VB.2025.00529
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00529
22. Januar 2026Deutsch11 min
(URT.2026.26909)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2025.00529
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten
durch persönlich-vertraulich B,
Sozialversicherungsgericht,
Beschwerdegegner,
betreffend Herabsetzung des Lohnes,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist seit dem 20. Dezember
2004 ordentliches Mitglied des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
im Teilamt (50%-Pensum). Am 19. April 2010 wählte der Kantonsrat A zusätzlich
zum Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts. Diese Funktion übte er bis
zum Ende der Amtsdauer 2019–2025 ebenfalls mit einem Pensum von 50 % aus.
Nachdem er zuvor offenbar für beide Tätigkeiten in Lohnstufe 29 der Lohnklasse 27
eingereiht war, setzte das Sozialversicherungsgericht mit unbegründeter
Verfügung vom 6. März 2025 und begründeter Verfügung vom 25. Juni
2025 den Lohn für die Tätigkeit als Ersatzrichter ab dem 1. Februar 2025
in Lohnstufe 17 der Lohnklasse 27 fest. Diese Verfügung beruhte auf
entsprechenden Beschlüssen der Plenarversammlung des Sozialversicherungsgerichts
vom 10. Dezember 2024 und 18. Februar 2025.
B. Am 23. Juni
2025 wählte der Kantonsrat A für die Amtsdauer 2025–2031 erneut als
ordentliches Mitglied des Sozialversicherungsgerichts im Teilamt, hingegen
nicht mehr als Ersatzrichter. Bereits am 16. Juni 2025 hatte das
Sozialversicherungsgericht eine "Austrittsverfügung" hinsichtlich des
Ersatzrichteramts erlassen, weil dieses mit dem Ablauf der Amtsdauer ende.
Erwägungen
II.
A erhob am 26. August 2025
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei die Verfügung vom 6. März 2025 aufzuheben und es sei festzustellen,
dass ihm "die Lohndifferenz nachzuzahlen sei"; zudem sei "[d]er
guten Ordnung halber" auch die Verfügung vom 16. Juni 2025 aufzuheben.
Schliesslich ersuchte er um Sistierung des Verfahrens und verlangte den
Ausstand sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsgerichts.
Das Sozialversicherungsgericht
beantragte am 2. Oktober 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 12. November 2025
verlangte A zusätzlich, er sei "ab 1. Juli 2025 gestützt auf den
durch den Beschwerdeführer beim Bundesgericht angefochtenen Wahlbeschluss des Kantonsrats
vom 23. Juni 2025 zu 50 % als ordentlicher Richter gemäss den
Anstellungsdaten der angefochtenen Änderungsverfügung zu entlöhnen, wie das
bereits der Fall ist. Eine nachträgliche Korrektur aufgrund des Bundesgerichtsentscheids
sei vorzubehalten." Das Sozialversicherungsgericht verzichtete am 22. Dezember
2025.
auf erneute Äusserung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Justizverwaltungsakte des Sozialversicherungsgerichts nach § 41 Abs. 1
und § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt
das Verwaltungsgericht als letzte Instanz Beschwerden gegen Anordnungen. Der
Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine
Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch
den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl.
Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18; VGr, 9. Januar
2019, VB.2018.00458, E. 3.2, und 5. Juli 2018, VB.2017.00489,
E. 3.2).
Die
"Austrittsverfügung" vom 16. Juni 2025 hält einzig fest, dass
das bis zum Ende der Amtsdauer am 30. Juni 2025 befristete Ersatzrichteramt
des Beschwerdeführers gemäss Kantonsratsbeschluss vom 4. März 2019 am 30. Juni
2025.
ende. Sie hat keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern dient einzig
der administrativen Umsetzung eines Rechtsakts des Kantonsrats. Weil dieses
Dispositiv
Dokument demnach nicht auf Rechtswirkungen gerichtet ist, stellt es kein
zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Verfügung vom 16. Juni 2025 verlangt, ist auf die Beschwerde demnach nicht
einzutreten.
1.3 Der
Beschwerdeführer stellte in seiner Replik sinngemäss den zusätzlichen Antrag,
er sei ab dem 1. Juli 2025 für sein Amt als ordentlicher Richter wie
bisher zu entlöhnen, was derzeit auch der Fall sei. Dieser Antrag liegt
ausserhalb des Streitgegenstands (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 9 ff.) und es fehlt dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen
Interesse (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), nachdem er anerkennt,
den Lohn für die Tätigkeit als ordentlicher Richter bereits im gewünschten
Umfang zu erhalten. Insofern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Sistierung des Verfahrens, bis das Bundesgericht über seine Beschwerde
betreffend Nichtwiederwahl als Ersatzrichter entschieden habe. Das
Verwaltungsgericht kann ein Verfahren namentlich sistieren, wenn es vom Ausgang
eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]).
Vorliegend geht es einzig um die
Höhe der Besoldung des Beschwerdeführers als Ersatzrichter ab dem 1. Februar
2025, während es im Verfahren vor Bundesgericht um die Frage geht, ob der
Beschwerdeführer für die Amtsdauer 2025 bis 2031 erneut auch als Ersatzrichter
hätte gewählt werden müssen. Der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat
damit keine direkten Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren; die Frage nach
der Höhe des Lohns des Beschwerdeführers als Ersatzrichter stellt sich
unabhängig davon, ob er diese Funktion nach dem 1. Juli 2025 weiterhin
ausübt. Der Sistierungsantrag ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer verlangt den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsgerichts,
weil diese "einen Rechtsakt einer Schwesterinstanz" überprüfen
müssten, "der anscheinend auf Druck derjenigen Aufsichtsbehörde zustande
gekommen ist, der die erkennende Gerichtsinstanz selber genauso
untersteht". Der Ausstand wird damit allein mit der institutionellen
Stellung des Verwaltungsgerichts begründet, ohne dass der Beschwerdeführer
Umstände darlegte, die auf die Befangenheit einzelner Mitglieder schliessen
liessen.
3.2 Nach Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) hat jede
Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,
Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht beinhaltet
insbesondere einen Anspruch auf institutionelle Unabhängigkeit (vgl. hierzu
Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2023, Art. 30
N. 29). In diesem Sinn garantiert Art. 73 Abs. 2 Satz 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), dass
die Gerichte in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten unabhängig
sind. Die Geschäftsführung und die Haushaltsführung der obersten Gerichte
unterstehen nach § 104 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März
2019 (KRG, LS 171.1) zwar der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht)
des Kantonsrats; zu einer Überprüfung richterlicher Entscheide in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe aber nach
§ 104 Abs. 3 KRG auch im Rahmen der Oberaufsicht ausdrücklich nicht
befugt.
Verwaltungs- und
Sozialversicherungsgericht sind voneinander unabhängig, weshalb allein der
Umstand, dass der angefochtene Entscheid vom Sozialversicherungsgericht
erlassen wurde, von Anfang an keinen Anschein der Befangenheit zu begründen
vermag. Dass das Verwaltungsgericht der Oberaufsicht durch die gleiche
kantonsrätliche Kommission unterliegt wie das Sozialversicherungsgericht und
diese Kommission nach Darstellung des Beschwerdeführers dem
Sozialversicherungsgericht Weisung erteilt haben soll, vermag angesichts der
Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung ebenfalls
keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist im
Übrigen auch zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Anordnungen
des Kantonsrats in administrativen und personalrechtlichen Belangen (vgl.
§ 42 lit. b Ziff. 1 VRG; vgl. hierzu VGr, 25. März 2025,
VB.2024.00685, E. 1 f., und 9. November 2023, VB.2023.00460,
E. 1.1).
3.3 Nach dem Gesagten
erweist sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig
institutionelle Ausstandsgründe anführt, als unzulässig. Praxisgemäss kann
darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder
entschieden werden (BGr, 18. Oktober 2011, 8C_712/2011, E. 3.3).
4.
Der Streitwert bestimmt sich
nach der Differenz zwischen der vom Sozialversicherungsgericht festgesetzten
und der vom Beschwerdeführer geforderten Besoldung bis zum Ende der Amtsdauer,
das heisst für fünf Monate; er beträgt damit rund Fr. 6'800.-. Demnach
fiele die Angelegenheit grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Angesichts der grundsätzlichen
Bedeutung der sich stellenden Rechtsfrage ist die Angelegenheit indes durch die
Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 2 VRG).
5.
5.1 Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der
Vorinstanz gegeben waren (Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 57). Fraglich ist hier, ob das Sozialversicherungsgericht für die
Festsetzung des Lohns seiner Ersatzmitglieder zuständig ist.
