VB.2025.00531
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00531
26. November 2025Deutsch15 min
(URT.2025.26773)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00531
Urteil
der
2. Kammer
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Firma C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
1997 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete am 17. September 2013
in ihrem Heimatland den dazumal im Kanton Zürich niedergelassenen türkischen
Staatsangehörigen D (geb. 1989). Am 24. Oktober 2015 reiste sie in die
Schweiz ein, wo ihr eine in den Folgejahren regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der
Ehe ging die gemeinsame Tochter E (geb. 2016) hervor.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
24. Februar 2022 wurde die Ehe von A mit D geschieden. Die Tochter E wurde
unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut der Kindsmutter
zugeteilt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG verlängert.
Am 26. Dezember 2023 heiratete A in der Türkei ihren
Landsmann B.
B ist in der Türkei wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung getreten:
- Mit Urteil der Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts von F vom
28. März 2011 wurde er der Freiheitsberaubung einer Person schuldig
befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft.
- Ebenfalls mit Urteil vom 28. März 2011 der 5. Strafkammer
von F wurde B wegen qualifizierter Plünderung zu einer Freiheitsstrafe von
15 Jahren verurteilt.
- Am 26. September 2012 verurteilte die 4. Strafkammer von F B
aufgrund von Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 5 Monaten
und 15 Tagen. Weiter wurde er mit gleichem Urteil aufgrund der
Widersetzung gegen Beamte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten
bestraft.
- Mit Urteil des zweiten Strafgerichts von F vom 8. Februar 2012 wurde
B wegen absichtlicher Körperverletzung zu einer 6-monatigen Gefängnisstrafe
sowie einer Geldstrafe von TL 3600 verurteilt.
Dem Bescheid über die Strafzeitberechnung der
Oberstaatsanwaltschaft F vom 2. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass B am
14. August 2009 in der Türkei in Haft versetzt wurde. Seine ordentliche
Haft hätte bis zum 16. September 2035 gedauert. Die Haftentlassung
erfolgte aufgrund guter Führung bereits am 27. August 2022.
Mit den Gesuchen vom 21. und 28. Februar 2024 ersuchten
B und A um Erteilung einer Einreise- sowie einer Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich für B.
Mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2024 wies das
Migrationsamt die entsprechenden Gesuche ab.
B. Mit
Eingabe vom 10. Dezember 2024 ersuchten B und A um Wiedererwägung der
Verfügung vom 13. August 2024. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen
aus, A sei schwanger und erwarte im Jahr 2025 ein Kind. Zudem legten sie eine
Arbeitsbestätigung der G GmbH, für B bei.
Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch am
18. März 2025 mangels wesentlich geänderter Sach- sowie Rechtslage nicht
ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Vorinstanz am 5. August 2025 ab.
III.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion leitete
mit Schreiben vom 28. August 2025 das von A am 27. August 2025 eingereichte
Gesuch um vorsorgliche Massnahme zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weiter.
Mit Beschwerde vom 26. August 2025 (Datum
Poststempel: 29. August 2025) liessen B und A (nachfolgend: der/die
Beschwerdeführer/-in; zusammen: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2025 vollständig
aufzuheben und auf das Gesuch einzutreten sowie dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Ferner wurde um eine Parteientschädigung ersucht und die
Nachreichung weiterer Unterlagen sowie einer Beschwerdeergänzung angekündigt.
Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2025 stellte
das Verwaltungsgericht fest, dass die Suspensivwirkung der eingelegten
Beschwerde dem Beschwerdeführer mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein
prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge. Es wies daher das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies den Beschwerdeführer an,
die Schweiz umgehend zu verlassen. In derselben Verfügung setzte das
Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin zudem eine Frist zur Nachreichung
einer Vollmachtserklärung betreffend beide Beschwerdeführenden.
Am 4. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin
die angeforderte Vollmachtserklärung nach.
Mit Eingaben vom 9. und 11. September 2025 liessen
die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeergänzung und weitere Unterlagen
nachreichen.
Während sich das Migrationsamt weder zur
Beschwerdeschrift noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das
erneute Gesuch der Beschwerdeführenden vom 9. September 2025 um Gewährung
des prozeduralen Aufenthalts wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
2.
2.1
Ist über
ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,
E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,
E. 1.3]; VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00673). Ein neues
Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der
Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert
hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein
anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.
Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren
Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer
materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines
Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im
rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart
verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise
in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 29. August 2024, VB.2024.00289, E. 2.2
mit Hinweisen).
2.2
Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2024 verweigerte
das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, weshalb eine erneute Überprüfung der
Bewilligungssituation nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen
Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt. Das Migrationsamt wies
ihre damalige Verfügung mit der Begründung ab, dass B in den Jahren 2007 und
2008.
erheblich straffällig geworden und deshalb zu einer langjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, womit die Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 lit. b und c AIG erfüllt seien. Zwar verfüge seine Ehefrau
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und könne sich
grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen, doch hätten die Eheleute nie in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt, keine gemeinsamen Kinder und es bestünden
keine zwingenden Gründe, das Eheleben in der Schweiz zu führen. Angesichts der
Schwere und Vielzahl der begangenen Delikte sowie der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden sei,
überwiege das sicherheitspolizeiliche öffentliche Interesse an der
Nichterteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe sich
zunächst im Heimatland zu bewähren, bevor zu einem späteren Zeitpunkt ein neues
Gesuch geprüft werden könne.
2.3
Die
Beschwerdeführenden begründen ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit,
dass die von ihm begangenen Straftaten aus den Jahren 2007 und 2008 stammten,
als er erst 18 bzw. 19 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund seiner guten
Führung sei der Beschwerdeführer am 27. August 2022 vorzeitig aus dem
Strafvollzug entlassen worden, wobei die Reststrafe hinfällig geworden sei.
Seither sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, was bei der
Beurteilung seines Gesuchs zu berücksichtigen sei. Die Delikte lägen
mittlerweile rund 17 bis 18 Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe
sowohl während als auch nach der Haft sein Wohlverhalten gezeigt, weshalb die
Legalprognose als günstig einzuschätzen sei. Weiter machen die
Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre
Bindungen in der Schweiz, namentlich zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen
Kind. Eine Verweigerung der Einreise widerspräche dem Kindeswohl, da die
Anwesenheit des Vaters für die Betreuung und Unterstützung der Familie von
wesentlicher Bedeutung sei. Die Ehe der Beschwerdeführenden bestehe seit dem
26.
Dezember 2023. In seiner Verfügung vom 13. August 2024 habe das
Migrationsamt festgehalten, dass eine Einreise frühestens am 23. Dezember
2026.
möglich sei, während die Vorinstanz erst eine Einreise ab August 2027 für
möglich erachte. Dies würde zur Folge haben, dass das Kind die prägenden ersten
Lebensjahre ohne seinen Vater verbringen müsse. Zudem verweisen die
Beschwerdeführenden auf die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter der
Beschwerdeführerin aus erster Ehe, welche seit November 2022 infolge eines
Sehverlusts in besonderem Masse betreuungsbedürftig sei. Der leibliche Vater
des Kindes wohne in H und komme seinen Betreuungs- und Besuchspflichten nur
unregelmässig nach, indem er seine Tochter lediglich sporadisch besuche und
sich kaum an ihrer Pflege beteilige. Die Beschwerdeführerin sei berufstätig und
trage die Hauptverantwortung für beide Kinder sowie deren finanzielle
Versorgung. Ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers sei eine
kontinuierliche und kindsgerechte Betreuung, insbesondere der sehbehinderten
Tochter, nicht gewährleistet. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden überwiege
unter diesen Umständen das private Interesse an der Einreisebewilligung das
öffentliche Interesse an deren Verweigerung. Den lange zurückliegenden
Straftaten dürfe keine massgebliche Bedeutung mehr beigemessen werden, zumal
sie im jungen Erwachsenenalter und innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen
worden seien. Angesichts des seitherigen Wohlverhaltens und der besonderen
familiären Belastungssituation sei das öffentliche Interesse an einer weiteren
Trennung der Familie als gering einzustufen.
