
dem Antrag vernehmen lassen, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber dem
Regierungsrat zur Behandlung zu überweisen sei, soweit sie sich gegen die
Dispositiv-Ziff. II–V seines Entscheides richte; im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen. Mit Eingaben vom 2. Oktober und vom 16. Oktober 2025
hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
Bei
Gemeinwesen, die von einem Entscheid betreffend Schul- oder Klassenzuteilung im
Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und
lit. c VRG in ihrer Stellung als Hoheitsträgerinnen bzw. -träger in
schulrechtlichen Dingen in schutzwürdigen Interessen verletzt sind, nimmt das
Verwaltungsgericht praxisgemäss eine legitimationsbegründende Betroffenheit an
(vgl. zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 1.2 mit
weiteren Hinweisen, und 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 1.2).
Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist daher zu
bejahen.
Nachdem die Beschwerdeführerin einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde, wenn sie den von ihr als falsch
erachteten Vorgaben der Vorinstanz für die Einteilungen der Dritt- und
Viertklässlerinnen bzw. -klässler in die vier altersdurchmischten 3./4.
Klassen des (laufenden) Schuljahres 2025/2026 Folge zu leisten hätte, könnte
der Rekursentscheid vom 12. August 2025 sodann auch direkt beim
Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn es sich dabei um einen blossen
Zwischenentscheid handeln sollte (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 114; BGE 133 II 409
E. 1.2; BGr, 23. Februar 2023, 1C_373/2022, E. 1.5).
1.3
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hob in Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegner die gesamte
Einteilung der 3./4. Klassen für das Schuljahr 2025/2026 der Beschwerdeführerin
auf und wies die Sache an diese zurück zur Vornahme neuer Einteilungen entweder
nur der 3. (Halb-)Klassen oder der 3./4. Klassen. Als Rechtsmittel verwies die
Vorinstanz dabei auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor Vorinstanz
bildete jedoch einzig die Klassenzu- bzw. -einteilung der Tochter der
Beschwerdegegner. Die Vorinstanz durfte die bei ihr nicht angefochtenen
(rechtskräftigen) Klasseneinteilungen aller anderen Kinder, die auf Beginn des
Schuljahres 2025/2026 einer der vier 3. oder 4. Halbklassen in der Gemeinde A
zugeteilt worden waren, nicht auf dem Rechtsmittelweg aufheben. Soweit sich die
Beschwerde gegen die betreffenden Anordnungen richtet, ist sie daher schon infolge
unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands gutzuheissen.
2.2
Nicht zu
hören ist die Vorinstanz diesbezüglich mit ihrem Einwand vor
Verwaltungsgericht, sie habe in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die
Gemeinden im Bezirk J ([allgemeine Aufsicht] vgl. § 164 Abs. 1 des
Gemeindesgesetzes vom 20. April 2015 [LS 131.1]) über die
rechtskräftigen weiteren Klassenzuteilungen befinden und die Beschwerdeführerin
zur Neueinteilung aller 3./4. Klassen bzw. aller 3. Halbklassen des Schuljahres
2025/2026 anhalten dürfen. Nicht nur finden sich im Rekursentscheid keinerlei
Anhaltspunkte für ein allfälliges (zusätzliches) aufsichtsrechtliches
Einschreiten der Vorinstanz, es ist auch äusserst zweifelhaft, ob die
Vorinstanz zuständig wäre, aufsichtsrechtlich in die rechtskräftigen
Zuteilungsentscheide einer Schulbehörde einzugreifen (vgl. § 73 VSG
[Fachaufsicht in Bildungssachen]; Matthias Schweizer, Aufsicht und
Qualitätssicherung, in: Susanne Raess/Thomas Bucher/Matthias Schweizer [Hrsg.],
Schulrecht des Kantons Zürich, Zürich/Genf 2025, N. 269 ff.,
insbesondere N. 274 f.). Der Einwand erscheint insofern bloss
vorgeschoben und vermag namentlich nichts an der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des Entscheids vom 12. August 2025 zu
ändern.
2.3
Es bleibt
im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Beschwerdegegnern
angefochtene Einteilung ihrer Tochter in die 3. Klasse 3c/4c auf dem
Rechtsmittelweg aufheben durfte.
3.
3.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1
VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am
schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des
Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke,
Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.],
Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff.,
102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt
vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung
der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44
Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang
ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben
ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom
28.
Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu
orientieren hat (vgl. statt vieler VGr, 11. September 2025,
VB.2025.00498, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Als massgebliche
Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und
Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen
(Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und
sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der
Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu
beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in
einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen
Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und
Ziff. 2 VSV).
Bei der Anwendung dieser Regelung haben Schulpflege und
Schulleitung entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot die Kriterien ausgewogen
auf alle betroffenen Schülerinnen und Schüler anzuwenden, was äusserst komplex
ist. Insofern heisst Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle
Schülerinnen und Schüler einer Stufe einen gleich langen Schulweg aufweisen
müssen; dies ist angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht
möglich. Massgebend ist, dass das Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle
Schülerinnen und Schüler rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen
VGr, 11. September 2025, VB.2025.00498, E. 3.2 –
5.
Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.2 – 5. Januar 2022,
VB.2021.00698, E. 3.5, je mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Schule
A verfügt mit den Schulhäusern K und L über zwei Schulanlagen (vgl.
Bildungsdirektion, Evaluationsbericht Schule A – Schuljahr 2021/2022). In der
Schulanlage K sind die Unterstufen- und die Sekundarschulklassen und in der
Schulanlage L die Mittelstufenklassen untergebracht. Die Kindergartenklassen
sind auf beide Anlagen verteilt. Seit dem Schuljahr 2018/2019 werden die Kinder
in altersdurchmischten Zwei- bzw. Dreijahrgangsklassen unterrichtet und hierfür
beim Eintritt in die 1. Klasse und beim Übertritt von der Mittel- in die
Sekundarstufe jeweils einer neuen Klasse zugeteilt. Bei Bedarf findet auch eine
Neueinteilung der (Halb-)Klassen beim Übertritt von der Unter- in die Mittelstufe
statt.
Auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 traten
43.
Kinder, 15 Mädchen und 28 Knaben, von der Unterstufe 2
(2. Klasse) im Schulhaus K in die Mittelstufe 1 (3. Klasse) im
Schulhaus L über und 45 Kinder, 19 Mädchen und 26 Knaben,
innerhalb des Schulhauses L von der Mittelstufe 1 (3. Klasse) in die
Mittelstufe 2 (4. Klasse). Die Schulleitung der Schule A nahm bei
dieser Gelegenheit eigenen Angaben zufolge eine Neueinteilung der (künftigen) Drittklässlerinnen
und -klässler vor, weil die Erfahrungen mit der bisherigen Klasseneinteilung
vor allem im sozialen Bereich und im Bereich Sprache nicht nur positiv gewesen
seien. Sie entschied sich für folgende Klassenauf- bzw. -einteilung:
Halbklassen
männlich
weiblich
gesamt
Verhältnis m/w
3a
6.
4.
10.
60/40 %
3b
5.
5.
10.
50/50 %
3c
11.
2.
13.
85/15 %
3d
6.
4.
10.
60/40 %
Halbklassen
männlich
weiblich
gesamt
Verhältnis m/w
4a
7.
4.
11.
64/36 %
4b
6.
6.
12.
50/50 %
4c
6.
4.
10.
60/40 %
4d
7.
5.
12.
58/42 %
Gesamtklassen
männlich
weiblich
gesamt
Verhältnis m/w
3a/4a
13.
8.
21.
62/38 %
3b/4b
11.
11.
22.
50/50 %
3c/4c
17.
6.
23.
74/26 %
3d/4d
13.
9.
22.
59/41 %
4.2
Nach der
Vorinstanz missbrauchte die Beschwerdeführerin mit dieser Klasseneinteilung das
ihr zukommende Ermessen bzw. übte dieses nicht pflichtgemäss aus. Konkret wirft
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, ohne ersichtlichen sachlichen Grund
das Einteilungskriterium der Geschlechterausgeglichenheit für die Gesamtklasse
3c/4c und insbesondere für die Halbklasse 3c nicht beachtet zu haben. Es lägen
zudem Anzeichen dafür vor, dass die Ausgewogenheit in der Halbklasse auch
"in Bezug auf das Leistungsniveau nicht gegeben" sei. Die
Beschwerdegegner hätten bereits mit ihrem Gesuch um Neubeurteilung sehr
ausführlich gegen die Einteilung ihrer Tochter in die Gesamtklasse 3c/4c
respektive für eine Umverteilung der 3./4. Gesamtklassen argumentiert. Sowohl
der Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdeführerin wie auch deren
Vernehmlassung im Rekursverfahren setzten sich jedoch nur sehr oberflächlich
mit den Argumenten der Beschwerdegegner auseinander. Wenn ein
Zuteilungskriterium nicht beachtet werde, genüge es aber nicht, "aus
Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes keine weiteren Angaben mehr zu
machen". Wären hier tatsächlich Gründe gegeben (gewesen), welche die
Missachtung der Geschlechterverteilung in der Halbklasse 3c rechtfertigen
könnten, hätten diese von der Beschwerdeführerin zumindest abstrakt umschrieben
werden können.
4.3
Aus den
Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:
4.3.1
Mit Schreiben vom 1. Juni 2025 beanstandeten die Beschwerdegegner
erstmals gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. der Schulleiterin der Schule A
die unausgewogene Geschlechterverteilung in der künftigen Klasse ihrer Tochter.
In ihrem Neubeurteilungsgesuch vom 6. Juni 2025 wiederholten sie diese
Rüge. Sie wiesen die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass ihre Tochter
aufgrund einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche Probleme in der
Schule habe und seit dem Kindergarten in die Logopädie gehe. Bereits im
Kindergarten habe die Logopädin ihrer Tochter ihnen geraten, diese nicht nur
mit ihrer Freundin I spielen zu lassen, da das Mädchen ebenfalls Sprachdefizite
aufweise. Die vier einzigen Mädchen in der jetzigen 2. Klasse 1b/2b hätten sich
als Vierergruppe verstanden und immer wieder auch in anderer Konstellation
gespielt. Zwei von vier Mädchen der Klasse 4c seien zudem sehr eng miteinander
verbunden und suchten wenig Kontakt zu anderen Kindern, sodass letztlich nur
zwei der vier Viertklässlerinnen der 3./4. Klasse ihrer Tochter dieser
künftig für die soziale Interaktion zur Verfügung stünden.
Die Beschwerdeführerin entgegnete den elterlichen Bedenken
im Neubeurteilungsentscheid vom 4. Juli 2025, dass die Schulleitung A
sämtliche möglichen Varianten durchdacht habe und aufgrund des tiefen
Mädchenanteils eine ausgewogene Geschlechterverteilung schlicht nicht möglich
gewesen sei. Dass ihre Tochter wegen der tiefen Mädchenquote in der betroffenen
altersdurchmischten Klasse unter negativen Auswirkungen leiden könnte, erachte
sie (die Schulpflege) als sehr unwahrscheinlich, zumal die zukünftigen Lehrpersonen
wie auch die der Klasse zugeteilte voll ausgebildete Heilpädagogin allesamt
sehr erfahren seien.
