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Entscheid

VB.2025.00536

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00536

26. November 2025Deutsch10 min

(URT.2025.26778)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00536

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1995, Staatsangehöriger

von Nordmazedonien, heiratete am 18. März 2021 in Nordmazedonien die

bulgarische Staatsangehörige C, geboren 1997. Am Folgetag reisten die Eheleute

in die Schweiz ein, wo beide per 1. April 2021 je einen unbefristeten

Arbeitsvertrag abschlossen, A mit der D GmbH in F (heute: E GmbH) und

C mit der Stellenvermittlungsfirma G AG in F. Am 23. März 2021 wurde C

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit mit

Gültigkeit bis 18. März 2026 erteilt. A erhielt am 18. Mai 2021 im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit gleicher

Gültigkeitsdauer.

Im Rahmen der Überprüfung des

Anwesenheitsrechts von C durch das Migrationsamt gab diese mit Schreiben vom 18. November

2024 bzw. 6. Januar 2025 an, dass sie ihre Erwerbstätigkeit zwei Monate

nach Stellenantritt per 31. Mai 2021 aufgegeben habe. Sie habe die Arbeit

als sehr schwierig empfunden, insbesondere weil die Arbeitszeiten aufgrund

Covid-19 unregelmässig gewesen seien. Aufgrund ihrer begrenzten

Deutschkenntnisse und der Zeit von Covid-19 sei es schwierig gewesen, eine

stabile Arbeitsstelle mit garantierten Arbeitszeiten zu finden. Seit ihrer

Stellenaufgabe komme ihr Ehemann für ihren Lebensunterhalt auf.

Mit Verfügung vom 11. April

2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der

Eheleute A-C und ordnete unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall an, dass sie das schweizerische Staatsgebiet bis 10. Juli

2025 über einen permanent besetzten Grenzposten zu verlassen hätten.

Nach Angaben von A verliess C die

Schweiz Ende November 2024 und kehrte nach Bulgarien zurück. Mit Urteil eines

nordmazedonischen Gerichts vom 23. Mai 2025 wurde die Ehe rechtskräftig

geschieden.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 11. April

2025.

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 5. August

2025.

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. November 2025.

III.

Am 2. September 2025 erhob A Beschwerde und

beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei ihm in Aufhebung der Ziffern I

und II des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 5. August

2025.

und in Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 11. April 2025

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wieder zu erteilen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische

Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere

Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund

ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.1.2

Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die

Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt

sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu

bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit

der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange

dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht. Wenn

dieser nicht mehr im Gastland lebt oder wenn die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst

oder die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist, kann die abgeleitete

Bewilligung des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns der

Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AIG (Nichteinhalten einer

mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert

werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1).

2.1.3

Weil nur das intakte (Familien-)Eheleben

durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt

bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein

grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug

zur Beziehung zur Ehefrau.

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist und die

Ehegatten seit 23. Mai 2025 geschieden sind. Damit entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions-

und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau.

3.

3.1

Zu prüfen

ist, ob ihm ein nacheheliches Aufenthaltsrecht zusteht. Der nacheheliche

Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des

Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG (in der vorliegend nach Art. 126g AIG massgeblichen, am 1. Januar

2025.

in Kraft getretenen Fassung) besteht nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42, 43

oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 in Verbindung

mit Art. 32 Abs. 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c

Abs. 1 AIG fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die

beiden Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ablauf

der Dreijahresfrist und Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um einen

Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; Urteil

2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).

Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG knüpft an die

Voraussetzungen von Art. 42, 43, 44, 45 oder 85c Abs. 1 AIG an. Er

setzt damit im Grundsatz voraus, dass der Ehegatte, von dem die

Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden soll, über das Schweizer Bürgerrecht,

eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung, eine

Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt oder in der Schweiz vorläufig

aufgenommen worden ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.3).

