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Entscheid

VB.2025.00518

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00518

27. August 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26539)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00518

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe

(Rechtsverweigerung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Eingabe vom 17. August 2025 ersuchte A neben anderen Gerichten und

Behörden auch das Verwaltungsgericht um Behandlung einer Vielzahl von Anträgen,

die verschiedenste Rechtsgebiete betrafen, darunter das Sozialversicherungs-,

das Sozialhilfe-, das Migrations- und das Strafrecht. Mit Schreiben vom

19. August 2025 antwortete das Verwaltungsgericht A, aus seiner

umfangreichen Eingabe ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass er

beim Verwaltungsgericht einen bestimmten (Rechtsmittel-)Entscheid anfechten

möchte, und einen Entscheid, der sich vor Verwaltungsgericht anfechten liesse,

habe er – soweit ersichtlich – auch nicht beigelegt. Der Eingabe vom

17. August 2025 könne immerhin entnommen werden, dass er – A – die ihm mit

Verfügung VB.2025.00162 des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2025 auferlegten

und inzwischen in Rechnung gestellten Gerichtskosten nicht bezahlen wolle. Da

diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, bleibe ihm insofern allein noch

die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht um Erlass dieser Gerichtskosten zu

ersuchen. Dies hätte er mit einer neuerlichen, sich auf die Frage des Kostenerlasses

beschränkenden, mit eindeutigem Antrag und Begründung versehenen Eingabe zu

tun. Alsdann würde das Gesuch zur Behandlung an die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts

weitergeleitet. Nach dem Gesagten und um unnötige Kosten zu seinen – denjenigen

von A – Lasten zu vermeiden, verzichte das Verwaltungsgericht darauf,

aufgrund der Eingabe vom 17. August 2025 ein formelles Verfahren zu

eröffnen, und werde die Eingabe ohne Weiterungen und damit auch ohne

Weiterleitung an eine allfällig zuständige Instanz retourniert. Anders als noch

mit Schreiben vom 3. Juni 2025 in Aussicht gestellt, behalte sich das

Verwaltungsgericht im Übrigen nicht mehr vor, über eine zukünftige gleich oder

ähnlich lautende Eingabe von A mittels formellen, kostenpflichtigen Entscheids

zu befinden. Vielmehr würde eine solche Eingabe ohne Weiterungen – mithin auch

ohne schriftliche Antwort des Verwaltungsgerichts – abgelegt.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 22. August

2025.

(Eingang am 25. August 2025) gelangte A abermals an das

Verwaltungsgericht – und dem Anschein nach zahlreiche weitere Gerichte und

Behörden – und erhob "Beschwerde / Strafanzeige wegen systematischer

Rechtsverweigerung, Missachtung ärztlicher Berichte und willkürlicher

Ablehnungen". Konkret beantragte er neben anderem Folgendes:

" 1. Die sofortige Aufhebung

aller Sanktionen und Kostenentscheide, da sie ohne Rechtsgrundlage erfolgt

sind.

2.

Die unverzügliche Neubeurteilung

meiner Sozialhilfeansprüche, unter Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher

Berichte und meiner wirtschaftlichen Situation.

3.

Die sofortige Wiederaufnahme und

Auszahlung meiner Sozialhilfeleistungen, spätestens ab Ende September 2025, um

meine Existenz zu sichern.

4.

Die Einsetzung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters, da ich meine Rechte allein nicht wirksam wahrnehmen kann.

5.

Eine unabhängige Untersuchung des

Verwaltungsgerichts, das durch seine systematische Ablehnung und Verschleppung

eine de-facto-Rechtsverweigerung betreibt."

Das Verwaltungsgericht eröffnete

daraufhin das vorliegende Verfahren.

B. Am 25. August 2025 (Eingang am

26.

August 2025) reichte A eine weitere, wiederum an verschiedene Gerichte

und Behörden adressierte Eingabe ein, mit welcher er im Wesentlichen seine

bereits erhobenen Rügen und gestellten Anträge wiederholte. Die Eingabe samt

Beilagen wurde zu den Akten des bereits eröffneten Verfahrens genommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die

Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich

unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen

(§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus

demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen

einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

1.2

Das

Verwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

19.

August 2025 in Aussicht, "eine zukünftige gleich oder ähnlich

lautende Eingabe" ohne Weiterungen abzulegen (vorn I.). Welchen konkreten

(Rechtsmittel-)Entscheid der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht

anzufechten gedachte, konnte bzw. kann zwar auch der Eingabe vom

22.

August 2025 nicht entnommen werden (im Gegensatz zur Eingabe vom

25.

August 2025, vgl. hinten E. 2.1). Anders als aus der Eingabe vom

17.

August 2025 ergab bzw. ergibt sich daraus aber mit ausreichender

Klarheit, worum es dem Beschwerdeführer geht. Gleichzeitig wirft der Beschwerdeführer

an verschiedenen Stellen (auch) dem Verwaltungsgericht rechtsverweigerndes

Verhalten vor und verlangt er mindestens sinngemäss einen anfechtbaren

Entscheid des Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen war bzw. ist es

angezeigt, ein Verfahren zu eröffnen und die Beschwerde formell zu behandeln

(vgl. allerdings auch unten E. 6).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 22. August 2025 zwar die

"sofortige Aufhebung aller Sanktionen und Kostenentscheide"

(Antrag 1), unterlässt es aber wie schon mit Eingabe vom 17. August

2025, die (bzw. sämtliche) von ihm angefochtenen Entscheide konkret zu

bezeichnen. In den Beschwerdebeilagen, die jedenfalls grösstenteils den

Beilagen zur Eingabe vom 17. August 2025 – und im Übrigen auch denjenigen

zur Eingabe vom 25. August 2025 – entsprechen, finden sich zwar Entscheide

verschiedener Gerichte und Behörden. Bei keinem dieser Entscheide ist jedoch

ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz

wäre, und der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was einen anderen

Schluss nahelegen würde.

Mit Eingabe vom 25. August 2025 beantragt der Beschwerdeführer

demgegenüber die "Aufschiebende Wirkung (sofortige Aussetzung) der

Entscheide der Sozialbehörde B (09.07.2025, Nr. 2025-386)".

Damit benennt er ausdrücklich einen Entscheid, den er sinngemäss aufgehoben

haben möchte und den er seinen Eingaben im Übrigen jeweils auch beilegte. Gegen

den Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Juli 2025 hätte der Beschwerdeführer

jedoch gemäss Dispositivziffer 15 zunächst Rekurs beim Bezirksrat Bülach

zu erheben (vgl. auch sogleich E. 2.2); dem Verwaltungsgericht seinerseits

mangelt es insofern an der funktionalen Zuständigkeit.

2.2

Was seine

Anträge auf "unverzügliche Neubeurteilung meiner

Sozialhilfeansprüche" (Antrag 2) und "sofortige Wiederaufnahme

und Auszahlung meiner Sozialhilfeleistungen" (Antrag 3) betrifft, so

hat sich der Beschwerdeführer zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden.

Gegen den Entscheid der Sozialbehörde stünde danach der Rekurs an den

Bezirksrat Bülach offen (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

§ 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG). Erst gegen dessen

Entscheid könnte Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

Denselben Instanzenzug hat der Beschwerdeführer auch insofern

einzuhalten, als er der Beschwerdegegnerin rechtsverweigerndes Verhalten –

insbesondere auch im Zusammenhang mit der Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung (vgl. Antrag 4) – vorwirft. So folgt der Rechtsweg für

die Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht

der rechtsuchenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung

stünde (statt vieler VGr, 16. April 2025, VB.2025.00050, E. 1.1).

Mithin hätte der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin

zunächst beim Bezirksrat Bülach zu rügen.

Über eine angebliche Rechtsverweigerung des Verwaltungsgerichts

kann nicht dieses selbst befinden. Mit diesem Vorwurf hätte der Beschwerdeführer

an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]).

2.3

Mangels

Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG von vornherein nicht

infrage (Antrag 4). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der

Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es

keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig

werden musste bzw. muss (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 114).

Soweit der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

in anderen als dem vorliegenden Verfahren ersucht, kommt dies bereits mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür nicht infrage.

2.4

Dem

Verwaltungsgericht kommen – mit Ausnahme des Baurekursgerichts, des Steuerrekursgerichts

und der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten – keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Gerichten oder Behörden zu (vgl. Plüss, § 5

N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff.

und 85). Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdegegnerin – aber

auch in Bezug auf den Bezirksrat Bülach, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB), die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder die IV-Stelle – Rügen und

Anträge aufsichtsrechtlicher Natur vorbringt bzw. stellt, ist das

Verwaltungsgericht für deren Beurteilung daher nicht zuständig. Eine

aufsichtsrechtliche "unabhängige Untersuchung" über sein eigenes,

angeblich rechtsverweigerndes Verhalten (Antrag 5) kann das

Verwaltungsgericht sodann nicht selbst führen.

2.5

Soweit der

Beschwerdeführer Strafanzeige erstatten bzw. um Einleitung von Strafverfahren

gegen Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin und weitere Personen oder Behörden

wie die Polizei durch das Verwaltungsgericht ersuchen wollte, mangelt es diesem

hierfür ebenfalls an der Zuständigkeit, zumal kein ausreichender Tatverdacht

erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar

zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).

Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, von sich aus bei den kompetenten

Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.6

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, ihm werde der Kontakt zu seiner Tochter

verwehrt und das Kindeswohl sei nicht sichergestellt. Die elterliche Sorge, ein

allfälliges Besuchsrecht und das Kindesschutzrecht sind indes Angelegenheiten

des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts, weshalb der Beschwerdeführer

insofern den zivilrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat (vgl. § 1 VRG).

Beschwerden gegen Entscheide der KESB auf diesem Gebiet (oder das Verzögern

oder Verweigern ebensolcher) werden in erster Instanz von den Bezirksräten und

in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilt (Art. 450 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,

SR. 210] in Verbindung mit §§ 40 und 63 f. des Einführungsgesetzes

zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR,

LS 232.3] und § 50 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG,

LS 211.1]).

2.7

Für die

Beurteilung angeblicher Rechtsverweigerungen seitens der Staatsanwaltschaft ist

das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zuständig. Dieses entscheidet wie

erwähnt ausschliesslich in öffentlich-rechtlichen, nicht jedoch in

strafrechtlichen Angelegenheiten.

2.8

Auch in

sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist das Verwaltungsgericht nicht

zuständig (Regina Kiener, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a

N. 8). Soweit der Beschwerdeführer also in Bezug auf die offenbar

umstrittene Zusprechung einer IV-Rente bzw. der in diesem Zusammenhang

angeordneten medizinischen Begutachtung Rügen erhebt oder Anträge stellt, ist

darauf vorliegend somit nicht einzugehen.

2.9

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

3.

Das Verwaltungsgericht hielt

mit Schreiben vom 19. August 2025 fest, der Beschwerdeführer könne in

Bezug auf die rechtskräftige Verfügung VB.2025.00162 vom 18. März 2025 allein

noch um Erlass der ihm damit auferlegten Gerichtskosten ersuchen, wobei er dies

mit einer neuerlichen, sich auf die Frage des Kostenerlasses beschränkenden,

mit eindeutigem Antrag und Begründung versehenen Eingabe zu tun hätte (vorn

I.). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und 25. August 2025 erfüllen

diese Vorgaben nicht, weshalb ein Erlass der Gerichtskosten (weiterhin) nicht

zu prüfen ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist aufgrund der in der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts

liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (zum

Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vgl. oben

E. 2.3). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht

beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Von einer Weiterleitung der

Eingaben des Beschwerdeführers an die allfällig zuständigen Instanzen im Sinn

von § 5 Abs. 2 VRG kann abgesehen werden. Einerseits ist eine

Fristgebundenheit nur in Bezug auf den Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 9. Juli 2025 (vgl. vorn E. 2.1) erkennbar und reichte der

Beschwerdeführer seine Eingaben allem Anschein nach bereits selbst (auch) dem

Bezirksrat Bülach ein. Andererseits handelt es sich jedenfalls teilweise um

Angelegenheiten des Straf- und des Zivilrechts, wo das Verwaltungsgericht zu

einer Weiterleitung nicht verpflichtet ist (vgl. Plüss, § 5 N. 48, 54

und 56).

6.

Der Beschwerdeführer wird

darauf aufmerksam gemacht, dass das Verwaltungsgericht inskünftig

Sammeleingaben, die an verschiedene Gerichte und Behörden gerichtet sind und

unterschiedliche Verfahren betreffen, formlos ablegen wird. Es ist nicht

Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die zahlreichen und umfangreichen Eingaben des

Beschwerdeführers nach möglichen anfechtbaren Entscheiden zu durchforschen,

welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde allenfalls anfechten möchte.

Aus einer Beschwerde muss sich klar und unmissverständlich ergeben, welcher

Entscheid damit angefochten werden soll. Überdies erscheint das gleichzeitige

Anrufen zahlreicher Rechtsmittelinstanzen mit identischen Eingaben in der

gleichen Angelegenheit als unzulässige bedingte Beschwerdeerhebung, weil aus

Sicht der einzelnen Instanz unklar bleibt, wie es um den Beschwerdewillen

bestellt ist, soweit sich eine der mitangerufenen Instanzen der Sammeleingabe

annimmt. Auch diesbezüglich kann es nicht Aufgabe der angerufenen Gerichte und

Behörden sein, die Verfahren untereinander zu koordinieren. Eine derartige

Prozessführung erscheint vielmehr als rechtsmissbräuchlich (vgl. aus der

bundesgerichtlichen Praxis etwa BGr, 23. Juni 2017, 6B_334/2017,

E. 1.3.2; 17. Januar 2018, 1C_647/2017, E. 4, sowie

20.

Februar 2019, 2C_1082/2018, E. 7).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern die

vorliegende Angelegenheit das Sozialhilferecht beschlägt, käme die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG infrage. Diese wäre innert 30 Tagen, von der Zustellung

des vorliegenden Urteils an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sofern der

Angelegenheit demgegenüber eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt,

steht dagegen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 72 ff. BGG offen. Sofern es sich schliesslich um eine

Angelegenheit des Strafrechts handelt, käme die Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. BGG infrage. Sowohl die Beschwerde in Zivilsachen als

auch diejenige in Strafsachen sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an:

a) den Beschwerdeführer;

b) die Beschwerdegegnerin.