5.2 Gemäss
§ 5 Abs. 6 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März
1993 (GSVGer, LS 212.81) regelt der
Kantonsrat die Besoldung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder
des Sozialversicherungsgerichts. In Ausübung dieser Kompetenz erliess der
Kantonsrat am 3. Januar 1994 den Beschluss des Kantonsrats über die Festsetzung
der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
(LS 212.83). Gemäss dessen Ziffer I entspricht die jährliche
Besoldung der ordentlichen Mitglieder im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17
der Lohnklasse 27 und erhöht sich dieser Lohn jährlich jeweils auf den 1. Januar
um eine Stufe, sofern der mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der
KEF-Periode erreicht wird. Nach Ziffer III erhalten die Ersatzrichtenden
des Sozialversicherungsgerichts ein Sitzungsgeld von Fr. 273.- und für
jedes unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 317.- (bzw.
Fr. 511.- für Ersatzrichtende, die einer selbständigen Tätigkeit
nachgehen). Für jedes Referat nebst Vorbereitung erhalten sie Fr. 300.-
bis Fr. 710.-.
Sowohl der Beschwerdeführer als
auch der Beschwerdegegner scheinen davon auszugehen, dass diese Regelung
hinsichtlich der Entlöhnung von Ersatzrichtenden mit festem Pensum lückenhaft
sei. Die angefochtene Verfügung beruht in diesem Sinn auf einer Lückenfüllung
durch das Sozialversicherungsgericht (so ausdrücklich act. 4 E. B).
5.3 Es ist indes nicht
ersichtlich, woraus sich die Kompetenz des Sozialversicherungsgerichts ergeben
sollte, den als lückenhaft empfundenen Beschluss über die Besoldung seiner
Mitglieder im Rahmen von dessen Vollzug nach eigenem Gutdünken zu ergänzen. Dem
Sozialversicherungsgericht kommt keine Zuständigkeit zu, über den Lohn seiner eigenen
(Ersatz-)Mitglieder zu befinden. Diese Zuständigkeit liegt vielmehr nach klarer
gesetzlicher Regelung einzig beim Kantonsrat. Dem Beschluss vom 3. Januar
1994 lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass das Sozialversicherungsgericht
unklare Besoldungsfragen in eigener Kompetenz regeln dürfte.
Eine solche Kompetenz lässt sich
auch nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der obersten kantonalen Gerichte (Art. 73
Abs. 3 KV, vgl. auch § 6 Abs. 2 GSVGer) herleiten. Es entspricht
zwar der gelebten Praxis, dass die obersten Gerichte die Besoldungsbeschlüsse
des Kantonsrats im Rahmen ihrer Selbstverwaltung selbst vollziehen und insofern
die Lohnhöhe ihrer Mitglieder festlegen. Das ist aber nur insoweit statthaft,
als es um den reinen Vollzug des Besoldungsbeschlusses des Kantonsrats geht. Das
Sozialversicherungsgericht wird insofern nur als vollziehende Behörde tätig. Ist
hingegen das Sozialversicherungsgericht oder ein betroffenes (Ersatz-)Mitglied
der Auffassung, aufgrund des Besoldungsbeschlusses des Kantonsrats verbleibe
eine Unklarheit über die Höhe des Lohns, ist diese Frage dem Kantonsrat als
rechtsanwendender Behörde zu unterbreiten.
6.
Nach dem Gesagten war das
Sozialversicherungsgericht für den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. März
2025 nicht zuständig. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen und
die Verfügung ist aufzuheben. Nachdem die Höhe der Besoldung des Beschwerdeführers
in dessen Funktion als Ersatzrichter weiterhin strittig ist, ist die
Angelegenheit direkt an den Kantonsrat zu überweisen.
7.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-
beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Dem Beschwerdeführer, der nicht auf anwaltlichen Beistand
angewiesen war und auch keinen übermässigen Aufwand hatte, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern.
Das vorliegende Urteil ist ein
selbständig eröffneter Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den die
Beschwerde ans Bundesgericht offensteht (Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); eine spätere Anfechtung mit dem
Endentscheid ist nicht möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Da der Streitwert weniger als
Fr. 15'000.- beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG nur offen, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 6. März
2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird an den Kantonsrat überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Kantonsrat, unter Beilage der Akten.