VB.2025.00518
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00518
27. August 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26539)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00518
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. August 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverweigerung),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Eingabe vom 17. August 2025 ersuchte A neben anderen Gerichten und
Behörden auch das Verwaltungsgericht um Behandlung einer Vielzahl von Anträgen,
die verschiedenste Rechtsgebiete betrafen, darunter das Sozialversicherungs-,
das Sozialhilfe-, das Migrations- und das Strafrecht. Mit Schreiben vom
19. August 2025 antwortete das Verwaltungsgericht A, aus seiner
umfangreichen Eingabe ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass er
beim Verwaltungsgericht einen bestimmten (Rechtsmittel-)Entscheid anfechten
möchte, und einen Entscheid, der sich vor Verwaltungsgericht anfechten liesse,
habe er – soweit ersichtlich – auch nicht beigelegt. Der Eingabe vom
17. August 2025 könne immerhin entnommen werden, dass er – A – die ihm mit
Verfügung VB.2025.00162 des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2025 auferlegten
und inzwischen in Rechnung gestellten Gerichtskosten nicht bezahlen wolle. Da
diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, bleibe ihm insofern allein noch
die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht um Erlass dieser Gerichtskosten zu
ersuchen. Dies hätte er mit einer neuerlichen, sich auf die Frage des Kostenerlasses
beschränkenden, mit eindeutigem Antrag und Begründung versehenen Eingabe zu
tun. Alsdann würde das Gesuch zur Behandlung an die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts
weitergeleitet. Nach dem Gesagten und um unnötige Kosten zu seinen – denjenigen
von A – Lasten zu vermeiden, verzichte das Verwaltungsgericht darauf,
aufgrund der Eingabe vom 17. August 2025 ein formelles Verfahren zu
eröffnen, und werde die Eingabe ohne Weiterungen und damit auch ohne
Weiterleitung an eine allfällig zuständige Instanz retourniert. Anders als noch
mit Schreiben vom 3. Juni 2025 in Aussicht gestellt, behalte sich das
Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr vor, über eine zukünftige gleich oder
ähnlich lautende Eingabe von A mittels formellen, kostenpflichtigen Entscheids
zu befinden. Vielmehr würde eine solche Eingabe ohne Weiterungen – mithin auch
ohne schriftliche Antwort des Verwaltungsgerichts – abgelegt.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 22. August
2025.
(Eingang am 25. August 2025) gelangte A abermals an das
Verwaltungsgericht – und dem Anschein nach zahlreiche weitere Gerichte und
Behörden – und erhob "Beschwerde / Strafanzeige wegen systematischer
Rechtsverweigerung, Missachtung ärztlicher Berichte und willkürlicher
Ablehnungen". Konkret beantragte er neben anderem Folgendes:
" 1. Die sofortige Aufhebung
aller Sanktionen und Kostenentscheide, da sie ohne Rechtsgrundlage erfolgt
sind.
2.
Die unverzügliche Neubeurteilung
meiner Sozialhilfeansprüche, unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher
Berichte und meiner wirtschaftlichen Situation.
3.
Die sofortige Wiederaufnahme und
Auszahlung meiner Sozialhilfeleistungen, spätestens ab Ende September 2025, um
meine Existenz zu sichern.
4.
Die Einsetzung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters, da ich meine Rechte allein nicht wirksam wahrnehmen kann.
5.
Eine unabhängige Untersuchung des
Verwaltungsgerichts, das durch seine systematische Ablehnung und Verschleppung
eine de-facto-Rechtsverweigerung betreibt."
Das Verwaltungsgericht eröffnete
daraufhin das vorliegende Verfahren.
B. Am 25. August 2025 (Eingang am
26.
August 2025) reichte A eine weitere, wiederum an verschiedene Gerichte
und Behörden adressierte Eingabe ein, mit welcher er im Wesentlichen seine
bereits erhobenen Rügen und gestellten Anträge wiederholte. Die Eingabe samt
Beilagen wurde zu den Akten des bereits eröffneten Verfahrens genommen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die
Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich
unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen
(§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus
demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen
einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).
1.2
Das
Verwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19.
August 2025 in Aussicht, "eine zukünftige gleich oder ähnlich
lautende Eingabe" ohne Weiterungen abzulegen (vorn I.). Welchen konkreten
(Rechtsmittel-)Entscheid der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht
anzufechten gedachte, konnte bzw. kann zwar auch der Eingabe vom
22.
August 2025 nicht entnommen werden (im Gegensatz zur Eingabe vom
25.
August 2025, vgl. hinten E. 2.1). Anders als aus der Eingabe vom
17.
