VB.2025.00519
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00519
12. November 2025Deutsch24 min
(URT.2025.26726)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00519
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Literargymnasium Rämibühl,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen
Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B absolvierte am 3. März 2025 am Literargymnasium
Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium. Mit Schreiben vom
20. März 2025 teilte die Prorektorin des Literargymnasiums Rämibühl der
Mutter von B, A, mit, dass ihr Sohn an der Aufnahmeprüfung unter Einbezug
der Vornoten einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,72 erreicht habe, womit die
Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Probezeit am Langgymnasium nicht
erfüllt seien.
Am 7. bzw. 8. April 2025 ersuchte A das
Literargymnasium Rämibühl um Wiedererwägung des Prüfungsentscheids bzw.
eventualiter um Akteneinsicht und Begründung der Teilprüfung "Deutsch –
Verfassen eines Textes". Die Prorektorin der Schule antwortete A hierauf
am 10. April 2025, dass keine "Grundlage" für eine Annullation
des Prüfungsergebnisses und eine Zulassung ihres Sohns zu einer Nachprüfung
bestehe. Das Schreiben enthält zudem eine ausführliche Stellungnahme des für
die Erstkorrektur der Teilprüfung "Deutsch – Verfassen eines Textes"
des Knaben verantwortlichen Mittelschullehrers.
Erwägungen
II.
Am 22. April 2025 rekurrierten A und B gegen den
Entscheid vom 20. März 2025 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. August 2025 abwies.
III.
A und B erhoben am 25. August 2025 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, was folgt:
"1. Es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid R-2025-0147 vom 11. August 2025 der
Bildungsdirektion aufzuheben.
2.
Es
seien die Ergebnisse der Zentralen Aufnahmeprüfung 2025 – Langgymnasium –
des Beschwerdeführers zu annullieren und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen
und zu verpflichten, den Beschwerdeführer zeitnah zu einer Nachprüfung
zuzulassen und einzuladen.
3.
Eventualiter
zum Rechtsbegehren Ziffer 2 sei die Note für den Prüfungsteil 'Deutsch –
Aufsatz' der Zentralen Aufnahmeprüfung des Beschwerdeführers von 3.25 auf 3.5
aufzuheben, der Gesamtdurchschnitt mit der Note 4.75 festzusetzen, die Zentrale
Aufnahmeprüfung 2025 sei als bestanden zu werten, und der Beschwerdeführer sei
in die 1. Klasse des Literargymnasiums Rämibühl aufzunehmen.
4.
Subeventualiter
zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 sei der Beschwerdeführer in die
1.
Klasse des Literargymnasiums Rämibühl aufzunehmen.
5.
Subsubeventualiter
zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 sei die Sache zur weiteren Behandlung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
Es sei
- festzustellen, dass die
Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers als
Rekurrenten im vorinstanzlichen Rekursverfahren seine verfassungsmässigen
Rechte gemäss den Artikeln 29 Absatz 1 und 2 der schweizerischen
Bundesverfassung verletzt hat;
- die Vorinstanz zu
verpflichten, den angefochtenen Rekursentscheid R-2025-0147 vom 11. August
2025.
und die vorinstanzlichen Akten zu berichtigen und den Beschwerdeführer als
Rekurrenten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens auszuweisen; und – die
Verletzung der verfassungsmässigen Rechte bei der Verteilung der
Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren und im vorliegenden
Beschwerdeverfahren angemessen zu berücksichtigen.
7.
Es seien
keine Verfahrenskosten zu erheben."
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, B
superprovisorisch bzw. – eventualiter – vorsorglich in die 1. Klasse des
Literargymnasiums Zürich (Probezeit) aufzunehmen. Mit Verfügung vom 26. August
2025.
wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um superprovisorische Aufnahme von B
in die erste Klasse des Langgymnasiums ab. Auf ein Gesuch von A und B um
Wiedererwägung dieser Verfügung trat die Abteilungspräsidentin am
2.
September 2025 nicht ein und wies das in dem Gesuch mitenthaltene
Begehren um vorsorgliche Massnahme ab.
Die Bildungsdirektion und das Literargymnasium Rämibühl
verzichteten gleichentags auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Bildungsdirektion über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in ein
Langgymnasium zuständig (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; § 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG,
LS 413.21] und § 22 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in
die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom
13.
Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz
lediglich die Beschwerdeführerin als rekurrierende Partei ins Verfahren
aufgenommen hat, obschon der Rekurs auch im Namen des Beschwerdeführers erhoben
wurde. Sie machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts des
Letztgenannten auf ein faires Verfahren sowie seines rechtlichen Gehörs geltend
(Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101]).
Es ist indes weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw.
inwiefern die genannten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch die
Rubrizierung lediglich seiner Mutter als Rekurrentin im vorinstanzlichen
Verfahren beeinträchtigt worden sind bzw. welchen Einfluss seine Nichtaufnahme
als Partei in dem Verfahren auf seine Mitwirkungsrechte gehabt hat. Der
Beschwerdeführer vermochte seinen Standpunkt über seine Mutter als seine
gesetzliche Vertreterin (Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 [SR 210]) bzw. die gemeinsame Rechtsanwältin in
geeigneter Form ins Rekursverfahren einzubringen und der Rekursentscheid wurde Letzterer
korrekt zugestellt, sodass die Beschwerdeführenden in der Lage waren,
(rechtzeitig) eine gemeinsame Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Dieses hätte den Beschwerdeführer sodann – mit Blick auf die generell
grosszügige Legitimationspraxis in Schulbelangen – selbst dann als Partei im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugelassen, wenn er am vorinstanzlichen
Verfahren willentlich nicht teilgenommen hätte, geht bzw. ging es doch (auch) seiner
Mutter im vorliegenden Verfahren einzig um die Wahrung seiner Interessen (vgl.
dazu statt vieler VGr, 22. Mai 2025, VB.2025.00100, E. 2 mit
Hinweisen und 21. Juni 2022, VB.2022.00327, E. 1.1; ferner BGr, 9. September
2025, 2C_89/2025, E. 5 f. und 14. November 2016, 2C_591/2016, E. 3.3).
Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die
Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verkommen mit anderen
Worten zum reinen Selbstzweck. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde
daher von vornherein als unbegründet.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG;
vgl. dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das
Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch
einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung
des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der
Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das
Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar
ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings
Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt,
besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen
Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte)
Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 13. März 2024,
VB.2024.00660, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).
4.
4.1
Nach
§ 14 Abs. 1 MSG legt der Regierungsrat die Bedingungen für die
Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme ist
unter anderem vom Bestehen einer Prüfung abhängig (Satz 3). Gemäss
§ 6b und § 7 AufnahmeR wird hierfür an einem Tag im März, in der
Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11, eine schriftliche Prüfung in den
Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt. Die Prüfung umfasst die folgenden
Prüfungsteile: Deutsch – Verfassen eines Textes, Deutsch – Sprachbetrachtung
und Textverständnis sowie Mathematik (§ 8 Abs. 1 AufnahmeR). Die
Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen
erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind
(§ 8 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeR). Die Leistung wird von
Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und
Experten mit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeR). Die Noten der
einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs. 1 AufnahmeR werden in ganzen,
halben oder Viertelnoten ausgedrückt (§ 10 Abs. 1 AufnahmeR). Die
Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich gewichtet; die Note
wird nicht gerundet (§ 10 Abs. 2 AufnahmeR).
Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den
Fächern Deutsch und Mathematik (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeR).
Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus einer öffentlichen Primarschule wird die
Prüfungsnote nicht gerundet und gilt die Prüfung als bestanden, wenn der
Durchschnitt aus dieser Note und der Erfahrungsnote als dem Mittel aus den
Noten in Deutsch und Mathematik im letzten regulären Zeugnis mindestens 4,75
beträgt; massgebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note (§ 12 AufnahmeR in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 AufnahmeR).
4.2
Der
Beschwerdeführer erreichte in der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch die Note 4,625
(Verfassen eines Textes: 3,25; Sprachbetrachtung und Textverständnis: 6,0) und
im Fach Mathematik die Note 3,25, was unter Berücksichtigung seiner
Erfahrungsnote von 5,5 einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,72 ergibt. Dieser
Notenschnitt berechtigt ihn (knapp) nicht zur Aufnahme in ein Langgymnasium.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden verlangen zunächst die Annullation des ungenügenden
Prüfungsergebnisses, da der Beschwerdeführer am Prüfungstag prüfungsunfähig
gewesen bzw. in dessen Verlauf prüfungsunfähig geworden sei. So sei er nach der
Prüfung am 3. März 2025 mehrere Tage mit Schnupfen und Husten zu Hause
geblieben. Als der Beschwerdeführerin die Prüfungsnoten mitgeteilt worden seien
und ihr der grosse Unterschied zwischen der Note für den ersten Prüfungsteil
"Deutsch – Sprachbetrachtung und Textverständnis" und den Noten für
die beiden anderen Prüfungsteile ins Auge gefallen sei, habe sie sich
veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen, wann genau sich sein
gesundheitlicher Zustand spürbar verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe
erwidert, dass es ihm zur Mitte der Prüfung, während der Absolvierung des
Prüfungsteils "Mathematik", immer schlechter gegangen sei. Seine Nase
habe nicht aufgehört zu laufen und er habe Kopfschmerzen und ein Schwächegefühl
verspürt.
5.2
Gemäss
§ 9a AufnahmeR unter dem Titel "Verhinderung" hat, wer die
Zentrale Aufnahmeprüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden,
unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu
Ende führen kann, dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht
zu melden (Abs. 1). Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung
bekannt oder erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung
ganz oder teilweise abgelegt wurde (§ 9a Abs. 4 AufnahmeR).
Diese Regelung entspricht einem in zahlreichen
Prüfungsreglementen statuierten, von der Rechtsprechung – entgegen den
Beschwerdeführenden auch für den vorliegenden Bereich der Zentralen
Aufnahmeprüfung – anerkannten Grundsatz. Danach hat eine Kandidatin bzw. ein
Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit
aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen, und ist dessen
Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe
der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Damit soll insbesondere
ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds eine
Prüfung ablegt, nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns –
unter Anrufung dieses Grunds die Annullation der Prüfung verlangt und sich so
eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit
Dispositiv
unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu
und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten
Privater nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, die ein Geltendmachen von Verfahrensfehlern unmittelbar nach
Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt
ist (zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00479, E. 5.1 [nicht
publiziert] – 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.2 Abs. 2 –
3. September 2012, VB.2012.00481, E. 3.3 –
2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2, E. 4.5 ff.
mit Hinweisen; ferner BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 5.2).
5.3 Die
Beschwerdeführenden haben den (potenziellen) Verhinderungsgrund des
Beschwerdeführers erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses
geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführerin nicht schon vor diesem Zeitpunkt
in den Sinn gekommen sein will, dass die gesundheitlichen Beschwerden ihres
Sohns dessen Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen bzw. beeinträchtigt haben
könnten, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer gemäss den
Beschwerdeführenden bereits am Wochenende vor der Aufnahmeprüfung (leichte)
Krankheitssymptome gezeigt hatte, seine Körpertemperatur am Nachmittag nach der
Prüfung erhöht war (38,7 °C) und er am 7. März 2025 rückwirkend ab
3. März 2025 ärztlich krankgeschrieben wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, sie sei
aufgrund der ungenügenden bzw. irreführenden (Prüfungs-)Informationen des
Beschwerdegegners davon ausgegangen, dass eine Erkrankung am Prüfungstag
nachträglich ohnehin – das heisst auch dann, wenn sie damals nicht bekannt bzw.
erkennbar war – nicht mehr geltend gemacht werden könne, ist ihr ebenfalls
nicht zu folgen. Auf der kantonalen Webseite zur Aufnahmeprüfung in ein
Langgymnasium (<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/maturitaetsschule/zentrale-aufnahmepruefung/pruefung-fuer-das-langgymnasium.html>),
welche auch einen Link zum massgeblichen Aufnahmereglement enthält, und im den
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zugestellten Schreiben
"Informationen zur Aufnahmeprüfung" vom 18. Februar 2025 findet
sich zur Standardsituation der im Prüfungszeitpunkt bekannten
Prüfungsunfähigkeit jeweils der Hinweis, dass, wer zur Prüfung antritt, als
prüfungsfähig gilt, und bei ungünstig ausgefallenen Prüfungsresultaten nicht
nachträglich geltend gemacht werden kann, dass das Kind krank oder ihm unwohl
gewesen sei. Die Möglichkeit der Berücksichtigung einer im Prüfungszeitpunkt
nicht bekannten bzw. erkennbaren Erkrankung wird nicht ausdrücklich erwähnt,
den behördlichen Informationen lässt sich aber klar entnehmen, dass (auch) eine
solche jedenfalls vor dem Vorliegen des (negativen) Prüfungsresultats geltend
gemacht werden muss, was die Beschwerdeführerin nicht getan hat.
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin allfällige Zweifel
betreffend die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung einer
Prüfungsunfähigkeit bei ihrem Sohn ohne Weiteres mittels einer Erkundigung beim
Beschwerdegegner beseitigen können. Die Argumentation der Beschwerdeführerin
mutet allerdings ohnehin widersprüchlich an, wenn sie einerseits behauptet, das
Vorliegen eines Prüfungshinderungsgrundes sei für sie bis zum Vorliegen der
Prüfungsresultate nicht erkennbar gewesen, andererseits aber den Umstand, dass
die Meldung so spät bzw. erst nach der Prüfung erfolgte, mit den aus ihrer
Sicht unklaren Informationen seitens des Beschwerdegegners zu erklären bzw. zu rechtfertigen
sucht.
5.4 Die
Geltendmachung der Prüfungsverhinderung des Beschwerdeführers durch die
Beschwerdeführerin einen Monat nach der Prüfung und erst nach Bekanntgabe der
Resultate erfolgte demnach verspätet. Die Prüfung vom 3. März 2025 bzw.
das ungenügende Prüfungsresultat ist nicht zu annullieren.
6.
6.1 Strittig
ist im Weiteren die Bewertung des Deutschaufsatzes (Prüfungsteil: Deutsch –
Verfassen eines Textes) des Beschwerdeführers. Dieser wählte dafür folgende
Aufgabenstellung:
"3.
…
Wähle einen der folgenden
Ortsnamen aus. Erzähle eine Geschichte darüber, wie der von dir gewählte Ort zu
seinem Namen gekommen ist.
•
Kümmertshausen
• Eierhals
•
Wunderklingen
Gib die
Nummer des Themas an und formuliere einen passenden Titel."
Der Beschwerdeführer entschied sich für den Ortsnamen
Eierhals und gab seinem Text den betreffenden Titel ("Eierhals").
Seine Geschichte beginnt mit dem plötzlichen Krebstod der Mutter des damals
19-jährigen Protagonisten und der Ermordung von dessen Vater "bei einem
Banküberfall" drei Tage später. Getrieben vom Wunsch, seine verstorbenen
Eltern nicht zu enttäuschen, beschloss der Protagonist hierauf, mit dem
geerbten Vermögen ein Dorf am Rand seiner Heimatstadt zu gründen und eine "Lehre"
als Arzt zu machen. Als er – 12 Jahre später – gerade dabei war, einen
Namen für das noch namenlose Dorf zu suchen, wurde er grundlos in seinem Bett
ermordet, wobei der Mörder ihm den Kopf abschnitt und ihm ein Ei, das er in der
Hosentasche mit sich geführt hatte, in die "Kehle" legte. Dieser
Tathergang soll die Bewohnerinnen und Bewohner des Dorfes dazu veranlasst
haben, diesem den Namen "Eierhals" bzw. gemäss dem Beschwerdeführer
auch "Eierkopf" zu geben.
Der Aufsatz wurde mit der Note 3,25 bewertet. Gemäss
dem Beschwerdegegner orientierte sich der für die Erstkorrektur der Arbeit
zuständige Mittelschullehrer bei der Korrektur und Bewertung an den
Korrekturvorgaben und den allgemeinen Hinweisen zur Aufsatzkorrektur der Fachkommissionen
Deutsch. Nach erfolgter Erstkorrektur sei der Aufsatz dem verantwortlichen
Experten, einem Primarlehrer, übergeben worden zur Zweitexpertise, bevor am 11. März
2025 eine Erwahrungssitzung stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Sitzung hätten
die Korrigierenden und Expertinnen bzw. Experten die Aufsatzkorrekturen
besprochen und beurteilt. Konkret hätten sie die Arbeiten "als sehr
gelungen, gut, genügend, ungenügend etc. eingestuft und davon ausgehend
vorläufig benotet". Die "besprochene Aufsatzbeurteilung (sehr
gelungener Text, Mittelfeld etc.)" sei hierfür unter Berücksichtigung des
von den Fachkommissionen Deutsch im Januar 2025 vorgegebenen
Aufsatz-Notendurchschnitts pro Schule von 4,0 bis 4,25 im Langgymnasium in eine
Note "übertragen" worden. Um die Schnittvorgabe
(Aufsatz-Notendurchschnitt von 4,0 bis 4,25) gesamtschulisch zu erreichen,
seien die vorläufigen Schnitte der Korrekturgruppen in der Folge überprüft und
erforderlichenfalls angepasst worden.
6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführenden wenden dagegen zunächst ein, die Fachkommissionen
Deutsch seien nicht zuständig, Vorgaben für den Notenschnitt der Benotung des
Prüfungsteils "Deutschaufsatz" einer Schule zu machen, da es sich
dabei um eine Zielvorgabe und kein Bewertungskriterium handle. Die Vorgabe
eines Notenschnitts verletze überdies den verfassungsmässigen Anspruch auf
Gleichbehandlung, Chancengleichheit und auf gleichberechtigten Zugang zu
Bildungseinrichtungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 14
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101), weil sie zur Folge habe, dass es vom Zufall abhänge, welche Note
eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat für den Deutschaufsatz
erhalte. Gelange die Kandidatin bzw. der Kandidat in eine Kohorte, die
überwiegend gute Deutschaufsätze schreibe, müssten die Noten, einschliesslich
derjenigen der Kandidatin bzw. des Kandidaten künstlich herabgesetzt werden, um
die verbindliche Vorgabe des Notenschnitts zu erreichen; im gegenteiligen Fall,
falls die Kohorte überwiegend ungenügende Deutschaufsätze schreibe, müsste die
betreffende Schule die Noten der Kandidatinnen und Kandidaten künstlich
erhöhen. Die Deutschaufsätze im Rahmen eines Quervergleichs in Relation zu den
Deutschaufsätzen anderer Kandidatinnen und Kandidaten zu bewerten und zu
benoten, widerspreche insofern auch dem Sinn und Zweck der Aufnahmeprüfung, die
Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für das Langgymnasium zu prüfen.
6.2.2
Das Verwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Vorgabe
eines einheitlichen Notendurchschnitts im Prüfungsfach "Deutsch –
Verfassen eines Textes" befasst und erkannt, dass es sich dabei um eine
"zulässige Zulassungsbedingung" bzw. eine Bewertungsrichtlinie
handle, die in § 14 Abs. 1 MSG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 AufnahmeR eine genügende gesetzliche Grundlage habe und weder gegen das Gebot
der Rechtsgleichheit noch das Recht auf einen gleichberechtigten Zugang zu den
Bildungseinrichtungen verstosse (so insbesondere VGr, 30. September 2009,
VB.2009.00430, E. 4 f.; ferner VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,
E. 7 und 18. November 2009, VB.2009.00431, E. 5.5 [nicht
publiziert]).
Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung
abzuweichen. Namentlich basiert der Entscheid über einen einzelnen Aufsatz entgegen
den Beschwerdeführenden nicht auf einem Quervergleich aller Aufsätze des
Prüfungsjahrgangs einer Schule. Über die Vorgabe eines einheitlichen
Aufsatz-Notendurchschnitts pro Schule fliesst lediglich insofern eine
vergleichende Beurteilung aller Kandidatinnen und Kandidaten in die Benotung
der einzelnen Arbeiten mit ein, als die verschiedenen Bewertungen in Relation
zueinander gesetzt werden (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen vergleichenden
Beurteilung BGE 121 I 225 E. 2c; BVGr, 27. Mai 2017, B-6114/2020,
E. 3.2.1.1). Wie sich den einleitend zitierten Entscheiden des
Verwaltungsgerichts entnehmen lässt, ist der Grund für die Vorgabe im Umstand
zu erblicken, dass sich die verschiedenen Schulen über die Qualität und
Einordnung der Aufsätze (unter den Besten, im Mittelfeld usw.) zwar in der
Regel einig sind, in Bezug auf die Notenskala aber Unterschiede bestehen. Die
Vorgabe eines Notendurchschnitts soll hier Abhilfe schaffen und insofern die
Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb des Kantons
gewährleisten. Der tiefe Wert ist dabei auf die hohen Erfahrungsnoten der
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zurückzuführen (vgl. auch BGr, 14. Mai
2019, 2C_1137/2018, E. 4.1). Soll die Aufnahmeprüfung als
Selektionsinstrument ihren Zweck erfüllen, sind die hohen Erfahrungsnoten mit
einem tiefen Notenschnitt bei der Prüfung auszugleichen, was beim
Deutschaufsatz – anders als beim Sprach- und Mathematiktest – nur beschränkt
über eine schwierigere Aufgabenstellung erreicht werden kann. Damit wird kein
sachfremder Zweck verfolgt, sondern gerade die Eignung der Kandidatinnen und
Kandidaten für den Besuch einer Mittelschule abgeklärt.
Vor diesem Hintergrund brauchte die Vorinstanz auch dem
Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Prüfungen aller anderen
Kandidatinnen und Kandidaten, die 2025 die Zentrale Aufnahmeprüfung beim
Beschwerdegegner ablegten, nicht stattzugeben bzw. ist diesem nicht
stattzugeben, zumal auch keine konkreten Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte
vorgebracht werden, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen
liessen.
6.3
6.3.1
Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass der Beschwerdegegner
die Benotung des Deutschaufsatzes des Beschwerdeführers nicht begründet habe
bzw. dass sich aus den Akten nicht ergebe, warum dieser für seinen
Deutschaufsatz ausgerechnet die Note 3,25 erhalten habe, und keine andere,
höhere oder tiefere Note. Dies sei massgeblich dem Umstand geschuldet, dass den
Korrigierenden keine nachvollziehbaren Vorgaben an die Art und Weise der
Benotung bzw. keine genauen und detaillierten Bewertungsrichtlinien vorgegeben
worden seien. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit
in Erfüllung der verfassungsmässigen, aus Art. 8 Abs. 1 BV und
Art. 14 Abs. 2 KV fliessenden Rechte wäre es indes absolut notwendig
gewesen, ein verbindliches und einheitliches Bewertungssystem und eine
Notenskala vorzugeben bzw. zu verwenden.
Immerhin hätten die Fachkommissionen Deutsch gestützt auf
§ 8 Abs. 2 AufnahmeR einen aus 13 Kriterien bestehenden
Kriterienkatalog zusammengestellt, der für die Korrigierenden verbindlich
(gewesen) sei. Aus diesem Kriterienkatalog gehe aber nicht hervor, ob und wie
viele Punkte pro Kriterium erreicht werden könnten. Auch könne den
Bewertungsrichtlinien kein Notenschlüssel entnommen werden, den die
Korrigierenden zu berücksichtigen gehabt hätten. Vorliegend komme ausserdem
hinzu, dass der Beschwerdegegner bei der Bewertung des Deutschaufsatzes des
Beschwerdeführers die Kriterien 3 (überzeugende Idee), 7 (Wiederholungen
und Widersprüche), 8 (Umsetzung der verlangten Textmuster), 9 (Anschaulichkeit)
und 13 (Einsatz besonderer sprachlicher Mittel) nicht oder nur sehr rudimentär
geprüft habe. Durch eine solche willkürliche Berücksichtigung einiger und die
Nichtberücksichtigung anderer Bewertungskriterien habe er die von den
Fachkommissionen Deutsch vorgegebenen Kriterien verletzt. Des Weiteren falle
ins Auge, dass der Beschwerdegegner bestimmte Kriterien besonders ausführlich
erläutert, anderen dagegen wenig Bedeutung beigemessen habe. Konkret habe er den
Schwerpunkt auf die Kriterien 1 (Ausrichtung auf das Thema), 2
(Plausibilität), 4 (Verhältnis Inhalt und Umfang) und 6 (Gliederung) gelegt.
Die geprüften Kriterien zur Sprache 10 (Orthografie), 11 (Wortwahl) und 12
(Satzbau) seien zwar ausdrücklich positiv erwähnt, in der Notenbildung aber
faktisch niedrig gewichtet worden. Das Kriterium 5 (Kohärenz) erscheine
lediglich als Hilfsargument ohne eigenständige Gewichtung. Dadurch verenge sich
die Bewertung einseitig und bilde sie keine ausgewogene Würdigung der geprüften
Kriterien ab.
6.3.2
Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht erwägt, handelt es sich bei dem
von den Beschwerdeführenden angesprochenen "Kriterienraster für die
Beurteilung des Prüfungsteils 'Verfassen eines Textes'" lediglich um ein
Hilfsblatt und nicht um ein Korrekturschema mit abschliessender Checkliste
(vgl. auch VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 6.2.3). Anders als
bei den Prüfungsteilen "Deutsch – Sprachbetrachtung und Textverständnis"
und "Mathematik" ist es denn auch gar nicht möglich, den
Korrigierenden des Prüfungsteils "Verfassen eines Textes" ein
allgemeingültiges detailliertes Korrektur- bzw. Bewertungsschema für alle
Aufsatzthemen vorzugeben mit einer vordefinierten Punktzahl für jedes einzelne
aufgeführte Beurteilungskriterium. Die Aufsatzbewertung ist vielmehr Ausfluss
einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Textes und der Ermessenspielraum der
Korrigierenden dieses Prüfungsteils ist entsprechend ungleich grösser als bei
den beiden anderen Prüfungsteilen.
Eine rechts- bzw. chancengleiche Bewertung und Benotung
wird durch die Vorgabe eines Aufsatz-Notendurchschnitts sichergestellt (dazu
vorn E. 6.2) sowie dadurch, dass die Aufsätze jeweils von zwei
Lehrpersonen, einer Mittelschul- und einer Primarlehrperson, unabhängig
voneinander beurteilt und bewertet werden und sich beide bei ihrer Arbeit an
den vom Bildungsrat gestützt auf § 6 AufnahmeR erlassenen Prüfungsanforderungen
ZAP1 (Zentrale Aufnahmeprüfung 1) bzw. am die Vorgaben darin auf drei
Ober- (Inhalt, Aufbau und Sprache) und verschiedene Unterkriterien herunterbrechenden
Kriterienraster der Fachkommissionen Deutsch orientieren müssen
(Bildungsdirektion, Prüfungsanforderungen ZAP1, gültig ab 1. August 2019,
abrufbar unter
<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/maturitaetsschule/zentrale-aufnahmepruefung/pruefung-fuer-das-langgymnasium.html>).
6.3.3
Auch die Korrektur des Deutschaufsatzes des Beschwerdeführers erfolgte
entlang dieser Vorgaben (vgl. vorn E. 6.1), wobei das konkrete Vorgehen
bei der Bewertung wie auch der Benotung der schriftlichen Arbeit mit
Einreichung der internen Handnotizen der korrigierenden Personen für das
Erwahrungsgespräch und der ausführlichen Begründung der Aufsatzbewertung im
Wiedererwägungsentscheid des Beschwerdegegners hinreichend transparent gemacht
wurde.
Den genannten Unterlagen lässt
sich entnehmen, dass die korrigierenden Personen den Aufsatz des
Beschwerdeführers im Ergebnis entsprechend dem Kriterienraster der
Fachkommissionen Deutsch und den Prüfungsanforderungen ZAP1 auf den Grad der
Erfüllung der Oberkriterien Inhalt, Aufbau und Sprache sowie verschiedener
Unterkriterien hin überprüften und die resultierende Bewertung in der Folge –
"orientiert an der kantonalen Schnittvorgabe, welche alle Schulen
einhalten müssen, und der Vorgabe, Viertelnoten zu setzen" – auf die Note 3,25
übertrugen. Dass die korrigierenden Personen nicht jedes der im Kriterienraster
der Fachkommissionen Deutsch aufgeführten Unterkriterien ausdrücklich prüften
bzw. bewerteten, ist – wie aufgezeigt – nicht zu beanstanden, zumal sich die
betreffenden Unterkriterien ohnehin teilweise aufeinander beziehen und sich
häufig nicht klar (bloss) einer Oberkategorie zuordnen lassen.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Gewichtung und
Bewertung der einzelnen Kriterien: Als Hauptkritikpunkt am Aufsatz des
Beschwerdeführers führen die korrigierenden Personen an, dass der Text die
Aufgabenstellung inhaltlich völlig ungenügend umsetze. Er sei zu wenig auf das
Thema hin ausgerichtet. "Höhepunkt" der Geschichte stelle nicht die
Namensgebung dar, sondern der Mord am Protagonisten. Vieles am Geschehen sei
dabei nicht plausibel, weil es nicht oder zu wenig hergeleitet werde. Der
Aufbau der Arbeit sei ebenfalls "klar ungenügend". Der