Bereits am 12. Juni 2025 hatte die von den
Beschwerdegegnern zuvor angeschriebene Schulleiterin der Schule A diesen zum
Vorgehen der Schule bei der Klasseneinteilung erklärt, dass die in § 25 VSV genannten Kriterien für eine insgesamt ausgewogene Zusammensetzung
berücksichtigt worden seien, die dort aufgeführte Kriterienliste jedoch nicht
abschliessend sei und weitere pädagogische und organisatorische Aspekte
umfasse. Wie telefonisch geschildert (Telefonat vom 3. Juni 2025) sei dies
zum Beispiel "die Verfügbarkeit von Lehrpersonen mit entsprechender
Qualifikation für die Förderung". Vorliegend hätten sie nach Diskussion
vieler Varianten das Geschlechterverhältnis weniger stark gewichtet als die
übrigen Kriterien für eine ausgewogene Klassenbildung. Dies liege im Ermessen
der Schulleitung. Gemäss den Lehrpersonen der abgebenden Klasse arbeiteten die
Tochter der Beschwerdegegner und das andere Mädchen, das der Klasse 3c
zugeteilt worden sei, I, sodann gut zusammen und hinderten sich die beiden
nicht gegenseitig am Lernen. Die Empfehlung der Logopädin der Tochter der
Beschwerdegegner sei zum Zeitpunkt ihrer Einschulung sicher korrekt und
sinnvoll gewesen, könne jetzt so aber nicht mehr bestätigt werden.
4.3.2
In der Rekursantwort vom 28. Juli 2025 führte die Beschwerdeführerin
zur Klasseneinteilung durch die Schulleitung nochmals näher aus, dass die
Kinder mit einem besonderen Förderbedarf zu Beginn des Einteilungsprozesses in
Absprache mit den (zwei) Heilpädagoginnen auf die Klassen verteilt worden
seien, sodass diese in diesem Bereich ausgewogen seien. Dann seien die weiteren
Kinder nach den Kriterien "Mädchen/Jungen",
"Leistungsstärke", "Erstsprache", "Freundschaften"
und "Geschwister" auf die Klassen verteilt worden. Für die Tochter
der Beschwerdegegner und I habe in der 2. Klasse eine gemeinsame Förderung
stattgefunden, was gut funktioniert habe. Aufgrund ihrer Lernschwäche sei die
Tochter der Beschwerdegegner einer Klasse zugeteilt worden, in der eine sehr
erfahrene Lehrperson und eine ausgebildete Heilpädagogin Gewähr für eine sehr
gute Förderung bieten würden. Die Zuteilung von I in die gleiche Klasse
ermögliche eine Zusammenfassung der Förderung beider Mädchen, was schulisch von
Vorteil sei.
4.3.3
Vor Verwaltungsgericht ergänzte die Beschwerdeführerin, dass die
Klasseneinteilung, was die Ausgewogenheit der Leistungsfähigkeit betreffe, sehr
komplex gewesen sei und sie bzw. die Schulleitung A bei der Aufteilung der
Schülerinnen und Schüler in die vier 3. Klassen besonders auf einen
geordneten Betrieb geachtet habe. Das Ziel sei gewesen, einen Lernraum zu
schaffen, in dem die Kinder gut lernen könnten, und möglichst eben nicht jedes
Kind aus einer 2. Klasse in eine neue Klasse einzuteilen. Vielmehr habe jedes
(der wenigen) Mädchen mit einem ihm bekannten anderen Mädchen, zu dem schon
eine gute (Lern-)Beziehung bestanden habe, weiterbeschult werden sollen. Das
sei nur mit der heute bekannten Einteilung zu erreichen gewesen.
Vor diesem Hintergrund sei die Zuteilung der vier Mädchen
in die Klasse 3a/4a erfolgt, weil dieser Klasse drei Kinder mit einem
Förderschwerpunkt im sozialen Bereich zugeteilt werden sollten, da sich diese
Klasse aufgrund der Zusammensetzung der 4. Halbklasse für diese Kinder
besonders gut geeignet habe. Die Zuteilung der fünf Mädchen in die Klasse 3b/4b
sei erfolgt, weil die 4. Halbklasse als unruhig bekannt gewesen sei und
ihr zudem mindestens drei sehr lernschwache Kinder zugeteilt gewesen seien.