2.4
2.4.1
Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände vermögen keine
wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Erlass der Verfügung des
Migrationsamts vom 13. August 2024 aufzuzeigen, welche geeignet wäre, ein
anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen, und daher ein
Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gebieten würde. In der genannten
Verfügung wurde das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an
der Nichterteilung der Einreisebewilligung höher gewichtet als das private
Interesse der Beschwerdeführenden an einem Zusammenleben in der Schweiz. Daran
ist weiterhin festzuhalten. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt,
hat der Beschwerdeführer in der Türkei nebst mehreren geringfügigeren Delikten
auch schwerwiegende Straftaten wie Freiheitsberaubung und qualifizierte
Plünderung begangen, wofür er zu Freiheitsstrafen von über 26 Jahren
verurteilt wurde. Damit erfüllte er die Widerrufsgründe gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a und b
AIG. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 27. August 2022 aufgrund guter
Führung vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und ist seither nicht erneut
straffällig geworden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass seit der
Haftentlassung des Beschwerdeführers erst rund drei Jahre vergangen sind.
Zwischen den Tatbegehungen in den Jahren 2007 und 2008 und seiner Inhaftierung
im August 2009 befand sich der Beschwerdeführer lediglich für ein Jahr in Freiheit,
wobei er in dieser Zeit bereits Gegenstand einer Strafuntersuchung war. Aus
dieser kurzen Phase kann daher nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Von
einer biografischen Kehrtwende kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht
ausgegangen werden. Einem Wohlverhalten im Strafvollzug und/oder unter dem
Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt praxisgemäss eine
untergeordnete Bedeutung zu (VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134,
E. 5.3.3 mit Hinweisen). Zudem
ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person,
die eine schwerwiegende Straftat begangen hat – insbesondere im Bereich der
Gewaltkriminalität –, von besonderem Gewicht. Ein auch nur geringfügiges
Restrisiko künftiger Straftaten darf hierbei nicht hingenommen werden (vgl.
BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung
der zukünftigen Legalprognose ausländerrechtlicher Natur gelten strengere
Massstäbe als im strafrechtlichen Sanktionsrecht (vgl. BGr, 23. Juli 2012,
2C_1026/2011 E. 4.2). Für ausländische Personen, die – wie der
Beschwerdeführer – nicht unter das Freizügigkeitsabkommen fallen, ist bei der
aufenthaltsrechtlichen Beurteilung nicht allein auf das Risiko einer
Rückfälligkeit abzustellen. Vielmehr sind auch generalpräventive Erwägungen zu
berücksichtigen (vgl. BGr, 8. Juni 2017, 2C_1133/2016, E. 4.1). Wie
bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid die bundesgerichtliche Rechtsprechung
korrekt zitierte, besteht im ausländerrechtlichen Kontext ein Anspruch auf
Neubeurteilung erst, wenn sich die betroffene Person während einer angemessenen
Zeitdauer – in der Regel von etwa fünf Jahren – im Ausland bewährt hat (vgl.
BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2; 9. Januar 2018,
2C_650/2017, E. 2.3; 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.3). Wie
bereits dargelegt, kann von einer solchen stabilen Bewährung im Heimatland im
vorliegenden Fall derzeit keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die Delikte zeitlich rund 17 Jahre zurückliegen. Entscheidend
ist einzig die Dauer des beanstandungsfreien Verhaltens nach Verbüssung der
langjährigen Freiheitsstrafe. Ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Neubeurteilung wegen Zeitablaufs besteht mithin nicht.
2.4.2
Fraglich ist, ob die seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten
Umstände, namentlich die Geburt des gemeinsamen Kindes sowie der Sehverlust der
Tochter aus erster Ehe, eine grundlegende Veränderung der tatsächlichen
Umstände bewirkten und damit einen Anspruch auf ("ausserperiodische")
Überprüfung des Gesuchs vom 10. Dezember 2024 entstehen liessen (vgl.
BGer, 4. November 2024, 2C_189/2024, E. 6.3). Dies ist zu verneinen:
Inwieweit der Ehefrau eine Ausreise in die Türkei tatsächlich zugemutet werden
kann, kann dabei offenbleiben. Wie nachfolgend dargelegt, sind die veränderten
Verhältnisse nicht geeignet, den Eingriff in das Recht auf Familienleben
nunmehr als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, selbst wenn die
Zumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers verneint werden
sollte. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird
dadurch relativiert, dass die eheliche Beziehung erst nach der Verurteilung des
Beschwerdeführers und dem Strafvollzug entstanden ist. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau mussten somit von Beginn weg damit rechnen, dass ein
Ehegattennachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht möglich sein wird.
Soweit sie nun auf die Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahr 2025 verweisen,
handelt es sich zwar um eine neue, jedoch nicht um eine wesentlich geänderte
Sach- oder Rechtslage. Da die Ehefrau bereits über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, konnte der Beschwerdeführer seinen
Anspruch auf Familiennachzug bereits unabhängig von der Geburt des Kindes
geltend machen. Die Prüfung des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK ist zudem bereits in der Verfügung des Migrationsamts vom
13.
August 2024 erfolgt. Wie erwähnt, stellt die Geburt des gemeinsamen Kindes
zwar eine neue, aber keine wesentliche Tatsache dar. Denn sie erscheint nicht geeignet,
zu einem anderen Ausgang der Interessenabwägung zu führen und die öffentlichen
hinter die privaten Interessen zurücktreten zu lassen. Zwar kann der
Beschwerdeführer gegenwärtig die Beziehung zu seinem Kind und zur
Beschwerdeführerin nicht wie im Rahmen eines bewilligten Aufenthalts in der
Schweiz pflegen; es ist ihm jedoch zuzumuten, den Kontakt vorerst im Rahmen von
Besuchsaufenthalten und mit modernen Kommunikationsmitteln zu wahren.
2.4.3
Im Übrigen geht auch die Argumentation der Beschwerdeführenden fehl, wonach
das Migrationsamt eine Trennung der Familie beabsichtige. Den
Beschwerdeführenden war spätestens seit dem abschlägigen Entscheid vom
13.
August 2024 bewusst, dass dem Beschwerdeführer vorerst keine
Dispositiv
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden würde. Gleichwohl entschieden sie sich in
Kenntnis dieser Rechtslage für die Gründung einer Familie und nahmen damit
bewusst in Kauf, dass das Kind seine ersten Lebensjahre ohne den Vater in der
Schweiz verbringen würde. Diese Entscheidung erfolgte freiwillig und liegt in
der Eigenverantwortung der Beschwerdeführenden. Dabei ist zwar positiv zu
würdigen, dass der Beschwerdeführer sich während der Arbeitszeit der
Kindsmutter und seines hiesigen Besuches um die Kinder bemüht. Dennoch
begründet auch dies keinen Umstand, der eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse darstellt und ein Eintreten auf das Gesuch rechtfertigen könnte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der letzten
Verfügung keine neue wesentliche Tatsache vorliegt und sich die Verhältnisse im
relevanten Zeitraum nicht entscheidend verändert haben. Das
sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers überwiegt nach wie vor das private Interesse der
Beschwerdeführenden und ihres Kindes an seiner Einreise. Der Eingriff in das
durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist gestützt auf Art. 8
Ziff. 2 EMRK zulässig und verhältnismässig, da er dem Schutz der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
3.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben nach Abs. 2
derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
3.2.2
Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der
Beschwerdeführenden offensichtlich aussichtslos und ist ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von ihrer finanziellen Lage zu
verweigern. Das Gesuch wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen, da die rechtskundig
vertretenen Beschwerdeführenden – wie bereits vor Vorinstanz – ihre behauptete
Mittellosigkeit nicht belegt haben.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch
der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).