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Entscheid

VB.2025.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00519

12. November 2025Deutsch24 min

(URT.2025.26726)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00519

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Literargymnasium Rämibühl,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtbestehen

Aufnahmeprüfung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B absolvierte am 3. März 2025 am Literargymnasium

Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium. Mit Schreiben vom

20. März 2025 teilte die Prorektorin des Literargymnasiums Rämibühl der

Mutter von B, A, mit, dass ihr Sohn an der Aufnahmeprüfung unter Einbezug

der Vornoten einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,72 erreicht habe, womit die

Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Probezeit am Langgymnasium nicht

erfüllt seien.

Am 7. bzw. 8. April 2025 ersuchte A das

Literargymnasium Rämibühl um Wiedererwägung des Prüfungsentscheids bzw.

eventualiter um Akteneinsicht und Begründung der Teilprüfung "Deutsch –

Verfassen eines Textes". Die Prorektorin der Schule antwortete A hierauf

am 10. April 2025, dass keine "Grundlage" für eine Annullation

des Prüfungsergebnisses und eine Zulassung ihres Sohns zu einer Nachprüfung

bestehe. Das Schreiben enthält zudem eine ausführliche Stellungnahme des für

die Erstkorrektur der Teilprüfung "Deutsch – Verfassen eines Textes"

des Knaben verantwortlichen Mittelschullehrers.

Erwägungen

II.

Am 22. April 2025 rekurrierten A und B gegen den

Entscheid vom 20. März 2025 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. August 2025 abwies.

III.

A und B erhoben am 25. August 2025 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, was folgt:

"1. Es sei der

vorinstanzliche Rekursentscheid R-2025-0147 vom 11. August 2025 der

Bildungsdirektion aufzuheben.

2.

Es

seien die Ergebnisse der Zentralen Aufnahmeprüfung 2025 – Langgymnasium –

des Beschwerdeführers zu annullieren und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen

und zu verpflichten, den Beschwerdeführer zeitnah zu einer Nachprüfung

zuzulassen und einzuladen.

3.

Eventualiter

zum Rechtsbegehren Ziffer 2 sei die Note für den Prüfungsteil 'Deutsch –

Aufsatz' der Zentralen Aufnahmeprüfung des Beschwerdeführers von 3.25 auf 3.5

aufzuheben, der Gesamtdurchschnitt mit der Note 4.75 festzusetzen, die Zentrale

Aufnahmeprüfung 2025 sei als bestanden zu werten, und der Beschwerdeführer sei

in die 1. Klasse des Literargymnasiums Rämibühl aufzunehmen.

4.

Subeventualiter

zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 sei der Beschwerdeführer in die

1.

Klasse des Literargymnasiums Rämibühl aufzunehmen.

5.

Subsubeventualiter

zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 sei die Sache zur weiteren Behandlung

im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

Es sei

- festzustellen, dass die

Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers als

Rekurrenten im vorinstanzlichen Rekursverfahren seine verfassungsmässigen

Rechte gemäss den Artikeln 29 Absatz 1 und 2 der schweizerischen

Bundesverfassung verletzt hat;

- die Vorinstanz zu

verpflichten, den angefochtenen Rekursentscheid R-2025-0147 vom 11. August

2025.

und die vorinstanzlichen Akten zu berichtigen und den Beschwerdeführer als

Rekurrenten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens auszuweisen; und – die

Verletzung der verfassungsmässigen Rechte bei der Verteilung der

Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren und im vorliegenden

Beschwerdeverfahren angemessen zu berücksichtigen.

7.

Es seien

keine Verfahrenskosten zu erheben."

In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, B

superprovisorisch bzw. – eventualiter – vorsorglich in die 1. Klasse des

Literargymnasiums Zürich (Probezeit) aufzunehmen. Mit Verfügung vom 26. August

2025.

wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um superprovisorische Aufnahme von B

in die erste Klasse des Langgymnasiums ab. Auf ein Gesuch von A und B um

Wiedererwägung dieser Verfügung trat die Abteilungspräsidentin am

2.

September 2025 nicht ein und wies das in dem Gesuch mitenthaltene

Begehren um vorsorgliche Massnahme ab.

Die Bildungsdirektion und das Literargymnasium Rämibühl

verzichteten gleichentags auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in ein

Langgymnasium zuständig (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; § 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG,

LS 413.21] und § 22 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in

die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom

13.

Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz

lediglich die Beschwerdeführerin als rekurrierende Partei ins Verfahren

aufgenommen hat, obschon der Rekurs auch im Namen des Beschwerdeführers erhoben

wurde. Sie machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts des

Letztgenannten auf ein faires Verfahren sowie seines rechtlichen Gehörs geltend

(Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]).

Es ist indes weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw.

inwiefern die genannten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch die

Rubrizierung lediglich seiner Mutter als Rekurrentin im vorinstanzlichen

Verfahren beeinträchtigt worden sind bzw. welchen Einfluss seine Nichtaufnahme

als Partei in dem Verfahren auf seine Mitwirkungsrechte gehabt hat. Der

Beschwerdeführer vermochte seinen Standpunkt über seine Mutter als seine

gesetzliche Vertreterin (Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 [SR 210]) bzw. die gemeinsame Rechtsanwältin in

geeigneter Form ins Rekursverfahren einzubringen und der Rekursentscheid wurde Letzterer

korrekt zugestellt, sodass die Beschwerdeführenden in der Lage waren,

(rechtzeitig) eine gemeinsame Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Dieses hätte den Beschwerdeführer sodann – mit Blick auf die generell

grosszügige Legitimationspraxis in Schulbelangen – selbst dann als Partei im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugelassen, wenn er am vorinstanzlichen

Verfahren willentlich nicht teilgenommen hätte, geht bzw. ging es doch (auch) seiner

Mutter im vorliegenden Verfahren einzig um die Wahrung seiner Interessen (vgl.

dazu statt vieler VGr, 22. Mai 2025, VB.2025.00100, E. 2 mit

Hinweisen und 21. Juni 2022, VB.2022.00327, E. 1.1; ferner BGr, 9. September

2025, 2C_89/2025, E. 5 f. und 14. November 2016, 2C_591/2016, E. 3.3).

Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die

Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verkommen mit anderen

Worten zum reinen Selbstzweck. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde

daher von vornherein als unbegründet.

3.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die

unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG;

vgl. dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das

Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch

einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung

des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der

Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das

Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar

ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings

Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt,

besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen

Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte)

Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 13. März 2024,

VB.2024.00660, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).

4.

4.1

Nach

§ 14 Abs. 1 MSG legt der Regierungsrat die Bedingungen für die

Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme ist

unter anderem vom Bestehen einer Prüfung abhängig (Satz 3). Gemäss

§ 6b und § 7 AufnahmeR wird hierfür an einem Tag im März, in der

Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11, eine schriftliche Prüfung in den

Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt. Die Prüfung umfasst die folgenden

Prüfungsteile: Deutsch – Verfassen eines Textes, Deutsch – Sprachbetrachtung

und Textverständnis sowie Mathematik (§ 8 Abs. 1 AufnahmeR). Die

Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen

erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind

(§ 8 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeR). Die Leistung wird von

Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und

Experten mit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeR). Die Noten der

einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs. 1 AufnahmeR werden in ganzen,

halben oder Viertelnoten ausgedrückt (§ 10 Abs. 1 AufnahmeR). Die

Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich gewichtet; die Note

wird nicht gerundet (§ 10 Abs. 2 AufnahmeR).

Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den

Fächern Deutsch und Mathematik (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeR).

Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus einer öffentlichen Primarschule wird die

Prüfungsnote nicht gerundet und gilt die Prüfung als bestanden, wenn der

Durchschnitt aus dieser Note und der Erfahrungsnote als dem Mittel aus den

Noten in Deutsch und Mathematik im letzten regulären Zeugnis mindestens 4,75

beträgt; massgebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note (§ 12 AufnahmeR in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 AufnahmeR).

