VB.2025.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00520
25. September 2025Deutsch20 min
(URT.2025.26614)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00520
Urteil
der 4.
Kammer
vom 25. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulgemeinde D,
vertreten durch die Schulpflege D,
diese vertreten durch lic. iur. E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Schreiben vom 23. Mai 2025 informierte die Schulverwaltung D A und B
darüber, dass ihr Sohn F für das Schuljahr 2025/2026 einer 1. Sekundarklasse
im Schulhaus G zugeteilt werde. Hierauf wandten sich A und B am 26. Mai
2025 per E-Mail an die Schulverwaltung und baten darum, ihren Sohn stattdessen
einer 1. Sekundarklasse im Schulhaus H zuzuteilen. Denselben Antrag
wiederholten sie bei einem Telefongespräch mit dem Schulleiter der Schule G
am 4. Juni 2025. Daraufhin beschloss die Schulpflege D am 10. Juni
2025, dass die "Einsprache" von A und B abgewiesen werde und F einer
Klasse im Schulhaus G zugeteilt bleibe, was A und B am 12. Juni 2025
schriftlich mitgeteilt wurde.
B. Auf ein
per E-Mail an die Mitglieder der Schulpflege gerichtetes Wiedererwägungsgesuch von
A und B vom 18. Juni 2025 antwortete die Schulverwaltung D am 19. Juni
2025 im Wesentlichen und mit Verweis auf die laufende Rekursfrist, dass der
Entscheid der Schulpflege aus Zeitgründen nicht nochmals neu geprüft werden
könne.
Erwägungen
II.
Einen am 23. Juni 2025 erhobenen Rekurs von A und B
gegen den Beschluss der Schulpflege D vom 10. Juni 2025 wies der Bezirksrat I
am 14. August 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihnen die
Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und
sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III). Ausserdem
kürzte er die Beschwerdefrist auf 10 Tage ab und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 25. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Bezirksrats I vom 14. August 2025 aufzuheben und F in die
Sekundarklasse im Schulhaus H einzuteilen. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersuchten ausserdem im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme um Zuteilung von F in die Sekundarklasse im
Schulhaus H bis zum Vorliegen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und
stellten verschiedene Beweisanträge.
Der Bezirksrat I verzichtete am 2. September
2025.
auf Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und reichte am 3. September
2025.
eine Stellungnahme zu einem geltend gemachten Ausstandsgrund gegen ein am
Rekursentscheid mitwirkendes Bezirksratsmitglied ein, ohne einen Antrag zu
stellen. Die Schulgemeinde D beantragte am 3. September 2025 die
Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Die Abteilungspräsidentin
verfügte am 5. September 2025, dass das Gesuch von A und B um vorsorgliche
Zuteilung von F in die Sekundarklasse im Schulhaus H abgewiesen wird. Die
Schulgemeinde D beantragte schliesslich am 8. September 2025 die
Abweisung der Beschwerde in der Sache unter Entschädigungsfolge. A und B
verzichteten am 11. September 2025 auf weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend
Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
2.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen
sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
3.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, mit
Bezirksratsmitglied J habe jemand am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt, für
den ein Ausstandsgrund vorgelegen habe. Dieser sei zusammen mit den Beschwerdeführenden
Miteigentümer einer Privatstrasse in D.
Es ist unklar, inwiefern diese Ausgangslage eine Verletzung
des Anspruchs auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde (vgl. § 5a Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]) darstellen soll. Die Beschwerdeführenden machen weder
eine Freundschaft oder Feindschaft zu J geltend noch wäre eine solche aufgrund der
blossen Nachbarschaft sowie des Miteigentums an einer Privatstrasse ersichtlich
(vgl. zum Ganzen Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler
Kommentar, 2023, Art. 30 BV N. 34). Andere Umstände, die den Anschein
der Befangenheit von J begründen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht
daher kein Anlass, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. So
habe zwar die Schulpflege D am 10. Juni 2025 ihre
"Einsprache" abgelehnt, die Gründe hierfür ergäben sich jedoch
abgesehen vom Verweis auf schulorganisatorische Gründe nicht aus dem
entsprechenden Protokoll. Das nachträgliche Schreiben vom 12. Juni 2025 vermöge
diese Begründung nicht zu ersetzen, zumal unklar sei, ob die dortige Begründung
tatsächlich mit den (nicht protokollierten) Entscheidgründen der Schulpflege
übereinstimme.
4.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt
(BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt
auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in
einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2;
BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; ferner
VGr, 13. März 2025, VB.2024.00502, E. 4.2.1).
