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Entscheid

VB.2025.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00521

23. Oktober 2025Deutsch12 min

(URT.2025.26675)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2025.00521

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Winterthur,

vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur,

diese vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung

Schulhaus,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 teilte die Leitung

Bildung des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur B und A mit,

dass ihre 2018 geborene Tochter D für das Schuljahr 2025/2026 der Schule E

zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Schule E die

Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung des Mädchens in die 1. Klasse

von F im Schulhaus E.

Mit Neubeurteilungsentscheid vom 26. Juni 2025

bestätigte der Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt

Winterthur die Schul- und Klassenzuteilung von D.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und A beim Bezirksrat Winterthur, der

das Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. August 2025 abwies und die

Schuleinteilung von D für das Schuljahr 2025/2026 bestätigte

(Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 898.-

wurden B und A je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III) und einer allfälligen Beschwerde in

Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Am 25. August 2025 erhoben B und A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats Winterthur

vom 7. August 2025 sei aufzuheben und ihre Tochter D in eine

1.

Klasse im Schulhaus G in Winterthur umzuteilen, wobei "diese

Umteilung bereits provisorisch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens"

zu erfolgen habe.

Nach Einholung einer Stellungnahme der Stadt Winterthur

zum Gesuch um vorsorgliche Massnahme gab das Verwaltungsgericht diesem mit

Präsidialverfügung vom 5. September 2025 statt. Mit Beschwerdeantwort vom

8.

September 2025 beantragte die Stadt Winterthur die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich B und A am

22.

September 2025. Der Bezirksrat Winterthur hatte bereits mit Eingabe

vom 28. August 2025 auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

2.

Über das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Zuteilung

ihrer Tochter in die 1. Klasse im Schulhaus G wurde bereits mit

Präsidialverfügung vom 5. September 2025 befunden.

3.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur

Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

4.

4.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1

Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der

Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht,

innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert

Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag

[Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007,

S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die

Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3

Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den

Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG).

Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei

das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25

Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006

(VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl.

statt vieler VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 –

13.

September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1 – 5. Januar 2022, VB.2021.00559,

E. 3.2).

4.2

Als

massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und

Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen

(Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und

sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der

Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu

beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in

einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen

Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin weist in der Begründung ihres Neubeurteilungsentscheids vom

26.

Juni 2025 zunächst darauf hin, "[d]ie Schulzuteilungen in der

Stadt Winterthur" nach geografischen Kriterien vorgenommen und "dabei

auch auf ausgewogene Klassenbestände in den 1. Primarklassen über die

verschiedenen städtischen Schulen hinweg" geachtet zu haben. Soweit

möglich seien mehrere Schülerinnen und Schüler aus der Nachbarschaft in das

gleiche Schulhaus eingeteilt worden, damit sie den Schulweg gemeinsam

zurücklegen könnten. Im Fall von D seien ein Kind, das an derselben Adresse wie

die Beschwerdeführenden wohne, sowie zwei weitere Kinder aus der unmittelbaren

Nachbarschaft ebenfalls der 1. Klasse im Schulhaus E zugeteilt

worden. Der betrachtete Schulweg sei sodann mit rund 650 m für eine

Erstklässlerin wie D gut zu bewältigen und die 1. Klasse im Schulhaus E,

der D zugeteilt worden sei, weise lediglich 21 Kinder (10 Jungen und

11.

Mädchen) auf, während bei der "1./2. Mischklasse" im

Schulhaus G mit 23 Kindern (9 Jungen und 14 Mädchen) die

zulässige Klassengrösse bereits überschritten sei. Zusätzlich spreche auch die

"jetzt schon vorhandene Überzahl an Mädchen in der Mischklasse im

Schulhaus G angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgewogenheit der

Geschlechter gegen die von den Eltern gewünschte Umteilung von D ins

Schulhaus G". Die Einwände der Beschwerdeführenden, sie seien

aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und der gewählten Betreuungslösung darauf

angewiesen, dass D dem gleichen Schulhaus wie ihre ältere Schwester zugeteilt

werde, was auch dem Kindeswohl entspreche, stufte die Beschwerdegegnerin

schliesslich als nicht massgeblich ein, da kein Anspruch auf Zuteilung von

Geschwistern zum selben Schulhaus bestehe, hier nicht von einer Betreuung von

mehr als 50 % ausserhalb der Wohnadresse ausgegangen werden könne und in

erster Linie die Eltern für das Wohl ihrer Kinder verantwortlich seien.