4.2

Der

Beschwerdeführer erreichte in der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch die Note 4,625

(Verfassen eines Textes: 3,25; Sprachbetrachtung und Textverständnis: 6,0) und

im Fach Mathematik die Note 3,25, was unter Berücksichtigung seiner

Erfahrungsnote von 5,5 einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,72 ergibt. Dieser

Notenschnitt berechtigt ihn (knapp) nicht zur Aufnahme in ein Langgymnasium.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden verlangen zunächst die Annullation des ungenügenden

Prüfungsergebnisses, da der Beschwerdeführer am Prüfungstag prüfungsunfähig

gewesen bzw. in dessen Verlauf prüfungsunfähig geworden sei. So sei er nach der

Prüfung am 3. März 2025 mehrere Tage mit Schnupfen und Husten zu Hause

geblieben. Als der Beschwerdeführerin die Prüfungsnoten mitgeteilt worden seien

und ihr der grosse Unterschied zwischen der Note für den ersten Prüfungsteil

"Deutsch – Sprachbetrachtung und Textverständnis" und den Noten für

die beiden anderen Prüfungsteile ins Auge gefallen sei, habe sie sich

veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen, wann genau sich sein

gesundheitlicher Zustand spürbar verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe

erwidert, dass es ihm zur Mitte der Prüfung, während der Absolvierung des

Prüfungsteils "Mathematik", immer schlechter gegangen sei. Seine Nase

habe nicht aufgehört zu laufen und er habe Kopfschmerzen und ein Schwächegefühl

verspürt.

5.2

Gemäss

§ 9a AufnahmeR unter dem Titel "Verhinderung" hat, wer die

Zentrale Aufnahmeprüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden,

unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu

Ende führen kann, dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht

zu melden (Abs. 1). Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung

bekannt oder erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung

ganz oder teilweise abgelegt wurde (§ 9a Abs. 4 AufnahmeR).

Diese Regelung entspricht einem in zahlreichen

Prüfungsreglementen statuierten, von der Recht­sprechung – entgegen den

Beschwerdeführenden auch für den vorliegenden Bereich der Zentralen

Aufnahmeprüfung – anerkannten Grundsatz. Danach hat eine Kandidatin bzw. ein

Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit

aufhebt oder beeinträchtigt, unver­züglich vorzubringen, und ist dessen

Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe

der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Damit soll insbesondere

ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds eine

Prüfung ablegt, nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns –

unter Anrufung dieses Grunds die Annullation der Prüfung verlangt und sich so

eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit

Dispositiv

unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der

rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu

und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten

Privater nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, die ein Geltendmachen von Verfahrensfehlern un­mittelbar nach

Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt

ist (zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00479, E. 5.1 [nicht

publiziert] – 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.2 Abs. 2 –

3. September 2012, VB.2012.00481, E. 3.3 –

2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2, E. 4.5 ff.

mit Hinweisen; ferner BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 5.2).

5.3 Die

Beschwerdeführenden haben den (potenziellen) Verhinderungsgrund des

Beschwerdeführers erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses

geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführerin nicht schon vor diesem Zeitpunkt

in den Sinn gekommen sein will, dass die gesundheitlichen Beschwerden ihres

Sohns dessen Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen bzw. beeinträchtigt haben

könnten, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer gemäss den

Beschwerdeführenden bereits am Wochenende vor der Aufnahmeprüfung (leichte)

Krankheitssymptome gezeigt hatte, seine Körpertemperatur am Nachmittag nach der

Prüfung erhöht war (38,7 °C) und er am 7. März 2025 rückwirkend ab

3. März 2025 ärztlich krankgeschrieben wurde.

Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, sie sei

aufgrund der ungenügenden bzw. irreführenden (Prüfungs-)Informationen des

Beschwerdegegners davon ausgegangen, dass eine Erkrankung am Prüfungstag

nachträglich ohnehin – das heisst auch dann, wenn sie damals nicht bekannt bzw.

erkennbar war – nicht mehr geltend gemacht werden könne, ist ihr ebenfalls

nicht zu folgen. Auf der kantonalen Webseite zur Aufnahmeprüfung in ein

Langgymnasium (<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/maturitaetsschule/zentrale-aufnahmepruefung/pruefung-fuer-das-langgymnasium.html>),

welche auch einen Link zum massgeblichen Aufnahmereglement enthält, und im den

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zugestellten Schreiben

"Informationen zur Aufnahmeprüfung" vom 18. Februar 2025 findet

sich zur Standardsituation der im Prüfungszeitpunkt bekannten

Prüfungsunfähigkeit jeweils der Hinweis, dass, wer zur Prüfung antritt, als

prüfungsfähig gilt, und bei ungünstig ausgefallenen Prüfungsresultaten nicht

nachträglich geltend gemacht werden kann, dass das Kind krank oder ihm unwohl

gewesen sei. Die Möglichkeit der Berücksichtigung einer im Prüfungszeitpunkt

nicht bekannten bzw. erkennbaren Erkrankung wird nicht ausdrücklich erwähnt,

den behördlichen Informationen lässt sich aber klar entnehmen, dass (auch) eine

solche jedenfalls vor dem Vorliegen des (negativen) Prüfungsresultats geltend

gemacht werden muss, was die Beschwerdeführerin nicht getan hat.

Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin allfällige Zweifel

betreffend die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung einer

Prüfungsunfähigkeit bei ihrem Sohn ohne Weiteres mittels einer Erkundigung beim

Beschwerdegegner beseitigen können. Die Argumentation der Beschwerdeführerin

mutet allerdings ohnehin widersprüchlich an, wenn sie einerseits behauptet, das

Vorliegen eines Prüfungshinderungsgrundes sei für sie bis zum Vorliegen der

Prüfungsresultate nicht erkennbar gewesen, andererseits aber den Umstand, dass

die Meldung so spät bzw. erst nach der Prüfung erfolgte, mit den aus ihrer

Sicht unklaren Informationen seitens des Beschwerdegegners zu erklären bzw. zu rechtfertigen

sucht.

5.4 Die

Geltendmachung der Prüfungsverhinderung des Beschwerdeführers durch die

Beschwerdeführerin einen Monat nach der Prüfung und erst nach Bekanntgabe der

Resultate erfolgte demnach verspätet. Die Prüfung vom 3. März 2025 bzw.

das ungenügende Prüfungsresultat ist nicht zu annullieren.

6.

6.1 Strittig

ist im Weiteren die Bewertung des Deutschaufsatzes (Prüfungsteil: Deutsch –

Verfassen eines Textes) des Beschwerdeführers. Dieser wählte dafür folgende

Aufgabenstellung:

"3.

Wähle einen der folgenden

Ortsnamen aus. Erzähle eine Geschichte darüber, wie der von dir gewählte Ort zu

seinem Namen gekommen ist.

Kümmertshausen

• Eierhals

Wunderklingen

Gib die

Nummer des Themas an und formuliere einen passenden Titel."

Der Beschwerdeführer entschied sich für den Ortsnamen

Eierhals und gab seinem Text den betreffenden Titel ("Eierhals").

Seine Geschichte beginnt mit dem plötzlichen Krebstod der Mutter des damals

19-jährigen Protagonisten und der Ermordung von dessen Vater "bei einem

Banküberfall" drei Tage später. Getrieben vom Wunsch, seine verstorbenen

Eltern nicht zu enttäuschen, beschloss der Protagonist hierauf, mit dem

geerbten Vermögen ein Dorf am Rand seiner Heimatstadt zu gründen und eine "Lehre"

als Arzt zu machen. Als er – 12 Jahre später – gerade dabei war, einen

Namen für das noch namenlose Dorf zu suchen, wurde er grundlos in seinem Bett

ermordet, wobei der Mörder ihm den Kopf abschnitt und ihm ein Ei, das er in der

Hosentasche mit sich geführt hatte, in die "Kehle" legte. Dieser

Tathergang soll die Bewohnerinnen und Bewohner des Dorfes dazu veranlasst

haben, diesem den Namen "Eierhals" bzw. gemäss dem Beschwerdeführer

auch "Eierkopf" zu geben.

Der Aufsatz wurde mit der Note 3,25 bewertet. Gemäss

dem Beschwerdegegner orientierte sich der für die Erstkorrektur der Arbeit

zuständige Mittelschullehrer bei der Korrektur und Bewertung an den

Korrekturvorgaben und den allgemeinen Hinweisen zur Aufsatzkorrektur der Fachkommissionen

Deutsch. Nach erfolgter Erstkorrektur sei der Aufsatz dem verantwortlichen

Experten, einem Primarlehrer, übergeben worden zur Zweitexpertise, bevor am 11. März