Reist der originär aufenthaltsberechtigte Ehegatte während

der Dauer der Ehegemeinschaft aus der Schweiz aus, verliert der andere Ehegatte

den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung. Dasselbe

gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs

gemäss Art. 63 AIG (BGr, 30. April 2025, 2C_16/2024, E. 5.2.1;

vgl. auch BGE 140 II 129 E. 3.4). In dem Zeitpunkt, in dem die Ehe

oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, muss also eine originäre

Anspruchsberechtigung bestehen, aus der sich der Anspruch nach Art. 50 AIG

ableitet. Vor diesem Zeitpunkt darf weder der originäre Anspruch widerrufen

worden noch der originär berechtigte Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz

ausgereist sein (BGr, 27. Juni 2025, 2C_214/2025, E. 4.3). Hielt sich

der originär berechtigte Ehegatte im Zeitpunkt der Trennung in der Schweiz auf,

besteht der abgeleitete Anspruch nach Art. 50 AIG folglich unabhängig

davon weiter, ob der originäre Anspruch nach der Trennung allenfalls durch

Ausreise oder Widerruf erloschen ist (BGr, 30. April 2025, 2C_16/2024, E. 5.2.1).

3.2

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 50

AIG berufen. Die separat verfassten Schreiben der Ehegatten vom 6. Januar

bzw. 7. April 2025 liessen darauf schliessen, dass die Ehegemeinschaft bei

der Ausreise der Ehefrau im November 2024 noch bestanden habe. Davon ausgehend

sei die Ausreise der Ehefrau während der Ehegemeinschaft erfolgt, womit ein

Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht falle.

Doch selbst wenn die Ausreise nach bzw. mit der Trennung erfolgt sei, habe die

Ehegattin zu diesem Zeitpunkt ohnehin über keine Aufenthaltsberechtigung

verfügt, da sie mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach nur zwei

Monaten keine Arbeitnehmereigenschaft erlangt bzw. die

Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nie

erfüllt habe. Es könne offenbleiben, ob die Ehegattin zusätzlich mittels

Eingehens eines Scheinarbeitsverhältnisses den Widerrufsgrund nach Art. 23

Abs 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt

habe. Sodann ergebe sich für die Ehegattin auch nicht aus Art. 24 Anhang I

FZA eine originäre Anwesenheitsberechtigung. Der Beschwerdeführer verfüge als

Drittstaatsangehöriger über ein von seiner Ehefrau als EU-Staatsangehörige

abgeleitetes Aufenthaltsrecht EU/EFTA. Nachdem der Ehegattin nie ein originäres

Aufenthaltsrecht EU/EFTA zugekommen sei, habe sie dem Beschwerdeführer auch

kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verschaffen können. Sie habe die

finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Anspruch nehmen können, um

den erwerbslosen Aufenthalt zu begründen (vgl. BGr, 7. Juni 2022,

2C_1018/2021, E. 6.4 f.).

3.3

Der

Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung auf falschen Tatsachen beruhen soll. Für das

Verwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, von der

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen und weitere Abklärungen

vorzunehmen. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die

Ehegatten im Zeitpunkt, als die Ex-Ehegattin in ihr Heimatland zurückgekehrt ist,

nicht getrennt waren. Folglich bestand im relevanten Zeitpunkt keine originäre

Anspruchsberechtigung, von welcher sich die (potenzielle) Anspruchsberechtigung

des Beschwerdeführers nach Art. 50 Abs. 1 AIG ableiten könnte. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer kann sich demnach nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG berufen, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Voraussetzungen für die

Anwendung dieser Bestimmung zu prüfen (vgl. BGr, 7. Juni 2022,

2C_1018/2021, E. 8.3). Damit hat der Beschwerdeführer keinen

freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz mehr und

ergibt sich auch aus den Bestimmungen des AIG kein Aufenthaltsanspruch.

3.4 Bei dieser

Sachlage muss nicht weiter geprüft werden, ob die Anstellung der Ex-Ehegattin

als Gebäudereinigerin während nur zwei Monaten überhaupt geeignet gewesen wäre,

die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen und ob das Arbeitsverhältnis fingiert

oder jedenfalls lediglich zur Ermöglichung des Familiennachzugs (des

Beschwerdeführers) eingegangen wurde. Weiter kann vorliegend offenbleiben, ob

die Ex-Ehegattin die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers in Anspruch

nehmen konnte, um den erwerbslosen Aufenthalt gestützt auf Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA zu begründen. Infolgedessen muss auch nicht auf

den gerügten Widerspruch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des

Kantons Zürich eingegangen werden.

4.

Auch die Schlussfolgerung von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem

Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch

hinsichtlich der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31

Abs. 1 VZAE). Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die

Schweiz ein und lebt seit rund vier Jahren in der Schweiz. Es sind keine Gründe

erkennbar, weshalb es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer nicht möglich

sein sollte, in Nordmazedonien zu leben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).