VB.2025.00536
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00536
26. November 2025Deutsch10 min
(URT.2025.26778)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00536
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1995, Staatsangehöriger
von Nordmazedonien, heiratete am 18. März 2021 in Nordmazedonien die
bulgarische Staatsangehörige C, geboren 1997. Am Folgetag reisten die Eheleute
in die Schweiz ein, wo beide per 1. April 2021 je einen unbefristeten
Arbeitsvertrag abschlossen, A mit der D GmbH in F (heute: E GmbH) und
C mit der Stellenvermittlungsfirma G AG in F. Am 23. März 2021 wurde C
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit mit
Gültigkeit bis 18. März 2026 erteilt. A erhielt am 18. Mai 2021 im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit gleicher
Gültigkeitsdauer.
Im Rahmen der Überprüfung des
Anwesenheitsrechts von C durch das Migrationsamt gab diese mit Schreiben vom 18. November
2024 bzw. 6. Januar 2025 an, dass sie ihre Erwerbstätigkeit zwei Monate
nach Stellenantritt per 31. Mai 2021 aufgegeben habe. Sie habe die Arbeit
als sehr schwierig empfunden, insbesondere weil die Arbeitszeiten aufgrund
Covid-19 unregelmässig gewesen seien. Aufgrund ihrer begrenzten
Deutschkenntnisse und der Zeit von Covid-19 sei es schwierig gewesen, eine
stabile Arbeitsstelle mit garantierten Arbeitszeiten zu finden. Seit ihrer
Stellenaufgabe komme ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt auf.
Mit Verfügung vom 11. April
2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der
Eheleute A-C und ordnete unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall an, dass sie das schweizerische Staatsgebiet bis 10. Juli
2025 über einen permanent besetzten Grenzposten zu verlassen hätten.
Nach Angaben von A verliess C die
Schweiz Ende November 2024 und kehrte nach Bulgarien zurück. Mit Urteil eines
nordmazedonischen Gerichts vom 23. Mai 2025 wurde die Ehe rechtskräftig
geschieden.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 11. April
2025.
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 5. August
2025.
ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue
Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. November 2025.
III.
Am 2. September 2025 erhob A Beschwerde und
beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei ihm in Aufhebung der Ziffern I
und II des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 5. August
2025.
und in Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 11. April 2025
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wieder zu erteilen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische
Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere
Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
2.1.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die
Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt
sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu
bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit
der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange
dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht. Wenn
dieser nicht mehr im Gastland lebt oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst
oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist, kann die abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AIG (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert
werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).
2.1.3
Weil nur das intakte (Familien-)Eheleben
durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt
bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein
grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug
zur Beziehung zur Ehefrau.
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist und die
Ehegatten seit 23. Mai 2025 geschieden sind. Damit entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions-
und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau.
3.
3.1
Zu prüfen
ist, ob ihm ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zusteht. Der nacheheliche
Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des
Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG (in der vorliegend nach Art. 126g AIG massgeblichen, am 1. Januar
2025.
in Kraft getretenen Fassung) besteht nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42, 43
oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 in Verbindung
mit Art. 32 Abs. 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c
Abs. 1 AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die
beiden Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf
der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen
Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil
2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG knüpft an die
Voraussetzungen von Art. 42, 43, 44, 45 oder 85c Abs. 1 AIG an. Er
setzt damit im Grundsatz voraus, dass der Ehegatte, von dem die
Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das Schweizer Bürgerrecht,
eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung, eine
Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt oder in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3).
Reist der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte während
der Dauer der Ehegemeinschaft aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte
den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung. Dasselbe
gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs
gemäss Art. 63 AIG (BGr, 30. April 2025, 2C_16/2024, E. 5.2.1;
vgl. auch BGE 140 II 129 E. 3.4). In dem Zeitpunkt, in dem die Ehe
oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, muss also eine originäre
Anspruchsberechtigung bestehen, aus der sich der Anspruch nach Art. 50 AIG
ableitet. Vor diesem Zeitpunkt darf weder der originäre Anspruch widerrufen
worden noch der originär berechtigte Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz
ausgereist sein (BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 4.3). Hielt sich
der originär berechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der Trennung in der Schweiz auf,
besteht der abgeleitete Anspruch nach Art. 50 AIG folglich unabhängig
davon weiter, ob der originäre Anspruch nach der Trennung allenfalls durch
Ausreise oder Widerruf erloschen ist (BGr, 30. April 2025, 2C_16/2024, E. 5.2.1).