August 2025 ergab bzw. ergibt sich daraus aber mit ausreichender
Klarheit, worum es dem Beschwerdeführer geht. Gleichzeitig wirft der Beschwerdeführer
an verschiedenen Stellen (auch) dem Verwaltungsgericht rechtsverweigerndes
Verhalten vor und verlangt er mindestens sinngemäss einen anfechtbaren
Entscheid des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen war bzw. ist es
angezeigt, ein Verfahren zu eröffnen und die Beschwerde formell zu behandeln
(vgl. allerdings auch unten E. 6).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 22. August 2025 zwar die
"sofortige Aufhebung aller Sanktionen und Kostenentscheide"
(Antrag 1), unterlässt es aber wie schon mit Eingabe vom 17. August
2025, die (bzw. sämtliche) von ihm angefochtenen Entscheide konkret zu
bezeichnen. In den Beschwerdebeilagen, die jedenfalls grösstenteils den
Beilagen zur Eingabe vom 17. August 2025 – und im Übrigen auch denjenigen
zur Eingabe vom 25. August 2025 – entsprechen, finden sich zwar Entscheide
verschiedener Gerichte und Behörden. Bei keinem dieser Entscheide ist jedoch
ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz
wäre, und der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was einen anderen
Schluss nahelegen würde.
Mit Eingabe vom 25. August 2025 beantragt der Beschwerdeführer
demgegenüber die "Aufschiebende Wirkung (sofortige Aussetzung) der
Entscheide der Sozialbehörde B (09.07.2025, Nr. 2025-386)".
Damit benennt er ausdrücklich einen Entscheid, den er sinngemäss aufgehoben
haben möchte und den er seinen Eingaben im Übrigen jeweils auch beilegte. Gegen
den Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Juli 2025 hätte der Beschwerdeführer
jedoch gemäss Dispositivziffer 15 zunächst Rekurs beim Bezirksrat Bülach
zu erheben (vgl. auch sogleich E. 2.2); dem Verwaltungsgericht seinerseits
mangelt es insofern an der funktionalen Zuständigkeit.
2.2
Was seine
Anträge auf "unverzügliche Neubeurteilung meiner
Sozialhilfeansprüche" (Antrag 2) und "sofortige Wiederaufnahme
und Auszahlung meiner Sozialhilfeleistungen" (Antrag 3) betrifft, so
hat sich der Beschwerdeführer zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden.
Gegen den Entscheid der Sozialbehörde stünde danach der Rekurs an den
Bezirksrat Bülach offen (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG). Erst gegen dessen
Entscheid könnte Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).
Denselben Instanzenzug hat der Beschwerdeführer auch insofern
einzuhalten, als er der Beschwerdegegnerin rechtsverweigerndes Verhalten –
insbesondere auch im Zusammenhang mit der Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung (vgl. Antrag 4) – vorwirft. So folgt der Rechtsweg für
die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht
der rechtsuchenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung
stünde (statt vieler VGr, 16. April 2025, VB.2025.00050, E. 1.1).
Mithin hätte der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin
zunächst beim Bezirksrat Bülach zu rügen.
Über eine angebliche Rechtsverweigerung des Verwaltungsgerichts
kann nicht dieses selbst befinden. Mit diesem Vorwurf hätte der Beschwerdeführer
an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.3
Mangels
Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG von vornherein nicht
infrage (Antrag 4). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der
Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es
keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig
werden musste bzw. muss (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114).
Soweit der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
in anderen als dem vorliegenden Verfahren ersucht, kommt dies bereits mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür nicht infrage.
2.4
Dem
Verwaltungsgericht kommen – mit Ausnahme des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts
und der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten – keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Gerichten oder Behörden zu (vgl. Plüss, § 5
N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.
und 85). Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdegegnerin – aber
auch in Bezug auf den Bezirksrat Bülach, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB), die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die IV-Stelle – Rügen und
Anträge aufsichtsrechtlicher Natur vorbringt bzw. stellt, ist das
Verwaltungsgericht für deren Beurteilung daher nicht zuständig. Eine
aufsichtsrechtliche "unabhängige Untersuchung" über sein eigenes,
angeblich rechtsverweigerndes Verhalten (Antrag 5) kann das
Verwaltungsgericht sodann nicht selbst führen.
2.5
Soweit der
Beschwerdeführer Strafanzeige erstatten bzw. um Einleitung von Strafverfahren
gegen Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin und weitere Personen oder Behörden
wie die Polizei durch das Verwaltungsgericht ersuchen wollte, mangelt es diesem
hierfür ebenfalls an der Zuständigkeit, zumal kein ausreichender Tatverdacht
erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar
zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).
Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, von sich aus bei den kompetenten
Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
2.6
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, ihm werde der Kontakt zu seiner Tochter
verwehrt und das Kindeswohl sei nicht sichergestellt. Die elterliche Sorge, ein
allfälliges Besuchsrecht und das Kindesschutzrecht sind indes Angelegenheiten
des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts, weshalb der Beschwerdeführer
insofern den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat (vgl. § 1 VRG).
Beschwerden gegen Entscheide der KESB auf diesem Gebiet (oder das Verzögern
oder Verweigern ebensolcher) werden in erster Instanz von den Bezirksräten und
in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilt (Art. 450 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR. 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes
zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR,
LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG,
LS 211.1]).
2.7
Für die
Beurteilung angeblicher Rechtsverweigerungen seitens der Staatsanwaltschaft ist
das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig. Dieses entscheidet wie
erwähnt ausschliesslich in öffentlich-rechtlichen, nicht jedoch in
strafrechtlichen Angelegenheiten.
2.8
Auch in
sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist das Verwaltungsgericht nicht
zuständig (Regina Kiener, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a
N. 8). Soweit der Beschwerdeführer also in Bezug auf die offenbar
umstrittene Zusprechung einer IV-Rente bzw. der in diesem Zusammenhang
angeordneten medizinischen Begutachtung Rügen erhebt oder Anträge stellt, ist
darauf vorliegend somit nicht einzugehen.
2.9
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.
Das Verwaltungsgericht hielt
mit Schreiben vom 19. August 2025 fest, der Beschwerdeführer könne in
Bezug auf die rechtskräftige Verfügung VB.2025.00162 vom 18. März 2025 allein
noch um Erlass der ihm damit auferlegten Gerichtskosten ersuchen, wobei er dies
mit einer neuerlichen, sich auf die Frage des Kostenerlasses beschränkenden,
mit eindeutigem Antrag und Begründung versehenen Eingabe zu tun hätte (vorn
I.). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und 25. August 2025 erfüllen
diese Vorgaben nicht, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten (weiterhin) nicht
zu prüfen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist aufgrund der in der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (zum
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vgl. oben
E. 2.3). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht
beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Von einer Weiterleitung der
Eingaben des Beschwerdeführers an die allfällig zuständigen Instanzen im Sinn
von § 5 Abs. 2 VRG kann abgesehen werden. Einerseits ist eine
Fristgebundenheit nur in Bezug auf den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 9. Juli 2025 (vgl. vorn E. 2.1) erkennbar und reichte der
Beschwerdeführer seine Eingaben allem Anschein nach bereits selbst (auch) dem
Bezirksrat Bülach ein. Andererseits handelt es sich jedenfalls teilweise um
Angelegenheiten des Straf- und des Zivilrechts, wo das Verwaltungsgericht zu
einer Weiterleitung nicht verpflichtet ist (vgl. Plüss, § 5 N. 48, 54
und 56).
6.
Der Beschwerdeführer wird
darauf aufmerksam gemacht, dass das Verwaltungsgericht inskünftig
Sammeleingaben, die an verschiedene Gerichte und Behörden gerichtet sind und
unterschiedliche Verfahren betreffen, formlos ablegen wird. Es ist nicht
Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die zahlreichen und umfangreichen Eingaben des
Beschwerdeführers nach möglichen anfechtbaren Entscheiden zu durchforschen,
welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde allenfalls anfechten möchte.
Aus einer Beschwerde muss sich klar und unmissverständlich ergeben, welcher
Entscheid damit angefochten werden soll. Überdies erscheint das gleichzeitige
Anrufen zahlreicher Rechtsmittelinstanzen mit identischen Eingaben in der
gleichen Angelegenheit als unzulässige bedingte Beschwerdeerhebung, weil aus
Sicht der einzelnen Instanz unklar bleibt, wie es um den Beschwerdewillen
bestellt ist, soweit sich eine der mitangerufenen Instanzen der Sammeleingabe
annimmt. Auch diesbezüglich kann es nicht Aufgabe der angerufenen Gerichte und
Behörden sein, die Verfahren untereinander zu koordinieren. Eine derartige
Prozessführung erscheint vielmehr als rechtsmissbräuchlich (vgl. aus der
bundesgerichtlichen Praxis etwa BGr, 23. Juni 2017, 6B_334/2017,
E. 1.3.2; 17. Januar 2018, 1C_647/2017, E. 4, sowie
20.
Februar 2019, 2C_1082/2018, E. 7).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern die
vorliegende Angelegenheit das Sozialhilferecht beschlägt, käme die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG infrage. Diese wäre innert 30 Tagen, von der Zustellung
des vorliegenden Urteils an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sofern der
Angelegenheit demgegenüber eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt,
steht dagegen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. BGG offen. Sofern es sich schliesslich um eine
Angelegenheit des Strafrechts handelt, käme die Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. BGG infrage. Sowohl die Beschwerde in Zivilsachen als
auch diejenige in Strafsachen sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin.