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Entscheid

VB.2025.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00531

26. November 2025Deutsch15 min

(URT.2025.26773)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00531

Urteil

der

2. Kammer

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane

Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch Firma C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1997 geborene türkische Staatsangehörige A heiratete am 17. September 2013

in ihrem Heimatland den dazumal im Kanton Zürich niedergelassenen türkischen

Staatsangehörigen D (geb. 1989). Am 24. Oktober 2015 reiste sie in die

Schweiz ein, wo ihr eine in den Folgejahren regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der

Ehe ging die gemeinsame Tochter E (geb. 2016) hervor.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

24. Februar 2022 wurde die Ehe von A mit D geschieden. Die Tochter E wurde

unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und die Obhut der Kindsmutter

zugeteilt. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG verlängert.

Am 26. Dezember 2023 heiratete A in der Türkei ihren

Landsmann B.

B ist in der Türkei wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung getreten:

- Mit Urteil der Strafkammer des Obersten Berufungsgerichts von F vom

28. März 2011 wurde er der Freiheitsberaubung einer Person schuldig

befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft.

- Ebenfalls mit Urteil vom 28. März 2011 der 5. Strafkammer

von F wurde B wegen qualifizierter Plünderung zu einer Freiheitsstrafe von

15 Jahren verurteilt.

- Am 26. September 2012 verurteilte die 4. Strafkammer von F B

aufgrund von Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 5 Monaten

und 15 Tagen. Weiter wurde er mit gleichem Urteil aufgrund der

Widersetzung gegen Beamte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten

bestraft.

- Mit Urteil des zweiten Strafgerichts von F vom 8. Februar 2012 wurde

B wegen absichtlicher Körperverletzung zu einer 6-monatigen Gefängnisstrafe

sowie einer Geldstrafe von TL 3600 verurteilt.

Dem Bescheid über die Strafzeitberechnung der

Oberstaatsanwaltschaft F vom 2. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass B am

14. August 2009 in der Türkei in Haft versetzt wurde. Seine ordentliche

Haft hätte bis zum 16. September 2035 gedauert. Die Haftentlassung

erfolgte aufgrund guter Führung bereits am 27. August 2022.

Mit den Gesuchen vom 21. und 28. Februar 2024 ersuchten

B und A um Erteilung einer Einreise- sowie einer Aufenthaltsbewilligung im

Kanton Zürich für B.

Mit unangefochten in

Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2024 wies das

Migrationsamt die entsprechenden Gesuche ab.

B. Mit

Eingabe vom 10. Dezember 2024 ersuchten B und A um Wiedererwägung der

Verfügung vom 13. August 2024. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen

aus, A sei schwanger und erwarte im Jahr 2025 ein Kind. Zudem legten sie eine

Arbeitsbestätigung der G GmbH, für B bei.

Das Migrationsamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch am

18. März 2025 mangels wesentlich geänderter Sach- sowie Rechtslage nicht

ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Vorinstanz am 5. August 2025 ab.

III.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion leitete

mit Schreiben vom 28. August 2025 das von A am 27. August 2025 eingereichte

Gesuch um vorsorgliche Massnahme zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

weiter.

Mit Beschwerde vom 26. August 2025 (Datum

Poststempel: 29. August 2025) liessen B und A (nachfolgend: der/die

Beschwerdeführer/-in; zusammen: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 5. August 2025 vollständig

aufzuheben und auf das Gesuch einzutreten sowie dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen. Ferner wurde um eine Parteientschädigung ersucht und die

Nachreichung weiterer Unterlagen sowie einer Beschwerdeergänzung angekündigt.

Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2025 stellte

das Verwaltungsgericht fest, dass die Suspensivwirkung der eingelegten

Beschwerde dem Beschwerdeführer mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht kein

prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermöge. Es wies daher das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies den Beschwerdeführer an,

die Schweiz umgehend zu verlassen. In derselben Verfügung setzte das

Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin zudem eine Frist zur Nachreichung

einer Vollmachtserklärung betreffend beide Beschwerdeführenden.

Am 4. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin

die angeforderte Vollmachtserklärung nach.

Mit Eingaben vom 9. und 11. September 2025 liessen

die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeergänzung und weitere Unterlagen

nachreichen.