5.2

Diese

Begründung ist nicht in allen Teilen schlüssig und überzeugend. Wie die

Vorinstanz zu Recht bemerkt, befindet sich die Familienwohnung der

Beschwerdeführenden im Einzugsgebiet der Schule G, wo auch die ältere

Schwester von D zur Schule geht und wo D selbst während zweier Jahre den

Kindergarten und den Hort besuchte. Aus geografischen Gesichtspunkten liegt die

streitgegenständliche Schulzuteilung daher nicht auf der Hand. Es lässt sich

nur mit der Vorinstanz vermuten, dass die Tochter der Beschwerdeführenden und

mit ihr die von der Beschwerdegegnerin erwähnten drei weiteren Kinder aus der

Nachbarschaft dem Schulhaus E zugeteilt wurden, weil sie am nächsten an

der Grenze zum Einzugsgebiet dieser Schule wohnen und die Beschwerdegegnerin

mit ihrer Umteilung ausgewogene Klassenbestände über die verschiedenen

Schulhäuser hinweg zu erreichen versuchte. Dieses Unterfangen ist der

Beschwerdegegnerin nur beschränkt gelungen, wobei sie es trotz entsprechender

Kritik im Rekursentscheid unterliess, aktualisierte bzw. korrekte Klassenlisten

einzureichen, die diesbezüglich eine zuverlässige Aussage erlaubt hätten. Geht

man mit der Vorinstanz davon aus, dass in der 1. Klasse im Schulhaus E

11.

von 21 Kindern fremdsprachig sind und in der 1. Klasse im

Schulhaus G 4 von 23 Kindern, besteht in Bezug auf die sprachliche

Zusammensetzung jedenfalls ein auffälliges Ungleichgewicht zwischen den

Klassen. Die Beschwerdeführenden wiesen zudem bereits im Rekursverfahren darauf

hin, mindestens zwei Kinder zu kennen, die auf Beginn des Schuljahrs 2025/2026

nicht wie vorgesehen in die 1. Klasse im Schulhaus G eintreten

würden, was seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb. Deren Angaben zu

den Klassengrössen und der Geschlechterverteilung in der Ausgangsverfügung sind

daher nicht (mehr) korrekt, sodass auch diese Kriterien nicht klar gegen eine

Umteilung von D zum Schulhaus G sprechen.

5.3

Auf der

anderen Seite machen die von den Beschwerdeführenden für eine Umteilung ihrer

jüngeren Tochter ins Feld geführten persönlichen Gründe die angefochtene

Schulzuteilung zwar nicht unzumutbar, in ihrer Gesamtheit kommt ihnen aber doch

ein solches Gewicht zu, dass es an der Beschwerdegegnerin gelegen wäre, sich

näher mit dem Einzelfall zu befassen und die streitgegenständliche Zuteilung

schlüssig(er) zu begründen bzw. zu substanziieren (vgl. auch VGr, 28. September

2023, VB.2023.00441, E. 7.2). So entbinden die allgemeinen Vorgaben des

Verordnungsgebers (§ 25 VSV) die Schulbehörden nicht davon, jeweils eine

Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, in deren Rahmen stets auch das Kindeswohl

und die gegebenen besonderen familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind

(vgl. dazu namentlich Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989

[SR 0.107]; VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 5 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Dabei kann etwa – gerade bei jüngeren Kindern –

auch das Interesse an der Beibehaltung einer gefestigten privaten

Betreuungslösung ein ausnahmsweises Abweichen von der nach allgemeinen

Grundsätzen vorgenommenen Schulzuteilung rechtfertigen. Generell hat die Schulzuteilung nach der Praxis des Verwaltungsgerichts insbesondere

so zu erfolgen, dass die betroffenen Kinder die Mittagspause möglichst zu Hause

bzw. am Ort der privaten (familiären) Betreuung verbringen können (VGr, 25. November

2021, VB.2021.00546, E. 5.6, und 25. November 2021, VB.2021.00547,

E. 5.5).

Hier legen die Beschwerdeführenden glaubhaft dar, aufgrund

ihrer beider Erwerbstätigkeiten und ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten bei der

Betreuung ihrer Töchter auf die flexible Hilfe namentlich der Grosseltern

angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer arbeite Vollzeit bei einer

international tätigen Vertriebsgesellschaft im Aussendienst, wobei er jeweils

an zwei Tagen pro Woche am Sitz des Unternehmens im Kanton Bern anwesend sein

und an drei Tagen pro Woche Kundenbesuche überwiegend in der Westschweiz machen

müsse. Entsprechend verlasse er die Familienwohnung morgens zwischen 06.30 Uhr

und 07.30 Uhr und kehre am Abend zwischen 17.30 Uhr und 21.00 Uhr

zurück. Die Beschwerdeführerin arbeite im Rahmen eines 50%-Pensums an fünf

Tagen pro Woche bei der H AG in Opfikon. Sie verlasse die Familienwohnung

morgens zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr und kehre am Nachmittag

zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr zurück. Den Grosseltern, die an

unterschiedlichen Adressen in Winterthur (Stadtkreise Seen und Mattenbach)

wohnten, komme daher eine "integrale Bedeutung" bei der

Kinderbetreuung zu. Die siebenjährige D und ihre ältere Schwester würden

abwechselnd am Dienstag, Mittwoch und am Freitag von der Grossmutter bzw. dem

Grossvater von der Schule abgeholt, um – so jedenfalls an mindestens zwei Tagen

pro Woche – beim jeweiligen Grosselternteil zu Hause das Mittagessen einzunehmen.

