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Entscheid

VB.2025.00514

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00514

23. Oktober 2025Deutsch21 min

(URT.2025.26669)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00514

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch die Schulpflege A,

diese vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C,

2. D,

beide vertreten

durch RA E,

Beschwerdegegner,

betreffend

Klassenzuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte die

Schulverwaltung der Schule A der Familie von F (geboren 2017) mit, dass das

Mädchen auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 der 3. Klasse 3c/4c von G und H

zugeteilt werde. Am 1. Juni 2025 gelangten die Eltern von F, C und D,

daraufhin an die Schulleiterin der Schule A und baten um ein Gespräch

betreffend die Klassenzuteilung ihrer Tochter; sie hätten Bedenken hinsichtlich

des Geschlechterverhältnisses der Klasse 3c/4c und befürchteten, dass ihre

Tochter und das einzige andere Mädchen des Jahrgangs, das der betreffenden

Klasse zugeteilt worden sei, I, "Opfer der Gesamtdurchmischung des

Jahrgangs" würden. Die Schulleiterin führte in der Folge am 3. Juni

2025 ein Telefonat mit C betreffend die Klasseneinteilung ihrer Tochter und

liess den Eltern am 12. Juni 2025 ergänzend die Schülerzahlen der

3./4. Klassen des Schuljahres 2025/2026 zukommen mit einer kurzen

schriftlichen Begründung des Vorgehens der Schule bei der Bildung der insgesamt

vier altersdurchmischten Klassen.

Am 6. Juni 2025 erhoben C und D bei der Schulpflege A

Einsprache gegen die Klasseneinteilung ihrer Tochter bzw. ersuchten um

Neubeurteilung und verlangten, dass F sowie "sinnvollerweise" auch I

in eine der drei anderen Klassen einzuteilen oder aber der Klasse 3c/4c zwei

zusätzliche Mädchen zuzuteilen seien. Mit Neubeurteilungsentscheid vom

4. Juli 2025 bestätigte die Schulpflege A die Einteilung von F in die

Klasse 3c/4c für das Schuljahr 2025/2026.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten C und D beim Bezirksrat J, der das

Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. August 2025 guthiess

(Dispositiv-Ziff. I), die gesamte Einteilung der 3./4. Klassen für das

Schuljahr 2025/2026 aufhob (Dispositiv-Ziff. II) und die Schulpflege A

anwies, schnellstmöglich, spätestens innert 20 Tagen nach Kenntnisnahme

des vorliegenden Beschlusses, eine neue Einteilung der 3./4. Klassen für das

Schuljahr 2025/2026 vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. III) und den

betreffenden – unter Ausschluss der Schulpflegemitglieder M und N zu treffenden

– Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung "(Rekurs an Bezirksrat)" allen

Eltern mitzuteilen (Dispositiv-Ziff. IV). "Im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme" ordnete der Bezirksrat weiter an, dass bis zur

neuen Einteilung der 3./4. Klassen die bestehende Einteilung von Ende Mai 2025

für die Klassen gelte (Dispositiv-Ziff. V). Die Verfahrenskosten in Höhe

von Fr. 1'187.- auferlegte der Bezirksrat schliesslich der Schulpflege A

(Dispositiv-Ziff. VI), verpflichtete diese zur Leistung einer

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an C und D (Dispositiv-Ziff. VIII),

während er ihr eine Parteientschädigung verweigerte

(Dispositiv-Ziff. VII), und entzog einer Beschwerde in

Dispositiv-Ziff. IX die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 20. August 2025 erhob die Gemeinde A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats J vom

12.

August 2025 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern I–IV und

VI–VIII aufzuheben und ihr Neubeurteilungsentscheid vom 4. Juli 2025 zu

bestätigen, eventuell das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte die Gemeinde zudem um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 stellte

das Verwaltungsgericht – unter Hinweis namentlich auf die bereits erfolgte

Aufnahme des Schulbetriebs am 18. August 2025 – einstweilen die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Nach Anhörung von C und D bestätigte

das Verwaltungsgericht diese Anordnung mit Präsidialverfügung vom

2.

September 2025.

Mit (Stellungnahme und) Beschwerdeantwort vom

1.

September 2025 hatten C und D auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge geschlossen. Der Bezirksrat J hatte sich gleichentags mit

dem Antrag vernehmen lassen, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber dem

Regierungsrat zur Behandlung zu überweisen sei, soweit sie sich gegen die

Dispositiv-Ziff. II–V seines Entscheides richte; im Übrigen sei die Beschwerde

abzuweisen. Mit Eingaben vom 2. Oktober und vom 16. Oktober 2025

hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

1.2

Bei

Gemeinwesen, die von einem Entscheid betreffend Schul- oder Klassenzuteilung im

Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und

lit. c VRG in ihrer Stellung als Hoheitsträgerinnen bzw. -träger in

schulrechtlichen Dingen in schutzwürdigen Interessen verletzt sind, nimmt das

Verwaltungsgericht praxisgemäss eine legitimationsbegründende Betroffenheit an

(vgl. zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 1.2 mit

weiteren Hinweisen, und 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 1.2).

Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist daher zu

bejahen.

Nachdem die Beschwerdeführerin einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde, wenn sie den von ihr als falsch

erachteten Vorgaben der Vorinstanz für die Einteilungen der Dritt- und

Viertklässlerinnen bzw. -klässler in die vier altersdurchmischten 3./4.

Klassen des (laufenden) Schuljahres 2025/2026 Folge zu leisten hätte, könnte

der Rekursentscheid vom 12. August 2025 sodann auch direkt beim

Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn es sich dabei um einen blossen

Zwischenentscheid handeln sollte (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 114; BGE 133 II 409

E. 1.2; BGr, 23. Februar 2023, 1C_373/2022, E. 1.5).

1.3

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hob in Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegner die gesamte

Einteilung der 3./4. Klassen für das Schuljahr 2025/2026 der Beschwerdeführerin

auf und wies die Sache an diese zurück zur Vornahme neuer Einteilungen entweder

nur der 3. (Halb-)Klassen oder der 3./4. Klassen. Als Rechtsmittel verwies die

Vorinstanz dabei auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor Vorinstanz

bildete jedoch einzig die Klassenzu- bzw. -einteilung der Tochter der

Beschwerdegegner. Die Vorinstanz durfte die bei ihr nicht angefochtenen

(rechtskräftigen) Klasseneinteilungen aller anderen Kinder, die auf Beginn des

Schuljahres 2025/2026 einer der vier 3. oder 4. Halbklassen in der Gemeinde A

zugeteilt worden waren, nicht auf dem Rechtsmittelweg aufheben. Soweit sich die

Beschwerde gegen die betreffenden Anordnungen richtet, ist sie daher schon infolge

unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands gutzuheissen.

2.2

Nicht zu

hören ist die Vorinstanz diesbezüglich mit ihrem Einwand vor

Verwaltungsgericht, sie habe in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die

Gemeinden im Bezirk J ([allgemeine Aufsicht] vgl. § 164 Abs. 1 des

Gemeindesgesetzes vom 20. April 2015 [LS 131.1]) über die

rechtskräftigen weiteren Klassenzuteilungen befinden und die Beschwerdeführerin

zur Neueinteilung aller 3./4. Klassen bzw. aller 3. Halbklassen des Schuljahres

2025/2026 anhalten dürfen. Nicht nur finden sich im Rekursentscheid keinerlei

Anhaltspunkte für ein allfälliges (zusätzliches) aufsichtsrechtliches

Einschreiten der Vorinstanz, es ist auch äusserst zweifelhaft, ob die

Vorinstanz zuständig wäre, aufsichtsrechtlich in die rechtskräftigen

Zuteilungsentscheide einer Schulbehörde einzugreifen (vgl. § 73 VSG

[Fachaufsicht in Bildungssachen]; Matthias Schweizer, Aufsicht und

Qualitätssicherung, in: Susanne Raess/Thomas Bucher/Matthias Schweizer [Hrsg.],

Schulrecht des Kantons Zürich, Zürich/Genf 2025, N. 269 ff.,

insbesondere N. 274 f.). Der Einwand erscheint insofern bloss

vorgeschoben und vermag namentlich nichts an der Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des Entscheids vom 12. August 2025 zu

ändern.