4.3
Dem
Protokoll der Schulpflegesitzung vom 10. Juni 2025 ist, soweit F
betreffend, zu entnehmen, dass die Schulpflege von den Einwänden der Beschwerdeführenden
Kenntnis hatte und dennoch aus schulorganisatorischen Gründen an der Zuteilung
ins Schulhaus G festhielt. Unter dem Traktandum "Beratung", das
sich offensichtlich auf alle erhobenen Einsprachen bezieht, wird hierzu
ausgeführt, dass im Norden von D Schulraum fehle und deshalb zahlreiche
Schülerinnen und Schüler den Schulen K und G hätten zugeteilt werden müssen.
Hierbei seien nebst den üblichen Vorgaben für die Klassenbildung auch die
zumutbaren Schulwege und die soziale Durchmischung berücksichtigt worden.
Dies stimmt zum einen mit den Informationen überein, die
den Beschwerdeführenden aufgrund des Schreibens der Schulverwaltung vom 24. Mai
2025.
teilweise schon vorlagen, nämlich, dass ab Sommer 2025 die Primarschule L
saniert werde, deshalb Klassen während dieser Sanierung im Schulhaus H
beschult werden müssten, sich die Schulraumsituation im nördlichen Teil von D
erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten entspannen werde und bis dahin ein
Teil der Schülerinnen und Schüler für die 1. Sekundarklasse in die Schulen
K und G eingeteilt werden müsse. Zum anderen steht auch das Schreiben der
Schulpflege vom 12. Juni 2025, mit welchem deren Entscheid den Beschwerdeführenden
mitgeteilt wurde, hierzu in keinem erkennbaren Widerspruch: Darin wurde
ausgeführt, eine Zuteilung von F ins Schulhaus H sei aus
schulorganisatorischen Gründen wegen der aktuell hohen Schülerzahlen nicht
möglich, die Prüfung seines Schulwegs zur Schule G habe einen 3,3 km
langen Schulweg mit einer Steigung von 60 m gezeigt, der einem
Sekundarschüler mit dem Fahrrad zugemutet werden könne, und es bestehe ein
Betreuungsangebot für die Mittagszeit im Schulhaus.
4.4
Es
bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulpflege
ihren Entscheid aus anderen Gründen als denjenigen gefällt hätte, die den
Beschwerdeführenden im Schreiben vom 12. Juni 2025 mitgeteilt wurden. Dies
gilt umso mehr, als dieses Schreiben unter anderem von der Präsidentin der
Schulpflege unterzeichnet worden war, welche am streitgegenständlichen
Entscheid mitgewirkt hatte. Dass aufgrund der gewählten Form der Mitteilung des
Entscheids der Schulpflege eine sachgerechte Anfechtung für die Beschwerdeführenden
nicht möglich gewesen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zudem
ist es zulässig, dass die Begründung einer Verfügung erst nachträglich erfolgt.
Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher abzuweisen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen verschiedene weitere Verletzungen ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
5.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller
Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen
und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen
Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und
ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann,
dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.
BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.3
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, weil die Vorinstanz darauf verzichtet habe, die Primarlehrerin
von F als Zeugin zu befragen.
5.3.1
Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass Bezirksräte, soweit sie
Rechtsprechungsfunktion im öffentlich-rechtlichen Bereich wahrnehmen, nicht als
gerichtliche Behörde gelten und damit grundsätzlich nach § 26c VRG
e
contrario keine formalen Zeugeneinvernahmen durchführen können (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 4).
5.3.2
Ohnehin hat die Vorinstanz vorliegend kein Recht verletzt, wenn sie in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der Primarlehrerin von F
verzichtete. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind deren Ansichten
bereits über die Eingaben der Beschwerdeführenden ins Verfahren eingeflossen
und ist nicht zu erwarten, dass sie zu der hier streitgegenständlichen Frage –
der Rechtmässigkeit der Schulzuteilung für die Sekundarschule – weitere
Erkenntnisse liefern könnte, zumal ihr kein medizinisches oder psychologisches
Fachwissen zu attestieren ist, das bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs
zu berücksichtigen wäre. Aus denselben Gründen ist die Primarlehrerin auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuhören und ist der diesbezügliche
Beweisantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen.
5.4
Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens verweigert, obwohl sie von den
eingereichten Arztberichten abgewichen sei. Ausserdem sei sie nicht ausreichend
auf die besonderen Bedürfnisse von F eingegangen, insbesondere weil sie sich
nicht rechtsgenügend mit dem Arztzeugnis der Kinderärztin von F vom 18. Juni
2025.
befasst habe.
5.4.1
Einem von einer Partei in Auftrag gegebenen Gutachten kommt aufgrund der
vertraglichen Beziehung zwischen Partei und Gutachter nur beschränkter
Beweiswert zu; es hat grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteivorbringen,
auch wenn es seit dem 1. Januar 2025 als Urkunde gilt (vgl. Art. 177
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272] analog).
Widerspricht ein in sich schlüssiges Parteigutachten aber den Erkenntnissen der
Verwaltung in wesentlichen Punkten, ist die Rekursbehörde verpflichtet, die
strittigen Fragen von einem unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen. Stützt
sich eine Rekursinstanz in solchen Fällen allein auf die Angaben fachkundiger
Organe der die erstinstanzliche Verfügung erlassenden Verwaltungsbehörde, verletzt
sie das rechtliche Gehör der rekurrierenden Partei (vgl. zum Ganzen VGr,
23.
Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 5.2).
5.4.2
Im vorliegenden Fall lag der Vorinstanz ein "Ärztliches Zeugnis"
einer Fachärztin für Pädiatrie FMH vom 18. Juni 2025 vor, in welchem diese
pauschal festhielt, dass es aus entwicklungspädiatrischer Sicht für F sehr
wichtig sei, dass der bevorstehende Übertritt in einer möglichst bekannten
Umgebung und einem bekannten sozialen Gefüge stattfinde. Aus kinderärztlicher
Sicht sei daher eine Beschulung im nächstmöglich gelegenen Schulhaus
unabdingbar. Eine Beschulung ausserhalb der ihm vertrauten Umgebung berge für F
ein hohes Risiko nachfolgender schulischer und psychischer Probleme. Weiter
reichten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren einen Bericht einer
Therapeutin für Neurofeedback-Therapien vom 31. Juli 2025 ein, welchem zu
entnehmen ist, dass F zu Beginn der Therapie im Jahr 2023 Anzeichen von
depressiven Verstimmungen und einer erhöhten Reizempfindlichkeit sowie
Schwierigkeiten bei der Konzentration – insbesondere im schulischen Kontext –
gezeigt habe. Dies habe sich durch die Therapie verbessert. Aus therapeutischer
Sicht sei es für die weitere Entwicklung von F zentral, dass er in einem
stabilen, vertrauten schulischen Umfeld verbleiben könne. Ein täglicher
Schulweg in ein unbekanntes Umfeld, das weder emotional noch geografisch seinem
bisherigen Lebensraum entspreche, stelle aktuell eine klare Überforderung dar
und berge das Risiko einer nachhaltigen Verschlechterung seines psychischen
Zustands.
5.4.3
Den eingereichten Berichten kommt kein hoher
Beweiswert zu. So ist das "Zeugnis" der Kinderärztin kurz und
pauschal gehalten und enthält keine Ausführungen dazu, welche somatischen oder
psychischen Beschwerden bei F vorliegen würden, die eine Beschulung im Schulhaus H
notwendig machen würden. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb aus
medizinischer oder schulischer Sicht eine Beschulung in vertrauter Umgebung
empfohlen sei bzw. warum andernfalls mit schulischen und psychischen Problemen
zu rechnen sei, fehlt. Was den Bericht der Neurofeedback-Therapeutin angeht,
handelt es sich bei dieser nicht um eine Expertin für Fragen der
Entwicklungspsychologie oder der Kindermedizin. Bei dieser Ausgangslage durfte
die Vorinstanz, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden zu verletzen,
von den eingereichten Berichten abweichen und war nicht verpflichtet, hierfür
ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Aus den gleichen Gründen ist
auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut gestellte Beweisantrag
auf Erstellung und Beizug eines solchen Gutachtens abzuweisen.
5.4.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz sodann
ausreichend mit dem ärztlichen Zeugnis vom 18. Juni 2025 befasst. So
führte sie im Rekursentscheid sinngemäss aus, dass dieses nicht gegen die
Zumutbarkeit des Schulwegs zum Schulhaus G spreche, da es sich nicht zu
den vorgebrachten körperlichen Defiziten von F äussere und lediglich pauschal
ausführe, aus entwicklungspädiatrischer Sicht sei eine Beschulung im
nächstmöglich gelegenen Schulhaus unabdingbar, wobei es mögliche schulische und
psychische Folgen erwähne. Damit wurde dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör Genüge getan. Wenn die Beschwerdeführenden nicht mit der vorinstanzlichen
Würdigung des Beweismittels einverstanden sind, ist dies keine Frage des Gehörsanspruchs,
sondern der materiellen Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids.
5.5
Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe ihnen die Duplik
der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht mehr zur Stellungnahme
zugestellt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.
5.5.1
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich in
Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von
Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das
Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei
("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu
äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell
geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2,
mit zahlreichen Hinweisen).
5.5.2
Es trifft zu, dass die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2025,
worin sich diese auch erstmals zum erst mit der Replik von den Beschwerdeführenden
eingereichten Bericht der Neurofeedback-Therapeutin äusserte, den Beschwerdeführenden
vor Fällung des Rekursentscheids nicht mehr zugestellt wurde. Jedoch enthielt
diese keine Noven, sondern lediglich Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu,
wie der eingereichte Bericht aus ihrer Sicht zu würdigen sei. Auf Ausführungen
zur rechtlichen Würdigung erstreckt sich das im Rekursverfahren geltende
Replikrecht im engeren Sinn jedoch nicht (vgl. hierzu ausführlich VGr,
9.
Mai 2020, VB.2019.00365 und VB.2019.00367, E. 5.4.1; ferner BGE 138 I 154 E. 2.3.3 f.). Hinzu kommt vorliegend, dass mit Blick auf das
nahende Ende der Sommerferien eine gewisse Dringlichkeit zur Fällung des Rekursentscheids
bestand, worauf die Beschwerdeführenden in ihrer Replik im Übrigen auch selbst
aktiv hinwiesen und weshalb sie um einen zeitnahen Entscheid baten.
5.6
Nach dem
Gesagten ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör ersichtlich.
6.
6.1
In der
Sache rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass die eingereichten
ärztlichen Berichte willkürlich gewürdigt worden seien und dass die Vorinstanz
und die Beschwerdegegnerin beim Entscheid über die Schulhauszuteilung von F das
Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt hätten.
6.2
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April
2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,
E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500,
E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit
eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind –
wie dargelegt – die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz,
die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter
und die Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. VGr, 5. Dezember 2024,
VB.2024.00487, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Sonja
Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024,
Rz. 655 ff. mit Hinweisen).
6.3
In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss
§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
(VSV, LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den
Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu
achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1
VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1);
berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und
sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter
(Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die
auf der Sekundarstufe in der Abteilung A 25 Schülerinnen und Schüler
beträgt bzw. bei einer Klasse der Abteilungen A und B (kombinierte Klasse) 23 Schülerinnen
und Schüler (§ 21 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2
und Abs. 2 VSV).
Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42
Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und
Schüler zu den Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei
das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an vorgenannten Kriterien zu
orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und 29. April
2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).
6.4
Vorweg ist
festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss Schülerinnen und Schülern im Alter von
13.
bis 16 Jahren grundsätzlich ein mit dem Fahrrad zurückzulegender
Schulweg von 40 Minuten oder einer Distanz von 8 km zumutbar ist (vgl.
BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4; VGr, 21. November 2024,
VB.2024.00474, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Schulweg von F zum
Schulhaus G beträgt (wie vor Verwaltungsgericht nicht mehr bestritten
wird) 3,3 km bei einem Höhenunterschied von 60 m und ist in rund
14.
Minuten zu bewältigen. Dies bewegt sich im unteren Bereich der
zumutbaren Distanzen für einen Schulweg. Selbst wenn – wie von den Beschwerdeführenden
verlangt – die Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU)
beigezogen würde, die für 11- bis 12-jährige Schülerinnen und Schüler nur einen
mit dem Fahrrad zurückzulegenden Schulweg von 5 km als ohne Weiteres
zumutbar erachtet, änderte dies nichts. F ist 13 Jahre alt und der
Schulweg beträgt ohnehin weniger als 5 km. Im Übrigen ist diesbezüglich
auch festzuhalten, dass die Vorinstanz die Fachdokumentation des BFU – entgegen
den Vorbringen in der Beschwerde – durchaus bei ihrer Entscheidfindung
berücksichtigte, aber ebenfalls zum Schluss kam, dass sie an der Zumutbarkeit
des Schulwegs nichts ändere.
Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist schliesslich
weder ersichtlich noch geltend gemacht.
6.5
Zu prüfen
bleibt damit, ob die seitens der Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe in
der Person ihres Sohns den streitgegenständlichen Schulweg
als
unzumutbar erscheinen lassen. So machen sie geltend, F liege bei der
Körpergrösse zwischen dem 3. und 10. Perzentil im Vergleich zu seiner
Altersgruppe und beim Gewicht liege er sogar unter dem 3. Perzentil. Er
habe seit dem Kleinkindalter Probleme damit, genügend Essen zu sich zu nehmen,
besonders dann, wenn sich seine psychische Verfassung verschlechtere. Aufgrund
dessen sei es umso wichtiger, dass F zu Hause zu Mittag essen könne.
6.5.1
Diese Ausführungen bleiben im Wesentlichen unbelegt. Die von den Beschwerdeführenden
eingereichten Berichte der Kinderärztin und der Neurofeedback-Therapeutin von F
stellen diesem keine Diagnose, die gegen die Zumutbarkeit des Schulwegs vom und
zum Schulhaus G spräche (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474,
E. 6.5.1), und sie haben ohnehin nur einen geringen Beweiswert (vgl. zuvor
E. 5.4.3). Selbst wenn es zutrifft, dass F zurzeit in Grösse und Gewicht im
Vergleich zu seinen Altersgenossen deutlich unterdurchschnittlich entwickelt
sein sollte – was in beiden Berichten nicht erwähnt wird, sondern nur aus einer
Grafik unklarer Herkunft hervorgeht – führte dies noch nicht dazu, dass ihm ein
Schulweg von 3,3 km und rund 14 Minuten mit dem Fahrrad nicht
zumutbar sein sollte, zumal sich dies im unteren Bereich der
rechtsprechungsgemäss zumutbaren Distanz bewegt. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, geht es bei der Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs nicht
ausschliesslich um die für dessen Zurücklegung notwendigen körperlichen
Fähigkeiten, die mit höherem Alter der Schülerin oder des Schülers zunehmen,
sondern vor allem auch um die kognitiven Fähigkeiten. Dass diesbezüglich bei F
für den Schulweg relevante Einschränkungen bestehen würden, machen die
Beschwerdeführenden weder geltend noch ist dies ersichtlich.
6.5.2
Ferner ist unbestritten, dass F an vier von fünf Wochentagen eine genug
lange Mittagspause hat, um das Mittagessen zu Hause einnehmen zu können. Einzig
am Freitag müsste er sich vor Ort an der Schule verpflegen, wobei ein
entsprechendes Angebot und die Betreuung durch die Schule sichergestellt ist.
Die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführenden fallen daher nicht
besonders ins Gewicht.
6.5.3
Sofern schliesslich die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die
eingereichten Berichte betonen, dass F idealerweise in einer vertrauten
Umgebung beschult werden soll, ist dem zu entgegnen, dass der Übertritt in die
Sekundarschule so oder so mit erheblichen Veränderungen der Beschulung und im
sozialen Umfeld einhergeht, unabhängig davon, ob die Sekundarschule im gleichen
Schulhaus, in dem er früher während zweier Jahre die Primarschule besucht hat,
besucht werden kann oder nicht. Ein rein geografisches Verständnis der
"vertrauten Umgebung", wie dies die Beschwerdeführenden verlangen,
trüge dieser Realität keine Rechnung. Hinzu kommt, wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt, dass F im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung fürs Langgymnasium
absolvierte, aber nicht bestand. Die Beschwerdeführenden machen hierzu geltend,
sie seien davon ausgegangen, F werde die Prüfung sowieso nicht bestehen, bzw.
sie hätten gar nie die Absicht gehabt, ihn das Langgymnasium besuchen zu
lassen, auch wenn er die Prüfung bestanden hätte. Wie es sich damit genau
verhält, kann offenbleiben. Zumindest ist aufgrund der Teilnahme an der
Aufnahmeprüfung von einer grundsätzlichen Bereitschaft von F zum Besuch des Gymnasiums
mit entsprechend deutlich längerem Schulweg und zwingendem Verlassen der
vertrauten schulischen Umgebung auszugehen, ansonsten er den mit der Prüfung
einhergehenden Aufwand kaum auf sich genommen hätte. Vor diesem Hintergrund
kann dem Bedürfnis nach dem "Verbleib in der vertrauten Umgebung" bei
der Schulzuteilung kein besonderes Gewicht zukommen.
6.6
Der zu
Dispositiv
beurteilende Schulweg ist dem 13-jährigen F bei einer Gesamtbetrachtung demnach
zumutbar. Die dagegen vorgebrachten Gründe in der Person des Knaben sind nicht
hinreichend belegt bzw. vermögen – soweit belegt – jedenfalls keine
Unzumutbarkeit zu begründen. Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und
Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind kein massgebliches
Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Wunsch der Beschwerdeführenden
vorliegend nicht entsprach, zumal sie mit Blick auf die angespannte
Schulraumsituation ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte
Zuteilung hatte.
6.7 Dass die
Beschwerdegegnerin die anderen Kriterien von § 25 VSV in rechtsverletzender
Weise angewendet hätte, ist weder ersichtlich noch machen dies die Beschwerdeführenden
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, womit es mit der
Schulhauszuteilung von F ins Schulhaus G sein Bewenden hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin
ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat I.