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Entscheid

VB.2025.00526

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00526

19. September 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26598)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2025.00526

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit 35 Jahren verheiratet und wohnen zusammen in C.

B. Mit

Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Kantonspolizei Zürich A gestützt auf

das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für

14 Tage aus der ehelichen Wohnung. Zudem verbot sie A für die gleiche

Dauer, um die eheliche Wohnung und um den Arbeitsort von B in Winterthur

festgelegte Rayons zu betreten sowie mit B in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 5. August 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Wegweisung und der Rayonverbote

um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren

mit der Geschäftsnummer 01. Mit Urteil vom 6. August 2025 verlängerte der

Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und die Rayonverbote vorläufig – mithin

ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 13. November 2025. Dem

Antrag von B entsprechend verlängerte er das Kontaktverbot demgegenüber nicht.

Gerichtskosten erhob der Zwangsmassnahmenrichter keine, Parteientschädigungen

sprach er ebenfalls nicht zu.

B. Gegen

das Urteil vom 6. August 2025 erhob A mit Eingabe vom 14. August 2025

Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Wegweisung und der Rayonverbote. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete

daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 02. Nachdem er die Parteien am

20.

August 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte der

Zwangsmassnahmenrichter die Wegweisung und die Rayonverbote mit Urteil

desselben Datums definitiv bis 13. November 2025

(Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot verlängerte er definitiv nicht

(Dispositivziffer 2). Die Gerichtskosten auferlegte er A

(Dispositivziffer 3), Parteientschädigungen sprach er keine zu

(Dispositivziffer 4).

III.

Mit – vom Bezirksgericht Winterthur

zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe vom 26. August 2025

(Poststempel vom 25. August 2025) erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 20. August

2025.

Mit Eingabe vom 29. August 2025 verzichtete der

Zwangsmassnahmenrichter auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 1. September 2025 (Poststempel vom 2. September 2025) die

Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen

ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit

und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)

oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach

§ 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall

sein (lit. a).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die

gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches

Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch

eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem

Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei

blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2)

Dispositiv

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt

vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer vom 6. bis 30. Juli 2025 – nach seiner Rückkehr in die

eheliche Wohnung im Anschluss an frühere Gewaltschutzmassnahmen – gegenüber der

Beschwerdegegnerin tätlich geworden sei und sie beschimpft habe. Unter anderem

habe er sie gestossen, an den Oberarmen gepackt und gekniffen. Am 30. Juli

2025, als sich der jüngste tätliche Übergriff ereignet habe, habe der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin als "Schlampe" beschimpft.

3.2 Im Urteil

vom 20. August 2025 gab der Zwangsmassnahmenrichter zunächst die

wesentlichen Aussagen der Parteien wieder. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem

Verlängerungsgesuch, anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme vom

30. Juli 2025 sowie der persönlichen gerichtlichen Anhörung ausgeführt,

der Beschwerdeführer sei seit seiner Pensionierung alkoholabhängig, werde ihr

gegenüber ausfällig und bezeichne sie als "Schlampe" und

"Hexe", wenn er getrunken habe. Der Beschwerdeführer sei bereits in

einer Entzugsklinik gewesen, seit seiner Rückkehr in die gemeinsame Wohnung sei

sie von ihm jedoch wieder täglich beleidigt und zum Teil tätlich angegriffen

worden. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht grundsätzlich gewalttätig, in

betrunkenem Zustand schlage er aber zu Hause auf die Möbel ein und schreie

herum. Wenn sich Nachbarn beschwerten oder sie – die Beschwerdegegnerin – ihn

beruhigen wolle, schlage er um sich und füge ihr blaue Flecken zu. Letztmals

sei dies am 30. Juli 2025 geschehen, daraufhin habe sie die Polizei

gerufen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer seinerseits habe in der Einsprache ausgeführt,

er und die Beschwerdegegnerin hätten häufig Auseinandersetzungen gehabt und

auch gegenseitig Schläge ausgeteilt. Bei der zwangsmassnahmenrichterlichen

Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass es hin und wieder zu

Meinungsdifferenzen und dadurch zu "lauterem Sprechen" und gelegentlich

auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Er und die Beschwerdegegnerin

hätten sich gegenseitig in die Schulter geboxt. Er selbst schlage nur zu, wenn

man ihn zuvor auch geschlagen habe. Im Übrigen habe das Zusammenleben "so

weit gut" funktioniert (E. 3.2).

Sodann erwog der Zwangsmassnahmenrichter, bereits gestützt

auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach gegenseitig Schläge ausgeteilt

worden seien, lasse sich vorliegend von einem Fall häuslicher Gewalt im Sinn

von § 2 Abs. 1 lit. a GSG sprechen. Gehe man zudem von der

Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin aus, wonach sie mehrfach vom Beschwerdeführer

geschlagen worden sei und dabei blaue Flecken erlitten habe, liege ohne

Weiteres häusliche Gewalt vor. Ob sich die körperlichen Auseinandersetzungen

tatsächlich in der von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Weise und

Intensität zugetragen hätten, sei für diese Einschätzung letztlich

unbeachtlich. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdegegnerin die Vorfälle

nachvollziehbar, authentisch und widerspruchslos geschildert, weshalb kein

Anlass bestehe, an ihren glaubhaften Aussagen zu zweifeln. Sodann bestünden

keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation zwischen den

Parteien seit der Anordnung der Schutzmassnahmen vollständig beruhigt hätte.

Insbesondere in Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – die

Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es bereits zuvor zu tätlichen

Auseinandersetzungen gekommen sei – erscheine es nachvollziehbar, dass sich die

Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte bzw. weitere Eskalationen

und Vorfälle häuslicher Gewalt unmittelbar drohten. Ein Gefährdungsfortbestand

sei daher zu bejahen, und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zur

nachhaltigeren Beruhigung der Situation dürfte im Interesse beider Parteien

liegen. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit spreche nichts gegen

eine Verlängerung, zumal der Beschwerdeführer zurzeit bei seiner Schwester

wohnen könne (E. 4.1). Unter den vorliegenden Umständen seien die zum Schutz

der Beschwerdegegnerin angeordnete Wegweisung und die angeordneten Rayonverbote

um drei Monate zu verlängern (E. 4.2).

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich

verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zunächst ist nicht ersichtlich,

dass bzw. inwiefern der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (gewesen) sein

soll, wie der Beschwerdeführer in pauschaler Weise geltend macht. Weiter trifft

es weder zu, dass der Beschwerdeführer nie allein – mithin in Abwesenheit der

Beschwerdegegnerin – angehört worden wäre, noch, dass sich der Zwangsmassnahmenrichter

ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin gestützt und die Aussagen

des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer

vom Zwangsmassnahmenrichter getrennt von der Beschwerdegegnerin und

insbesondere zu den von dieser geschilderten Vorfällen bzw. erhobenen Vorwürfen

befragt. Wenn der Zwangsmassnahmenrichter unter Berücksichtigung (auch) der

Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, nach den glaubhaften Angaben

der Beschwerdegegnerin sei ein Fall von häuslicher Gewalt und ein

Gefährdungsfortbestand gegeben, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder seines Anspruchs auf ein

faires Verfahren ist nicht zu erkennen. Ferner räumte die Beschwerdegegnerin

zwar ein, den Beschwerdeführer auch schon "zurückgeschlagen" zu

haben. Vorliegend zu beurteilen ist indes allein, ob zu Recht Schutzmassnahmen zugunsten

der Beschwerdegegnerin angeordnet und verlängert wurden, was aufgrund der

glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zu bejahen

ist. Was schliesslich das von der Polizei angeordnete Kontaktverbot angeht, so

wurde dieses vom Zwangsmassnahmenrichter auf Antrag der Beschwerdegegnerin hin

nicht verlängert, weswegen der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert

und darauf nicht weiter einzugehen ist.

Zusammengefasst hält das angefochtene Urteil einer

Rechtskontrolle stand. Zu Recht bejahte der Zwangsmassnahmenrichter das

Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation und erachtete er den Fortbestand der

Gefährdung der Beschwerdegegnerin als gegeben. Auch was die Dauer der

Verlängerung der Schutzmassnahmen betrifft, kann dem Zwangsmassnahmenrichter

keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. So ergibt sich aus den Akten, dass

der Beschwerdeführer in mehreren gleichgelagerten Fällen polizeilich

verzeichnet ist und mit Strafbefehl vom 27. März 2025 wegen mehrfacher

Beschimpfung und wiederholter Tätlichkeiten zulasten der Beschwerdegegnerin zu

einer Geldstrafe verurteilt wurde. Vom Beschwerdeführer scheint damit ein

erhöhtes Gefährdungspotenzial auszugehen, was die maximal mögliche Verlängerung

rechtfertigt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 12 Abs. 1 GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Umtriebsentschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Winterthur.