2.3

Es bleibt

im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Beschwerdegegnern

angefochtene Einteilung ihrer Tochter in die 3. Klasse 3c/4c auf dem

Rechtsmittelweg aufheben durfte.

3.

3.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1

VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am

schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des

Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke,

Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.],

Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff.,

102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt

vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung

der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44

Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang

ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben

ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom

28.

Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu

orientieren hat (vgl. statt vieler VGr, 11. September 2025,

VB.2025.00498, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Als massgebliche

Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und

Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen

(Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und

sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der

Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu

beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in

einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen

Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und

Ziff. 2 VSV).

Bei der Anwendung dieser Regelung haben Schulpflege und

Schulleitung entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot die Kriterien ausgewogen

auf alle betroffenen Schülerinnen und Schüler anzuwenden, was äusserst komplex

ist. Insofern heisst Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle

Schülerinnen und Schüler einer Stufe einen gleich langen Schulweg aufweisen

müssen; dies ist angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht

möglich. Massgebend ist, dass das Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle

Schülerinnen und Schüler rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen

VGr, 11. September 2025, VB.2025.00498, E. 3.2 –

5.

Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.2 – 5. Januar 2022,

VB.2021.00698, E. 3.5, je mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Schule

A verfügt mit den Schulhäusern K und L über zwei Schulanlagen (vgl.

Bildungsdirektion, Evaluationsbericht Schule A – Schuljahr 2021/2022). In der

Schulanlage K sind die Unterstufen- und die Sekundarschulklassen und in der

Schulanlage L die Mittelstufenklassen untergebracht. Die Kindergartenklassen

sind auf beide Anlagen verteilt. Seit dem Schuljahr 2018/2019 werden die Kinder

in altersdurchmischten Zwei- bzw. Dreijahrgangsklassen unterrichtet und hierfür

beim Eintritt in die 1. Klasse und beim Übertritt von der Mittel- in die

Sekundarstufe jeweils einer neuen Klasse zugeteilt. Bei Bedarf findet auch eine

Neueinteilung der (Halb-)Klassen beim Übertritt von der Unter- in die Mittelstufe

statt.

Auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 traten

43.

Kinder, 15 Mädchen und 28 Knaben, von der Unterstufe 2

(2. Klasse) im Schulhaus K in die Mittelstufe 1 (3. Klasse) im

Schulhaus L über und 45 Kinder, 19 Mädchen und 26 Knaben,

innerhalb des Schulhauses L von der Mittelstufe 1 (3. Klasse) in die

Mittelstufe 2 (4. Klasse). Die Schulleitung der Schule A nahm bei

dieser Gelegenheit eigenen Angaben zufolge eine Neueinteilung der (künftigen) Drittklässlerinnen

und -klässler vor, weil die Erfahrungen mit der bisherigen Klasseneinteilung

vor allem im sozialen Bereich und im Bereich Sprache nicht nur positiv gewesen

seien. Sie entschied sich für folgende Klassenauf- bzw. -einteilung:

Halbklassen

männlich

weiblich

gesamt

Verhältnis m/w

3a

6.

4.

10.

60/40 %

3b

5.

5.

10.

50/50 %

3c

11.

2.

13.

85/15 %

3d

6.

4.

10.

60/40 %

Halbklassen

männlich

weiblich

gesamt

Verhältnis m/w

4a

7.

4.

11.

64/36 %

4b

6.

6.

12.

50/50 %

4c

6.

4.

10.

60/40 %

4d

7.

5.

12.

58/42 %

Gesamtklassen

männlich

weiblich

gesamt

Verhältnis m/w

3a/4a

13.

8.

21.

62/38 %

3b/4b

11.

11.

22.

50/50 %

3c/4c

17.

6.

23.

74/26 %

3d/4d

13.

9.