2025 eine Erwahrungssitzung stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Sitzung hätten

die Korrigierenden und Expertinnen bzw. Experten die Aufsatzkorrekturen

besprochen und beurteilt. Konkret hätten sie die Arbeiten "als sehr

gelungen, gut, genügend, ungenügend etc. eingestuft und davon ausgehend

vorläufig benotet". Die "besprochene Aufsatzbeurteilung (sehr

gelungener Text, Mittelfeld etc.)" sei hierfür unter Berücksichtigung des

von den Fachkommissionen Deutsch im Januar 2025 vorgegebenen

Aufsatz-Notendurchschnitts pro Schule von 4,0 bis 4,25 im Langgymnasium in eine

Note "übertragen" worden. Um die Schnittvorgabe

(Aufsatz-Notendurchschnitt von 4,0 bis 4,25) gesamtschulisch zu erreichen,

seien die vorläufigen Schnitte der Korrekturgruppen in der Folge überprüft und

erforderlichenfalls angepasst worden.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführenden wenden dagegen zunächst ein, die Fachkommissionen

Deutsch seien nicht zuständig, Vorgaben für den Notenschnitt der Benotung des

Prüfungsteils "Deutschaufsatz" einer Schule zu machen, da es sich

dabei um eine Zielvorgabe und kein Bewertungskriterium handle. Die Vorgabe

eines Notenschnitts verletze überdies den verfassungsmässigen Anspruch auf

Gleichbehandlung, Chancengleichheit und auf gleichberechtigten Zugang zu

Bildungseinrichtungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 14

Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101), weil sie zur Folge habe, dass es vom Zufall abhänge, welche Note

eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat für den Deutschaufsatz

erhalte. Gelange die Kandidatin bzw. der Kandidat in eine Kohorte, die

überwiegend gute Deutschaufsätze schreibe, müssten die Noten, einschliesslich

derjenigen der Kandidatin bzw. des Kandidaten künstlich herabgesetzt werden, um

die verbindliche Vorgabe des Notenschnitts zu erreichen; im gegenteiligen Fall,

falls die Kohorte überwiegend ungenügende Deutschaufsätze schreibe, müsste die

betreffende Schule die Noten der Kandidatinnen und Kandidaten künstlich

erhöhen. Die Deutschaufsätze im Rahmen eines Quervergleichs in Relation zu den

Deutschaufsätzen anderer Kandidatinnen und Kandidaten zu bewerten und zu

benoten, widerspreche insofern auch dem Sinn und Zweck der Aufnahmeprüfung, die

Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für das Langgymnasium zu prüfen.

6.2.2

Das Verwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Vorgabe

eines einheitlichen Notendurchschnitts im Prüfungsfach "Deutsch –

Verfassen eines Textes" befasst und erkannt, dass es sich dabei um eine

"zulässige Zulassungsbedingung" bzw. eine Bewertungsrichtlinie

handle, die in § 14 Abs. 1 MSG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 AufnahmeR eine genügende gesetzliche Grundlage habe und weder gegen das Gebot

der Rechtsgleichheit noch das Recht auf einen gleichberechtigten Zugang zu den

Bildungseinrichtungen verstosse (so insbesondere VGr, 30. September 2009,

VB.2009.00430, E. 4 f.; ferner VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,

E. 7 und 18. November 2009, VB.2009.00431, E. 5.5 [nicht

publiziert]).

Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung

abzuweichen. Namentlich basiert der Entscheid über einen einzelnen Aufsatz entgegen

den Beschwerdeführenden nicht auf einem Quervergleich aller Aufsätze des

Prüfungsjahrgangs einer Schule. Über die Vorgabe eines einheitlichen

Aufsatz-Notendurchschnitts pro Schule fliesst lediglich insofern eine

vergleichende Beurteilung aller Kandidatinnen und Kandidaten in die Benotung

der einzelnen Arbeiten mit ein, als die verschiedenen Bewertungen in Relation

zueinander gesetzt werden (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen vergleichenden

Beurteilung BGE 121 I 225 E. 2c; BVGr, 27. Mai 2017, B-6114/2020,

E. 3.2.1.1). Wie sich den einleitend zitierten Entscheiden des

Verwaltungsgerichts entnehmen lässt, ist der Grund für die Vorgabe im Umstand

zu erblicken, dass sich die verschiedenen Schulen über die Qualität und

Einordnung der Aufsätze (unter den Besten, im Mittelfeld usw.) zwar in der

Regel einig sind, in Bezug auf die Notenskala aber Unterschiede bestehen. Die

Vorgabe eines Notendurchschnitts soll hier Abhilfe schaffen und insofern die

Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb des Kantons

gewährleisten. Der tiefe Wert ist dabei auf die hohen Erfahrungsnoten der

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zurückzuführen (vgl. auch BGr, 14. Mai