Während sich das Migrationsamt weder zur

Beschwerdeschrift noch zu den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das

erneute Gesuch der Beschwerdeführenden vom 9. September 2025 um Gewährung

des prozeduralen Aufenthalts wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

2.

2.1

Ist über

ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.

BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,

E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,

E. 1.3]; VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00673). Ein neues

Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der

Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert

hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein

anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.

Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren

Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer

materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines

Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im

rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart

verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise

in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 29. August 2024, VB.2024.00289, E. 2.2

mit Hinweisen).

2.2

Mit

unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2024 verweigerte

das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, weshalb eine erneute Überprüfung der

Bewilligungssituation nach dargelegter Rechtslage nur bei einer wesentlichen

Veränderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht kommt. Das Migrationsamt wies

ihre damalige Verfügung mit der Begründung ab, dass B in den Jahren 2007 und

2008.

erheblich straffällig geworden und deshalb zu einer langjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, womit die Widerrufsgründe nach Art. 62

Abs. 1 lit. b und c AIG erfüllt seien. Zwar verfüge seine Ehefrau

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und könne sich

grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen, doch hätten die Eheleute nie in

einem gemeinsamen Haushalt gelebt, keine gemeinsamen Kinder und es bestünden

keine zwingenden Gründe, das Eheleben in der Schweiz zu führen. Angesichts der

Schwere und Vielzahl der begangenen Delikte sowie der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden sei,

überwiege das sicherheitspolizeiliche öffentliche Interesse an der

Nichterteilung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe sich

zunächst im Heimatland zu bewähren, bevor zu einem späteren Zeitpunkt ein neues

Gesuch geprüft werden könne.

2.3

Die

Beschwerdeführenden begründen ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit,

dass die von ihm begangenen Straftaten aus den Jahren 2007 und 2008 stammten,

als er erst 18 bzw. 19 Jahre alt gewesen sei. Aufgrund seiner guten

Führung sei der Beschwerdeführer am 27. August 2022 vorzeitig aus dem

Strafvollzug entlassen worden, wobei die Reststrafe hinfällig geworden sei.

Seither sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten, was bei der

Beurteilung seines Gesuchs zu berücksichtigen sei. Die Delikte lägen

mittlerweile rund 17 bis 18 Jahre zurück und der Beschwerdeführer habe

sowohl während als auch nach der Haft sein Wohlverhalten gezeigt, weshalb die

Legalprognose als günstig einzuschätzen sei. Weiter machen die

Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer verfüge über enge familiäre

Bindungen in der Schweiz, namentlich zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen

Kind. Eine Verweigerung der Einreise widerspräche dem Kindeswohl, da die

Anwesenheit des Vaters für die Betreuung und Unterstützung der Familie von

wesentlicher Bedeutung sei. Die Ehe der Beschwerdeführenden bestehe seit dem

26.

Dezember 2023. In seiner Verfügung vom 13. August 2024 habe das

Migrationsamt festgehalten, dass eine Einreise frühestens am 23. Dezember

2026.

möglich sei, während die Vorinstanz erst eine Einreise ab August 2027 für

möglich erachte. Dies würde zur Folge haben, dass das Kind die prägenden ersten

Lebensjahre ohne seinen Vater verbringen müsse. Zudem verweisen die

Beschwerdeführenden auf die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter der

Beschwerdeführerin aus erster Ehe, welche seit November 2022 infolge eines

Sehverlusts in besonderem Masse betreuungsbedürftig sei. Der leibliche Vater

des Kindes wohne in H und komme seinen Betreuungs- und Besuchspflichten nur

unregelmässig nach, indem er seine Tochter lediglich sporadisch besuche und

sich kaum an ihrer Pflege beteilige. Die Beschwerdeführerin sei berufstätig und

trage die Hauptverantwortung für beide Kinder sowie deren finanzielle

Versorgung. Ohne die Unterstützung des Beschwerdeführers sei eine

kontinuierliche und kindsgerechte Betreuung, insbesondere der sehbehinderten

Tochter, nicht gewährleistet. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden überwiege

unter diesen Umständen das private Interesse an der Einreisebewilligung das

öffentliche Interesse an deren Verweigerung. Den lange zurückliegenden

Straftaten dürfe keine massgebliche Bedeutung mehr beigemessen werden, zumal

sie im jungen Erwachsenenalter und innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen

worden seien. Angesichts des seitherigen Wohlverhaltens und der besonderen

familiären Belastungssituation sei das öffentliche Interesse an einer weiteren

Trennung der Familie als gering einzustufen.

2.4

2.4.1

Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände vermögen keine

wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Erlass der Verfügung des

Migrationsamts vom 13. August 2024 aufzuzeigen, welche geeignet wäre, ein

anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen, und daher ein

Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch gebieten würde. In der genannten

Verfügung wurde das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an

der Nichterteilung der Einreisebewilligung höher gewichtet als das private

Interesse der Beschwerdeführenden an einem Zusammenleben in der Schweiz. Daran

ist weiterhin festzuhalten. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt,

hat der Beschwerdeführer in der Türkei nebst mehreren geringfügigeren Delikten

auch schwerwiegende Straftaten wie Freiheitsberaubung und qualifizierte

Plünderung begangen, wofür er zu Freiheitsstrafen von über 26 Jahren

verurteilt wurde. Damit erfüllte er die Widerrufsgründe gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a und b

AIG. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 27. August 2022 aufgrund guter

Führung vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und ist seither nicht erneut

straffällig geworden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass seit der

Haftentlassung des Beschwerdeführers erst rund drei Jahre vergangen sind.

Zwischen den Tatbegehungen in den Jahren 2007 und 2008 und seiner Inhaftierung

im August 2009 befand sich der Beschwerdeführer lediglich für ein Jahr in Freiheit,

wobei er in dieser Zeit bereits Gegenstand einer Strafuntersuchung war. Aus

dieser kurzen Phase kann daher nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Von

einer biografischen Kehrtwende kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht

ausgegangen werden. Einem Wohlverhalten im Strafvollzug und/oder unter dem

Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt praxisgemäss eine

untergeordnete Bedeutung zu (VGr, 2. September 2021, VB.2021.00134,

E. 5.3.3 mit Hinweisen). Zudem

ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausländischen Person,

die eine schwerwiegende Straftat begangen hat – insbesondere im Bereich der

Gewaltkriminalität –, von besonderem Gewicht. Ein auch nur geringfügiges

Restrisiko künftiger Straftaten darf hierbei nicht hingenommen werden (vgl.

BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 139 I 31 E. 2.3.2). Bei der Beurteilung

der zukünftigen Legalprognose ausländerrechtlicher Natur gelten strengere

Massstäbe als im strafrechtlichen Sanktionsrecht (vgl. BGr, 23. Juli 2012,

2C_1026/2011 E. 4.2). Für ausländische Personen, die – wie der

Beschwerdeführer – nicht unter das Freizügigkeitsabkommen fallen, ist bei der

aufenthaltsrechtlichen Beurteilung nicht allein auf das Risiko einer

Rückfälligkeit abzustellen. Vielmehr sind auch generalpräventive Erwägungen zu

berücksichtigen (vgl. BGr, 8. Juni 2017, 2C_1133/2016, E. 4.1). Wie

bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid die bundesgerichtliche Rechtsprechung

korrekt zitierte, besteht im ausländerrechtlichen Kontext ein Anspruch auf

Neubeurteilung erst, wenn sich die betroffene Person während einer angemessenen

Zeitdauer – in der Regel von etwa fünf Jahren – im Ausland bewährt hat (vgl.

BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.2; 9. Januar 2018,

2C_650/2017, E. 2.3; 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.3). Wie

bereits dargelegt, kann von einer solchen stabilen Bewährung im Heimatland im

vorliegenden Fall derzeit keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass die Delikte zeitlich rund 17 Jahre zurückliegen. Entscheidend

ist einzig die Dauer des beanstandungsfreien Verhaltens nach Verbüssung der

langjährigen Freiheitsstrafe. Ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf

Neubeurteilung wegen Zeitablaufs besteht mithin nicht.

2.4.2

Fraglich ist, ob die seitens der Beschwerdeführenden geltend gemachten

Umstände, namentlich die Geburt des gemeinsamen Kindes sowie der Sehverlust der

Tochter aus erster Ehe, eine grundlegende Veränderung der tatsächlichen

Umstände bewirkten und damit einen Anspruch auf ("ausserperiodische")

Überprüfung des Gesuchs vom 10. Dezember 2024 entstehen liessen (vgl.