Anschliessend würden sie von dort aus wieder zurück zur Schule gebracht oder

vor Ort betreut, bis die Mutter zu Hause sei. Je nach Witterung und

gesundheitlicher Verfassung der Grosseltern nähmen die Kinder auch gemeinsam

den Bus. Teilweise sei es zu streng für die Grosseltern, die Kinder abzuholen.

Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführenden

weiter vorbringen, weder den Grosseltern, die bereits heute einen erheblichen

Beitrag an die Kinderbetreuung leisteten, zumuten zu wollen, die Kinder künftig

an unterschiedlichen, 650 bis 900 m voneinander entfernten Schulstandorten

abholen zu müssen, noch ihrer jüngeren Tochter, allein mit dem Bus – zwischen

20.

und 40 Minuten teilweise mit Umstieg am Hauptbahnhof – zu den

Grosseltern zu fahren. Gleiches gilt für ihre Aussage, dass der gemeinsame Schulweg

und das gemeinsame Mittagessen mit der Schwester bei bzw. mit den Grosseltern

für D sehr wichtig sei. Zweien in diesem Zusammenhang miteingereichten, vom

Juni bzw. Juli 2025 datierenden Berichten der Kinderärztin von D sowie einer

Kinderpsychologin bzw. Psychotherapeutin lässt sich diesbezüglich ergänzend

entnehmen, dass das Mädchen bereits wegen des Stufenwechsels sowie einer

anstehenden (zeitweisen) Trennung der Eltern erheblich belastet und von Unsicherheiten

geplagt sei, was sich auch darin zeige, dass sie seit Längerem unter Ein- und

Durchschlafproblemen sowie Bettnässen leide. Sie in dieser Situation von der

älteren Schwester und den bekannten Bezugspersonen im Schulhaus G zu

trennen, sollte unbedingt vermieden werden. Für Kinder in der Entwicklungsphase

sei es wichtig, sich in ihrem schulischen Umfeld sicher und geborgen zu fühlen,

besonders wenn die familiäre Situation instabil sei. Gerade die Anwesenheit der

Schwester könne erheblich zur emotionalen Stabilität, zur sozialen Integration

sowie zur allgemeinen schulischen Motivation und Leistungsfähigkeit von D

beitragen.

Es mag sein, dass viele Kinder im Alter von D mit

ähnlichen Sorgen belastet und in erster Linie die Eltern in der Verantwortung

sind, sich um das Kindeswohl zu sorgen. Mit ihren detaillierten Ausführungen zu

ihrer familiären und der persönlichen Situation ihrer Tochter sowie namentlich

ihrer seit Jahren gelebten Betreuungslösung vermochten die Beschwerdeführenden

jedoch ein (gewichtiges) Interesse an der Zuteilung von D zum Schulhaus G

darzutun, das die Beschwerdegegnerin nicht einfach als bedeutungslos abtun

durfte, sondern das – wie gesagt – ihrerseits eine erhöhte Begründungsdichte

erfordert hätte. Mit dem Einwand der Beschwerdeführenden, wonach D das einzige

Kind aus ihrer Kindergartenklasse im Schulhaus G sei, von dem ein älterer

Geschwisterteil in dieses Schulhaus gehe und das dennoch ins Schulhaus E

eingeteilt worden sei, setzt sich die Beschwerdegegnerin gar nicht erst

auseinander.

5.4

Insgesamt

Dispositiv

hat die Beschwerdegegnerin demnach ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt, indem

sie D ins Schulhaus E eingeteilt hat bzw. an dieser Einteilung auch

festhielt, nachdem die Beschwerdeführenden ihre privaten Interessen an einer

Umteilung dargelegt hatten und der Beschwerdegegnerin bekannt geworden war,

dass mindestens zwei der 23 Kinder, die sie auf Beginn des Schuljahrs

2025/2026 der 1. Klasse im Schulhaus G zugeteilt hatte, eine andere

Schule besuchen werden.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und D

(definitiv) in die 1. Klasse des Schulhauses G umzuteilen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführer beantragten keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des

Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 und der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2025 werden aufgehoben.

D

wird in die 1. Klasse des Schulhauses G umgeteilt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses

des Bezirksrats Winterthur vom 7. August 2025 werden die Rekurskosten der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.