2019, 2C_1137/2018, E. 4.1). Soll die Aufnahmeprüfung als

Selektionsinstrument ihren Zweck erfüllen, sind die hohen Erfahrungsnoten mit

einem tiefen Notenschnitt bei der Prüfung auszugleichen, was beim

Deutschaufsatz – anders als beim Sprach- und Mathematiktest – nur beschränkt

über eine schwierigere Aufgabenstellung erreicht werden kann. Damit wird kein

sachfremder Zweck verfolgt, sondern gerade die Eignung der Kandidatinnen und

Kandidaten für den Besuch einer Mittelschule abgeklärt.

Vor diesem Hintergrund brauchte die Vorinstanz auch dem

Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Prüfungen aller anderen

Kandidatinnen und Kandidaten, die 2025 die Zentrale Aufnahmeprüfung beim

Beschwerdegegner ablegten, nicht stattzugeben bzw. ist diesem nicht

stattzugeben, zumal auch keine konkreten Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte

vorgebracht werden, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen

liessen.

6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass der Beschwerdegegner

die Benotung des Deutschaufsatzes des Beschwerdeführers nicht begründet habe

bzw. dass sich aus den Akten nicht ergebe, warum dieser für seinen

Deutschaufsatz ausgerechnet die Note 3,25 erhalten habe, und keine andere,

höhere oder tiefere Note. Dies sei massgeblich dem Umstand geschuldet, dass den

Korrigierenden keine nachvollziehbaren Vorgaben an die Art und Weise der

Benotung bzw. keine genauen und detaillierten Bewertungsrichtlinien vorgegeben

worden seien. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit

in Erfüllung der verfassungsmässigen, aus Art. 8 Abs. 1 BV und

Art. 14 Abs. 2 KV fliessenden Rechte wäre es indes absolut notwendig

gewesen, ein verbindliches und einheitliches Bewertungssystem und eine

Notenskala vorzugeben bzw. zu verwenden.

Immerhin hätten die Fachkommissionen Deutsch gestützt auf

§ 8 Abs. 2 AufnahmeR einen aus 13 Kriterien bestehenden

Kriterienkatalog zusammengestellt, der für die Korrigierenden verbindlich

(gewesen) sei. Aus diesem Kriterienkatalog gehe aber nicht hervor, ob und wie

viele Punkte pro Kriterium erreicht werden könnten. Auch könne den

Bewertungsrichtlinien kein Notenschlüssel entnommen werden, den die

Korrigierenden zu berücksichtigen gehabt hätten. Vorliegend komme ausserdem

hinzu, dass der Beschwerdegegner bei der Bewertung des Deutschaufsatzes des

Beschwerdeführers die Kriterien 3 (überzeugende Idee), 7 (Wiederholungen

und Widersprüche), 8 (Umsetzung der verlangten Textmuster), 9 (Anschaulichkeit)

und 13 (Einsatz besonderer sprachlicher Mittel) nicht oder nur sehr rudimentär

geprüft habe. Durch eine solche willkürliche Berücksichtigung einiger und die

Nichtberücksichtigung anderer Bewertungskriterien habe er die von den

Fachkommissionen Deutsch vorgegebenen Kriterien verletzt. Des Weiteren falle

ins Auge, dass der Beschwerdegegner bestimmte Kriterien besonders ausführlich

erläutert, anderen dagegen wenig Bedeutung beigemessen habe. Konkret habe er den

Schwerpunkt auf die Kriterien 1 (Ausrichtung auf das Thema), 2

(Plausibilität), 4 (Verhältnis Inhalt und Umfang) und 6 (Gliederung) gelegt.

Die geprüften Kriterien zur Sprache 10 (Orthografie), 11 (Wortwahl) und 12

(Satzbau) seien zwar ausdrücklich positiv erwähnt, in der Notenbildung aber

faktisch niedrig gewichtet worden. Das Kriterium 5 (Kohärenz) erscheine

lediglich als Hilfsargument ohne eigenständige Gewichtung. Dadurch verenge sich

die Bewertung einseitig und bilde sie keine ausgewogene Würdigung der geprüften

Kriterien ab.