22.

59/41 %

4.2

Nach der

Vorinstanz missbrauchte die Beschwerdeführerin mit dieser Klasseneinteilung das

ihr zukommende Ermessen bzw. übte dieses nicht pflichtgemäss aus. Konkret wirft

die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, ohne ersichtlichen sachlichen Grund

das Einteilungskriterium der Geschlechterausgeglichenheit für die Gesamtklasse

3c/4c und insbesondere für die Halbklasse 3c nicht beachtet zu haben. Es lägen

zudem Anzeichen dafür vor, dass die Ausgewogenheit in der Halbklasse auch

"in Bezug auf das Leistungsniveau nicht gegeben" sei. Die

Beschwerdegegner hätten bereits mit ihrem Gesuch um Neubeurteilung sehr

ausführlich gegen die Einteilung ihrer Tochter in die Gesamtklasse 3c/4c

respektive für eine Umverteilung der 3./4. Gesamtklassen argumentiert. Sowohl

der Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdeführerin wie auch deren

Vernehmlassung im Rekursverfahren setzten sich jedoch nur sehr oberflächlich

mit den Argumenten der Beschwerdegegner auseinander. Wenn ein

Zuteilungskriterium nicht beachtet werde, genüge es aber nicht, "aus

Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes keine weiteren Angaben mehr zu

machen". Wären hier tatsächlich Gründe gegeben (gewesen), welche die

Missachtung der Geschlechterverteilung in der Halbklasse 3c rechtfertigen

könnten, hätten diese von der Beschwerdeführerin zumindest abstrakt umschrieben

werden können.

4.3

Aus den

Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:

4.3.1

Mit Schreiben vom 1. Juni 2025 beanstandeten die Beschwerdegegner

erstmals gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. der Schulleiterin der Schule A

die unausgewogene Geschlechterverteilung in der künftigen Klasse ihrer Tochter.

In ihrem Neubeurteilungsgesuch vom 6. Juni 2025 wiederholten sie diese

Rüge. Sie wiesen die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass ihre Tochter

aufgrund einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche Probleme in der

Schule habe und seit dem Kindergarten in die Logopädie gehe. Bereits im

Kindergarten habe die Logopädin ihrer Tochter ihnen geraten, diese nicht nur

mit ihrer Freundin I spielen zu lassen, da das Mädchen ebenfalls Sprachdefizite

aufweise. Die vier einzigen Mädchen in der jetzigen 2. Klasse 1b/2b hätten sich

als Vierergruppe verstanden und immer wieder auch in anderer Konstellation

gespielt. Zwei von vier Mädchen der Klasse 4c seien zudem sehr eng miteinander

verbunden und suchten wenig Kontakt zu anderen Kindern, sodass letztlich nur

zwei der vier Viertklässlerinnen der 3./4. Klasse ihrer Tochter dieser

künftig für die soziale Interaktion zur Verfügung stünden.

Die Beschwerdeführerin entgegnete den elterlichen Bedenken

im Neubeurteilungsentscheid vom 4. Juli 2025, dass die Schulleitung A

sämtliche möglichen Varianten durchdacht habe und aufgrund des tiefen

Mädchenanteils eine ausgewogene Geschlechterverteilung schlicht nicht möglich

gewesen sei. Dass ihre Tochter wegen der tiefen Mädchenquote in der betroffenen

altersdurchmischten Klasse unter negativen Auswirkungen leiden könnte, erachte

sie (die Schulpflege) als sehr unwahrscheinlich, zumal die zukünftigen Lehrpersonen

wie auch die der Klasse zugeteilte voll ausgebildete Heilpädagogin allesamt

sehr erfahren seien.