Diese Halbklasse hätte sich daher für Kinder mit einem eigenen hohen
Unterstützungsbedarf wie die Tochter der Beschwerdegegner nicht geeignet. Die
Zuteilung der beiden förderbedürftigen Mädchen, darunter die Tochter der
Beschwerdegegner, in die Klasse 3c/4c sei erfolgt, weil die 4. Halbklasse
als ruhig und gut führbar eingeschätzt worden sei. Die Ressourcen hätten so
zudem optimal für die Kinder gesprochen werden können und die der Klasse
zugeteilte Heilpädagogin verfüge über eine besonders grosse Erfahrung im Bereich
des Förderbedarfs der beiden Mädchen. Die Zuteilung der vier Mädchen in die
Klasse 3d/4d sei erfolgt, weil ein Mädchen neu zugezogen sei und mit einem
ihm bekannten anderen Mädchen einer Klasse zugeteilt werden sollte. Auch in
dieser Klasse gebe es zudem mehrere Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf im
sozialen Bereich.
Sie vertrete die Ansicht, dass alle Bedürfnisse
gegeneinander abgewogen werden müssten und dass es für die Tochter der
Beschwerdegegner zumutbar sei, während acht Lektionen pro Woche (von insgesamt
29) nur mit einem anderen Mädchen beschult zu werden. Zumal es sich bei vier der
acht Lektionen um die Fächer TTG und Englisch handle, in denen keine
fokussierte Sprachförderung bzw. eine Sprachförderung in einer Fremdsprache
erfolge, und während des ganzen Schuljahres Stufenprojekte umgesetzt würden, in
denen eine Durchmischung aller Klassen stattfinde.
4.4
Wie sich
aus der vorstehenden Schilderung des Sachverhalts ergibt, verfängt der Vorwurf
der Vorinstanz nicht, die Beschwerdeführerin habe die strittige
Klasseneinteilung bzw. die in Bezug auf das Geschlecht offensichtlich
unausgewogene Zusammensetzung der Klasse 3c/4c auf den entsprechenden
Einwand der Beschwerdegegner hin nicht nachvollziehbar begründet und sei auf
deren Bedenken bezüglich der schulischen Probleme ihrer Tochter nicht
eingegangen. Bereits vor der Rekurserhebung war den Beschwerdegegnern seitens der
Schulleitung (mündlich wie auch schriftlich) aufgezeigt worden, dass sie den
Fokus bei der Einteilung der 3. (Halb-)Klassen des Schuljahres 2025/2026
gerade auf die unterschiedlichen Förderbedürfnisse (Sprache, Leistungsfähigkeit,
Soziales) der betroffenen Kinder – und so auch der Tochter der Beschwerdegegner
– gelegt und darauf geachtet habe, etablierte Förderbeziehungen oder Lernpartnerschaften
möglichst zu erhalten und ein optimales Lernumfeld für alle Kinder zu schaffen.
Zur Klärung der unterschiedlichen (Förder-)Bedürfnisse der Schülerinnen und
Schüler hatte die Schulleitung offenbar vorgängig die Meinung der
verantwortlichen Lehrpersonen und der zuständigen Heilpädagoginnen eingeholt.
Jedenfalls legen das Schreiben der Schulleiterin der Schule A vom 12. Juni
2025.
und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den unterschiedlichen
schulischen Bedürfnissen der Kinder der (aktuellen) 3./4. Klassen im
Beschwerdeverfahren solches nahe. Die Beschwerdegegner merkten zudem vor
Vorinstanz an, die bisherige Heilpädagogin ihrer Tochter habe ihnen anlässlich
eines schulischen Standortgesprächs am 30. Juni 2025 mitgeteilt, sie habe
im Hinblick auf deren Klasseneinteilung "vermerkt", dass F und I gut
in der gemeinsamen Förderung gearbeitet hätten, während sie den "Aspekt
der gegenseitigen Beeinflussung von I und F nicht berücksichtigt und keine
Aussage dazu gemacht habe".
Dass die Schulleitung bzw. Beschwerdeführerin das
Interesse an einer ausgewogenen Verteilung der Geschlechter innerhalb der
einzelnen Klassen im Ergebnis weniger stark gewichtete als das Interesse daran,
in der Unterstufe etablierte Lern- und Fördergemeinschaften bzw.