6.3.2

Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht erwägt, handelt es sich bei dem

von den Beschwerdeführenden angesprochenen "Kriterienraster für die

Beurteilung des Prüfungsteils 'Verfassen eines Textes'" lediglich um ein

Hilfsblatt und nicht um ein Korrekturschema mit abschliessender Checkliste

(vgl. auch VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 6.2.3). Anders als

bei den Prüfungsteilen "Deutsch – Sprachbetrachtung und Textverständnis"

und "Mathematik" ist es denn auch gar nicht möglich, den

Korrigierenden des Prüfungsteils "Verfassen eines Textes" ein

allgemeingültiges detailliertes Korrektur- bzw. Bewertungsschema für alle

Aufsatzthemen vorzugeben mit einer vordefinierten Punktzahl für jedes einzelne

aufgeführte Beurteilungskriterium. Die Aufsatzbewertung ist vielmehr Ausfluss

einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Textes und der Ermessenspielraum der

Korrigierenden dieses Prüfungsteils ist entsprechend ungleich grösser als bei

den beiden anderen Prüfungsteilen.

Eine rechts- bzw. chancengleiche Bewertung und Benotung

wird durch die Vorgabe eines Aufsatz-Notendurchschnitts sichergestellt (dazu

vorn E. 6.2) sowie dadurch, dass die Aufsätze jeweils von zwei

Lehrpersonen, einer Mittelschul- und einer Primarlehrperson, unabhängig

voneinander beurteilt und bewertet werden und sich beide bei ihrer Arbeit an

den vom Bildungsrat gestützt auf § 6 AufnahmeR erlassenen Prüfungsanforderungen

ZAP1 (Zentrale Aufnahmeprüfung 1) bzw. am die Vorgaben darin auf drei

Ober- (Inhalt, Aufbau und Sprache) und verschiedene Unterkriterien herunterbrechenden

Kriterienraster der Fachkommissionen Deutsch orientieren müssen

(Bildungsdirektion, Prüfungsanforderungen ZAP1, gültig ab 1. August 2019,

abrufbar unter

<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/maturitaetsschule/zentrale-aufnahmepruefung/pruefung-fuer-das-langgymnasium.html>).

6.3.3

Auch die Korrektur des Deutschaufsatzes des Beschwerdeführers erfolgte

entlang dieser Vorgaben (vgl. vorn E. 6.1), wobei das konkrete Vorgehen

bei der Bewertung wie auch der Benotung der schriftlichen Arbeit mit

Einreichung der internen Handnotizen der korrigierenden Personen für das

Erwahrungsgespräch und der ausführlichen Begründung der Aufsatzbewertung im

Wiedererwägungsentscheid des Beschwerdegegners hinreichend transparent gemacht

wurde.

Den genannten Unterlagen lässt

sich entnehmen, dass die korrigierenden Personen den Aufsatz des

Beschwerdeführers im Ergebnis entsprechend dem Kriterienraster der

Fachkommissionen Deutsch und den Prüfungsanforderungen ZAP1 auf den Grad der

Erfüllung der Oberkriterien Inhalt, Aufbau und Sprache sowie verschiedener

Unterkriterien hin überprüften und die resultierende Bewertung in der Folge –

"orientiert an der kantonalen Schnittvorgabe, welche alle Schulen

einhalten müssen, und der Vorgabe, Viertelnoten zu setzen" – auf die Note 3,25

übertrugen. Dass die korrigierenden Personen nicht jedes der im Kriterienraster

der Fachkommissionen Deutsch aufgeführten Unterkriterien ausdrücklich prüften

bzw. bewerteten, ist – wie aufgezeigt – nicht zu beanstanden, zumal sich die

betreffenden Unterkriterien ohnehin teilweise aufeinander beziehen und sich

häufig nicht klar (bloss) einer Oberkategorie zuordnen lassen.

