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Entscheid

VB.2025.00520

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00520

25. September 2025Deutsch20 min

(URT.2025.26614)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00520

Urteil

der 4.

Kammer

vom 25. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulgemeinde D,

vertreten durch die Schulpflege D,

diese vertreten durch lic. iur. E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulhauszuteilung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Schreiben vom 23. Mai 2025 informierte die Schulverwaltung D A und B

darüber, dass ihr Sohn F für das Schuljahr 2025/2026 einer 1. Sekundarklasse

im Schulhaus G zugeteilt werde. Hierauf wandten sich A und B am 26. Mai

2025 per E-Mail an die Schulverwaltung und baten darum, ihren Sohn stattdessen

einer 1. Sekundarklasse im Schulhaus H zuzuteilen. Denselben Antrag

wiederholten sie bei einem Telefongespräch mit dem Schulleiter der Schule G

am 4. Juni 2025. Daraufhin beschloss die Schulpflege D am 10. Juni

2025, dass die "Einsprache" von A und B abgewiesen werde und F einer

Klasse im Schulhaus G zugeteilt bleibe, was A und B am 12. Juni 2025

schriftlich mitgeteilt wurde.

B. Auf ein

per E-Mail an die Mitglieder der Schulpflege gerichtetes Wiedererwägungsgesuch von

A und B vom 18. Juni 2025 antwortete die Schulverwaltung D am 19. Juni

2025 im Wesentlichen und mit Verweis auf die laufende Rekursfrist, dass der

Entscheid der Schulpflege aus Zeitgründen nicht nochmals neu geprüft werden

könne.

Erwägungen

II.

Einen am 23. Juni 2025 erhobenen Rekurs von A und B

gegen den Beschluss der Schulpflege D vom 10. Juni 2025 wies der Bezirksrat I

am 14. August 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihnen die

Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und

sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III). Ausserdem

kürzte er die Beschwerdefrist auf 10 Tage ab und entzog einer allfälligen

Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 25. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Bezirksrats I vom 14. August 2025 aufzuheben und F in die

Sekundarklasse im Schulhaus H einzuteilen. Eventualiter sei die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersuchten ausserdem im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme um Zuteilung von F in die Sekundarklasse im

Schulhaus H bis zum Vorliegen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und

stellten verschiedene Beweisanträge.

Der Bezirksrat I verzichtete am 2. September

2025.

auf Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und reichte am 3. September

2025.

eine Stellungnahme zu einem geltend gemachten Ausstandsgrund gegen ein am

Rekursentscheid mitwirkendes Bezirksratsmitglied ein, ohne einen Antrag zu

stellen. Die Schulgemeinde D beantragte am 3. September 2025 die

Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Die Abteilungspräsidentin

verfügte am 5. September 2025, dass das Gesuch von A und B um vorsorgliche

Zuteilung von F in die Sekundarklasse im Schulhaus H abgewiesen wird. Die

Schulgemeinde D beantragte schliesslich am 8. September 2025 die

Abweisung der Beschwerde in der Sache unter Entschädigungsfolge. A und B

verzichteten am 11. September 2025 auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend

Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes

vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen

sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.

Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, mit

Bezirksratsmitglied J habe jemand am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt, für

den ein Ausstandsgrund vorgelegen habe. Dieser sei zusammen mit den Beschwerdeführenden

Miteigentümer einer Privatstrasse in D.

Es ist unklar, inwiefern diese Ausgangslage eine Verletzung

des Anspruchs auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde (vgl. § 5a Abs. 1 VRG und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV, SR 101]) darstellen soll. Die Beschwerdeführenden machen weder

eine Freundschaft oder Feindschaft zu J geltend noch wäre eine solche aufgrund der

blossen Nachbarschaft sowie des Miteigentums an einer Privatstrasse ersichtlich

(vgl. zum Ganzen Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler

Kommentar, 2023, Art. 30 BV N. 34). Andere Umstände, die den Anschein

der Befangenheit von J begründen würden, sind nicht ersichtlich. Es besteht

daher kein Anlass, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden rügen sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht. So

habe zwar die Schulpflege D am 10. Juni 2025 ihre

"Einsprache" abgelehnt, die Gründe hierfür ergäben sich jedoch

abgesehen vom Verweis auf schulorganisatorische Gründe nicht aus dem

entsprechenden Protokoll. Das nachträgliche Schreiben vom 12. Juni 2025 vermöge

diese Begründung nicht zu ersetzen, zumal unklar sei, ob die dortige Begründung

tatsächlich mit den (nicht protokollierten) Entscheidgründen der Schulpflege

übereinstimme.