Bereits am 12. Juni 2025 hatte die von den

Beschwerdegegnern zuvor angeschriebene Schulleiterin der Schule A diesen zum

Vorgehen der Schule bei der Klasseneinteilung erklärt, dass die in § 25 VSV genannten Kriterien für eine insgesamt ausgewogene Zusammensetzung

berücksichtigt worden seien, die dort aufgeführte Kriterienliste jedoch nicht

abschliessend sei und weitere pädagogische und organisatorische Aspekte

umfasse. Wie telefonisch geschildert (Telefonat vom 3. Juni 2025) sei dies

zum Beispiel "die Verfügbarkeit von Lehrpersonen mit entsprechender

Qualifikation für die Förderung". Vorliegend hätten sie nach Diskussion

vieler Varianten das Geschlechterverhältnis weniger stark gewichtet als die

übrigen Kriterien für eine ausgewogene Klassenbildung. Dies liege im Ermessen

der Schulleitung. Gemäss den Lehrpersonen der abgebenden Klasse arbeiteten die

Tochter der Beschwerdegegner und das andere Mädchen, das der Klasse 3c

zugeteilt worden sei, I, sodann gut zusammen und hinderten sich die beiden

nicht gegenseitig am Lernen. Die Empfehlung der Logopädin der Tochter der

Beschwerdegegner sei zum Zeitpunkt ihrer Einschulung sicher korrekt und

sinnvoll gewesen, könne jetzt so aber nicht mehr bestätigt werden.

4.3.2

In der Rekursantwort vom 28. Juli 2025 führte die Beschwerdeführerin

zur Klasseneinteilung durch die Schulleitung nochmals näher aus, dass die

Kinder mit einem besonderen Förderbedarf zu Beginn des Einteilungsprozesses in

Absprache mit den (zwei) Heilpädagoginnen auf die Klassen verteilt worden

seien, sodass diese in diesem Bereich ausgewogen seien. Dann seien die weiteren

Kinder nach den Kriterien "Mädchen/Jungen",

"Leistungsstärke", "Erstsprache", "Freundschaften"

und "Geschwister" auf die Klassen verteilt worden. Für die Tochter

der Beschwerdegegner und I habe in der 2. Klasse eine gemeinsame Förderung

stattgefunden, was gut funktioniert habe. Aufgrund ihrer Lernschwäche sei die

Tochter der Beschwerdegegner einer Klasse zugeteilt worden, in der eine sehr

erfahrene Lehrperson und eine ausgebildete Heilpädagogin Gewähr für eine sehr

gute Förderung bieten würden. Die Zuteilung von I in die gleiche Klasse

ermögliche eine Zusammenfassung der Förderung beider Mädchen, was schulisch von

Vorteil sei.

4.3.3

Vor Verwaltungsgericht ergänzte die Beschwerdeführerin, dass die

Klasseneinteilung, was die Ausgewogenheit der Leistungsfähigkeit betreffe, sehr

komplex gewesen sei und sie bzw. die Schulleitung A bei der Aufteilung der

Schülerinnen und Schüler in die vier 3. Klassen besonders auf einen

geordneten Betrieb geachtet habe. Das Ziel sei gewesen, einen Lernraum zu

schaffen, in dem die Kinder gut lernen könnten, und möglichst eben nicht jedes

Kind aus einer 2. Klasse in eine neue Klasse einzuteilen. Vielmehr habe jedes

(der wenigen) Mädchen mit einem ihm bekannten anderen Mädchen, zu dem schon

eine gute (Lern-)Beziehung bestanden habe, weiterbeschult werden sollen. Das

sei nur mit der heute bekannten Einteilung zu erreichen gewesen.

Vor diesem Hintergrund sei die Zuteilung der vier Mädchen

in die Klasse 3a/4a erfolgt, weil dieser Klasse drei Kinder mit einem

Förderschwerpunkt im sozialen Bereich zugeteilt werden sollten, da sich diese

Klasse aufgrund der Zusammensetzung der 4. Halbklasse für diese Kinder

besonders gut geeignet habe. Die Zuteilung der fünf Mädchen in die Klasse 3b/4b

sei erfolgt, weil die 4. Halbklasse als unruhig bekannt gewesen sei und

ihr zudem mindestens drei sehr lernschwache Kinder zugeteilt gewesen seien.