BGer, 4. November 2024, 2C_189/2024, E. 6.3). Dies ist zu verneinen:

Inwieweit der Ehefrau eine Ausreise in die Türkei tatsächlich zugemutet werden

kann, kann dabei offenbleiben. Wie nachfolgend dargelegt, sind die veränderten

Verhältnisse nicht geeignet, den Eingriff in das Recht auf Familienleben

nunmehr als unverhältnismässig erscheinen zu lassen, selbst wenn die

Zumutbarkeit der Ausreise der Ehefrau des Beschwerdeführers verneint werden

sollte. Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wird

dadurch relativiert, dass die eheliche Beziehung erst nach der Verurteilung des

Beschwerdeführers und dem Strafvollzug entstanden ist. Der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau mussten somit von Beginn weg damit rechnen, dass ein

Ehegattennachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht möglich sein wird.

Soweit sie nun auf die Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahr 2025 verweisen,

handelt es sich zwar um eine neue, jedoch nicht um eine wesentlich geänderte

Sach- oder Rechtslage. Da die Ehefrau bereits über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, konnte der Beschwerdeführer seinen

Anspruch auf Familiennachzug bereits unabhängig von der Geburt des Kindes

geltend machen. Die Prüfung des Schutzes des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK ist zudem bereits in der Verfügung des Migrationsamts vom

13.

August 2024 erfolgt. Wie erwähnt, stellt die Geburt des gemeinsamen Kindes

zwar eine neue, aber keine wesentliche Tatsache dar. Denn sie erscheint nicht geeignet,

zu einem anderen Ausgang der Interessenabwägung zu führen und die öffentlichen

hinter die privaten Interessen zurücktreten zu lassen. Zwar kann der

Beschwerdeführer gegenwärtig die Beziehung zu seinem Kind und zur

Beschwerdeführerin nicht wie im Rahmen eines bewilligten Aufenthalts in der

Schweiz pflegen; es ist ihm jedoch zuzumuten, den Kontakt vorerst im Rahmen von

Besuchsaufenthalten und mit modernen Kommunikationsmitteln zu wahren.

2.4.3

Im Übrigen geht auch die Argumentation der Beschwerdeführenden fehl, wonach

das Migrationsamt eine Trennung der Familie beabsichtige. Den

Beschwerdeführenden war spätestens seit dem abschlägigen Entscheid vom

13.

August 2024 bewusst, dass dem Beschwerdeführer vorerst keine

Dispositiv

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden würde. Gleichwohl entschieden sie sich in

Kenntnis dieser Rechtslage für die Gründung einer Familie und nahmen damit

bewusst in Kauf, dass das Kind seine ersten Lebensjahre ohne den Vater in der

Schweiz verbringen würde. Diese Entscheidung erfolgte freiwillig und liegt in

der Eigenverantwortung der Beschwerdeführenden. Dabei ist zwar positiv zu

würdigen, dass der Beschwerdeführer sich während der Arbeitszeit der

Kindsmutter und seines hiesigen Besuches um die Kinder bemüht. Dennoch

begründet auch dies keinen Umstand, der eine wesentliche Änderung der

Verhältnisse darstellt und ein Eintreten auf das Gesuch rechtfertigen könnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der letzten

Verfügung keine neue wesentliche Tatsache vorliegt und sich die Verhältnisse im

relevanten Zeitraum nicht entscheidend verändert haben. Das

sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an der Fernhaltung des

Beschwerdeführers überwiegt nach wie vor das private Interesse der

Beschwerdeführenden und ihres Kindes an seiner Einreise. Der Eingriff in das

durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist gestützt auf Art. 8

Ziff. 2 EMRK zulässig und verhältnismässig, da er dem Schutz der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

3.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben nach Abs. 2

derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

3.2.2

Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der

Beschwerdeführenden offensichtlich aussichtslos und ist ihnen die

unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von ihrer finanziellen Lage zu

verweigern. Das Gesuch wäre im Übrigen ohnehin abzuweisen, da die rechtskundig

vertretenen Beschwerdeführenden – wie bereits vor Vorinstanz – ihre behauptete

Mittellosigkeit nicht belegt haben.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch

der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).