3.2
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 50
AIG berufen. Die separat verfassten Schreiben der Ehegatten vom 6. Januar
bzw. 7. April 2025 liessen darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft bei
der Ausreise der Ehefrau im November 2024 noch bestanden habe. Davon ausgehend
sei die Ausreise der Ehefrau während der Ehegemeinschaft erfolgt, womit ein
Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht falle.
Doch selbst wenn die Ausreise nach bzw. mit der Trennung erfolgt sei, habe die
Ehegattin zu diesem Zeitpunkt ohnehin über keine Aufenthaltsberechtigung
verfügt, da sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach nur zwei
Monaten keine Arbeitnehmereigenschaft erlangt bzw. die
Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nie
erfüllt habe. Es könne offenbleiben, ob die Ehegattin zusätzlich mittels
Eingehens eines Scheinarbeitsverhältnisses den Widerrufsgrund nach Art. 23
Abs 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt
habe. Sodann ergebe sich für die Ehegattin auch nicht aus Art. 24 Anhang I
FZA eine originäre Anwesenheitsberechtigung. Der Beschwerdeführer verfüge als
Drittstaatsangehöriger über ein von seiner Ehefrau als EU-Staatsangehörige
abgeleitetes Aufenthaltsrecht EU/EFTA. Nachdem der Ehegattin nie ein originäres
Aufenthaltsrecht EU/EFTA zugekommen sei, habe sie dem Beschwerdeführer auch
kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verschaffen können. Sie habe die
finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Anspruch nehmen können, um
den erwerbslosen Aufenthalt zu begründen (vgl. BGr, 7. Juni 2022,
2C_1018/2021, E. 6.4 f.).
3.3
Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung auf falschen Tatsachen beruhen soll. Für das
Verwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, von der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen und weitere Abklärungen
vorzunehmen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Ehegatten im Zeitpunkt, als die Ex-Ehegattin in ihr Heimatland zurückgekehrt ist,
nicht getrennt waren. Folglich bestand im relevanten Zeitpunkt keine originäre
Anspruchsberechtigung, von welcher sich die (potenzielle) Anspruchsberechtigung
des Beschwerdeführers nach Art. 50 Abs. 1 AIG ableiten könnte. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer kann sich demnach nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG berufen, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen für die
Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen (vgl. BGr, 7. Juni 2022,
2C_1018/2021, E. 8.3). Damit hat der Beschwerdeführer keinen
freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz mehr und
ergibt sich auch aus den Bestimmungen des AIG kein Aufenthaltsanspruch.
3.4 Bei dieser
Sachlage muss nicht weiter geprüft werden, ob die Anstellung der Ex-Ehegattin
als Gebäudereinigerin während nur zwei Monaten überhaupt geeignet gewesen wäre,
die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen und ob das Arbeitsverhältnis fingiert
oder jedenfalls lediglich zur Ermöglichung des Familiennachzugs (des
Beschwerdeführers) eingegangen wurde. Weiter kann vorliegend offenbleiben, ob
die Ex-Ehegattin die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers in Anspruch
nehmen konnte, um den erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA zu begründen. Infolgedessen muss auch nicht auf
den gerügten Widerspruch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich eingegangen werden.
4.
Auch die Schlussfolgerung von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch
hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31
Abs. 1 VZAE). Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die
Schweiz ein und lebt seit rund vier Jahren in der Schweiz. Es sind keine Gründe
erkennbar, weshalb es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer nicht möglich
sein sollte, in Nordmazedonien zu leben.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).