Diese Halbklasse hätte sich daher für Kinder mit einem eigenen hohen

Unterstützungsbedarf wie die Tochter der Beschwerdegegner nicht geeignet. Die

Zuteilung der beiden förderbedürftigen Mädchen, darunter die Tochter der

Beschwerdegegner, in die Klasse 3c/4c sei erfolgt, weil die 4. Halbklasse

als ruhig und gut führbar eingeschätzt worden sei. Die Ressourcen hätten so

zudem optimal für die Kinder gesprochen werden können und die der Klasse

zugeteilte Heilpädagogin verfüge über eine besonders grosse Erfahrung im Bereich

des Förderbedarfs der beiden Mädchen. Die Zuteilung der vier Mädchen in die

Klasse 3d/4d sei erfolgt, weil ein Mädchen neu zugezogen sei und mit einem

ihm bekannten anderen Mädchen einer Klasse zugeteilt werden sollte. Auch in

dieser Klasse gebe es zudem mehrere Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf im

sozialen Bereich.

Sie vertrete die Ansicht, dass alle Bedürfnisse

gegeneinander abgewogen werden müssten und dass es für die Tochter der

Beschwerdegegner zumutbar sei, während acht Lektionen pro Woche (von insgesamt

29) nur mit einem anderen Mädchen beschult zu werden. Zumal es sich bei vier der

acht Lektionen um die Fächer TTG und Englisch handle, in denen keine

fokussierte Sprachförderung bzw. eine Sprachförderung in einer Fremdsprache

erfolge, und während des ganzen Schuljahres Stufenprojekte umgesetzt würden, in

denen eine Durchmischung aller Klassen stattfinde.

4.4

Wie sich

aus der vorstehenden Schilderung des Sachverhalts ergibt, verfängt der Vorwurf

der Vorinstanz nicht, die Beschwerdeführerin habe die strittige

Klasseneinteilung bzw. die in Bezug auf das Geschlecht offensichtlich

unausgewogene Zusammensetzung der Klasse 3c/4c auf den entsprechenden

Einwand der Beschwerdegegner hin nicht nachvollziehbar begründet und sei auf

deren Bedenken bezüglich der schulischen Probleme ihrer Tochter nicht

eingegangen. Bereits vor der Rekurserhebung war den Beschwerdegegnern seitens der

Schulleitung (mündlich wie auch schriftlich) aufgezeigt worden, dass sie den

Fokus bei der Einteilung der 3. (Halb-)Klassen des Schuljahres 2025/2026

gerade auf die unterschiedlichen Förderbedürfnisse (Sprache, Leistungsfähigkeit,

Soziales) der betroffenen Kinder – und so auch der Tochter der Beschwerdegegner

– gelegt und darauf geachtet habe, etablierte Förderbeziehungen oder Lernpartnerschaften

möglichst zu erhalten und ein optimales Lernumfeld für alle Kinder zu schaffen.

Zur Klärung der unterschiedlichen (Förder-)Bedürfnisse der Schülerinnen und

Schüler hatte die Schulleitung offenbar vorgängig die Meinung der

verantwortlichen Lehrpersonen und der zuständigen Heilpädagoginnen eingeholt.

Jedenfalls legen das Schreiben der Schulleiterin der Schule A vom 12. Juni

2025.

und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den unterschiedlichen

schulischen Bedürfnissen der Kinder der (aktuellen) 3./4. Klassen im

Beschwerdeverfahren solches nahe. Die Beschwerdegegner merkten zudem vor

Vorinstanz an, die bisherige Heilpädagogin ihrer Tochter habe ihnen anlässlich

eines schulischen Standortgesprächs am 30. Juni 2025 mitgeteilt, sie habe

im Hinblick auf deren Klasseneinteilung "vermerkt", dass F und I gut

in der gemeinsamen Förderung gearbeitet hätten, während sie den "Aspekt

der gegenseitigen Beeinflussung von I und F nicht berücksichtigt und keine

Aussage dazu gemacht habe".

Dass die Schulleitung bzw. Beschwerdeführerin das

Interesse an einer ausgewogenen Verteilung der Geschlechter innerhalb der

einzelnen Klassen im Ergebnis weniger stark gewichtete als das Interesse daran,

in der Unterstufe etablierte Lern- und Fördergemeinschaften bzw.