4.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die

Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört,

ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt

(BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt

auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss

so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in

einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2;

BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; ferner

VGr, 13. März 2025, VB.2024.00502, E. 4.2.1).

4.3

Dem

Protokoll der Schulpflegesitzung vom 10. Juni 2025 ist, soweit F

betreffend, zu entnehmen, dass die Schulpflege von den Einwänden der Beschwerdeführenden

Kenntnis hatte und dennoch aus schulorganisatorischen Gründen an der Zuteilung

ins Schulhaus G festhielt. Unter dem Traktandum "Beratung", das

sich offensichtlich auf alle erhobenen Einsprachen bezieht, wird hierzu

ausgeführt, dass im Norden von D Schulraum fehle und deshalb zahlreiche

Schülerinnen und Schüler den Schulen K und G hätten zugeteilt werden müssen.

Hierbei seien nebst den üblichen Vorgaben für die Klassenbildung auch die

zumutbaren Schulwege und die soziale Durchmischung berücksichtigt worden.

Dies stimmt zum einen mit den Informationen überein, die

den Beschwerdeführenden aufgrund des Schreibens der Schulverwaltung vom 24. Mai

2025.

teilweise schon vorlagen, nämlich, dass ab Sommer 2025 die Primarschule L

saniert werde, deshalb Klassen während dieser Sanierung im Schulhaus H

beschult werden müssten, sich die Schulraumsituation im nördlichen Teil von D

erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten entspannen werde und bis dahin ein

Teil der Schülerinnen und Schüler für die 1. Sekundarklasse in die Schulen

K und G eingeteilt werden müsse. Zum anderen steht auch das Schreiben der

Schulpflege vom 12. Juni 2025, mit welchem deren Entscheid den Beschwerdeführenden

mitgeteilt wurde, hierzu in keinem erkennbaren Widerspruch: Darin wurde

ausgeführt, eine Zuteilung von F ins Schulhaus H sei aus

schulorganisatorischen Gründen wegen der aktuell hohen Schülerzahlen nicht

möglich, die Prüfung seines Schulwegs zur Schule G habe einen 3,3 km

langen Schulweg mit einer Steigung von 60 m gezeigt, der einem

Sekundarschüler mit dem Fahrrad zugemutet werden könne, und es bestehe ein

Betreuungsangebot für die Mittagszeit im Schulhaus.

4.4

Es

bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulpflege

ihren Entscheid aus anderen Gründen als denjenigen gefällt hätte, die den

Beschwerdeführenden im Schreiben vom 12. Juni 2025 mitgeteilt wurden. Dies

gilt umso mehr, als dieses Schreiben unter anderem von der Präsidentin der

Schulpflege unterzeichnet worden war, welche am streitgegenständlichen

Entscheid mitgewirkt hatte. Dass aufgrund der gewählten Form der Mitteilung des

Entscheids der Schulpflege eine sachgerechte Anfechtung für die Beschwerdeführenden

nicht möglich gewesen wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zudem

ist es zulässig, dass die Begründung einer Verfügung erst nachträglich erfolgt.

Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen verschiedene weitere Verletzungen ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör.

5.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller

Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen

und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen

Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,

wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie

aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und

ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann,

dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.

BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden, weil die Vorinstanz darauf verzichtet habe, die Primarlehrerin

von F als Zeugin zu befragen.

5.3.1

Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass Bezirksräte, soweit sie

Rechtsprechungsfunktion im öffentlich-rechtlichen Bereich wahrnehmen, nicht als

gerichtliche Behörde gelten und damit grundsätzlich nach § 26c VRG

e

contrario keine formalen Zeugeneinvernahmen durchführen können (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 26c N. 4).

5.3.2

Ohnehin hat die Vorinstanz vorliegend kein Recht verletzt, wenn sie in

antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der Primarlehrerin von F

verzichtete. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind deren Ansichten

bereits über die Eingaben der Beschwerdeführenden ins Verfahren eingeflossen

und ist nicht zu erwarten, dass sie zu der hier streitgegenständlichen Frage –

der Rechtmässigkeit der Schulzuteilung für die Sekundarschule – weitere

Erkenntnisse liefern könnte, zumal ihr kein medizinisches oder psychologisches

Fachwissen zu attestieren ist, das bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs

zu berücksichtigen wäre. Aus denselben Gründen ist die Primarlehrerin auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuhören und ist der diesbezügliche

Beweisantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen.

5.4

Weiter

machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die

Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens verweigert, obwohl sie von den

eingereichten Arztberichten abgewichen sei. Ausserdem sei sie nicht ausreichend

auf die besonderen Bedürfnisse von F eingegangen, insbesondere weil sie sich

nicht rechtsgenügend mit dem Arztzeugnis der Kinderärztin von F vom 18. Juni

2025.

befasst habe.

5.4.1

Einem von einer Partei in Auftrag gegebenen Gutachten kommt aufgrund der

vertraglichen Beziehung zwischen Partei und Gutachter nur beschränkter

Beweiswert zu; es hat grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteivorbringen,

auch wenn es seit dem 1. Januar 2025 als Urkunde gilt (vgl. Art. 177

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272] analog).

Widerspricht ein in sich schlüssiges Parteigutachten aber den Erkenntnissen der

Verwaltung in wesentlichen Punkten, ist die Rekursbehörde verpflichtet, die

strittigen Fragen von einem unabhängigen Gutachter beurteilen zu lassen. Stützt

sich eine Rekursinstanz in solchen Fällen allein auf die Angaben fachkundiger

Organe der die erstinstanzliche Verfügung erlassenden Verwaltungsbehörde, verletzt

sie das rechtliche Gehör der rekurrierenden Partei (vgl. zum Ganzen VGr,

23.

Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 5.2).

5.4.2

Im vorliegenden Fall lag der Vorinstanz ein "Ärztliches Zeugnis"

einer Fachärztin für Pädiatrie FMH vom 18. Juni 2025 vor, in welchem diese

pauschal festhielt, dass es aus entwicklungspädiatrischer Sicht für F sehr

wichtig sei, dass der bevorstehende Übertritt in einer möglichst bekannten

Umgebung und einem bekannten sozialen Gefüge stattfinde. Aus kinderärztlicher

Sicht sei daher eine Beschulung im nächstmöglich gelegenen Schulhaus

unabdingbar. Eine Beschulung ausserhalb der ihm vertrauten Umgebung berge für F

ein hohes Risiko nachfolgender schulischer und psychischer Probleme. Weiter

reichten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren einen Bericht einer

Therapeutin für Neurofeedback-Therapien vom 31. Juli 2025 ein, welchem zu

entnehmen ist, dass F zu Beginn der Therapie im Jahr 2023 Anzeichen von

depressiven Verstimmungen und einer erhöhten Reizempfindlichkeit sowie

Schwierigkeiten bei der Konzentration – insbesondere im schulischen Kontext –

gezeigt habe. Dies habe sich durch die Therapie verbessert. Aus therapeutischer

Sicht sei es für die weitere Entwicklung von F zentral, dass er in einem

stabilen, vertrauten schulischen Umfeld verbleiben könne. Ein täglicher

Schulweg in ein unbekanntes Umfeld, das weder emotional noch geografisch seinem

bisherigen Lebensraum entspreche, stelle aktuell eine klare Überforderung dar

und berge das Risiko einer nachhaltigen Verschlechterung seines psychischen

Zustands.

5.4.3

Den eingereichten Berichten kommt kein hoher

Beweiswert zu. So ist das "Zeugnis" der Kinderärztin kurz und

pauschal gehalten und enthält keine Ausführungen dazu, welche somatischen oder

psychischen Beschwerden bei F vorliegen würden, die eine Beschulung im Schulhaus H

notwendig machen würden. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb aus

medizinischer oder schulischer Sicht eine Beschulung in vertrauter Umgebung

empfohlen sei bzw. warum andernfalls mit schulischen und psychischen Problemen

zu rechnen sei, fehlt. Was den Bericht der Neurofeedback-Therapeutin angeht,

handelt es sich bei dieser nicht um eine Expertin für Fragen der

Entwicklungspsychologie oder der Kindermedizin. Bei dieser Ausgangslage durfte

die Vorinstanz, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden zu verletzen,

von den eingereichten Berichten abweichen und war nicht verpflichtet, hierfür

ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Aus den gleichen Gründen ist

auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut gestellte Beweisantrag

auf Erstellung und Beizug eines solchen Gutachtens abzuweisen.

5.4.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz sodann

ausreichend mit dem ärztlichen Zeugnis vom 18. Juni 2025 befasst. So

führte sie im Rekursentscheid sinngemäss aus, dass dieses nicht gegen die

Zumutbarkeit des Schulwegs zum Schulhaus G spreche, da es sich nicht zu

den vorgebrachten körperlichen Defiziten von F äussere und lediglich pauschal

ausführe, aus entwicklungspädiatrischer Sicht sei eine Beschulung im

nächstmöglich gelegenen Schulhaus unabdingbar, wobei es mögliche schulische und

psychische Folgen erwähne. Damit wurde dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf

rechtliches Gehör Genüge getan. Wenn die Beschwerdeführenden nicht mit der vorinstanzlichen

Würdigung des Beweismittels einverstanden sind, ist dies keine Frage des Gehörsanspruchs,

sondern der materiellen Beurteilung des vorinstanzlichen Entscheids.

5.5

Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe ihnen die Duplik

der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht mehr zur Stellungnahme

zugestellt und damit ihr rechtliches Gehör verletzt.

5.5.1

Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich in

Verfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, mithin allen Arten von

Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnung abzuschliessen sind, das

Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei

("Vernehmlassung", "Stellungnahme" und dergleichen) zu

äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell

geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2,

mit zahlreichen Hinweisen).

5.5.2

Es trifft zu, dass die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2025,

worin sich diese auch erstmals zum erst mit der Replik von den Beschwerdeführenden

eingereichten Bericht der Neurofeedback-Therapeutin äusserte, den Beschwerdeführenden

vor Fällung des Rekursentscheids nicht mehr zugestellt wurde. Jedoch enthielt

diese keine Noven, sondern lediglich Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu,

wie der eingereichte Bericht aus ihrer Sicht zu würdigen sei. Auf Ausführungen

zur rechtlichen Würdigung erstreckt sich das im Rekursverfahren geltende

Replikrecht im engeren Sinn jedoch nicht (vgl. hierzu ausführlich VGr,

9.

Mai 2020, VB.2019.00365 und VB.2019.00367, E. 5.4.1; ferner BGE 138 I 154 E. 2.3.3 f.). Hinzu kommt vorliegend, dass mit Blick auf das

nahende Ende der Sommerferien eine gewisse Dringlichkeit zur Fällung des Rekursentscheids

bestand, worauf die Beschwerdeführenden in ihrer Replik im Übrigen auch selbst

aktiv hinwiesen und weshalb sie um einen zeitnahen Entscheid baten.

5.6

Nach dem

Gesagten ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf

rechtliches Gehör ersichtlich.

6.

6.1

In der

Sache rügen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, dass die eingereichten

ärztlichen Berichte willkürlich gewürdigt worden seien und dass die Vorinstanz

und die Beschwerdegegnerin beim Entscheid über die Schulhauszuteilung von F das

Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt hätten.

6.2

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der

Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153

E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April

2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545,

E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500,

E. 3.1 [alles auch zum Folgenden]).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit

eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind –

wie dargelegt – die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz,

die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter

und die Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. VGr, 5. Dezember 2024,

VB.2024.00487, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Sonja

Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024,

Rz. 655 ff. mit Hinweisen).

6.3

In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss

§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

(VSV, LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den

Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs zu

achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1

VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1);

berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und

sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter

(Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die

auf der Sekundarstufe in der Abteilung A 25 Schülerinnen und Schüler

beträgt bzw. bei einer Klasse der Abteilungen A und B (kombinierte Klasse) 23 Schülerinnen

und Schüler (§ 21 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Ziff. 2

und Abs. 2 VSV).

Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42

Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und

Schüler zu den Schulen und Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei

das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an vorgenannten Kriterien zu

orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 3.2, und 29. April

2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).

6.4

Vorweg ist

festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss Schülerinnen und Schülern im Alter von

13.

bis 16 Jahren grundsätzlich ein mit dem Fahrrad zurückzulegender

Schulweg von 40 Minuten oder einer Distanz von 8 km zumutbar ist (vgl.

BGr, 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4; VGr, 21. November 2024,

VB.2024.00474, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Schulweg von F zum

Schulhaus G beträgt (wie vor Verwaltungsgericht nicht mehr bestritten

wird) 3,3 km bei einem Höhenunterschied von 60 m und ist in rund

14.

Minuten zu bewältigen. Dies bewegt sich im unteren Bereich der

zumutbaren Distanzen für einen Schulweg. Selbst wenn – wie von den Beschwerdeführenden

verlangt – die Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU)

beigezogen würde, die für 11- bis 12-jährige Schülerinnen und Schüler nur einen

mit dem Fahrrad zurückzulegenden Schulweg von 5 km als ohne Weiteres

zumutbar erachtet, änderte dies nichts. F ist 13 Jahre alt und der

Schulweg beträgt ohnehin weniger als 5 km. Im Übrigen ist diesbezüglich

auch festzuhalten, dass die Vorinstanz die Fachdokumentation des BFU – entgegen

den Vorbringen in der Beschwerde – durchaus bei ihrer Entscheidfindung

berücksichtigte, aber ebenfalls zum Schluss kam, dass sie an der Zumutbarkeit

des Schulwegs nichts ändere.

Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist schliesslich

weder ersichtlich noch geltend gemacht.

6.5

Zu prüfen

bleibt damit, ob die seitens der Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe in

der Person ihres Sohns den streitgegenständlichen Schulweg

als

unzumutbar erscheinen lassen. So machen sie geltend, F liege bei der

Körpergrösse zwischen dem 3. und 10. Perzentil im Vergleich zu seiner

Altersgruppe und beim Gewicht liege er sogar unter dem 3. Perzentil. Er

habe seit dem Kleinkindalter Probleme damit, genügend Essen zu sich zu nehmen,

besonders dann, wenn sich seine psychische Verfassung verschlechtere. Aufgrund

dessen sei es umso wichtiger, dass F zu Hause zu Mittag essen könne.

6.5.1

Diese Ausführungen bleiben im Wesentlichen unbelegt. Die von den Beschwerdeführenden

eingereichten Berichte der Kinderärztin und der Neurofeedback-Therapeutin von F

stellen diesem keine Diagnose, die gegen die Zumutbarkeit des Schulwegs vom und

zum Schulhaus G spräche (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474,