Beschwerdeführer habe seinen Text weder äusserlich (keine Absätze) noch, was
den Grobaufbau betreffe, innerlich zu gliedern vermocht ("Text fehlt
Struktur und enthält wenig Verknüpfungen"). Ein "Hauptteil" der
Geschichte sei nicht erkennbar, mithin sei auch nicht klar, wo die "Einleitung"
ende. Der "Schluss" enthalte die Erklärung des Dorfnamens, was im
Hauptteil hätte angelegt werden müssen. Was die Stilistik des Aufsatzes
anbelangt, fänden sich darin schliesslich durchaus Nebensatzkonstruktionen, gelungene
Satzverknüpfungen wie auch variierte Satzanfänge. Auch die hie und da
vorkommenden "gehobenen und differenzierten Wörter" seien in die
Beurteilung einbezogen worden. Allerdings fänden sich auch Passagen, in denen nicht
nur bis auf eine Ausnahme Hauptsätze einfach aneinandergereiht und die Sätze
fast durchgängig in der Reihenfolge Subjekt–Prädikat begonnen würden, es werde
"auch ungeschickt formuliert". Auch stilistisch überzeuge der Aufsatz
deshalb nicht, während er, was Orthografie und Syntax betreffe, als
"genügend" einzustufen sei ("Langer Text mit wenigen
Fehlern").
Diese Beurteilung ist schlüssig. Insbesondere ist es nicht
sachfremd, dass die korrigierenden Lehrpersonen ihr Hauptaugenmerk bei der
Benotung der Arbeit auf die Umsetzung des Themas, die Plausibilität des Textes
und dessen Aufbau legten, nachdem es beim Prüfungsteil "Deutsch –
Verfassen eines Textes" im Wesentlichen darum geht, zu überprüfen, ob die
Kandidatinnen und Kandidaten ihren Text auf das gegebene Thema und die
Aufgabenstellung ausrichten (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2), ihn
strukturieren und logisch zusammenhängend aufbauen, sachlich Richtiges,
Relevantes und Plausibles inhaltlich logisch, nachvollziehbar und verständlich
schreiben und sich begrifflich präzise, anschaulich und abwechslungsreich
ausdrücken können (Ziff. 1.4). Angesichts der Aufgabenstellung durfte der
Beschwerdegegner mithin eine Erzählung verlangen, aus der schlüssig und ohne
Widersprüche bzw. Sprünge hervorgeht, wie der Ort "Eierhals" zu
seinem Namen gekommen ist.
Die Beschwerdeführenden halten der Beurteilung des
Beschwerdegegners bzw. der korrigierenden Personen in materieller Hinsicht denn
auch nichts Substanziiertes entgegen. Sie begnügen sich im Wesentlichen damit,
der Betrachtungsweise des Beschwerdegegners bzw. der korrigierenden Personen
ihre eigene gegenüberzustellen. Sie vermögen mit ihren Rügen indes nicht
aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern Letztere das ihnen bei der materiellen
Bewertung des Aufsatzes des Beschwerdeführers zustehende Ermessen überschritten
oder missbraucht oder dass sie sogar willkürlich gehandelt hätten. Ihr Einwand,
die Prüfenden hätten verschiedene Kriterien doppelt negativ und das Kriterium
sprachliche Korrektheit dagegen stark "abgeschwächt" gewertet, trifft
– wie sich namentlich aus den Handnotizen des Mittelschullehrers ergibt –
offenkundig nicht zu.
6.4 Demnach
erweist sich die Bewertung des Aufsatzes des Beschwerdeführers mit der Note 3,25
nicht als rechtsverletzend.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht
beantragt.
9.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und muss subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden bei
Entscheiden über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Der Ausschlussgrund in Art. 83 lit. t BGG kommt nur
zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der
intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat
und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1).
Sind dagegen andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig,
namentlich solche organisatorischer Natur, oder werden Mängel des
Prüfungsablaufs geltend gemacht, bleibt die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig
(vgl. BGE 136 I 229 E. 1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.