-freundschaften der betroffenen Kinder zu erhalten und diese nach ihren

unterschiedlichen (Förder-)Bedürfnissen möglichst ausgewogen auf die einzelnen

Klassen zu verteilen, ist nicht zu beanstanden. Wie eingangs aufgezeigt, liegt

es grundsätzlich im Ermessen der Schulbehörde, in welchem Umfang sie die

verschiedenen Zuteilungskriterien im Einzelfall berücksichtigt, und geniesst

kein Kriterium Vorrang vor den anderen. Hier war der Spielraum der

Beschwerdeführerin zudem bereits durch die (starren) Faktoren maximale

Klassengrösse, Anzahl Kinder und Geschlecht der künftigen Drittklässlerinnen

und -klässler sowie Grösse und Zusammensetzung der bestehenden 3. bzw. der

künftigen 4. Halbklasse erheblich eingeschränkt und die Bildung von vier

in Bezug auf die Geschlechterverteilung ausgewogenen Klassen von vornherein

nicht möglich.

4.5

Entgegen

den Beschwerdegegnern ist schliesslich in der Zuteilung ihrer Tochter in eine

Halbklasse mit bloss einem anderen Mädchen bzw. eine Gesamtklasse mit lediglich

sechs Mädchen auch keine "indirekte diskriminierende

Ungleichbehandlung" des Mädchens nach Art. 8 Abs. 2 bzw.

Abs. 3 BV zu sehen, teilte die Beschwerdeführerin doch alle Kinder, die

auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 in die Mittelstufe übertraten, nach den

gleichen Kriterien in die vorhandenen 3./4. Klassen ein. Ihr Anspruch auf

Art. 19 BV wird ebenfalls nicht verletzt. Namentlich erscheint der

koedukative Ansatz der Schule A mit der strittigen Klasseneinteilung nicht

infrage gestellt und lässt sich weder den Protokollen der schulischen

Standortgespräche in den Akten noch den Fachberichten zu den besonderen

pädagogischen Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdegegner entnehmen, dass es

dieser nicht zumutbar wäre, während acht Lektionen pro Woche mit nur einem

anderen Mädchen in der gleichen Halbklasse unterrichtet zu werden bzw. während

21.

Wochenlektionen mit nur fünf anderen Mädchen, zumal die Gesamtklasse (3./4. Klasse)

auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 neu gebildet werden muss.

4.6

Bei dieser

Ausgangslage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in den Ermessensentscheid

der Beschwerdeführerin einzugreifen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I–IV

und VIII des Rekursentscheids vom 12. August 2025 sind aufzuheben und

keine Parteientschädigungen für das Rekursverfahren zuzusprechen. Die Kosten

des Rekursverfahrens sind in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Rekursentscheids

vom 12. August 2025 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und der

Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2025 bzw. die

Klasseneinteilung der Tochter der Beschwerdegegner darin ist zu bestätigen.

6.

Mit Blick auf die Verlegung der Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz

im angefochtenen Beschluss deutlich über das Begehren der Beschwerdegegner

hinausging und mit ihrem diesbezüglichen Einschreiten die Beschwerde

massgeblich mitverursachte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdegegnern und der Vorinstanz aufzuerlegen

([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 VRG).

Den im Beschwerdeverfahren unterliegenden

Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdeführerin steht

praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu, nachdem die Zusprechung einer

solchen an Gemeinwesen praxisgemäss nur unter besonderen Umständen infrage

kommt, namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren, welcher

Ausnahmetatbestand hier nicht erfüllt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 50 ff.).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83

lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von

Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I–IV und VIII des

Beschlusses des Bezirksrats J vom 12. August 2025 werden aufgehoben und

keine Parteientschädigungen für das Rekursverfahren zugesprochen. Die Kosten

des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des

Beschlusses des Bezirksrats J vom 12. August 2025 den Beschwerdegegnern

auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Bezirksrat J und den Beschwerdegegnern auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat J.