-freundschaften der betroffenen Kinder zu erhalten und diese nach ihren
unterschiedlichen (Förder-)Bedürfnissen möglichst ausgewogen auf die einzelnen
Klassen zu verteilen, ist nicht zu beanstanden. Wie eingangs aufgezeigt, liegt
es grundsätzlich im Ermessen der Schulbehörde, in welchem Umfang sie die
verschiedenen Zuteilungskriterien im Einzelfall berücksichtigt, und geniesst
kein Kriterium Vorrang vor den anderen. Hier war der Spielraum der
Beschwerdeführerin zudem bereits durch die (starren) Faktoren maximale
Klassengrösse, Anzahl Kinder und Geschlecht der künftigen Drittklässlerinnen
und -klässler sowie Grösse und Zusammensetzung der bestehenden 3. bzw. der
künftigen 4. Halbklasse erheblich eingeschränkt und die Bildung von vier
in Bezug auf die Geschlechterverteilung ausgewogenen Klassen von vornherein
nicht möglich.
4.5
Entgegen
den Beschwerdegegnern ist schliesslich in der Zuteilung ihrer Tochter in eine
Halbklasse mit bloss einem anderen Mädchen bzw. eine Gesamtklasse mit lediglich
sechs Mädchen auch keine "indirekte diskriminierende
Ungleichbehandlung" des Mädchens nach Art. 8 Abs. 2 bzw.
Abs. 3 BV zu sehen, teilte die Beschwerdeführerin doch alle Kinder, die
auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 in die Mittelstufe übertraten, nach den
gleichen Kriterien in die vorhandenen 3./4. Klassen ein. Ihr Anspruch auf
Art. 19 BV wird ebenfalls nicht verletzt. Namentlich erscheint der
koedukative Ansatz der Schule A mit der strittigen Klasseneinteilung nicht
infrage gestellt und lässt sich weder den Protokollen der schulischen
Standortgespräche in den Akten noch den Fachberichten zu den besonderen
pädagogischen Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdegegner entnehmen, dass es
dieser nicht zumutbar wäre, während acht Lektionen pro Woche mit nur einem
anderen Mädchen in der gleichen Halbklasse unterrichtet zu werden bzw. während
21.
Wochenlektionen mit nur fünf anderen Mädchen, zumal die Gesamtklasse (3./4. Klasse)
auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 neu gebildet werden muss.
4.6
Bei dieser
Ausgangslage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in den Ermessensentscheid
der Beschwerdeführerin einzugreifen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I–IV
und VIII des Rekursentscheids vom 12. August 2025 sind aufzuheben und
keine Parteientschädigungen für das Rekursverfahren zuzusprechen. Die Kosten
des Rekursverfahrens sind in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Rekursentscheids
vom 12. August 2025 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und der
Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2025 bzw. die
Klasseneinteilung der Tochter der Beschwerdegegner darin ist zu bestätigen.
6.
Mit Blick auf die Verlegung der Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz
im angefochtenen Beschluss deutlich über das Begehren der Beschwerdegegner
hinausging und mit ihrem diesbezüglichen Einschreiten die Beschwerde
massgeblich mitverursachte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdegegnern und der Vorinstanz aufzuerlegen
([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 VRG).
Den im Beschwerdeverfahren unterliegenden
Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdeführerin steht
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu, nachdem die Zusprechung einer
solchen an Gemeinwesen praxisgemäss nur unter besonderen Umständen infrage
kommt, namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren, welcher
Ausnahmetatbestand hier nicht erfüllt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 50 ff.).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83
lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von
Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I–IV und VIII des
Beschlusses des Bezirksrats J vom 12. August 2025 werden aufgehoben und
keine Parteientschädigungen für das Rekursverfahren zugesprochen. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des
Beschlusses des Bezirksrats J vom 12. August 2025 den Beschwerdegegnern
auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Bezirksrat J und den Beschwerdegegnern auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat J.