VB.2025.00526
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00526
19. September 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26598)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2025.00526
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. September 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit 35 Jahren verheiratet und wohnen zusammen in C.
B. Mit
Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf
das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für
14 Tage aus der ehelichen Wohnung. Zudem verbot sie A für die gleiche
Dauer, um die eheliche Wohnung und um den Arbeitsort von B in Winterthur
festgelegte Rayons zu betreten sowie mit B in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 5. August 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Wegweisung und der Rayonverbote
um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren
mit der Geschäftsnummer 01. Mit Urteil vom 6. August 2025 verlängerte der
Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und die Rayonverbote vorläufig – mithin
ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 13. November 2025. Dem
Antrag von B entsprechend verlängerte er das Kontaktverbot demgegenüber nicht.
Gerichtskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter keine, Parteientschädigungen
sprach er ebenfalls nicht zu.
B. Gegen
das Urteil vom 6. August 2025 erhob A mit Eingabe vom 14. August 2025
Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Wegweisung und der Rayonverbote. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete
daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 02. Nachdem er die Parteien am
20.
August 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte der
Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und die Rayonverbote mit Urteil
desselben Datums definitiv bis 13. November 2025
(Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot verlängerte er definitiv nicht
(Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten auferlegte er A
(Dispositivziffer 3), Parteientschädigungen sprach er keine zu
(Dispositivziffer 4).
III.
Mit – vom Bezirksgericht Winterthur
zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe vom 26. August 2025
(Poststempel vom 25. August 2025) erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 20. August
2025.
Mit Eingabe vom 29. August 2025 verzichtete der
Zwangsmassnahmenrichter auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 1. September 2025 (Poststempel vom 2. September 2025) die
Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen
ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit
und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach
§ 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall
sein (lit. a).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches
Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch
eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem
Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2)
Dispositiv
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer vom 6. bis 30. Juli 2025 – nach seiner Rückkehr in die
eheliche Wohnung im Anschluss an frühere Gewaltschutzmassnahmen – gegenüber der
Beschwerdegegnerin tätlich geworden sei und sie beschimpft habe. Unter anderem
habe er sie gestossen, an den Oberarmen gepackt und gekniffen. Am 30. Juli
2025, als sich der jüngste tätliche Übergriff ereignet habe, habe der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin als "Schlampe" beschimpft.
3.2 Im Urteil
vom 20. August 2025 gab der Zwangsmassnahmenrichter zunächst die
wesentlichen Aussagen der Parteien wieder. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem
Verlängerungsgesuch, anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme vom
30. Juli 2025 sowie der persönlichen gerichtlichen Anhörung ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei seit seiner Pensionierung alkoholabhängig, werde ihr
gegenüber ausfällig und bezeichne sie als "Schlampe" und
"Hexe", wenn er getrunken habe. Der Beschwerdeführer sei bereits in
einer Entzugsklinik gewesen, seit seiner Rückkehr in die gemeinsame Wohnung sei
sie von ihm jedoch wieder täglich beleidigt und zum Teil tätlich angegriffen
worden. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht grundsätzlich gewalttätig, in
betrunkenem Zustand schlage er aber zu Hause auf die Möbel ein und schreie
herum. Wenn sich Nachbarn beschwerten oder sie – die Beschwerdegegnerin – ihn
beruhigen wolle, schlage er um sich und füge ihr blaue Flecken zu. Letztmals
sei dies am 30. Juli 2025 geschehen, daraufhin habe sie die Polizei
gerufen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer seinerseits habe in der Einsprache ausgeführt,
er und die Beschwerdegegnerin hätten häufig Auseinandersetzungen gehabt und
auch gegenseitig Schläge ausgeteilt. Bei der zwangsmassnahmenrichterlichen
Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass es hin und wieder zu
Meinungsdifferenzen und dadurch zu "lauterem Sprechen" und gelegentlich
auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Er und die Beschwerdegegnerin
hätten sich gegenseitig in die Schulter geboxt. Er selbst schlage nur zu, wenn
man ihn zuvor auch geschlagen habe. Im Übrigen habe das Zusammenleben "so
weit gut" funktioniert (E. 3.2).