Nicht zu beanstanden ist ferner die Gewichtung und

Bewertung der einzelnen Kriterien: Als Hauptkritikpunkt am Aufsatz des

Beschwerdeführers führen die korrigierenden Personen an, dass der Text die

Aufgabenstellung inhaltlich völlig ungenügend umsetze. Er sei zu wenig auf das

Thema hin ausgerichtet. "Höhepunkt" der Geschichte stelle nicht die

Namensgebung dar, sondern der Mord am Protagonisten. Vieles am Geschehen sei

dabei nicht plausibel, weil es nicht oder zu wenig hergeleitet werde. Der

Aufbau der Arbeit sei ebenfalls "klar ungenügend". Der

Beschwerdeführer habe seinen Text weder äusserlich (keine Absätze) noch, was

den Grobaufbau betreffe, innerlich zu gliedern vermocht ("Text fehlt

Struktur und enthält wenig Verknüpfungen"). Ein "Hauptteil" der

Geschichte sei nicht erkennbar, mithin sei auch nicht klar, wo die "Einleitung"

ende. Der "Schluss" enthalte die Erklärung des Dorfnamens, was im

Hauptteil hätte angelegt werden müssen. Was die Stilistik des Aufsatzes

anbelangt, fänden sich darin schliesslich durchaus Nebensatzkonstruktionen, gelungene

Satzverknüpfungen wie auch variierte Satzanfänge. Auch die hie und da

vorkommenden "gehobenen und differenzierten Wörter" seien in die

Beurteilung einbezogen worden. Allerdings fänden sich auch Passagen, in denen nicht

nur bis auf eine Ausnahme Hauptsätze einfach aneinandergereiht und die Sätze

fast durchgängig in der Reihenfolge Subjekt–Prädikat begonnen würden, es werde

"auch ungeschickt formuliert". Auch stilistisch überzeuge der Aufsatz

deshalb nicht, während er, was Orthografie und Syntax betreffe, als

"genügend" einzustufen sei ("Langer Text mit wenigen

Fehlern").

Diese Beurteilung ist schlüssig. Insbesondere ist es nicht

sachfremd, dass die korrigierenden Lehrpersonen ihr Hauptaugenmerk bei der

Benotung der Arbeit auf die Umsetzung des Themas, die Plausibilität des Textes

und dessen Aufbau legten, nachdem es beim Prüfungsteil "Deutsch –

Verfassen eines Textes" im Wesentlichen darum geht, zu überprüfen, ob die

Kandidatinnen und Kandidaten ihren Text auf das gegebene Thema und die

Aufgabenstellung ausrichten (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2), ihn

strukturieren und logisch zusammenhängend aufbauen, sachlich Richtiges,

Relevantes und Plausibles inhaltlich logisch, nachvollziehbar und verständlich

schreiben und sich begrifflich präzise, anschaulich und abwechslungsreich

ausdrücken können (Ziff. 1.4). Angesichts der Aufgabenstellung durfte der

Beschwerdegegner mithin eine Erzählung verlangen, aus der schlüssig und ohne

Widersprüche bzw. Sprünge hervorgeht, wie der Ort "Eierhals" zu

seinem Namen gekommen ist.

Die Beschwerdeführenden halten der Beurteilung des

Beschwerdegegners bzw. der korrigierenden Personen in materieller Hinsicht denn

auch nichts Substanziiertes entgegen. Sie begnügen sich im Wesentlichen damit,

der Betrachtungsweise des Beschwerdegegners bzw. der korrigierenden Personen

ihre eigene gegenüberzustellen. Sie vermögen mit ihren Rügen indes nicht

aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern Letztere das ihnen bei der materiellen

Bewertung des Aufsatzes des Beschwerdeführers zustehende Ermessen überschritten

oder missbraucht oder dass sie sogar willkürlich gehandelt hätten. Ihr Einwand,

die Prüfenden hätten verschiedene Kriterien doppelt negativ und das Kriterium

sprachliche Korrektheit dagegen stark "abgeschwächt" gewertet, trifft

– wie sich namentlich aus den Handnotizen des Mittelschullehrers ergibt –

offenkundig nicht zu.

6.4 Demnach

erweist sich die Bewertung des Aufsatzes des Beschwerdeführers mit der Note 3,25

nicht als rechtsverletzend.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht

beantragt.

9.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und muss subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden bei

Entscheiden über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Der Ausschlussgrund in Art. 83 lit. t BGG kommt nur

zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der

intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat

und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

Sind dagegen andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig,

namentlich solche organisatorischer Natur, oder werden Mängel des

Prüfungsablaufs geltend gemacht, bleibt die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig

(vgl. BGE 136 I 229 E. 1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion.