VB.2025.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00521
23. Oktober 2025Deutsch12 min
(URT.2025.26675)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00521
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur,
diese vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zuteilung
Schulhaus,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte die Leitung
Bildung des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur B und A mit,
dass ihre 2018 geborene Tochter D für das Schuljahr 2025/2026 der Schule E
zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Schule E die
Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung des Mädchens in die 1. Klasse
von F im Schulhaus E.
Mit Neubeurteilungsentscheid vom 26. Juni 2025
bestätigte der Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt
Winterthur die Schul- und Klassenzuteilung von D.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten B und A beim Bezirksrat Winterthur, der
das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. August 2025 abwies und die
Schuleinteilung von D für das Schuljahr 2025/2026 bestätigte
(Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 898.-
wurden B und A je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III) und einer allfälligen Beschwerde in
Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 25. August 2025 erhoben B und A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats Winterthur
vom 7. August 2025 sei aufzuheben und ihre Tochter D in eine
1.
Klasse im Schulhaus G in Winterthur umzuteilen, wobei "diese
Umteilung bereits provisorisch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens"
zu erfolgen habe.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Stadt Winterthur
zum Gesuch um vorsorgliche Massnahme gab das Verwaltungsgericht diesem mit
Präsidialverfügung vom 5. September 2025 statt. Mit Beschwerdeantwort vom
8.
September 2025 beantragte die Stadt Winterthur die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich B und A am
22.
September 2025. Der Bezirksrat Winterthur hatte bereits mit Eingabe
vom 28. August 2025 auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
2.
Über das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Zuteilung
ihrer Tochter in die 1. Klasse im Schulhaus G wurde bereits mit
Präsidialverfügung vom 5. September 2025 befunden.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur
Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
4.
4.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1
Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der
Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht,
innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert
Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag
[Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007,
S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die
Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3
Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den
Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG).
Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei
das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25
Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
(VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl.
statt vieler VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 –
13.
September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1 – 5. Januar 2022, VB.2021.00559,
E. 3.2).
4.2
Als
massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und
Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen
(Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und
sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der
Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu
beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in
einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen
Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin weist in der Begründung ihres Neubeurteilungsentscheids vom
26.
Juni 2025 zunächst darauf hin, "[d]ie Schulzuteilungen in der
Stadt Winterthur" nach geografischen Kriterien vorgenommen und "dabei
auch auf ausgewogene Klassenbestände in den 1. Primarklassen über die
verschiedenen städtischen Schulen hinweg" geachtet zu haben. Soweit
möglich seien mehrere Schülerinnen und Schüler aus der Nachbarschaft in das
gleiche Schulhaus eingeteilt worden, damit sie den Schulweg gemeinsam
zurücklegen könnten. Im Fall von D seien ein Kind, das an derselben Adresse wie
die Beschwerdeführenden wohne, sowie zwei weitere Kinder aus der unmittelbaren
Nachbarschaft ebenfalls der 1. Klasse im Schulhaus E zugeteilt
worden. Der betrachtete Schulweg sei sodann mit rund 650 m für eine
Erstklässlerin wie D gut zu bewältigen und die 1. Klasse im Schulhaus E,
der D zugeteilt worden sei, weise lediglich 21 Kinder (10 Jungen und
11.
Mädchen) auf, während bei der "1./2. Mischklasse" im
Schulhaus G mit 23 Kindern (9 Jungen und 14 Mädchen) die
zulässige Klassengrösse bereits überschritten sei. Zusätzlich spreche auch die
"jetzt schon vorhandene Überzahl an Mädchen in der Mischklasse im
Schulhaus G angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgewogenheit der
Geschlechter gegen die von den Eltern gewünschte Umteilung von D ins
Schulhaus G". Die Einwände der Beschwerdeführenden, sie seien
aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und der gewählten Betreuungslösung darauf
angewiesen, dass D dem gleichen Schulhaus wie ihre ältere Schwester zugeteilt
werde, was auch dem Kindeswohl entspreche, stufte die Beschwerdegegnerin
schliesslich als nicht massgeblich ein, da kein Anspruch auf Zuteilung von
Geschwistern zum selben Schulhaus bestehe, hier nicht von einer Betreuung von
mehr als 50 % ausserhalb der Wohnadresse ausgegangen werden könne und in
erster Linie die Eltern für das Wohl ihrer Kinder verantwortlich seien.
5.2
Diese
Begründung ist nicht in allen Teilen schlüssig und überzeugend. Wie die
Vorinstanz zu Recht bemerkt, befindet sich die Familienwohnung der
Beschwerdeführenden im Einzugsgebiet der Schule G, wo auch die ältere
Schwester von D zur Schule geht und wo D selbst während zweier Jahre den
Kindergarten und den Hort besuchte. Aus geografischen Gesichtspunkten liegt die
streitgegenständliche Schulzuteilung daher nicht auf der Hand. Es lässt sich
nur mit der Vorinstanz vermuten, dass die Tochter der Beschwerdeführenden und
mit ihr die von der Beschwerdegegnerin erwähnten drei weiteren Kinder aus der
Nachbarschaft dem Schulhaus E zugeteilt wurden, weil sie am nächsten an
der Grenze zum Einzugsgebiet dieser Schule wohnen und die Beschwerdegegnerin
mit ihrer Umteilung ausgewogene Klassenbestände über die verschiedenen
Schulhäuser hinweg zu erreichen versuchte. Dieses Unterfangen ist der
Beschwerdegegnerin nur beschränkt gelungen, wobei sie es trotz entsprechender
Kritik im Rekursentscheid unterliess, aktualisierte bzw. korrekte Klassenlisten
einzureichen, die diesbezüglich eine zuverlässige Aussage erlaubt hätten. Geht
man mit der Vorinstanz davon aus, dass in der 1. Klasse im Schulhaus E
11.
von 21 Kindern fremdsprachig sind und in der 1. Klasse im
Schulhaus G 4 von 23 Kindern, besteht in Bezug auf die sprachliche
Zusammensetzung jedenfalls ein auffälliges Ungleichgewicht zwischen den
Klassen. Die Beschwerdeführenden wiesen zudem bereits im Rekursverfahren darauf
hin, mindestens zwei Kinder zu kennen, die auf Beginn des Schuljahrs 2025/2026
nicht wie vorgesehen in die 1. Klasse im Schulhaus G eintreten
würden, was seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb. Deren Angaben zu
den Klassengrössen und der Geschlechterverteilung in der Ausgangsverfügung sind
daher nicht (mehr) korrekt, sodass auch diese Kriterien nicht klar gegen eine
Umteilung von D zum Schulhaus G sprechen.
5.3
Auf der
anderen Seite machen die von den Beschwerdeführenden für eine Umteilung ihrer
jüngeren Tochter ins Feld geführten persönlichen Gründe die angefochtene
Schulzuteilung zwar nicht unzumutbar, in ihrer Gesamtheit kommt ihnen aber doch
ein solches Gewicht zu, dass es an der Beschwerdegegnerin gelegen wäre, sich
näher mit dem Einzelfall zu befassen und die streitgegenständliche Zuteilung
schlüssig(er) zu begründen bzw. zu substanziieren (vgl. auch VGr, 28. September
2023, VB.2023.00441, E. 7.2). So entbinden die allgemeinen Vorgaben des
Verordnungsgebers (§ 25 VSV) die Schulbehörden nicht davon, jeweils eine
Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, in deren Rahmen stets auch das Kindeswohl
und die gegebenen besonderen familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind
(vgl. dazu namentlich Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
[SR 0.107]; VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 5 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Dabei kann etwa – gerade bei jüngeren Kindern –
auch das Interesse an der Beibehaltung einer gefestigten privaten
Betreuungslösung ein ausnahmsweises Abweichen von der nach allgemeinen
Grundsätzen vorgenommenen Schulzuteilung rechtfertigen. Generell hat die Schulzuteilung nach der Praxis des Verwaltungsgerichts insbesondere
so zu erfolgen, dass die betroffenen Kinder die Mittagspause möglichst zu Hause
bzw. am Ort der privaten (familiären) Betreuung verbringen können (VGr, 25. November
2021, VB.2021.00546, E. 5.6, und 25. November 2021, VB.2021.00547,
E. 5.5).
Hier legen die Beschwerdeführenden glaubhaft dar, aufgrund
ihrer beider Erwerbstätigkeiten und ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten bei der
Betreuung ihrer Töchter auf die flexible Hilfe namentlich der Grosseltern
angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer arbeite Vollzeit bei einer
international tätigen Vertriebsgesellschaft im Aussendienst, wobei er jeweils
an zwei Tagen pro Woche am Sitz des Unternehmens im Kanton Bern anwesend sein
und an drei Tagen pro Woche Kundenbesuche überwiegend in der Westschweiz machen
müsse. Entsprechend verlasse er die Familienwohnung morgens zwischen 06.30 Uhr
und 07.30 Uhr und kehre am Abend zwischen 17.30 Uhr und 21.00 Uhr
zurück. Die Beschwerdeführerin arbeite im Rahmen eines 50%-Pensums an fünf
Tagen pro Woche bei der H AG in Opfikon. Sie verlasse die Familienwohnung
morgens zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr und kehre am Nachmittag
zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr zurück. Den Grosseltern, die an
unterschiedlichen Adressen in Winterthur (Stadtkreise Seen und Mattenbach)
wohnten, komme daher eine "integrale Bedeutung" bei der
Kinderbetreuung zu. Die siebenjährige D und ihre ältere Schwester würden
abwechselnd am Dienstag, Mittwoch und am Freitag von der Grossmutter bzw. dem
Grossvater von der Schule abgeholt, um – so jedenfalls an mindestens zwei Tagen
pro Woche – beim jeweiligen Grosselternteil zu Hause das Mittagessen einzunehmen.
Anschliessend würden sie von dort aus wieder zurück zur Schule gebracht oder
vor Ort betreut, bis die Mutter zu Hause sei. Je nach Witterung und
gesundheitlicher Verfassung der Grosseltern nähmen die Kinder auch gemeinsam
den Bus. Teilweise sei es zu streng für die Grosseltern, die Kinder abzuholen.
Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführenden
weiter vorbringen, weder den Grosseltern, die bereits heute einen erheblichen
Beitrag an die Kinderbetreuung leisteten, zumuten zu wollen, die Kinder künftig
an unterschiedlichen, 650 bis 900 m voneinander entfernten Schulstandorten
abholen zu müssen, noch ihrer jüngeren Tochter, allein mit dem Bus – zwischen
20.
und 40 Minuten teilweise mit Umstieg am Hauptbahnhof – zu den
Grosseltern zu fahren. Gleiches gilt für ihre Aussage, dass der gemeinsame Schulweg
und das gemeinsame Mittagessen mit der Schwester bei bzw. mit den Grosseltern
für D sehr wichtig sei. Zweien in diesem Zusammenhang miteingereichten, vom
Juni bzw. Juli 2025 datierenden Berichten der Kinderärztin von D sowie einer
Kinderpsychologin bzw. Psychotherapeutin lässt sich diesbezüglich ergänzend
entnehmen, dass das Mädchen bereits wegen des Stufenwechsels sowie einer
anstehenden (zeitweisen) Trennung der Eltern erheblich belastet und von Unsicherheiten
geplagt sei, was sich auch darin zeige, dass sie seit Längerem unter Ein- und
Durchschlafproblemen sowie Bettnässen leide. Sie in dieser Situation von der
älteren Schwester und den bekannten Bezugspersonen im Schulhaus G zu
trennen, sollte unbedingt vermieden werden. Für Kinder in der Entwicklungsphase
sei es wichtig, sich in ihrem schulischen Umfeld sicher und geborgen zu fühlen,
besonders wenn die familiäre Situation instabil sei. Gerade die Anwesenheit der
Schwester könne erheblich zur emotionalen Stabilität, zur sozialen Integration
sowie zur allgemeinen schulischen Motivation und Leistungsfähigkeit von D
beitragen.
Es mag sein, dass viele Kinder im Alter von D mit
ähnlichen Sorgen belastet und in erster Linie die Eltern in der Verantwortung
sind, sich um das Kindeswohl zu sorgen. Mit ihren detaillierten Ausführungen zu
ihrer familiären und der persönlichen Situation ihrer Tochter sowie namentlich
ihrer seit Jahren gelebten Betreuungslösung vermochten die Beschwerdeführenden
jedoch ein (gewichtiges) Interesse an der Zuteilung von D zum Schulhaus G
darzutun, das die Beschwerdegegnerin nicht einfach als bedeutungslos abtun
durfte, sondern das – wie gesagt – ihrerseits eine erhöhte Begründungsdichte
erfordert hätte. Mit dem Einwand der Beschwerdeführenden, wonach D das einzige
Kind aus ihrer Kindergartenklasse im Schulhaus G sei, von dem ein älterer
Geschwisterteil in dieses Schulhaus gehe und das dennoch ins Schulhaus E
eingeteilt worden sei, setzt sich die Beschwerdegegnerin gar nicht erst
auseinander.
5.4
Insgesamt
Dispositiv
hat die Beschwerdegegnerin demnach ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem
sie D ins Schulhaus E eingeteilt hat bzw. an dieser Einteilung auch
festhielt, nachdem die Beschwerdeführenden ihre privaten Interessen an einer
Umteilung dargelegt hatten und der Beschwerdegegnerin bekannt geworden war,
dass mindestens zwei der 23 Kinder, die sie auf Beginn des Schuljahrs
2025/2026 der 1. Klasse im Schulhaus G zugeteilt hatte, eine andere
Schule besuchen werden.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und D
(definitiv) in die 1. Klasse des Schulhauses G umzuteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführer beantragten keine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 und der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2025 werden aufgehoben.
D
wird in die 1. Klasse des Schulhauses G umgeteilt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses
des Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 werden die Rekurskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.