E. 6.5.1), und sie haben ohnehin nur einen geringen Beweiswert (vgl. zuvor

E. 5.4.3). Selbst wenn es zutrifft, dass F zurzeit in Grösse und Gewicht im

Vergleich zu seinen Altersgenossen deutlich unterdurchschnittlich entwickelt

sein sollte – was in beiden Berichten nicht erwähnt wird, sondern nur aus einer

Grafik unklarer Herkunft hervorgeht – führte dies noch nicht dazu, dass ihm ein

Schulweg von 3,3 km und rund 14 Minuten mit dem Fahrrad nicht

zumutbar sein sollte, zumal sich dies im unteren Bereich der

rechtsprechungsgemäss zumutbaren Distanz bewegt. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt, geht es bei der Frage der Zumutbarkeit des Schulwegs nicht

ausschliesslich um die für dessen Zurücklegung notwendigen körperlichen

Fähigkeiten, die mit höherem Alter der Schülerin oder des Schülers zunehmen,

sondern vor allem auch um die kognitiven Fähigkeiten. Dass diesbezüglich bei F

für den Schulweg relevante Einschränkungen bestehen würden, machen die

Beschwerdeführenden weder geltend noch ist dies ersichtlich.

6.5.2

Ferner ist unbestritten, dass F an vier von fünf Wochentagen eine genug

lange Mittagspause hat, um das Mittagessen zu Hause einnehmen zu können. Einzig

am Freitag müsste er sich vor Ort an der Schule verpflegen, wobei ein

entsprechendes Angebot und die Betreuung durch die Schule sichergestellt ist.

Die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführenden fallen daher nicht

besonders ins Gewicht.

6.5.3

Sofern schliesslich die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die

eingereichten Berichte betonen, dass F idealerweise in einer vertrauten

Umgebung beschult werden soll, ist dem zu entgegnen, dass der Übertritt in die

Sekundarschule so oder so mit erheblichen Veränderungen der Beschulung und im

sozialen Umfeld einhergeht, unabhängig davon, ob die Sekundarschule im gleichen

Schulhaus, in dem er früher während zweier Jahre die Primarschule besucht hat,

besucht werden kann oder nicht. Ein rein geografisches Verständnis der

"vertrauten Umgebung", wie dies die Beschwerdeführenden verlangen,

trüge dieser Realität keine Rechnung. Hinzu kommt, wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht ausführt, dass F im Frühjahr 2025 die Aufnahmeprüfung fürs Langgymnasium

absolvierte, aber nicht bestand. Die Beschwerdeführenden machen hierzu geltend,

sie seien davon ausgegangen, F werde die Prüfung sowieso nicht bestehen, bzw.

sie hätten gar nie die Absicht gehabt, ihn das Langgymnasium besuchen zu

lassen, auch wenn er die Prüfung bestanden hätte. Wie es sich damit genau

verhält, kann offenbleiben. Zumindest ist aufgrund der Teilnahme an der

Aufnahmeprüfung von einer grundsätzlichen Bereitschaft von F zum Besuch des Gymnasiums

mit entsprechend deutlich längerem Schulweg und zwingendem Verlassen der

vertrauten schulischen Umgebung auszugehen, ansonsten er den mit der Prüfung

einhergehenden Aufwand kaum auf sich genommen hätte. Vor diesem Hintergrund

kann dem Bedürfnis nach dem "Verbleib in der vertrauten Umgebung" bei

der Schulzuteilung kein besonderes Gewicht zukommen.

6.6

Der zu

Dispositiv

beurteilende Schulweg ist dem 13-jährigen F bei einer Gesamtbetrachtung demnach

zumutbar. Die dagegen vorgebrachten Gründe in der Person des Knaben sind nicht

hinreichend belegt bzw. vermögen – soweit belegt – jedenfalls keine

Unzumutbarkeit zu begründen. Blosse Wünsche und Ängste der Schülerinnen und

Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung sind kein massgebliches

Kriterium bzw. nicht ausschlaggebend, und es ist infolgedessen nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Wunsch der Beschwerdeführenden

vorliegend nicht entsprach, zumal sie mit Blick auf die angespannte

Schulraumsituation ihrerseits gewichtige sachliche Gründe für die gewählte

Zuteilung hatte.

6.7 Dass die

Beschwerdegegnerin die anderen Kriterien von § 25 VSV in rechtsverletzender

Weise angewendet hätte, ist weder ersichtlich noch machen dies die Beschwerdeführenden

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, womit es mit der

Schulhauszuteilung von F ins Schulhaus G sein Bewenden hat.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin

ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.

VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat I.