Sodann erwog der Zwangsmassnahmenrichter, bereits gestützt
auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach gegenseitig Schläge ausgeteilt
worden seien, lasse sich vorliegend von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn
von § 2 Abs. 1 lit. a GSG sprechen. Gehe man zudem von der
Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin aus, wonach sie mehrfach vom Beschwerdeführer
geschlagen worden sei und dabei blaue Flecken erlitten habe, liege ohne
Weiteres häusliche Gewalt vor. Ob sich die körperlichen Auseinandersetzungen
tatsächlich in der von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Weise und
Intensität zugetragen hätten, sei für diese Einschätzung letztlich
unbeachtlich. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdegegnerin die Vorfälle
nachvollziehbar, authentisch und widerspruchslos geschildert, weshalb kein
Anlass bestehe, an ihren glaubhaften Aussagen zu zweifeln. Sodann bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation zwischen den
Parteien seit der Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte.
Insbesondere in Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – die
Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es bereits zuvor zu tätlichen
Auseinandersetzungen gekommen sei – erscheine es nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte bzw. weitere Eskalationen
und Vorfälle häuslicher Gewalt unmittelbar drohten. Ein Gefährdungsfortbestand
sei daher zu bejahen, und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zur
nachhaltigeren Beruhigung der Situation dürfte im Interesse beider Parteien
liegen. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit spreche nichts gegen
eine Verlängerung, zumal der Beschwerdeführer zurzeit bei seiner Schwester
wohnen könne (E. 4.1). Unter den vorliegenden Umständen seien die zum Schutz
der Beschwerdegegnerin angeordnete Wegweisung und die angeordneten Rayonverbote
um drei Monate zu verlängern (E. 4.2).
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich
verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zunächst ist nicht ersichtlich,
dass bzw. inwiefern der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (gewesen) sein
soll, wie der Beschwerdeführer in pauschaler Weise geltend macht. Weiter trifft
es weder zu, dass der Beschwerdeführer nie allein – mithin in Abwesenheit der
Beschwerdegegnerin – angehört worden wäre, noch, dass sich der Zwangsmassnahmenrichter
ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin gestützt und die Aussagen
des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer
vom Zwangsmassnahmenrichter getrennt von der Beschwerdegegnerin und
insbesondere zu den von dieser geschilderten Vorfällen bzw. erhobenen Vorwürfen
befragt. Wenn der Zwangsmassnahmenrichter unter Berücksichtigung (auch) der
Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, nach den glaubhaften Angaben
der Beschwerdegegnerin sei ein Fall von häuslicher Gewalt und ein
Gefährdungsfortbestand gegeben, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder seines Anspruchs auf ein
faires Verfahren ist nicht zu erkennen. Ferner räumte die Beschwerdegegnerin
zwar ein, den Beschwerdeführer auch schon "zurückgeschlagen" zu
haben. Vorliegend zu beurteilen ist indes allein, ob zu Recht Schutzmassnahmen zugunsten
der Beschwerdegegnerin angeordnet und verlängert wurden, was aufgrund der
glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu bejahen
ist. Was schliesslich das von der Polizei angeordnete Kontaktverbot angeht, so
wurde dieses vom Zwangsmassnahmenrichter auf Antrag der Beschwerdegegnerin hin
nicht verlängert, weswegen der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert
und darauf nicht weiter einzugehen ist.
Zusammengefasst hält das angefochtene Urteil einer
Rechtskontrolle stand. Zu Recht bejahte der Zwangsmassnahmenrichter das
Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation und erachtete er den Fortbestand der
Gefährdung der Beschwerdegegnerin als gegeben. Auch was die Dauer der
Verlängerung der Schutzmassnahmen betrifft, kann dem Zwangsmassnahmenrichter
keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. So ergibt sich aus den Akten, dass
der Beschwerdeführer in mehreren gleichgelagerten Fällen polizeilich
verzeichnet ist und mit Strafbefehl vom 27. März 2025 wegen mehrfacher
Beschimpfung und wiederholter Tätlichkeiten zulasten der Beschwerdegegnerin zu
einer Geldstrafe verurteilt wurde. Vom Beschwerdeführer scheint damit ein
erhöhtes Gefährdungspotenzial auszugehen, was die maximal mögliche Verlängerung
rechtfertigt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Umtriebsentschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Winterthur.